L 8 R 344/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 2166/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 344/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Der 1948 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Einen Beruf erlernte er nicht. Eine Umschulung oder eine Qualifikation absolvierte der Kläger nicht und ein Anlernverhältnis bestand nicht. Der Kläger war vom 20.11.1972 bis 23.09.1981 als Hilfsarbeiter und nach Arbeitslosigkeit zuletzt vom 01.11.1982 bis 31.08.1998 als Postarbeiter beschäftigt. Nach einer in früheren Rentenverfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Post vom 26.01.2000 an das Sozialgericht Stuttgart habe es sich um eine angelernte Tätigkeit der Lohngruppe 6a (Arbeitsposten Beamte der Besoldungsgruppen A 2/3/4) gehandelt. Er war ab 20.02.1998 arbeitsunfähig und bezog ab 02.04.1998 Krankengeld durch die BKK Post. Seit dem 01.09.1998 erhält er von der Versorgungsanstalt der Deutschen Post (VAP) eine vorläufige Betriebsrente Post/Versicherungsrente wegen Dienstunfähigkeit. Mit Bescheid vom 30.04.1997 stellte das Versorgungsamt S. beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 fest.

Am 05.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem frühere Anträge mit Bescheiden vom 10.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.1999 und vom 15.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2001 erfolglos geblieben waren.

Die Beklagte holte das ärztliche Gutachten des Internisten Dr. B. vom 22.10.2002 ein. Dr. B. diagnostizierte beim Kläger eine coronare 1-Gefäßerkrankung, einen Zustand nach PTCA und Stent-Implantation des RIVAS 02/99, Bluthochdruck, ein degeneratives HWS und LWS Syndrom sowie eine hochgradige Visusminderung des linken Auges nach Zentralvenenthrombose 1996. Er gelangte zu der Leistungsbeurteilung, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen 6 Stunden und mehr, als Postarbeiter unter 3 Stunden, verrichten.

Mit Bescheid vom 23.10.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers erneut ab, da beim Kläger weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorlägen; die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zum 04.09.2002 erfüllt.

Gegen diesen Bescheid legte er Kläger am 19.11.2002 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, bei seinem derzeitigen Gesundheitszustand seien ihm keine Arbeiten mehr möglich. Die Beklagte zog Befundberichte des Dr. P., des Dr. M. und des Dr. F. bei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2003 gab der Widerspruchsausschuss der Beklagten dem Widerspruch des Klägers mit der Begründung nicht statt, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, auch liege keine Berufsunfähigkeit vor.

Hiergegen erhob der Kläger am 06.05.2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er trug zur Begründung vor, die ärztlichen Leistungsbeurteilungen im Rentenverfahren seien nicht richtig und durch die Beklagte auch nicht richtig gewürdigt worden. Er habe einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Selbst wenn ihm leichte Arbeiten 6 Stunden täglich zumutbar sein sollten, sei er voll erwerbsgemindert, da er zusätzliche Pausen während der Arbeitszeit einlegen müsse und unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr arbeiten könne.

Das SG hörte den Orthopäden Dr. B., den Kardiologen Dr. Ma., den Arzt B., den Augenarzt Dr. W. und die Nervenärztin Dr. F. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. B. teilte in seiner Stellungnahme vom 08.08.2003 mit, den Kläger seit Januar 2003 nicht untersucht zu haben. Dr. Ma. teilte in seiner Stellungnahme vom 21.08.2003 unter Vorlage eines Befundberichtes vom 22.11.1999 mit, er habe den Kläger zuletzt 1999 untersucht. Danach sei der Kläger zu keinen weiteren Kontrolluntersuchungen erschienen. Damals habe eine Herzleistungsschwäche beim Kläger nicht bestanden. Nach dem Gesundheitszustand 1999 könnten leichte Tätigkeiten verrichtet werden. Der Arzt B. teilte in seiner Stellungnahme vom 15.09.2003 unter Vorlage von Befundberichten mit, die für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgeblichen Leiden des Klägers lägen auf internistischen (kardiologischem) und orthopädischem Fachgebiet. Er halte den Kläger für berufs- und erwerbsunfähig. Dr. W. teilte in seiner Stellungnahme vom 01.10.2003 mit, der Kläger sei KFZ-Tauglich für die Klasse B bis 3,5 Tonnen, jedoch nicht für die Personenbeförderung. Die für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgeblichen Leiden des Klägers lägen außerhalb des augenärztlichen Fachgebietes. Dr. F. teilte in ihrer Stellungnahme vom 07.10.2003 unter Vorlage von Befundberichten die Diagnosen mit. Zur Leistungsfähigkeit des Klägers vertrat sie die Ansicht, dass der Kläger von Seiten ihres Fachgebietes unter angemessener antidepressiver Therapie bei Tätigkeiten in seinem Beruf oder leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wesentlich eingeschränkt sein dürfte. Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers dürfte maßgeblich durch internistische und orthopädische Leiden eingeschränkt sein.

