Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1560/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 552/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1.9.2001 bis 31.3.2004.
Die 1944 geborene Klägerin kam im Mai 1963 aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland. Von Juni 1976 bis zu ihrem Autounfall am 26.8.1999 war sie in der Dreherei ihres Ehemannes als Maschinenarbeiterin/CNC-Fräserin bzw. als Bürokraft beschäftigt. Ein Ausbildungs- oder Anlernverhältnis war dafür nicht erforderlich (klägerische Angaben vom 13.3.2000). Mit Bescheid vom 15.9.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin auf Grund eines Leistungsfalls vom 30.8.1999 vom 1.3.2000 bis 31.8.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Grundlage hierfür waren die Gutachten der Internistin Dr. R. vom 19.8.2000 und des Chirurgen Dr. G. vom 1.8.2000, die das Leistungsvermögen der Klägerin als Dreherin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorrangig wegen der Folgen des Unfalls auf unter zwei Stunden täglich einschätzen. Ein Faustschluss der rechten Hand sei nicht möglich. Die erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms und der rechten Hand dokumentiere sich auch an einer Muskelverschmächtigung am rechten Oberarm um 3 cm.
Am 5.4.2001 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen der behandelnden Ärzte bei und ließ die Klägerin von dem Orthopäden Dr. H. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 5.10.2001 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Deutliche Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks, Minderung der groben Kraft der rechten Hand, Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand, Hinweise auf leichtergradige Radialisparese rechts bei schwerer Decollement-Verletzung nach Unfall 8/99 mit vollständiger Abtrennung der Unterarmstreckmuskulatur rechts und Radialisparese 2. Bandinstabilität im Bereich des rechten Kniegelenks, synovialer Reiz des rechten Kniegelenks und Funktionsminderung nach operativer Behandlung einer komplexen Bandinstabilität des rechten Kniegelenks, beginnende Gonarthrose 3. Haltungsfehler der Wirbelsäule, Entfaltungsstörung und endgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 4. Reaktive depressive Episode. Als Dreherin/Maschinenarbeiterin sei die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Schwere und mittelschwere Arbeiten könne sie nicht mehr verrichten. Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel ohne größeren Kraftaufwand seitens der rechten Hand, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, ohne häufiges Knien, Stehen oder Hocken, ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit seien noch vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 11.10.2001 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.8.2001 hinaus ab, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte die Klägerin am 19.10.2001 Widerspruch ein. Die Beklagte zog Unterlagen von Dr. P. bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2002 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28.6.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 31.8.2001 hinaus weiter verfolgte.
Das SG hörte den behandelnden Orthopäden Dr. E. schriftlich als sachverständigen Zeugen (Auskunft vom 10.10.2002) und zog den Entlassungsbericht der W.-Z. Kliniken vom 24.12.1999 über ein Heilverfahren der Klägerin vom 29.10. bis 18.11.1999 bei. Anschließend beauftragte es Dr. P., Arzt für Orthopädie und Chefarzt am Gesundheitszentrum Bad W. GmbH, mit der gutachterlichen Untersuchung der Klägerin. Dieser stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 4.7.2003 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand mit Funktionseinschränkung und Minderung der groben Kraft 2. Komplexe Bandinstabilität, synovialer Reiz des rechten Kniegelenkes mit endgradiger Funktionsminderung, beginnende Gonarthrose 3. Knöchern verheilte Fibulafraktur rechts ohne funktionelles Defizit 4. Knöchern verheilte dislozierte Scapulafraktur links ohne funktionelles Defizit 5. Anamnestisch: Rezidivierendes degeneratives Lumbal- und Cervikalsyndrom. Als Maschinenarbeiterin sei die Klägerin unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne größeren Kraftaufwand der rechten Hand und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik, ohne häufiges Knien, Stehen oder Hocken, ohne Tätigkeiten auf schräger Ebene, auf Leitern und Gerüsten, ohne Zeitdruck und Schichtarbeit könne die Klägerin vollschichtig verrichten. In