S 12 KA 794/09

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 794/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 58/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nimmt ein Vertragszahnarzt an einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuss zunächst teil, so ist hinreichend belegt, dass er reisefähig und verhandlungsfähig ist. Für einen erneut gestellten Vertagungsantrag reicht – soweit ärztliche Unterlagen nicht vorgelegt werden – die Behauptung einer Verhandlungsunfähigkeit nicht aus. Der Beschwerdeausschuss kann aus äußeren Anzeichen (hier. Fortfahren ohne fremde Hilfe in einem selbstgesteuerten Personenkraftwagen) auf eine Verhandlungsfähigkeit schließen.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Honorarkürzung in 22 systematischen Behandlungen von Parodontopathien aus dem Zeitraum Januar bis Oktober 2003 und Juli 2004 bis Juni 2005 in Höhe von insgesamt 10.526,25 EUR.

Der Kläger war als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A Stadt zugelassen. Zwischenzeitlich verzichtete er auf seine Zulassung.

Der Prüfungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Hessen übersandte unter Datum vom 07.01.2004 einen Prüfantrag des VdAK Ortsausschusses Frankfurt sowie eine namentliche Auflistung von zehn Behandlungsfällen an den Kläger. Der Prüfungsausschuss lud den Kläger unter Datum vom 27.01.2005 zu einer Prüfsitzung am 06.04.2005 ein. Der Kläger teilte hierauf mit, er befinde sich zum Zeitpunkt der Prüfsitzung in Urlaub. Auch müsse es sich bei dem Antrag um ein Versehen handeln, da der Antrag bereits vor einem Jahr gestellt und ihm mitgeteilt worden sei, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt werde. Hierauf erwiderte der Prüfungsausschuss, er sei zunächst lediglich über den Antrag informiert worden. Hinsichtlich des vom Kläger geplanten Urlaubs bitte er um Substantiierung, da weder eine Buchungsbestätigung oder ähnliches vorgelegt worden sei. Der Kläger teilte dann unter Datum vom 03.03.2005 mit, der Termin könne ohne seine Anwesenheit durchgeführt werden.

Der Prüfungsausschuss PAR der Zahnärzte und Krankenkassen – Hessen – setzte mit Beschluss vom 06.04.2005 die strittige Honorarberichtigung in Höhe von 5.329,18 EUR in zehn namentlich genannten Behandlungsfällen fest. In acht Behandlungsfällen setzte er die komplette PAR-Behandlung einschließlich Anästhesien und z. T. auch der Röntgenaufnahmen, in zwei Behandlungsfällen Leistungen nach Nr. 111. P200 und P201 ab. Der am 05.07.2005 ausgefertigte Beschluss wurde dem Kläger am 07.07.2005 zugestellt.

Hiergegen legte der Kläger am 13.07.2005 Widerspruch ein. Er trug vor, er habe noch im Januar 2004 sämtliche aufgeführten PAR-Patienten einbestellt und Befragungen durchgeführt. Alle Patienten seien ohne Ausnahme mit der durchgeführten PAR-Behandlung voll zufrieden gewesen und hätten dies auch ihm gegenüber schriftlich dokumentiert. Seitens der Beigeladenen zu 1) sei ihm mitgeteilt worden, es komme ausschließlich darauf an, irgendwelche Formulare überkorrekt auszufüllen. Für ihn sei aber die Beschwerdefreiheit und die Zufriedenheit der Patienten das oberste Ziel. In der Vergangenheit habe er bereits einmal wegen Prüfung der Wirtschaftlichkeit seiner PAR-Behandlungen Recht bekommen. Seine durchschnittliche Abrechnungsquote der letzten drei Jahre betrage nur 0,7 Fälle pro Monat. Ihm könne keine Unwirtschaftlichkeit vorgeworfen werden. Bezüglich der einzelnen Behandlungsfälle wies er jeweils darauf hin, der Patient sei bestens zufrieden und alle Fristen seien von ihm selbstverständlich eingehalten worden.

Der Prüfungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Hessen übersandte unter Datum vom 28.04.2005 einen Antrag der BEK auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit in zwei namentlich aufgeführten Behandlungsfällen wegen der abgerechneten Parodontalstaten in dem Zeitraum Juli 2004 bis November 2004. Er übersandte unter Datum vom 08.08.2005 einen Prüfantrag der Beigeladenen zu 2) über zehn PAR-Staten, die vom Kläger in den Monaten Juli 2004 bis Juni 2005 bei Versicherten der Beigeladenen zu 2) zur Abrechnung gebracht worden waren.

Der Prüfungsausschuss verband das Verfahren bzgl. der BEK-Versicherten mit dem Verfahren bzgl. des Prüfantrags der AOK Hessen. Der Prüfungsausschuss lud den Kläger unter Datum vom 20.12.2006 zu einer Prüfsitzung am 21.02.2007. Auf Antrag des Klägers verlegte der Zulassungsausschuss die Prüfsitzung auf den 16.05.2007. Dies teilte sie dem Kläger unter Datum vom 31.01.2007 mit. Ferner übersandte sie ihm eine Ladung unter Datum vom 08.03.2007. An der Prüfsitzung am 16.05.2007 nahm der Kläger teil.

Der Prüfungsausschuss setzte mit Beschluss vom 16.05.2007 die Honorarberichtigung in Höhe von 5.197,07 EUR für alle zwölf Behandlungsfälle fest. In allen Behandlungsfällen setzte er die komplette PAR-Behandlung einschließlich Anästhesien und z. T. auch der Röntgenaufnahmen ab. Darin führte er u. a. aus, der Kläger habe an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Patientenunterlagen habe er weder im Vorfeld der Sitzung übersandt noch zur Sitzung mitgebracht. Im Verlauf der Sitzung sei von ihm mehrfach ausgeführt worden, dass er die ganze Angelegenheit nicht ertragen könne, da hier die Zufriedenheit seiner Patienten überhaupt nicht gewürdigt würde. Überhaupt seien die Prüfanträge letztendlich lediglich Ausfluss einer Intrige gegen ihn. Die Besprechung der Behandlungsfälle sei auch weiterhin dadurch erschwert worden, dass fachliche Fragen vom Kläger nur bedingt beantwortet seien, zumal die entsprechenden Dokumentationsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Nach der Besprechung des dritten Behandlungsfalles habe der Kläger die Sitzung verlassen. Der am 05.09.2007 ausgefertigte Beschluss wurde dem Kläger am 06.09.2009 zugestellt.

