Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 4149/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 3832/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) mangels Bedürftigkeit für die Zeit vom 6. Februar 2004 bis 31. Oktober 2004 sowie die Rückforderung von in diesem Zeitraum überzahlten Leistungen in Höhe von 8157,96 EUR.
Der am 1956 geborene Kläger war zuletzt als Möbelverkäufer bei der Fa. M. T. GmbH und Co. KG beschäftigt und schied dort wegen Insolvenz des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung durch Auflösungsvertrag mit Wirkung zum 31. März 2002 aus. Er bezog im Anschluss von der Beklagten Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt Alhi in Höhe von 185,22 EUR wöchentlich vom 1. Januar 2004 an auf Grund der Bewilligungsbescheide vom 2. März 2004 und 1. Juni 2004.
Im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem zum l. Januar 2005 in Kraft tretenden Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurde der Beklagten bekannt, dass das Girokonto des Klägers zum 1. September 2004 ein Guthaben in Höhe von 23.507,47 EUR aufwies. Auf Nachfrage der Beklagten nahm der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 dazu dahin gehend Stellung, seine Frau sei zum 1. Dezember 2003 mit dem gemeinsamen Sohn aus dem Haushalt ausgezogen, seither lebe er getrennt. Dies habe er dem Arbeitsamt gemeldet und dabei auch mitgeteilt, dass das gemeinsame Haus an die D. AG verkauft worden sei. Seither wohne er als Mieter allein in diesem Haus, bis die Strecke auf vier Gleise ausgebaut werde. Nach Tilgung der Restschulden sei am 5. Februar 2004 ein Betrag von 45.000 EUR vom Treuhandkonto der D. AG auf sein Konto überwiesen worden. Infolge der Trennung habe er sich neu einrichten müssen (Möbel, Geschirr, Gardinen, Bettwäsche u. a.). Auch eine Renovierung sei erforderlich gewesen (Streichen der Wände nach Neumöblierung). Schließlich habe er einen Gebrauchtwagen erworben, da beide Autos seiner Ehefrau gehört hätten. Nach diesen und diversen anderen Ausgaben seien bis zum l. September 2004 noch 23.507,47 EUR verblieben. Dieser Kontostand sei mittlerweile bei weitem nicht mehr aktuell.
Mit Bescheid vom 7. März 2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 6. Februar 2004 bis 31. Oktober 2004 auf mit der Begründung, das in dieser Zeit vorliegende Vermögen übersteige den einschlägigen Freibetrag von 9.600 EUR (200 EUR pro vollendetem Lebensjahr), weshalb der Kläger nicht mehr bedürftig sei und keinen Leistungsanspruch habe. Zugleich machte die Beklagte die Erstattung der in dieser Zeit gezahlten Alhi in Höhe von 7057,06 EUR sowie hierauf entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1100,90 EUR geltend.
Dagegen ließ der Kläger Widerspruch erheben, mit dem er vorbrachte, er habe im Januar 2004 den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Schütterle, über den bevorstehenden Hausverkauf informiert und diesen mit der Trennung sowie den Neubauplänen der Bahn begründet. Er habe ursprünglich die Absicht gehabt, den Erlös zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu verwenden. Dies sei aber - wegen der geringen Höhe des Guthabens und da er keine Arbeit gefunden habe - nicht möglich gewesen. Der Betrag von 45.000 EUR sei als Schonvermögen zu behandeln, da er aus der zwangsläufigen Auflösung von Schonvermögen herrühre. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, das Vermögen des Klägers habe selbst nach Abzug der trennungsbedingten Ausgaben zum l. September 2004 seinen Freibetrag noch deutlich überstiegen.
Am 7. Oktober 2005 hat der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er am 28. März 2006 ergänzend angegeben, er wohne immer noch als Mieter der B. AG in seinem Haus; er bekomme immer einen Einjahresvertrag. Seine Exfrau sei am 1. Dezember 2003 ausgezogen. Danach habe er beim Arbeitsamt angerufen. Eigentlich sei ein Herr R. für ihn zuständig gewesen. Dieser habe aber Urlaub gehabt, deshalb sei er mit einem Herrn S. verbunden worden. Er habe mit diesem einen neuen Termin ausgemacht für Anfang Januar 2004. Dort habe er seine Situation erklärt. Er habe Herrn S. gesagt, dass er nun seinen Job, seine Frau und sein Haus verloren habe. Danach habe er sogar noch mehr Geld bekommen, da das Einkommen seiner Frau weggefallen sei. Herr S. habe alles aufgenommen. Er habe ausdrücklich gesagt, dass er jetzt Mieter in dem von ihm bewohnten Haus sei. Das habe Herr S. auch aufgeschrieben. Wenn man ihm gesagt hätte, dass sein Anspruch auf Alhi wegfalle, hätte er z. B. bis zur rechtskräftigen Scheidung bei seiner Ehefrau krankenversichert bleiben können. Der Mitarbeiter habe ihm jedoch nichts gesagt. Dieser habe auch keine Fragen nach dem Verkauf oder nach dem Verkaufspreis gestellt. Das Haus habe er noch im Jahre 2003 an die Bahn AG verkauft. Bei der Beantragung von Alhi habe er das Merkblatt für Arbeitslose erhalten.