dem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten bei Professor Dr. D. vom 27.10.2003 diagnostizierte der Sachverständige zusammen mit Oberarzt Dr. Da. bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen: 1. Gebrauchsminderung des rechten Armes bzw. der rechten Hand in Form von: • einer um etwa 60% reduzierten Gesamtbeweglichkeit im rechten Handgelenk und Beugekontraktur von 5 ° • endgradiger Bewegungseinschränkungen der rechtsseitigen Langfinger und deutliche Bewegungseinschränkungen des rechten Daumens • deutliche grobe Kraft-Minderung der rechten Hand (um ca. zwei Drittel) • Streckhemmung im rechten Ellenbogengelenk von 10 ° • Sensibilitätsstörungen des rechten Unterarms und der rechten Hand in Form von Taubheitsgefühlen und Schmerzen 2. Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten unteren Extremität in Form: • einer ausgeprägten komplexen Instabilität im rechten Kniegelenk • einer endgradigen Beugeeinschränkung im rechten Kniegelenk. Er gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis sechs Stunden täglich (halbschichtig) verrichten könne. Die zeitliche Einschränkung resultiere aus der Gebrauchsminderung der rechten Hand.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.2.2004 führte Dr. P. aus, er sehe keine objektiven Kriterien, die gegen eine vollschichtige Tätigkeit der Klägerin bei Berücksichtigung von qualitativen Funktionseinschränkungen sprächen. Professor Dr. D. hielt in der Stellungnahme vom 17.5.2004 an seiner Beurteilung fest.
Durch Urteil vom 16.12.2004 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei seit dem 1.9.2001 in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Das SG stütze seine Überzeugung auf das Sachverständigengutachten von Dr. P. vom 4.7.2003. Dem Gutachten von Prof. Dr. D. vermöge es sich nicht anzuschließen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10.1.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.2.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, das SG habe die Frage, ob bei ihr Berufsunfähigkeit vorliege, nicht ausreichend geprüft. Sie habe jahrelang eine angelernte Tätigkeit als CNC-Fräserin, Maschineneinstellerin an einer Bohrmaschine und bei der Bestückung weiterer CNC-Maschinen in der Firma ihres Ehemanns ausgeübt. Das SG habe sie daher zu Unrecht auf eine ungelernte Tätigkeit verwiesen. Dem SG könne auch nicht darin gefolgt werden, dass keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliege.
Der Senat hat den Ehemann der Klägerin schriftlich als Zeugen gehört. Dieser hat unter dem 30.05.2005 angegeben, die Klägerin sei als angelernte CNC-Fräserin an diversen CNC-Maschinen tätig gewesen. Sie sei für die Einstellung und Bestückung verantwortlich gewesen. Die Einlernzeit habe je nach Maschineneinheit ein bis drei Monate betragen, um die verschiedenen Arbeitsgänge durchführen zu können. Das Gehalt habe im September 1999 DM 2070,40 brutto betragen. Seit 1.4.2004 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 17.6.2004).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. September 2001 bis 31. März 2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und erwidert, nach der Arbeitgeberauskunft sei eine Einlernzeit von wenigen Monaten erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Einlernzeit von mehr als 12 oder sogar mehr als 24 Monaten erforderlich gewesen sei. Auch deute die relativ geringe Entlohnung nicht auf eine Facharbeitertätigkeit hin.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.8.2001 hinaus und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.9.2001 hat.
Das SG hat seiner Entscheidung zu Recht die §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.) zu Grunde gelegt. Nach § 302b Abs. 1 SGB VI i. d. F. des am 1.1.2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1827) besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der bereits am 31.12.2000 bestanden hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für ein Anspruch nach Ablauf der Frist.
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.8.2001 hinaus bis zum 31.03.2004 und auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1.9.2001 bis zum 31.03.2004. Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt des Versicherungsfalles die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F.). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a. F.). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01. April 1999 monatlich 630,- Deutsche Mark) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 SGB VI a. F.).
Eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer Leistungsfähigkeit auf ein untervollschichtiges Leistungsvermögen über den 31.8.2001 hinaus bis zum 31.3.2004 lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Orthopäden H. vom 5.10.2001 und des im Widerspruchsverfahren beigezogenen Arztbriefes des M.hospitals S. vom 26.6.2001 (hervorragende Funktion der rechten Hand: Klägerin kann wieder schreiben und Hand im Alltag einsetzen), die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, und des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. P. vom 4.7.2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20.2.2004.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 1.9.2001 bis 31.3.2004 insbesondere unter den Folgen des Autounfalls vom 26.8.1999 gelitten, die Dr. H., Dr. P. und Professor Dr. D. im wesentlichen übereinstimmend festgestellt und die ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben. Hierbei hat es sich um folgende Gesundheitsstörungen gehandelt: 1. Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand mit Funktionseinschränkung und Minderung der groben Kraft 2. Komplexe Bandinstabilität am rechten Kniegelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung und beginnender Gonarthrose 3. Rezidivierendes degeneratives Lumbal- und Cervikalsyndrom 4. Reaktive depressive Episoden. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks war in der noch streitigen Zeit eingeschränkt (handrückenwärts/hohlhandwärts: rechts 70-30-30, links 80-0-50; Abwinklung, Winkel zwischen 1. und 2. Mittelhandknochen in Handebene: rechts 45 °, links 90 °), Faustschluss und Spitzgriff gelangen jedoch vollständig. Die grobe Kraft war rechts eingeschränkt. Am rechten Kniegelenk bestand eine komplexe Außenband- und Kreuzbandinstabilität und eine endgradiger Bewegungseinschränkung (Dr. H.: rechts 0-0-125, links 0-0-135; Dr. P.: beidseits 0-0-130; Professor Dr. D.: rechts 0-0-115, links 0-0-125). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war nicht eingeschränkt, der Fußboden-Finger-Abstand betrug 20 cm (Dr. H.) bzw. 15 cm (Dr. P.) bzw. 16 cm (Professor Dr. D.) und ließ sich im Langsitz auf 0 cm reduzieren. Beim Vorwärtsneigen entfaltete sich die Brustwirbelsäule vollständig (Ott´sches Zeichen 30/32); die Lendenwirbelsäule entfaltete sich bei der Untersuchung durch Dr. H. vollständig (Schober´sches Zeichen 10/15 cm), bei der Untersuchung durch Professor Dr. D. zu 90% (Schober´sches Zeichen 10/14,5 cm).
Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Gesundheitsstörungen führten dazu, dass die Klägerin in der streitigen Zeit als Maschinenarbeiterin bzw. CNC-Fräserin nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar war. Sie war jedoch noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten ohne größeren Kraftaufwand und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, ohne häufiges Knien, Stehen oder Hocken, ohne Arbeiten auf schräger Ebene, auf Leitern und Gerüsten vollschichtig auszuüben. Der Senat folgt insoweit den übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. H., Dr. G. und Dr. P ...
Der abweichenden Beurteilung von Professor Dr. D., der lediglich ein drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen für gegeben hielt, vermag sich der Senat dagegen nicht anzuschließen. Der Gebrauchsminderung der rechten Hand konnte durch qualitative Einschränkungen Rechnung getragen werden (kein größerer Kraftaufwand und keine besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand). Darüber hinaus hat Dr. P. in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.2.2004 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Funktionsfähigkeit der Hand im wesentlichen von einer freien Umwendbewegung des Handgelenks und der Funktionalität der Finger abhängt. Bei der Klägerin lag in der streitigen Zeit eine von Dr. P. und Prof. Dr. D. übereinstimmend festgestellte freie Umwendbeweglichkeit vor und der Spitz-/Schlüssel-/Präzisions- und Hakengriff waren möglich. Auch der Umstand, dass sich die Umfangsdifferenzen zwischen dem rechten und linken Arm vermindert hatten (von 3 cm auf 0,5 bis 1 cm), spricht dafür, dass keine ausgeprägte Schonung des rechten Armes mehr stattgefunden hat, wofür auch die Aktivitäten der Klägerin (leichtere Hausarbeiten, Kochen, Balkonbepflanzung) sprachen, wie Dr. P. für den Senat überzeugend dargelegt hat.
Die bei der Klägerin vorhandenen depressiven Episoden schlossen Tätigkeiten mit Zeitdruck und Schichtarbeit aus. Quantitative Einschränkungen resultierten daraus nicht, zumal für eine höhergradige psychiatrische Erkrankung oder eine schwerwiegendere Depression kein Anhalt vorhanden war, wie Dr. H. nachvollziehbar ausgeführt hat. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin bis dahin auch nicht in nervenärztliche Behandlung begeben und wurde auch nicht diesbezüglich von ihrem Hausarzt Dr. Po. medikamentös behandelt.
Selbst wenn man bei der Klägerin - wegen der Funktionsminderung der rechten Hand - eine schwere spezifische Leistungseinschränkung annehmen würde, ließe sich in der streitigen Zeit eine Erwerbsunfähigkeit nicht mehr begründen. Denn die Klägerin konnte zumutbar auf die Tätigkeiten einer Pförtnerin und Museumsaufsicht verwiesen werden, bei denen keine Arbeiten mit größerem Kraftaufwand und besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand anfallen.
Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit steht der Klägerin für den streitigen Zeitraum ebenfalls nicht zu. Denn für die Tätigkeit als Maschinenarbeiterin bzw. CNC-Fräserin war keine über einjährige Anlernzeit erforderlich. Zur Bedienung einer Maschineneinheit mit den verschiedenen Arbeitsgängen war lediglich eine Anlernzeit von ein bis drei Monaten erforderlich, wie der Arbeitgeber der Klägerin, ihr Ehemann, dem Senat mitgeteilt hat. Der Umstand, dass bei Anschaffung neuer Maschinen wieder eine gründliche Einweisung erfolgen musste, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Auch der erzielte Verdienst der Klägerin, der (zuletzt 28.600 DM pro Jahr) erheblich unter dem Durchschnittswert aller Versicherten (1998: 52.925 DM) lag, spricht dafür, dass die Klägerin allenfalls angelernte Arbeiten des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis einem Jahr) verrichtet hat.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1.9.2001 bis 31.3.2004.
Die 1944 geborene Klägerin kam im Mai 1963 aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland. Von Juni 1976 bis zu ihrem Autounfall am 26.8.1999 war sie in der Dreherei ihres Ehemannes als Maschinenarbeiterin/CNC-Fräserin bzw. als Bürokraft beschäftigt. Ein Ausbildungs- oder Anlernverhältnis war dafür nicht erforderlich (klägerische Angaben vom 13.3.2000). Mit Bescheid vom 15.9.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin auf Grund eines Leistungsfalls vom 30.8.1999 vom 1.3.2000 bis 31.8.2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit. Grundlage hierfür waren die Gutachten der Internistin Dr. R. vom 19.8.2000 und des Chirurgen Dr. G. vom 1.8.2000, die das Leistungsvermögen der Klägerin als Dreherin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorrangig wegen der Folgen des Unfalls auf unter zwei Stunden täglich einschätzen. Ein Faustschluss der rechten Hand sei nicht möglich. Die erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Arms und der rechten Hand dokumentiere sich auch an einer Muskelverschmächtigung am rechten Oberarm um 3 cm.
Am 5.4.2001 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen der behandelnden Ärzte bei und ließ die Klägerin von dem Orthopäden Dr. H. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 5.10.2001 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Deutliche Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks, Minderung der groben Kraft der rechten Hand, Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand, Hinweise auf leichtergradige Radialisparese rechts bei schwerer Decollement-Verletzung nach Unfall 8/99 mit vollständiger Abtrennung der Unterarmstreckmuskulatur rechts und Radialisparese 2. Bandinstabilität im Bereich des rechten Kniegelenks, synovialer Reiz des rechten Kniegelenks und Funktionsminderung nach operativer Behandlung einer komplexen Bandinstabilität des rechten Kniegelenks, beginnende Gonarthrose 3. Haltungsfehler der Wirbelsäule, Entfaltungsstörung und endgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 4. Reaktive depressive Episode. Als Dreherin/Maschinenarbeiterin sei die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Schwere und mittelschwere Arbeiten könne sie nicht mehr verrichten. Körperlich leichte Arbeiten im Wechsel ohne größeren Kraftaufwand seitens der rechten Hand, ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, ohne häufiges Knien, Stehen oder Hocken, ohne Zeitdruck und ohne Schichtarbeit seien noch vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 11.10.2001 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.8.2001 hinaus ab, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte die Klägerin am 19.10.2001 Widerspruch ein. Die Beklagte zog Unterlagen von Dr. P. bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2002 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28.6.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 31.8.2001 hinaus weiter verfolgte.
