Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 3439/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5428/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger für die zu 1) und 2) beigeladenen Kirchengemeinden in seiner Tätigkeit als Organist versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig ist.
Der am 1957 geborene Kläger ist als Organist tätig. Er ist bei der Beigeladenen zu 3) als freiwilliges Mitglied krankenversichert. In dem unter dem 25. Juni 2000 ausgefüllten amtlichen Fragebogen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status teilte er mit, er sei Musiklehrer und Organist. Er sei für die Musikalienhandlung F. D. in H., die Katholische Kirchengemeinde H. (die Beigeladene zu 2), die Evangelische Kirchengemeinde A. (die Beigeladene zu 1)) sowie für weitere Kirchengemeinden tätig. Er übernehme die musikalische Ausgestaltung von Gottesdiensten, Hochzeiten und Ähnlichem. Er erteile privaten Musikunterricht für Kinder und Erwachsene. Außerdem spiele er in verschiedenen Musikgruppen mit. Er beschaffe die Musikinstrumente, die Noten und Ähnliches auf eigene Rechnung. Einen Proberaum habe er zu Hause. Fahrten unternehme er mit dem eigenen Pkw. Kontakte bezüglich Musikunterricht erhalte er über Zeitungsanzeigen. Er entscheide selbst, ob er Schüler annehme oder nicht. Bei Nachfragen der Kirchengemeinden, ob er bei einer Beerdigung spielen könne, entscheide er ebenfalls selbst, ob er den Auftrag annehme oder ablehne. Die Organistendienste spreche er mit anderen Organisten ab. Wenn er verhindert sei, organisiere er eigenverantwortlich eine Vertretung. Am 28. Juni 2000 ging bei der Beklagten zusätzlich ein Antrag der Beigeladenen zu 1) auf Feststellung der Tätigkeit des Klägers als nebenberuflicher Organist seit 1997 als selbständige Tätigkeit ein. Der Kläger reichte einen Vertrag über den nebenberuflichen Chorleiter- und Organistendienst mit der Beigeladenen zu 2) vom 10. Januar 1987 ein, mit welchem ihm der Organistendienst übertragen wurde.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 wies die Beklagte den Kläger und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) darauf hin, dass regelmäßig für Kirchengemeinden tätige Organisten in der Regel den Vorgaben der Kirchengemeinden unterlägen und daher in deren Organisationsstruktur eingegliedert seien. Selbst bei einer Beurteilung als Selbständiger bestehe Rentenversicherungspflicht. Falls der Kläger bzw. die Beigeladenen zu 1) und 2) kein Interesse an der Fortsetzung des Statusfeststellungsverfahrens mehr hätten, werde das Verfahren nicht weiter betrieben. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 25. Februar 2001 mit, dass er das Statusverfahren fortführen wolle.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 26. März 2001 darauf hin, dass die Tätigkeit für die Musikalienhandlung F. D. bereits vor dem 01. Januar 1999 beendet worden sei. Dasselbe gelte für die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1). Eine Beurteilung dieser Vertragsverhältnisse durch die Clearingstelle scheide aus. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie beabsichtige, für seine Tätigkeit als Organist für die Beigeladene zu 2) das Vorliegen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozial¬versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Der Kläger hielt dem entgegen, die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) habe nicht 1999 geendet. Es müsse sich um einen Irrtum handeln. Seine Tätigkeit als freier Kirchenorganist entspreche nach der Verkehrsanschauung nicht der eines abhängig Beschäftigten. Dies ergebe sich aus dem Vertrag mit der Beigeladenen zu 2) aus dem Jahr 1987. Alle Dienstleistungen würden nur auf Einzelnachweis abgerechnet. Eine regelmäßige Wochen- oder Monatsstundenzahl sei nicht vereinbart. Es bestehe keine Entgeltverpflichtung im Krankheits- oder Urlaubsfall. Nach § 6 des Vertrags habe er im Geiste der Kirchengemeindeordnung vertrauensvoll mit dem Pfarrer zusammenzuarbeiten. Diese einvernehmliche Abwicklung der Gottesdienste erfolge also gerade nicht aufgrund eines Weisungsverhältnisses, sondern trage dem Anlass des jeweiligen Gottesdienstes Rechnung. Bei privat veranlassten Gottesdiensten bestimme im Übrigen nicht die Kirchengemeinde, sondern die betreffenden Gemeindemitglieder entschieden über den Ablauf der Messe. Dieselben Prinzipien gälten auch für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Er sei zu keinem Auftrag verpflichtet. Er könne allein darüber entscheiden, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. Aus organisatorischen Gründen werde zwischen ihm und den Vertretern der Kirchengemeinden in etwa halbjährigen Abständen im Vorhinein bestimmt, bei welchen Veranstaltungen welcher Organist tätig sein solle. Bei kurzfristig entstehendem Bedarf, z.B. bei Taufen und Todesfällen, erfolge im Einzelfall eine Anfrage und eine Abstimmung unter den Organisten. Dass diese Veranstaltungen üblicherweise in kirchlichen Räumen durchgeführt würden, spreche nicht gegen eine freie unternehmerische Tätigkeit. Er zahle seine Arbeitsmittel grundsätzlich selbst, abgesehen von der fest installierten und an die betreffenden Kirchen gebundenen Orgeln. Er trage ein unternehmerisches Risiko. Es obliege seiner Entscheidung, ob er sich in einen halbjährigen Urlaub begebe oder nicht. Ein Wille zu einer sozialversicherungsrechtlichen Bindung bestehe weder auf seiner, noch auf Seiten der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Beigeladene zu 1) bestätigte mit Schreiben vom 04. April 2001, dass der Kläger nach wie vor für sie tätig sei und führte weiter mit Schreiben vom 29. Mai 2001 aus, die im Anhörungsschreiben der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung überzeuge nicht. Man gehe von einer selbständigen Tätigkeit aus.
