Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1178/07 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2769/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat gegen die Beschwerdeführerin, die als geladene Zeugin zum zweiten Mal nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, drei Tage Ordnungshaft festgesetzt.
Im sozialgerichtlichen Verfahren sind auf die Beweisaufnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) u. a. die §§ 380 bis 386 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden. Ohne dass es eines Antrags bedarf werden gemäß § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Fall wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt (§ 380 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls bei ihrer Ladung noch die Stellung einer Zeugin und war nicht Beteiligte. Zwar geht die Beklagte davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht und beide deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden, was der Kläger aber ausdrücklich bestreitet. Die Klage auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist aber nur vom Kläger erhoben; eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin entsprechend dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - in Juris) kommt aber nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine Bedarfsgemeinschaft in Abrede gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a. a. O.). Die Beschwerdeführerin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 ordnungsgemäß geladen worden, denn die Ladung, in der auch auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden ist, entsprach den Anforderungen von § 377 Abs. 2 ZPO. Die Ladung ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 26. Februar 2007 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der Beschwerdeführerin nach § 180 Satz 1 ZPO erfolgt, denn nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der ZPO zugestellt. Mit der Einlegung galt die Ladung als zugestellt (vgl. § 180 Satz 2 ZPO). Soweit in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG bestimmt wird, dass Terminsbestimmung und Ladung bekannt zu geben sind, bedeutet dies lediglich, dass eine nichtförmliche Bekanntgabe genügt, das Gericht aber nach wie vor die förmliche Zustellung anordnen kann, wenn es sicherstellen will, dass Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die Terminsmitteilung bzw. Ladung zugeht.
Die Beschwerdeführerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 nicht erschienen. Sie befand sich vom 1. März 2007 bis 5. April 2007 in der R.-H.-Klinik B. D. in einem stationären Heilverfahren, welches ihr vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 14. Februar 2007 für voraussichtlich 3 Wochen mit der Möglichkeit der Abkürzung oder Verlängerung bewilligt worden war. Die Aufnahme zum 1. März 2007 ist der Beschwerdeführerin von der Rehabilitationseinrichtung mit Schreiben vom 21. Februar 2007 mitgeteilt worden; davon, dass das Heilverfahren um weitere 2 Wochen verlängert wird, ist die Beschwerdeführerin zur Überzeugung des Senats vor dem 22. März 2007 in Kenntnis gesetzt worden. Mit am 28. März 2007 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben des Klägers ist dem Gericht erstmals mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1. März stationär in einer Kur und könne deshalb nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Nach dem angegriffenen Beschluss ist hierzu weiteres vorgetragen worden.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist an § 381 Abs. 1 ZPO zu messen. Nach dessen Satz 1 unterbleibt die Auferlegung von Kosten und Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gemessen hieran ist das Ausbleiben der Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weder rechtzeitig vor dem Termin noch nachträglich genügend entschuldigt worden. Genügend ist eine Entschuldigung dann, wenn bei Würdigung aller Umstände dem Zeugen das Erscheinen nicht zugemutet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 R 293/07 B - m. w. N., in Juris). Bei Würdigung aller Umstände war der Beschwerdeführerin das Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 11:15 Uhr zuzumuten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1. März in einem ab 22. März um 2 Wochen verlängerten stationären Heilverfahren befand, begründet keine Unzumutbarkeit. Denn die stationäre Heilbehandlung wurde in dem vom Sitz des Sozialgerichts nur 26 Kilometer entfernt gelegenen Bad Dürkheim durchgeführt, während der Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit 49 Kilometer sogar weiter entfernt ist. Das Sozialgericht ist von dort mit dem Pkw in einer halben Stunde und mit der Bahn in etwas mehr als einer dreiviertel Stunde Fahrzeit zu erreichen. Bei einem derartigen Sachverhalt, bei dem die Heilbehandlung in der Nähe des Gerichtssitzes erfolgt, es sich um eine Heilbehandlung handelt, die für ihre ursprünglich vorgesehene Dauer beendet ist und die lediglich um 2 Wochen verlängert werden soll, kann dem Teilnehmer der Maßnahme angesonnen werden, die zwingende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen als Zeuge zu erfüllen, zumal bei einer derart kurzen Abwesenheit vom Heilverfahren keinesfalls zu befürchten ist, der Erfolg der Heilbehandlung könnte gefährdet sein. Selbst wenn die Teilnahme am Heilverfahren aber eine genügende Entschuldigung sein sollte, rechtfertigt sich die Auferlegung des Ordnungsgeldes daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Ihr war bei dem gegebenen zeitlichen Ablauf zuzumuten, das Gericht rechtzeitig vor dem Termin von dem Heilverfahren und ihrer Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Dafür, dass das Gericht von dem Heilverfahren erst lange nach dem Termin am 28. März 2007 erfahren hat, gibt es keine die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigenden Entschuldigungsgründe.
Zur Höhe des nunmehr wiederholt festgesetzten Ordnungsgeldes enthält der angegriffene Beschluss noch hinreichende Ausführungen dazu, weshalb das Sozialgericht ein Ordnungsgeld von 300 EUR als angemessen angesehen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat gegen die Beschwerdeführerin, die als geladene Zeugin zum zweiten Mal nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, drei Tage Ordnungshaft festgesetzt.