Das SG hörte den behandelnden Orthopäden Dr. E. schriftlich als sachverständigen Zeugen (Auskunft vom 10.10.2002) und zog den Entlassungsbericht der W.-Z. Kliniken vom 24.12.1999 über ein Heilverfahren der Klägerin vom 29.10. bis 18.11.1999 bei. Anschließend beauftragte es Dr. P., Arzt für Orthopädie und Chefarzt am Gesundheitszentrum Bad W. GmbH, mit der gutachterlichen Untersuchung der Klägerin. Dieser stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 4.7.2003 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand mit Funktionseinschränkung und Minderung der groben Kraft 2. Komplexe Bandinstabilität, synovialer Reiz des rechten Kniegelenkes mit endgradiger Funktionsminderung, beginnende Gonarthrose 3. Knöchern verheilte Fibulafraktur rechts ohne funktionelles Defizit 4. Knöchern verheilte dislozierte Scapulafraktur links ohne funktionelles Defizit 5. Anamnestisch: Rezidivierendes degeneratives Lumbal- und Cervikalsyndrom. Als Maschinenarbeiterin sei die Klägerin unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne größeren Kraftaufwand der rechten Hand und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik, ohne häufiges Knien, Stehen oder Hocken, ohne Tätigkeiten auf schräger Ebene, auf Leitern und Gerüsten, ohne Zeitdruck und Schichtarbeit könne die Klägerin vollschichtig verrichten. In dem auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten bei Professor Dr. D. vom 27.10.2003 diagnostizierte der Sachverständige zusammen mit Oberarzt Dr. Da. bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen: 1. Gebrauchsminderung des rechten Armes bzw. der rechten Hand in Form von: • einer um etwa 60% reduzierten Gesamtbeweglichkeit im rechten Handgelenk und Beugekontraktur von 5 ° • endgradiger Bewegungseinschränkungen der rechtsseitigen Langfinger und deutliche Bewegungseinschränkungen des rechten Daumens • deutliche grobe Kraft-Minderung der rechten Hand (um ca. zwei Drittel) • Streckhemmung im rechten Ellenbogengelenk von 10 ° • Sensibilitätsstörungen des rechten Unterarms und der rechten Hand in Form von Taubheitsgefühlen und Schmerzen 2. Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten unteren Extremität in Form: • einer ausgeprägten komplexen Instabilität im rechten Kniegelenk • einer endgradigen Beugeeinschränkung im rechten Kniegelenk. Er gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis sechs Stunden täglich (halbschichtig) verrichten könne. Die zeitliche Einschränkung resultiere aus der Gebrauchsminderung der rechten Hand.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.2.2004 führte Dr. P. aus, er sehe keine objektiven Kriterien, die gegen eine vollschichtige Tätigkeit der Klägerin bei Berücksichtigung von qualitativen Funktionseinschränkungen sprächen. Professor Dr. D. hielt in der Stellungnahme vom 17.5.2004 an seiner Beurteilung fest.
Durch Urteil vom 16.12.2004 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei seit dem 1.9.2001 in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Das SG stütze seine Überzeugung auf das Sachverständigengutachten von Dr. P. vom 4.7.2003. Dem Gutachten von Prof. Dr. D. vermöge es sich nicht anzuschließen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10.1.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.2.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, das SG habe die Frage, ob bei ihr Berufsunfähigkeit vorliege, nicht ausreichend geprüft. Sie habe jahrelang eine angelernte Tätigkeit als CNC-Fräserin, Maschineneinstellerin an einer Bohrmaschine und bei der Bestückung weiterer CNC-Maschinen in der Firma ihres Ehemanns ausgeübt. Das SG habe sie daher zu Unrecht auf eine ungelernte Tätigkeit verwiesen. Dem SG könne auch nicht darin gefolgt werden, dass keine Erwerbsunfähigkeit mehr vorliege.
Der Senat hat den Ehemann der Klägerin schriftlich als Zeugen gehört. Dieser hat unter dem 30.05.2005 angegeben, die Klägerin sei als angelernte CNC-Fräserin an diversen CNC-Maschinen tätig gewesen. Sie sei für die Einstellung und Bestückung verantwortlich gewesen. Die Einlernzeit habe je nach Maschineneinheit ein bis drei Monate betragen, um die verschiedenen Arbeitsgänge durchführen zu können. Das Gehalt habe im September 1999 DM 2070,40 brutto betragen. Seit 1.4.2004 bezieht die Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 17.6.2004).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. September 2001 bis 31. März 2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und erwidert, nach der Arbeitgeberauskunft sei eine Einlernzeit von wenigen Monaten erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Einlernzeit von mehr als 12 oder sogar mehr als 24 Monaten erforderlich gewesen sei. Auch deute die relativ geringe Entlohnung nicht auf eine Facharbeitertätigkeit hin.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.8.2001 hinaus und auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.9.2001 hat.
Das SG hat seiner Entscheidung zu Recht die §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a. F.) zu Grunde gelegt. Nach § 302b Abs. 1 SGB VI i. d. F. des am 1.1.2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I S. 1827) besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, der bereits am 31.12.2000 bestanden hat, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für ein Anspruch nach Ablauf der Frist.
Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.8.2001 hinaus bis zum 31.03.2004 und auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1.9.2001 bis zum 31.03.2004. Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt des Versicherungsfalles die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F.). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a. F.). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 01. April 1999 monatlich 630,- Deutsche Mark) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 SGB VI a. F.).
Eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer Leistungsfähigkeit auf ein untervollschichtiges Leistungsvermögen über den 31.8.2001 hinaus bis zum 31.3.2004 lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Orthopäden H. vom 5.10.2001 und des im Widerspruchsverfahren beigezogenen Arztbriefes des M.hospitals S. vom 26.6.2001 (hervorragende Funktion der rechten Hand: Klägerin kann wieder schreiben und Hand im Alltag einsetzen), die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, und des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. P. vom 4.7.2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20.2.2004.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 1.9.2001 bis 31.3.2004 insbesondere unter den Folgen des Autounfalls vom 26.8.1999 gelitten, die Dr. H., Dr. P. und Professor Dr. D. im wesentlichen übereinstimmend festgestellt und die ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben. Hierbei hat es sich um folgende Gesundheitsstörungen gehandelt: 1. Gebrauchsbeeinträchtigung der rechten Hand mit Funktionseinschränkung und Minderung der groben Kraft 2. Komplexe Bandinstabilität am rechten Kniegelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung und beginnender Gonarthrose 3. Rezidivierendes degeneratives Lumbal- und Cervikalsyndrom 4. Reaktive depressive Episoden. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks war in der noch streitigen Zeit eingeschränkt (handrückenwärts/hohlhandwärts: rechts 70-30-30, links 80-0-50; Abwinklung, Winkel zwischen 1. und 2. Mittelhandknochen in Handebene: rechts 45 °, links 90 °), Faustschluss und Spitzgriff gelangen jedoch vollständig. Die grobe Kraft war rechts eingeschränkt. Am rechten Kniegelenk bestand eine komplexe Außenband- und Kreuzbandinstabilität und eine endgradiger Bewegungseinschränkung (Dr. H.: rechts 0-0-125, links 0-0-135; Dr. P.: beidseits 0-0-130; Professor Dr. D.: rechts 0-0-115, links 0-0-125). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war nicht eingeschränkt, der Fußboden-Finger-Abstand betrug 20 cm (Dr. H.) bzw. 15 cm (Dr. P.) bzw. 16 cm (Professor Dr. D.) und ließ sich im Langsitz auf 0 cm reduzieren. Beim Vorwärtsneigen entfaltete sich die Brustwirbelsäule vollständig (Ott´sches Zeichen 30/32); die Lendenwirbelsäule entfaltete sich bei der Untersuchung durch Dr. H. vollständig (Schober´sches Zeichen 10/15 cm), bei der Untersuchung durch Professor Dr. D. zu 90% (Schober´sches Zeichen 10/14,5 cm).
Die auf orthopädischem Fachgebiet liegenden Gesundheitsstörungen führten dazu, dass die Klägerin in der streitigen Zeit als Maschinenarbeiterin bzw. CNC-Fräserin nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar war. Sie war jedoch noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten ohne größeren Kraftaufwand und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, ohne häufiges Knien, Stehen oder Hocken, ohne Arbeiten auf schräger Ebene, auf Leitern und Gerüsten vollschichtig auszuüben. Der Senat folgt insoweit den übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. H., Dr. G. und Dr. P ...
Der abweichenden Beurteilung von Professor Dr. D., der lediglich ein drei- bis sechsstündiges Leistungsvermögen für gegeben hielt, vermag sich der Senat dagegen nicht anzuschließen. Der Gebrauchsminderung der rechten Hand konnte durch qualitative Einschränkungen Rechnung getragen werden (kein größerer Kraftaufwand und keine besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand). Darüber hinaus hat Dr. P. in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.2.2004 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Funktionsfähigkeit der Hand im wesentlichen von einer freien Umwendbewegung des Handgelenks und der Funktionalität der Finger abhängt. Bei der Klägerin lag in der streitigen Zeit eine von Dr. P. und Prof. Dr. D. übereinstimmend festgestellte freie Umwendbeweglichkeit vor und der Spitz-/Schlüssel-/Präzisions- und Hakengriff waren möglich. Auch der Umstand, dass sich die Umfangsdifferenzen zwischen dem rechten und linken Arm vermindert hatten (von 3 cm auf 0,5 bis 1 cm), spricht dafür, dass keine ausgeprägte Schonung des rechten Armes mehr stattgefunden hat, wofür auch die Aktivitäten der Klägerin (leichtere Hausarbeiten, Kochen, Balkonbepflanzung) sprachen, wie Dr. P. für den Senat überzeugend dargelegt hat.
Die bei der Klägerin vorhandenen depressiven Episoden schlossen Tätigkeiten mit Zeitdruck und Schichtarbeit aus. Quantitative Einschränkungen resultierten daraus nicht, zumal für eine höhergradige psychiatrische Erkrankung oder eine schwerwiegendere Depression kein Anhalt vorhanden war, wie Dr. H. nachvollziehbar ausgeführt hat. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin bis dahin auch nicht in nervenärztliche Behandlung begeben und wurde auch nicht diesbezüglich von ihrem Hausarzt Dr. Po. medikamentös behandelt.
Selbst wenn man bei der Klägerin - wegen der Funktionsminderung der rechten Hand - eine schwere spezifische Leistungseinschränkung annehmen würde, ließe sich in der streitigen Zeit eine Erwerbsunfähigkeit nicht mehr begründen. Denn die Klägerin konnte zumutbar auf die Tätigkeiten einer Pförtnerin und Museumsaufsicht verwiesen werden, bei denen keine Arbeiten mit größerem Kraftaufwand und besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand anfallen.
Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit steht der Klägerin für den streitigen Zeitraum ebenfalls nicht zu. Denn für die Tätigkeit als Maschinenarbeiterin bzw. CNC-Fräserin war keine über einjährige Anlernzeit erforderlich. Zur Bedienung einer Maschineneinheit mit den verschiedenen Arbeitsgängen war lediglich eine Anlernzeit von ein bis drei Monaten erforderlich, wie der Arbeitgeber der Klägerin, ihr Ehemann, dem Senat mitgeteilt hat. Der Umstand, dass bei Anschaffung neuer Maschinen wieder eine gründliche Einweisung erfolgen musste, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Auch der erzielte Verdienst der Klägerin, der (zuletzt 28.600 DM pro Jahr) erheblich unter dem Durchschnittswert aller Versicherten (1998: 52.925 DM) lag, spricht dafür, dass die Klägerin allenfalls angelernte Arbeiten des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis einem Jahr) verrichtet hat.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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