Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 886/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 69/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 39/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassene Psychologische Psychotherapeutin, die im Rahmen eines sog. Job-Sharings mit einem Psychologischen Psychotherapeuten zugelassen ist, kann nicht gleichzeitig im Wege einer Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zugelassen werden, auch nicht mit einem halben Versorgungsauftrag hierfür. Die Bedingung der Sonderbedarfszulassung, die Job-Sharing-Zulassung zu beenden, ist nicht zu beanstanden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen Verfahrenskosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Bedingung, die Job-Sharing-Zulassung zu beenden, mit der die Zulassung der Klägerin als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin gemäß § 24 Satz 1 Buchstabe a) Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte versehen wurde.
Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin. Sie ist durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.09.2003 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen eines sog. Job-Sharings mit dem Psychologischen Psychotherapeuten Dipl. Psych. C mit Praxissitz in A-Stadt, A-Straße, zugelassen. Die Praxis hat zwischenzeitlich ihren Sitz in die C-Straße verlegt.
Einen ersten Antrag auf Zulassung nach Nr. 24 Satz 1 Buchstabe a) Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte lehnte der Zulassungsausschuss/Psychotherapie mit Beschluss vom 16.03.2006 ab.
Am 02.01.2007 beantragte die Klägerin erneut eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin in A-Stadt/A-kreis zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit Schreiben vom 15.08.2007 mit, dass der Versorgungsgrad im Planungsbereich A-kreis 318,20 % betrage und in diesem Planungsbereich mit 227.228 Einwohnern insgesamt 65 Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten tätig seien. Die Bedarfsanalyse habe ergeben, dass bei den niedergelassenen Psychotherapeuten mit der Genehmigung zur Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen im Bereich X. (X.-A1, X.-A2, X.-A3, X.-A4, X.-A5 und A6.) 14 freie Therapieplätze zur Verfügung stünden, was sie im Einzelnen erläuterte.
Der Zulassungsausschuss/Psychotherapie lehnte mit Beschluss vom 13.09.2007 den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach Angaben der Beigeladenen zu 1) zwar im Planungsbereich A-kreis niedergelassene Psychotherapeuten mit der Genehmigung zur Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen über keine freien Kapazitäten verfügten. Es stünden jedoch bei den niedergelassenen Psychotherapeuten
mit der Genehmigung zur Verhaltenstherapie bei Kindern im angrenzenden Bereich X Stadt insgesamt 14 freie Therapieplätze zur Verfügung. Angesichts dieser Versorgungssituation bestehe kein zusätzlicher Bedarf für eine Sonderbedarfszulassung.
Die Klägerin legte hiergegen am 25.02.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, es bestehe ein Bedarf. Die bisherige Bedarfsermittlung sei unzureichend, was sie im Einzelnen erläuterte.
Die Beigeladene zu 1) sah weiterhin keinen Sicherstellungsbedarf und sprach sich gegen die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung aus.
Der Beklagte gab dem Widerspruch mit Beschluss vom 22.10.2008 statt und erteilte unter Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses/Psychotherapie vom 13.09.2007 der Klägerin gemäß § 24 a Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin für den Vertragspsychotherapeutensitz A-Stadt, A-Straße, A-kreis. Die Zulassung versah er mit der Bedingung, dass binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides die Job-Sharing-Zulassung gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses/Psychotherapie ZPT 220/03 und 221/03 vom 25.09.2003 beendet werde. Zur Begründung führte er aus, gemäß §§ 72 Abs. 1 S. 2 und 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie 24 a Bedarfsplanungs-Richtlinien bestehe dann ein Anspruch auf die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin, wenn ein nachweislicher lokaler Versorgungsbedarf in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen festzustellen sei. Aus der Darstellung der Versorgungssituation durch die Beigeladene zu 1) ergebe sich, dass im A-kreis im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie überhaupt keine freien Therapieplätze existierten und die Wartezeiten auf einen freien Therapieplatz mindestens sechs Monate, oftmals länger betrügen. Eine derartige Wartezeit sei im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter fachlichen Aspekten nicht akzeptabel. Die psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen verlaufe oftmals in einer Geschwindigkeit, dass ein Zuwarten von mehreren Monaten vor Beginn einer notwendigen Psychotherapie zu irreversiblen Schäden und zur Chronifizierung des Krankheitsbildes führen könne. Aus diesem Grunde sei dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Therapien rasch und ortsnah durchgeführt werden könnten. Die hierfür notwendigen Kapazitäten fehlten im Planungsbereich A-kreis. Soweit die Beigeladene zu 1) auf freie Kapazitäten im benachbarten Planungsbereich B-Stadt verweise, sei darauf hinzuweisen, dass bei der Bedarfsprüfung jeweils der betroffene Planungsbereich zu Grunde zu legen sei. Aus diesem Grunde könnten regelmäßig freie Kapazitäten im benachbarten Planungsbereich nicht in die Bedarfsprüfung einbezogen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz, die den Bereich selten nachgefragter, sehr spezieller ärztlicher Leistungen betreffen, lägen eindeutig nicht vor. Demgemäß müsse im vorliegenden Fall bei der Bedarfsprüfung auf dem Planungsbereich A-kreis abgestellt werden. Die an die Erteilung der Sonderbedarfszulassung geknüpfte Bedingung, die bislang bestehende Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin im Job-Sharing aufzugeben, ergebe sich daraus, dass grundsätzlich nur eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten bestehen könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.12.2008 die Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, für die Bedingung fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 95 Abs. 2 SGB V schränke die Zulassung nicht auf eine Zulassung an. Auch MKG-Chirurgen könnten zwei Zulassungen haben. Es gehe nicht um einen zweiten Sitz, sondern um eine zweite Zulassung. Auch für ihren Bereich seien nach 1999 Doppelzulassungen erteilt worden. § 20 