Im sozialgerichtlichen Verfahren sind auf die Beweisaufnahme nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) u. a. die §§ 380 bis 386 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden. Ohne dass es eines Antrags bedarf werden gemäß § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Fall wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt (§ 380 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Beschwerdeführerin hatte jedenfalls bei ihrer Ladung noch die Stellung einer Zeugin und war nicht Beteiligte. Zwar geht die Beklagte davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht und beide deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden, was der Kläger aber ausdrücklich bestreitet. Die Klage auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist aber nur vom Kläger erhoben; eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin entsprechend dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - in Juris) kommt aber nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine Bedarfsgemeinschaft in Abrede gestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a. a. O.). Die Beschwerdeführerin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 ordnungsgemäß geladen worden, denn die Ladung, in der auch auf die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden ist, entsprach den Anforderungen von § 377 Abs. 2 ZPO. Die Ladung ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 26. Februar 2007 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten der Beschwerdeführerin nach § 180 Satz 1 ZPO erfolgt, denn nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der ZPO zugestellt. Mit der Einlegung galt die Ladung als zugestellt (vgl. § 180 Satz 2 ZPO). Soweit in § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG bestimmt wird, dass Terminsbestimmung und Ladung bekannt zu geben sind, bedeutet dies lediglich, dass eine nichtförmliche Bekanntgabe genügt, das Gericht aber nach wie vor die förmliche Zustellung anordnen kann, wenn es sicherstellen will, dass Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die Terminsmitteilung bzw. Ladung zugeht.
Die Beschwerdeführerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 nicht erschienen. Sie befand sich vom 1. März 2007 bis 5. April 2007 in der R.-H.-Klinik B. D. in einem stationären Heilverfahren, welches ihr vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 14. Februar 2007 für voraussichtlich 3 Wochen mit der Möglichkeit der Abkürzung oder Verlängerung bewilligt worden war. Die Aufnahme zum 1. März 2007 ist der Beschwerdeführerin von der Rehabilitationseinrichtung mit Schreiben vom 21. Februar 2007 mitgeteilt worden; davon, dass das Heilverfahren um weitere 2 Wochen verlängert wird, ist die Beschwerdeführerin zur Überzeugung des Senats vor dem 22. März 2007 in Kenntnis gesetzt worden. Mit am 28. März 2007 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben des Klägers ist dem Gericht erstmals mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1. März stationär in einer Kur und könne deshalb nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Nach dem angegriffenen Beschluss ist hierzu weiteres vorgetragen worden.
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist an § 381 Abs. 1 ZPO zu messen. Nach dessen Satz 1 unterbleibt die Auferlegung von Kosten und Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben (§ 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gemessen hieran ist das Ausbleiben der Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weder rechtzeitig vor dem Termin noch nachträglich genügend entschuldigt worden. Genügend ist eine Entschuldigung dann, wenn bei Würdigung aller Umstände dem Zeugen das Erscheinen nicht zugemutet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 - L 13 R 293/07 B - m. w. N., in Juris). Bei Würdigung aller Umstände war der Beschwerdeführerin das Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 11:15 Uhr zuzumuten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich seit 1. März in einem ab 22. März um 2 Wochen verlängerten stationären Heilverfahren befand, begründet keine Unzumutbarkeit. Denn die stationäre Heilbehandlung wurde in dem vom Sitz des Sozialgerichts nur 26 Kilometer entfernt gelegenen Bad Dürkheim durchgeführt, während der Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit 49 Kilometer sogar weiter entfernt ist. Das Sozialgericht ist von dort mit dem Pkw in einer halben Stunde und mit der Bahn in etwas mehr als einer dreiviertel Stunde Fahrzeit zu erreichen. Bei einem derartigen Sachverhalt, bei dem die Heilbehandlung in der Nähe des Gerichtssitzes erfolgt, es sich um eine Heilbehandlung handelt, die für ihre ursprünglich vorgesehene Dauer beendet ist und die lediglich um 2 Wochen verlängert werden soll, kann dem Teilnehmer der Maßnahme angesonnen werden, die zwingende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen als Zeuge zu erfüllen, zumal bei einer derart kurzen Abwesenheit vom Heilverfahren keinesfalls zu befürchten ist, der Erfolg der Heilbehandlung könnte gefährdet sein. Selbst wenn die Teilnahme am Heilverfahren aber eine genügende Entschuldigung sein sollte, rechtfertigt sich die Auferlegung des Ordnungsgeldes daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Ihr war bei dem gegebenen zeitlichen Ablauf zuzumuten, das Gericht rechtzeitig vor dem Termin von dem Heilverfahren und ihrer Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Dafür, dass das Gericht von dem Heilverfahren erst lange nach dem Termin am 28. März 2007 erfahren hat, gibt es keine die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses rechtfertigenden Entschuldigungsgründe.
Zur Höhe des nunmehr wiederholt festgesetzten Ordnungsgeldes enthält der angegriffene Beschluss noch hinreichende Ausführungen dazu, weshalb das Sozialgericht ein Ordnungsgeld von 300 EUR als angemessen angesehen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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