Hiergegen legte der Kläger am 06.09.2007 Widerspruch ein. Bereits zuvor hatte er unter Datum vom 08.07.2007 ausgeführt, er habe einen Antrag auf Vertagung gestellt, da er aufgrund einer persönlichen Indisposition nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zur Anklage zu verteidigen. Offenbar komme es dem Ausschuss nur darauf an, unliebsame Kollegen in die Pfanne zu hauen, wo es nur gehe. Die Gehässigkeit der Argumentation sei nicht zu übersehen. Er habe wohl eingehend genug betont, dass er krank sei und nicht mehr in der Lage sei, der Sitzung zu folgen. Unmittelbar nach der Sitzung habe er seine Praxis schließen müssen, da er für mehrere Wochen nervlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese angemessen zu führen. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger unter Datum vom 30.10.2007 vor, die Darstellung über den Verlauf der Verhandlung am 16.05.2007 sei noch nicht einmal im Ansatz richtig. Die OPG’s der Patienten hätten vorgelegen. Er habe auf die Zufriedenheit seiner Patienten hingewiesen. Er habe sich dann anhören müssen, dass es primär auf die Verwaltung der Fälle ankomme und nicht auf das Wohl der Patienten. Er sei bereits krank angereist. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich durch die unglaublichen unethischen Erklärungen und Reaktionen der Mitglieder des Prüfungsausschusses derart verschlechtert, dass er spontan den Antrag auf Vertagung gestellt habe. Er wisse, wann eine PAR-Behandlung notwendig sei oder nicht. Er suche sich seine PAR-Fälle sorgfältig aus. Er habe auch immer Röntgenaufnahmen angefertigt und abgerechnet. Kollegen hätten ihm die Korrektheit der Behandlungsabläufe bestätigt.

Der Beklagte lud den Kläger bzgl. aller Prüfverfahren zu einer weiteren Prüfsitzung am 24.06.2009. Hierauf teilte der Kläger mit, er sei ab 06.05.2009 auf einer Charity-Tour in den Osten unterwegs und werde sich anschließend in England bis 14.06.2009 aufhalten. Wegen seines zwischenzeitlich erfolgten Praxisverkaufs sei die Beschaffung der dort befindlichen Unterlagen schwierig. Auch müsse er Rücksprache mit einem Fachanwalt nehmen. Er bitte deshalb um eine Verschiebung des Termins.

Der Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 16.06.2009 mit, er gebe dem Antrag auf Verlegung statt und habe nunmehr einen Termin für die Sitzung am 24.09.2009 vorgesehen. Es werde um Vormerkung gebeten.

Am 24.06.2009 nahm der Kläger Akteneinsicht bei der Prüfungsstelle.

Der Kläger teilte unter Datum vom 28.06.2009 mit, er werde den Termin am 24.09.2009 nicht wahrnehmen, da er sich in dieser Zeit im Ausland aufhalte. Einen Nachweis werde er gesondert übersenden. Er stehe auch im Oktober 2009 während der Schulferien nicht zur Verfügung, da seine Frau im Schuldienst sei und er nur während der Schulferien gemeinsam mit ihr Urlaub machen könne.

Der Beklagte übersandte unter Datum vom 08.07.2009 dem Kläger die Ladung zur Prüfsitzung am 24.09.2009, die dem Kläger am 10.07.2009 zugestellt wurde.

Der Kläger wandte sich unter Datum vom 10.07.2009 erneut an den Beklagten und wies auf die bereits mitgeteilte Abwesenheit am Verhandlungstag hin. Er sei gerade am packen und habe daher keine Zeit, weiter Stellung zu nehmen. Am 26.08.2009 werde seine Frau wieder arbeiten. Innerhalb von zwei Tagen könne es schon rein zeittechnisch nicht möglich sein, irgendwelche Unterlagen dem Beklagten zukommen zu lassen. Er erinnere ausdrücklich daran, dass es der Ausschuss sei, der die Verfahren jahrelang verschleppt habe. Es seien auch noch nicht alle von ihm gestellten Fragen beantwortet worden.

Der Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 20.07.2009 mit, dass die Frist zur Zusendung der im Ladungsschreiben angeforderten Unterlagen bis zum 04.09.2009 verlängert werde. Ferner wies er auf die frühzeitige Ankündigung des Sitzungstermins und der Dauer des Widerspruchverfahrens sowie die bereits einmal erfolgte Vertagung hin. Es werde deshalb an der Terminierung festgehalten.

Der Beklagte bestätigte dann unter Datum vom 28.07.2009 dem Kläger, dass er zur Kenntnis genommen habe, dass der Kläger einen Unfall gehabt habe und sich derzeit im Krankenhaus befinden solle, was er telefonisch einer Sachbearbeiterin am 27.07.2009 mitgeteilt habe. Er bitte, wie bereits telefonisch besprochen, um Zusendung einer Bestätigung der Klinik hinsichtlich des stationären Aufenthaltes, der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung und den möglichen Auswirkungen auf den am 24.09.2009 anberaumten Sitzungstermin.

Der Kläger brachte per E-Mail vom 04.08.2009 sein Unverständnis über das Festhalten an der Terminierung angesichts seiner Erkrankung zum Ausdruck und teilte mit, er werde zu gegebener Zeit die Kopie der Krankmeldung übersenden. Die Klinik habe ihm schon mitgeteilt, dass eine Krankmeldung unter drei Monaten nicht in Frage kommen werde. Er werde den Termin am 24.09.2009 auf keinen Fall wahrnehmen können und wollen.

Die Beklagte teilte dem Kläger unter Datum vom 10.08.2009 mit, dass nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte Terminverlegungen nur bei Vorliegen erheblicher Gründe möglich seien, wobei die Entscheidung hierüber an das pflichtgemäße Ermessen der Prüfgremien gestellt sei. Sie verweise hierzu auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.07.1996 zum Aktenzeichen: L 7 KA 491/95. Der Vortrag des Klägers, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Sitzung des Beschwerdeausschusses nicht teilnehmen könne, erscheine bislang zu unsubstantiiert, um den Verlegungsantrag rechtfertigen zu können. Sie bitte ggf. erneut um Zusendung einer Bestätigung der Klinik hinsichtlich des stationären Aufenthaltes, der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung und der möglichen Auswirkung auf den anberaumten Sitzungstermin. Der Kläger könne sich auch vertreten lassen und alternativ schriftlich zur Sache äußern.