Durch Urteil vom 26. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die angefochtenen Bescheide könnten zwar nicht auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützt werden, obwohl diese Vorschrift insbesondere in der Begründung des Widerspruchsbescheids herangezogen werde. § 48 SGB X setze eine nachträgliche wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gegenüber den beim Erlass des Verwaltungsaktes vorliegenden voraus. Die hier maßgebliche Erzielung von Vermögen in Form einer Gutschrift von ca. 45.000 EUR sei jedoch bereits am 5. Februar 2004 erfolgt, während die verfahrensgegenständlichen Bewilligungsbescheide vom 2. März 2004 und 1. Juni 2004 datierten. Einschlägig sei daher die Bestimmung des § 45 SGB X, die gem. § 43 SGB X im Wege der Umdeutung zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung herangezogen werden könne. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen vor. Die genannten Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, da der Kläger im Zeitraum vom 6. Februar 2004 bis 31. Oktober 2004 durchgehend über gem. §§ 190 Abs. l, 193 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § l der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) zu berücksichtigendes, die einschlägige Freigrenze überschreitendes Vermögen verfügt habe. Die Freigrenze sei auch dann durchgehend überschritten, wenn zu Gunsten des Klägers in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) weitere 200 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers (Höchstbetrag je 13.000 Euro) als geschützt angesehen würden und somit vorliegend der Freibetrag verdoppelt würde. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Charakter des verkauften Hauses als Schonvermögen berufen. Für eine Privilegierung auch der Surrogate solcher Vermögensgegenstände fehle es an einer rechtlichen Grundlage, so dass der Schutz bei Veräußerung grundsätzlich entfalle, wenn und solange der Erlös nicht wieder in geschütztes Vermögen umgewandelt werde. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er sowohl grob fahrlässig seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen sei als auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zumindest grob fahrlässig nicht erkannt habe. Der Kläger habe insbesondere selbst vorgetragen, dass er im Januar 2004 einen Mitarbeiter der Beklagten lediglich darüber informiert habe, dass er jetzt Mieter im vormals eigenen Haus sei. Er habe bei dieser Gelegenheit nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass er das Haus verkauft habe und erst recht keine Angaben zum erzielten Erlös gemacht. Vor allem aber habe er die Beklagte nicht über die im Februar erfolgte Gutschrift informiert, weder über die Tatsache an sich, noch über deren Höhe. Dabei habe sich ihm aufdrängen müssen, dass dieser Vorgang von Relevanz für seinen Anspruch auf Alhi sein könnte und er folglich zur Mitteilung dieses Sachverhalts verpflichtet sei. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte auf Grund der indirekten Information über den Hausverkauf im Januar mit den erforderlichen Fragen an ihn wenden würde, zumal der Beklagten die wesentlichen Umstände des Verkaufs - insbesondere der Kaufpreis und die Größenordnung des erwarteten Erlösanteils - selbst nach seinem eigenen Vorbringen bei dieser Gelegenheit nicht offenbart wurden. Erst recht habe der Kläger nicht billigend in Kauf nehmen dürfen, dass die leistungsrechtliche Relevanz des angeblich mitgeteilten Statuswechsels vom Hauseigentümer zum Mieter auf Seiten der Beklagten übersehen werde. Unter diesen Umständen hätte sich dem Kläger auch die Rechtswidrigkeit der kurz darauf erlassenen Bewilligungsbescheide förmlich aufdrängen müssen. Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ergebe sich § 50 SGB X. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. Juni 2006 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Juli 2006 (Montag) beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt, ihm könne nicht grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Bei dem Besuch bei dem Arbeitsamtsmitarbeiter S. im Januar 2004 habe er diesem seine persönliche und wirtschaftliche Situation geschildert, auch, dass das ehegemeinsame Haus verkauft worden sei. Der Beklagten sei also der Hausverkauf bekannt gewesen. Der Kläger habe den erzielten Erlös zwar nicht mitgeteilt. Die Beklagte habe sich aber auch nicht hiernach erkundigt. Zudem handele es sich bei den 45.000,- EUR, die der Kläger aus dem Hausverkauf erhalten habe, um Schonvermögen. Der Kläger habe ursprünglich mit diesem Geld eine Wohnung kaufen wollen, was sich dann als unmöglich erwiesen habe, da der keine Erwerbstätigkeit gefunden habe und sich Hausrat anschaffen musste. Darüber hinaus habe er ein KFZ erwerben müssen, um seine Vermittlungschancen zu erhöhen. Der Rückforderungsbescheid sei jedenfalls in Bezug auf die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht korrekt; hätte man dem Kläger mitgeteilt, dass sein Alhi-Anspruch wegfallen würde, wäre er bis zur Scheidung bei seiner Ehefrau mitversichert geblieben. In diesem Falle wären die 1.100,90 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht angefallen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung der Beklagten ist mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 2. März 2004 und 1. Juni 2004 die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 - (juris)). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiellrechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Da § 330 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB III die Rücknahme (Aufhebung) unter den Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwingend vorschreiben (vgl. z. B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8), ist es unschädlich, dass sich die angefochtenen Bescheide allein auf § 48 SGB X bezogen haben (vgl. hierzu auch BSGE 87, 4 ff. = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9).
Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ein gleichgelagerter Aufhebungstatbestand findet sich in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheides (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127; Wiesner in von Wulffen u.a., SGB X, 5. Auflage, § 45 Rdnr.23)
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der genannten Bescheide für die Zeit vom 6. Februar bis 31. Oktober 2004 sind gegeben. § 330 Abs. 2 SGB III schreibt die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zwingend vor (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8), sodass weder Raum für eine gesonderte Vertrauensschutzprüfung noch eine Ermessensentscheidung verbleibt.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi im streitbefangenen Zeitraum, da er nicht bedürftig war (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004)). Zum Begriff der Bedürftigkeit enthält § 193 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) eine Legaldefinition. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 Abs. 2 SGB III wird konkretisiert durch die Regelungen der jeweiligen AlhiV, die insoweit auf der Verordnungsermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III erlassen wird. Nach § 206 Nr. 1 SGB III wurde das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann.
Im vorliegenden Fall ist zugrunde zu legen die AlhiV 2002 in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607, 4619). Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines im § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher beschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ist dies ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Hieraus errechnet sich für den am 1956 geborenen Kläger, der schon zu diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrennt lebte, ein Freibetrag von 9.600,- EUR (48 Lebensjahre x 200,- EUR).
Ein Erhöhung des Freibetrags über die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 erfolgt nicht. Danach gilt für Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, § 1 Abs. 2 AlhiV in der früheren Fassung mit der Folge, dass - ungeachtet der zum 1. Januar 2003 erfolgten Reduzierung des in § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ausgewiesenen Freibetrages auf 200,00 EUR - weiterhin der höhere Freibetrag von 520,00 EUR je Kalenderjahr nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der ursprünglichen, am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung maßgeblich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002).
Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 44/04 R - zitiert nach Juris) und vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68/04 R - SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) ausgesprochen, dass die AlhiV 2002 auch in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung nicht mit der weiten Ermächtigungsgrundlage des § 193 Abs. 2 i.V.m. § 206 Nr. 1 SGB III im Einklang stand, weil in der AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel mehr enthalten war. Nach der Auffassung des BSG folgt aus der systematischen Ableitung der Grenzen der Ermächtigungsnormen die Notwendigkeit einer Härtefallklausel. Die Notwendigkeit einer allgemeinen Härteklausel in der AlhiV 2002 leitete das BSG aus § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ab. Da die Alhi eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG vorrangige Sozialleistung darstelle, sei auch bei der Alhi zumindest das Vermögen von der Anrechnung freizustellen, das nach den Vermögensanrechnungsvorschriften des BSHG (§ 88 BSHG) nicht einzusetzen sei. Unter Hinweis auf die später vom Gesetzgeber im SGB II gesetzten Standards hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 geht das BSG schließlich davon aus, dass die hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des SGB II getroffenen Regelungen im Rahmen einer notwendigen Härtefallprüfung in den Jahren 2003 und 2004 auch bei der Alhi Berücksichtigung finden müssen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II entspreche § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der - im vorliegenden Fall - maßgebenden Fassung ab 1. Januar 2003. Darüber hinaus seien gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB II aber auch vom Vermögen abzusetzen "geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der Geldwertenansprüche 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partner, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigt". Das sozialhilfeähnliche Mindestsicherungssystem des SGB II enthalte ab dem 1. Januar 2005 zwei Freibeträge à 200,00 EUR pro Lebensjahr und schütze damit mehr Vermögen als das System der Alhi in den Jahren 2003 und 2004, obwohl dieses System nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu bestimmt gewesen sei, den Lebensstandard zu sichern und zudem an Vorversicherungszeiten angeknüpft habe. Darüber hinaus finde sich in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nunmehr wieder eine allgemeine Härteklausel, nach der als Vermögen nicht zu berücksichtigen seien "Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde".
Das Fehlen einer allgemeinen Härteklausel in der AlhiV 2002 wirkt sich indessen im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht aus. Denn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die vom Kläger im Hilfeantrag vom 14. August 2003 angegebenen Vorsorgeversicherungen im streitbefangenen Zeitraum noch vorhanden waren und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB II erfüllten mit der Folge einer Verdoppelung des Freibetrages auf 19.200,- EUR, war im streitbefangenen Zeitraum, also bis 31. Oktober 2004, genügend den Freibetrag übersteigendes Kapitalvermögen vorhanden, welches zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden konnte; dieses belief sich am 5. Februar 2004 auf 25.800,- EUR (45.000,- EUR abzüglich 19.200,- EUR), woraus sich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 507,21 EUR der Wegfall der Bedürftigkeit für ca. 51 Wochen ergibt.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Betrag von 45.000,- EUR, den dieser aus dem Verkauf seines Eigenheimes erlöst hat, kein Schonvermögen dar, auch wenn dieses Geld gewissermaßen das Surrogat eines möglicherweise zuvor geschonten Vermögens (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV) darstellt. Das Vermögen aus dem Verkauf einer Immobilie ist nicht seinerseits geschützt. Denn der Verkaufserlös einer Immobilie dient weder dem Grundbedürfnis "Wohnen" noch weist er in anderer Weise Unterschiede zu anderem Kapitalvermögen auf, die einen besonderen "fortwirkenden" Schutz rechtfertigen würden (BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 55/02 R - (juris)).
