S 12 KA 697/09

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 697/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 51/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Ruhen kommt als milderes Mittel vor einer Zulassungsentziehung nicht in Betracht, wenn eine Vertragärztin nach annähernd zwei Jahren nach Aufgabe ihrer Praxis nicht eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis anstrebt, sondern ihren Vertragsarztsitz in eine Berufsausübungsgemeinschaft nach § 103 Abs. 4a SGB V einbringen will, um dort als angestellte Ärztin zu arbeiten.
Das Einbringen eines Vertragsarztsitzes in eine Berufsausübungsgemeinschaft nach § 103 Abs. 4a SGB V setzt voraus, dass eine vertragsärztliche Praxis noch in nennenswertem Umfang besteht, da andernfalls die Voraussetzungen nach § 103 Abs. 4 SGB V umgangen werden könnten und bei einer kurzfristigen Aufgabe der Angestelltentätigkeit auch eine Nachbesetzung erfolgen könnte.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung bzw. die Frage, ob ein Ruhen der Zulassung anzuordnen ist.

Die 1954 geb. und jetzt 56-jährige Klägerin wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 29.11.1994 zur Übernahme des Vertragsarztsitzes in C-Stadt, C-Straße, Kreis ZZ. zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinärztin zugelassen. Mit Beschluss vom 12.09.2006 stimmte der Zulassungsausschuss der Verlegung des Praxissitzes nach C-Stadt, D-Straße zu.

Die Beigeladene zu 1) beantragte mit Schreiben vom 09.10.2008 die Entziehung der Zulassung der Ärztin. Eine Überprüfung der Abrechnungen habe ergeben, dass die Klägerin nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme. Nach der dem Antrag beigefügten Abrechnungsstatistik für die Quartale I/99 - I/08 würden Abrechnungen bei ihr seit dem Quartal II/08 nicht mehr eingereicht. Darüber hinaus sei von mehreren Patienten mitgeteilt worden, dass die Ärztin ihre Praxis geschlossen habe. Die von der KV-Bezirksstelle daraufhin an die Praxis- und Privatadresse gesandte Post sei zurückgekommen. Eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt habe ergeben, dass die Klägerin unbekannt verzogen sei. Von der AOK sei mitgeteilt worden, dass die Patientenunterlagen angeblich in einer Garage gelagert würden. Auch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes ZZ. habe bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen nach einer neuen Adresse der Ärztin nachgefragt, da die Klägerin spurlos verschwunden sei. Auf Grund dieser Darlegungen und des Abrechnungsverhaltens seit dem Quartal II/08, seit dem eine Abrechnung überhaupt nicht mehr erfolge, werde deutlich, dass eine den Anforderungen entsprechende Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einem dem Sicherstellungsauftrag entsprechenden Umfange nicht mehr vorliege. Insgesamt sei bei der Klägerin der Entziehungsgrund des Wegfalls der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 95 Abs. 6 SGB V erfüllt.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 17.11.2008, ihre Zulassung vom 15.12.2008 bis 15.12.2010 ruhen zu lassen. Zur Begründung führte sie aus, persönliche Lebensumstände mit dem Tod der Mutter am 27.06.2008 sowie die existentielle Verschärfung der ökonomischen Situation ihrer Praxis hätten sie im Rahmen einer schweren Lebenskrise nach gewissenhafter, gründlicher Prüfung zu diesem bedeutsamen Schritt bewogen, zu dem für sie derzeit keine Alternative bestehe. Gleichzeitig teilte sie mit, ihre vorläufige derzeitige Postanschrift sei c/o E., E-Straße, E Stadt. Zum Entziehungsantrag erwiderte die Klägerin, die Behauptung, dass sie seit dem Quartal II/08 nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilgenommen habe, sei unzutreffend und werde zurückgewiesen. Es sei der Abrechnungsstelle der KV-Bezirksstelle ZZ. bekannt, dass sie im I/08 einen schweren, äußerst selten auftretenden Hardware-Festplattenfehler in Verbindung mit der Betriebssoftware Windows 2000 gehabt habe. Da sich die Beauftragung einer internationalen Datenrettung wie z. B. Ontrack mit Kosten von ca. EUR 7.000 als indiskutabel erwiesen habe, hätten die Leistungen des 1. Quartals 2008 mittels Handaufzeichnungen rekonstruiert werden müssen, was zu Einbußen von 30 - 40 Fällen geführt habe. Diese Fälle hätten im 2. und 3. Quartal rekonstruiert und als Nachzügler zur Abrechnung vorgelegt werden sollen. Dieser Zeitplan, auch die fristgerechten Abrechnungen der Quartale II und III/08 betreffend, hätte bei persistierenden EDV-Problemen nicht eingehalten werden können. Die Behauptung, die AOK habe mitgeteilt, die Patientenunterlagen würden in einer Garage gelagert, werde als unrichtig zurückgewiesen. Bei einer telefonischen Anfrage bei der AOK am 21.11.2008 habe die entsprechende Mitarbeiterin mitgeteilt, dass sie eine derartige Feststellung niemals getroffen habe. Aus den dargelegten Gründen habe sie sich zwischenzeitlich dazu entschlossen, das befristete Ruhen ihres Vertragsarztsitzes zu beantragen.

