Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 349/06 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1604/06 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2006 aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 24.01.2006, mit dem das SG den vorläufigen Streitwert des Verfahrens S 9 R 106/06 auf 5.000,- EUR festsetzte.
Im Hauptsacheverfahren S 9 R 106/06 streiten die Beteiligten über die Erstattung von Kosten in einem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragte im Februar 2004 bei der Beklagten Kontenklärung und Feststellung von Kindererziehungszeiten sowie gleichzeitig die Überprüfung bereits erteilter Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2004 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte die Anerkennung weiterer Zeiten im Zusammenhang mit der Geburt ihrer Kinder. Mit Bescheiden vom 08.11.2004 und 08.03.2005 half die Beklagte dem Widerspruch im wesentlichen ab. Mit ihrem gegen den Bescheid vom 08.03.2005 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren, da die Beklagte ihrem Widerspruch in zwei Punkten entsprochen habe. Mit Bescheid vom 29.06.2005 gab die Beklagte dem Begehren der Klägerin statt. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen würden in vollem Umfang erstattet.
Daraufhin übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten zwei Rechnungen vom 07.07.2005. Der geltend gemachte Rechnungsbetrag von 429,78 EUR aufgrund des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 18.06.2004 wurde von der Beklagten erstattet. Bezüglich des Rechnungsbetrages von 379,90 EUR aufgrund des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.03.2005 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2005 die zu erstattenden Kosten auf 217,50 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachte Gebühr entspreche nicht der Billigkeit. Den nicht näher begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum SG, mit der sie weiterhin Vorverfahrenskosten in Höhe von insgesamt 379,90 EUR geltend machte.
Mit Beschluss vom 24.01.2006 setzte das SG den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 5.000,- EUR fest. Weder die Klägerin noch die Beklagte gehörten zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen.
Dagegen legte die Klägerin außerordentliche Beschwerde ein und beantragte die Feststellung der Kostenfreiheit nach § 183 SGG. Entgegen der Auffassung des SG gehöre sie zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die Kostenfreiheit gelte für den Personenkreis unabhängig vom Klagegegenstand, wenn sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt seien. Im übrigen sei auch der in Ansatz gebrachte Streitwert nicht nachvollziehbar, da dieser aus der Klagebegründung genau bestimmt werden könne.
Das SG half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2006 nicht ab. Die Beschwerde sei bereits unstatthaft und damit unzulässig. Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts sei unanfechtbar, da nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Beschwerde nur statthaft sei, wenn das Gericht seine Tätigkeit aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig mache. Dies sei jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch der Regelstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen, da sich aus der Klagebegründung nicht eindeutig entnehmen lasse, wie hoch der Streitwert des Hauptsacheverfahrens sei.
Der dagegen eingelegten Beschwerde half das SG ebenfalls nicht ab (Beschluss vom 24.03.2006).
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Zwar richtet sie sich gegen die (nur) vorläufige Festsetzung des Streitwertes. Gleichwohl ist sie nicht nach § 197 a SGG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen, denn die Klägerin macht vorrangig geltend, dass das anhängige Klageverfahren für sie nach § 183 SGG kostenfrei sei. Im Streit steht also, ob die Vorschriften des GKG über § 197 a SGG hier überhaupt Anwendung finden. Insoweit ist die Beschwerde mangels gegenteiliger Bestimmung nach der Grundregel des § 172 Abs. 1 SGG auch schon gegen die nur vorläufige Festsetzung des Streitwertes statthaft.
Die Beschwerde der Klägerin ist auch begründet.
Nach § 197 a SGG in der seit 02.01.2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG ÄndG) vom 17.08.2001 werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören.
Vorliegend ist die Klägerin nach § 183 SGG kostenmäßig privilegiert, so dass das SG zu Unrecht einen Streitwert festgesetzt hat. Bei dem von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten materiellen Anspruch aus § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens handelt es sich um einen Anspruch der Widerspruchsführerin, im vorliegenden Fall der Klägerin, die Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG ist. Die Klägerin führte in ihrer Eigenschaft als Versicherte ein Kontenklärungsverfahren durch, an welches sich ein Widerspruchsverfahren anschloss. Damit ist auch ein nachfolgender Rechtsstreit wegen der Erstattung von Vorverfahrenskosten privilegiert. Sinn und Zweck der Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren ist, dass niemand wegen eines zu hohen Kostenrisikos von der Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens abgehalten werden soll. Entsprechendes gilt auch für das nach §§ 78 ff. SGG zwingend vorgelagerte Widerspruchsverfahren, welches gegebenenfalls die Kostenfolge des § 63 SGB X nach sich zieht.
Die Klägerin gehört mithin zu dem in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis. Für die Anwendung des Gerichtskostengesetzes liegen damit die Voraussetzungen nicht vor, so dass für die Festsetzung des Streitwerts kein Raum ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 24.01.2006, mit dem das SG den vorläufigen Streitwert des Verfahrens S 9 R 106/06 auf 5.000,- EUR festsetzte.