Der Kläger teilte unter Datum vom 10.08.2009 mit, er sei nun an einen Rollstuhl gebunden und es seien weitere erhebliche ärztlich Maßnahmen zu erwarten. Er übersende die Krankmeldung bis voraussichtlich 27.10.2009. Diese dürfte die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit darlegen. Einen OP-Bericht werde er nicht übersenden, auch keine Diagnose, dies gehe den Beklagten nichts an.

Der Beklagte wies den Kläger unter Datum vom 13.08.2009 darauf hin, dass die Gründe für eine Verhinderung einer Teilnahme nicht hinreichend nachzuvollziehen seien. Während der Kläger zunächst der Geschäftsstelle mitgeteilt habe, er müsse sich wegen eines während seines Urlaubs erlittenen Unfalls in stationäre Behandlung begeben und werde eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses nachreichen, habe er nunmehr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines niedergelassenen Unfallchirurgen mit Vertragsarztsitz in YC. vorgelegt. Gleichzeitig habe er bekundet, an einen Rollstuhl gefesselt zu sein, und zwar in einem Schreiben, welches ausweislich des Briefkopfes an dem Wohnsitz in A-Stadt verfasst worden sei. Hinsichtlich des Vertagungsgesuchs komme es allein auf eine Verhandlungsunfähigkeit an, eine schlichte Arbeitsunfähigkeit könne nicht ausreichen. Um hinsichtlich der geschilderten Unklarheiten eine sichere Grundlage für eine Entscheidung über das Vertagungsgesuch zu erhalten, erscheine eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich. Er werde deshalb gebeten, sich mit seinem zuständigen Gesundheitsamt in A-Stadt in Verbindung zu setzten.

Der Kläger brachte in ungewöhnlich scharfer Weise erneut sein Unverständnis über das Vorgehen des Beklagten zum Ausdruck. Er teilte mit, er habe sich einen sehr bekannten Behandler ausgesucht und habe deshalb einen längeren Anfahrtsweg in Kauf genommen. Eine Untersuchung durch einen Amtsarzt komme überhaupt nicht in Frage. Der Vorsitzende des Beklagten habe sich erneut disqualifiziert, und werde von ihm wegen Befangenheit abgelehnt. Gegen die Anforderung des amtsärztlichen Gutachtens legte der Kläger Widerspruch ein, worauf ihm der Beklagte mitteilte, Verfahrenshandlungen könnten nicht isoliert angefochten werden.

Der Beklagte wies mit Beschluss vom 24.09.2009 den Befangenheitsantrag des Klägers als unzulässig zurück. Das Vertagungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich. Es gehe dem Kläger offensichtlich nur darum, den frühzeitig anberaumten Verhandlungstermin erneut zu verzögern. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Nachdem sein erneutes Vertagungsgesuch nicht positiv beschieden worden sei, habe er den Vorsitzenden unter Verwendung persönlicher Beleidigungen und Beschimpfungen als befangen abgelehnt. Aufgrund der Wortwahl des Klägers und der persönlichen Angriffe gegenüber dem Vorsitzenden bestehe genügend Anlass zur Annahme, dass der Kläger mit seinem Antrag ausschließlich sachwidrige und verfahrensfremde Zwecke verfolge. Eine sachliche Argumentation und Darlegung der Gründe, welche für eine Befangenheit sprechen sollten, erfolge jedenfalls nicht.

Der Beklagte führte eine Prüfsitzung am 24.09.2009 durch.

Der Beklagte gab mit drei weitgehend gleichlautenden Beschlüssen vom 24.09.2009 dem Antrag auf Terminsverlegung nicht statt und wies die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, es liege kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung vor. Die vorgelegte Bescheinigung von einem niedergelassenen Unfallchirurgen mit Vertragssitz in YC. sei nicht in einer Weise substantiiert gewesen, dass sich hieraus die behauptete Verhandlungsunfähigkeit hätte erschließen lassen können. Der Kläger habe auch für die Dauer der Verhandlung über den Befangenheitsantrag an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Er selbst habe eine Autofahrt von insgesamt 150 km trotz des angegebenen schweren gesundheitlichen Zustandes in Kauf genommen. Mit Blick auf die mangelnde Substantiierung sowie die Widersprüchlichkeit sei es nicht möglich gewesen, von einer unverschuldeten Verhinderung des Klägers auszugehen. Der Kläger sei auch der Bitte, sich beim zuständigen Gesundheitsamt vorzustellen, nicht gefolgt. Bei einem großzügigen Ladungs- und Vorbereitungszeitraum (11 Wochen bzw. 14 Wochen vorher), habe der Kläger auch ausreichend Zeit gehabt, sich genügend vorzubereiten. Die in der Prüfvereinbarung vorgesehene Ladungsfrist enthalte lediglich zwei Wochen. Der Kläger habe angesichts der Dauer des Widerspruchverfahrens auch ausreichend Zeit gehabt, sich um einen anwaltlichen Beistand zu bemühen. Auch nach Praxisschließung sei ein Vertragszahnarzt verpflichtet, seine Dokumentationsunterlagen vorzulegen. In der Sache sei der zulässige Widerspruch unbegründet. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten, nach denen er auf Anforderung der Prüfgremien die Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen seien, nicht nachgekommen. Eine Überprüfung habe daher nur anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen folgen können. Die minimalistischen Karteikartenabschriften enthielten lediglich den Namen des Patienten sowie ein Behandlungsdatum bis hin zu neuen Behandlungsdaten mit Abrechnungskürzeln, z. B. Mu. Im Durchschnitt würden sieben Behandlungsdaten mit Abrechnungskürzeln angegeben. In zwei Behandlungsfällen seien sogar die vom Kläger vorgelegten Behandlungsdaten nicht stimmig mit den visualisierten Behandlungsscheinen. Die Beanstandungen der Erstinstanz hätten aufgrund der unzureichenden Unterlagen nicht überprüft werden können. Der Widerspruch des Klägers sei daher nicht nachvollziehbar gewesen.

