Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VS 2256/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 5104/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufungen des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2003 und 17. Oktober 2005 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und eines Berufsschadensausgleichs (BSA) sowie die Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG.
Der 1943 geborene Kläger war am 1. Oktober 1962 in die Bundeswehr eingetreten und mit dem 30. September 1974 ausgeschieden. Zuvor hatte er von 1957 bis 1960 den Beruf des Uhrmachers erlernt und bis zum Eintritt in die Bundeswehr als Uhrmachergeselle gearbeitet. Während der Bundeswehrzugehörigkeit erwarb der Kläger die Fachhochschulreife und absolvierte nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr die Anwärterlaufbahn für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Kommunalverwaltung (Stadtverwaltung U.). Im Jahr 1979 trat er in den Dienst des Landesamtes für Verfassungsschutz ein, wo er ab April 1988 bis zuletzt in die Besoldungsstufe A 11 (Regierungsamtmann) eingruppiert war. Bis 31. Mai 1989 war der Kläger mit der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen von Landesbediensteten befasst, vom 1. Juni 1989 bis 30. April 1990 war er als Sachbearbeiter in der Spionageabwehr eingesetzt. Vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1993 war er mit der Behördenberatung in Angelegenheiten des materiellen Geheimschutzes betraut. Ab 1. Juli 1993 bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 1. November 1998 war der Kläger als Sachbearbeiter der Spionageabwehr schwerpunktmäßig mit der Beratung von Wirtschaftsunternehmen in Fragen der präventiven Sicherheit befasst. Die Bewerbung um diese Stelle war auf Wunsch bzw. Bitte seines damaligen Abteilungsleiters erfolgt.
Im März 1992, März 1993, März 1995, Oktober 1996 und Mai 1997 bewarb sich der Kläger - jeweils ohne Erfolg - auf interne Stellenausschreibungen des Landesamtes für Verfassungsschutz um eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12.
Am 14. Februar 1989 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Stuttgart (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG. Er machte eine stark verminderte Hörfähigkeit als Gesundheitsstörung geltend, die er auf Schießübungen während der Bundeswehrzeit zurückführte.
Das VA leitete den Antrag an das Wehrbereichsgebührnisamt V Stuttgart (WBGA) zur vorrangigen Bearbeitung weiter. Dieses zog vom Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen ärztliche Unterlagen bei. Das WBGA lehnte mit Bescheid vom 10. Juli 1989 die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG ab, da entsprechende Ansprüche verjährt seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 zurückgewiesen wurde.
Die Entscheidung über den Widerspruch war während des durchgeführten Verfahrens vor dem VA um die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG ausgesetzt. Im Verwaltungsverfahren wurde der Kläger im Auftrag des VA durch den Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. G. untersucht. In seinem Gutachten vom 9. Mai 1990 führte dieser aus, dass sich in den Akten ein Untersuchungsbefund vom 12. Juni 1972 befinde, wonach beim Kläger seit 3 Jahren ein Schießschaden links nach Gewehrgranaten-Schießen bestehen würde. Dr. G. führte als Gesundheitsstörungen eine beiderseitige geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hochtonverlust auf. Die Art der Schwerhörigkeit sei mit ihrem Kurvenverlauf nicht als eine beginnende Altersschwerhörigkeit zu deuten, da der Hochtonverlust zu deutlich ausgeprägt sei und man annehmen müsse, dass es sich um einen Schallschaden handle. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 10 v.H. anzusetzen. Der Hochtonverlust mache sich für den Kläger deshalb unangenehm bemerkbar, weil er in größerer Geräuschkulisse schlechter verstehen könne. Die Unterhaltung mit Einzelpersonen gehe aber gut. Mit Spätschäden sei nicht zu rechnen, da die Entlassung aus der Bundeswehr schon lange zurück liege.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1990 anerkannte das VA daraufhin als Wehrdienstbeschädigungsfolge eine geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hochtonverlust auf beiden Ohren. Hierfür bestehe Anspruch auf Heilbehandlung nach dem BVG. Eine MdE um 25 v.H. werde nicht erreicht, so dass ihm eine Rente nach dem SVG i.V.m. dem BVG nicht zustehe.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte zur Begründung vor, der Hörverlust behindere ihn stärker als angenommen, insbesondere im Berufsleben. Zudem leide er unter Problemen an den Knien, den Hüften und der Wirbelsäule, die er auf die starke körperliche Beanspruchung während der Bundeswehrzeit zurückführe. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1991 den Widerspruch zurück. In dem gegen diese Entscheidungen geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG), Az.: S 3 V 617/91, wurde von Dr. S, Ärztlicher Leiter der Abteilung für Pädaudiologie des O.hospitals S., das hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten vom 19. September 1991 eingeholt (leicht- bis mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit, MdE 15 v.H. unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Ohrgeräusche) sowie von Dr. D., Chirurgische Klinik des M.hospitals S., das orthopädische Gutachten vom 13. Februar 1992 (keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen). Durch Urteil vom 25. November 1992 wies das SG die Klage ab; seine dagegen eingelegte Berufung (Az.: L 8 V 79/93) nahm der Kläger zurück.
Im August 1998 machte der Kläger gegenüber dem VA die Verschlimmerung der anerkannten Versorgungsleiden sowie die Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie die Gewährung eines BSA wegen schädigungsbedingtem frühzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geltend. Ergänzend machte er geltend, durch die verminderte Hörfähigkeit habe sich der bei ihm festgestellte psychosomatische Symptomenkomplex mit rezidivierendem psychovegetativem Erschöpfungszustand herausgebildet. Er sei wegen der Hörprobleme im Beruf zunehmend ausgegrenzt worden, habe bei Veranstaltungen und Fortbildungen häufig nachfragen müssen. Konfliktsituationen seien dadurch entstanden.
Das VA zog das amtsärztliche Gutachten vom 29. Mai 1998 (Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Gesundheitsamt), erstellt im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung des Klägers, bei. Darin führte Dr. L. aus, es bestehe ein psychosomatischer Symptomenkomplex mit rezidivierendem psychovegetativem Erschöpfungszustand, ein Cervikalsyndrom mit radikulärer Reizung C 6/7 bei Spondylosis und Bandscheibenprotrusion, ein C-7 Syndrom, eine Hiatusinsuffizienz, rezidivierende Ösophagitis und Gastritis, Hyperlipidämie, Prostata-Hypertrophie, arterielle Hypertonie, Globus nervosum sowie Polyarthralgie. Weiter wurde ausgeführt, die psychosomatische Beschwerdeproblematik habe sich auf dem Boden einer schleichenden psychischen Instabilität entwickelt, die auf die progressiv zunehmende, seit Jahren bestehende Verminderung der Hörfähigkeit zurückzuführen sei. Diese sei auf eine mit Polypenbildung einhergehende Otitis externa rechts zurückzuführen, die in der HNO-Klinik S. operativ behandelt worden sei. Die verminderte Hörfähigkeit entspreche einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit. Es sei immer wieder zu krisenhaften Verschlechterungen des Allgemeinzustands mit stark depressiv gefärbter Stimmungslage gekommen. Ursächlich für die bestehende ausgeprägte Depression sei neben involutiven und persönlichkeitsbedingten Anteilen die vom Kläger beschriebene erhebliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Das VA zog weiter ärztliche Unterlagen vom behandelnden Internisten und Nephrologen Dr. M. bei, der das als "Ärztliches Gutachten" überschriebene Attest vom 17. April 1998 übersandte. Der Kläger legte das "Ärztliche Attest zur Vorlage beim Amtsarzt" des HNO-Arztes Dr. M. vom 25. April 1998 vor (u.a. mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit). Das VA holte weiter beim Neurologen und Psychiater Dr. G. den Befundschein vom 14. Juni 1999 mit zahlreichen Arztbriefen in Anlage ein.
Nach Einholung einer vä Stellungnahme lehnte das VA mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 den Antrag auf Neufeststellung des Versorgungsanspruchs wegen der geltend gemachten Verschlimmerung der anerkannten sowie weiterer Schädigungsleiden ab. Es liege keine Verschlimmerung der Hörstörung vor. Außerdem könne auch der geklagte psychosomatische Symptomkomplex mit rezidivierendem psychovegetativem Erschöpfungszustand nicht als Folge des anerkannten Hörschadens gesehen werden.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 lehnte das VA den Antrag auf Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG ab. Das zum 1. November 1998 erfolgte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei nicht ursächlich auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen, sondern beruhe auf schädigungsunabhängigen Umständen. Auch die eingetretene Dienstunfähigkeit könne nicht auf die vorliegenden Schädigungsfolgen zurückgeführt werden, da die geringgradige Schwerhörigkeit nicht die wesentliche Bedingung für das Ausscheiden aus dem Berufsleben gewesen sei.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 lehnte das VA auch die Gewährung eines BSA nach § 30 Abs. 3 BVG ab, da dieser eine Rentenberechtigung nach dem BVG voraussetze, die aber nicht bestehe.
Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er leide, wie Dr. M. attestiert habe, an einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit. Dies habe ihn in seinem Fortkommen im Beruf erheblich behindert und zu einem psychovegetativen Symptomkomplex geführt, der das frühzeitige Ausscheiden aus dem Dienst bedingt habe.
Im Auftrag des VA erstattete unter dem 4. Januar 2001 PD Dr. H., Ärztlicher Direktor der HNO-Klinik des O.hospitals S., das hno-ärztliche Gutachten. Dieser führte aus, es bestehe eine reine Schallempfindungsschwerhörigkeit für die hohen Frequenzen, die als geringgradig eingeschätzt werden müsse. Die MdE betrage 15 v.H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2001 (Verschlimmerung anerkannter Schädigungsleiden) zurück, gestützt auf das Gutachten von Dr. H ... Nach dem vorliegenden nervenärztlichen Bericht des Dr. G. und dem amtsärztlichen Gutachten dominierten die schädigungsunabhängigen Ursachen hinsichtlich der Entstehung der geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden eindeutig. Der als Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannte Hörschaden komme als wesentliche Teilursache hierfür nicht in Frage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1999 zurück (besondere berufliche Betroffenheit), da sich die geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hochtonverlust auf beiden Ohren zwischenzeitlich nicht verschlechtert habe und daher nicht als wesentliche Ursache für die vorzeitige Zurruhesetzung angesehen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1999 (BSA) zurück, da keine rentenberechtigende MdE als Grundlage für die Gewährung eines BSA bestehe.
Gegen alle Entscheidungen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), das mit Beschluss vom 20. August 2001 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 7 V 2741/01 verband. Auf Anfrage des SG führte Dr. L. unter dem 25. Oktober 2001 aus, die bekannte Hörverschlechterung sei auf ein Lärmtrauma im Laufe des Wehrdienstes zurückzuführen. Die im Gutachten des Gesundheitsamts erwähnte Polypenbildung mit einhergehender Otitis sei nicht als Ursache der Hörverschlechterung anzusehen. Das SG befragte weiter Dr. M. schriftlich als sachverständigen Zeugen (Auskunft vom 5. Dezember 2001) und gab beim Facharzt für HNO-Erkrankungen Dr. S. ein Gutachten in Auftrag. Dieser führte unter dem 2. März 2002 aus, es bestehe eine geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits mit gelegentlich auftretenden Ohrgeräuschen beidseits. Die Schwerhörigkeit sei mit einer MdE jetzt und auf Dauer von 10 bis 15 v.H. zu bewerten, unter Berücksichtigung der gelegentlich auftretenden Ohrgeräusche werde eine Gesamt-MdE um 15 v.H. vorgeschlagen. Gegenüber der Begutachtung durch Dr. G. und Dr. S. sei es in den letzten Jahren zu einer leichten Hörverschlechterung gekommen, die sich zwar durch die Anhebung der MdE auf 15 v.H. ausdrücken lasse. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die erlittenen Knalltraumata nicht geeignet seien, auch nach Beendigung der Lärmexposition zu einer weiteren Verschlechterung des Hörkurvenverlaufs zu führen. Daher sei die zusätzliche Hörverschlechterung auf schicksalhafte Faktoren zurückzuführen, eine MdE um 10 v.H. sei für den schädigungsbedingten Anteil anzunehmen. Einen Zusammenhang zwischen der nur geringgradigen Innenohrhochtonschwerhörigkeit bzw. den gelegentlichen Ohrgeräuschen und dem psychosomatischen Symptomkomplex könne nicht gesehen werden. Daher könne auch die Hörminderung nicht mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Zusammenhang gebracht werden. Das SG erörterte am 23. Juli 2002 mit dem Beteiligten die Sach- und Rechtslage in nichtöffentlicher Sitzung und zog die Personalakte des Klägers vom Landesamt für Verfassungsschutz bei. In der weiteren nichtöffentlichen Sitzung vom 26. November 2002 befragte das SG Oberamtsrat W. zum dienstlichen Werdegang des Klägers als Zeugen. Auf die Niederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2003 fasste das SG den Beschluss, vom Verfahren den Streitgegenstand der Verschlimmerung anerkannter Schädigungsleiden sowie die Gewährung eines BSA abzutrennen (neues Az.: S 6 VS 2256/03) und im anhängigen Verfahren lediglich zur Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG zu entscheiden.
Mit Urteil vom 5. Mai 2003 verurteilte das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2001, beim Kläger eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG anzuerkennen. Der Kläger sei durch die schädigungsbedingte Hörstörung in seinem weiteren Aufstieg im Beruf gehindert worden, wie insbesondere nach Einvernahme des Zeugen W. zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Es sei wahrscheinlich, dass der Kläger in die Besoldungsstufe A 12 befördert worden wäre. Der schädigungsunabhängige Nachschaden besitze nur untergeordnete Bedeutung. Denn der Gehörschaden habe von Anfang an vorgelegen und sich schon dann als hinderlich bemerkbar gemacht, als der Kläger berufsspezifisch kommunikativ habe arbeiten müssen. Durch das dienstliche Aufgabengebiet des Klägers sei es atypisch gesteigert auf ein uneingeschränktes Kommunikationsvermögen angekommen.