Mit Bescheid vom 08. Juni 2001 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Organist bei den Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er bezog sich auf seine bisherigen Ausführungen und führte ergänzend aus, der Ablauf der Liturgie im Rahmen des Gottesdienstes sei allenfalls für reguläre, sonntägliche oder Feiertagsmessen bestimmt, nicht aber für privat motivierte Veranstaltungen, wie Taufen und Begräbnisse. Hier unterbreite er häufig selbst Vorschläge zur Gestaltung des Gottesdienstes. Im Übrigen sei er völlig frei in der Entscheidung, ob er einen Einsatz ablehne oder nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger zeitlichen Vorgaben unterliege, da er Beginn und Ende des Gottesdienstes nicht ohne Absprachen mit den Auftraggebern festlegen könne. Weiterhin unterliege er den Weisungen der Auftraggeber, da er selbst nicht frei darüber entscheide, wann jeweils während des Gottesdienstes das Orgelspiel erfolgen dürfe.
Der Kläger hat am 23. Juli 2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er verwies erneut auf den Umstand, dass er seine Einsätze jeweils frei bestimme. Es liege lediglich eine vertragliche Rahmenvereinbarung über Vergütungssätze vor. Eine konkrete Verpflichtung seinerseits erwachse hieraus nicht. Er sei nicht gehindert, unbefristeten Urlaub zu nehmen. Er könne auch längerfristig auf die Organistentätigkeit verzichten. Dass ein Dienstverhältnis vorliege, führe nicht zwingend dazu, dass eine nicht selbstständige Beschäftigung angenommen werden müsse. Darüber hinaus bestehe kein Lohnfortzahlungsanspruch. Urlaubsabgeltung könne nicht verlangt werden. Urlaub müsse auch nicht abgesprochen werden. Auf Anfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, neben den Beigeladenen zu 1) und 2) sei er noch für weitere Auftraggeber, nämlich sieben Kirchengemeinden, tätig. Die Vergütung sei jeweils unterschiedlich. Bei Beerdigungen werde er entweder direkt über die Kirchengemeinde oder über ein Beerdigungsinstitut beauftragt. Es sei nicht persönlich weisungsgebunden. Er organisiere Vertretungen selbst. Teilweise bestünden schriftliche Arbeitsverträge. Der schriftliche Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 2) sei exemplarisch. Zwischen den Organisten gebe es Terminsabsprachen. Eine Dienstbereitschaft bestehe nicht. Er habe im letzten Jahr etwa zweihundert Organisteneinsätze gehabt. Neben den Organisteneinsätzen erteile er noch Musikunterricht. Er übe hauptsächlich zu Hause. Je Einsatz würden Beträge zwischen 20,- EUR und 50,- EUR bezahlt. Die Bezahlung erfolge für die jeweiligen konkreten Einsätze. Die Lieder würden passend zur Predigt vom Pfarrer ausgewählt. Das Vor- und Nachspiel wähle er selbst. Bei besonderen Gottesdiensten, wie Taufen, Hochzeiten und Ähnlichem, erfolge die Musik in Abstimmung mit den Beteiligten. Er beschaffe sich seine Noten grundsätzlich selbst. Er spiele auch für private Auftraggeber und kümmere sich um seine eigene musikalische Fortbildung.
Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Die Beigeladene zu 1) hat unter Verweis ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. August 2001 vorgetragen, sie gehe von einer selbstständigen Tätigkeit aus.
Durch Urteil vom 28. April 2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Organist für die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig sei. Eine die persönliche Abhängigkeit des Klägers kennzeichnende Unterordnung oder ein Weisungsrecht des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf Zeit, Ort und Dauer der Arbeitsausführungen bestehe gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht. Es fehle an einer arbeitnehmertypischen Weisungsunterworfenheit. Der Kläger trage auch ein gewisses unternehmerisches Risiko. Dieses bestehe in der Ungewissheit des Erfolges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Völlig untypisch sei weiter, dass der Kläger jederzeit in der Lage sei, seine Hauptleistungspflicht auf unbestimmte Zeit sanktionslos auszusetzen.