Die Beigeladene zu 1) teilte mit, dass neben den im Entziehungsantrag dargestellten Gründen festzustellen sei, dass die Klägerin im Übrigen auch ihrer Residenzpflicht nicht nachkomme. Die angegebene derzeitige Postanschrift E-Stadt befinde sich zu ihrem Vertragsarztsitz in einer Entfernung von 161 km und könne erst nach einer Fahrzeit von 1 Stunde und 46 Minuten erreicht werden. Außerdem habe die Klägerin keine ruhensrelevanten Gründe vorgetragen.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte entzog mit Beschluss vom 16.12.2008 die vertragsärztliche Zulassung der Klägerin und wies gleichzeitig den Antrag auf Genehmigung des Ruhens der Zulassung zurück.

Hiergegen legte die Klägerin am 26.02.2009 Widerspruch ein, ohne ihn näher zu begründen.

Die Beigeladene zu 1) teilte unter Datum vom 24.04.2009 ergänzend mit, die Klägerin habe für die Quartale II/08 - I/09 keine Abrechnungen vorgenommen. Im Übrigen wies sie nochmals auf die Verletzung der Residenzpflicht der Klägerin hin. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Klägerin seit Beginn des 2. Quartals 2008 ihren vertragsärztlichen Verpflichtungen nicht nachkomme.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin teilte unter Datum vom 14.07.2009 mit, seine Mandantin habe am 10.07.2009 eine Abrechnung für das Quartal II/08 vorgenommen. Er legt eine entsprechende Empfangsbestätigung der Beigeladenen zu 1) vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten am 15.07.2009 erklärte die Klägerin, sowohl im 2. wie auch im 3. Quartal 2008 habe sie vertragsärztliche Leistungen erbracht, seit dem 15.12.2008 sei sie nicht mehr vertragsärztlich tätig. Die in der KV am 10.07.2009 überreichte Abrechnung umfasse 466 Fälle für das Quartal II/08. Es sei damit zu rechnen, dass für das Quartal III/08 einschließlich der Nachzügler noch weitere 380 Fälle abgerechnet würden. Im Quartal II/08 sei sie selbst wohnhaft in ihrer Praxis in C Stadt, D-Straße, Kreis ZZ., gewesen, wo sie auch praktiziert habe. Im III/08 sei sie in einem Ingenieurbüro F. in ZZ. in der F-Straße wohnhaft gewesen. An diesem Ort habe sie auch im Quartal III/08 praktiziert. Diese Änderung des Praxissitzes habe sie weder angezeigt noch sei er genehmigt gewesen. Momentan verfüge sie über keine Praxisräume und halte sich im Wesentlichen in E-Stadt auf, habe dort aber keinen Wohnsitz. Sie habe in der gesamten Zeit ganz erheblich mit psychischen Problemen kämpfen müssen. Sie sei allerdings weder in psychiatrischer noch in psychologischer Behandlung gewesen, sondern habe sich in sich selbst zurückgezogen. Sie habe die Absicht, künftig im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft zu arbeiten und benötige hierfür ihren Praxissitz. Die diesbezüglichen Verhandlungen seien schon weit fortgeschritten und stünden kurz vor dem Abschluss. Sie verfüge allerdings momentan über keine schriftlichen Unterlagen bezüglich dieser Vertragsverhandlungen. Es sei allerdings festzuhalten, dass kurzfristig hier sowohl ein Abschluss der Vertragsverhandlungen bevorstehe wie auch ein schriftliches Ergebnis.