Gegen das ihm am 10. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 1. Juli 2003 Berufung eingelegt (Az.: L 8 V 2548/03). Mit Beschluss vom 21. Juli 2003 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Im Verfahren S 6 VS 2256/03 beauftragte das SG PD Dr. G. mit der Erstellung eines medizinisch-psychosomatischen Gutachtens. Dieser führte unter dem 10. September 2003 zusammenfassend aus, die durchgeführten Testungen und die biographische Entwicklung ließen die Annahme zu, dass die bestehende psychische Problematik im Sinne einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung wesentlich größer sei, als der Kläger zuzugeben vermöge. Der zeitliche Zusammenhang der depressiven Verstimmung und die psychosozialen Folgen der Hörminderung könnten auf eine Wehrdienstfolge hinweisen. Wahrscheinlicher sei jedoch der Großteil der psychischen Beschwerden wehrdienstunabhängig. Die narzisstische Persönlichkeit sei nicht als Wehrdienstbeschädigung zu werten, da sie mit größter Wahrscheinlichkeit prämorbid als ein inadäquater Bewältigungsversuch einer als traumatisch erlebten Kindheit entstanden sei. Der Wehrdienstschaden sei nicht geeignet, einen derart tiefen Eingriff in die Persönlichkeit zu bewirken, der den Kläger hindern könnte, reaktiven psychischen Gesundheitsstörungen entgegen zu wirken.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG PD Dr. H., Oberarzt der Psychosomatischen Klinik des Universitätsklinikums H., mit der Erstellung eines psychosomatisch-psychotherapeutischen Gutachtens. Dieser führte unter dem 4. August 2004 aus, in den anerkannten Schädigungsfolgen sei eine Änderung eingetreten. Diese habe zunächst in der Entwicklung einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden, im Weiteren einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome bestanden. Eine wesentliche Teilursache für die Entstehung dieser Störung sei der Hörschaden des Klägers. Dieser habe einen maßgeblichen Aspekt in einem sich selbst verstärkenden Wirkungskreis von persönlichkeitsstrukturellen Gegebenheiten, insbesondere einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls durch den Hörschaden, von Attacken auf das Selbstwertgefühl in der beruflichen Umwelt, die sich in ihrer Entstehung auf den Hörschaden des Klägers zurückführen ließen und daraus resultierender weiterer Beeinträchtigung der autonomen Selbstregulation. Zentral für die Einschätzung des Hörschadens als wesentliche Teilursache sei zum Anderen, dass es zwischen dem Kläger und seinen Kollegen eine gemeinsam geteilte Realität dahingehend gegeben habe, dass Attacken von beiden Seiten auf den Hörschaden und die daraus entstandenen Missverständnisse zurückgeführt worden seien. Derzeit bestehe eine leichte depressive Störung in Gestalt einer Dysthymie. 1996 und 1997 habe ein mittlerer Schweregrad einer seelischen Störung vorgelegen, die mit einer MdE um 30 v.H. zu bewerten sei, von Januar bis Juni 1998 habe ein erheblicher Schweregrad bestanden (MdE 40 v.H.), von Juli bis Dezember 1998 wiederum ein mittlerer Schweregrad mit einer MdE um 30 v.H. und ab Januar 1999 fortlaufend eine seelische Störung leichten Schweregrads mit einer MdE um 10 v.H. Unter Berücksichtigung der Hörstörung sei die MdE von Januar 1999 an fortlaufend mit einer MdE um 15 v.H. zu bewerten.
Das SG holte daraufhin von Dr. G. die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2004 ein. Darin führte Dr. G. aus, der Umfang des Hörschadens sei zu gering, um die Entwicklung des psychischen Beschwerdebilds ab 1/1997 zu erklären. Vielmehr sei die Persönlichkeit und nicht die Schwerhörigkeit wesentliche Teilursache für die missglückten Bemühungen zur Bewältigung der massiven dienstlichen Querelen. Einer Person mit stabilerer Persönlichkeit und vergleichbarer Schwerhörigkeit wäre es mit aller Wahrscheinlichkeit nach gelungen, sich möglichen Anfeindungen ohne Entwicklung einer derartigen Depression zu widersetzen.
Auf Aufforderung des SG nahm dazu auch PD Dr. H. nochmals Stellung. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2005 hielt er an seiner früheren Einschätzung fest, wonach die Wehrdienstbeschädigung in Form der Hörminderung die wesentliche Teilursache für die depressive Entwicklung von 1993 bis 1998 gewesen sei.
Durch Urteil vom 17. Oktober 2005 verurteilte das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, wegen wesentlicher Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen und unter Anerkennung einer "seelischen Störung, Dysthymie" als weiterer wehrdienstbedingter Schädigung Versorgungsbezüge nach einer MdE um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, nach einer MdE um 40 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998, nach einer MdE um 30 v.H. vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 und nach einer "medizinisch gemäß § 30 Abs. 1 BVG und ohne derzeitiger Festlegung einer etwaigen Heraufsetzung unter den Gesichtspunkten einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG" MdE um 15 v.H. ab 1. Januar 1999 und Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG ab 1. November 1998 dem Grunde nach zu gewähren. Dabei stützte sich das SG auf die Ausführungen von PD Dr. H ...
Gegen das am 11. November 2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. November 2005 Berufung eingelegt und zugleich das Verfahren L 8 V 2548/03 wieder angerufen (neues Az: L 6 V 5155/05). Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 hat die Berichterstatterin die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2003 und vom 17. Oktober 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin des Verfahrens hat am 25. April 2006 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.
Das Landesamt für Verfassungsschutz ist mit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2006 um Auskunft über die vom Kläger verrichteten Aufgaben, die Beförderungspraxis, die Beförderungschancen des Klägers und darüber befragt worden, ob die Hörminderung des Klägers ursächlich für eine eventuell unterbliebene Beförderung gewesen sei. Auf das Antwortschreiben des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz vom 26. Mai 2006 wird inhaltlich Bezug genommen.
Im Auftrag des Gerichts hat Dr. J., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein nervenärztliches Gutachten erstellt. In seinem Gutachten vom 7. Juli 2006 hat Dr. J. zusammenfassend ausgeführt, eine Hörstörung geringen Ausmaßes sei nicht geeignet, eine Depression auszulösen, wenn nicht eine entsprechende Persönlichkeitsstruktur, wie sie beim Kläger vorliege, bestehe. Er teile die Auffassung von Dr. G., wonach die psychischen Erkrankungen nicht wesentlich durch die schädigungsbedingten Leiden verursacht seien.
Das Gericht hat die Personalakten des Klägers vom Landesamt für Verfassungsschutz beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG statthafte und nach §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung ist begründet. Weder hat sich der schädigungsbedingte Hörverlust verschlimmert oder sind andere Erkrankungen als Wehrdienstbeschädigungen anzuerkennen, noch steht dem Kläger BSA oder eine Beschädigtenrente unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu.
Verfahrensrechtlich beurteilt sich die geltend gemachte Verschlimmerung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Materiell-rechtlich beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch nach §§ 80, 81 SVG i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG.
Danach erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts anderes bestimmt ist (§ 80 Satz 1 SVG). Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG).
Die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung drücken sich u.a. in der dadurch verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit aus und werden u.a. durch die Gewährung einer Beschädigtenrente nach den §§ 29 ff BVG ausgeglichen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dabei nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten (§ 30 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 BVG). Beschädigtenrente wird ab einer MdE um 25 v.H. gewährt (§ 31 Abs. 1, 2 BVG).
Der Senat ist unter Würdigung der Ergebnisse der umfassenden medizinischen Beweiserhebung der Überzeugung, dass sich weder die schädigungsbedingte Hörstörung wesentlich verschlimmert hat noch die psychische Erkrankung wesentlich auf die Hörminderung zurückzuführen ist.
Soweit die Frage der Verschlimmerung der als Schädigungsfolge anerkannten Hörstörung in Frage steht, kann unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen von PD Dr. H. vom 4. Januar 2001, dessen im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, und von Dr. S. vom 2. März 2002 im Ergebnis offen gelassen werden, ob sich die Hörstörung des Klägers, verglichen mit den dem Bescheid vom 12. Juni 1990 zugrunde liegenden Verhältnissen, ganz geringfügig verschlechtert hat. Denn jedenfalls rechtfertigt diese keine Erhöhung der MdE.
PD Dr. H. hat in seinem Gutachten nach der Tabelle von Boennighaus und Röser (1973) eine Innenohrschwerhörigkeit mit einer Hörminderung von 20% je Ohr festgestellt und damit, verglichen mit den Werten von Dr. G. aus dem Jahr 1990, keine wesentliche Veränderung der Hörminderung.
Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 2. März 2002 ausgeführt, dass beim Kläger nach wie vor eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit gelegentlich auftretenden Ohrgeräuschen besteht. Nach ausführlicher Exploration und Durchführung geeigneter Testungen hat er aus den aus der Untersuchung gewonnenen Ergebnissen nach der Tabelle von Bönninghaus und Röser (1973) zur Ermittlung des prozentualen Hörverlusts aus sprachaudiometrischen Untersuchung für das rechte und für das linke Ohr einen prozentualer Hörverlust von je 20% ermittelt. Bei diesem prozentualen Wert verblieb es auch unter Berücksichtigung des gewichteten Gesamtwortverständnisses nach Feldmann. Bei der Auswertung der gewonnenen Ergebnisse aus dem Tonaudiogramm nach der Tabelle von Röser (1980) ergab sich für das rechte Ohr ein Hörverlust von 30%, für das linke Ohr von ebenfalls 30%. Bei der Auswertung der Tabelle nach Röser (1973) zur Ermittlung des prozentualen Hörverlusts aus dem Tonaudiogramm war rechts ein prozentualer Hörverlust von 40%, links von ebenfalls 40% festzustellen.
Aus diesen Werten hat Dr. S. in Übereinstimmung mit den in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004" (AP) niedergelegten Grundsätzen (vgl. AP Nr. 26.5 Seite 56 ff), die inhaltlich mit den von Dr. S. noch angewendeten "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit nach dem sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" übereinstimmen, eine MdE um 10 - 15 v.H. abgeleitet und unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche eine Gesamt-MdE um 15 v.H. vorgeschlagen.
Der Senat konnte letztlich offen lassen, ob die von Dr. S. aus diesen Werten abgeleitete geringfügige Zunahme der Hörminderung tatsächlich eingetreten ist, ob diese - insoweit unterstellte Zunahme - auf die Wehrdienstbeschädigung zurückgeführt werden kann oder, wie Dr. S. ausgeführt hat, eine Hörstörung, deren Ursache in einem Knalltrauma begründet liegt, nicht schädigungsbedingt weiter zunehmen kann, sondern auf anlagebedingten degenerativen Faktoren beruht. Denn selbst wenn die von Dr. S. attestierte geringfügige Verschlechterung auf die erlittenen Knalltraumen zurückgeführt werden könnte, und damit auch die vorgeschlagene Bewertung der Hörstörung mit einer MdE um 15 v.H. unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche, wäre damit der rentenberechtigende Mindestgrad einer MdE um 25 v. H. (§ 31 Abs. 1 und 2 BVG) nicht erreicht.
Soweit im amtsärztlichen Gutachten, das im Verfahren um die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers erstellt worden ist, eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit aufgeführt wird, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese Beurteilung wurde lediglich aus dem damals vorgelegten Attest des HNO-Arztes Dr. M. vom 25. April 1998 übernommen, der die Feststellung einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit lediglich auf die Hörweitenbestimmung stütze. Die von seinem Praxisnachfolger Dr. H. übersandten Ergebnisse des Ton- und Sprachaudiogramms rechtfertigen diese Beurteilung jedoch nicht, da die mitgeteilten Werte des Sprachaudiogramms vom 24. April 1998 beinahe identisch mit den von Dr. S. mitgeteilten Werten sind, so dass daraus eine wesentliche Verschlimmerung nicht abgeleitet werden kann.
Soweit der Kläger geltend macht, die psychische Erkrankung sei als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und deshalb eine höhere MdE festzustellen, kommt eine Anerkennung des psychischen Leidens nur als mittelbare Schädigungsfolge in Betracht. Der Kläger macht geltend, dessen Ursache liege in den durch die Hörstörung bedingten Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens, insbesondere im beruflichen Bereich.
Der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit Dr. J. sowie PD Dr. G. der Überzeugung, dass die beim Kläger bestehende Dysthymie nicht mit Wahrscheinlichkeit (mittelbar) auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückgeführt werden kann. Der Auffassung von PD Dr. H. vermochte der Senat hingegen nicht zu folgen.
Dabei kann es nach Auffassung des Senats offen bleiben, ob die bestehende geringfügige Hörstörung des Klägers im naturwissenschaftlichen Sinne der conditio sine qua non für die - in der Vergangenheit - depressiven bzw. noch anhaltend dysthymen Phasen des Klägers ursächlich ist. Denn jedenfalls ist, wie PD Dr. G. überzeugend ausgeführt hat, nicht davon auszugehen, dass ohne die beim Kläger vorliegende Persönlichkeitsstruktur die nur geringfügige Hörstörung geeignet wäre, eine depressive Erkrankung in dem Ausmaß hervorzurufen, wie sie beim Kläger vorgelegen hat. Damit ist jedenfalls eine wesentliche Verursachung der psychischen Erkrankung durch die anerkannte Schädigungsfolge nicht wahrscheinlich und damit deren Anerkennung als mittelbare Schädigungsfolge abzulehnen.