Gegen das der Beklagten am 02. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Juni 2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich von der eines "Barpianisten". Erfahrungsgemäß sei das im Gottesdienst zu spielende Liedgut vorgegeben. Der Kläger könne hiervon nicht abweichen. Die Art der Vergütung könne Indiz für die Art der Beschäftigung sein. Wenn die Vergütung nicht mit einem gegebenenfalls pauschalierten Verlustrisiko belastet sei, sondern sich lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung darstelle, spreche dies - wie im Fall des Klägers - für eine abhängige Beschäftigung. Aus dem Umstand, dass der Kläger Aufträge annehmen oder ablehnen könne, folge lediglich, dass kein Dauerrechtsverhältnis bestehe, sondern jeweils befristete Rechtsverhältnisse begründet würden. Die Weisungsfreiheit erweise sich deshalb nur als Entschließungsfreiheit, nach Ende einer Vertragsbeziehung eine neue zu begründen. Von einer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Dass der Kläger im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Verhinderung keine Vergütung erhalte, sei kein geeignetes Argument. Dieser Umstand beruhe auf der Prämisse, dass es sich bei den vertraglichen Beziehungen um eine selbstständige Tätigkeit handle. Es sei daher nicht geeignet, diese Qualifizierung zu begründen. Die Nichtgewährung von Urlaubsgeld lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob ein Beschäftigungsverhältnis bestehe. Viele Unternehmen seien aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, ihren Beschäftigten Urlaubsgeld zu gewähren. Sie verweist des Weiteren auf die Urteile des erkennenden Senats vom 23. April 2004 (L 4 KR 4466/02 und L 4 KR 3850/03).
Der Senat hat auf übereinstimmenden Antrag des Klägers und der Beklagten das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet (Beschluss vom 22. Juli 2004). Die Beklagte hat am 30. Oktober 2006 das Verfahren wieder angerufen und geltend gemacht, für die Klagerücknahme in den Revisionsverfahren B 12 KR 8/04 R und B 12 KR 14/04 R sei die vom 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertretene Rechtsauffassung, dass die Organistinnen und Organisten eine abhängige Beschäftigung ausübten, maßgeblich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und keine Stellungnahmen abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat diesen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte hat im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zutreffend eine abhängige Beschäftigung des Klägers für seine Tätigkeit als Organist bei den Beigeladenen zu 1) und 2) festgestellt.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 01. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999; BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - = SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Nach diesen Maßstäben lässt sich die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht als selbstständige Tätigkeit einstufen. Bei beiden Tätigkeiten handelt es sich vielmehr um abhängige Beschäftigungen im Sinne eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger erbringt seine Leistung als Organist im Kirchendienst in persönlicher Abhängigkeit von den Beigeladenen zu 1) und 2). Er ist in die Organisation der Beigeladenen zu 1) und 2) eingegliedert. Ein eigenes, wesentliches Unternehmerrisiko trägt er nicht. Der Senat hält an seiner rechtlichen Beurteilung in den Urteilen vom 23. April 2004 (L 4 KR 4466/02 (veröffentlich in juris) und L 4 KR 3850/03) fest (ebenso LSG Baden-Württemberg, 11. Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 - L 11 KR 510/04 -, veröffentlicht in juris und www.sozial-gerichtsbarkeit.de).
Die Eingliederung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) und 2) ergibt sich zunächst aus einem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) und 2) hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung, die der Kläger zu erbringen hat. Die Einsätze als Organist sind naturgemäß an die Zeiten des Gottesdienstes gebunden. Hierauf hat der Kläger keinen Einfluss. Er muss die durch die kirchliche Organisation vorgegebenen zeitlichen Rahmenbedingungen akzeptieren. Auch inhaltlich hat seine Tätigkeit - jedenfalls bis auf einen lediglich die künstlerische Art seines Spiels betreffenden inneren Freiraum - keine eigenständige Gestaltungsbefugnis. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die im Gottesdienst zu singenden Lieder, die der Kläger zu begleiten hat, gegebenenfalls auch Solospiele, in aller Regel vom Geistlichen vorgegeben werden. Der Kläger hat - und das macht er auch nicht geltend - demgegenüber keinerlei Gestaltungsbefugnis. Zwar kann er beratend Vorschläge zur musikalischen Gestaltung vorbringen, ihm steht jedoch keinerlei Befugnis zu, eigene Wünsche auch durchzusetzen. Dies gilt letztlich auch im Hinblick auf die vom Kläger als Beispiel für seine Gestaltungsbefugnis genannten "privaten" kirchlichen Veranstaltungen, wie Taufen, Hochzeiten und Begräbnisse. Es mag durchaus zutreffen, dass das Liedgut in diesen Fällen nicht vom Geistlichen vorgegeben wird, sondern häufig in Absprache mit den jeweiligen Beteiligten ausgesucht wird. Hier kann der Kläger durchaus aufgrund seiner großen musikalischen Erfahrung Ratschläge geben, die sicherlich von vielen Beteiligten auch dankbar aufgegriffen werden, indessen kann der Kläger keinesfalls gegen Wünsche der Beteiligten verstoßen und Liedgut, das jenen nicht gefällt, zu eben diesen Anlässen spielen. Letztendlich zeigt sich auch in den vom Kläger genannten Beispielen, dass er einem strikten Weisungsrecht der jeweiligen Auftraggeber, sei es der Geistliche oder seien es Privatpersonen, unterworfen ist.