Der Beklagte vertagte sodann auf Antrag der Klägerin die mündliche Verhandlung auf den 05.08.2009.

Per Faxschreiben vom 05.08.2009 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein Schreiben des Enddarmzentrums ZZ ... In diesem Schreiben wird bestätigt, dass von den dortigen Ärzten ein ernsthaftes Interesse an der vertragsärztlichen Zulassung der Klägerin bekundet worden sei. An eine Anstellung der Klägerin in dem Zentrum sei bisher dabei nicht gedacht worden.

Der Beklagte wies mit Beschluss vom 05.08.2009, ausgefertigt am 01.09.2009 und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.02.2010 zugestellt, den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte er aus, die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der vertragsärztlichen Zulassung der Klägerin lägen nicht vor; vielmehr seien Gründe gegeben, die zwingend eine Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung vorgäben. Die Klägerin übe ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus. Sie verfüge nicht mehr über ihre ursprünglichen Praxisräume, für welche sie ihre vertragsärztliche Zulassung erhalten habe und die damit Grundlage des ihr erteilten Vertragsarztsitzes seien. Sie habe, ohne die Beigeladene zu 1) oder die Zulassungsgremien zu informieren, nach ihren eigenen Angaben ihre vertragsärztliche Tätigkeit zunächst in andere Praxisräume verlegt und anschließend die vertragsärztliche Tätigkeit vollständig aufgegeben. Sie habe auch nach ihren eigenen Angaben zurzeit ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im räumlichen Umfeld ihrer früheren Praxis, sondern in E-Stadt. Nach der Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.11.2006, Az. L 7 KA 38/04) impliziere die Aufgabe der Praxisräume die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit der Folge der Notwendigkeit eines Zulassungsentzuges. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Klägerin nunmehr Abrechnungen für das Quartal II/08 eingereicht und angekündigt habe, auch eine Abrechnung für das Quartal III/08 noch vorzunehmen. Sie habe nämlich auf ausdrückliches Befragen bekundet, seit dem 15.12.2008 nicht mehr vertragsärztlich tätig zu sein. Damit stehe die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit vor nunmehr ca. neun Monaten unstrittig fest. In einem solchen Fall könne ein Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung nur dann durch die Zulassungsgremien beschlossen werden, wenn die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin über keinerlei Räumlichkeiten in dem Planungsbereich verfüge und keine konkreten Angaben zu Räumlichkeiten machen konnte, sei davon auszugehen, dass das Kriterium der Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht erfüllt sei. Das vage Inaussichtstellen einer anderweitigen Beschäftigung als angestellte Ärztin habe die Klägerin nicht weiter konkretisiert.

Hiergegen hat die Klägerin am 01.10.2010 die Klage erhoben. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren trägt sie vor, der Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich um eine Anstellung als Vertragsärztin bemühe und dass sie perspektivisch ihre vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen werde. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluss habe sie hierzu auch konkrete Angaben gemacht. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass Verhandlungen mit mehreren Arztpraxen geführt würden. Unberücksichtigt habe der Beklagte auch gelassen, dass sie Räumlichkeiten zur Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit anmieten könne. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass sie seit dem 15.12.2008 nicht mehr vertragsärztlich tätig gewesen sei, so habe sie bereits mit Schreiben vom 17.11.2008 das Ruhen der Zulassung beantragt. Sie habe auf ihre gesundheitliche Situation hingewiesen. Der Zulassungsausschuss hätte sie ggf. auf einen unzureichenden Sachvortrag hinweisen müssen. Die Verhandlungen mit dem Enddarmzentrum seien letztlich gescheitert, weil die von der Arztgemeinschaft angestrebte Umwandlung in ein Medizinisches Versorgungszentrum nicht habe erreicht werden können. Sie habe sich jedenfalls seit August 2009 sehr intensiv darum bemüht, ihre ärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Sie habe alle in Betracht kommenden Praxen im Planungsbereich des Landkreises ZZ. wegen der Möglichkeit einer ärztlichen Zusammenarbeit abgefragt. Zu persönlichen Verhandlungen und Gesprächen sei es mit den acht von ihr genannten Arztpraxen gekommen. Momentan sehe es so aus, dass sie eine ärztliche Tätigkeit in der Praxis G. in C-Stadt aufnehmen werde. Sie habe nunmehr einen Anstellungsvertrag mit der Gemeinschaftspraxis in G-Stadt geschlossen. Der Antrag auf Genehmigung der Anstellung sei vom Zulassungsausschuss in der Sitzung vom 27.04.2010 abgelehnt worden, die schriftlichen Gründe lägen noch nicht vor. Ein Ruhenszeitraum von zwei Jahren sei jedenfalls angemessen.