Im Hauptsacheverfahren S 9 R 106/06 streiten die Beteiligten über die Erstattung von Kosten in einem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragte im Februar 2004 bei der Beklagten Kontenklärung und Feststellung von Kindererziehungszeiten sowie gleichzeitig die Überprüfung bereits erteilter Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2004 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte die Anerkennung weiterer Zeiten im Zusammenhang mit der Geburt ihrer Kinder. Mit Bescheiden vom 08.11.2004 und 08.03.2005 half die Beklagte dem Widerspruch im wesentlichen ab. Mit ihrem gegen den Bescheid vom 08.03.2005 erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren, da die Beklagte ihrem Widerspruch in zwei Punkten entsprochen habe. Mit Bescheid vom 29.06.2005 gab die Beklagte dem Begehren der Klägerin statt. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen würden in vollem Umfang erstattet.
Daraufhin übersandte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten zwei Rechnungen vom 07.07.2005. Der geltend gemachte Rechnungsbetrag von 429,78 EUR aufgrund des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 18.06.2004 wurde von der Beklagten erstattet. Bezüglich des Rechnungsbetrages von 379,90 EUR aufgrund des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 08.03.2005 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2005 die zu erstattenden Kosten auf 217,50 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geltend gemachte Gebühr entspreche nicht der Billigkeit. Den nicht näher begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2005 zurück.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum SG, mit der sie weiterhin Vorverfahrenskosten in Höhe von insgesamt 379,90 EUR geltend machte.
Mit Beschluss vom 24.01.2006 setzte das SG den Streitwert des Verfahrens vorläufig auf 5.000,- EUR fest. Weder die Klägerin noch die Beklagte gehörten zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personen.
Dagegen legte die Klägerin außerordentliche Beschwerde ein und beantragte die Feststellung der Kostenfreiheit nach § 183 SGG. Entgegen der Auffassung des SG gehöre sie zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die Kostenfreiheit gelte für den Personenkreis unabhängig vom Klagegegenstand, wenn sie in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt seien. Im übrigen sei auch der in Ansatz gebrachte Streitwert nicht nachvollziehbar, da dieser aus der Klagebegründung genau bestimmt werden könne.
Das SG half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2006 nicht ab. Die Beschwerde sei bereits unstatthaft und damit unzulässig. Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts sei unanfechtbar, da nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Beschwerde nur statthaft sei, wenn das Gericht seine Tätigkeit aufgrund des Gerichtskostengesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig mache. Dies sei jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch der Regelstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen, da sich aus der Klagebegründung nicht eindeutig entnehmen lasse, wie hoch der Streitwert des Hauptsacheverfahrens sei.
Der dagegen eingelegten Beschwerde half das SG ebenfalls nicht ab (Beschluss vom 24.03.2006).
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Zwar richtet sie sich gegen die (nur) vorläufige Festsetzung des Streitwertes. Gleichwohl ist sie nicht nach § 197 a SGG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgeschlossen, denn die Klägerin macht vorrangig geltend, dass das anhängige Klageverfahren für sie nach § 183 SGG kostenfrei sei. Im Streit steht also, ob die Vorschriften des GKG über § 197 a SGG hier überhaupt Anwendung finden. Insoweit ist die Beschwerde mangels gegenteiliger Bestimmung nach der Grundregel des § 172 Abs. 1 SGG auch schon gegen die nur vorläufige Festsetzung des Streitwertes statthaft.
Die Beschwerde der Klägerin ist auch begründet.
Nach § 197 a SGG in der seit 02.01.2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG ÄndG) vom 17.08.2001 werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören.
Vorliegend ist die Klägerin nach § 183 SGG kostenmäßig privilegiert, so dass das SG zu Unrecht einen Streitwert festgesetzt hat. Bei dem von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten materiellen Anspruch aus § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens handelt es sich um einen Anspruch der Widerspruchsführerin, im vorliegenden Fall der Klägerin, die Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG ist. Die Klägerin führte in ihrer Eigenschaft als Versicherte ein Kontenklärungsverfahren durch, an welches sich ein Widerspruchsverfahren anschloss. Damit ist auch ein nachfolgender Rechtsstreit wegen der Erstattung von Vorverfahrenskosten privilegiert. Sinn und Zweck der Kostenprivilegierung im sozialgerichtlichen Verfahren ist, dass niemand wegen eines zu hohen Kostenrisikos von der Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens abgehalten werden soll. Entsprechendes gilt auch für das nach §§ 78 ff. SGG zwingend vorgelagerte Widerspruchsverfahren, welches gegebenenfalls die Kostenfolge des § 63 SGB X nach sich zieht.
Die Klägerin gehört mithin zu dem in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis. Für die Anwendung des Gerichtskostengesetzes liegen damit die Voraussetzungen nicht vor, so dass für die Festsetzung des Streitwerts kein Raum ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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