Soweit der Kläger und das SG darauf hinweisen, es fehle an einer Einbindung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) und 2), weil der Kläger jederzeit einen Auftrag ablehnen könne, so greift dieser Einwand nicht. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. April 2004 (L 4 KR 3850/03) dargelegt, dass es nicht gegen eine abhängige Beschäftigung spricht, wenn zwischen dem Organisten und den Beigeladenen zu 1) und 2) kein schriftlicher "fester" Dauerarbeitsvertrag besteht. Die Beschäftigung sogenannter "Aushilfen" ist in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft üblich. Diese sind dann zwar unständig, aber genauso abhängig beschäftigt wie das Stammpersonal. Auch längere Zeiträume zwischen den einzelnen Einsätzen führen nicht zur Selbstständigkeit. Die Notwendigkeit des Abschlusses eines schriftlichen Vertrags - ein solcher wurde zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) geschlossen, ein inhaltlich ähnlicher Vertrag besteht mit der Beigeladenen zu 1) mündlich - besteht nicht. Ein mündlicher Vertrag genügt. Es handelt sich insoweit um Rahmenverträge, in dem alle Einzelheiten geregelt sind. Darüber hinaus könnte lediglich noch geregelt werden, wann der Kläger seinen Organistendienst versieht. Dies erfolgt zum einen ad hoc, zum anderen durch halbjährliche Planungen, wie der Kläger dargestellt hat. Dass insoweit eine größere Entschlussfreiheit beim Kläger besteht, als es sonst im Erwerbsleben, beispielsweise bei Aushilfsbedienungen oder ähnlichen Beschäftigungen üblich ist, liegt zum einen daran, dass der Organistendienst zu einer "ungünstigen Zeit" außerhalb üblicher Dienstzeiten geleistet werden muss und daran, dass Organistendienste üblicherweise lediglich einen Nebenverdienst ermöglichen. Aus diesem Grund hatte der Kläger mitgeteilt, dass er bei sieben weiteren Kirchengemeinden Organistendienst versieht sowie Musikunterricht erteilt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) auf zeitliche Einschränkungen beim Kläger Rücksicht nehmen müssen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2004 - L 11 KR 510/04 - m.w.N.).
Aus der vom Kläger geschilderten und durch Vorlage des schriftlichen Organistendienstvertrags mit der Beigeladenen zu 2) dargelegten vertraglichen Beziehung ergibt sich auch kein Unternehmerrisiko. Unter Unternehmerrisiko ist die Chance zu verstehen, durch Einsatz von Kapital einen Gewinn zu erzielen bzw. das Risiko, dass sich der Einsatz nicht lohnt, bzw. dass Verluste eintreten. Dies ist bei der Ausführung oder Nichtausführung von Arbeitsangeboten nicht der Fall. Notwendig wäre ein Wagnis des Klägers, dass über dasjenige hinaus geht, für seine Arbeitskraft kein Entgelt zu erzielen. Ein Unternehmerrisiko kann nicht darin gesehen werden, dass der Kläger Noten und Musikinstrumente selbst beschafft. Diese Arbeitsmaterialien ergeben allenfalls einen verhältnismäßig geringen Wert, der eindeutig hinter den Wert der Orgel zurücktritt. Die Orgel steht allerdings nicht im Eigentum des Klägers. Sie ist baulich mit der jeweiligen Kirche verbunden und steht im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. Der Organist hat nur Verfügungsmacht über die Orgel, solange er sie im Rahmen des jeweiligen Gottesdienstes, für den er eingeteilt ist, spielt, möglicherweise noch um auf ihr zu üben. Das notwendige Arbeitsgerät wird deshalb nicht vom Kläger, sondern im ganz überwiegenden Umfang vom Auftraggeber vorgehalten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2004 L 11 KR 510/04 -). Ein Unternehmerrisiko lässt sich auch nicht damit verbinden, dass der Kläger im Falle einer krankheits- oder urlaubsbedingter Verhinderung keine Vergütung erhält. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dieser Aspekt die notwendige Folge der zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) und 2) vereinbarten "freiberuflichen Tätigkeit" ist. Im Gegenteil steht dem Kläger ein solcher Anspruch zu, soweit das Beschäftigungsverhältnis rechtlich auch als Arbeitsverhältnis zu definieren ist. Dass der Kläger für mehrere Kirchengemeinden, die Beigeladenen 1) und 2) und sieben weitere Kirchengemeinden, tätig ist, steht einer abhängigen Beschäftigung ebenfalls nicht entgegen. Die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse sind jeweils getrennt zu beurteilen. Das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber begründet nicht zwangsläufig eine selbstständige Tätigkeit. Auch insoweit ist auf das jeweilige einzelne rechtliche Verhältnis abzustellen.
Der Umstand, dass der Kläger einzelne Einsätze ablehnen kann oder gar über längere Zeiträume keine Aufträge wahrnehmen kann, ohne dass sich dies letztendlich auf seinen Rahmenvertrag auswirken würde, erweist sich als nicht geeignet, eine selbstständige Beschäftigung zu begründen. Die Gründe hierfür liegen in dem jeweils geringen zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers und der damit verbundenen Notwendigkeit, weitere Tätigkeiten auszuüben.
Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass die weit überwiegenden Umstände für eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei den Beigeladenen zu 1) und 2) sprechen. Die Feststellung der Beklagten zum Status des Klägers war damit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger für die zu 1) und 2) beigeladenen Kirchengemeinden in seiner Tätigkeit als Organist versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig ist.