Dr. G. und Dr. J. haben in ihren Gutachten für den Senat nachvollziehbar, nicht zuletzt auch durch den Inhalt der vom Kläger gefertigten Stellungnahmen zu allen eingeholten Gutachten bestätigt, ausgeführt, dass beim Kläger eine narzisstisch-zwanghafte Persönlichkeitsstruktur bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegt. Diese, schon in der Kindheit und Biographie angelegte Persönlichkeitsstruktur, verlangt ein hohes Maß an externer Anerkennung, Bestätigung und äußerem Erfolg zur Erhaltung und Stabilisierung des Selbstwertgefühls. Sobald diese Stabilisierungsfaktoren nicht mehr das eigene Selbstbild des leistungsstarken, perfekt arbeitenden und hochqualifizierten Menschen erhalten können, tritt ein Kontrollverlust über sich selbst und die eigene Umgebung ein. Gefühle wie Hilflosigkeit und Ohnmacht treten auf, es fehlen adäquate Bewältigungsstrategien, um mit solchen Situationen zurecht zu kommen. Die als solche empfundene Hilflosigkeit des Klägers, verbunden zugleich mit der Ablehnung der Benutzung möglicher Hörhilfen (die er zwar einerseits als ungenügend bezeichnete, andererseits aber nach dem Inhalt seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. G. einfach nicht weiter benutzte, nachdem er ein Hörgerät verloren und mit dem anderen - nachvollziehbar - nur unbefriedigende Ergebnisse erhalten hatte) entspricht bei narzisstisch strukturierten Persönlichkeiten dem Empfinden eines absoluten Kontrollverlusts. Allein die Tatsache, dass Hilfebedürftigkeit eintritt, ist für einen narzisstischen Menschen so kränkend und das Selbstwertgefühl verletzend, dass - zur Rettung des eigenen Selbstbildes - die Erkrankung als so schwerwiegend und letztlich unbehandelbar stilisiert wird und dass selbst eine ausgefeilte Technik oder spezielle Behandlungen keine Heilung oder Linderung bringen. Dem entsprechend haben die mit dem Hörschaden des Klägers konfrontierten Ärzte und Gutachter regelmäßig ausgeführt, dass die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit des Klägers selbstverständlich einer Versorgung mit Hörhilfen zugänglich ist und keinesfalls, wie es der Kläger darstellt, einer Behandlung völlig unzugänglich ist. Gleiches gilt für die von Dr. G. angesprochenen weiteren Maßnahmen, z.B. das Erlernen von Strategien im Umgang mit schwierigen Situationen durch Hörtaktiken, Lippenablesen, psychologische Behandlungsmöglichkeiten wie Selbstsicherheitstraining, Abbau von Vermeidungsverhalten und depressiver Denk- und Einstellungsmuster. Der Senat verkennt dabei zwar nicht, dass die Anpassung eines geeigneten Hörgeräts nicht immer auf Anhieb reibungsfrei verlaufen muss, vielmehr mehrere Überprüfungen und Nachjustierungen nötig werden können, bzw. dass auch das Wahrnehmen von Nebengeräuschen durchaus als störend empfunden werden kann. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine so geringe Schwerhörigkeit wie die beim Kläger bestehende behandelbar ist und der Kläger - allein aus scheinbar objektiven Zwängen heraus - eine solche nicht durchführen ließ.
Die Bewertung der Hörminderung als nicht wesentlich ursächlich für die depressive Verstimmung des Klägers wird letztlich durch zwei weitere Faktoren gestützt.
So lange der Kläger (jedenfalls bis 1993) einen Aufgabenbereich inne hatte, in welchem die schon seit Ende der Bundeswehrzeit in vergleichbarem Umfang bestehende Hörminderung offenbar nicht weiter nachteilig war, konnte er die Hörminderung durch andere Mechanismen, insbesondere überobligatorischen Einsatz im Beruf, aber auch Bagatellisierung bzw. Negierung sich selbst gegenüber, als Problem aus seinem Bewusstsein ausklammern. Erst mit Übernahme einer Aufgabe, die auch Gesprächssituationen in besonderen Situationen erforderte und dem jedenfalls zeitweiligen Scheitern der bis dahin erfolgreich praktizierten Bewältigungsstrategien, kehrte die Hörminderung ins Bewusstsein des Klägers zurück. Durch das jahrzehntelange Verdrängen der gesundheitlichen Probleme als Folge der narzisstischen Persönlichkeit fehlte es dem Kläger an adäquaten Problemlösungsstrategien. Das bis dahin erfolgreiche Bemühen um Anerkennung und Bewunderung fand keine Bestätigung mehr. Deshalb fällt beinahe zeitgleich die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit auch mit dem ersten Auftreten psychischer Überforderungssyndrome zusammen, ohne dass der Kläger - als Konsequenz - entweder den "Mangel" der eigenen Leistungsfähigkeit durch ein verstärktes Bemühen um eine Kompensation der Hörstörung oder durch ein Umsetzungsgesuch auszugleichen versucht hätte. Vielmehr hielt er an dem erlangten Dienstposten fest, verband dies mit dem besonderen Erfolgserlebnis, dass es ihm gelungen war, einen ansonsten mit Mitarbeitern höherer Besoldungsstufen besetzten Dienstposten zu erlangen und der damit verbundenen Bestätigung des eigenen Erfolgs und Könnens. Sich selbst gegenüber begründete er die eigene Unfähigkeit, der eingeschränkten Hörfähigkeit auch durch einen Wechsel des Arbeitsbereichs adäquat zu begegnen, wie letztlich auch dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Gutachten des PD Dr. H. zu entnehmen ist (Blatt 25), damit, dass er zwar an einen Wechsel der Tätigkeitsbereiche gedacht habe, seine Vorgesetzten ihn aber an seinem Arbeitsplatz trotz der Beeinträchtigung (Hörschaden) wegen seiner Kontaktfähigkeit, seiner Fähigkeit zur Repräsentation, seines Auftretens und seiner Verwaltungs- und technischen Kenntnisse hätten behalten wollen. Die darin liegende Bestätigung habe aber die "erlittenen Verletzungen" nicht aufwiegen können.
Als weiterer Faktor kommt hinzu, dass auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beruf die Bewältigung des eigentlichen Problems, nämlich der Hörstörung, nicht in Angriff genommen wird, sondern als Kompensation der durch die vorzeitige Pensionierung empfundenen Schmach eine Anerkennung in dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verfahren gesucht wird. Dass insoweit neben dem noch als nachvollziehbar empfindbaren Bestreben, Hörminderung und psychische Erkrankung in einen Kausalzusammenhang zu bringen, auch die - hier nicht streitgegenständlichen und wohl eher altersüblichen - Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet sowie ein Prostataleiden auf die vor Jahrzehnten erlebten Belastungen der Bundeswehrzeit zurückgeführt worden sind, bestätigt einmal mehr das Bild einer nach innen höchst unsicheren, narzisstischen Person, der selbst zur Anerkennung altersbedingter Schwächen Selbstsicherheit, Selbstbewusstsein und Kritikfähigkeit der eigenen Person gegenüber fehlen. Wie Dr. G. in seinem Gutachten deshalb auch zutreffend ausgeführt hat, kam es zwar durch das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Beruf zu einem sekundären Krankheitsgewinn, da den Konflikten am Arbeitsplatz damit aus dem Weg gegangen werden konnte. Allerdings führte das Ausscheiden, wie der Kläger mittelbar in seinen eigenen Schilderungen bestätigte, zu einer Minderung des Selbstwertgefühls infolge des Wegfalls der positiven Verstärkung durch die Anerkennung am Arbeitsplatz und damit einhergehender persönlicher Unzufriedenheit. Dass das Loslösen aus der als konfliktbehaftet empfundenen Situation am Arbeitsplatz dem Kläger nicht ein Mehr an Lebensfreude und Lebensqualität erbrachte, sondern er nunmehr an der Kompensation seines vorzeitigen Ausscheidens arbeitet und im Alltag immer wieder Unzufriedenheit über den beruflichen Werdegang und die derzeitige Situation empfindet, belegt deutlich, dass die wesentliche Ursache der (derzeit geringen) psychischen Dekompensation des Klägers auf seiner narzisstischen Persönlichkeit und nicht auf der als Schädigungsfolge anerkannten Hörstörung beruht.
Ob es sich dabei um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (Dr. G.) oder um eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur (PD Dr. H.) handelt, kann nach Auffassung des Senats letztlich offen gelassen werden, da vorliegend nicht die genaue diagnostische Bezeichnung der Erkrankung, als vielmehr deren Ursächlichkeit zur Beurteilung steht.
Soweit PD Dr. H. allerdings die Hörstörung als wesentliche Teilursache der psychischen Dekompensation des Klägers beurteilt hat, konnte dies den Senat nicht überzeugen.
PD Dr. H. führt als entscheidenden Faktor für seine Beurteilung auf, dass es zwischen dem Kläger und seinen Kollegen eine "gemeinsam geteilte Realität" dahin gegeben habe, dass die beruflichen Belastungssituationen von beiden Seiten auf den Hörschaden und die daraus entstehenden Verhaltensweisen und Missverständnisse zurückgeführt worden seien. Des weiteren sei davon auszugehen, dass aversive Affekte in der sozialen Umwelt des Klägers von diesen Personen auf die spezifischen Verhaltensweisen infolge des Hörschadens zurückgeführt worden seien und vom Kläger ebenfalls als daraus resultierend wahrgenommen worden seien.
Diese Beurteilung findet seine Stütze jedoch nur in den eigenen Angaben des Klägers zu den Ursachen der beruflichen Belastungssituation, dagegen weder in den dienstlichen Beurteilungen oder sonstigen Inhalten der Personalakte, in der Aussage des vom SG als Zeugen vernommenen ehemaligen Kollegen W. noch in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz, die im Berufungsverfahren eingeholt worden ist. Insbesondere hat der Zeuge gegenüber dem SG aufgeführt, dass sich zwar vereinzelt Hinweise auf gehörbedingte Kommunikationsschwierigkeiten von außerhalb des Landesamtes stehenden Gesprächspartnern des Klägers ergeben hätten, dass es sich allerdings nur um Einzelfälle gehandelt habe. Des weiteren hat der Zeuge ausgeführt, dass nach der Versetzung des Klägers in den Bereich "Wirtschaftsschutz" zwar auch intern sprachliche Missverständnisse und dadurch bedingte fachliche Fehler aufgefallen, diese aber in der Regel vom Kläger selbst oder auch dem jeweiligen Referatsleiter nach Kräften behoben worden seien. Der Zeuge hat zwar auch bestätigt, dass das eingeschränkte Hörvermögen des Klägers auch Gegenstand spöttelnder Bemerkungen im Kollegenkreis war. Er hat jedoch nicht bestätigt, dass die durchaus erhebliche Konfliktsituation des Klägers insbesondere mit seinem Abteilungsleiter wesentlich durch die Hörschädigung verursacht war. Vielmehr hat der Zeuge ausgeführt, dass sich zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter im Laufe der Jahre die Reibereien immer mehr zuspitzten, was auch dazu führte, dass sich der Kläger tüchtig zur Wehr setzte, wenn er sich falsch angegangen fühlte. Inwieweit dabei sprachliche Verständigungsschwierigkeiten eine Rolle gespielt hatten, konnte der Zeuge gerade nicht sicher beurteilen. Der Darstellung, dass die eingeschränkte Hörfähigkeit gerade auch vom unmittelbaren beruflichen Umfeld, insbesondere auch den Vorgesetzten, als erheblicher Mangel empfunden worden sei, wird letztlich auch durch das eigene Vorbringen des Klägers - wie oben dargestellt - widerlegt, wonach gerade seine besonderen Fähigkeit seine Vorgesetzten bewogen hätten, ihn trotz der Hörprobleme am innegehabten Arbeitsplatz zu behalten. Nicht unberücksichtigt bleiben kann darüber hinaus auch der Inhalt der dienstlichen Beurteilungen des Klägers, die zwar bis zur letzten Beurteilung vom Januar 1998 nicht überdurchschnittlich, aber ohne Beanstandung waren. Auch aus diesen kann eine Leistungseinschränkung nicht abgeleitet werden. Insbesondere die letzte Beurteilung vom Januar 1998, die sich gegenüber den übrigen Beurteilungen deutlich positiv abhebt und u.a. auf das erfolgreiche Führen z.T. schwieriger Gespräche abstellt, lässt nach Auffassung des Senats erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geschilderten Konfliktpotential wegen seiner Hörminderung aufkommen. PD Dr. H. hat des weiteren unbeachtet gelassen, dass der Kläger ihm gegenüber auch angegeben hat, sich sicherlich auch Kollegen gegenüber gelegentlich hämisch oder intrigant benommen zu haben bzw. auch rivalisiert zu haben (Blatt 25 des Gutachtens). Selbst wenn dies nach der eigenen Beurteilung des Klägers "im Rahmen des Üblichen" geblieben ist, lässt PD Dr. H., abweichend von Dr. G., der auf Seite 18 seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme eingehend auf die Wechselwirkung von narzisstischer Persönlichkeit, dekompensierenden Faktoren und die Beziehung solcher Personen zu ihrer Umwelt eingegangen ist, eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und inwieweit gerade die Persönlichkeitsstruktur des Klägers Aversionen seines sozialen Umfeldes auszulösen vermochte. PD Dr. G. schildert für den Senat anschaulich und nachvollziehbar, dass Personen, die sich durch die Selbstüberschätzung von Menschen mit narzisstisch zwanghaften Strukturen zurückgesetzt fühlen, gerne die Möglichkeit nutzen, diese Zurücksetzung zu kompensieren, indem sie durch abfällige oder diffamierende Bemerkungen reagieren. Auch der Zeuge W. hat in seiner Vernehmung von einer gewissen Eitelkeit des Klägers gesprochen. Dem ist in Kenntnis des Inhalts der Stellungnahmen des Klägers im gerichtlichen Verfahren kaum zu widersprechen.
Dass der Kläger die Ursache der problematischen Arbeitsplatzsituation abweichend beurteilt und allein auf die Hörstörung zurückführt, hat durch PD Dr. H. keine kritische Würdigung erfahren. Er hat vielmehr das eigene Vorbringen des Klägers zwar einerseits als Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur beschrieben und bewertet. Er hat bei seiner Abwägung der Verursachungsanteile allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese Persönlichkeitsstruktur bereits prägend für die Schilderungen des Klägers war und daher eine umfassende "Gegenprüfung" dieser Äußerungen anhand möglichst objektiver, außerhalb der Schilderungen des Klägers liegender Umstände erforderlich gewesen wäre. Seine Schlussfolgerung, wonach die Hörstörung und nicht die narzisstische Persönlichkeit des Klägers die psychische Dekompensation wahrscheinlich verursacht habe, konnte daher nicht überzeugen.