Hiergegen hat der Kläger am 04.11.2009 die Klage zu den Aktenzeichen S 12 KA 794/09, S 12 KA 796/09 und S 12 KA 798/09 erhoben. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.06.2010 alle drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Die gleichzeitig gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu den Aktenzeichen S 12 KA 793/09 ER, S 12 KA 795/09 ER und S 12 KA 797/09 ER hat der Kläger nach Hinweisen der Kammer am 25.11.2009 zurückgezogen.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er rüge die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei zwar zur Beginn der Sitzung am 24.09.2009 über die Verhandlung zum Ablehnungsgesuch zunächst anwesend gewesen, habe dann aber vor den Sitzungen zu den übrigen Bescheiden und insbesondere den hier angefochtenen Bescheid den Sitzungssaal verlassen, weil er krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig gewesen sei. Seinen ausführlichen Begründungen der Terminsverlegungsanträge sei zu entnehmen, dass er an der Sitzung am 24.09.2009 habe teilnehmen wollen. Er sei mit dem Motorrad am 25.07.2009 schwer verunglückt. Dabei sei das linke Bein nahezu vollständig abgetrennt worden. Er habe sich vom 25.07. bis 05.08.2009 in stationäre Behandlung begeben müssen. Es sei zeitweise ernsthaft zu befürchten gewesen, dass er sein Bein ganz verlieren würde. Dies habe ihn psychisch ganz erheblich belastet, womit sich auch seine Wortwahl bzw. Diktion erkläre. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe sich unmittelbar die Rehabilitationsmaßnahme ab dem 06.08.2009 angeschlossen, die noch bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung angedauert habe. Er sei die gesamte Zeit mit der Herstellung seiner Gesundheit beschäftigt gewesen. Reisen habe er nicht können und könne er jetzt noch nicht bzw. nur unter äußerst erschwerten Bedingungen und großen Schmerzen. Nach dem Unfall sei ihm klar gewesen, dass er sich auf die Sitzung am 24.09.2009 nicht vorbereiten werden könne. Auch habe er gezweifelt, ob er überhaupt an dem Termin teilnehmen könne, weshalb er um Vertagung gebeten habe. Er habe dann die Krankmeldung des Professor XK. aus YC. mit Datum vom 03.08.2009 vorgelegt, der Unfallchirurg am Zentrum für Knie- und Fußchirurgie, Sporttraumatologie der NN. Privatkliniken in YC. sei und in dessen Krankenhaus er sich befunden habe. Dieser habe eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 27.10.2009 ausgewiesen. Nachdem nun am Sitzungstermin am 24.09.2009 festgehalten worden sei, sei er im Termin unter schwersten Schmerzen erschienen. Er habe sich davon versprochen, dem Beklagten seine Verhandlungsunfähigkeit "vor Augen führen" zu können. Die Fahrt nach Frankfurt habe für ihn eine enorme Anstrengung dargestellt. Unterlagen habe er nicht mitnehmen können, da er beide Arme für die Gehhilfe benötigt habe. Bis er den Sitzungsraum überhaupt erreicht gehabt habe, sei er schon derart geschwächt und von Schmerzen gepeinigt gewesen, dass er den Ausführungen der Mitglieder des Beklagten nicht habe folgen und sich auch nicht habe konzentrieren können. Dies habe er mehrfach in der Sitzung erklärt und um Vertagung gebeten. Es sei ihm schmerzbedingt nicht möglich gewesen, sich auf die komplexen Sachverhalte zu konzentrieren. Zudem habe er verletzungsbedingt nicht die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Sachverhalt im vornhinein vertraut zu machen und sich vorzubereiten. Er sei bis zum 24.09.2009 im Wesentlichen noch auf den Rollstuhl angewiesen gewesen und habe schon deshalb nicht seine nicht behindertengerechten ehemaligen Praxisräume aufsuchen können. Er sei an seine Unterlagen schlicht und einfach nicht herangekommen. Nachdem sein Vertagungsgesuch verworfen worden sei, habe er die Sitzung unter Protest gegen eine Verhandlung in seiner Abwesenheit verlassen und sich zu seinem Arzt – nun in der Nähe seiner Heimat AAB. – begeben müssen. Dieser habe festgestellt, dass er verhandlungsunfähig gewesen sei. Er habe ein Recht darauf, dass er sich auf die Sitzung vorbereiten und an ihr teilnehmen könne. Der Beklagte habe sich mit seinen Einwendungen nicht beschäftigt. Nach den ausdrücklichen Feststellungen habe es keine Überprüfung der Beanstandungen der Erstinstanz gegeben. Der Bescheid sei schon deshalb offensichtlich rechtswidrig. Herr Dr. med. H. habe Verhandlungsunfähigkeit festgestellt. Er sei nicht selbst zur Sitzung gefahren, er habe sich von einem Bekannten fahren lassen. Weil nicht bekannt gewesen sei, wie lang die Sitzung dauern würde, sei ein Treffpunkt vereinbart worden. Dort hätten sich beide wieder getroffen. Es handele sich bei seinem Fahrzeug um ein Automatikfahrzeug, das ausschließlich mit dem rechten Fuß gefahren werden könne. Aufgrund seiner Verletzung habe er einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man offensichtlich auf Seiten des Beklagten von lediglich vorgeschobenen Gründen bezüglich der Verletzung ausgegangen sei. Um diesen Vorwurf entgegen zu treten, sei er schließlich zum Termin gefahren. Er erhebe ferner rein vorsorglich die Einrede der Verjährung bezüglich der Honorarrückforderung. Er habe jetzt ferner von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass der Vertreter der Zahnärzte, Herr Dr. X. X., entgegen der Angaben im Bescheid nicht an der Sitzung teilgenommen habe. Der Beklagte sei somit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Seine E-Mails habe er mithilfe seines Laptops aus dem Krankenbett in der NN.-Klinik versendet. Es sei dabei nicht ungewöhnlich, dass der Briefkopf seiner Heimatanschrift in A-Stadt getragen habe. Er habe seinerzeit wie auch Herr Prof. Dr. XK. den Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit nicht gekannt. Er habe seine Erkrankung auch so genau geschildert, dass der Beklagte selbst habe beurteilen können, ob Verhandlungsunfähigkeit vorliege oder nicht.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der drei Beschlüsse des Beklagten vom 24.09.2009 den Beklagten zu verpflichten, ihn über seine Widersprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden
hilfsweise
Frau Rechtsanwältin O., zu laden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, als Zeugin zu vernehmen über die Frage, dass der Kläger am 24.09.2009 gleich zu Beginn der Verhandlung den Einwand seiner Verhandlungsunfähigkeit erhoben hat und dass er nicht verhandeln könne und sich nicht zur Frage der Befangenheit einlassen hat können.