Der am 1957 geborene Kläger ist als Organist tätig. Er ist bei der Beigeladenen zu 3) als freiwilliges Mitglied krankenversichert. In dem unter dem 25. Juni 2000 ausgefüllten amtlichen Fragebogen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status teilte er mit, er sei Musiklehrer und Organist. Er sei für die Musikalienhandlung F. D. in H., die Katholische Kirchengemeinde H. (die Beigeladene zu 2), die Evangelische Kirchengemeinde A. (die Beigeladene zu 1)) sowie für weitere Kirchengemeinden tätig. Er übernehme die musikalische Ausgestaltung von Gottesdiensten, Hochzeiten und Ähnlichem. Er erteile privaten Musikunterricht für Kinder und Erwachsene. Außerdem spiele er in verschiedenen Musikgruppen mit. Er beschaffe die Musikinstrumente, die Noten und Ähnliches auf eigene Rechnung. Einen Proberaum habe er zu Hause. Fahrten unternehme er mit dem eigenen Pkw. Kontakte bezüglich Musikunterricht erhalte er über Zeitungsanzeigen. Er entscheide selbst, ob er Schüler annehme oder nicht. Bei Nachfragen der Kirchengemeinden, ob er bei einer Beerdigung spielen könne, entscheide er ebenfalls selbst, ob er den Auftrag annehme oder ablehne. Die Organistendienste spreche er mit anderen Organisten ab. Wenn er verhindert sei, organisiere er eigenverantwortlich eine Vertretung. Am 28. Juni 2000 ging bei der Beklagten zusätzlich ein Antrag der Beigeladenen zu 1) auf Feststellung der Tätigkeit des Klägers als nebenberuflicher Organist seit 1997 als selbständige Tätigkeit ein. Der Kläger reichte einen Vertrag über den nebenberuflichen Chorleiter- und Organistendienst mit der Beigeladenen zu 2) vom 10. Januar 1987 ein, mit welchem ihm der Organistendienst übertragen wurde.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 wies die Beklagte den Kläger und die Beigeladenen zu 1) und zu 2) darauf hin, dass regelmäßig für Kirchengemeinden tätige Organisten in der Regel den Vorgaben der Kirchengemeinden unterlägen und daher in deren Organisationsstruktur eingegliedert seien. Selbst bei einer Beurteilung als Selbständiger bestehe Rentenversicherungspflicht. Falls der Kläger bzw. die Beigeladenen zu 1) und 2) kein Interesse an der Fortsetzung des Statusfeststellungsverfahrens mehr hätten, werde das Verfahren nicht weiter betrieben. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 25. Februar 2001 mit, dass er das Statusverfahren fortführen wolle.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 26. März 2001 darauf hin, dass die Tätigkeit für die Musikalienhandlung F. D. bereits vor dem 01. Januar 1999 beendet worden sei. Dasselbe gelte für die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1). Eine Beurteilung dieser Vertragsverhältnisse durch die Clearingstelle scheide aus. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie beabsichtige, für seine Tätigkeit als Organist für die Beigeladene zu 2) das Vorliegen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozial¬versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festzustellen. Der Kläger hielt dem entgegen, die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) habe nicht 1999 geendet. Es müsse sich um einen Irrtum handeln. Seine Tätigkeit als freier Kirchenorganist entspreche nach der Verkehrsanschauung nicht der eines abhängig Beschäftigten. Dies ergebe sich aus dem Vertrag mit der Beigeladenen zu 2) aus dem Jahr 1987. Alle Dienstleistungen würden nur auf Einzelnachweis abgerechnet. Eine regelmäßige Wochen- oder Monatsstundenzahl sei nicht vereinbart. Es bestehe keine Entgeltverpflichtung im Krankheits- oder Urlaubsfall. Nach § 6 des Vertrags habe er im Geiste der Kirchengemeindeordnung vertrauensvoll mit dem Pfarrer zusammenzuarbeiten. Diese einvernehmliche Abwicklung der Gottesdienste erfolge also gerade nicht aufgrund eines Weisungsverhältnisses, sondern trage dem Anlass des jeweiligen Gottesdienstes Rechnung. Bei privat veranlassten Gottesdiensten bestimme im Übrigen nicht die Kirchengemeinde, sondern die betreffenden Gemeindemitglieder entschieden über den Ablauf der Messe. Dieselben Prinzipien gälten auch für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Er sei zu keinem Auftrag verpflichtet. Er könne allein darüber entscheiden, ob er einen Auftrag annehme oder nicht. Aus organisatorischen Gründen werde zwischen ihm und den Vertretern der Kirchengemeinden in etwa halbjährigen Abständen im Vorhinein bestimmt, bei welchen Veranstaltungen welcher Organist tätig sein solle. Bei kurzfristig entstehendem Bedarf, z.B. bei Taufen und Todesfällen, erfolge im Einzelfall eine Anfrage und eine Abstimmung unter den Organisten. Dass diese Veranstaltungen üblicherweise in kirchlichen Räumen durchgeführt würden, spreche nicht gegen eine freie unternehmerische Tätigkeit. Er zahle seine Arbeitsmittel grundsätzlich selbst, abgesehen von der fest installierten und an die betreffenden Kirchen gebundenen Orgeln. Er trage ein unternehmerisches Risiko. Es obliege seiner Entscheidung, ob er sich in einen halbjährigen Urlaub begebe oder nicht. Ein Wille zu einer sozialversicherungsrechtlichen Bindung bestehe weder auf seiner, noch auf Seiten der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Beigeladene zu 1) bestätigte mit Schreiben vom 04. April 2001, dass der Kläger nach wie vor für sie tätig sei und führte weiter mit Schreiben vom 29. Mai 2001 aus, die im Anhörungsschreiben der Beklagten geäußerte Rechtsauffassung überzeuge nicht. Man gehe von einer selbständigen Tätigkeit aus.