Ärzte-ZV besage nichts über das Verhältnis zwischen Zulassung und Job-Sharing. Sie sei auch mit einer Begrenzung der Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auf den halben Versorgungsauftrag einverstanden. Es bleibe ihr dann genügend Zeit für die Behandlung Erwachsener. Der Umfang ihrer Job-Sharing-Tätigkeit werde 13 Wochenstunden nicht überschreiten. Ein Vertragsarzt könne mit einem halben Versorgungsauftrag an einem, Ort tätig sein und in einer anderen Praxis mit einem anderen halben Versorgungsauftrag. Aufgrund der Änderung des § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V und des § 23 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte würden nun Job-Sharing-Zulassungen in zwei Zulassungen umgewandelt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 22.10.2008 dahingehend abzuändern, dass die Bedingung in Nr. 2, 2. Absatz aufgehoben wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, mangels anderweitiger Festlegung umfasse die Zulassung der Klägerin antragsgemäß einen vollen Versorgungsauftrag. Bereits im ersten Antragsverfahren sei die Klägerin darüber informiert worden, dass für eine Zulassung im Rahmen der beantragten Sonderbedarfszulassung ein Verzicht auf die bisherige Zulassung im Job-Sharing-Verfahren erforderlich sei. Daraufhin habe sie eine Verzichtserklärung bezüglich ihrer Zulassung im Rahmen des Job-Sharing-Verfahrens für den Fall einer bestandskräftigen Neuzulassung im Rahmen des Antragsverfahrens bezüglich einer Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin abgegeben. Zwar habe sie mit Schreiben vom 12.12.2005 die Klarstellung vorgenommen, dass sie eine Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin für Erwachsene und Kinder und Jugendliche beantrage. Gleichwohl habe sie ihre wenige Tage zuvor abgegebene Verzichtserklärung weder zurückgenommen noch modifiziert. Damit sei klar, dass ihr auch in dem jetzt streitgegenständlichen Verfahren bewusst gewesen sei, dass im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung über die begehrte Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (mit vollem Versorgungsauftrag) eine Weiterführung der bisherigen Job-Sharing-Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin nicht möglich sei. Auch der Zulassungsausschuss/Psychotherapie habe sie mit Schreiben vom 11.01.2007 auf die Notwendigkeit der Beendigung ihrer bisherigen Job-Sharing-Zulassung hingewiesen. In dem weiteren Verfahren habe die Klägerin zu keiner Zeit kenntlich gemacht, dass sie lediglich einen hälftigen Versorgungsauftrag als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin begehre. In der mündlichen Verhandlung vor ihm habe er ausdrücklich thematisiert, dass im Falle einer Sonderbedarfszulassung künftig die Klägerin lediglich über eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin verfügen würde, aufgrund derer sie nicht mehr im Bereich der Psychotherapie erwachsener Menschen tätig werden könne. Gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV sei eine schriftliche Erklärung des Arztes gegenüber dem Zulassungsausschuss erforderlich, wenn er seine vertragsärztliche Tätigkeit auf die Hälfte des nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV regelmäßig anzunehmenden vollen Versorgungsauftrag begrenzen wolle. Eine solche Erklärung liege nicht vor. Bei der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als vollzeitig tätige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bestehe für die Weiterführung einer bereits bestehenden Job-Sharing-Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin aber kein Raum. Er habe deshalb von der Möglichkeit des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV Gebrauch gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Zulassung durch die Einfügung einer entsprechenden Nebenbestimmung zu schaffen. Sollte die Klägerin nunmehr gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV eine ausdrückliche schriftliche Erklärung über die Begrenzung des als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erteilten vollen Versorgungsauftrages abgeben und der Zulassungsausschuss einen gesonderten Beschluss im Sinne der genannten Vorschrift fassen, wären damit von der Klägerin die Voraussetzungen für einen Wegfall der streitbefangenen Bedingung auch im Nachhinein nicht geschaffen worden. Grundsätzlich sei es aus seiner Sicht zwar möglich, dass ein Arzt oder Therapeut auch über zwei hälftige Zulassungen verfüge. Jedenfalls bei nicht fachgebietsidentischen Teilzulassungen könne auch im selben Planungsbereich derselben KV ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut über zwei hälftige miteinander korrespondierende Teilzulassungen verfügen. Diese grundsätzliche Regelung gelte allerdings aus der Sicht des Beklagten nicht automatisch auch für die vorliegende Fallgestaltung. Die Klägerin verfüge nämlich derzeit über eine so genannte Job-Sharing-Zulassung, und zwar als Juniorpartnerin. Diese sei nicht mit einer hälftigen Zulassung mit zusätzlicher Leistungsbegrenzung gleichzusetzen. Dies ergebe sich aus der Vorgabe des § 101 Abs. 3, dem zufolge diese beschränkte Job-Sharing-Zulassung entweder bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen oder aber nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit mit dem Seniorpartner der Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis ende. Im Rahmen einer Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis sei ferner keineswegs eine hälftige Verteilung der gemeinsamen Leistungserbringung vorgegeben. Es bestehe keine Kompatibilität einer Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag mit einer Job-Sharing-Zulassung. Eine Job-Sharing-Zulassung könne auch durch Erklärung gemäß § 19a Ärzte-ZV nicht auf einen halben Versorgungsauftrag reduziert werden. Entscheidend sei nicht die Frage, in welchem Umfang die Klägerin beabsichtige, von der ihr erteilten Jobsharing-Zulassung beziehungsweise der Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gebrauch zu machen. Mit einer Job-Sharing-Zulassung werde kein reduzierter Versorgungsauftrag erteilt. Eine Job-Sharing-Zulassung sei vielmehr als Vollzulassung von zwei Partnern anzusehen, deren Ausübung auf diese beiden Partner übertragen sei. Zuzugeben sei der Klägerin, dass sie nach seiner Beschlusslage tatsächlich über zwei Zulassungen verfüge. Sie könne ihre Sonderbedarfszulassung jederzeit auf einen hälftigen Versorgungsauftrag reduzieren. Eine Reduzierung der Job-Sharing-Zulassung sei jedenfalls ohne Beteiligung des Partners aber nicht möglich.
Die Beigeladene zu 1) hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des Beklagten und trägt ergänzend vor, ein Leistungserbringer dürfe nicht über zwei volle bzw. 1 ½-fache Zulassungen verfügen. Die Öffnung nach § 23 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte zeige, dass keine zwei neuen Zulassungen entstünden, sondern es entfielen für beide Partner jeweils die Leistungsbeschränkungen in der Job-Sharing-Praxis. § 23 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte sei im Übrigen keine neue Regelung.
Die Beigeladenen zu 2) bis 8) haben keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht zum Verfahren geäußert.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.12.2008 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem Vertreter der Vertragsärzte und Psychotherapeuten sowie der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Kammer konnte trotz Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) und 8) verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 SGG).
Die Klage ist zulässig; insbesondere kann die Bedingung isoliert angefochten werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 – B 6 KA 20/01 R - SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 = BSGE 89, 134 = NJW 2002, 3278 =MedR 2002, 660- = NZS 2003, 270, zitiert nach juris Rdnr. 23; v. 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 - SozR 4-1300 § 32 Nr. 1 = MedR 2006, 370, juris Rdnr. 16).
Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 22.10.2008 ist – soweit er angefochten ist - rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Bedingung in Nr. 2, 2. Absatz des Beschlusses des Beklagten.
Der Beklagte hat zu Recht die Zulassung der Klägerin als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin gemäß § 24 Satz 1 lit. a Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte mit der Bedingung, die Job-Sharing-Zulassung zu beenden, versehen.
Nach § 32 Abs.1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die angefochtene Bedingung dient der Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen. Ohne diese Nebenbestimmung wäre die Sonderbedarfszulassung zu versagen gewesen.
Dem Rückgriff auf § 32 Abs.1 SGB X steht nicht entgegen, dass die Ärzte-ZV z. T. ausdrücklich den Erlass von Nebenbestimmungen vorsieht, so in §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 24 Abs. 4 Ärzte-ZV. Diese Bestimmungen sind allenfalls insoweit abschließend, als sie die allgemeine Befugnis zum Erlass von Nebenbestimmungen in ihrem Regelungsumfang einschränken. Für die Sonderbedarfszulassung der Klägerin sind aber solche Einschränkungen nicht vorgesehen. Von daher kann § 32 Abs.1 SGB X grundsätzlich angewandt werden und kann dahinstehen, inwieweit die hier strittige Nebenbestimmung auf § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV gestützt werden konnte, da weder eine quantitative noch qualitative Ungeeignetheit nach § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV vorliegt.
Rechtsvorschriften im Sinne von § 32 Abs. 1 SGB X können auch untergesetzliche Rechtsnormen bzw. bundesmantelvertragliche Normen sein (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 11.06.2008 - L 12 KA 5009/06 - juris Rdnr. 39).
Die angefochtene Bedingung dient der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss darf der Zulassungsausschuss für Ärzte dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes der betroffenen Arztgruppe entsprechen, wenn u. a. eine der nachstehenden Ausnahmen vorliegt:
a) Nachweislicher lokaler Versorgungsbedarf in der vertragsärztlichen Versorgung in Teilen eines großstädtischen Planungsbereichs oder eines großräumigen Landkreises.
b) Es liegt besonderer Versorgungsbedarf vor, wie er durch den Inhalt des Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben ist. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zu Verfügung stehen und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (die Subspezialisierung muss Leistungen beinhalten, die die gesamte Breite des spezialisierten Versorgungsbereichs ausfüllen) nachweist. Die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist dabei einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt. Eine mögliche Leistungserbringung in Krankenhäusern bleibt außer Betracht.
Die Zulassung in den Fällen der Buchstaben a bis d setzt ferner voraus, dass der Versorgungsbedarf dauerhaft erscheint. Bei vorübergehendem Bedarf ist von der Möglichkeit der Ermächtigung Gebrauch zu machen (§ 24 Satz 1 lit. a und b und Satz 2 und 3 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung in der Neufassung vom 15. Februar 2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 S. 3 491, zuletzt geändert am 10. April 2008, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2008 S. 2231, in Kraft getreten am 27. Juni 2008 (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte – BedarfsPlRL-Ä)).
Der Beklagte hat die Klägerin nach § 24 Satz 1 lit. a BedarfsPlRL-Ä zugelassen. Insoweit ist der Beschluss nicht angefochten.
Die Klägerin ist aber bereits zuvor durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.09.2003 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen eines sog. Job-Sharings mit dem Psychologischen Psychotherapeuten Dipl. Psych. C mit Praxissitz in A-Stadt, zugelassen worden. Von daher bestand bereits eine Zulassung mit einem anderen Versorgungsauftrag. Eine sog. Doppelzulassung im Sinne einer zweifachen Zulassung ist wenigstens im selben Zulassungsbezirk nicht möglich. Bei dem oft verwandten Begriff "Doppelzulassung" handelt es sich um eine Zulassung für zwei Fachgebiete (vgl. Kammerurt. v. 10.09.2008 - S 12 KA 207/08 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig bei dem Landessozialgericht Hessen - L 4 KA 83/08 -). Von daher hält die Kammer die Auffassung des Beklagten für zutreffend, dass nur eine Zulassung erfolgen kann.
Soweit die Klägerin bereits als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung auch für das Fachgebiet als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Dies setzt aber voraus, dass die allgemeinen zulassungsrechtlichen Vorschriften damit nicht in Widerspruch stehen. Eine Zulassung für ein weiteres Fachgebiet im Rahmen des Job-Sharings ist im Hinblick auf § 23h BedarfsPlRL-Ä nicht möglich, da danach das sogenannte Job-Sharing nur für Psychologische Psychotherpeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zulässig ist, also nicht zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Es kann dahinstehen, ob bei einer Zulassung für zwei Fachgebiete ein sog. Job-Sharing mit einem Psychotherapeuten möglich ist, der nur für eines der Fachgebiete zugelassen ist. Soweit jedenfalls wie hier ein Job-Sharing ausschließlich zwischen Psychologischen Psychotherapeuten besteht, hält die Kammer die Erweiterung im Rahmen dieser Zulassung für ein weiters Fachgebiet für unzulässig.
Die Aufstockung einer Zulassung für einen halben Versorgungsauftrag ergänzend zu der Zulassung als Job-Sharing-Partner ist unzulässig, da dies voraussetzt, dass nur ein halber Versorgungsauftrag besteht. Insofern ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass im Rahmen des Job-Sharings eine Zulassung für einen ganzen Versorgungsauftrag besteht. Von daher ist es auch unerheblich, ob die Klägerin eine Sonderbedarfszulassung für einen ganzen oder halben Versorgungsauftrag erhalten hat bzw. ob sie nach Verzicht nur noch im Rahmen einen halben Versorgungsauftrags tätig sein kann. Solange sie im Rahmen des Job-Sharings zugelassen ist, ist sie für einen ganzen Versorgungsauftrag zugelassen, wobei es allein der internen Absprache mit dem Praxispartner geschuldet ist, inwelchem Umfang sie tatsächlich tätig wird. Entscheidend ist das rechtliche Dürfen innerhalb der Job-Sharing-Zulassung und nicht eine evtl. intern bestehende Abspraache.
Der Ergänzung der Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin durch die Ergänzung des Versorgungsauftrags für das Gebiet einer Psychologischen Psychotherapeutin steht das Planungsrecht entgegen, da für diese Fachgruppe der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt ist. Weder kann die Klägerin deshalb für zwei Fachgebiete noch für zwei hälftige Versorgungsaufträge zugelassen werden.
Soweit die Klägerin vorträgt, ein Vertragsarzt könne mit einem halben Versorgungsauftrag an einem Ort tätig sein und in einer anderen Praxis mit einem anderen halben Versorgungsauftrag, verkennt sie, dass eine Job-Sharing-Zulassung nach geltendem Recht die Begrenzung auf einen halben Versorgungsauftrag nur gemeinsam zulässt bzw. nur dann möglich ist, wenn der Partner, an dessen Zulassung der Job-Sharing-Partner gebunden ist, seinerseits auf einen halben Versorgungsauftrag verzichtet.
Die Änderung des § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V betrifft die Mindestquoten für ärztliche und für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten und trifft, auch indirekt keine Aussage zur hier strittigen Problematik. Diese Regelung bestand im Übrigen, wenn auch mit anderen Quoten, bereits vor Einführung der Beschränkung auf einen halben Versorgungsauftrag.
§ 23 BedarfsPlRL-Ä betrifft das Erstarken einer abhängigen Job-Sharing-Zulassung in eine Vollzulassung bei Entsperrung des Planungsbereichs. Es findet nach Abs. 2 keine Umwandlung in zwei Zulassungen statt, sondern die abhängige Job-Sharing-Zulassung des zweiten Partners erstarkt zu einer Vollzulassung. Sie ist dann nicht mehr abhängig von Bestand und Umfang des ersten Partners, insbesondere besteht für keinen der beiden Job-Sharing-Partner noch eine Beschränkung des Leistungsumfangs. Insofern wird das Job-Sharing-Verhältnis bei Bestehenbleiben der Gemeinschaftspraxis aufgelöst. Eine neue (zweite) Zulassung ist nicht erforderlich. Korrigiert wird lediglich der Stand der Ist-Zulassung im Rahmen des Planungsrechts, da der zweite Job-Sharing-Partner im Rahmen des Job-Sharings nicht als zugelassener Vertragsarzt mitgezählt wird. Erst wenn die Zulassungsbeschränkung endet, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet (§103 Abs. 3 S. 3 SGB V).
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen Verfahrenskosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Bedingung, die Job-Sharing-Zulassung zu beenden, mit der die Zulassung der Klägerin als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin gemäß § 24 Satz 1 Buchstabe a) Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte versehen wurde.
Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin. Sie ist durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.09.2003 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen eines sog. Job-Sharings mit dem Psychologischen Psychotherapeuten Dipl. Psych. C mit Praxissitz in A-Stadt, A-Straße, zugelassen. Die Praxis hat zwischenzeitlich ihren Sitz in die C-Straße verlegt.
Einen ersten Antrag auf Zulassung nach Nr. 24 Satz 1 Buchstabe a) Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte lehnte der Zulassungsausschuss/Psychotherapie mit Beschluss vom 16.03.2006 ab.
Am 02.01.2007 beantragte die Klägerin erneut eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin in A-Stadt/A-kreis zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit Schreiben vom 15.08.2007 mit, dass der Versorgungsgrad im Planungsbereich A-kreis 318,20 % betrage und in diesem Planungsbereich mit 227.228 Einwohnern insgesamt 65 Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten tätig seien. Die Bedarfsanalyse habe ergeben, dass bei den niedergelassenen Psychotherapeuten mit der Genehmigung zur Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen im Bereich X. (X.-A1, X.-A2, X.-A3, X.-A4, X.-A5 und A6.) 14 freie Therapieplätze zur Verfügung stünden, was sie im Einzelnen erläuterte.
Der Zulassungsausschuss/Psychotherapie lehnte mit Beschluss vom 13.09.2007 den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass nach Angaben der Beigeladenen zu 1) zwar im Planungsbereich A-kreis niedergelassene Psychotherapeuten mit der Genehmigung zur Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen über keine freien Kapazitäten verfügten. Es stünden jedoch bei den niedergelassenen Psychotherapeuten
mit der Genehmigung zur Verhaltenstherapie bei Kindern im angrenzenden Bereich X Stadt insgesamt 14 freie Therapieplätze zur Verfügung. Angesichts dieser Versorgungssituation bestehe kein zusätzlicher Bedarf für eine Sonderbedarfszulassung.
Die Klägerin legte hiergegen am 25.02.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, es bestehe ein Bedarf. Die bisherige Bedarfsermittlung sei unzureichend, was sie im Einzelnen erläuterte.
Die Beigeladene zu 1) sah weiterhin keinen Sicherstellungsbedarf und sprach sich gegen die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung aus.
Der Beklagte gab dem Widerspruch mit Beschluss vom 22.10.2008 statt und erteilte unter Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses/Psychotherapie vom 13.09.2007 der Klägerin gemäß § 24 a Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin für den Vertragspsychotherapeutensitz A-Stadt, A-Straße, A-kreis. Die Zulassung versah er mit der Bedingung, dass binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides die Job-Sharing-Zulassung gemäß Beschluss des Zulassungsausschusses/Psychotherapie ZPT 220/03 und 221/03 vom 25.09.2003 beendet werde. Zur Begründung führte er aus, gemäß §§ 72 Abs. 1 S. 2 und 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie 24 a Bedarfsplanungs-Richtlinien bestehe dann ein Anspruch auf die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin, wenn ein nachweislicher lokaler Versorgungsbedarf in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen festzustellen sei. Aus der Darstellung der Versorgungssituation durch die Beigeladene zu 1) ergebe sich, dass im A-kreis im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie überhaupt keine freien Therapieplätze existierten und die Wartezeiten auf einen freien Therapieplatz mindestens sechs Monate, oftmals länger betrügen. Eine derartige Wartezeit sei im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter fachlichen Aspekten nicht akzeptabel. Die psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen verlaufe oftmals in einer Geschwindigkeit, dass ein Zuwarten von mehreren Monaten vor Beginn einer notwendigen Psychotherapie zu irreversiblen Schäden und zur Chronifizierung des Krankheitsbildes führen könne. Aus diesem Grunde sei dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Therapien rasch und ortsnah durchgeführt werden könnten. Die hierfür notwendigen Kapazitäten fehlten im Planungsbereich A-kreis. Soweit die Beigeladene zu 1) auf freie Kapazitäten im benachbarten Planungsbereich B-Stadt verweise, sei darauf hinzuweisen, dass bei der Bedarfsprüfung jeweils der betroffene Planungsbereich zu Grunde zu legen sei. Aus diesem Grunde könnten regelmäßig freie Kapazitäten im benachbarten Planungsbereich nicht in die Bedarfsprüfung einbezogen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz, die den Bereich selten nachgefragter, sehr spezieller ärztlicher Leistungen betreffen, lägen eindeutig nicht vor. Demgemäß müsse im vorliegenden Fall bei der Bedarfsprüfung auf dem Planungsbereich A-kreis abgestellt werden. Die an die Erteilung der Sonderbedarfszulassung geknüpfte Bedingung, die bislang bestehende Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin im Job-Sharing aufzugeben, ergebe sich daraus, dass grundsätzlich nur eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung der Versicherten bestehen könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 22.12.2008 die Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, für die Bedingung fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 95 Abs. 2 SGB V schränke die Zulassung nicht auf eine Zulassung an. Auch MKG-Chirurgen könnten zwei Zulassungen haben. Es gehe nicht um einen zweiten Sitz, sondern um eine zweite Zulassung. Auch für ihren Bereich seien nach 1999 Doppelzulassungen erteilt worden. § 20 Ärzte-ZV besage nichts über das Verhältnis zwischen Zulassung und Job-Sharing. Sie sei auch mit einer Begrenzung der Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auf den halben Versorgungsauftrag einverstanden. Es bleibe ihr dann genügend Zeit für die Behandlung Erwachsener. Der