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich von Anbeginn des Verfahrens einer höchst unsachlichen und teilweise beleidigenden Wortwahl befleißigt. Er habe nur höchst unwillig und unter Protest an dem Verfahren teilgenommen. Der Prüfungsausschuss habe bereits den für den 21.02.2007 anberaumten Termin auf Antrag des Klägers vertagt. In dem neu anberaumten Termin am 16.05.2007 sei der Kläger zwar erschienen, habe aber wiederum einen Antrag auf Verschiebung auch gesundheitlichen Gründen gestellt, welchem der Prüfungsausschuss dann nicht nachgekommen sei. Er habe den zunächst anberaumten Termin ebenfalls verlegt und rechtzeitig auf den neuen Termin hingewiesen. Er habe den Kläger auch in der Folgezeit wiederholt auf seine Nachweispflicht bezüglich der Erkrankung hingewiesen. Nach der mündlichen Verhandlung über den Befangenheitsantrag habe der Kläger die Sitzung verlassen. Er habe geäußert, dies geschehe im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Auftrag des Beschwerdeausschusses sei eine Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1), Frau M., dem Kläger gefolgt, um festzustellen, ob dieser wegen seiner von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ggf. abgeholt werde. Hierbei habe die Mitarbeiterin feststellen können, dass der Kläger auf dem Parkplatz der Beigeladenen zu 1) in ein Kraftfahrzeug eingestiegen sei und selbst weggefahren sei. Da es sich um ein Kabriolett gehandelt habe, habe auch festgestellt werden können, dass der Kläger hierbei alleine in dem Kraftfahrzeug gesessen und dieses gelenkt habe. Nach Ablehnung des Befangenheitsantrages habe der Vorsitzende wieder selbst die Verhandlungsführung übernommen. Der Hinweis auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reiche dann nicht aus, wenn sie sich diese zur Art und Schwere der Erkrankung nicht äußere. Die Verwaltungsbehörde müsse selbst beurteilen können, ob der Betreffende reise- und verhandlungsunfähig sei. Hierfür bedürfe es der Schilderung der entsprechenden Tatsachen. Im Lichte der Vorgeschichte und der gesamten Begleitumstände des Falles sei er berechtigt gewesen, die persönlichen Mitteilungen des Klägers hinsichtlich seines Unfalls und seiner daraus resultierenden Beeinträchtigungen ebenso wie das einfache Attest des behandelnden Arztes, der lediglich eine länger währende Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Verhandlungsunfähigkeit bestätigt habe, als nicht ausreichend anzusehen. Der Kläger oder sein behandelnder Arzt habe sich nicht ein einziges Mal detailliert zur Art und Schwere seiner Verletzungen geäußert. Er sei daher auch berechtigt gewesen, dass Kreisgesundheitsamt einzuschalten. Bis heute liege kein substantiiertes ärztliches Attest über Inhalt und Schwere der Verletzungen des Klägers vor. Es stehe jedenfalls fest, dass der Kläger mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, unabhängig davon, welche Strecke er selbst zurückgelegt habe. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger sich einer strafbaren Handlung bezichtigen möchte, müsse zwingend aus den Gesamtumständen geschlossen werden, dass sein Gesundheitszustand ausreichend gewesen sei, als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum zu agieren. Deshalb sei sein Vortrag bezüglich einer Verhandlungsunfähigkeit unzutreffend. Mit dem Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung sei auch implizit die Aussage verbunden, verhandlungsfähig zu sein. Der Kläger habe lediglich von der eingeräumten Möglichkeit des rechtlichen Gehörs keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger habe auch genügend Zeit gehabt, sich die Unterlagen zu beschaffen, der Prüfungsausschuss habe sich bereits im Jahr 2007 mit der Angelegenheit beschäftigt. Es sei auch widersprüchlich, wenn der Kläger andererseits darlege, er habe die streitigen Behandlungsfälle einem Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt. Es komme nicht auf die Schwere der Verletzungen des Klägers an, sondern darauf, ob sich dieser genügend für sein Fernbleiben bei der mündlichen Verhandlung entschuldigt habe. Verjährung sei im Hinblick auf die rechtzeitige Prüfung durch den Prüfungsausschuss nicht eingetreten. Aus der Niederschrift über den Sitzungstag werde ersichtlich, dass eine Reihe von Verfahren verhandelt worden seien. Dabei seien auch die vorsitzende Person sowie die Vertreter der Zahnärzte und der Krankenkassen ausgetauscht worden. Dies sei zum einen aufgrund des Befangenheitsantrags sowie wegen der Vorbefassung von Beisitzern erforderlich gewesen. Bei der Abfassung der Niederschrift und dem Abgleich mit den vorliegenden Ausfertigungen der Beschlüsse sei festgestellt worden, dass irrtümlich in der Ausfertigung auf Seite 1 anstelle des mitwirkenden zahnärztlichen Beisitzers Herr Y. Y. versehentlich Herr Dr. X. X. aufgeführt worden sei. Dies betreffe den Beschluss xxx-PAR. In der Ausfertigung des Beschlusses xxx-PAR, yyy-PAR, zzz-PAR über die Zurückweisung des Befangenheitsantrages sei irrtümlich anstelle des mitwirkenden zahnärztlichen Beisitzers Herr Dr. Z. Z. versehentlich ebenfalls Herr Dr. X. X. genannt worden. Es werde gebeten, die vorgelegten Seiten entsprechend auszutauschen. Soweit der Kläger moniere, er habe zu dem schweren Motorradunfall keine Stellung genommen, so weise er darauf hin, dass dieses Vorbringen bisher nicht belegt sei. Diese Frage sei im Übrigen nicht streitgegenständlich. Es gehe allein um die ausreichende Darlegung der Verhinderung in der Sitzung am 24.09.2009.

Die Beigeladenen haben sich schriftsätzlich nicht geäußert.

Mit Beschlüssen vom 18.11.2009 hat die Kammer die Beiladung ausgesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragszahnärzte und aus den Kreisen der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragszahnarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Beklagten vom 24.09.2009 sind rechtmäßig und waren daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses vom 04.04.2005 und 16.05.2007. Die Klage war daher abzuweisen.