Mit Bescheid vom 08. Juni 2001 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Organist bei den Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen eines abhängigen und dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Der Kläger legte Widerspruch ein. Er bezog sich auf seine bisherigen Ausführungen und führte ergänzend aus, der Ablauf der Liturgie im Rahmen des Gottesdienstes sei allenfalls für reguläre, sonntägliche oder Feiertagsmessen bestimmt, nicht aber für privat motivierte Veranstaltungen, wie Taufen und Begräbnisse. Hier unterbreite er häufig selbst Vorschläge zur Gestaltung des Gottesdienstes. Im Übrigen sei er völlig frei in der Entscheidung, ob er einen Einsatz ablehne oder nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2002 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger zeitlichen Vorgaben unterliege, da er Beginn und Ende des Gottesdienstes nicht ohne Absprachen mit den Auftraggebern festlegen könne. Weiterhin unterliege er den Weisungen der Auftraggeber, da er selbst nicht frei darüber entscheide, wann jeweils während des Gottesdienstes das Orgelspiel erfolgen dürfe.
Der Kläger hat am 23. Juli 2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er verwies erneut auf den Umstand, dass er seine Einsätze jeweils frei bestimme. Es liege lediglich eine vertragliche Rahmenvereinbarung über Vergütungssätze vor. Eine konkrete Verpflichtung seinerseits erwachse hieraus nicht. Er sei nicht gehindert, unbefristeten Urlaub zu nehmen. Er könne auch längerfristig auf die Organistentätigkeit verzichten. Dass ein Dienstverhältnis vorliege, führe nicht zwingend dazu, dass eine nicht selbstständige Beschäftigung angenommen werden müsse. Darüber hinaus bestehe kein Lohnfortzahlungsanspruch. Urlaubsabgeltung könne nicht verlangt werden. Urlaub müsse auch nicht abgesprochen werden. Auf Anfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, neben den Beigeladenen zu 1) und 2) sei er noch für weitere Auftraggeber, nämlich sieben Kirchengemeinden, tätig. Die Vergütung sei jeweils unterschiedlich. Bei Beerdigungen werde er entweder direkt über die Kirchengemeinde oder über ein Beerdigungsinstitut beauftragt. Es sei nicht persönlich weisungsgebunden. Er organisiere Vertretungen selbst. Teilweise bestünden schriftliche Arbeitsverträge. Der schriftliche Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 2) sei exemplarisch. Zwischen den Organisten gebe es Terminsabsprachen. Eine Dienstbereitschaft bestehe nicht. Er habe im letzten Jahr etwa zweihundert Organisteneinsätze gehabt. Neben den Organisteneinsätzen erteile er noch Musikunterricht. Er übe hauptsächlich zu Hause. Je Einsatz würden Beträge zwischen 20,- EUR und 50,- EUR bezahlt. Die Bezahlung erfolge für die jeweiligen konkreten Einsätze. Die Lieder würden passend zur Predigt vom Pfarrer ausgewählt. Das Vor- und Nachspiel wähle er selbst. Bei besonderen Gottesdiensten, wie Taufen, Hochzeiten und Ähnlichem, erfolge die Musik in Abstimmung mit den Beteiligten. Er beschaffe sich seine Noten grundsätzlich selbst. Er spiele auch für private Auftraggeber und kümmere sich um seine eigene musikalische Fortbildung.
Die Beklagte hat sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Die Beigeladene zu 1) hat unter Verweis ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben vom 28. August 2001 vorgetragen, sie gehe von einer selbstständigen Tätigkeit aus.
Durch Urteil vom 28. April 2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Organist für die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig sei. Eine die persönliche Abhängigkeit des Klägers kennzeichnende Unterordnung oder ein Weisungsrecht des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf Zeit, Ort und Dauer der Arbeitsausführungen bestehe gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht. Es fehle an einer arbeitnehmertypischen Weisungsunterworfenheit. Der Kläger trage auch ein gewisses unternehmerisches Risiko. Dieses bestehe in der Ungewissheit des Erfolges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Völlig untypisch sei weiter, dass der Kläger jederzeit in der Lage sei, seine Hauptleistungspflicht auf unbestimmte Zeit sanktionslos auszusetzen.
