Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 201/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller/Kläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Antragsteller war von Juni 1998 bis März 2001 als Kommissionierer bei der D. P. AG, Niederlassung K., und danach bis September 2004 in Berlin beschäftigt. Die Beschäftigung endete auf Grund eines Aufhebungsvertrages. Von September 2004 bis zum 14. Januar 2005 arbeitete der Kläger bei der Firma S., einem Callcenter in P ... Derzeit arbeitet der Kläger auf selbstständiger Basis ca. dreimal wöchentlich vormittags (jeweils 3 bis 4 Stunden) bei einem Naturkostversand, wo er mit dem Ausfahren von Waren und mit Ernährungsberatung beschäftigt ist.
Am 5.4.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog das im seit Oktober 2003 betriebenen Reha-Verfahren von Dr. W., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, erstattete Gutachten vom 17.7.2005 bei. Dieser hat darin eine hereditäre Neuropathie beider Beine, jeweils distal betont, diagnostiziert und ausgeführt, körperliche Tätigkeiten überwiegend im Stehen und mit häufigem Gehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit häufigem Treppensteigen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Sitzende Tätigkeiten könne der Antragsteller ohne Einschränkungen vollschichtig verrichten. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.11.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.11.2005 ab, da der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 17.11.2005 holte die Beklagte ein weiteres nervenärztliches Gutachten bei Dr. N., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 27.7.2006 folgende Diagnosen: 1. Anpassungsstörung mit Depression 2. Hereditäre Neuropathie vom HMSN Typ II 3. Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts. Vermeiden müsse der Kläger häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, häufiges Gehen und Stehen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten. Auf Grund der Anpassungsstörung sei das Konzentrations- und Anpassungsvermögen eingeschränkt. Sonstige Tätigkeiten in sitzender Haltung könne der Kläger sechs Stunden und mehr durchführen. Der Kläger sei in der Lage 15 bis 30 Minuten zu gehen, wie er dies auch in seiner Freizeit bei Spaziergängen tue.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.8.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.2006 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe holte im Verfahren S 8 R 2760/05, in dem der Kläger schon vor Erlass der ablehnenden Rentenbescheide Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt hatte, nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 21.9.2006 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie am Institut für Neurologische Begutachtung, stellte im Gutachten vom 3.11.2006 beim Kläger eine hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Typ II, belastungsabhängige Kreuzschmerzen nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts sowie eine in Fehlstellung verheilte alte Marschfraktur des 5. Mittelfußknochen rechts fest. Hinweise auf eine Depression oder andere seelische Störung fand er nicht. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit in frei gewählten Abständen kurz aufzustehen und umher zu gehen, sechs Stunden täglich verrichten. Es sollte ihm ein wirbelsäulengerechter Arbeitsstuhl zur Verfügung stehen. Der Kläger könne viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 m bei einem Zeitaufwand von maximal 20 Minuten zurücklegen und auch zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Mit Urteil vom 7.12.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ausgehend von der zuletzt bei der D. P. AG ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Kommissionierer sowie der letzten Tätigkeit als Angestellter in einem Callcenter sei der Kläger nicht als Angelernter des oberen Bereichs (Anlernzeit über ein Jahr) einzustufen, sondern als Angelernter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr), sodass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Das SG stütze seine Überzeugung maßgeblich auf das Gutachten von Dr. B. vom 7.11.2006. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 3.1.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.1.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, seine persönliche Darstellung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bzw. Befindlichkeit sei nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben worden. Unzutreffend sei im Gutachten von Dr. B. auch angegeben worden, es habe wegen des Bandscheibenvorfalls eine konservative Therapie stattgefunden, es habe vielmehr keine Therapie stattgefunden. Die Äußerung von Dr. B., er könne sechs Stunden täglich arbeiten, sei wahrheitswidrig; das habe er schon lange Zeit zuvor nicht mehr gekonnt. Zu beanstanden sei auch die Einbeziehung des Gutachtens von Dr. N., das an Minderwertigkeit und fachlichem Unverstand kaum zu unterbieten sei. Er könne weder das Zustandekommen des Urteils (ausgehend von unwahren Darstellungen) noch das Urteil selbst hinnehmen, da auf Grund von Lügen entschieden worden sei.
Gleichzeitig hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz begehrt und vorgetragen, die Klage sei auf Grund nicht wahrheitsgemäßer Darstellung abgewiesen worden, weswegen eine Anfechtung des Urteils notwendig sei. Da sich das Verfahren schon annähernd zwei Jahre hinziehe, sei dies eine nicht weiterhin tragbare Belastung. Er begehre eine einstweilige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente, da ihm durch die Verschleppungstaktik und die absolut unseriöse Vorgehensweise der Beklagten ein immenser gesundheitlicher und materieller Schaden zugefügt worden sei und weiterhin zugefügt werde.