Im System der gesetzlichen Krankenversicherung nimmt der an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmende (Zahn)Arzt – Vertrags(zahn)arzt - die Stellung eines Leistungserbringers ein. Er versorgt die Mitglieder der Krankenkassen mit (zahn)ärztlichen Behandlungsleistungen, unterfällt damit auch und gerade dem Gebot, sämtliche Leistungen im Rahmen des Wirtschaftlichen zu erbringen. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, darf er nach dem hier anzuwendenden Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung i. d. F. des GKV-SolG v. 19.12.1998, BGBl. I, 3853 - SGB V - nicht erbringen. Die Krankenkassen und die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Über die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind, entscheiden die Prüfgremien (§ 106 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB V; vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts – BSG - vom 31.07.1991 - 6 RKa 20/90 - BSGE 69, 154 = SozR 3-2500 § 106 SGB V Nr. 8 = USK 91179, hier zitiert nach juris, Rdnr. 11 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, entfällt die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Parodontose-Behandlung nicht deshalb, weil die jeweilige Krankenkasse die Behandlung genehmigt hat. Soweit ein Verstoß gegen die Parodontose-Richtlinien vorliegt, verkürzt sich sowohl die Aufklärungs- und Beweispflicht des Beklagten als auch der Gerichte. Es braucht dann nicht in jedem Einzelfall bewiesen zu werden, dass die Behandlungsweise des Vertragszahnarztes unwirtschaftlich war. Die Prüfgremien sind dann insbesondere nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zahnärztliche Nachuntersuchungen durchzuführen. Gerade wegen der Schwierigkeit, im Nachhinein die Wirtschaftlichkeit der Parodontose-Behandlung festzustellen, haben die Vertragspartner die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens mit einer Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse vereinbart. Die strikte Einhaltung dieses Verfahrens bietet die größte Sicherheit vor unwirtschaftlichen Behandlungen, die im Hinblick auf den hohen Kostenaufwand bei Parodontose-Behandlungen im besonderen Maße vermieden werden müssen. Der Arzt ist grundsätzlich an die Richtlinien gebunden. Das hindert ihn nicht einzuwenden, dass die Richtlinien ganz oder teilweise dem Gesetz widersprechen, dem gegenwärtigen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr entsprechen oder ein Ausnahmefall vorgelegen hat, der ein Abweichen von den Richtlinien rechtfertigt (so BSG, Urteil vom 16.06.1993 - 14a RKa 4/92 - SozR 3-2500 § 106 SGB V Nr. 18 = SozSich 1994, 230 = USK 93122, hier zitiert nach juris, Rdnr. 19 und 25).

Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Beklagten hat - unabhängig vom Umfang der Teilnahme des Klägers an dieser - eine ausreichende Anhörung stattgefunden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB X). Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise den Vertagungsantrag abgelehnt.

Die Rechtsprechung hat für Gerichtsverfahren – strengere Maßstäbe sind in keinem Fall an das Verwaltungsverfahren des Beklagten anzulegen - zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) durch Einreichung eines Attests darauf abgestellt, dass dieses eine Diagnose der Erkrankung enthält, aus der sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. Eine pauschale "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" hat die Rechtsprechung nicht als ausreichend angesehen (vgl. BFH, Beschl. v. 04.08.2005 - I B 219/04 -, juris Rdnr. 6 m. w. N.). Insbesondere wenn der Antrag auf Terminsverlegung "in letzter Minute" gestellt wird, müssen die Beteiligten mit einer Prüfung ihres Antrags unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt rechnen und von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. BFH, Beschl. v. 10.03.2005 - IX B 171/03 -, juris Rdnr. 4 m. w. N.; s. a. bereits Urteil der Kammer v. 07.12.2005 - S 12 KA 48/05 - juris Rdnr. 36; v. 05.12.2007 - S 12 KA 804/06 - juris Rdnr. 28). Das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde und nicht der behandelnde Arzt hat über die Frage der Verhandlungsunfähigkeit zu befinden. Es ist Aufgabe des Arztes oder des Antragstellers, dem Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde die tatsächlichen Grundlagen durch möglichst genaue Angaben zum medizinischen Befund und der Begleitumstände der Erhebung mitzuteilen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.08.2007 - 2 Ws 343/07 - juris Rdnr. 18; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07, 1 AR 152/07, 2 Ws 99/07 – juris Rdnr. 4). Das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde muss selbst beurteilen können, ob der Betreffende reise- und verhandlungsunfähig ist (vgl. BFH, Beschl. v. 25.01.2007 - VII B 118/06 – juris Rdnr. 4; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2009 - 72/08 - juris Rdnr. 2). Ein für diesen Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben (vgl. BFH, Beschl v. 12.12.2006 - I B 54/06 – juris Rdnr. 3; BFH, Beschl v. 16.10.2006 - I B 46/06 - juris Rn. 3; BFH, Beschl v. 07.08.2006 – VIII B 89/05 - juris Rdnr. 2, jeweils m. w. N.). Die Verpflichtung, die Gründe für die krankheitsbedingte Verhinderung so präzise anzugeben und zu belegen, dass das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde die Frage, ob der Beteiligte aufgrund der Erkrankung verhandlungsunfähig ist, selbst beurteilen kann, besteht auch ohne Aufforderung (Hinweis) des Gerichts bzw. der Verwaltungsbehörde (vgl. BFH, Beschl v. 10.04.2006 - X B 162/05, juris Rdnr. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 22.05.2001 – 8 B 69/01NJW 2001, 2735, juris Rdnr. 5). Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminsverlegung sind hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit zu stellen, weil anderenfalls die Gefahr bestände, dass die Entscheidung allein vom Beteiligten abhinge, was mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar wäre (vgl. BFH, Beschl. v. 31.07.1997 - VIII B 94/96 -, juris Rdnr. 10 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 26.11.2009 - VIII B 162/09 -, juris Rdnr. 4 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2009 - VIII B 103/08 -, juris Rdnr. 4). Die Voraussetzungen für eine eigene Beurteilung des Gerichts oder der Behörde zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (vgl. BFH, Beschl. v. 26.11.2009 - VIII B 162/09 -, juris Rdnr. 4; BFH, Beschl. v. 19.11.2009 - IX B 160/09 -, juris Rdnr. 4; BFH, Beschl. v. 09.11.2009 - VIII B 94/09 -, juris Rdnr. 3). Ein bereits in der Ladungen zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich für den Fall einer nochmaligen krankheitsbedingten Verhinderung dargelegtes Verlangen, dass in diesem Fall die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen durch ein amtsärztliches Attest, aus dem sich auch ggf. die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit entnehmen lassen muss, nachzuweisen sind, ist insbesondere dann rechtens, wenn mehrfach die Vertagung von Terminen in der Vergangenheit beantragt wurde (vgl. BFH, Beschl. v. 21.04.2008 - XI B 206/07 und XI B 207/07 -, juris Rdnr. 4; BFH, Beschl. v. 08.03.2004 - IV B 90/02 - juris Rdnr. 26; BGH, Beschl. v. 04.07.2009 – AnwZ (B) 14/08 -, juris Rdnr. 12).