Gegen das der Beklagten am 02. Juni 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Juni 2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich von der eines "Barpianisten". Erfahrungsgemäß sei das im Gottesdienst zu spielende Liedgut vorgegeben. Der Kläger könne hiervon nicht abweichen. Die Art der Vergütung könne Indiz für die Art der Beschäftigung sein. Wenn die Vergütung nicht mit einem gegebenenfalls pauschalierten Verlustrisiko belastet sei, sondern sich lediglich als Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung darstelle, spreche dies - wie im Fall des Klägers - für eine abhängige Beschäftigung. Aus dem Umstand, dass der Kläger Aufträge annehmen oder ablehnen könne, folge lediglich, dass kein Dauerrechtsverhältnis bestehe, sondern jeweils befristete Rechtsverhältnisse begründet würden. Die Weisungsfreiheit erweise sich deshalb nur als Entschließungsfreiheit, nach Ende einer Vertragsbeziehung eine neue zu begründen. Von einer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Dass der Kläger im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Verhinderung keine Vergütung erhalte, sei kein geeignetes Argument. Dieser Umstand beruhe auf der Prämisse, dass es sich bei den vertraglichen Beziehungen um eine selbstständige Tätigkeit handle. Es sei daher nicht geeignet, diese Qualifizierung zu begründen. Die Nichtgewährung von Urlaubsgeld lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob ein Beschäftigungsverhältnis bestehe. Viele Unternehmen seien aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, ihren Beschäftigten Urlaubsgeld zu gewähren. Sie verweist des Weiteren auf die Urteile des erkennenden Senats vom 23. April 2004 (L 4 KR 4466/02 und L 4 KR 3850/03).
Der Senat hat auf übereinstimmenden Antrag des Klägers und der Beklagten das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet (Beschluss vom 22. Juli 2004). Die Beklagte hat am 30. Oktober 2006 das Verfahren wieder angerufen und geltend gemacht, für die Klagerücknahme in den Revisionsverfahren B 12 KR 8/04 R und B 12 KR 14/04 R sei die vom 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vertretene Rechtsauffassung, dass die Organistinnen und Organisten eine abhängige Beschäftigung ausübten, maßgeblich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt und keine Stellungnahmen abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat diesen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Die Beklagte hat im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) zutreffend eine abhängige Beschäftigung des Klägers für seine Tätigkeit als Organist bei den Beigeladenen zu 1) und 2) festgestellt.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2; eingefügt mit Wirkung vom 01. Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999; BGBl. I 2000, S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - = SozR 4-2400 § 7 Nr. 5 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 1 BvR 21/96 - = SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Nach diesen Maßstäben lässt sich die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht als selbstständige Tätigkeit einstufen. Bei beiden Tätigkeiten handelt es sich vielmehr um abhängige Beschäftigungen im Sinne eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Der Kläger erbringt seine Leistung als Organist im Kirchendienst in persönlicher Abhängigkeit von den Beigeladenen zu 1) und 2). Er ist in die Organisation der Beigeladenen zu 1) und 2) eingegliedert. Ein eigenes, wesentliches Unternehmerrisiko trägt er nicht. Der Senat hält an seiner rechtlichen Beurteilung in den Urteilen vom 23. April 2004 (L 4 KR 4466/02 (veröffentlich in juris) und L 4 KR 3850/03) fest (ebenso LSG Baden-Württemberg, 11. Senat, Urteil vom 30. Juni 2004 - L 11 KR 510/04 -, veröffentlicht in juris und www.sozial-gerichtsbarkeit.de).
Die Eingliederung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) und 2) ergibt sich zunächst aus einem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) und 2) hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung, die der Kläger zu erbringen hat. Die Einsätze als Organist sind naturgemäß an die Zeiten des Gottesdienstes gebunden. Hierauf hat der Kläger keinen Einfluss. Er muss die durch die kirchliche Organisation vorgegebenen zeitlichen Rahmenbedingungen akzeptieren. Auch inhaltlich hat seine Tätigkeit - jedenfalls bis auf einen lediglich die künstlerische Art seines Spiels betreffenden inneren Freiraum - keine eigenständige Gestaltungsbefugnis. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die im Gottesdienst zu singenden Lieder, die der Kläger zu begleiten hat, gegebenenfalls auch Solospiele, in aller Regel vom Geistlichen vorgegeben werden. Der Kläger hat - und das macht er auch nicht geltend - demgegenüber keinerlei Gestaltungsbefugnis. Zwar kann er beratend Vorschläge zur musikalischen Gestaltung vorbringen, ihm steht jedoch keinerlei Befugnis zu, eigene Wünsche auch durchzusetzen. Dies gilt letztlich auch im Hinblick auf die vom Kläger als Beispiel für seine Gestaltungsbefugnis genannten "privaten" kirchlichen Veranstaltungen, wie Taufen, Hochzeiten und Begräbnisse. Es mag durchaus zutreffen, dass das Liedgut in diesen Fällen nicht vom Geistlichen vorgegeben wird, sondern häufig in Absprache mit den jeweiligen Beteiligten ausgesucht wird. Hier kann der Kläger durchaus aufgrund seiner großen musikalischen Erfahrung Ratschläge geben, die sicherlich von vielen Beteiligten auch dankbar aufgegriffen werden, indessen kann der Kläger keinesfalls gegen Wünsche der Beteiligten verstoßen und Liedgut, das jenen nicht gefällt, zu eben diesen Anlässen spielen. Letztendlich zeigt sich auch in den vom Kläger genannten Beispielen, dass er einem strikten Weisungsrecht der jeweiligen Auftraggeber, sei es der Geistliche oder seien es Privatpersonen, unterworfen ist.