In diesem Umfang standen die vorgenannten Bescheide mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang. Der Kläger kann sich auch nicht auf Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen. Denn er ist seinen Mitteilungspflichten zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sind erfüllt. Der Klägerin ist seiner aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) folgenden Obliegenheit, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, nicht nachgekommen, obwohl er im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Bewilligung von Alhi von der Beklagten das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" (Stand: April 2002) und das Merkblatt 1b "Arbeitslosenhilfe" (Stand: Januar 2003) erhalten und unterschriftlich bestätigt hatte, von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Nach der Überzeugung des Senats hat sich der Kläger insoweit zumindest grob fahrlässig i.S. der Nr. 2 verhalten. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaße, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Merkblatt und konnte er dies nach ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris)).
Hiervon ausgehend hat der Kläger es - entgegen den Hinweisen in den Merkblättern für Arbeitslose - pflichtwidrig unterlassen, Änderungen in seinen (Vermögens-) Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen (vgl. BSGE 47, 28 ff = SozR 1500 § 86 Nr. 1; vgl. auch BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10). Pflichtwidrigkeit und Schuldhaftigkeit einer unterlassenen Anzeige können aber nur bejaht werden, wenn der Verpflichtete die erforderliche Einsicht in die Erheblichkeit der betreffenden Tatsachen hatte oder haben konnte (BSGE 47, 28, 33 = SozR 4100 § 152 Nr. 6). Hiervon ist auszugehen. Denn es musste dem Kläger schon aufgrund einfachster Überlegungen einleuchten, dass die vorliegende Vermögensänderung, die in dem Kapitalzufluss von 45.000,- EUR im Februar 2004 lag, erheblich war. Der Hinweis in dem genannten Merkblatt für Arbeitslose (Seite 53) auf die Mitteilungsobliegenheit bei relevanten Vermögensänderungen ist zutreffend, umfassend und für die vorliegende Konstellation zugleich erschöpfend (vgl. aber Urteil des Senats vom 19. April 2007 - L 7 AL 1443/05 - (juris)). Was berücksichtigungsfähiges Vermögens in diesem Sinne darstellt, wurde dem Kläger wiederum im Merkblatt 1b "Arbeitslosenhilfe" (S. 11, 15) hinreichend erläutert.
Hiervon ausgehend musste es dem Kläger - unter Zugrundelegung der ihm erteilten Hinweise - aufgrund der ihm eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (BSGE 42, 184, 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28, 33; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung klar sein, dass er den Zufluss des verbleibenden Verkaufserlöses der Beklagten mitteilen musste. Diese rechtliche Wertung musste sich dem Kläger auch als juristisch nicht (vor)gebildeter Person schon bei einfachster Anstrengung aufdrängen. Der Kläger durfte auch nicht aufgrund des Gesprächs mit einem Sachbearbeiter des Arbeitsamts O. Ende 2003/Anfang 2004 davon ausgehen, diesen relevanten Vermögenszufluss nicht mitzuteilen zu müssen bzw. bereits alles Erforderliche getan zu haben. Dies gilt selbst dann, wenn er - wie mit der Berufungsschrift behauptet wird - den Mitarbeiter bei diesem Gespräch davon informiert haben sollte, dass er das Haus bereits verkauft habe und nicht nur - wie in der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem SG (Bl. 26 der Akte des SG) dokumentiert ist - darüber, dass er nunmehr Mieter in dem von ihm bewohnten Haus sei.
Nach allem ist dem Kläger ein - den Vertrauensschutz ausschließendes - Fehlverhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen; da § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes im Umfang seiner Rechtwidrigkeit zwingend vorschreibt, ist ein Mitverschulden der Beklagten an der Leistungsüberzahlung ohne Bedeutung. Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Der Kläger ist daher nach § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III verpflichtet, die im Zeitraum vom 6. Februar bis 31. Oktober 2004 überzahlten Leistungen (Alhi nebst entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zu erstatten. Den Rückforderungsbetrag von 8157,96 EUR hat die Beklagte zutreffend berechnet. Diesen Betrag hat der Kläger zu erstatten. Über die Modalitäten der Rückzahlung war vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § &61492;2 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S.84).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) mangels Bedürftigkeit für die Zeit vom 6. Februar 2004 bis 31. Oktober 2004 sowie die Rückforderung von in diesem Zeitraum überzahlten Leistungen in Höhe von 8157,96 EUR.