Im Ergebnis hat der Beklagte auf der Grundlage dieser Rechtsprechung den Verlegungsantrag gewürdigt und insbesondere auf den fehlenden Nachweis für eine Verhandlungsunfähigkeit hingewiesen

Nachdem der Kläger am 24.09.2009 in der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten zunächst anwesend war und teilnahm, ist hinreichend belegt, dass er reisefähig und verhandlungsfähig war. Von daher kommt es nicht darauf an, welche Nachweise der Kläger vor Verhandlungsbeginn zur Begründung seines Vertagungsgesuchs erbracht hatte. Er hat selbst angegeben, während der Verhandlung über seinen Befangenheitsantrag anwesend gewesen zu sein. Verhandlungsunfähigkeit konnte somit nur noch im Laufe der Verhandlung eingetreten sein. Hierfür fehlt es aber an einem Nachweis. Der Kläger hat auch im Gerichtsverfahren nicht dargelegt, welche krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen er gehabt haben will. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe den Termin nur unter schwersten Schmerzen wahrnehmen können und habe sich auch nicht konzentrieren können, handelt es sich um allgemeine Behauptungen und fehlt es an einem Nachweis hierfür. Jedenfalls für Außenstehende konnte dies im Hinblick auf die Anreise und das selbständige Wegfahren nicht nachvollziehbar sein. Soweit er in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, er sei schweißnass gewesen, er habe das alles gar nicht mitbekommen, er habe gesagt, er könne jetzt nicht mehr, wird – die Wahrhaftigkeit dieser Äußerungen unterstellt – nicht nachvollziehbar, dass es sich um krankheitsbedingte Symptome gehandelt hat bzw. dass der Kläger für die Mitglieder des Beklagten nachvollziehbar krankheitsbedingte Ausfallerscheinungen dargelegt hätte. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu würdigen, dass der Kläger ausweislich des Bescheids des Prüfungsausschusses vom 16.05.2007 im Verlauf dessen Sitzung mehrfach ausgeführt hatte, er könne die ganze Angelegenheit nicht ertragen, da die Zufriedenheit seiner Patienten überhaupt nicht gewürdigt werde, überhaupt seien die Prüfanträge letztendlich Ausfluss einer Intrige gegen ihn. Der Kläger führte unter Datum vom 22.05.2007 dann zur Prüfsitzung aus, er habe einen Vertagungsantrag aus gesundheitlichen Gründen gestellt; aufgrund einer persönlichen Indisposition sei er nicht mehr in der Lage gewesen, sich "zur Anklage zu verteidigen". Unter Datum vom 08.07.2007 ergänzte er u. a., dem Prüfungsausschuss habe es offenbar sehr gelegen, dass er persönlich aus gesundheitlichen Gründen indisponiert gewesen sei. Nachweise für eine Erkrankung hatte der Kläger seinerzeit nicht vorgelegt.

Eine akute krankheitsbedingte Gesundheitsstörung größeren Ausmaßes kann jedenfalls durch das Entfernen vom Verhandlungsort ohne fremde Hilfe und das selbständige Steuern eines Kraftfahrzeugs, wobei hier dahingestellt bleiben kann, welche Wegstrecke der Kläger danach zurückgelegt hat, ausgeschlossen werden. Auch hat der Kläger während seiner Anwesenheit keine Vorsorge durch die Anwesenheit oder Möglichkeit der telefonischen Herbeiholung Dritter getroffen, was dafür spricht, dass er selbst nicht mit einer Akuterkrankung gerechnet hat.

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Amtsermittlung einen Arzt herbeizurufen. Ein Notfall lag jedenfalls nicht vor. Aufgrund der kurzfristigen Verhandlungsunfähigkeit oblag es allein dem Kläger, die Verhandlungsunfähigkeit nachzuweisen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner selbständigen Anreise und Teilnahme am Beginn der Verhandlung des Beklagten sowie des vorangegangenen Streits um den bereits zuvor gestellten Vertagungsantrag.

Bereits der Zulassungsausschuss hatte auf Wunsch des Klägers wiederholt die anberaumte Sitzung verschoben. Erneute Vertagungsgesuche lehnte er ab. Der Beklagte hatte dann die für alle drei Verfahren auf den 24.06.2009 anberaumte Sitzung auf Antrag des Klägers aufgehoben und bereits mit Schreiben vom 16.06.2009 eine Sitzung für den 24.09.2009 angekündigt. Vor Erhalt der Terminsverlegung teilte der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2009 mit, er sei von seiner Urlaubsreise zurückgekehrt. Bereits in diesem Schreiben wies er erneut auf die Schwierigkeiten hin, sich die zahnmedizinischen Unterlagen zu beschaffen, da er die Praxis verkauft habe. Die Durchsicht der Unterlagen und Beauftragung eines Fachanwalts würden sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, weshalb er um Stornierung des für den 24.06.2009 festgesetzten Termins bitte. Nach Erhalt der Terminsverlegung und Akteneinsichtnahme bei dem Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 28.06.2009 mit, er habe bereits bei Akteneinsichtnahme einer Mitarbeiterin gesagt, wegen eines Auslandsaufenthalts, den er in der Folgezeit nicht belegte, könne er den Termin am 24.09.2009 nicht teilnehmen. Nach erfolgter Ladung teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.07.2009 mit, an der Terminierung werde festgehalten. Am 25.07.2009 verunfallte der Kläger, was er am 27.07.2009 dem Beklagten zunächst telefonisch mitteilte. Auf den erstmals per e-mail am 04.08.2009 aus Krankheitsgründen gestellten neuerlichen Vertagungsantrag entspann sich mit dem Beklagten ein Schriftwechsel über den erforderlichen Nachweis und wies der Beklagte darauf hin, er bitte um eine Bestätigung der Klinik hinsichtlich des stationären Aufenthaltes, der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung und der möglichen Auswirkungen auf den anberaumten Sitzungstermin (Schreiben vom 10.08.2009). Auf die daraufhin übersandte "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" des Dr. XK. vom 03.08.2009, die eine Arbeitsunfähigkeit vom 28.07.2009 bis voraussichtlich 27.10.2009 bescheinigte, wies der Beklagte darauf hin, dass diese unzureichend sei, da es auf eine Verhandlungsunfähigkeit ankomme; die Bescheinigung stamme von einem niedergelassenen Arzt, obwohl ein Nachweis über den stationären Aufenthalt angefordert sei. Wegen der Unklarheiten sei zum Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich (Schreiben vom 13.08.2009).

