L 5 KA 1861/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 2427/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1861/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Psychotherapeut, der für eine anerkannte Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG als Supervisor tätig wird, kann die Leistungen einer in seiner Lehrpraxis beschäftigten Weiterbildungsassistentin nicht selbst direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, sondern nur über die Ausbildungsstätte, die wiederum diese Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen muss.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Befugnis der Klägerin zur Abrechnung der von einer ihr genehmigten Assistentin erbrachten Leistungen im Streit.

Die Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte im Bezirk der (damaligen) Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg vom 27. Januar 1999 als Psychologische Psychotherapeutin und mit weiterem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 29. März 1999 auch als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit in W. zugelassen.

Mit ihrem am 18. Dezember 2002 bei der (damaligen) Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg (KV), Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingegangenen Schreiben vom 15. De¬zember 2002 beantragte sie die Genehmigung, die Diplom-Psychologin A. O. (O.) ab 01. Februar 2003 als Weiterbildungsassistentin beschäftigen zu dürfen. Die O. befand sich da¬mals nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums der Psychologie im September 1999 seit Februar 2000 in der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, die sie seit Oktober 2001 am Institut für Fort- und Weiterbildung in Klinischer Verhaltenstherapie e.V. (IFKV) in Bad D. durchführte. Das IFKV bescheinigte der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2003, dass die von Ausbildungskandidaten des IFKV in der Ausbildungspraxis der Klägerin abgeleisteten Therapiestunden auf den Ausbildungsbaustein "Praktische Ausbildung" (§ 4 PsychTh-APrV) angerechnet würden. Zuvor war mit Bestätigung der IFKV vom 04. November 2002, die von der Klägerin bei Antragstellung selbst vorgelegt wurde, der O. bescheinigt worden, sie erfülle die Kriterien, nach entsprechender Antragstellung in einer IFKV-Lehrpraxis tätig zu werden und an der Abrechnung über die IFKV-Institutsambulanz teilzunehmen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2003 erteilte die KV der Klägerin die widerrufliche Genehmigung, die O. für die Zeit vom 01. Februar 2003 bis 31. Januar 2005 zum Zwecke der Ableistung von Pflichtweiterbildungszeiten zur Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie/Psychoanalyse im Rahmen der Gesamtweiterbildung am staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut als Assistentin in der Vertragspraxis zu beschäftigen. Der Bescheid enthielt den weiteren Hinweis, dass die Assistentin die Weiterbildungsvoraussetzungen erfüllen müsse, selbstständig Psychotherapie unter Supervision durchzuführen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Abrechnung der durch den Assistenten erbrachten Supervisionsfälle durch das Ausbildungsinstitut mit der dafür jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfolge.

Hiergegen erhob die Klägerin - beschränkt auf den Hinweis zur Abrechnung - Widerspruch. Sie machte geltend, dass die Abrechnung der von der O. erbrachten Leistungen unter ihrer Supervision auch über ihre Abrechnungsnummer und nicht über das Ausbildungsinstitut zu erfolgen habe. Außerdem müsse die Genehmigung für Verhaltenstherapie, nicht für Psychoanalyse erteilt werden. Eine Abrechnung der in ihrer Praxis stattfindenden Ausbildungstherapien über das Ausbildungsinstitut sei ihrer Auffassung nach rechtlich nicht zulässig, da die Therapien nicht im Rahmen der Ausbildungsambulanz des Ausbildungsinstitutes durchgeführt würden und insofern für die Ausbildungseinrichtung gemäß § 120 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) auch nicht abrechnungsfähig wären. In der Rechtsliteratur sei unstreitig, dass einer Assistentenbeschäftigung von Psychotherapeuten in der Praxis eines Arztes Gründe nicht entgegen stünden, dessen Leistungen dem Vertragsarzt zuzurechnen seien und damit von ihm gegenüber der von ihm zuständigen KV abrechnungsfähig seien. In entsprechender Auslegung von § 32 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) sei so auch von der KV Nord-Württemberg bei ihren früheren Anträgen auf Beschäftigung eines Assistenten verfahren worden, wie dies im Übrigen unter anderem auch von der KV Hessen gehandhabt werde. Die jetzige "Abrechnungsauflage" benachteilige sie ungerechtfertigt gegenüber einem Vertragsarzt und stelle insofern eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG) dar.

Mit Beschluss vom 09. April 2003 (Bescheid vom 14. April 2003) wies der Vorstand der KV den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausbildung für Psychologische Psychotherapeuten erfolge an Hochschulen oder anderen Einrichtungen, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt seien. Aufgrund der staatlichen Anerkennung ergehe dann der Ermächtigungsbeschluss durch den Zulassungsausschuss, der unter anderem die Lehrpraxen ausweise. Im Beschluss des Zulassungsausschusses vom 16. Dezember 1999 (Bl. 42 Verwaltungsakte (VA)) gegenüber dem Stuttgarter Zentrum für Verhaltenstherapie e.V. werde die Praxis der Klägerin als aus dem Ambulanzbetrieb ausgegliederte Lehrpraxis des Stuttgarter Zentrums für Verhaltenstherapie e.V. ausgewiesen (unter IV.a - Bl. 40 VA). Bereits aus dieser Tatsache werde deutlich, dass eine selbstständige Leistungsabrechnung durch diese nicht in eigener Trägerschaft befindliche Lehrpraxis über das jeweilige Ausbildungsinstitut die zwingende Folge sei. Würde eine selbstständige Trägerschaft für Lehrpraxen begründet, was sich in einer selbstständigen Abrechnung widerspiegeln würde, so wären in diesem Moment die Lehrpraxen verselbstständigte Ausbildungsstätten, die einer staatlichen Anerkennung als solche bedürften. Eine Ungleichbehandlung zu Vertragsärzten könne darin nicht gesehen werden. An dieser grundsätzlichen Rechtslage ändere die vorgelegte Bescheinigung des IFKV vom 28. Januar 2003 (Bl. 9 VA) nichts. Wenn Zeiten von Ausbildungskandidaten in der Praxis der Klägerin abgeleistet und auf die praktische Ausbildung angerechnet würden, so sei am IFKV in Bad D. beim entsprechenden Zulassungsausschuss eine Aufnahme der Praxis der Klägerin als Lehrpraxis in dem Ermächtigungsbescheid beim dortigen Zulassungsausschuss zu erwirken und eine Abrechnung der Leistungen, die vom Ausbildungskandidaten erbracht würden, dann über dieses Ausbildungsinstitut vorzunehmen. Somit enthalte die Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten keine Ungleichbehandlung zu Vertragsärzten, sondern sei durch die besondere Struktur der Aus- und Weiterbildung an die Ausbildungsinstitute gebunden und stelle eine Sondersituation dar. Ebenso wenig dürfe außer Betracht bleiben, dass nach den Richtlinien der KV für die Beschäftigung von Assistenten in der Vertragsarztpraxis grundsätzlich nur Zeiten der Pflichtweiterbildung genehmigungsfähig seien. Pflichtweiterbildungszeiten seien bei Ausbildungskandidaten, die die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anstrebten, jedoch nur Zeiten, die von Ausbildungsstätten nach § 6 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) anerkannt seien, auf die staatliche Prüfung abzielen würden und somit entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. Psychologische Psychotherapeuten an staatlich anerkannten Ausbildungsinstituten absolviert und entsprechend der Sonderregelungen durch diese abgerechnet würden. Der von der Klägerin zitierten Literaturstelle könne nicht gefolgt werden, da sie zu einem systembrüchigen Ergebnis führe.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, nach den Assistentenrichtlinien der KV, die im Einklang mit den Regeln der bundesmantelvertraglichen Regelungen stünden, seien persönliche Leistungen des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Psychotherapeuten auch sämtliche Leistungen, die von genehmigten Assistenten erbracht würden. Von diesem Grundsatz ergebe sich auch keine Ausnahme unter dem Aspekt, dass die hier fraglichen Supervisionsfälle sich zugleich als praktische Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 des PsychThG darstellten. Eine Zurechnung der Assistentenleistung zur Ausbildungsstätte käme von vornherein nur in Betracht, wenn die fragliche Leistung der dieser Ausbildungsstätte erteilten Ermächtigung zuzuordnen wäre. Das Bundessozialgericht (BSG) habe jedoch klargestellt, dass in diesem Sinne zuordnungsfähig nur Leistungen seien, für die eine organisatorische Anbindung der leitungserbringenden Einrichtung an den Träger der Einrichtung gegeben sei. Erforderlich seien organisatorische Anbindungen im Sinne einer Außenstelle bei gleichzeitig gegebener juristischer Verantwortlichkeit des Ausbildungsinstituts für die psychotherapeutischen Behandlungen in der Außenstelle. Dies sei hier nicht der Fall.

Mit Urteil vom 15. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei darauf verwiesen, dass sowohl das Stuttgarter Zentrum für Verhaltenstherapie (SZVT) als auch das IFKV staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Psychotherapie und für Jugendlichenpsychotherapie seien. Die Einbindung dieser staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in die ambulante vertragspsychotherapeutische Versorgung erfolge über die Regelungen in § 117 SGB V. Danach sei der Zulassungsausschuss verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen hin Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und Ambulanzen in Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten zu ermächtigen, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfinde, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllten. Die Vergütung erfolge in diesem Falle für die Leistungen unmittelbar über die Krankenkasse. Entsprechend dieser Regelungen sei das SZVT vom Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 als staatlich anerkannte Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Behandlung ermächtigt worden. In diesem Beschluss sei unter anderem die klägerische Praxis als "der Ausbildungsstätte zugeordnete, nicht in eigener Trägerschaft befindliche Lehrpraxis" ausgewiesen worden. Nach den Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG existiere eine entsprechende Entscheidung auch für das IFKV. Auch dort sei die klägerische Praxis als Lehrpraxis dieser Ausbildungsstätte zugeordnet. Ausweislich des Ermächtigungsbescheides des Zulassungsausschusses vom 16. Dezember 1999 als auch des hier streitigen Ausgangsbescheides der KV erfolge ein Teil der am IFKV durchgeführten Ausbildung in der Praxis der Klägerin, die als Lehrpraxis trotz der räumlichen Trennung vom Sitz des IFKV in Bad D. als Teil der Ausbildungsstätte anzusehen sei. Das IFKV sei weiterhin im Rahmen der Gesamtausbildung für den Ablauf und die Organisation der Ausbildung der O. verantwortlich. Ein Teil dieser Ausbildung werde zwar auf die klägerische Praxis übertragen, gleichwohl bleibe die juristische Gesamtverantwortlichkeit bei der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte, dem IFKV bestehen. Die klägerische Praxis sei damit letztlich an die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 3 PsychThG angegliedert (Mit Hinweis auch auf das Urteil des BSG vom 05. Februar 2003 - B 6 KA 26/02 R, SozR 4-2500 § 117 Nr. 1). Aufgrund der organisatorischen Anbindung der klägerischen Praxis an das IFKV bestehe keine Befugnis der Klägerin die von der O. in ihrer Praxis erbrachten Supervisionsfälle gegenüber der Beklagten abrechnen zu dürfen. Ein entsprechender Vergütungsanspruch bestehe somit trotz der sich aus den Assistentenrichtlinien der (ehemaligen) KV vom 05. Dezember 2001 ergebenden Zurechenbarkeit der vom Assistenten erbrachten Leistung an den zugelassenen Vertragspsychotherapeuten nicht. Während bei Vertragsärzten eine Weiterbildung entweder nach § 7 der Weiterbildungsordnung (WBO) an einer Weiterbildungsstätte oder nach § 8 WBO in der Praxis eines niedergelassenen Vertragsarztes erfolgen könne, lasse § 6 Abs. 1 PsychThG in Verbindung mit § 5 PsychThG die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten nur an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu. Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Aus- bzw. Weiterbildung zum Facharzt bzw. Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bedinge auch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Abrechnungsbefugnis hinsichtlich der vom genehmigten Assistenten erbrachten Leistungen. Aufgrund dessen sei dieser Hinweis auch im Bescheid nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 13. März 2006 zugestellte Urteil am 12. April 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, streitig sei hier die Frage der abrechnungsrechtlichen Zuordnung der in einer so genannten Lehrpraxis von einem Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung unter Supervision des Lehrpraxisinhabers erbrachten Behandlungsstunden im Sinne vom § 4 Abs. 1 Satz 1 Psychotherapeutenausbildungs- und Prüfungsverordnung (PsychTh-APrV). Im Ausgangsbescheid der KV vom 20. Januar 2003 sei der Klägerin die Genehmigung zur Beschäftigung der O. ausdrücklich zu Weiterbildungszwecken erteilt worden. Der von dieser erlangte Status habe mithin der einer Weiterbildungsassistentin gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV entsprochen. Für derartige Assistenten bestimmten die Regelungen im BMV-Ä/EKV-Ä die Zuordnung von deren Leistungen zugunsten des an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Psychologischen Psychotherapeuten. Statusrechtlichen Bestimmungen - wie vorstehend die Genehmigung zur Assistentenbeschäftigung zu Weiterbildungszwecken - komme nach der bundessozialgerichtlichen Judikatur umfassende Bindungswirkung zu. Das bedeute hier zugleich die aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä/ § 14 Abs. 1 Satz 2 EKV-Ä sich ergebenden vergütungsbezogenen Rechtsfolgen. Diese Regelungen seien für die Beklagte bindend. Abweichendes ergebe sich hier auch nicht durch den Umstand des seitens der Klägerin in Bezug auf die O. als Psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung gegebenen Charakters als Lehrpraxis. Auch wenn deren Behandlungstätigkeit sich als praktische Tätigkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 PsychThG darstelle, scheide eine Zurechnung dieser Therapie insoweit zur Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 1 PsychThG - mit der Konsequenz der Abrechnung der betroffenen Leistungen gemäß §§ 117 Abs. 2, 120 Abs. 2 SGB V durch das ermächtigte Ausbildungsinstitut (hier IFKV) - aus. Außerdem seien in der vom Zulassungsausschuss für Ärzte in der Pfalz gemäß § 117 Abs. 2 SGB V erteilten Ermächtigung dem IFKV gegenüber keine Bestimmungen zu den Lehrpraxen enthalten (anders als hier beim SZVT). Es bleibe damit im Falle der Klägerin bei dem Umstand, dass der Ausbildungsstätte nur solche Leistungen zuordnungsfähig seien, für die eine organisatorische Anbindung der leistungserbringenden Einrichtung an den Träger der Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 PsychThG (als Ermächtigungsinhaber) vorliege. Insoweit bedürfe es zwar nicht einer räumlichen Nähe von Ausbildungsstätte und Ausbildungsinstitut, unerlässlich sei jedoch eine organisatorische Anbindung im Sinne einer Außenstelle bei gleichzeitig gegebener Verantwortlichkeit des Ausbildungsinstituts für die psychotherapeutischen Behandlungen der Außenstelle (mit Hinweis auf BSG, SozR 4-2500 § 117 Nr. 1 Rdnr. 26). Die Stellung der Supervisoren im Rahmen der praktischen Ausbildung sei in der PsychTh-APrV näher geregelt. Die Behandlungstätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung erfolge danach unter der vollen Verantwortlichkeit des Supervisors. Die Einflussnahme der Ausbildungsstätte beschränke sich auf die Anerkennung des Praxisinhabers als Supervisor und die regelmäßige Überprüfung dieser Anerkennung sowie die anschließende Beurteilung der vom Ausbildungsteilnehmer in Bezug auf die supervidierten Behandlungsfälle erstellten Falldarstellungen zu Ausbildungszwecken. Eine organisatorische Anbindung der Lehrpraxis an die Ausbildungsstätte könne somit entgegen dem SG-Urteil nicht erkannt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2006 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2003 die Beklagte zu verurteilen, die durch die genehmigte Assistentin Dipl.-Psychologin O. erbrachten Supervisionsfälle zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, die von ihr getroffene Regelung, wonach die Abrechnung der in der Praxis der Klägerin durch die Assistentin erbrachten Supervisionsfälle durch das Ausbildungsinstitut erfolge, sei rechtlich zwingend. Dies gelte entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Hinblick auf das IFKV in Bad D ... Es sei zwar richtig, dass der Klägerin die Genehmigung zur Beschäftigung ihrer Assistentin zu Weiterbildungszwecken - jedoch nur zum Zweck der Ableistung von Pflichtweiterbildungszeiten zur Weiterbildung im Bereich der Verhaltenstherapie im Rahmen der Gesamtweiterbildung am staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut - erteilt worden sei. Diese Genehmigung sei aber unbestreitbar und ganz offensichtlich nur unter dem Aspekt erfolgt, dass die Praxis der Klägerin Lehrpraxis eines Ausbildungsinstituts bzw. mehrerer Ausbildungsinstitute gemäß § 6 PsychThG sei. Die Klägerin habe damit von vornherein keinen eigenen unbeschränkten Status inne gehabt. Diese inhaltliche Beschränkung sei rechtlich zwingend. Denn gemäß § 5 Abs. 1 PsychThG könne die in der Praxis der Klägerin durchgeführte praktische Ausbildung (Durchführung von Behandlungsstunden unter Supervision) nur an anerkannten Ausbildungsinstituten gemäß § 6 PsychThG erfolgen. Dementsprechend würden auch die von der Klägerin vorgelegten Richtlinien der Beklagten für die Beschäftigung von Assistenten in der Vertragsarztpraxis in § 3 Abs. 3 vorsehen, dass die Genehmigung zur Beschäftigung des Assistenten im Rahmen der praktischen Ausbildung voraussetze, dass die Praxis der Vertragspsychotherapeuten als Lehrpraxis eines gemäß § 117 Abs. 2 SGB V ermächtigten Ausbildungsinstituts anerkannt sei. Damit stehe fest, dass die in § 15 Abs. 1 BMV-Ä geregelte Zuordnung von Leistungen des Assistenten zu Gunsten des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes in Fällen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten aus Rechtsgründen nicht gelte. Der Klägerin hätte, ohne Lehrpraxis eines Ausbildungsinstituts zu sein, eine entsprechende Genehmigung inklusive eigener Abrechnungsbefugnis nicht erteilt werden können, da sie keine anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne des § 6 PsychThG sei bzw. sein könne. Die der Klägerin erteilte Genehmigung habe ihr aus rechtlichen Gründen von vornherein nur als Lehrpraxis des Ausbildungsinstituts erteilt werden können. Wenn sie nunmehr vortrage, die Praxis könne gar keine Lehrpraxis des Instituts IFKV sein, weil es an der organisatorischen Anbindung an das IFKV im Sinne der Rechtsprechung des BSG fehle, sei dies schon von vornherein nicht zielführend. Denn wenn die Praxis der Klägerin mangels organisatorischer Anbindung an das IFKV nicht Lehrpraxis des IFKV wäre, hätte dies nicht die Anwendung der Regelungen des § 15 BMV-Ä zur Konsequenz, vielmehr wäre Folge, dass die Genehmigung der Klägerin insoweit aus Rechtsgründen ins Leere liefe.