Der am 1956 geborene Kläger war zuletzt als Möbelverkäufer bei der Fa. M. T. GmbH und Co. KG beschäftigt und schied dort wegen Insolvenz des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung durch Auflösungsvertrag mit Wirkung zum 31. März 2002 aus. Er bezog im Anschluss von der Beklagten Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt Alhi in Höhe von 185,22 EUR wöchentlich vom 1. Januar 2004 an auf Grund der Bewilligungsbescheide vom 2. März 2004 und 1. Juni 2004.
Im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem zum l. Januar 2005 in Kraft tretenden Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wurde der Beklagten bekannt, dass das Girokonto des Klägers zum 1. September 2004 ein Guthaben in Höhe von 23.507,47 EUR aufwies. Auf Nachfrage der Beklagten nahm der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 dazu dahin gehend Stellung, seine Frau sei zum 1. Dezember 2003 mit dem gemeinsamen Sohn aus dem Haushalt ausgezogen, seither lebe er getrennt. Dies habe er dem Arbeitsamt gemeldet und dabei auch mitgeteilt, dass das gemeinsame Haus an die D. AG verkauft worden sei. Seither wohne er als Mieter allein in diesem Haus, bis die Strecke auf vier Gleise ausgebaut werde. Nach Tilgung der Restschulden sei am 5. Februar 2004 ein Betrag von 45.000 EUR vom Treuhandkonto der D. AG auf sein Konto überwiesen worden. Infolge der Trennung habe er sich neu einrichten müssen (Möbel, Geschirr, Gardinen, Bettwäsche u. a.). Auch eine Renovierung sei erforderlich gewesen (Streichen der Wände nach Neumöblierung). Schließlich habe er einen Gebrauchtwagen erworben, da beide Autos seiner Ehefrau gehört hätten. Nach diesen und diversen anderen Ausgaben seien bis zum l. September 2004 noch 23.507,47 EUR verblieben. Dieser Kontostand sei mittlerweile bei weitem nicht mehr aktuell.
Mit Bescheid vom 7. März 2005 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 6. Februar 2004 bis 31. Oktober 2004 auf mit der Begründung, das in dieser Zeit vorliegende Vermögen übersteige den einschlägigen Freibetrag von 9.600 EUR (200 EUR pro vollendetem Lebensjahr), weshalb der Kläger nicht mehr bedürftig sei und keinen Leistungsanspruch habe. Zugleich machte die Beklagte die Erstattung der in dieser Zeit gezahlten Alhi in Höhe von 7057,06 EUR sowie hierauf entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1100,90 EUR geltend.
Dagegen ließ der Kläger Widerspruch erheben, mit dem er vorbrachte, er habe im Januar 2004 den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn Schütterle, über den bevorstehenden Hausverkauf informiert und diesen mit der Trennung sowie den Neubauplänen der Bahn begründet. Er habe ursprünglich die Absicht gehabt, den Erlös zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu verwenden. Dies sei aber - wegen der geringen Höhe des Guthabens und da er keine Arbeit gefunden habe - nicht möglich gewesen. Der Betrag von 45.000 EUR sei als Schonvermögen zu behandeln, da er aus der zwangsläufigen Auflösung von Schonvermögen herrühre. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, das Vermögen des Klägers habe selbst nach Abzug der trennungsbedingten Ausgaben zum l. September 2004 seinen Freibetrag noch deutlich überstiegen.
Am 7. Oktober 2005 hat der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er am 28. März 2006 ergänzend angegeben, er wohne immer noch als Mieter der B. AG in seinem Haus; er bekomme immer einen Einjahresvertrag. Seine Exfrau sei am 1. Dezember 2003 ausgezogen. Danach habe er beim Arbeitsamt angerufen. Eigentlich sei ein Herr R. für ihn zuständig gewesen. Dieser habe aber Urlaub gehabt, deshalb sei er mit einem Herrn S. verbunden worden. Er habe mit diesem einen neuen Termin ausgemacht für Anfang Januar 2004. Dort habe er seine Situation erklärt. Er habe Herrn S. gesagt, dass er nun seinen Job, seine Frau und sein Haus verloren habe. Danach habe er sogar noch mehr Geld bekommen, da das Einkommen seiner Frau weggefallen sei. Herr S. habe alles aufgenommen. Er habe ausdrücklich gesagt, dass er jetzt Mieter in dem von ihm bewohnten Haus sei. Das habe Herr S. auch aufgeschrieben. Wenn man ihm gesagt hätte, dass sein Anspruch auf Alhi wegfalle, hätte er z. B. bis zur rechtskräftigen Scheidung bei seiner Ehefrau krankenversichert bleiben können. Der Mitarbeiter habe ihm jedoch nichts gesagt. Dieser habe auch keine Fragen nach dem Verkauf oder nach dem Verkaufspreis gestellt. Das Haus habe er noch im Jahre 2003 an die Bahn AG verkauft. Bei der Beantragung von Alhi habe er das Merkblatt für Arbeitslose erhalten.