Das SG hole außerdem das orthopädische Gutachten des Dr. K., S., vom 15.01.2004 ein. Er diagnostizierte nach einer Untersuchung des Klägers wiederholt auftretende Belastungsschmerzen, Bewegungsschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bei funktionell wenig wirksamer Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, degenerative Veränderungen altersüberschreitend, betont in der Etage HWK 5/6 bei Einengung des Rückenmarkkanales, ohne nachweisbare neurologische Veränderungen im Bereich der oberen Extremitäten oder des Rumpfes, eine Belastungsschmerzhaftigkeit, Entfaltungsminderung (funktionell wenig wirksam) im Bereich der Lendenwirbelsäule bei beginnender Verschleißerscheinung der Etage L4/5 ohne neurologische Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten, eine Belastungsschmerzhaftigkeit bei beginnender Verschleißerscheinung im Bereich der Hüftgelenke beidseits, rechts schmerzführend, einen Zustand nach Verlust der Kuppe des Zehen D III am linken Fuß und ein erhebliches Übergewicht. Er gelangte zu der Leistungsbeurteilung, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig mehr als 6 Stunden, ohne Belastungen wie Überkopfarbeiten, Arbeiten ständig oberhalb der Augenhöhe, Arbeiten in Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, mit einseitigem langem Stehen, nur anhaltendem Gehen, auf unebenem Boden, auf Leitern oder Gerüsten und ohne große Ansprüche an das räumliche Sehvermögen zu verrichten. Mittelschwere Arbeiten seien kurzfristig zumutbar. Normale Pausen seien ausreichend. Eine Gehstrecke von einer Stunde sei möglich. Es sei von einem gleich bleibenden Leistungsvermögen seit ca. 1999 auszugehen.

Das SG holte außerdem auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG das Gutachten des Kardiologen Dr. Ma., S., vom 23.07.2004 ein. Er gelangte in seinem Gutachten zu der Leistungsbeurteilung, der Kläger sei sicher noch in der Lage leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Vermeidung schwerer Halte- und Tragearbeiten, Akkordarbeit sowie Arbeiten ohne längere Pausen (wenigstens alle 3 Stunden ca. 15 Minuten) mehr als 6 Stunden täglich ausüben. Seit dem Jahr 1999 bestehe im Wesentlichen ein unveränderter Gesundheitszustand des Klägers mit unveränderter Belastbarkeit. Zusätzlich bestehe eine Leistungseinschränkung durch Gesichtsfeldausfälle bei Blindheit des linken Auges.

Auf ein Hinweisschreiben des SG, dass die Augenerkrankung links eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen dürfte, teilte die Beklagte mit, der Kläger könne auf die Tätigkeiten eines Pförtners oder Registrator im öffentlichen Dienst verwiesen werden. Eine Beschreibung der körperlichen und geistigen Anforderungen dieser Tätigkeiten war beigefügt. Der Kläger trug hierzu vor, er sei aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, eine Tätigkeit eines Pförtners oder Registrators auszuüben, da er lediglich vier Jahre die Schule besucht habe und nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache habe.

Mit Urteil vom 21.12.2004 wies das SG die Klage ab. Die Voraussetzungen der §§ 43, 240 SGB VI für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit seien beim Kläger nicht erfüllt. Der Kläger sei auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar. Damit komme die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bereits dem Grunde nach nicht in betracht. Der Kläger sei nach den übereinstimmenden Darlegungen der Sachverständigen Dres. K. und Ma. sowie Dr. B. auch nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Der hiervon abweichenden Ansicht des Arztes B. könne nicht gefolgt werden, da er seine Einschätzung nicht begründet noch zusätzliche oder schwerwiegende Gesundheitsstörungen diagnostiziert habe. Es sei festzustellen, dass der Kläger noch mehr als sechsstündig leistungsfähig sei. Offen bleiben könne, ob der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter verrichten könne. Denn er sei jedenfalls fähig, eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Unfähigkeit des Klägers ausreichend deutsch zu sprechen oder zu schreiben müsse, da nicht gesundheitlich bedingt, außer Betracht bleiben. Betriebsunübliche Pausen erachte die Kammer nicht für erforderlich. Betriebsunübliche Pausen seien auch im Hinblick auf die Darlegungen des Sachverständigen Dr. Ma. nicht erforderlich.