Es kommt aber auch keine Höherbewertung der MdE unter dem Gesichtspunkt der besonderen beruflichen Betroffenheit in Betracht.
Die MdE ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder ausübt (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das ist besonders der Fall, wenn er infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BVG) oder infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c BVG).
Der Kläger macht vorliegend geltend, durch seine Hörminderung an einer Beförderung von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 gehindert worden zu sein und damit sinngemäß eine Hinderung am weiteren Aufstieg im Beruf.
Durch § 30 Abs. 2 BVG sollen die über die Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben hinausgehenden besonderen Nachteile ausgeglichen werden (BSGE 12, 212; BSGE 15, 226). Daraus ergibt sich, dass nicht alle Nachteile, die der Antragsteller in seinem beruflichen Fortkommen erleidet, bereits ein besonderes berufliches Betroffensein begründen. Wenn nach der Art der Schädigung die Nachteile ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des einzelnen Berufs eine annähernd gleichmäßige Bedeutung haben, geht die Beeinträchtigung nicht über die MdE im allgemeinen Erwerbsleben hinaus und stellt keine besondere berufliche Betroffenheit dar (BSGE 21, 263 ff). Auch die in § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a bis c BVG aufgeführten Tatbestände sind nicht als Ausnahmen von dem nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG grundsätzlich erforderlichen Nachweis eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu verstehen. Satz 2 bedeutet insbesondere nicht, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung der MdE immer dann erfüllt sein sollen, wenn die dort - beispielhaft (vgl. BSGE 29, 139) - beschriebenen Tatbestände objektiv vorliegen. Denn auch in diesen Fällen steht dem Beschädigten eine Erhöhung der MdE nur zu, wenn die in diesen Tatbeständen beschriebenen beruflichen Nachteile ihn "subjektiv" besonders treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben wesentlich übersteigen (BSG vom 26.9.1968 - 10 RV 438/66, veröffentlicht in Juris).
Die erstmalige Berücksichtigung einer beruflichen Betroffenheit nach dem Ausscheiden des Beschädigten aus dem Erwerbsleben bedarf jedoch einer differenzierten rechtlichen Beurteilung, die sich von den Fällen, in denen eine "Aberkennung" der Höherbewertung wegen des Ausscheidens aus dem Berufsleben im Streit steht, unterscheidet. Die erstmalige Anordnung ist nur in den Fällen möglich, in denen die Altersversorgung des Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist (BSG vom 24. März 1977 - 10 RV 41/76 unter Verweis auf BSGE 14, 172, 175).
Dass der Kläger zugleich auch BSA nach § 30 Abs. 3 BVG geltend macht, hindert dabei nicht an der Prüfung des Absatzes 2. Beide Formen der Entschädigung besonderer beruflicher Folgen stehen zwar in einem inneren Zusammenhang. Durch die Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG können nämlich berufliche Schäden ausgeglichen werden, die vom BSA nicht erfasst werden. Daher kommt der "besonderen beruflichen Betroffenheit" die Funktion einer Härtevorschrift zu, nach der ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur Erhöhung der festgestellten MdE führen können. Umgekehrt kann ein BSA aber auch dann gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG nicht vorliegen bzw. kann BSA auch neben der Erhöhung der Grundrente nach § 30 Abs. 2 BVG stehen (vgl. zum Gesamten BSG vom 28. April 2005 - B 9a/9 VJ 1/04 R = SozR 4-3100 § 30 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall kann es nach Auffassung des Senats offen bleiben, was in dem speziellen Fall eines Klägers, der die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes erworben hat, als "Beruf" im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG zu verstehen ist, nämlich die konkret ausgeübte Tätigkeit (Dienstposten, Amt im konkret-funktionellen Sinn) - worauf es nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in Absatz 3 ankommt - oder alle gleichwertigen Ämter der Laufbahn innerhalb der Behörde (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn; zum Ganzen vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 42 ff). Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich ohne die Hörstörung von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wäre.
Denn in jedem Fall ist eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c BVG deshalb abzulehnen, weil der Kläger durch eine eventuelle Nichtbeförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) keinen wesentlichen Verlust in seiner wirtschaftlichen oder sozialen Stellung erlitten hat und damit nicht besonders beruflich betroffen ist.
Das BVG enthält keine Definition des Wortes "Aufstieg". In den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder, beispielsweise in § 35 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG), wird das Wort "Aufstieg" nur im Zusammenhang mit einem Wechsel der Laufbahnen verwendet, d.h. bei einem Wechsel von der Laufbahn des gehobenen in den höheren Dienst. Dem gegenüber wird bei dem Übergang von einer Besoldungsgruppe in die andere lediglich das Wort "Beförderung" verwendet, vgl. beispielsweise § 34 Satz 1 LBG. Die vom Kläger geltend gemachte unterbliebene Beförderung vom Amtmann zum Amtsrat ist deshalb bereits nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Beamtenrechts nicht zweifelsfrei unter den Begriff des Aufstiegs in § 30 Abs. 2 BVG zu subsumieren (vgl. zum Ganzen auch BSGE 29, 139), zumal sich die Auslegung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c BVG nicht allein an den Maßstäben des Beamtenrechts orientieren kann, sondern alle Tätigkeitsfelder gerade auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erfasst. Der Wirtschaft ist allerdings ein beruflicher Aufstieg, der sich an starren Berufsbezeichnungen orientiert, eher fremd, sondern ein Aufstieg regelmäßig an der Höhe des Gehalts und dem Aufgabenbereich innerhalb des Beschäftigungsbetriebs orientiert.
Kann also auch in den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c BVG nicht jeder berufliche Nachteil, sondern nur ein solcher zu einer höheren Bewertung der MdE führen, der das Maß der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigt, kann auch eine Verhinderung des weiteren Aufstiegs die Erhöhung der MdE nur rechtfertigen, wenn dieser Aufstieg mit sozial oder wirtschaftlich erheblichen Vorteilen verbunden wäre, durch deren Versagung der Beschädigte besonders betroffen wird.
Unter Berücksichtigung des im vorliegenden Fall geltenden Maßstabs, ob die Altersversorgung des Klägers schädigungsbedingt gemindert ist, gelten die genannten Maßstäbe entsprechend. Da sich die Ruhestandsversorgung gemäß § 4 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet, ist auch für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger schädigungsbedingt niedrigere Versorgungsbezüge erhält, darauf abzustellen, ob er mit dem Aufstieg von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 einen erheblichen sozialen oder wirtschaftlichen Vorteil erfahren hätte, der sich in der Ruhestandsversorgung ausgewirkt hätte.
Was die soziale Gleichwertigkeit anbelangt, ist diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht gegeben, wenn der erreichte Beruf in der sozialen Einschätzung erheblich hinter dem nicht erreichten zurückbleibt, was von der Stellung und dem Ansehen in der Gemeinschaft abhängt (BSGE 10, 69; 12 212; 21, 263).
Zur Überzeugung des Senats kann der Kläger ein besonderes berufliches Betroffensein durch die Verhinderung eines erheblichen sozialen Aufstiegs nicht daraus herleiten, dass er nicht zum Amtsrat befördert worden ist - unterstellt man insoweit die besoldungsrechtliche Eingruppierung als Amtsrat als Beruf im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG. Sowohl die Besoldungsgruppe des Amtmanns (A 11) wie die des Amtsrats (A 12) gehören der Laufbahn des gehobenen Dienstes an. Beide heben sich also von Berufen in der freien Wirtschaft wie auch von anderen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes ab. Für die soziale Bewertung ist nach Auffassung des Senats nicht, abweichend von der Auffassung des Klägers, die Besoldungsgruppe allein entscheidend oder ein mögliches karriereorientiertes Schubladendenken in der Beschäftigungsbehörde. Maßgebend ist vielmehr die Auffassung der Gesellschaft und das Ansehen, das der betreffende Beamte nach der Verkehrsauffassung genießt (vgl. BSGE 29, 139, 143). Berücksichtigt man die Besonderheit im vorliegenden Fall, dass eine Beförderung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 ohne Wechsel des Dienstpostens erfolgt wäre, da beim Landesamt für Verfassungsschutz die Dienstposten nicht besoldungsrechtlich bewertet sind, wird nach Auffassung des Senats sehr deutlich, dass das soziale Ansehen des Klägers in der Gesellschaft wesentlich von der innegehabten Stellung als Sachbearbeiter in der Abteilung Spionageabwehr und durch die vom Kläger geschilderte Besonderheit seiner Tätigkeit in der Zusammenarbeit und Beratung von Wirtschaftsunternehmen geprägt war. Die Besoldung des Klägers war für die Wahrnehmung seiner Tätigkeit nach außen, insbesondere auch für die von ihm beratenen Wirtschaftsunternehmen, völlig nebensächlich und untergeordnet. Dass möglicherweise innerhalb der Beschäftigungsbehörde der Stellung eines Amtsrats eine andere Bedeutung zugemessen wird als der eines Amtmanns vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da das "soziale Prestige" innerhalb der Beschäftigungsbehörde nicht den für § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c BVG maßgeblichen Vergleichsmaßstab bildet.
Ein verhinderter Aufstieg bedeutet jedoch nicht nur dann eine besondere Berufsbetroffenheit, wenn der angestrebte Beruf in der allgemeinen Wertung höher steht als der jetzt ausgeübte, sondern auch dann, wenn der angestrebte Beruf bzw. die angestrebte Besoldungsgruppe solche wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile mit sich gebracht hätte, dass sie sich in der Lebensführung des Betroffenen erheblich auswirken (vgl. BSG vom 18.2.1959 - 11/9 RV 1256/56). Um diese ggf. erhebliche wirtschaftliche Einbuße zu bestimmen, geht der Senat - zu Gunsten des Klägers - von einem reinen Vergleich des zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens mit dem Einkommen aus, das - nach Auffassung des Klägers und insoweit unterstellt - ohne die Schädigung erzielt worden wäre. Diese Beurteilung fällt deshalb zu Gunsten des Klägers aus, weil sich die im vorliegenden Fall maßgebliche Altersversorgung lediglich prozentual an der zuletzt innegehabten Besoldungsgruppe orientiert und auch andere Faktoren wie z.B. das Besoldungsdienstalter beim Ausscheiden, die Höhe der Altersversorgung ebenfalls beeinflussen.
Nach der aktenkundigen Besoldungsmitteilung vom November 1998 war der Kläger in Dienstaltersstufe 12 nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet und erzielte ein Grundgehalt von 5.574,65 DM, hinzu kamen ein hälftiger Familienzuschlag von 92,04 DM, eine Sicherheitszulage von 435,94 DM sowie eine allgemeine Stellenzulage von 124,54 DM. Als ruhegehaltsfähige Besoldung wurden 6.227,17 DM ausgewiesen, das Ruhegehalt mit 4.647,96 DM mitgeteilt 74,64 v.H. hiervon. Nach der Bundesbesoldungsordnung A, die auch für die Besoldung der Landesbeamten maßgeblich ist (veröffentlicht in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 1998 vom 28. Mai 1998 - Az.: 1-0320.0-02/8 - Gemeinsames Amtsblatt vom 29. Juli 1998 S. 369 ff) hätte das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 12 bei 6.160,20 DM gelegen. Bei ansonsten gleich bleibenden Zuschlägen und Zulagen hätte im November 1998 die ruhegehaltsfähige Besoldung insgesamt 6.772,68 DM betragen (6.160,20 DM + 92,04 DM + 435,94 DM + 124,54 DM), davon 74,64 v.H. belaufen sich auf 5.055,13 DM und somit 407,17 DM bzw. ungefähr 11 % mehr als das dem Kläger tatsächlich gewährte Ruhegehalt.
Unabhängig davon, ob man auf den Vomhundertsatz des Einkommensverlustes oder den absoluten Betrag abstellt, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass angesichts der aufgeführten Vergütung ein Betrag von 407,17 DM die Grenze des Tragbaren überschreitet und als besondere berufliche Benachteiligung angesehen werden kann (vgl. zu den Maßstäben BSGE 29, 139, 144ff).
Soweit zunächst dem Vortrag des Klägers nicht zweifelsfrei entnommen werden konnte, ob er auch im Rahmen des § 30 Abs. 2 BVG geltend machen wollte, wegen seiner Hörminderung nicht in den höheren Dienst aufgestiegen zu sein, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten im Berufungsverfahren vom 21. Juni 2006 klargestellt, dass er zu keiner Zeit geltend gemacht habe, dass ihm ein Aufstieg in den höheren Dienst versagt worden sei. Da der Vortrag des Klägers auf die - unterbliebene - Beförderung von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 begrenzt worden ist, sieht der Senat von Ausführungen zu einem möglichen Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 13 (und höher) ab.
Zusammenfassend ist also eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c BVG abzulehnen und damit eine Erhöhung der unter 25 v.H. liegenden schädigungsbedingten MdE gemäß § 30 Abs. 1 BVG.
Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen BSA in Höhe von 42,5 v.H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlusts (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach § 30 Abs. 6 BVG.
Da der Kläger mit einer MdE unter 25 v.H. schon nicht zum rentenberechtigenden Personenkreis nach dem BVG zählt, sind Ausführungen zur Frage des BSA entbehrlich.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag des Klägers war nicht stattzugeben. Der in medizinischer Hinsicht entscheidungserhebliche Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt. Dies gilt im Hinblick auf die Gutachten von PD Dr. G. und Dr. J. sowohl für das nervenärztliche bzw. psychosomatische als auch im Hinblick auf die Gutachten von Dr. S. und PD Dr. H. für das HNO-ärztliche Gebiet.
Nach alldem waren auf die Berufung des Beklagten die angefochtenen Entscheidungen des SG aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und eines Berufsschadensausgleichs (BSA) sowie die Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG.