Soweit der Kläger und das SG darauf hinweisen, es fehle an einer Einbindung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) und 2), weil der Kläger jederzeit einen Auftrag ablehnen könne, so greift dieser Einwand nicht. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 23. April 2004 (L 4 KR 3850/03) dargelegt, dass es nicht gegen eine abhängige Beschäftigung spricht, wenn zwischen dem Organisten und den Beigeladenen zu 1) und 2) kein schriftlicher "fester" Dauerarbeitsvertrag besteht. Die Beschäftigung sogenannter "Aushilfen" ist in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft üblich. Diese sind dann zwar unständig, aber genauso abhängig beschäftigt wie das Stammpersonal. Auch längere Zeiträume zwischen den einzelnen Einsätzen führen nicht zur Selbstständigkeit. Die Notwendigkeit des Abschlusses eines schriftlichen Vertrags - ein solcher wurde zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) geschlossen, ein inhaltlich ähnlicher Vertrag besteht mit der Beigeladenen zu 1) mündlich - besteht nicht. Ein mündlicher Vertrag genügt. Es handelt sich insoweit um Rahmenverträge, in dem alle Einzelheiten geregelt sind. Darüber hinaus könnte lediglich noch geregelt werden, wann der Kläger seinen Organistendienst versieht. Dies erfolgt zum einen ad hoc, zum anderen durch halbjährliche Planungen, wie der Kläger dargestellt hat. Dass insoweit eine größere Entschlussfreiheit beim Kläger besteht, als es sonst im Erwerbsleben, beispielsweise bei Aushilfsbedienungen oder ähnlichen Beschäftigungen üblich ist, liegt zum einen daran, dass der Organistendienst zu einer "ungünstigen Zeit" außerhalb üblicher Dienstzeiten geleistet werden muss und daran, dass Organistendienste üblicherweise lediglich einen Nebenverdienst ermöglichen. Aus diesem Grund hatte der Kläger mitgeteilt, dass er bei sieben weiteren Kirchengemeinden Organistendienst versieht sowie Musikunterricht erteilt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) auf zeitliche Einschränkungen beim Kläger Rücksicht nehmen müssen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2004 - L 11 KR 510/04 - m.w.N.).
Aus der vom Kläger geschilderten und durch Vorlage des schriftlichen Organistendienstvertrags mit der Beigeladenen zu 2) dargelegten vertraglichen Beziehung ergibt sich auch kein Unternehmerrisiko. Unter Unternehmerrisiko ist die Chance zu verstehen, durch Einsatz von Kapital einen Gewinn zu erzielen bzw. das Risiko, dass sich der Einsatz nicht lohnt, bzw. dass Verluste eintreten. Dies ist bei der Ausführung oder Nichtausführung von Arbeitsangeboten nicht der Fall. Notwendig wäre ein Wagnis des Klägers, dass über dasjenige hinaus geht, für seine Arbeitskraft kein Entgelt zu erzielen. Ein Unternehmerrisiko kann nicht darin gesehen werden, dass der Kläger Noten und Musikinstrumente selbst beschafft. Diese Arbeitsmaterialien ergeben allenfalls einen verhältnismäßig geringen Wert, der eindeutig hinter den Wert der Orgel zurücktritt. Die Orgel steht allerdings nicht im Eigentum des Klägers. Sie ist baulich mit der jeweiligen Kirche verbunden und steht im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. Der Organist hat nur Verfügungsmacht über die Orgel, solange er sie im Rahmen des jeweiligen Gottesdienstes, für den er eingeteilt ist, spielt, möglicherweise noch um auf ihr zu üben. Das notwendige Arbeitsgerät wird deshalb nicht vom Kläger, sondern im ganz überwiegenden Umfang vom Auftraggeber vorgehalten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2004 L 11 KR 510/04 -). Ein Unternehmerrisiko lässt sich auch nicht damit verbinden, dass der Kläger im Falle einer krankheits- oder urlaubsbedingter Verhinderung keine Vergütung erhält. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass dieser Aspekt die notwendige Folge der zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 1) und 2) vereinbarten "freiberuflichen Tätigkeit" ist. Im Gegenteil steht dem Kläger ein solcher Anspruch zu, soweit das Beschäftigungsverhältnis rechtlich auch als Arbeitsverhältnis zu definieren ist. Dass der Kläger für mehrere Kirchengemeinden, die Beigeladenen 1) und 2) und sieben weitere Kirchengemeinden, tätig ist, steht einer abhängigen Beschäftigung ebenfalls nicht entgegen. Die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse sind jeweils getrennt zu beurteilen. Das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber begründet nicht zwangsläufig eine selbstständige Tätigkeit. Auch insoweit ist auf das jeweilige einzelne rechtliche Verhältnis abzustellen.
Der Umstand, dass der Kläger einzelne Einsätze ablehnen kann oder gar über längere Zeiträume keine Aufträge wahrnehmen kann, ohne dass sich dies letztendlich auf seinen Rahmenvertrag auswirken würde, erweist sich als nicht geeignet, eine selbstständige Beschäftigung zu begründen. Die Gründe hierfür liegen in dem jeweils geringen zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers und der damit verbundenen Notwendigkeit, weitere Tätigkeiten auszuüben.
Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass die weit überwiegenden Umstände für eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei den Beigeladenen zu 1) und 2) sprechen. Die Feststellung der Beklagten zum Status des Klägers war damit rechtlich nicht zu beanstanden, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved