L 11 KR 541/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 541/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richterin am Landessozialgericht B.-M. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Landessozialgericht B.-M. ist unbegründet.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSG SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Nicht ausreichend ist auch, dass ein Richter andere Klagen des Klägers früher abgewiesen (vgl. BFH NVwZ 1998, 663 - LSG Reinland-Pfalz BG 57, 35) oder Prozesskostenhilfe unter Äußerung nachteiliger Rechtsansichten abgelehnt hat (vgl. BFH 110, 479; OLG Hamm NJW 1976, 1459) und auch eine sonstige Mitwirkung an früheren anderen Verfahren genügt, auch wenn es eine gleich liegende Sache betraf, allein aufgrund der rein abstrakten Besorgnis wegen Mitwirkung an früheren Entscheidungen nicht (BVerwG SG 94, 179). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben. Bei vernünftiger Betrachtung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnte Richterin am Landessozialgericht B.-M. die Sache der Klägerin nicht unparteiisch entscheiden werde. Die Klägerin stützt die Besorgnis der Befangenheit allein auf die Mitwirkung an dem abgelehnten Antrag auf Prozesskostenhilfe. Insofern hat die abgelehnte Richterin am Landessozialgericht B.-M. in ihrer dienstlichen Äußerung zutreffend darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Rentenbescheid des Sohnes der Klägerin - wie im Beschluss ausgeführt - nicht vorlag. In der Akte L 11 KR 3715/06 PKH-B befindet sich vielmehr nur eine Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der sich der Rentenbetrag, der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag und der auszuzahlende Betrag ab 1. Juli 2005 ergibt.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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