II.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 - sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 - sog. Regelungsanordnung). Voraussetzungen sind in beiden Fällen ein Anordnungsanspruch - hier: ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - und ein Anordnungsgrund -hier: die Abwendung von wesentlichen Nachteilen - (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO).
Der Senat vermag derzeit weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch zu bejahen.
Ein Anordnungsgrund ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil der Kläger (nach seinen Angaben vor dem SG am 21.9.2006) mit seinem Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit im Naturkostversand und der Unterstützung durch seine Lebensgefährtin derzeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Aber selbst wenn der Kläger über diese Einkünfte nicht mehr verfügen würde, wäre es ihm zumutbar, bis zur Entscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) bzw. XII (Sozialhilfe) zu beantragen.
Nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand ist auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, da der Kläger nach den im wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. W., Dr. N. und Dr. B. leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, was angesichts der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gegen eine Erwerbsminderung und damit gegen einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spricht.
Darüber hinaus ist die Dauer des Rentenverfahrens, welches teilweise parallel zu einem im Oktober 2003 beantragten Rehabilitationsverfahren lief, mit vielfältiger Korrespondenz verbunden war und mit dem im April 2005 gestellten Antrag und dem im September 2006 ergangenen Widerspruchsbescheid knapp eineinhalb Jahre dauerte, angesichts eingeholter Gutachten und der Vielzahl der Rentenverfahren im Vergleich zu zahlreichen anderen Verfahren nicht unzumutbar lang gewesen. Insbesondere im anschließenden SG-Verfahren wurde der Kläger bevorzugt behandelt, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 4.9.2006 datiert und schon am 7.12.2006 das Urteil des SG ergangen ist, nachdem das SG Dr. B. gebeten hat, den Fall des Klägers vorrangig zu bearbeiten, was dieser auch getan hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Rentenverfahren für den Kläger belastend ist; dies trifft jedoch auch auf andere Versicherte/Kläger zu.
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deswegen abzulehnen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller/Kläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Antragsteller war von Juni 1998 bis März 2001 als Kommissionierer bei der D. P. AG, Niederlassung K., und danach bis September 2004 in Berlin beschäftigt. Die Beschäftigung endete auf Grund eines Aufhebungsvertrages. Von September 2004 bis zum 14. Januar 2005 arbeitete der Kläger bei der Firma S., einem Callcenter in P ... Derzeit arbeitet der Kläger auf selbstständiger Basis ca. dreimal wöchentlich vormittags (jeweils 3 bis 4 Stunden) bei einem Naturkostversand, wo er mit dem Ausfahren von Waren und mit Ernährungsberatung beschäftigt ist.
Am 5.4.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog das im seit Oktober 2003 betriebenen Reha-Verfahren von Dr. W., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, erstattete Gutachten vom 17.7.2005 bei. Dieser hat darin eine hereditäre Neuropathie beider Beine, jeweils distal betont, diagnostiziert und ausgeführt, körperliche Tätigkeiten überwiegend im Stehen und mit häufigem Gehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit häufigem Treppensteigen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Sitzende Tätigkeiten könne der Antragsteller ohne Einschränkungen vollschichtig verrichten. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.11.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.11.2005 ab, da der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 17.11.2005 holte die Beklagte ein weiteres nervenärztliches Gutachten bei Dr. N., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 27.7.2006 folgende Diagnosen: 1. Anpassungsstörung mit Depression 2. Hereditäre Neuropathie vom HMSN Typ II 3. Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts. Vermeiden müsse der Kläger häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, häufiges Gehen und Stehen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten. Auf Grund der Anpassungsstörung sei das Konzentrations- und Anpassungsvermögen eingeschränkt. Sonstige Tätigkeiten in sitzender Haltung könne der Kläger sechs Stunden und mehr durchführen. Der Kläger sei in der Lage 15 bis 30 Minuten zu gehen, wie er dies auch in seiner Freizeit bei Spaziergängen tue.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.8.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.2006 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe holte im Verfahren S 8 R 2760/05, in dem der Kläger schon vor Erlass der ablehnenden Rentenbescheide Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt hatte, nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 21.9.2006 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie am Institut für Neurologische Begutachtung, stellte im Gutachten vom 3.11.2006 beim Kläger eine hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Typ II, belastungsabhängige Kreuzschmerzen nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts sowie eine in Fehlstellung verheilte alte Marschfraktur des 5. Mittelfußknochen rechts fest. Hinweise auf eine Depression oder andere seelische Störung fand er nicht. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit in frei gewählten Abständen kurz aufzustehen und umher zu gehen, sechs Stunden täglich verrichten. Es sollte ihm ein wirbelsäulengerechter Arbeitsstuhl zur Verfügung stehen. Der Kläger könne viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 m bei einem Zeitaufwand von maximal 20 Minuten zurücklegen und auch zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Mit Urteil vom 7.12.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ausgehend von der zuletzt bei der D. P. AG ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Kommissionierer sowie der letzten Tätigkeit als Angestellter in einem Callcenter sei der Kläger nicht als Angelernter des oberen Bereichs (Anlernzeit über ein Jahr) einzustufen, sondern als Angelernter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr), sodass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Das SG stütze seine Überzeugung maßgeblich auf das Gutachten von Dr. B. vom 7.11.2006. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 3.1.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.1.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, seine persönliche Darstellung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bzw. Befindlichkeit sei nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben worden. Unzutreffend sei im Gutachten von Dr. B. auch angegeben worden, es habe wegen des Bandscheibenvorfalls eine konservative Therapie stattgefunden, es habe vielmehr keine Therapie stattgefunden. Die Äußerung von Dr. B., er könne sechs Stunden täglich arbeiten, sei wahrheitswidrig; das habe er schon lange Zeit zuvor nicht mehr gekonnt. Zu beanstanden sei auch die Einbeziehung des Gutachtens von Dr. N., das an Minderwertigkeit und fachlichem Unverstand kaum zu unterbieten sei. Er könne weder das Zustandekommen des Urteils (ausgehend von unwahren Darstellungen) noch das Urteil selbst hinnehmen, da auf Grund von Lügen entschieden worden sei.
Gleichzeitig hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz begehrt und vorgetragen, die Klage sei auf Grund nicht wahrheitsgemäßer Darstellung abgewiesen worden, weswegen eine Anfechtung des Urteils notwendig sei. Da sich das Verfahren schon annähernd zwei Jahre hinziehe, sei dies eine nicht weiterhin tragbare Belastung. Er begehre eine einstweilige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente, da ihm durch die Verschleppungstaktik und die absolut unseriöse Vorgehensweise der Beklagten ein immenser gesundheitlicher und materieller Schaden zugefügt worden sei und weiterhin zugefügt werde.
II.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1 - sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 - sog. Regelungsanordnung). Voraussetzungen sind in beiden Fällen ein Anordnungsanspruch - hier: ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - und ein Anordnungsgrund -hier: die Abwendung von wesentlichen Nachteilen - (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO).
Der Senat vermag derzeit weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch zu bejahen.
Ein Anordnungsgrund ist schon deswegen nicht ersichtlich, weil der Kläger (nach seinen Angaben vor dem SG am 21.9.2006) mit seinem Verdienst aus der selbstständigen Tätigkeit im Naturkostversand und der Unterstützung durch seine Lebensgefährtin derzeit seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Aber selbst wenn der Kläger über diese Einkünfte nicht mehr verfügen würde, wäre es ihm zumutbar, bis zur Entscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) bzw. XII (Sozialhilfe) zu beantragen.
Nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand ist auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, da der Kläger nach den im wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. W., Dr. N. und Dr. B. leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, was angesichts der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gegen eine Erwerbsminderung und damit gegen einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spricht.
Darüber hinaus ist die Dauer des Rentenverfahrens, welches teilweise parallel zu einem im Oktober 2003 beantragten Rehabilitationsverfahren lief, mit vielfältiger Korrespondenz verbunden war und mit dem im April 2005 gestellten Antrag und dem im September 2006 ergangenen Widerspruchsbescheid knapp eineinhalb Jahre dauerte, angesichts eingeholter Gutachten und der Vielzahl der Rentenverfahren im Vergleich zu zahlreichen anderen Verfahren nicht unzumutbar lang gewesen. Insbesondere im anschließenden SG-Verfahren wurde der Kläger bevorzugt behandelt, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 4.9.2006 datiert und schon am 7.12.2006 das Urteil des SG ergangen ist, nachdem das SG Dr. B. gebeten hat, den Fall des Klägers vorrangig zu bearbeiten, was dieser auch getan hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Rentenverfahren für den Kläger belastend ist; dies trifft jedoch auch auf andere Versicherte/Kläger zu.
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deswegen abzulehnen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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