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 05.08.2009 den Beklagten zu verurteilen, ihrem Antrag auf Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung bis zur Genehmigung über die beantragte Anstellung in der Gemeinschaftspraxis G./C-Stadt stattzugeben,
hilfsweise,
Frau H., vollständige Adresse wird nachgereicht, über den Gesundheitszustand der Klägerin als sachverständige Zeugin zu vernehmen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Ärztin im Zeitpunkt des beantragten Ruhens der Zulassung nicht mehr fortsetzen konnte.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen im angefochtenen Beschluss vor, ein Ruhen der Zulassung komme nur dann infrage, wenn die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in "angemessener Frist" zu erwarten stehe. Die Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit der Klägerin sei entgegen ihrem eigenen Vorbringen zeitlich in keiner Weise bestimmbar. Insbesondere die von der Klägerin in Bezug genommene Bescheinigung des Enddarmzentrums ZZ. vom 04.08.2009 ergebe, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weder kurzfristig noch "perspektivisch" zu erwarten stehe. Um plausibel und nachvollziehbar eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit vorzutragen, bedürfe es eines substantiierten Vortrages. Für die Aufnahme der Tätigkeit in der C-Stadt Praxis fehle es ebf. an einer Substantiierung. Es wäre auch Obliegenheit der Klägerin, die von ihr behaupteten Anmietungsabsichten konkret vorzutragen. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit, Räumlichkeiten anmieten zu können, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass die Klägerin in angemessener Zeit ihre vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufnehme. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe vor der Aufgabe ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit einen Antrag auf Genehmigung des Ruhens ihrer vertragsärztlichen Zulassung gestellt, könne hieraus nicht gefolgert werden, dass sie ohne eine entsprechende positive Beschlussfassung der Zulassungsgremien zur Einstellung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit berechtigt gewesen sei. Auch wenn vor der Aufgabe einer vertragsärztlichen Tätigkeit ein entsprechender Ruhensantrag gestellt werde, führe dies - solange dieser Antrag nicht beschieden sei - nicht zu einer Berechtigung des Vertragsarztes, seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr auszuüben. Eine Hinweispflicht auf die fehlende Substantiierung habe nicht bestanden. Stelle ein Vertragsarzt einen Antrag auf Ruhen seiner vertragsärztlichen Zulassung aus Gesundheitsgründen, sei er verpflichtet, diese gesundheitlichen Gründe in plausibler, nachvollziehbarer Weise den Zulassungsgremien zu unterbreiten. Soweit die Klägerin auf ihre psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter hingewiesen habe, habe sie auf Nachfrage jedoch ausdrücklich erklärt, diesbezüglich nicht in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gewesen zu sein. Bei einer Ärztin könne dies dann nicht als für ein Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung ausreichenden Grund bewertet werden. Eine hinreichende Schwere der psychischen Beeinträchtigung müsste durch eine entsprechende Bestätigung eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlers untermauert sein. Mit der nicht genehmigten Praxisverlegung habe die Klägerin ihren Kassenarztsitz aufgegeben.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) trägt vor, es gehöre gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV zu den zentralen Verpflichtungen eines Vertragsarztes, seine Wohnung so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung stehe. Diese Residenzpflicht sei erfüllt, wenn der Vertragsarzt von seiner Wohnung seine Praxis regelmäßig innerhalb von 30 Minuten erreichen könne. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 17.11.2008 selbst angegeben, sich in E-Stadt aufzuhalten. Zwischen E Stadt und C-Stadt liege eine Entfernung von 167 km und die regelmäßige Fahrzeit betrage ca. 1 Std. 43 Minuten. Gründe, die ein Ruhen rechtfertigen würden, seien seitens der Klägerin nicht ausreichend dargelegt worden. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte für eine effektive Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse dargetan, so dass eine Prognose hinsichtlich einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit möglich wäre. Im Übrigen schließe sie sich den Ausführungen des Beklagten an.