Durch Urteil vom 26. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die angefochtenen Bescheide könnten zwar nicht auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestützt werden, obwohl diese Vorschrift insbesondere in der Begründung des Widerspruchsbescheids herangezogen werde. § 48 SGB X setze eine nachträgliche wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen gegenüber den beim Erlass des Verwaltungsaktes vorliegenden voraus. Die hier maßgebliche Erzielung von Vermögen in Form einer Gutschrift von ca. 45.000 EUR sei jedoch bereits am 5. Februar 2004 erfolgt, während die verfahrensgegenständlichen Bewilligungsbescheide vom 2. März 2004 und 1. Juni 2004 datierten. Einschlägig sei daher die Bestimmung des § 45 SGB X, die gem. § 43 SGB X im Wege der Umdeutung zur Rechtfertigung der angefochtenen Entscheidung herangezogen werden könne. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen vor. Die genannten Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, da der Kläger im Zeitraum vom 6. Februar 2004 bis 31. Oktober 2004 durchgehend über gem. §§ 190 Abs. l, 193 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § l der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) zu berücksichtigendes, die einschlägige Freigrenze überschreitendes Vermögen verfügt habe. Die Freigrenze sei auch dann durchgehend überschritten, wenn zu Gunsten des Klägers in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) weitere 200 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers (Höchstbetrag je 13.000 Euro) als geschützt angesehen würden und somit vorliegend der Freibetrag verdoppelt würde. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Charakter des verkauften Hauses als Schonvermögen berufen. Für eine Privilegierung auch der Surrogate solcher Vermögensgegenstände fehle es an einer rechtlichen Grundlage, so dass der Schutz bei Veräußerung grundsätzlich entfalle, wenn und solange der Erlös nicht wieder in geschütztes Vermögen umgewandelt werde. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er sowohl grob fahrlässig seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen sei als auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zumindest grob fahrlässig nicht erkannt habe. Der Kläger habe insbesondere selbst vorgetragen, dass er im Januar 2004 einen Mitarbeiter der Beklagten lediglich darüber informiert habe, dass er jetzt Mieter im vormals eigenen Haus sei. Er habe bei dieser Gelegenheit nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass er das Haus verkauft habe und erst recht keine Angaben zum erzielten Erlös gemacht. Vor allem aber habe er die Beklagte nicht über die im Februar erfolgte Gutschrift informiert, weder über die Tatsache an sich, noch über deren Höhe. Dabei habe sich ihm aufdrängen müssen, dass dieser Vorgang von Relevanz für seinen Anspruch auf Alhi sein könnte und er folglich zur Mitteilung dieses Sachverhalts verpflichtet sei. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte auf Grund der indirekten Information über den Hausverkauf im Januar mit den erforderlichen Fragen an ihn wenden würde, zumal der Beklagten die wesentlichen Umstände des Verkaufs - insbesondere der Kaufpreis und die Größenordnung des erwarteten Erlösanteils - selbst nach seinem eigenen Vorbringen bei dieser Gelegenheit nicht offenbart wurden. Erst recht habe der Kläger nicht billigend in Kauf nehmen dürfen, dass die leistungsrechtliche Relevanz des angeblich mitgeteilten Statuswechsels vom Hauseigentümer zum Mieter auf Seiten der Beklagten übersehen werde. Unter diesen Umständen hätte sich dem Kläger auch die Rechtswidrigkeit der kurz darauf erlassenen Bewilligungsbescheide förmlich aufdrängen müssen. Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ergebe sich § 50 SGB X. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. Juni 2006 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Juli 2006 (Montag) beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt, ihm könne nicht grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Bei dem Besuch bei dem Arbeitsamtsmitarbeiter S. im Januar 2004 habe er diesem seine persönliche und wirtschaftliche Situation geschildert, auch, dass das ehegemeinsame Haus verkauft worden sei. Der Beklagten sei also der Hausverkauf bekannt gewesen. Der Kläger habe den erzielten Erlös zwar nicht mitgeteilt. Die Beklagte habe sich aber auch nicht hiernach erkundigt. Zudem handele es sich bei den 45.000,- EUR, die der Kläger aus dem Hausverkauf erhalten habe, um Schonvermögen. Der Kläger habe ursprünglich mit diesem Geld eine Wohnung kaufen wollen, was sich dann als unmöglich erwiesen habe, da der keine Erwerbstätigkeit gefunden habe und sich Hausrat anschaffen musste. Darüber hinaus habe er ein KFZ erwerben müssen, um seine Vermittlungschancen zu erhöhen. Der Rückforderungsbescheid sei jedenfalls in Bezug auf die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht korrekt; hätte man dem Kläger mitgeteilt, dass sein Alhi-Anspruch wegfallen würde, wäre er bis zur Scheidung bei seiner Ehefrau mitversichert geblieben. In diesem Falle wären die 1.100,90 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht angefallen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung der Beklagten ist mit Blick auf die von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheide vom 2. März 2004 und 1. Juni 2004 die Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 - (juris)). Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach den tatsächlichen und materiellrechtlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 18). Da § 330 Abs. 2 und 3 Satz 1 SGB III die Rücknahme (Aufhebung) unter den Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwingend vorschreiben (vgl. z. B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8), ist es unschädlich, dass sich die angefochtenen Bescheide allein auf § 48 SGB X bezogen haben (vgl. hierzu auch BSGE 87, 4 ff. = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9).
Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ein gleichgelagerter Aufhebungstatbestand findet sich in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Bescheides (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 24 S. 82; SozR a.a.O. Nr. 39 S. 127; Wiesner in von Wulffen u.a., SGB X, 5. Auflage, § 45 Rdnr.23)
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der genannten Bescheide für die Zeit vom 6. Februar bis 31. Oktober 2004 sind gegeben. § 330 Abs. 2 SGB III schreibt die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zwingend vor (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; SozR a.a.O. § 152 Nr. 8), sodass weder Raum für eine gesonderte Vertrauensschutzprüfung noch eine Ermessensentscheidung verbleibt.
Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi im streitbefangenen Zeitraum, da er nicht bedürftig war (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004)). Zum Begriff der Bedürftigkeit enthält § 193 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2004) eine Legaldefinition. Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 Abs. 2 SGB III wird konkretisiert durch die Regelungen der jeweiligen AlhiV, die insoweit auf der Verordnungsermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB III erlassen wird. Nach § 206 Nr. 1 SGB III wurde das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann.
Im vorliegenden Fall ist zugrunde zu legen die AlhiV 2002 in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607, 4619). Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines im § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher beschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ist dies ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Hieraus errechnet sich für den am 1956 geborenen Kläger, der schon zu diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrennt lebte, ein Freibetrag von 9.600,- EUR (48 Lebensjahre x 200,- EUR).
Ein Erhöhung des Freibetrags über die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 erfolgt nicht. Danach gilt für Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, § 1 Abs. 2 AlhiV in der früheren Fassung mit der Folge, dass - ungeachtet der zum 1. Januar 2003 erfolgten Reduzierung des in § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 ausgewiesenen Freibetrages auf 200,00 EUR - weiterhin der höhere Freibetrag von 520,00 EUR je Kalenderjahr nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der ursprünglichen, am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung maßgeblich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002).
Allerdings hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 9. Dezember 2004 (B 7 AL 44/04 R - zitiert nach Juris) und vom 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68/04 R - SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) ausgesprochen, dass die AlhiV 2002 auch in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung nicht mit der weiten Ermächtigungsgrundlage des § 193 Abs. 2 i.V.m. § 206 Nr. 1 SGB III im Einklang stand, weil in der AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel mehr enthalten war. Nach der Auffassung des BSG folgt aus der systematischen Ableitung der Grenzen der Ermächtigungsnormen die Notwendigkeit einer Härtefallklausel. Die Notwendigkeit einer allgemeinen Härteklausel in der AlhiV 2002 leitete das BSG aus § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ab. Da die Alhi eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG vorrangige Sozialleistung darstelle, sei auch bei der Alhi zumindest das Vermögen von der Anrechnung freizustellen, das nach den Vermögensanrechnungsvorschriften des BSHG (§ 88 BSHG) nicht einzusetzen sei. Unter Hinweis auf die später vom Gesetzgeber im SGB II gesetzten Standards hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 geht das BSG schließlich davon aus, dass die hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des SGB II getroffenen Regelungen im Rahmen einer notwendigen Härtefallprüfung in den Jahren 2003 und 2004 auch bei der Alhi Berücksichtigung finden müssen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II entspreche § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der - im vorliegenden Fall - maßgebenden Fassung ab 1. Januar 2003. Darüber hinaus seien gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB II aber auch vom Vermögen abzusetzen "geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der Geldwertenansprüche 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partner, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigt". Das sozialhilfeähnliche Mindestsicherungssystem des SGB II enthalte ab dem 1. Januar 2005 zwei Freibeträge à 200,00 EUR pro Lebensjahr und schütze damit mehr Vermögen als das System der Alhi in den Jahren 2003 und 2004, obwohl dieses System nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu bestimmt gewesen sei, den Lebensstandard zu sichern und zudem an Vorversicherungszeiten angeknüpft habe. Darüber hinaus finde sich in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II nunmehr wieder eine allgemeine Härteklausel, nach der als Vermögen nicht zu berücksichtigen seien "Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde".