Der 1943 geborene Kläger war am 1. Oktober 1962 in die Bundeswehr eingetreten und mit dem 30. September 1974 ausgeschieden. Zuvor hatte er von 1957 bis 1960 den Beruf des Uhrmachers erlernt und bis zum Eintritt in die Bundeswehr als Uhrmachergeselle gearbeitet. Während der Bundeswehrzugehörigkeit erwarb der Kläger die Fachhochschulreife und absolvierte nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr die Anwärterlaufbahn für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Kommunalverwaltung (Stadtverwaltung U.). Im Jahr 1979 trat er in den Dienst des Landesamtes für Verfassungsschutz ein, wo er ab April 1988 bis zuletzt in die Besoldungsstufe A 11 (Regierungsamtmann) eingruppiert war. Bis 31. Mai 1989 war der Kläger mit der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen von Landesbediensteten befasst, vom 1. Juni 1989 bis 30. April 1990 war er als Sachbearbeiter in der Spionageabwehr eingesetzt. Vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1993 war er mit der Behördenberatung in Angelegenheiten des materiellen Geheimschutzes betraut. Ab 1. Juli 1993 bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 1. November 1998 war der Kläger als Sachbearbeiter der Spionageabwehr schwerpunktmäßig mit der Beratung von Wirtschaftsunternehmen in Fragen der präventiven Sicherheit befasst. Die Bewerbung um diese Stelle war auf Wunsch bzw. Bitte seines damaligen Abteilungsleiters erfolgt.
Im März 1992, März 1993, März 1995, Oktober 1996 und Mai 1997 bewarb sich der Kläger - jeweils ohne Erfolg - auf interne Stellenausschreibungen des Landesamtes für Verfassungsschutz um eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12.
Am 14. Februar 1989 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt Stuttgart (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG. Er machte eine stark verminderte Hörfähigkeit als Gesundheitsstörung geltend, die er auf Schießübungen während der Bundeswehrzeit zurückführte.
Das VA leitete den Antrag an das Wehrbereichsgebührnisamt V Stuttgart (WBGA) zur vorrangigen Bearbeitung weiter. Dieses zog vom Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen ärztliche Unterlagen bei. Das WBGA lehnte mit Bescheid vom 10. Juli 1989 die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG ab, da entsprechende Ansprüche verjährt seien. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 1993 zurückgewiesen wurde.
Die Entscheidung über den Widerspruch war während des durchgeführten Verfahrens vor dem VA um die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des SVG ausgesetzt. Im Verwaltungsverfahren wurde der Kläger im Auftrag des VA durch den Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. G. untersucht. In seinem Gutachten vom 9. Mai 1990 führte dieser aus, dass sich in den Akten ein Untersuchungsbefund vom 12. Juni 1972 befinde, wonach beim Kläger seit 3 Jahren ein Schießschaden links nach Gewehrgranaten-Schießen bestehen würde. Dr. G. führte als Gesundheitsstörungen eine beiderseitige geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hochtonverlust auf. Die Art der Schwerhörigkeit sei mit ihrem Kurvenverlauf nicht als eine beginnende Altersschwerhörigkeit zu deuten, da der Hochtonverlust zu deutlich ausgeprägt sei und man annehmen müsse, dass es sich um einen Schallschaden handle. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 10 v.H. anzusetzen. Der Hochtonverlust mache sich für den Kläger deshalb unangenehm bemerkbar, weil er in größerer Geräuschkulisse schlechter verstehen könne. Die Unterhaltung mit Einzelpersonen gehe aber gut. Mit Spätschäden sei nicht zu rechnen, da die Entlassung aus der Bundeswehr schon lange zurück liege.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1990 anerkannte das VA daraufhin als Wehrdienstbeschädigungsfolge eine geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hochtonverlust auf beiden Ohren. Hierfür bestehe Anspruch auf Heilbehandlung nach dem BVG. Eine MdE um 25 v.H. werde nicht erreicht, so dass ihm eine Rente nach dem SVG i.V.m. dem BVG nicht zustehe.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte zur Begründung vor, der Hörverlust behindere ihn stärker als angenommen, insbesondere im Berufsleben. Zudem leide er unter Problemen an den Knien, den Hüften und der Wirbelsäule, die er auf die starke körperliche Beanspruchung während der Bundeswehrzeit zurückführe. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1991 den Widerspruch zurück. In dem gegen diese Entscheidungen geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG), Az.: S 3 V 617/91, wurde von Dr. S, Ärztlicher Leiter der Abteilung für Pädaudiologie des O.hospitals S., das hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten vom 19. September 1991 eingeholt (leicht- bis mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit, MdE 15 v.H. unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten Ohrgeräusche) sowie von Dr. D., Chirurgische Klinik des M.hospitals S., das orthopädische Gutachten vom 13. Februar 1992 (keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen). Durch Urteil vom 25. November 1992 wies das SG die Klage ab; seine dagegen eingelegte Berufung (Az.: L 8 V 79/93) nahm der Kläger zurück.
Im August 1998 machte der Kläger gegenüber dem VA die Verschlimmerung der anerkannten Versorgungsleiden sowie die Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie die Gewährung eines BSA wegen schädigungsbedingtem frühzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geltend. Ergänzend machte er geltend, durch die verminderte Hörfähigkeit habe sich der bei ihm festgestellte psychosomatische Symptomenkomplex mit rezidivierendem psychovegetativem Erschöpfungszustand herausgebildet. Er sei wegen der Hörprobleme im Beruf zunehmend ausgegrenzt worden, habe bei Veranstaltungen und Fortbildungen häufig nachfragen müssen. Konfliktsituationen seien dadurch entstanden.
Das VA zog das amtsärztliche Gutachten vom 29. Mai 1998 (Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Gesundheitsamt), erstellt im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung des Klägers, bei. Darin führte Dr. L. aus, es bestehe ein psychosomatischer Symptomenkomplex mit rezidivierendem psychovegetativem Erschöpfungszustand, ein Cervikalsyndrom mit radikulärer Reizung C 6/7 bei Spondylosis und Bandscheibenprotrusion, ein C-7 Syndrom, eine Hiatusinsuffizienz, rezidivierende Ösophagitis und Gastritis, Hyperlipidämie, Prostata-Hypertrophie, arterielle Hypertonie, Globus nervosum sowie Polyarthralgie. Weiter wurde ausgeführt, die psychosomatische Beschwerdeproblematik habe sich auf dem Boden einer schleichenden psychischen Instabilität entwickelt, die auf die progressiv zunehmende, seit Jahren bestehende Verminderung der Hörfähigkeit zurückzuführen sei. Diese sei auf eine mit Polypenbildung einhergehende Otitis externa rechts zurückzuführen, die in der HNO-Klinik S. operativ behandelt worden sei. Die verminderte Hörfähigkeit entspreche einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit. Es sei immer wieder zu krisenhaften Verschlechterungen des Allgemeinzustands mit stark depressiv gefärbter Stimmungslage gekommen. Ursächlich für die bestehende ausgeprägte Depression sei neben involutiven und persönlichkeitsbedingten Anteilen die vom Kläger beschriebene erhebliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Das VA zog weiter ärztliche Unterlagen vom behandelnden Internisten und Nephrologen Dr. M. bei, der das als "Ärztliches Gutachten" überschriebene Attest vom 17. April 1998 übersandte. Der Kläger legte das "Ärztliche Attest zur Vorlage beim Amtsarzt" des HNO-Arztes Dr. M. vom 25. April 1998 vor (u.a. mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit). Das VA holte weiter beim Neurologen und Psychiater Dr. G. den Befundschein vom 14. Juni 1999 mit zahlreichen Arztbriefen in Anlage ein.
Nach Einholung einer vä Stellungnahme lehnte das VA mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 den Antrag auf Neufeststellung des Versorgungsanspruchs wegen der geltend gemachten Verschlimmerung der anerkannten sowie weiterer Schädigungsleiden ab. Es liege keine Verschlimmerung der Hörstörung vor. Außerdem könne auch der geklagte psychosomatische Symptomkomplex mit rezidivierendem psychovegetativem Erschöpfungszustand nicht als Folge des anerkannten Hörschadens gesehen werden.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 lehnte das VA den Antrag auf Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG ab. Das zum 1. November 1998 erfolgte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei nicht ursächlich auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen, sondern beruhe auf schädigungsunabhängigen Umständen. Auch die eingetretene Dienstunfähigkeit könne nicht auf die vorliegenden Schädigungsfolgen zurückgeführt werden, da die geringgradige Schwerhörigkeit nicht die wesentliche Bedingung für das Ausscheiden aus dem Berufsleben gewesen sei.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 lehnte das VA auch die Gewährung eines BSA nach § 30 Abs. 3 BVG ab, da dieser eine Rentenberechtigung nach dem BVG voraussetze, die aber nicht bestehe.
Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er leide, wie Dr. M. attestiert habe, an einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit. Dies habe ihn in seinem Fortkommen im Beruf erheblich behindert und zu einem psychovegetativen Symptomkomplex geführt, der das frühzeitige Ausscheiden aus dem Dienst bedingt habe.
Im Auftrag des VA erstattete unter dem 4. Januar 2001 PD Dr. H., Ärztlicher Direktor der HNO-Klinik des O.hospitals S., das hno-ärztliche Gutachten. Dieser führte aus, es bestehe eine reine Schallempfindungsschwerhörigkeit für die hohen Frequenzen, die als geringgradig eingeschätzt werden müsse. Die MdE betrage 15 v.H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2001 (Verschlimmerung anerkannter Schädigungsleiden) zurück, gestützt auf das Gutachten von Dr. H ... Nach dem vorliegenden nervenärztlichen Bericht des Dr. G. und dem amtsärztlichen Gutachten dominierten die schädigungsunabhängigen Ursachen hinsichtlich der Entstehung der geltend gemachten psychosomatischen Beschwerden eindeutig. Der als Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannte Hörschaden komme als wesentliche Teilursache hierfür nicht in Frage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1999 zurück (besondere berufliche Betroffenheit), da sich die geringgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit mit Hochtonverlust auf beiden Ohren zwischenzeitlich nicht verschlechtert habe und daher nicht als wesentliche Ursache für die vorzeitige Zurruhesetzung angesehen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1999 (BSA) zurück, da keine rentenberechtigende MdE als Grundlage für die Gewährung eines BSA bestehe.
Gegen alle Entscheidungen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), das mit Beschluss vom 20. August 2001 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: S 7 V 2741/01 verband. Auf Anfrage des SG führte Dr. L. unter dem 25. Oktober 2001 aus, die bekannte Hörverschlechterung sei auf ein Lärmtrauma im Laufe des Wehrdienstes zurückzuführen. Die im Gutachten des Gesundheitsamts erwähnte Polypenbildung mit einhergehender Otitis sei nicht als Ursache der Hörverschlechterung anzusehen. Das SG befragte weiter Dr. M. schriftlich als sachverständigen Zeugen (Auskunft vom 5. Dezember 2001) und gab beim Facharzt für HNO-Erkrankungen Dr. S. ein Gutachten in Auftrag. Dieser führte unter dem 2. März 2002 aus, es bestehe eine geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit beidseits mit gelegentlich auftretenden Ohrgeräuschen beidseits. Die Schwerhörigkeit sei mit einer MdE jetzt und auf Dauer von 10 bis 15 v.H. zu bewerten, unter Berücksichtigung der gelegentlich auftretenden Ohrgeräusche werde eine Gesamt-MdE um 15 v.H. vorgeschlagen. Gegenüber der Begutachtung durch Dr. G. und Dr. S. sei es in den letzten Jahren zu einer leichten Hörverschlechterung gekommen, die sich zwar durch die Anhebung der MdE auf 15 v.H. ausdrücken lasse. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die erlittenen Knalltraumata nicht geeignet seien, auch nach Beendigung der Lärmexposition zu einer weiteren Verschlechterung des Hörkurvenverlaufs zu führen. Daher sei die zusätzliche Hörverschlechterung auf schicksalhafte Faktoren zurückzuführen, eine MdE um 10 v.H. sei für den schädigungsbedingten Anteil anzunehmen. Einen Zusammenhang zwischen der nur geringgradigen Innenohrhochtonschwerhörigkeit bzw. den gelegentlichen Ohrgeräuschen und dem psychosomatischen Symptomkomplex könne nicht gesehen werden. Daher könne auch die Hörminderung nicht mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Zusammenhang gebracht werden. Das SG erörterte am 23. Juli 2002 mit dem Beteiligten die Sach- und Rechtslage in nichtöffentlicher Sitzung und zog die Personalakte des Klägers vom Landesamt für Verfassungsschutz bei. In der weiteren nichtöffentlichen Sitzung vom 26. November 2002 befragte das SG Oberamtsrat W. zum dienstlichen Werdegang des Klägers als Zeugen. Auf die Niederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2003 fasste das SG den Beschluss, vom Verfahren den Streitgegenstand der Verschlimmerung anerkannter Schädigungsleiden sowie die Gewährung eines BSA abzutrennen (neues Az.: S 6 VS 2256/03) und im anhängigen Verfahren lediglich zur Frage der besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG zu entscheiden.
Mit Urteil vom 5. Mai 2003 verurteilte das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2001, beim Kläger eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG anzuerkennen. Der Kläger sei durch die schädigungsbedingte Hörstörung in seinem weiteren Aufstieg im Beruf gehindert worden, wie insbesondere nach Einvernahme des Zeugen W. zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Es sei wahrscheinlich, dass der Kläger in die Besoldungsstufe A 12 befördert worden wäre. Der schädigungsunabhängige Nachschaden besitze nur untergeordnete Bedeutung. Denn der Gehörschaden habe von Anfang an vorgelegen und sich schon dann als hinderlich bemerkbar gemacht, als der Kläger berufsspezifisch kommunikativ habe arbeiten müssen. Durch das dienstliche Aufgabengebiet des Klägers sei es atypisch gesteigert auf ein uneingeschränktes Kommunikationsvermögen angekommen.