Gegen das am 27.12.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.01.2005 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, entgegen der Ansicht des SG könne er aufgrund der vom SG zutreffend festgestellten Gesundheitsstörungen selbst für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch unter 2 Stunden erwerbstätig sein. Sein Arzt B., der als sein Hausarzt sein Leistungsvermögen besser einschätzen könne, habe daher zutreffend ausgeführt, dass er keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Transportarbeiter könne er nicht mehr ausüben. Er besitze auch nicht die geistigen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Pförtner einer Nebenpforte. Es bestünden auch Zweifel, dass Tätigkeiten eines Pförtners einer Nebenpforte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden seien. Die Aufnahme einer solchen Tätigkeit in einem Tarifvertrag lasse zum einen keine Rückschlüsse auf dessen Vorhandensein in nennenswertem Umfang zu, zum anderen sei der Verweis auf einen in den letzten Jahrzehnten niedergegangenen Industriezweig der Textilindustrie evident überholt, was auch für die übrige Industrie gelte. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst. Für die Tätigkeiten eines Registrators, soweit sie noch vorhanden seien, seien Kenntnisse und Qualifikationen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung Voraussetzung, die er nicht habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1. September 2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 04.08.2006 erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 04.08.2006 wird Bezug genommen.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG das orthopädische Gutachten des Dr. P. vom 15.02.2007 eingeholt. Er gelangte nach einer Untersuchung des Klägers zu der Bewertung, Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ermöglichten keine mittelschweren oder schweren körperlichen Tätigkeiten. Das Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg seien erlaubt. Zu vermeiden bzw. unzumutbar seien Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen, in gleichförmiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken, Treppensteigen, auf Leitern, an gefährdenden Maschinen, Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss, im Freien, mit besonderer Beanspruchung des Gehörs oder des Sehvermögens, mit Publikumsverkehr, mit besonderer geistiger Beanspruchung, erhöhter oder hoher Verantwortung oder an die Konzentrationsfähigkeit. Der Kläger sei nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig, mindestens 6 Stunden täglich, auszuüben. Die zumutbare Beschäftigung ergebe im wirtschaftlichen Sinne maximal 2 bis 4 Stunden ohne zusätzliche Pausen täglich. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe sei 1998/1999.

Die Beklagte ist dem Gutachten des Dr. P. unter Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahme der Internistin Dr. J. vom 13.03.2007 entgegen getreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist insgesamt zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG), in der Sache aber unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig. Dem Kläger steht weder Rente wegen voller Erwerbsminderung noch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu und er hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit.

Nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) - Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) idF der Bekanntmachung vom 19. 02.2002 (BGBl I S. 754) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie u.a. voll erwerbsgemindert sind und Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann (§ 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkung weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSGSozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15).

"Bisheriger Beruf" des Klägers ist seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit Arbeiter bei der Deutschen Post. Diese Tätigkeit kann im Rahmen des Mehrstufenschemas nicht der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden, da es sich bei dem Beruf des Postarbeiters im Postumschlagsdienst/Wertübergabedienst auch unter Berücksichtigung der Postbetrieblichen Prüfung nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, der Kläger die Tätigkeit einer Dienstleistungsfachkraft allenfalls in nicht verselbständigten Teilbereichen ausgeübt hat und eine entsprechende Zuordnung auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Einstufung möglich ist. Die letzte Lohngruppe 6a nach dem TV Arb Nr. 406 entsprach zwar einer Facharbeiterlohngruppe, doch ist die im Falle des Klägers abstrakte - tarifvertragliche Eingruppierung dann unbeachtlich, wenn sie wie vorliegend auf qualitätsfremden Gründen beruht. Die Lohngruppe 6a wird im Bewährungsaufstieg nach der Eingangslohngruppe 5 erreicht. Die Lohngruppe 5 ist für alle Arbeiter mit bestandener Postbetrieblicher Prüfung maßgeblich. Die Lohngruppen 6 und 6a setzen neben der Bewährung eine Beschäftigung auf Arbeitsposten für Beamte voraus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Facharbeiterentlohnung des Klägers auf anderen Gesichtspunkten als der bestandenen betrieblichen Prüfung - die der Kläger nicht abgelegt hat - und der Tätigkeit auf Beamtendienstposten beruhte. Beide Gesichtspunkte sind jedoch qualitätsfremd (vgl. zum Vorstehenden LSG Hamburg, Urteil vom 16.12.2004 - L 6 RJ 21/99 -, mwN.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in seinem Tätigkeitsbereich als Postarbeiter spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die in ihrer Wertigkeit der im Ausbildungsberuf geforderten Kenntnisbreite gleichgesetzt werden könnten, zumal ein Anlernverhältnisses nicht bestand und der Kläger auch eine berufliche Qualifikation nicht absolviert hat. Als Postarbeiter ist der Kläger danach innerhalb der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Dem entspricht auch die Auskunft der Deutschen Post vom 26.01.2000 an das Sozialgericht Stuttgart im Verfahren S 18 RJ 6579/99 (Blatt 25 der Bekl.Akte).

Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Kläger der Gruppe der Angelernten im oberen oder im unteren Bereich zuzuordnen ist. Denn selbst - wenn zu Gunsten des Klägers - von letztem ausgegangen wird, ist er nicht berufsunfähig. Denn der Kläger kann nach dem Mehrstufenschema des BSG auf die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte, die er mit seinem vorhandenen Leistungsvermögen ausüben kann, verwiesen werden.

Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zum Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage ist, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, einseitig langes Stehen, anhaltendes Gehen, Arbeiten auf unebenem Boden, auf Leitern oder Gerüsten sowie Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten, Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss, im Freien, mit besonderer Beanspruchung des Gehörs oder des Sehvermögens, mit Publikumsverkehr, mit besonderer geistiger Beanspruchung, Arbeiten mit erhöhter oder hoher Verantwortung oder Konzentrationsfähigkeit, mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten, dass die Wegefähigkeit des Klägers nicht rentenrechtsrelevant eingeschränkt ist, er betriebsunübliche Pausen nicht benötigt und dass der Kläger mit diesem Restleistungsvermögen auf die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte verweisbar ist. Der Senat verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die hierzu im Urteil des SG ausgeführten Entscheidungsgründe, die er teilt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:

Der Senat kann aufgrund der dem Kläger zumutbaren Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte als nicht entscheidungsrelevant offen lassen, ob das Augenleiden des Klägers eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellt und ob der Kläger außerdem auf die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst zumutbar verweisbar ist, wovon das SG in seinem Urteil zudem ausgegangen ist.

Den Einwendung des Klägers im Berufungsverfahren hinsichtlich einer Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, es bestünden Zweifel, dass diese Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang noch vorhanden seien, kann nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 24.05.2007 - L 10 R 6433/06 - und vom 19.06.2007 - L 11 R 6296/06 -) wie auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 05.04.2004 - L 8 RJ 4399/01 -) nicht gefolgt werden. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht substantiiert dargetan, den körperlichen und geistigen Anforderungen an die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte, wie sie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend beschrieben hat, nicht gewachsen zu sein. Der Verweisung auf eine solche Tätigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Hierauf kann sich der Kläger aus Rechtsgründen nicht berufen (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 18.05.2006 - L 10 R 3110/04, vom 11.07.2006 - L 11 R 2162/06 und Senatsurteil vom 31.01.2003 - L 8 RJ 482/02 -, mwN.).

Der von den übereinstimmenden und überzeugenden Bewertungen des Restleistungsvermögens des Klägers durch die Sachverständigen Dr. K., Dr. Ma. und Dr. B. abweichenden Ansicht des Dr. P. in seinem Gutachten vom 15.02.2007, der ein Leistungsvermögen des Klägers von maximal 2 bis 4 Stunden täglich annimmt, kann nicht gefolgt werden. Dieses Gutachten entspricht bereits formal nicht den Anforderungen, die an ein wissenschaftlich begründetes Gutachten zu stellen sind, wie Dr. J. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13.03.2007, die der Senat als sachverständiges Parteivorbringen verwertet, zutreffend ausgeführt hat und der sich der Senat anschließt. Der Senat stimmt auch den weiteren Ausführungen der Dr. J. zu, dass Dr. P. seine Bewertung des Restleistungsvermögens auf fachfremde Überlegungen stützt. Dr. P. hat in seinem Gutachten auch keine neuen Befunde aufgezeigt, die die überzeugenden Bewertungen des Leistungsvermögens des Klägers durch die Sachverständigen Dr. K., Dr. Ma. und Dr. B. in Zweifel ziehen. Er hat vielmehr in seinem Gutachten mitgeteilt, seine klinische Untersuchung "deckt sich im Allgemeinen nach den vorliegenden Aktenunterlagen ab Seite 88, mit Kreis und Heinrich überein. Ebenso wie die zitierte Röntgenbefunderhebung ... nach den Aktenunterlagen." Damit bringt er zum Ausdruck, dass seine von ihm erhobenen Befunde sich mit den bereits aktenkundigen Befunden übereinstimmen. Dem entsprechen auch die von ihm im Gutachten mitgeteilten Befunde.

Entsprechendes gilt auch für die abweichende Bewertung des Leistungsvermögens durch den Hausarzt des Klägers Dr. B., der keine Befunde mitgeteilt hat, die seine Bewertung plausibel machen, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.

Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen besteht nicht. Eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers ist nicht ersichtlich und wird von ihm im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Danach steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig ist. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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