Die übrigen Beigeladenen haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit einem Vertreter der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie einem Vertreter der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie konnte dies trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen zu 8) tun, weil dieser ordnungsgemäß geladen wurde.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 05.08.2009 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Beklagte hat zu Recht die Zulassung entzogen und den Antrag auf Verlängerung des Ruhens abgelehnt. Die Klage war abzuweisen.

Der Beschluss des Beklagten vom 05.08.2009 ist rechtmäßig.

Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt (§ 95 Abs. 6 SGB V).

Bei allen Entziehungstatbeständen sind allein der objektive Sachverhalt und keine subjektiven Elemente maßgebend (vgl. BSG, Beschl. v. 05.11.2003 - B 6 KA 60/03 B – juris Rdnr. 8). Ein Nichtmehrausüben liegt vor, wenn der Vertragsarzt zwar seine Vertragsarzttätigkeit aufgenommen hat, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einstellt. Von einer Ausübung der Tätigkeit kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Arzt nicht mehr den Willen zur kontinuierlichen Teilnahme an der Versorgung hat. Dies dokumentiert sich insbesondere darin, dass der Vertragsarzt die ihm obliegenden Hauptpflichten wie Behandlung der Versicherten, Abhalten und Anbieten von Sprechstunden sowie Bestellung eines Vertreters bei Abwesenheit über einer Woche erfüllt. Für die Annahme der Ausübung genügt es nicht, dass der Vertragsarzt noch in geringem Umfang Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt (vgl. BSG, Urt. v. 19.12.1984 - 6 RKa 34/83 – USK 84272, juris Rdnr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.04.1999 - L 11 KA 16/99 - MedR 2001, 103, juris Rdnr. 20). Wegen der Schwere des Eingriffs ist die Entziehung selbst immer ultima ratio. Die Zulassungsentziehung darf unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausgesprochen werden, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4. juris Rdnr. 23). Vorrangig kommen insbesondere Disziplinarmaßnahmen in Betracht; insb. ist als milderes Mittel die Anordnung des Ruhens zu prüfen (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15.03.2006 - L 4 KA 29/05 – juris Rdnr. 20; LSG Berlin, Urt. v. 01.12.2004 – L 7 KA 13/03 – www.sozialgerichtsbarkeit.de; SG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.06.2000 - S 28 KA 2499/99 – juris Rdnr. 25). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung nicht vollzogener Entziehungsentscheidungen ist nach dem BSG die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, für die Beurteilung der Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz. Es handele sich hierbei um eine Ausnahme von dem in reinen Anfechtungssachen geltenden Grundsatz, wonach auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei. Aufgrund der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit gleiche die Fallgestaltung derjenigen bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkungen, deren Rechtmäßigkeit ebenfalls unter Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3 2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 20; BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 22/99 R - SozR 3 5520 § 25 Nr. 3, juris Rdnr. 25; BSG, Urt. v. 19.06.1996 - 6 BKa 25/95MedR 1997, 86, juris Rdnr. 8). Soweit das BSG neuerdings die Rechtsprechung des BVerwG und des BGH aufgreift, die gerade für Statussachen wie den Entzug einer Approbation oder die Entfernung aus dem Richteramt auch bei nicht vollzogenen Entziehungsentscheidungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen, um nunmehr "grundsätzliche Übereinstimmung mit der sonstigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Überprüfung statusbezogener Verwaltungsakte" zu verkünden, ergeben sich in der Sache keine Änderungen zur bisherigen Rechtsprechung. Das BSG hält aber weiterhin an vertragsärztlichen Besonderheiten fest und folgert aus der Bedeutung des Art. 12 GG, es müsse auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden (vgl. BSG, Urt. v. 20.10.2004 – B 6 KA 67/03 RBSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, juris Rdnr. 21 ff.).