Gegen das ihm am 10. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 1. Juli 2003 Berufung eingelegt (Az.: L 8 V 2548/03). Mit Beschluss vom 21. Juli 2003 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Im Verfahren S 6 VS 2256/03 beauftragte das SG PD Dr. G. mit der Erstellung eines medizinisch-psychosomatischen Gutachtens. Dieser führte unter dem 10. September 2003 zusammenfassend aus, die durchgeführten Testungen und die biographische Entwicklung ließen die Annahme zu, dass die bestehende psychische Problematik im Sinne einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung wesentlich größer sei, als der Kläger zuzugeben vermöge. Der zeitliche Zusammenhang der depressiven Verstimmung und die psychosozialen Folgen der Hörminderung könnten auf eine Wehrdienstfolge hinweisen. Wahrscheinlicher sei jedoch der Großteil der psychischen Beschwerden wehrdienstunabhängig. Die narzisstische Persönlichkeit sei nicht als Wehrdienstbeschädigung zu werten, da sie mit größter Wahrscheinlichkeit prämorbid als ein inadäquater Bewältigungsversuch einer als traumatisch erlebten Kindheit entstanden sei. Der Wehrdienstschaden sei nicht geeignet, einen derart tiefen Eingriff in die Persönlichkeit zu bewirken, der den Kläger hindern könnte, reaktiven psychischen Gesundheitsstörungen entgegen zu wirken.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG PD Dr. H., Oberarzt der Psychosomatischen Klinik des Universitätsklinikums H., mit der Erstellung eines psychosomatisch-psychotherapeutischen Gutachtens. Dieser führte unter dem 4. August 2004 aus, in den anerkannten Schädigungsfolgen sei eine Änderung eingetreten. Diese habe zunächst in der Entwicklung einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden, im Weiteren einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome bestanden. Eine wesentliche Teilursache für die Entstehung dieser Störung sei der Hörschaden des Klägers. Dieser habe einen maßgeblichen Aspekt in einem sich selbst verstärkenden Wirkungskreis von persönlichkeitsstrukturellen Gegebenheiten, insbesondere einer Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls durch den Hörschaden, von Attacken auf das Selbstwertgefühl in der beruflichen Umwelt, die sich in ihrer Entstehung auf den Hörschaden des Klägers zurückführen ließen und daraus resultierender weiterer Beeinträchtigung der autonomen Selbstregulation. Zentral für die Einschätzung des Hörschadens als wesentliche Teilursache sei zum Anderen, dass es zwischen dem Kläger und seinen Kollegen eine gemeinsam geteilte Realität dahingehend gegeben habe, dass Attacken von beiden Seiten auf den Hörschaden und die daraus entstandenen Missverständnisse zurückgeführt worden seien. Derzeit bestehe eine leichte depressive Störung in Gestalt einer Dysthymie. 1996 und 1997 habe ein mittlerer Schweregrad einer seelischen Störung vorgelegen, die mit einer MdE um 30 v.H. zu bewerten sei, von Januar bis Juni 1998 habe ein erheblicher Schweregrad bestanden (MdE 40 v.H.), von Juli bis Dezember 1998 wiederum ein mittlerer Schweregrad mit einer MdE um 30 v.H. und ab Januar 1999 fortlaufend eine seelische Störung leichten Schweregrads mit einer MdE um 10 v.H. Unter Berücksichtigung der Hörstörung sei die MdE von Januar 1999 an fortlaufend mit einer MdE um 15 v.H. zu bewerten.
Das SG holte daraufhin von Dr. G. die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 20. Dezember 2004 ein. Darin führte Dr. G. aus, der Umfang des Hörschadens sei zu gering, um die Entwicklung des psychischen Beschwerdebilds ab 1/1997 zu erklären. Vielmehr sei die Persönlichkeit und nicht die Schwerhörigkeit wesentliche Teilursache für die missglückten Bemühungen zur Bewältigung der massiven dienstlichen Querelen. Einer Person mit stabilerer Persönlichkeit und vergleichbarer Schwerhörigkeit wäre es mit aller Wahrscheinlichkeit nach gelungen, sich möglichen Anfeindungen ohne Entwicklung einer derartigen Depression zu widersetzen.
Auf Aufforderung des SG nahm dazu auch PD Dr. H. nochmals Stellung. In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2005 hielt er an seiner früheren Einschätzung fest, wonach die Wehrdienstbeschädigung in Form der Hörminderung die wesentliche Teilursache für die depressive Entwicklung von 1993 bis 1998 gewesen sei.
Durch Urteil vom 17. Oktober 2005 verurteilte das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, wegen wesentlicher Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen und unter Anerkennung einer "seelischen Störung, Dysthymie" als weiterer wehrdienstbedingter Schädigung Versorgungsbezüge nach einer MdE um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997, nach einer MdE um 40 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998, nach einer MdE um 30 v.H. vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 und nach einer "medizinisch gemäß § 30 Abs. 1 BVG und ohne derzeitiger Festlegung einer etwaigen Heraufsetzung unter den Gesichtspunkten einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG" MdE um 15 v.H. ab 1. Januar 1999 und Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG ab 1. November 1998 dem Grunde nach zu gewähren. Dabei stützte sich das SG auf die Ausführungen von PD Dr. H ...
Gegen das am 11. November 2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 29. November 2005 Berufung eingelegt und zugleich das Verfahren L 8 V 2548/03 wieder angerufen (neues Az: L 6 V 5155/05). Mit Beschluss vom 21. Februar 2006 hat die Berichterstatterin die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2003 und vom 17. Oktober 2005 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin des Verfahrens hat am 25. April 2006 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird inhaltlich Bezug genommen.
Das Landesamt für Verfassungsschutz ist mit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2006 um Auskunft über die vom Kläger verrichteten Aufgaben, die Beförderungspraxis, die Beförderungschancen des Klägers und darüber befragt worden, ob die Hörminderung des Klägers ursächlich für eine eventuell unterbliebene Beförderung gewesen sei. Auf das Antwortschreiben des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz vom 26. Mai 2006 wird inhaltlich Bezug genommen.
Im Auftrag des Gerichts hat Dr. J., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein nervenärztliches Gutachten erstellt. In seinem Gutachten vom 7. Juli 2006 hat Dr. J. zusammenfassend ausgeführt, eine Hörstörung geringen Ausmaßes sei nicht geeignet, eine Depression auszulösen, wenn nicht eine entsprechende Persönlichkeitsstruktur, wie sie beim Kläger vorliege, bestehe. Er teile die Auffassung von Dr. G., wonach die psychischen Erkrankungen nicht wesentlich durch die schädigungsbedingten Leiden verursacht seien.
Das Gericht hat die Personalakten des Klägers vom Landesamt für Verfassungsschutz beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG statthafte und nach §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung ist begründet. Weder hat sich der schädigungsbedingte Hörverlust verschlimmert oder sind andere Erkrankungen als Wehrdienstbeschädigungen anzuerkennen, noch steht dem Kläger BSA oder eine Beschädigtenrente unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit zu.
Verfahrensrechtlich beurteilt sich die geltend gemachte Verschlimmerung der anerkannten Wehrdienstbeschädigung nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X).
Materiell-rechtlich beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch nach §§ 80, 81 SVG i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG.
Danach erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts anderes bestimmt ist (§ 80 Satz 1 SVG). Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG).
Die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung drücken sich u.a. in der dadurch verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit aus und werden u.a. durch die Gewährung einer Beschädigtenrente nach den §§ 29 ff BVG ausgeglichen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist dabei nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten (§ 30 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 BVG). Beschädigtenrente wird ab einer MdE um 25 v.H. gewährt (§ 31 Abs. 1, 2 BVG).
Der Senat ist unter Würdigung der Ergebnisse der umfassenden medizinischen Beweiserhebung der Überzeugung, dass sich weder die schädigungsbedingte Hörstörung wesentlich verschlimmert hat noch die psychische Erkrankung wesentlich auf die Hörminderung zurückzuführen ist.
Soweit die Frage der Verschlimmerung der als Schädigungsfolge anerkannten Hörstörung in Frage steht, kann unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen von PD Dr. H. vom 4. Januar 2001, dessen im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, und von Dr. S. vom 2. März 2002 im Ergebnis offen gelassen werden, ob sich die Hörstörung des Klägers, verglichen mit den dem Bescheid vom 12. Juni 1990 zugrunde liegenden Verhältnissen, ganz geringfügig verschlechtert hat. Denn jedenfalls rechtfertigt diese keine Erhöhung der MdE.
PD Dr. H. hat in seinem Gutachten nach der Tabelle von Boennighaus und Röser (1973) eine Innenohrschwerhörigkeit mit einer Hörminderung von 20% je Ohr festgestellt und damit, verglichen mit den Werten von Dr. G. aus dem Jahr 1990, keine wesentliche Veränderung der Hörminderung.
Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 2. März 2002 ausgeführt, dass beim Kläger nach wie vor eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit gelegentlich auftretenden Ohrgeräuschen besteht. Nach ausführlicher Exploration und Durchführung geeigneter Testungen hat er aus den aus der Untersuchung gewonnenen Ergebnissen nach der Tabelle von Bönninghaus und Röser (1973) zur Ermittlung des prozentualen Hörverlusts aus sprachaudiometrischen Untersuchung für das rechte und für das linke Ohr einen prozentualer Hörverlust von je 20% ermittelt. Bei diesem prozentualen Wert verblieb es auch unter Berücksichtigung des gewichteten Gesamtwortverständnisses nach Feldmann. Bei der Auswertung der gewonnenen Ergebnisse aus dem Tonaudiogramm nach der Tabelle von Röser (1980) ergab sich für das rechte Ohr ein Hörverlust von 30%, für das linke Ohr von ebenfalls 30%. Bei der Auswertung der Tabelle nach Röser (1973) zur Ermittlung des prozentualen Hörverlusts aus dem Tonaudiogramm war rechts ein prozentualer Hörverlust von 40%, links von ebenfalls 40% festzustellen.
Aus diesen Werten hat Dr. S. in Übereinstimmung mit den in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 2004" (AP) niedergelegten Grundsätzen (vgl. AP Nr. 26.5 Seite 56 ff), die inhaltlich mit den von Dr. S. noch angewendeten "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit nach dem sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" übereinstimmen, eine MdE um 10 - 15 v.H. abgeleitet und unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche eine Gesamt-MdE um 15 v.H. vorgeschlagen.
Der Senat konnte letztlich offen lassen, ob die von Dr. S. aus diesen Werten abgeleitete geringfügige Zunahme der Hörminderung tatsächlich eingetreten ist, ob diese - insoweit unterstellte Zunahme - auf die Wehrdienstbeschädigung zurückgeführt werden kann oder, wie Dr. S. ausgeführt hat, eine Hörstörung, deren Ursache in einem Knalltrauma begründet liegt, nicht schädigungsbedingt weiter zunehmen kann, sondern auf anlagebedingten degenerativen Faktoren beruht. Denn selbst wenn die von Dr. S. attestierte geringfügige Verschlechterung auf die erlittenen Knalltraumen zurückgeführt werden könnte, und damit auch die vorgeschlagene Bewertung der Hörstörung mit einer MdE um 15 v.H. unter Berücksichtigung der Ohrgeräusche, wäre damit der rentenberechtigende Mindestgrad einer MdE um 25 v. H. (§ 31 Abs. 1 und 2 BVG) nicht erreicht.
Soweit im amtsärztlichen Gutachten, das im Verfahren um die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers erstellt worden ist, eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit aufgeführt wird, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Diese Beurteilung wurde lediglich aus dem damals vorgelegten Attest des HNO-Arztes Dr. M. vom 25. April 1998 übernommen, der die Feststellung einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit lediglich auf die Hörweitenbestimmung stütze. Die von seinem Praxisnachfolger Dr. H. übersandten Ergebnisse des Ton- und Sprachaudiogramms rechtfertigen diese Beurteilung jedoch nicht, da die mitgeteilten Werte des Sprachaudiogramms vom 24. April 1998 beinahe identisch mit den von Dr. S. mitgeteilten Werten sind, so dass daraus eine wesentliche Verschlimmerung nicht abgeleitet werden kann.
Soweit der Kläger geltend macht, die psychische Erkrankung sei als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und deshalb eine höhere MdE festzustellen, kommt eine Anerkennung des psychischen Leidens nur als mittelbare Schädigungsfolge in Betracht. Der Kläger macht geltend, dessen Ursache liege in den durch die Hörstörung bedingten Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens, insbesondere im beruflichen Bereich.
Der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit Dr. J. sowie PD Dr. G. der Überzeugung, dass die beim Kläger bestehende Dysthymie nicht mit Wahrscheinlichkeit (mittelbar) auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückgeführt werden kann. Der Auffassung von PD Dr. H. vermochte der Senat hingegen nicht zu folgen.
Dabei kann es nach Auffassung des Senats offen bleiben, ob die bestehende geringfügige Hörstörung des Klägers im naturwissenschaftlichen Sinne der conditio sine qua non für die - in der Vergangenheit - depressiven bzw. noch anhaltend dysthymen Phasen des Klägers ursächlich ist. Denn jedenfalls ist, wie PD Dr. G. überzeugend ausgeführt hat, nicht davon auszugehen, dass ohne die beim Kläger vorliegende Persönlichkeitsstruktur die nur geringfügige Hörstörung geeignet wäre, eine depressive Erkrankung in dem Ausmaß hervorzurufen, wie sie beim Kläger vorgelegen hat. Damit ist jedenfalls eine wesentliche Verursachung der psychischen Erkrankung durch die anerkannte Schädigungsfolge nicht wahrscheinlich und damit deren Anerkennung als mittelbare Schädigungsfolge abzulehnen.