Umfang ihrer Job-Sharing-Tätigkeit werde 13 Wochenstunden nicht überschreiten. Ein Vertragsarzt könne mit einem halben Versorgungsauftrag an einem, Ort tätig sein und in einer anderen Praxis mit einem anderen halben Versorgungsauftrag. Aufgrund der Änderung des § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V und des § 23 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte würden nun Job-Sharing-Zulassungen in zwei Zulassungen umgewandelt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 22.10.2008 dahingehend abzuändern, dass die Bedingung in Nr. 2, 2. Absatz aufgehoben wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, mangels anderweitiger Festlegung umfasse die Zulassung der Klägerin antragsgemäß einen vollen Versorgungsauftrag. Bereits im ersten Antragsverfahren sei die Klägerin darüber informiert worden, dass für eine Zulassung im Rahmen der beantragten Sonderbedarfszulassung ein Verzicht auf die bisherige Zulassung im Job-Sharing-Verfahren erforderlich sei. Daraufhin habe sie eine Verzichtserklärung bezüglich ihrer Zulassung im Rahmen des Job-Sharing-Verfahrens für den Fall einer bestandskräftigen Neuzulassung im Rahmen des Antragsverfahrens bezüglich einer Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin abgegeben. Zwar habe sie mit Schreiben vom 12.12.2005 die Klarstellung vorgenommen, dass sie eine Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin für Erwachsene und Kinder und Jugendliche beantrage. Gleichwohl habe sie ihre wenige Tage zuvor abgegebene Verzichtserklärung weder zurückgenommen noch modifiziert. Damit sei klar, dass ihr auch in dem jetzt streitgegenständlichen Verfahren bewusst gewesen sei, dass im Falle einer antragsgemäßen Entscheidung über die begehrte Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (mit vollem Versorgungsauftrag) eine Weiterführung der bisherigen Job-Sharing-Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin nicht möglich sei. Auch der Zulassungsausschuss/Psychotherapie habe sie mit Schreiben vom 11.01.2007 auf die Notwendigkeit der Beendigung ihrer bisherigen Job-Sharing-Zulassung hingewiesen. In dem weiteren Verfahren habe die Klägerin zu keiner Zeit kenntlich gemacht, dass sie lediglich einen hälftigen Versorgungsauftrag als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin begehre. In der mündlichen Verhandlung vor ihm habe er ausdrücklich thematisiert, dass im Falle einer Sonderbedarfszulassung künftig die Klägerin lediglich über eine Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin verfügen würde, aufgrund derer sie nicht mehr im Bereich der Psychotherapie erwachsener Menschen tätig werden könne. Gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV sei eine schriftliche Erklärung des Arztes gegenüber dem Zulassungsausschuss erforderlich, wenn er seine vertragsärztliche Tätigkeit auf die Hälfte des nach § 19a Abs. 1 Ärzte-ZV regelmäßig anzunehmenden vollen Versorgungsauftrag begrenzen wolle. Eine solche Erklärung liege nicht vor. Bei der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung als vollzeitig tätige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bestehe für die Weiterführung einer bereits bestehenden Job-Sharing-Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin aber kein Raum. Er habe deshalb von der Möglichkeit des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV Gebrauch gemacht, die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Zulassung durch die Einfügung einer entsprechenden Nebenbestimmung zu schaffen. Sollte die Klägerin nunmehr gemäß § 19a Abs. 2 Ärzte-ZV eine ausdrückliche schriftliche Erklärung über die Begrenzung des als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin erteilten vollen Versorgungsauftrages abgeben und der Zulassungsausschuss einen gesonderten Beschluss im Sinne der genannten Vorschrift fassen, wären damit von der Klägerin die Voraussetzungen für einen Wegfall der streitbefangenen Bedingung auch im Nachhinein nicht geschaffen worden. Grundsätzlich sei es aus seiner Sicht zwar möglich, dass ein Arzt oder Therapeut auch über zwei hälftige Zulassungen verfüge. Jedenfalls bei nicht fachgebietsidentischen Teilzulassungen könne auch im selben Planungsbereich derselben KV ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut über zwei hälftige miteinander korrespondierende Teilzulassungen verfügen. Diese grundsätzliche Regelung gelte allerdings aus der Sicht des Beklagten nicht automatisch auch für die vorliegende Fallgestaltung. Die Klägerin verfüge nämlich derzeit über eine so genannte Job-Sharing-Zulassung, und zwar als Juniorpartnerin. Diese sei nicht mit einer hälftigen Zulassung mit zusätzlicher Leistungsbegrenzung gleichzusetzen. Dies ergebe sich aus der Vorgabe des § 101 Abs. 3, dem zufolge diese beschränkte Job-Sharing-Zulassung entweder bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen oder aber nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit mit dem Seniorpartner der Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis ende. Im Rahmen einer Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis sei ferner keineswegs eine hälftige Verteilung der gemeinsamen Leistungserbringung vorgegeben. Es bestehe keine Kompatibilität einer Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag mit einer Job-Sharing-Zulassung. Eine Job-Sharing-Zulassung könne auch durch Erklärung gemäß § 19a Ärzte-ZV nicht auf einen halben Versorgungsauftrag reduziert werden. Entscheidend sei nicht die Frage, in welchem Umfang die Klägerin beabsichtige, von der ihr erteilten Jobsharing-Zulassung beziehungsweise der Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Gebrauch zu machen. Mit einer Job-Sharing-Zulassung werde kein reduzierter Versorgungsauftrag erteilt. Eine Job-Sharing-Zulassung sei vielmehr als Vollzulassung von zwei Partnern anzusehen, deren Ausübung auf diese beiden Partner übertragen sei. Zuzugeben sei der Klägerin, dass sie nach seiner Beschlusslage tatsächlich über zwei Zulassungen verfüge. Sie könne ihre Sonderbedarfszulassung jederzeit auf einen hälftigen Versorgungsauftrag reduzieren. Eine Reduzierung der Job-Sharing-Zulassung sei jedenfalls ohne Beteiligung des Partners aber nicht möglich.