Die Klägerin übt nach ihrer Aussage jedenfalls seit 17.12.2008 überhaupt keine vertragsärztliche Tätigkeit mehr aus. Allerdings ist auch für die Zeit davor nicht von einer nennenswerten Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit auszugehen. Für die Quartale II und IV/08 haben weder die Klägerin noch die Beigeladene zu 1) einen Honorarbescheid vorgelegt. Der Honorarbescheid vom 06.01.2010 für das Quartal III/08 setzt für 32 Behandlungsfälle das Gesamthonorar auf 1.241,03 Euro fest. Von daher kann dahinstehen, ob es sich überhaupt noch um eine vertragsärztliche Tätigkeit ab dem Quartal III/08 handelte, da die Klägerin ihren Vertragsarztsitz in C-Stadt, D-Straße aufgegeben und nach ZZ., Z-Straße verlegt hatte, ohne eine Genehmigung nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV einzuholen. Der Vertragsarztsitz ist unmittelbar mit dem Status als Vertragsarzt verknüpft, so dass eine solche Genehmigung nicht rückwirkend erteilt werden kann. Die Klägerin war daher ab dem Quartal III/08 gar nicht mehr berechtigt, wegen Aufgabe des Praxissitzes in C-Stadt, D-Straße und der fehlenden Genehmigung für den Praxissitz ZZ., Z-Straße eine vertragsärztliche Tätigkeit auszuüben. Von daher ist jedenfalls für die Zeit ab dem 01.07.2008 davon auszugehen, dass eine nennenswerte vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wurde.

Eine Entziehung wäre nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann unzulässig, wenn ein Anspruch auf Ruhen der Zulassung besteht. Die bisherige Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist aber kein vorübergehender Zustand. Der Beklagte hat zu Recht ein Ruhen abgelehnt.

Ein Ruhen nach § 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V setzt voraus, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in "angemessener Frist" zu erwarten ist. "Angemessene Frist" erfordert eine Prognose über die (Wieder)Aufnahme der Tätigkeit. Diese ist abhängig vom Grund der Nichtausübung und damit von den Umständen des Einzelfalles. Zu prüfen ist, wann dem Vertragsarzt die (Wieder)Aufnahme der Tätigkeit zuzumuten ist. Es muss nur zeitlich fest umreißbar sein, dass und wann dies der Fall sein wird. Eine starre Obergrenze, auch nicht in Anlehnung an § 81 Abs. 5 von zwei Jahren, gibt es nicht, da der Gesetzgeber gerade davon abgesehen hat.

Die Klägerin übt jedenfalls seit Juli 2008, also seit annähernd zwei Jahren, eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus.

Einen Ruhensgrund hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Soweit die Klägerin angegeben hat, sie habe mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, macht sie letztlich Gründe einer Krankheit geltend. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Behauptung, die nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin gibt selbst an, sie sei weder in psychiatrischer noch in psychologischer Behandlung gewesen, sondern habe sich in sich selbst zurückgezogen. Auch im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin keinerlei ärztliche Nachweise erbracht. Im Umkehrschluss muss die Kammer davon ausgehen, dass, soweit eine Erkrankung vorlag, diese jedenfalls nicht so gravierend war, da sie keiner ärztlichen Behandlung bedurfte. Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich die Krankheit ab wann in welcher Weise geäußert haben soll. Die Kammer konnte auch von der Vernehmung der Zeugin A. absehen, da diese die Klägerin nicht ärztlich behandelt hatte und es sich bereits von daher nicht um eine sachverständige Zeugin handelt. Bereits aus diesem Grund war der Hilfsantrag abzuweisen. Im Übrigen handelt es sich um eine Rechtsfrage, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Ärztin im Zeitpunkt des beantragten Ruhens der Zulassung nicht mehr fortsetzen konnte. Ferner ist der Antrag unbestimmt. Beweis erhoben werden kann nur über Tatsachen. Der Beweisantrag legt aber nicht dar, über welche Tatsachen die Zeugin befragt werden soll.

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie habe die Absicht, künftig im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft zu arbeiten, hat es sich um ganz vage Absichtserklärungen gehandelt, die nicht erkennen ließen, ab wann eine solche Möglichkeit bestehen würde. Der jetzt erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anstellungsvertrag in einer Gemeinschaftspraxis mit Datum vom 22.03.2010 würde nur dann eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bedeuten, wenn die Klägerin die übrigen rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen würde. Der Vorsitzende des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Einbringen eines Vertragsarztsitzes in eine Berufsausübungsgemeinschaft voraussetzt, dass eine vertragsärztliche Praxis noch in nennenswertem Umfang besteht, da andernfalls die Voraussetzungen nach § 103 Abs. 4 SGB V umgangen werden könnten und bei einer kurzfristigen Aufgabe der Angestelltentätigkeit auch eine Nachbesetzung erfolgen könnte.

Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, was hier der Fall ist, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich (§ 103 Abs. 4b Satz 1 SGB V). § 103 Abs. 4b SGB V ist ebenso wie § 103 Abs. 4a SGB V im Kontext des § 103 Abs. 4 SGB V zu sehen.

§ 103 Abs. 4b SGB V wurde durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 22.12.2006 neu eingeführt. In Anlehnung an die Regelung in § 103 Abs. 4a SGB V, die einem Vertragsarzt ermöglicht, in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seinen Vertragsarztsitz zu verzichten, um als angestellter Arzt in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, wird – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen – die entsprechende angestellte Tätigkeit in einer Vertragsarztpraxis ermöglicht (Satz 1). Außerdem erhält der Vertragsarzt ebenso wie das medizinische Versorgungszentrum die Möglichkeit, trotz Zulassungsbeschränkungen die Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes nachzubesetzen (Satz 2) (vgl. BT-Drs. 16/2474, S. 25).

Das Einbringen eines Vertragsarztsitzes in eine andere Praxis, um dort angestellt werden zu können, setzt damit voraus, dass noch eine nach § 103 Abs. 4 SGB V ausschreibungsfähige Praxis besteht.

Das Ruhen der Zulassung bedeutet aber nicht, dass die Ausschreibungsfähigkeit eines Vertragsarztsitzes erhalten bleibt. Die Kammer gibt insoweit ihre früher vertretene Auffassung (vgl. SG Marburg, Urt. v. 20.02.2008 – S 12 KA 123/07 – www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris) im Hinblick darauf, dass ihre Auffassung im Instanzenzug nicht geteilt wird (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 26.08.2009 – L 4 KA 38/08 – www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris = GesR 2010, 151; BSG, Beschl. v. 29.10.2009 – B 6 KA 42/09 BBeckRS 2010 67009; die Kl. nahm anschließend die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, s. BSG, Beschl. v. 16.12.2009 – B 6 KA 42/09 BBeckRS 2010 67010), auf.

Es kommt nur auf die tatsächliche Existenz einer fortführungsfähigen Praxis als verwertbares Wirtschaftsgut an, nicht jedoch darauf, ob und aus welchen Gründen die Fortführungsfähigkeit weggefallen ist, weil § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V allein dem Schutz der Verwertungsmöglichkeit der Praxis im zulassungsgesperrten Bereich als Ausfluss des sich aus Art. 14 GG ergebenden Eigentumsschutzes dient. Dies gilt auch, wenn die Zulassung wegen einer schweren Erkrankung über längere Zeit geruht hat. Eine erweiternde Auslegung von § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist schon wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht möglich und auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. LSG Hessen, ebd.).

Maßgeblich für die Ausschreibungsfähigkeit eines Vertragsarztsitzes ist allein der Umstand, ob noch von einer nennenswerten Praxis ausgegangen werden kann, ob also im Wesentlichen noch ein Patientenstamm vorhanden ist. Ein Vertragsarzt, der eine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht wahrnimmt, keine Praxisräume mehr besitzt, keine Patienten mehr behandelt und über keinen Patientenstamm verfügt, betreibt keine Praxis mehr, die i.S. des § 103 Abs. 4 Satz 1 SGB V von einem Nachfolger fortgeführt werden könnte (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 – B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 = BSGE 85, 1, juris Rdnr. 40).

Die Klägerin hat aber jedenfalls sei 01.07.2008 keine vertragsärztliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang mehr ausgeübt. Von daher besteht nach annähernd zwei Jahren keine Praxis mehr, die sie mit ihrem Vertragsarztsitz in eine andere Praxis einbringen könnte.

Ein Ruhen der Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf eine baldige Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis in Betracht. Die Klägerin hat eine solche Absicht mit einem konkreten Datum der Wiederaufnahme nicht genannt.

Nach allem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VWGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten.
Rechtskraft
Aus
Saved