Dr. G. und Dr. J. haben in ihren Gutachten für den Senat nachvollziehbar, nicht zuletzt auch durch den Inhalt der vom Kläger gefertigten Stellungnahmen zu allen eingeholten Gutachten bestätigt, ausgeführt, dass beim Kläger eine narzisstisch-zwanghafte Persönlichkeitsstruktur bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegt. Diese, schon in der Kindheit und Biographie angelegte Persönlichkeitsstruktur, verlangt ein hohes Maß an externer Anerkennung, Bestätigung und äußerem Erfolg zur Erhaltung und Stabilisierung des Selbstwertgefühls. Sobald diese Stabilisierungsfaktoren nicht mehr das eigene Selbstbild des leistungsstarken, perfekt arbeitenden und hochqualifizierten Menschen erhalten können, tritt ein Kontrollverlust über sich selbst und die eigene Umgebung ein. Gefühle wie Hilflosigkeit und Ohnmacht treten auf, es fehlen adäquate Bewältigungsstrategien, um mit solchen Situationen zurecht zu kommen. Die als solche empfundene Hilflosigkeit des Klägers, verbunden zugleich mit der Ablehnung der Benutzung möglicher Hörhilfen (die er zwar einerseits als ungenügend bezeichnete, andererseits aber nach dem Inhalt seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. G. einfach nicht weiter benutzte, nachdem er ein Hörgerät verloren und mit dem anderen - nachvollziehbar - nur unbefriedigende Ergebnisse erhalten hatte) entspricht bei narzisstisch strukturierten Persönlichkeiten dem Empfinden eines absoluten Kontrollverlusts. Allein die Tatsache, dass Hilfebedürftigkeit eintritt, ist für einen narzisstischen Menschen so kränkend und das Selbstwertgefühl verletzend, dass - zur Rettung des eigenen Selbstbildes - die Erkrankung als so schwerwiegend und letztlich unbehandelbar stilisiert wird und dass selbst eine ausgefeilte Technik oder spezielle Behandlungen keine Heilung oder Linderung bringen. Dem entsprechend haben die mit dem Hörschaden des Klägers konfrontierten Ärzte und Gutachter regelmäßig ausgeführt, dass die geringgradige Innenohrschwerhörigkeit des Klägers selbstverständlich einer Versorgung mit Hörhilfen zugänglich ist und keinesfalls, wie es der Kläger darstellt, einer Behandlung völlig unzugänglich ist. Gleiches gilt für die von Dr. G. angesprochenen weiteren Maßnahmen, z.B. das Erlernen von Strategien im Umgang mit schwierigen Situationen durch Hörtaktiken, Lippenablesen, psychologische Behandlungsmöglichkeiten wie Selbstsicherheitstraining, Abbau von Vermeidungsverhalten und depressiver Denk- und Einstellungsmuster. Der Senat verkennt dabei zwar nicht, dass die Anpassung eines geeigneten Hörgeräts nicht immer auf Anhieb reibungsfrei verlaufen muss, vielmehr mehrere Überprüfungen und Nachjustierungen nötig werden können, bzw. dass auch das Wahrnehmen von Nebengeräuschen durchaus als störend empfunden werden kann. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine so geringe Schwerhörigkeit wie die beim Kläger bestehende behandelbar ist und der Kläger - allein aus scheinbar objektiven Zwängen heraus - eine solche nicht durchführen ließ.
Die Bewertung der Hörminderung als nicht wesentlich ursächlich für die depressive Verstimmung des Klägers wird letztlich durch zwei weitere Faktoren gestützt.
So lange der Kläger (jedenfalls bis 1993) einen Aufgabenbereich inne hatte, in welchem die schon seit Ende der Bundeswehrzeit in vergleichbarem Umfang bestehende Hörminderung offenbar nicht weiter nachteilig war, konnte er die Hörminderung durch andere Mechanismen, insbesondere überobligatorischen Einsatz im Beruf, aber auch Bagatellisierung bzw. Negierung sich selbst gegenüber, als Problem aus seinem Bewusstsein ausklammern. Erst mit Übernahme einer Aufgabe, die auch Gesprächssituationen in besonderen Situationen erforderte und dem jedenfalls zeitweiligen Scheitern der bis dahin erfolgreich praktizierten Bewältigungsstrategien, kehrte die Hörminderung ins Bewusstsein des Klägers zurück. Durch das jahrzehntelange Verdrängen der gesundheitlichen Probleme als Folge der narzisstischen Persönlichkeit fehlte es dem Kläger an adäquaten Problemlösungsstrategien. Das bis dahin erfolgreiche Bemühen um Anerkennung und Bewunderung fand keine Bestätigung mehr. Deshalb fällt beinahe zeitgleich die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit auch mit dem ersten Auftreten psychischer Überforderungssyndrome zusammen, ohne dass der Kläger - als Konsequenz - entweder den "Mangel" der eigenen Leistungsfähigkeit durch ein verstärktes Bemühen um eine Kompensation der Hörstörung oder durch ein Umsetzungsgesuch auszugleichen versucht hätte. Vielmehr hielt er an dem erlangten Dienstposten fest, verband dies mit dem besonderen Erfolgserlebnis, dass es ihm gelungen war, einen ansonsten mit Mitarbeitern höherer Besoldungsstufen besetzten Dienstposten zu erlangen und der damit verbundenen Bestätigung des eigenen Erfolgs und Könnens. Sich selbst gegenüber begründete er die eigene Unfähigkeit, der eingeschränkten Hörfähigkeit auch durch einen Wechsel des Arbeitsbereichs adäquat zu begegnen, wie letztlich auch dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Gutachten des PD Dr. H. zu entnehmen ist (Blatt 25), damit, dass er zwar an einen Wechsel der Tätigkeitsbereiche gedacht habe, seine Vorgesetzten ihn aber an seinem Arbeitsplatz trotz der Beeinträchtigung (Hörschaden) wegen seiner Kontaktfähigkeit, seiner Fähigkeit zur Repräsentation, seines Auftretens und seiner Verwaltungs- und technischen Kenntnisse hätten behalten wollen. Die darin liegende Bestätigung habe aber die "erlittenen Verletzungen" nicht aufwiegen können.
Als weiterer Faktor kommt hinzu, dass auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Beruf die Bewältigung des eigentlichen Problems, nämlich der Hörstörung, nicht in Angriff genommen wird, sondern als Kompensation der durch die vorzeitige Pensionierung empfundenen Schmach eine Anerkennung in dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Verfahren gesucht wird. Dass insoweit neben dem noch als nachvollziehbar empfindbaren Bestreben, Hörminderung und psychische Erkrankung in einen Kausalzusammenhang zu bringen, auch die - hier nicht streitgegenständlichen und wohl eher altersüblichen - Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet sowie ein Prostataleiden auf die vor Jahrzehnten erlebten Belastungen der Bundeswehrzeit zurückgeführt worden sind, bestätigt einmal mehr das Bild einer nach innen höchst unsicheren, narzisstischen Person, der selbst zur Anerkennung altersbedingter Schwächen Selbstsicherheit, Selbstbewusstsein und Kritikfähigkeit der eigenen Person gegenüber fehlen. Wie Dr. G. in seinem Gutachten deshalb auch zutreffend ausgeführt hat, kam es zwar durch das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Beruf zu einem sekundären Krankheitsgewinn, da den Konflikten am Arbeitsplatz damit aus dem Weg gegangen werden konnte. Allerdings führte das Ausscheiden, wie der Kläger mittelbar in seinen eigenen Schilderungen bestätigte, zu einer Minderung des Selbstwertgefühls infolge des Wegfalls der positiven Verstärkung durch die Anerkennung am Arbeitsplatz und damit einhergehender persönlicher Unzufriedenheit. Dass das Loslösen aus der als konfliktbehaftet empfundenen Situation am Arbeitsplatz dem Kläger nicht ein Mehr an Lebensfreude und Lebensqualität erbrachte, sondern er nunmehr an der Kompensation seines vorzeitigen Ausscheidens arbeitet und im Alltag immer wieder Unzufriedenheit über den beruflichen Werdegang und die derzeitige Situation empfindet, belegt deutlich, dass die wesentliche Ursache der (derzeit geringen) psychischen Dekompensation des Klägers auf seiner narzisstischen Persönlichkeit und nicht auf der als Schädigungsfolge anerkannten Hörstörung beruht.
Ob es sich dabei um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (Dr. G.) oder um eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur (PD Dr. H.) handelt, kann nach Auffassung des Senats letztlich offen gelassen werden, da vorliegend nicht die genaue diagnostische Bezeichnung der Erkrankung, als vielmehr deren Ursächlichkeit zur Beurteilung steht.
Soweit PD Dr. H. allerdings die Hörstörung als wesentliche Teilursache der psychischen Dekompensation des Klägers beurteilt hat, konnte dies den Senat nicht überzeugen.
PD Dr. H. führt als entscheidenden Faktor für seine Beurteilung auf, dass es zwischen dem Kläger und seinen Kollegen eine "gemeinsam geteilte Realität" dahin gegeben habe, dass die beruflichen Belastungssituationen von beiden Seiten auf den Hörschaden und die daraus entstehenden Verhaltensweisen und Missverständnisse zurückgeführt worden seien. Des weiteren sei davon auszugehen, dass aversive Affekte in der sozialen Umwelt des Klägers von diesen Personen auf die spezifischen Verhaltensweisen infolge des Hörschadens zurückgeführt worden seien und vom Kläger ebenfalls als daraus resultierend wahrgenommen worden seien.
Diese Beurteilung findet seine Stütze jedoch nur in den eigenen Angaben des Klägers zu den Ursachen der beruflichen Belastungssituation, dagegen weder in den dienstlichen Beurteilungen oder sonstigen Inhalten der Personalakte, in der Aussage des vom SG als Zeugen vernommenen ehemaligen Kollegen W. noch in der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz, die im Berufungsverfahren eingeholt worden ist. Insbesondere hat der Zeuge gegenüber dem SG aufgeführt, dass sich zwar vereinzelt Hinweise auf gehörbedingte Kommunikationsschwierigkeiten von außerhalb des Landesamtes stehenden Gesprächspartnern des Klägers ergeben hätten, dass es sich allerdings nur um Einzelfälle gehandelt habe. Des weiteren hat der Zeuge ausgeführt, dass nach der Versetzung des Klägers in den Bereich "Wirtschaftsschutz" zwar auch intern sprachliche Missverständnisse und dadurch bedingte fachliche Fehler aufgefallen, diese aber in der Regel vom Kläger selbst oder auch dem jeweiligen Referatsleiter nach Kräften behoben worden seien. Der Zeuge hat zwar auch bestätigt, dass das eingeschränkte Hörvermögen des Klägers auch Gegenstand spöttelnder Bemerkungen im Kollegenkreis war. Er hat jedoch nicht bestätigt, dass die durchaus erhebliche Konfliktsituation des Klägers insbesondere mit seinem Abteilungsleiter wesentlich durch die Hörschädigung verursacht war. Vielmehr hat der Zeuge ausgeführt, dass sich zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter im Laufe der Jahre die Reibereien immer mehr zuspitzten, was auch dazu führte, dass sich der Kläger tüchtig zur Wehr setzte, wenn er sich falsch angegangen fühlte. Inwieweit dabei sprachliche Verständigungsschwierigkeiten eine Rolle gespielt hatten, konnte der Zeuge gerade nicht sicher beurteilen. Der Darstellung, dass die eingeschränkte Hörfähigkeit gerade auch vom unmittelbaren beruflichen Umfeld, insbesondere auch den Vorgesetzten, als erheblicher Mangel empfunden worden sei, wird letztlich auch durch das eigene Vorbringen des Klägers - wie oben dargestellt - widerlegt, wonach gerade seine besonderen Fähigkeit seine Vorgesetzten bewogen hätten, ihn trotz der Hörprobleme am innegehabten Arbeitsplatz zu behalten. Nicht unberücksichtigt bleiben kann darüber hinaus auch der Inhalt der dienstlichen Beurteilungen des Klägers, die zwar bis zur letzten Beurteilung vom Januar 1998 nicht überdurchschnittlich, aber ohne Beanstandung waren. Auch aus diesen kann eine Leistungseinschränkung nicht abgeleitet werden. Insbesondere die letzte Beurteilung vom Januar 1998, die sich gegenüber den übrigen Beurteilungen deutlich positiv abhebt und u.a. auf das erfolgreiche Führen z.T. schwieriger Gespräche abstellt, lässt nach Auffassung des Senats erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geschilderten Konfliktpotential wegen seiner Hörminderung aufkommen. PD Dr. H. hat des weiteren unbeachtet gelassen, dass der Kläger ihm gegenüber auch angegeben hat, sich sicherlich auch Kollegen gegenüber gelegentlich hämisch oder intrigant benommen zu haben bzw. auch rivalisiert zu haben (Blatt 25 des Gutachtens). Selbst wenn dies nach der eigenen Beurteilung des Klägers "im Rahmen des Üblichen" geblieben ist, lässt PD Dr. H., abweichend von Dr. G., der auf Seite 18 seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme eingehend auf die Wechselwirkung von narzisstischer Persönlichkeit, dekompensierenden Faktoren und die Beziehung solcher Personen zu ihrer Umwelt eingegangen ist, eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob und inwieweit gerade die Persönlichkeitsstruktur des Klägers Aversionen seines sozialen Umfeldes auszulösen vermochte. PD Dr. G. schildert für den Senat anschaulich und nachvollziehbar, dass Personen, die sich durch die Selbstüberschätzung von Menschen mit narzisstisch zwanghaften Strukturen zurückgesetzt fühlen, gerne die Möglichkeit nutzen, diese Zurücksetzung zu kompensieren, indem sie durch abfällige oder diffamierende Bemerkungen reagieren. Auch der Zeuge W. hat in seiner Vernehmung von einer gewissen Eitelkeit des Klägers gesprochen. Dem ist in Kenntnis des Inhalts der Stellungnahmen des Klägers im gerichtlichen Verfahren kaum zu widersprechen.
Dass der Kläger die Ursache der problematischen Arbeitsplatzsituation abweichend beurteilt und allein auf die Hörstörung zurückführt, hat durch PD Dr. H. keine kritische Würdigung erfahren. Er hat vielmehr das eigene Vorbringen des Klägers zwar einerseits als Ausdruck einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur beschrieben und bewertet. Er hat bei seiner Abwägung der Verursachungsanteile allerdings nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese Persönlichkeitsstruktur bereits prägend für die Schilderungen des Klägers war und daher eine umfassende "Gegenprüfung" dieser Äußerungen anhand möglichst objektiver, außerhalb der Schilderungen des Klägers liegender Umstände erforderlich gewesen wäre. Seine Schlussfolgerung, wonach die Hörstörung und nicht die narzisstische Persönlichkeit des Klägers die psychische Dekompensation wahrscheinlich verursacht habe, konnte daher nicht überzeugen.