Die Beigeladene zu 1) hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des Beklagten und trägt ergänzend vor, ein Leistungserbringer dürfe nicht über zwei volle bzw. 1 ½-fache Zulassungen verfügen. Die Öffnung nach § 23 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte zeige, dass keine zwei neuen Zulassungen entstünden, sondern es entfielen für beide Partner jeweils die Leistungsbeschränkungen in der Job-Sharing-Praxis. § 23 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte sei im Übrigen keine neue Regelung.
Die Beigeladenen zu 2) bis 8) haben keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich nicht zum Verfahren geäußert.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.12.2008 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem Vertreter der Vertragsärzte und Psychotherapeuten sowie der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Kammer konnte trotz Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) und 8) verhandeln und entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 SGG).
Die Klage ist zulässig; insbesondere kann die Bedingung isoliert angefochten werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 – B 6 KA 20/01 R - SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 = BSGE 89, 134 = NJW 2002, 3278 =MedR 2002, 660- = NZS 2003, 270, zitiert nach juris Rdnr. 23; v. 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 - SozR 4-1300 § 32 Nr. 1 = MedR 2006, 370, juris Rdnr. 16).
Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 22.10.2008 ist – soweit er angefochten ist - rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Bedingung in Nr. 2, 2. Absatz des Beschlusses des Beklagten.
Der Beklagte hat zu Recht die Zulassung der Klägerin als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin gemäß § 24 Satz 1 lit. a Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte mit der Bedingung, die Job-Sharing-Zulassung zu beenden, versehen.
Nach § 32 Abs.1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die angefochtene Bedingung dient der Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen. Ohne diese Nebenbestimmung wäre die Sonderbedarfszulassung zu versagen gewesen.
Dem Rückgriff auf § 32 Abs.1 SGB X steht nicht entgegen, dass die Ärzte-ZV z. T. ausdrücklich den Erlass von Nebenbestimmungen vorsieht, so in §§ 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 24 Abs. 4 Ärzte-ZV. Diese Bestimmungen sind allenfalls insoweit abschließend, als sie die allgemeine Befugnis zum Erlass von Nebenbestimmungen in ihrem Regelungsumfang einschränken. Für die Sonderbedarfszulassung der Klägerin sind aber solche Einschränkungen nicht vorgesehen. Von daher kann § 32 Abs.1 SGB X grundsätzlich angewandt werden und kann dahinstehen, inwieweit die hier strittige Nebenbestimmung auf § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV gestützt werden konnte, da weder eine quantitative noch qualitative Ungeeignetheit nach § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV vorliegt.
Rechtsvorschriften im Sinne von § 32 Abs. 1 SGB X können auch untergesetzliche Rechtsnormen bzw. bundesmantelvertragliche Normen sein (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 11.06.2008 - L 12 KA 5009/06 - juris Rdnr. 39).
Die angefochtene Bedingung dient der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss darf der Zulassungsausschuss für Ärzte dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes der betroffenen Arztgruppe entsprechen, wenn u. a. eine der nachstehenden Ausnahmen vorliegt:
a) Nachweislicher lokaler Versorgungsbedarf in der vertragsärztlichen Versorgung in Teilen eines großstädtischen Planungsbereichs oder eines großräumigen Landkreises.
b) Es liegt besonderer Versorgungsbedarf vor, wie er durch den Inhalt des Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben ist. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zu Verfügung stehen und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (die Subspezialisierung muss Leistungen beinhalten, die die gesamte Breite des spezialisierten Versorgungsbereichs ausfüllen) nachweist. Die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist dabei einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleichgestellt. Eine mögliche Leistungserbringung in Krankenhäusern bleibt außer Betracht.
Die Zulassung in den Fällen der Buchstaben a bis d setzt ferner voraus, dass der Versorgungsbedarf dauerhaft erscheint. Bei vorübergehendem Bedarf ist von der Möglichkeit der Ermächtigung Gebrauch zu machen (§ 24 Satz 1 lit. a und b und Satz 2 und 3 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung in der Neufassung vom 15. Februar 2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007 S. 3 491, zuletzt geändert am 10. April 2008, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2008 S. 2231, in Kraft getreten am 27. Juni 2008 (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte – BedarfsPlRL-Ä)).
Der Beklagte hat die Klägerin nach § 24 Satz 1 lit. a BedarfsPlRL-Ä zugelassen. Insoweit ist der Beschluss nicht angefochten.