Das Fehlen einer allgemeinen Härteklausel in der AlhiV 2002 wirkt sich indessen im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht aus. Denn selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass die vom Kläger im Hilfeantrag vom 14. August 2003 angegebenen Vorsorgeversicherungen im streitbefangenen Zeitraum noch vorhanden waren und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB II erfüllten mit der Folge einer Verdoppelung des Freibetrages auf 19.200,- EUR, war im streitbefangenen Zeitraum, also bis 31. Oktober 2004, genügend den Freibetrag übersteigendes Kapitalvermögen vorhanden, welches zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden konnte; dieses belief sich am 5. Februar 2004 auf 25.800,- EUR (45.000,- EUR abzüglich 19.200,- EUR), woraus sich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 507,21 EUR der Wegfall der Bedürftigkeit für ca. 51 Wochen ergibt.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Betrag von 45.000,- EUR, den dieser aus dem Verkauf seines Eigenheimes erlöst hat, kein Schonvermögen dar, auch wenn dieses Geld gewissermaßen das Surrogat eines möglicherweise zuvor geschonten Vermögens (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV) darstellt. Das Vermögen aus dem Verkauf einer Immobilie ist nicht seinerseits geschützt. Denn der Verkaufserlös einer Immobilie dient weder dem Grundbedürfnis "Wohnen" noch weist er in anderer Weise Unterschiede zu anderem Kapitalvermögen auf, die einen besonderen "fortwirkenden" Schutz rechtfertigen würden (BSG, Urteil vom 5. Juni 2003 - B 11 AL 55/02 R - (juris)).
In diesem Umfang standen die vorgenannten Bescheide mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang. Der Kläger kann sich auch nicht auf Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen. Denn er ist seinen Mitteilungspflichten zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sind erfüllt. Der Klägerin ist seiner aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) folgenden Obliegenheit, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, nicht nachgekommen, obwohl er im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf Bewilligung von Alhi von der Beklagten das "Merkblatt 1 für Arbeitslose" (Stand: April 2002) und das Merkblatt 1b "Arbeitslosenhilfe" (Stand: Januar 2003) erhalten und unterschriftlich bestätigt hatte, von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Nach der Überzeugung des Senats hat sich der Kläger insoweit zumindest grob fahrlässig i.S. der Nr. 2 verhalten. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaße, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Merkblatt und konnte er dies nach ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris)).
Hiervon ausgehend hat der Kläger es - entgegen den Hinweisen in den Merkblättern für Arbeitslose - pflichtwidrig unterlassen, Änderungen in seinen (Vermögens-) Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich anzuzeigen (vgl. BSGE 47, 28 ff = SozR 1500 § 86 Nr. 1; vgl. auch BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10). Pflichtwidrigkeit und Schuldhaftigkeit einer unterlassenen Anzeige können aber nur bejaht werden, wenn der Verpflichtete die erforderliche Einsicht in die Erheblichkeit der betreffenden Tatsachen hatte oder haben konnte (BSGE 47, 28, 33 = SozR 4100 § 152 Nr. 6). Hiervon ist auszugehen. Denn es musste dem Kläger schon aufgrund einfachster Überlegungen einleuchten, dass die vorliegende Vermögensänderung, die in dem Kapitalzufluss von 45.000,- EUR im Februar 2004 lag, erheblich war. Der Hinweis in dem genannten Merkblatt für Arbeitslose (Seite 53) auf die Mitteilungsobliegenheit bei relevanten Vermögensänderungen ist zutreffend, umfassend und für die vorliegende Konstellation zugleich erschöpfend (vgl. aber Urteil des Senats vom 19. April 2007 - L 7 AL 1443/05 - (juris)). Was berücksichtigungsfähiges Vermögens in diesem Sinne darstellt, wurde dem Kläger wiederum im Merkblatt 1b "Arbeitslosenhilfe" (S. 11, 15) hinreichend erläutert.
Hiervon ausgehend musste es dem Kläger - unter Zugrundelegung der ihm erteilten Hinweise - aufgrund der ihm eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (BSGE 42, 184, 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28, 33; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung klar sein, dass er den Zufluss des verbleibenden Verkaufserlöses der Beklagten mitteilen musste. Diese rechtliche Wertung musste sich dem Kläger auch als juristisch nicht (vor)gebildeter Person schon bei einfachster Anstrengung aufdrängen. Der Kläger durfte auch nicht aufgrund des Gesprächs mit einem Sachbearbeiter des Arbeitsamts O. Ende 2003/Anfang 2004 davon ausgehen, diesen relevanten Vermögenszufluss nicht mitzuteilen zu müssen bzw. bereits alles Erforderliche getan zu haben. Dies gilt selbst dann, wenn er - wie mit der Berufungsschrift behauptet wird - den Mitarbeiter bei diesem Gespräch davon informiert haben sollte, dass er das Haus bereits verkauft habe und nicht nur - wie in der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem SG (Bl. 26 der Akte des SG) dokumentiert ist - darüber, dass er nunmehr Mieter in dem von ihm bewohnten Haus sei.
Nach allem ist dem Kläger ein - den Vertrauensschutz ausschließendes - Fehlverhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen; da § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes im Umfang seiner Rechtwidrigkeit zwingend vorschreibt, ist ein Mitverschulden der Beklagten an der Leistungsüberzahlung ohne Bedeutung. Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Der Kläger ist daher nach § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III verpflichtet, die im Zeitraum vom 6. Februar bis 31. Oktober 2004 überzahlten Leistungen (Alhi nebst entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zu erstatten. Den Rückforderungsbetrag von 8157,96 EUR hat die Beklagte zutreffend berechnet. Diesen Betrag hat der Kläger zu erstatten. Über die Modalitäten der Rückzahlung war vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § &61492;2 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S.84).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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