Es kommt aber auch keine Höherbewertung der MdE unter dem Gesichtspunkt der besonderen beruflichen Betroffenheit in Betracht.
Die MdE ist höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder ausübt (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das ist besonders der Fall, wenn er infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BVG) oder infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c BVG).
Der Kläger macht vorliegend geltend, durch seine Hörminderung an einer Beförderung von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 gehindert worden zu sein und damit sinngemäß eine Hinderung am weiteren Aufstieg im Beruf.
Durch § 30 Abs. 2 BVG sollen die über die Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben hinausgehenden besonderen Nachteile ausgeglichen werden (BSGE 12, 212; BSGE 15, 226). Daraus ergibt sich, dass nicht alle Nachteile, die der Antragsteller in seinem beruflichen Fortkommen erleidet, bereits ein besonderes berufliches Betroffensein begründen. Wenn nach der Art der Schädigung die Nachteile ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des einzelnen Berufs eine annähernd gleichmäßige Bedeutung haben, geht die Beeinträchtigung nicht über die MdE im allgemeinen Erwerbsleben hinaus und stellt keine besondere berufliche Betroffenheit dar (BSGE 21, 263 ff). Auch die in § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a bis c BVG aufgeführten Tatbestände sind nicht als Ausnahmen von dem nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG grundsätzlich erforderlichen Nachweis eines besonderen beruflichen Betroffenseins zu verstehen. Satz 2 bedeutet insbesondere nicht, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung der MdE immer dann erfüllt sein sollen, wenn die dort - beispielhaft (vgl. BSGE 29, 139) - beschriebenen Tatbestände objektiv vorliegen. Denn auch in diesen Fällen steht dem Beschädigten eine Erhöhung der MdE nur zu, wenn die in diesen Tatbeständen beschriebenen beruflichen Nachteile ihn "subjektiv" besonders treffen, weil sie in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht das Maß der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben wesentlich übersteigen (BSG vom 26.9.1968 - 10 RV 438/66, veröffentlicht in Juris).
Die erstmalige Berücksichtigung einer beruflichen Betroffenheit nach dem Ausscheiden des Beschädigten aus dem Erwerbsleben bedarf jedoch einer differenzierten rechtlichen Beurteilung, die sich von den Fällen, in denen eine "Aberkennung" der Höherbewertung wegen des Ausscheidens aus dem Berufsleben im Streit steht, unterscheidet. Die erstmalige Anordnung ist nur in den Fällen möglich, in denen die Altersversorgung des Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist (BSG vom 24. März 1977 - 10 RV 41/76 unter Verweis auf BSGE 14, 172, 175).
Dass der Kläger zugleich auch BSA nach § 30 Abs. 3 BVG geltend macht, hindert dabei nicht an der Prüfung des Absatzes 2. Beide Formen der Entschädigung besonderer beruflicher Folgen stehen zwar in einem inneren Zusammenhang. Durch die Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG können nämlich berufliche Schäden ausgeglichen werden, die vom BSA nicht erfasst werden. Daher kommt der "besonderen beruflichen Betroffenheit" die Funktion einer Härtevorschrift zu, nach der ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur Erhöhung der festgestellten MdE führen können. Umgekehrt kann ein BSA aber auch dann gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG nicht vorliegen bzw. kann BSA auch neben der Erhöhung der Grundrente nach § 30 Abs. 2 BVG stehen (vgl. zum Gesamten BSG vom 28. April 2005 - B 9a/9 VJ 1/04 R = SozR 4-3100 § 30 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall kann es nach Auffassung des Senats offen bleiben, was in dem speziellen Fall eines Klägers, der die Befähigung für alle Ämter der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes erworben hat, als "Beruf" im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG zu verstehen ist, nämlich die konkret ausgeübte Tätigkeit (Dienstposten, Amt im konkret-funktionellen Sinn) - worauf es nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in Absatz 3 ankommt - oder alle gleichwertigen Ämter der Laufbahn innerhalb der Behörde (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn; zum Ganzen vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 42 ff). Ebenso kann offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich ohne die Hörstörung von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 befördert worden wäre.
Denn in jedem Fall ist eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c BVG deshalb abzulehnen, weil der Kläger durch eine eventuelle Nichtbeförderung zum Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) keinen wesentlichen Verlust in seiner wirtschaftlichen oder sozialen Stellung erlitten hat und damit nicht besonders beruflich betroffen ist.
Das BVG enthält keine Definition des Wortes "Aufstieg". In den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder, beispielsweise in § 35 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG), wird das Wort "Aufstieg" nur im Zusammenhang mit einem Wechsel der Laufbahnen verwendet, d.h. bei einem Wechsel von der Laufbahn des gehobenen in den höheren Dienst. Dem gegenüber wird bei dem Übergang von einer Besoldungsgruppe in die andere lediglich das Wort "Beförderung" verwendet, vgl. beispielsweise § 34 Satz 1 LBG. Die vom Kläger geltend gemachte unterbliebene Beförderung vom Amtmann zum Amtsrat ist deshalb bereits nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Beamtenrechts nicht zweifelsfrei unter den Begriff des Aufstiegs in § 30 Abs. 2 BVG zu subsumieren (vgl. zum Ganzen auch BSGE 29, 139), zumal sich die Auslegung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c BVG nicht allein an den Maßstäben des Beamtenrechts orientieren kann, sondern alle Tätigkeitsfelder gerade auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erfasst. Der Wirtschaft ist allerdings ein beruflicher Aufstieg, der sich an starren Berufsbezeichnungen orientiert, eher fremd, sondern ein Aufstieg regelmäßig an der Höhe des Gehalts und dem Aufgabenbereich innerhalb des Beschäftigungsbetriebs orientiert.
Kann also auch in den Fällen des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c BVG nicht jeder berufliche Nachteil, sondern nur ein solcher zu einer höheren Bewertung der MdE führen, der das Maß der Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben erheblich übersteigt, kann auch eine Verhinderung des weiteren Aufstiegs die Erhöhung der MdE nur rechtfertigen, wenn dieser Aufstieg mit sozial oder wirtschaftlich erheblichen Vorteilen verbunden wäre, durch deren Versagung der Beschädigte besonders betroffen wird.
Unter Berücksichtigung des im vorliegenden Fall geltenden Maßstabs, ob die Altersversorgung des Klägers schädigungsbedingt gemindert ist, gelten die genannten Maßstäbe entsprechend. Da sich die Ruhestandsversorgung gemäß § 4 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet, ist auch für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger schädigungsbedingt niedrigere Versorgungsbezüge erhält, darauf abzustellen, ob er mit dem Aufstieg von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 einen erheblichen sozialen oder wirtschaftlichen Vorteil erfahren hätte, der sich in der Ruhestandsversorgung ausgewirkt hätte.
Was die soziale Gleichwertigkeit anbelangt, ist diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht gegeben, wenn der erreichte Beruf in der sozialen Einschätzung erheblich hinter dem nicht erreichten zurückbleibt, was von der Stellung und dem Ansehen in der Gemeinschaft abhängt (BSGE 10, 69; 12 212; 21, 263).
Zur Überzeugung des Senats kann der Kläger ein besonderes berufliches Betroffensein durch die Verhinderung eines erheblichen sozialen Aufstiegs nicht daraus herleiten, dass er nicht zum Amtsrat befördert worden ist - unterstellt man insoweit die besoldungsrechtliche Eingruppierung als Amtsrat als Beruf im Sinne des § 30 Abs. 2 BVG. Sowohl die Besoldungsgruppe des Amtmanns (A 11) wie die des Amtsrats (A 12) gehören der Laufbahn des gehobenen Dienstes an. Beide heben sich also von Berufen in der freien Wirtschaft wie auch von anderen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes ab. Für die soziale Bewertung ist nach Auffassung des Senats nicht, abweichend von der Auffassung des Klägers, die Besoldungsgruppe allein entscheidend oder ein mögliches karriereorientiertes Schubladendenken in der Beschäftigungsbehörde. Maßgebend ist vielmehr die Auffassung der Gesellschaft und das Ansehen, das der betreffende Beamte nach der Verkehrsauffassung genießt (vgl. BSGE 29, 139, 143). Berücksichtigt man die Besonderheit im vorliegenden Fall, dass eine Beförderung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 ohne Wechsel des Dienstpostens erfolgt wäre, da beim Landesamt für Verfassungsschutz die Dienstposten nicht besoldungsrechtlich bewertet sind, wird nach Auffassung des Senats sehr deutlich, dass das soziale Ansehen des Klägers in der Gesellschaft wesentlich von der innegehabten Stellung als Sachbearbeiter in der Abteilung Spionageabwehr und durch die vom Kläger geschilderte Besonderheit seiner Tätigkeit in der Zusammenarbeit und Beratung von Wirtschaftsunternehmen geprägt war. Die Besoldung des Klägers war für die Wahrnehmung seiner Tätigkeit nach außen, insbesondere auch für die von ihm beratenen Wirtschaftsunternehmen, völlig nebensächlich und untergeordnet. Dass möglicherweise innerhalb der Beschäftigungsbehörde der Stellung eines Amtsrats eine andere Bedeutung zugemessen wird als der eines Amtmanns vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, da das "soziale Prestige" innerhalb der Beschäftigungsbehörde nicht den für § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c BVG maßgeblichen Vergleichsmaßstab bildet.
Ein verhinderter Aufstieg bedeutet jedoch nicht nur dann eine besondere Berufsbetroffenheit, wenn der angestrebte Beruf in der allgemeinen Wertung höher steht als der jetzt ausgeübte, sondern auch dann, wenn der angestrebte Beruf bzw. die angestrebte Besoldungsgruppe solche wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile mit sich gebracht hätte, dass sie sich in der Lebensführung des Betroffenen erheblich auswirken (vgl. BSG vom 18.2.1959 - 11/9 RV 1256/56). Um diese ggf. erhebliche wirtschaftliche Einbuße zu bestimmen, geht der Senat - zu Gunsten des Klägers - von einem reinen Vergleich des zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens mit dem Einkommen aus, das - nach Auffassung des Klägers und insoweit unterstellt - ohne die Schädigung erzielt worden wäre. Diese Beurteilung fällt deshalb zu Gunsten des Klägers aus, weil sich die im vorliegenden Fall maßgebliche Altersversorgung lediglich prozentual an der zuletzt innegehabten Besoldungsgruppe orientiert und auch andere Faktoren wie z.B. das Besoldungsdienstalter beim Ausscheiden, die Höhe der Altersversorgung ebenfalls beeinflussen.
Nach der aktenkundigen Besoldungsmitteilung vom November 1998 war der Kläger in Dienstaltersstufe 12 nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet und erzielte ein Grundgehalt von 5.574,65 DM, hinzu kamen ein hälftiger Familienzuschlag von 92,04 DM, eine Sicherheitszulage von 435,94 DM sowie eine allgemeine Stellenzulage von 124,54 DM. Als ruhegehaltsfähige Besoldung wurden 6.227,17 DM ausgewiesen, das Ruhegehalt mit 4.647,96 DM mitgeteilt 74,64 v.H. hiervon. Nach der Bundesbesoldungsordnung A, die auch für die Besoldung der Landesbeamten maßgeblich ist (veröffentlicht in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 1998 vom 28. Mai 1998 - Az.: 1-0320.0-02/8 - Gemeinsames Amtsblatt vom 29. Juli 1998 S. 369 ff) hätte das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A 12 bei 6.160,20 DM gelegen. Bei ansonsten gleich bleibenden Zuschlägen und Zulagen hätte im November 1998 die ruhegehaltsfähige Besoldung insgesamt 6.772,68 DM betragen (6.160,20 DM + 92,04 DM + 435,94 DM + 124,54 DM), davon 74,64 v.H. belaufen sich auf 5.055,13 DM und somit 407,17 DM bzw. ungefähr 11 % mehr als das dem Kläger tatsächlich gewährte Ruhegehalt.
Unabhängig davon, ob man auf den Vomhundertsatz des Einkommensverlustes oder den absoluten Betrag abstellt, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass angesichts der aufgeführten Vergütung ein Betrag von 407,17 DM die Grenze des Tragbaren überschreitet und als besondere berufliche Benachteiligung angesehen werden kann (vgl. zu den Maßstäben BSGE 29, 139, 144ff).
Soweit zunächst dem Vortrag des Klägers nicht zweifelsfrei entnommen werden konnte, ob er auch im Rahmen des § 30 Abs. 2 BVG geltend machen wollte, wegen seiner Hörminderung nicht in den höheren Dienst aufgestiegen zu sein, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten im Berufungsverfahren vom 21. Juni 2006 klargestellt, dass er zu keiner Zeit geltend gemacht habe, dass ihm ein Aufstieg in den höheren Dienst versagt worden sei. Da der Vortrag des Klägers auf die - unterbliebene - Beförderung von der Besoldungsgruppe A 11 in die Besoldungsgruppe A 12 begrenzt worden ist, sieht der Senat von Ausführungen zu einem möglichen Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 13 (und höher) ab.
Zusammenfassend ist also eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c BVG abzulehnen und damit eine Erhöhung der unter 25 v.H. liegenden schädigungsbedingten MdE gemäß § 30 Abs. 1 BVG.
Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen BSA in Höhe von 42,5 v.H. des auf volle Euro nach oben abgerundeten Einkommensverlusts (Abs. 4) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach § 30 Abs. 6 BVG.
Da der Kläger mit einer MdE unter 25 v.H. schon nicht zum rentenberechtigenden Personenkreis nach dem BVG zählt, sind Ausführungen zur Frage des BSA entbehrlich.
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag des Klägers war nicht stattzugeben. Der in medizinischer Hinsicht entscheidungserhebliche Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt. Dies gilt im Hinblick auf die Gutachten von PD Dr. G. und Dr. J. sowohl für das nervenärztliche bzw. psychosomatische als auch im Hinblick auf die Gutachten von Dr. S. und PD Dr. H. für das HNO-ärztliche Gebiet.
Nach alldem waren auf die Berufung des Beklagten die angefochtenen Entscheidungen des SG aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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