Die Klägerin ist aber bereits zuvor durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.09.2003 als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen eines sog. Job-Sharings mit dem Psychologischen Psychotherapeuten Dipl. Psych. C mit Praxissitz in A-Stadt, zugelassen worden. Von daher bestand bereits eine Zulassung mit einem anderen Versorgungsauftrag. Eine sog. Doppelzulassung im Sinne einer zweifachen Zulassung ist wenigstens im selben Zulassungsbezirk nicht möglich. Bei dem oft verwandten Begriff "Doppelzulassung" handelt es sich um eine Zulassung für zwei Fachgebiete (vgl. Kammerurt. v. 10.09.2008 - S 12 KA 207/08 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig bei dem Landessozialgericht Hessen - L 4 KA 83/08 -). Von daher hält die Kammer die Auffassung des Beklagten für zutreffend, dass nur eine Zulassung erfolgen kann.
Soweit die Klägerin bereits als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen ist, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zulassung auch für das Fachgebiet als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin. Dies setzt aber voraus, dass die allgemeinen zulassungsrechtlichen Vorschriften damit nicht in Widerspruch stehen. Eine Zulassung für ein weiteres Fachgebiet im Rahmen des Job-Sharings ist im Hinblick auf § 23h BedarfsPlRL-Ä nicht möglich, da danach das sogenannte Job-Sharing nur für Psychologische Psychotherpeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zulässig ist, also nicht zwischen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Es kann dahinstehen, ob bei einer Zulassung für zwei Fachgebiete ein sog. Job-Sharing mit einem Psychotherapeuten möglich ist, der nur für eines der Fachgebiete zugelassen ist. Soweit jedenfalls wie hier ein Job-Sharing ausschließlich zwischen Psychologischen Psychotherapeuten besteht, hält die Kammer die Erweiterung im Rahmen dieser Zulassung für ein weiters Fachgebiet für unzulässig.
Die Aufstockung einer Zulassung für einen halben Versorgungsauftrag ergänzend zu der Zulassung als Job-Sharing-Partner ist unzulässig, da dies voraussetzt, dass nur ein halber Versorgungsauftrag besteht. Insofern ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass im Rahmen des Job-Sharings eine Zulassung für einen ganzen Versorgungsauftrag besteht. Von daher ist es auch unerheblich, ob die Klägerin eine Sonderbedarfszulassung für einen ganzen oder halben Versorgungsauftrag erhalten hat bzw. ob sie nach Verzicht nur noch im Rahmen einen halben Versorgungsauftrags tätig sein kann. Solange sie im Rahmen des Job-Sharings zugelassen ist, ist sie für einen ganzen Versorgungsauftrag zugelassen, wobei es allein der internen Absprache mit dem Praxispartner geschuldet ist, inwelchem Umfang sie tatsächlich tätig wird. Entscheidend ist das rechtliche Dürfen innerhalb der Job-Sharing-Zulassung und nicht eine evtl. intern bestehende Abspraache.
Der Ergänzung der Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin durch die Ergänzung des Versorgungsauftrags für das Gebiet einer Psychologischen Psychotherapeutin steht das Planungsrecht entgegen, da für diese Fachgruppe der Planungsbereich wegen Überversorgung gesperrt ist. Weder kann die Klägerin deshalb für zwei Fachgebiete noch für zwei hälftige Versorgungsaufträge zugelassen werden.
Soweit die Klägerin vorträgt, ein Vertragsarzt könne mit einem halben Versorgungsauftrag an einem Ort tätig sein und in einer anderen Praxis mit einem anderen halben Versorgungsauftrag, verkennt sie, dass eine Job-Sharing-Zulassung nach geltendem Recht die Begrenzung auf einen halben Versorgungsauftrag nur gemeinsam zulässt bzw. nur dann möglich ist, wenn der Partner, an dessen Zulassung der Job-Sharing-Partner gebunden ist, seinerseits auf einen halben Versorgungsauftrag verzichtet.
Die Änderung des § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V betrifft die Mindestquoten für ärztliche und für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten und trifft, auch indirekt keine Aussage zur hier strittigen Problematik. Diese Regelung bestand im Übrigen, wenn auch mit anderen Quoten, bereits vor Einführung der Beschränkung auf einen halben Versorgungsauftrag.
§ 23 BedarfsPlRL-Ä betrifft das Erstarken einer abhängigen Job-Sharing-Zulassung in eine Vollzulassung bei Entsperrung des Planungsbereichs. Es findet nach Abs. 2 keine Umwandlung in zwei Zulassungen statt, sondern die abhängige Job-Sharing-Zulassung des zweiten Partners erstarkt zu einer Vollzulassung. Sie ist dann nicht mehr abhängig von Bestand und Umfang des ersten Partners, insbesondere besteht für keinen der beiden Job-Sharing-Partner noch eine Beschränkung des Leistungsumfangs. Insofern wird das Job-Sharing-Verhältnis bei Bestehenbleiben der Gemeinschaftspraxis aufgelöst. Eine neue (zweite) Zulassung ist nicht erforderlich. Korrigiert wird lediglich der Stand der Ist-Zulassung im Rahmen des Planungsrechts, da der zweite Job-Sharing-Partner im Rahmen des Job-Sharings nicht als zugelassener Vertragsarzt mitgezählt wird. Erst wenn die Zulassungsbeschränkung endet, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet (§103 Abs. 3 S. 3 SGB V).
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen.
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