Insofern war dem Kläger bekannt, dass der alleinige Hinweis auf seinen Unfall und die Unfallfolge der Beinverletzung für ein Vertagungsgesuch nicht ausreichte. Der Beklagte hat auch im Einzelnen jeweils dargelegt, welche Nachweise erforderlich seien. Die Anforderungen hat er im Kontext der Vorgeschichte damit keinesfalls überspannt. Es wäre dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. Von daher bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten, bereits im Vorfeld des anberaumten Termins dem Vertagungsgesuch stattzugeben.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei nicht in der Lage, sich die Unterlagen zu beschaffen, fehlt es ebf. an einem Nachweis hierfür. Bereits vor dem Unfall hat der Kläger auf den aus seiner Sicht schwierigen Beschaffungsvorgang hingewiesen. Der Kläger hat aber offensichtlich in der Vergangenheit nichts unternommen, die benötigten Unterlagen herbeizuschaffen. Zwar können Fristen ausgeschöpft werden, jedoch muss sich der Kläger anrechnen lassen, dass er bereits bis zu seinem Unfall nichts unternommen hatte, um in der Sache vorzutragen und die Unterlagen vorzulegen, obwohl er selbst von einer längeren Vorbereitungszeit ausging. Soweit er weiter vorträgt, aufgrund des Unfalls mit der Folge seiner Gehbehinderung könne eine Beschaffung nicht erfolgen, so war ihm jedenfalls zumutbar, für die physikalische Beschaffung und einen evtl. Transport fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Soweit der Kläger auf die psychischen Gesundheitsfolgen hinweist, fehlt es aber ebf. an einem ärztlichen Nachweis. Gegen eine Überforderung spricht auch der Umstand, dass sich der Kläger mehrfach in mehrseitigen Schreiben an den Beklagten bzgl. seines Vertagungsgesuchs gewandt hat.

Aus dem Gesamtverhalten des Klägers wird insgesamt eine Verschleppungsabsicht deutlich, die unabhängig von seinem Unfall und den Unfallfolgen ist. In fast allen Schreiben an den Beklagten bringt er überdeutlich zum Ausdruck, dass er von dem Prüfverfahren nichts halte. Auch wenn der Beklagte in der Vergangenheit selbst die Widersprüche offensichtlich nicht bearbeitet hatte, wofür dem Kläger aber die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG offengestanden hätte, so war er aber doch im Jahr 2009 bemüht, die Widerspruchsverfahren nunmehr zum Abschluss zu bringen.

Von daher war auch der Hilfsantrag abzuweisen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger sich gleich zu Beginn der Verhandlung über den seinen Befangenheitsantrag auf die von ihm geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit hingewiesen hat. Maßgeblich ist allein, ob er die Verhandlungsunfähigkeit nachvollziehbar dargelegt und nachgewiesen hat. Wie bereits ausgeführt, fehlt es sowohl an einer ausreichenden Substantiierung der Verhandlungsunfähigkeit und eines Nachweises hierüber.

Der Beklagte war auch ordnungsgemäß besetzt.

Soweit der Kläger rügt, der Zahnarzt Herr Dr. X. X. habe entgegen der im Bescheid genannten Besetzung an der Verhandlung nicht teilgenommen, so trifft dies zwar zu, führt jedoch nicht zu einem Besetzungsfehler.

An der Sitzung haben neben dem Vorsitzenden und zwei Vertretern der Krankenkassen als Vertreter der Zahnärzte Herr Dr. Z. Z. und Herr Y. Y. teilgenommen. Damit war der Beklagte ordnungsgemäß besetzt. Soweit für Herrn Y. Y. Herr Dr. X. X. im Beschluss mit Az.: zzz-PAR genannt wird, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Hierauf hat der Beklagte im Schriftsatz vom 01.02.2010 hingewiesen und eine neue Seite 1 vorgelegt. Gleiches gilt für den Beschluss über das Befangenheitsgesuch.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll (§ 38 SGB X).

Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern qualitativ gleichstehen (vgl. Engelmann in: von Wulffen (Hrsg.), SGB X, 6. Aufl. 2009, § 38, Rdnr. 4). Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen und ist bei begünstigenden und belastenden Verwaltungsakten zugunsten und zu Lasten des Betroffenen möglich, und zwar jederzeit, also auch noch in der Rechtsmittelinstanz oder nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. Engelmann, aaO., Rdnr. 7).

Im genannten Widerspruchsverfahren wurde offensichtlich ein Beisitzer vertauscht, da der Beklagte am Sitzungstag mehrere Verfahren mit unterschiedlicher Besetzung durchgeführt hat. Dies folgt aus der vom Beklagten vorgelegten Sitzungsniederschrift, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat. Die Berichtigung kann auch formlos erfolgen bzw. durch einfache Schriftform, soweit wie hier ein schriftlicher Beschluss vorliegt.

Der Beklagte hat auch zutreffend eine Befangenheit seines Vorsitzenden verneint. Soweit im Beschluss hierüber irrtümlich das Datum vom 09.09.2009 anstatt des 24.09.2009 genannt wird, handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler und ist dies ohne Auswirkung auf das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag und die Richtigkeit der Entscheidung.

Eine vom Kläger geltend gemachte "Verjährung" ist nicht eingetreten.

Es gilt eine vierjährige Ausschlussfrist die dann gewahrt ist, wenn der Bescheid über die Honorarkürzung dem Vertragszahnarzt - wie vorliegend - innerhalb von vier Jahren nach der vorläufigen Honorarabrechnung zugegangen ist (vgl. BSG, Urt. v. 16.06.1993 – 14a/6 RKa 37/91 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 = BSGE 72, 271 = NZS 1994, 39 = NJW 1994, 3036 = USK 93121; BSG, Urt. v. 14.05.1997 - 6 Rka 63/95 – SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 = USK 97111; BSG, Urt. v. 06.09.2006 – B 6 KA 40/05 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 15 = BSGE 97, 84 = GesR 2007, 174 = USK 2006-114).

Nach allem waren die angefochtenen Beschlüsse des Beklagten rechtmäßig und nicht aufzuheben und die Klage im Haupt- und Hilfsantrag insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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