Im Rahmen einer noch vom Senat eingeholten Auskunft des IFKV vom 22. Januar 2007 ist mitgeteilt worden, dass, sofern der Ausbildungskandidat in der Praxis im Rahmen des dem Institut erteilten Ermächtigungsbescheides tätig wird, die Therapiestunden über das IFKV abgerechnet werden. Ferner wurden die Beschlüsse des Zulassungsausschusses der Ärzte und Psychotherapeuten in der Pfalz vom 11. August 1999 (über die erstmalige Erteilung einer Ermächtigung) und 14. September 2005 (hinsichtlich der Fortschreibung der bisherigen Ermächtigung ab 1. Oktober 2006) vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) besteht nicht. Der Beschwerdewert in Höhe von 500, EUR ist überschritten. Im Streit stehen die von der Klägerin der Beklagten gegenüber geltend gemachten Leistungen in Höhe von 9.135,00 EUR.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der durch die Weiterbildungsassistentin O. unter ihrer Supervision erbrachten Leistungen durch die Beklagte.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG vom 16. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 1311) bedarf derjenige, der die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut" oder die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" ausüben will, der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Die Approbation ist nach § 2 Abs. 1 PsychThG zu erteilen, wenn der Antragsteller unter anderem die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (Nr. 2).

Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG). Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PsychThG).

Die Ausbildungen nach § 5 Abs. 1 werden gemäß § 6 Abs. 1 PsychThG an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichen Psychotherapie staatlich anerkannt sind.

Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 PsychThG ergangene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3749) enthält nähere Regelungen zu den Mindestanforderungen an die Ausbildungen und über die staatlichen Prüfungen.

Nach § 1 Abs. 3 PsychTh-APrV umfasst die Ausbildung mindestens 4.200 Stunden und besteht aus einer praktischen Tätigkeit (§ 2), einer theoretischen Ausbildung (§ 3), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4) sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflektion eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5). Sie schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab (§ 1 Abs. 3 Satz. 2 PsychTh-APrV). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PsychTh-APrV ist die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Teil der vertieften Ausbildung an einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und dient dem Erwerb sowie der Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen bei der Behandlung von Patienten mit Störungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG. Sie umfasst gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 PsychTh-APrV mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision mit mindestens sechs Patientenbehandlungen sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Supervisionsstunden sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PsychTh-APrV bei mindestens drei Supervisoren abzuleisten und auf die Behandlungsstunden regelmäßig zu verteilen. Die Supervision erfolgt gemäß Satz 2 durch Supervisoren, die von der Hochschule oder anderen Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 des PsychThG (Ausbildungsstätte) anerkannt sind.

Sowohl das S. Zentrum für Verhaltenstherapie (SZVT) als auch das IFKV sind staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Psychotherapie und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Gem. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hochschulkliniken, die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen zu ermächtigen. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt Abs. 1 entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und der Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6 a anerkannt sind, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Für die Vergütung gilt nach § 117 Abs. 2 Satz 3 SGB V u. a. § 120 Abs. 2 SGB V entsprechend mit der Folge, dass die Leistungen der Hochschulambulanzen und der psychiatrischen Institutsambulanzen und der sozialpädiatrischen Zentren unmittelbar von der Krankenkasse vergütet werden.

Auf der Grundlage der Regelung in § 117 Abs. 2 SGB V wurde das SZVT vom Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 16. Dezember 1999 als staatlich anerkannte Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Behandlung ermächtigt. In diesem Beschluss wurde u. a. die Praxis der Klägerin als "der Ausbildungsstätte zugeordnete, nicht in eigener Trägerschaft befindliche Lehrpraxis" sowohl für Psychologische Psychotherapeuten als auch für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aufgeführt (Bl. 40 VA).

Ausweislich des vorgelegten Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten in der Pfalz vom 14. September 2005 (Bl. 41 f. der Senatsakte), im Rahmen dessen die Ermächtigung des IFKV im bisherigen Umfang ab dem 1. Oktober 2006 gem. § 117 SGB V verlängert wurde, ist die Praxis der Klägerin in der Liste der Supervisoren und Lehrpraxen (Stand September 2006), die gem. Ziff. 1 f) des Beschlusses nachzureichen war, als Lehrpraxis aufgeführt. Folglich ist - worauf bereits das SG hingewiesen hatte - die klägerische Praxis als Lehrpraxis auch dieser Ausbildungsstätte, nämlich dem IFKV, zugeordnet. Wie dem Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten in der Pfalz unter Nr. 1 b) i. V. m. 1 f) weiter zu entnehmen ist, findet ein Teil der Ausbildung zum Psychotherapeuten in den teilnehmenden Lehrpraxen statt. Dasselbe ergibt sich auch aus dem Ermächtigungsbescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte im Bezirk der KV Nord-Württemberg vom 16. Dezember 1999, wonach ein Teil der in diesem Fall beim SZVT durchgeführten Ausbildung von Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, nämlich die praktische Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision nach § 4 PsychTh-APrV in der Praxis der Klägerin erfolgt; so auch der Bescheid der damaligen KV Nord-Württemberg vom 20. Januar 2003. Die Praxis der Klägerin ist damit als Lehrpraxis trotz der räumlichen Trennung vom Sitz des IFKV Bad D. (im Übrigen auch des SZVT in S.) jeweils als Teil der Ausbildungsstätte anzusehen.

Entgegen dem Klägerbevollmächtigten ist nach Auffassung des Senates das IFKV auch weiterhin im Rahmen der Gesamtausbildung für den Ablauf und die Organisation der Ausbildung der O. verantwortlich. Ein Teil dieser Ausbildung wird zwar auf die klägerische Praxis übertragen. Bestehen bleibt jedoch die juristische Gesamtverantwortlichkeit der staatlich anerkannten Ausbildungsstelle, dem IFKV. Die Praxis der Klägerin ist aufgrund der Einbindung in den staatlich reglementierten Ausbildungsgang zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten organisatorisch an das IFKV, die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne des § 6 Abs. 3 PsychThG, angegliedert. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind hier die vom BSG im Urteil vom 5. Februar 2003 (B 6 KA 26/02 R) in SozR 4-2500 § 117 Nr. 1) aufgestellten Anforderungen an eine organisatorische Anbindung der leistungserbringenden Einrichtung an den Träger der Ausbildungsstätte erfüllt. Das BSG hatte in dem dort zu entscheidenden Fall beim Auseinanderfallen des Hochschulsitzes (der Fernuniversität H.) und deren Psychologischen Institutes (dort in B.) u. a. die Frage zu prüfen, ob die notwendige organisatorische Eingliederung bestehe. Es hat u. a. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien darauf verwiesen, dass es seinerzeit Ziel gewesen sei, durch den neuen § 117 Abs. 2 SGB V die notwendigen Voraussetzungen auch für die Ausbildung von psychologischen Psychotherapeuten dadurch zu schaffen, dass die Ausbildungskandidaten im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung (§ 4 PsychTh-APrV) selbst die Behandlung psychischer Störungen mit Krankheitswert u. a. bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung vornehmen können; dies sollte unter Supervision geschehen (s. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 PsychTh-APrV). Da der darauf bezogene Ermächtigungsbescheid gem. § 117 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 SGB V so gestaltet sein müsse, dass die Behandlung durch die Ausbildungseinrichtung in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchgeführt werden könne, haben nach dem BSG die Zulassungsgremien bei der Auslegung des § 117 Abs. 2 SGB V zwingend die sich nach dem Hochschulrecht für die Ausbildungs- und Prüfungstätigkeit ergebenden Belange zu berücksichtigen. Es hat in dem Zusammenhang auch die Auffassung vertreten, dass hier kein Zweifel bestehe, dass diese Ausbildung in dem regionalen Ausbildungszentrum des Instituts in B. - auch bei Zuhilfenahme von Kooperationspartnern - (noch) in der organisatorischen Verantwortung stattfinde. Es hat weiter ausdrücklich darauf verwiesen, dass die erforderliche organisatorische Anbindung des Ausbildungszentrums B. (als poliklinische Institutsambulanz, in welcher die Ausbildungstherapien durchgeführt werden) an die Fernuniversität und deren Psychologisches Institut gewahrt und ausreichend ist. Auch steht nach Auffassung des BSG die juristische Verantwortlichkeit der Universität für die Tätigkeiten der Ambulanz außer Frage. Auf der Grundlage dieser Entscheidung steht auch für den Senat hier außer Frage, dass soweit die Klägerin als Lehrpraxis im Rahmen zwingend in der Ausbildung vorgesehener Ausbildungsteile für das Ausbildungsinstitut IFKV tätig wird, auch "Teil der Ausbildungsstätte" ist, dort organisatorisch eingegliedert ist, unter der "Kontrolle" des IFKV steht, das letztlich als staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut auch für die ordnungsgemäße Ausbildung in den Lehrpraxen verantwortlich ist. Hierfür sprechen im Übrigen auch rein tatsächlich die von der Klägerin bzw. dem IFKV im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin vorgelegten, im Tatbestand wiedergegebenen Schreiben vom 4. November 2002 (Bl. 1 der Verwaltungsakte) und vom 28. Januar 2003 (Blatt 9 der Verwaltungsakte). Das IFKV wusste somit von der Absicht der O. in der Praxis der Klägerin ihre praktische Ausbildung zur Psychotherapeutin fortzusetzen. Insbesondere das Schreiben vom 28. Januar 2003 macht nur Sinn vor dem Hintergrund einer mit dem IFKV zusammenarbeitenden Lehrpraxis.

Damit aber besteht aufgrund der organisatorischen Anbindung der klägerischen Praxis an das IFKV auch keine Befugnis der Klägerin die von O. in ihrer Praxis erbrachten Supervisionsfälle gegenüber der Beklagten abrechnen zu dürfen. Ein entsprechender Vergütungsanspruch besteht trotz der sich aus den Assistentenrichtlinien der ehemaligen KV Nord-Württemberg vom 5. Dezember 2001 (noch) ergebenden Zurechenbarkeit der vom Assistenten erbrachten Leistungen an den zugelassenen Vertragspsychotherapeuten nicht. Im Übrigen hat die Beklagte in der Zwischenzeit in den Richtlinien vom 14. Dezember 2005 ausdrücklich unter § 3 Abs. 3 klargestellt, dass soweit eine Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§ 2 Nr. 3 der Richtlinien) im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt, dass die Praxis des Vertragspsychotherapeuten als Lehrpraxis eines gem. § 117 Abs. 2 SGB V ermächtigten Ausbildungsinstitutes anerkannt sein muss und weiter in § 6 Abs. 3 nunmehr festgestellt, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung (§ 3 Abs. 3) erbrachte Leistungen abweichend von § 6 Abs. 1 keine Leistungen des Vertragspsychotherapeuten, sondern des ermächtigten Ausbildungsinstitutes sind.

Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass Vertragsärzte im Unterschied dazu die von Weiterbildungsassistenten erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber ihrer KV abrechnen können, greift auch dies nicht durch. Denn bei Vertragsärzten kann eine Weiterbildung entweder nach § 7 der Weiterbildungsordnung (WBO) an einer Weiterbildungsstätte oder nach § 8 WBO auch in der Praxis eines niedergelassenen Arztes erfolgen. § 6 Abs. 1 PsychThG i. V. m. § 5 PsychThG lässt jedoch bei der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten diese nur an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu. In Übereinstimmung mit dem SG bedingt auch nach Auffassung des Senates diese unterschiedliche Ausgestaltung der Aus- bzw. Weiterbildung zum Facharzt einerseits und zum Psychologischem Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten andererseits auch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Abrechnungsbefugnis hinsichtlich der vom genehmigten Assistenten erbrachten Leistungen. Während der aus- bzw. weiterbildende Vertragsarzt die vom genehmigten Assistenten erbrachten Leistungen selbst unmittelbar mit der für ihn zuständigen KV abrechnet und von dort eine entsprechende Vergütung erhält, besteht bei der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten lediglich eine Abrechnungsbefugnis der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für die vom Assistenten erbrachten Leistungen unmittelbar gegenüber den Krankenkassen (§ 120 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Diese unterschiedliche Form der Vergütung ist Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildung bei Vertragsärzten einerseits und Vertragspsychotherapeuten andererseits und daher auch sachlich gerechtfertigt.

Auch der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem hier streitigen Ausgangsbescheid vom 20. Januar 2003 der Klägerin die Genehmigung zur Beschäftigung der O. ausdrücklich zu Weiterbildungszwecken erteilt hat, führt zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Zwar hat damit grundsätzlich wie vom Klägerbevollmächtigten angeführt die O. den Status einer Weiterbildungsassistentin gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV. Grundsätzlich bestimmt für derartige Assistenten § 15 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä/§ 14 Abs. 1 Satz 2 EKV (jeweils i. V. m. § 1 Abs. 4 BMV-Ä/§ 1 Abs. 6 EKV) die Zuordnung von deren Leistungen zugunsten des an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Psychologischen Psychotherapeuten (soweit sie dem Praxisinhaber als Eigenleistung zugerechnet werden können). Diese Genehmigung erfolgte aber ausdrücklich zum Zwecke der Ableistung von Pflichtweiterbildungszeiten zur Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie/Psychoanalyse im Rahmen der Gesamtweiterbildung am staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut. Damit aber erfolgte diese Genehmigung nicht unter den Voraussetzungen nach § 8 WBO, wie sie für Vertragsärzte hinsichtlich der Weiterbildung gilt, sondern nach den §§ 5, 6 PsychThG i. V. m. § 4 PsychTh-APrV, wonach eine Ausbildung nur an einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut und die praktische Ausbildung wiederum nur an entsprechend angegliederten Lehrpraxen erfolgen kann. Da die klägerische Praxis selbst kein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut im Sinne des PsychThG ist, kann sie auch nicht gem. § 117 Abs. 2 SGB V ermächtigt werden und ist damit auch nicht berechtigt gem. § 117 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 120 Abs. 2 bis 4 SGB V direkt abzurechnen. Dies bleibt vielmehr dem Institut vorbehalten.

Auch ergibt sich für die Klägerin bezüglich des hier streitigen Zeitraums nichts günstigeres daraus, dass die Beklagte ihre Assistentenrichtlinien (mit Wirkung vom 1. Januar 2006) in § 6 Abs. 3 nunmehr ausdrücklich so gefasst hat, dass die im Rahmen der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen abweichend von § 6 Abs. 1 keine Leistungen des Vertragspsychotherapeuten, sondern des ermächtigten Ausbildungsinstitutes sind. Denn wenn - wie oben ausgeführt - schon vor dieser Klarstellung aufgrund der Rechtslage eine Abrechnungsbefugnis der Klägerin bezüglich der von Assistenten erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten nicht besteht, konnte dies auch nicht durch die Richtlinien (in der Vergangenheit) begründet werden.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass anders als im Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte für den Bezirk der damaligen KV Nord-Württemberg vom 16. Dezember 1999 in dem jetzt vorgelegten Ermächtigungsbeschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte für die Pfalz vom 14. September 2005 keine Bestimmungen zu den Lehrpraxen enthalten waren, führt dies letztlich auch zu keinem günstigeren Ergebnis für die Klägerin. Zum einen enthält der jetzige Beschluss vom 14. September 2005 ausdrücklich ebenfalls eine Regelung hinsichtlich der Lehrpraxen und die Aufforderung eine entsprechende Liste vorzulegen. Zum anderen bestätigt die Klägerin selbst, dass sie in der Vergangenheit bereits Lehrpraxis war und auch weiterhin ist in dem Sinne, dass die von ihr vermittelte Ausbildung den betroffenen Ausbildungsteilnehmern im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten als praktische Ausbildung im Sinne von § 4 PsychTh-APrV anerkannt wird. Soweit sie darauf abstellt, dass in dem früheren Beschluss des Zulassungsausschusses bezüglich des hier streitigen Zeitraumes 2003/2004 zwar auch Lehrpraxen genannt waren, u. a. auch fünf außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der (damaligen) KV Pfalz, die Klägerin jedoch nicht erfasst gewesen sei, führt dies auch zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Denn auch wenn die Klägerin dort zunächst nicht namentlich genannt war, etwa aus dem Grund, dass sie erst nach Erlass dieses Ermächtigungsbeschlusses zu einem späteren Zeitpunkt als weitere Lehrpraxis hinzugekommen ist, ändert dies nichts daran, dass soweit sich das IFKV der Klägerin jedenfalls als Lehrpraxis bediente, dann auch für die Klägerin dieselben Regeln wie für alle übrigen Lehrpraxen gelten.

Soweit schließlich die Klägerin geltend macht, es liege keine organisatorische Einbindung ihrer Lehrpraxis in die anerkannte Ausbildungsstätte der IFKV vor, kann der Senat auch dem nicht folgen. Denn auch wenn nach Auffassung der Klägerin die Behandlungstätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung aufgrund der entsprechenden Regelung in der PsychTh-APrV unter der vollen Verantwortlichkeit des Supervisoren erfolgt und die Einflussnahme der Ausbildungsstätte sich auf die Anerkennung des Praxisinhabers als Supervisor und die regelmäßige Überprüfung dieser Anerkennung sowie die anschließende Beurteilung der vom Ausbildungsteilnehmer in Bezug auf die supervidierten Behandlungsfälle erstellten Falldarstellungen zu Ausbildungszwecken beschränkt, ändert dies nichts daran, dass die Ausbildungsstätte den Ausbildungsauftrag hat und grundsätzlich verpflichtet ist, diesen auch vollständig entsprechend den Bedingungen zu erfüllen. Wenn sie sich dazu Kooperationspartnern, nämlich Lehrpraxen, bedient, anstatt etwa in einer eigenen Ambulanz die praktische Ausbildung der Auszubildenden durchzuführen, führt dies nicht dazu, dass sich letztlich die Lehrpraxen insoweit im Rahmen der Ausbildung im rechtsfreien Raum befinden. Auch bei Supervisoren, die in einer dem Institut angegliederten Ambulanz etwa als Angestellte tätig wären, würde sich die Pflicht der Ausbildungsstätte ebenfalls auf die Anerkennung als Supervisor und die regelmäßige Überprüfung dieser Anerkennung sowie die anschließende Beurteilung "beschränken". Im Übrigen stünde auch die Art und Weise der Weiterbildung im Einzelfall im Ermessen des Supervisors, sei er nun angestellt in der Ambulanz des Institutes oder handele es sich um einen niedergelassenen Vertragspsychotherapeuten in einer Lehrpraxis.

Außerdem hat auch das IFKV in der noch eingeholten Auskunft vom 22. Januar 2007 ausdrücklich bestätigt, dass in den Fällen, in denen der Ausbildungskandidat in der Lehrpraxis im Rahmen des Ermächtigungsbescheides tätig wird, die Therapiestunden über das IFKV abgerechnet werden.

Aus all diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VWGO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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