L 8 SB 4637/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SB 2075/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4637/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der Eigenschaft als schwer behinderter Mensch.

Der 1959 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er beantragte erstmals am 01.12.2003, das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) festzustellen. Als Gesundheitsstörungen, die berücksichtigt werden sollten, gab er Bandscheibenvorfälle im Nacken und Rücken, einen Fersenbeintrümmerbruch und eine Handgelenkarthrose links an. Das damals zuständige Versorgungsamt Rottweil zog eine Reihe medizinischer Unterlagen (Arztbriefe, Behandlungs- und Operationsberichte) bei und ließ diese durch den ärztlichen Dienst beurteilen. Mit Bescheid vom 05.02.2004 stellte es fest, dass der GdB 20 seit 01.12.2003 beträgt. Ein Schwerbehindertenausweis könne daher nicht ausgestellt werden. Die Prüfung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, ein Bandscheibenschaden, ein Schulter-Arm-Syndrom (Enzel-GdB 20) sowie eine Funktionsbehinderung der linken Hand (Einzel-GdB 10) bestehe. Die Auswirkungen dieser Funktionsbeeinträchtigungen seien mit einem GdB von 20 angemessen bewertet. Der vom Kläger geltend gemachte Zustand nach Fersenbeintrümmerfraktur bedinge keinen Einzel-GdB von wenigstens 10 und stelle deshalb keine Behinderung iSd SGB IX dar.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.02.2004 Widerspruch ein und machte geltend, dass nach einer Meniskusoperation im linken Knie ein Knorpelschaden festgestellt worden sei. Das Versorgungsamt holte einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. N. sowie dessen Operationsbericht vom 15.01.2004 ein. Mit Teilabhilfebescheid vom 26.03.2004 half es dem Widerspruch teilweise ab und stellte fest, dass der GdB seit 01.12.2003 30 beträgt. Dieser Entscheidung lag die Feststellung zugrunde, dass beim Kläger zusätzlich zu den bereits anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen auch eine Funktionsbehinderung beider Kniegelenke (Einzel-GdB 20) vorliegt.

Mit dieser Teilabhilfe war der Kläger nicht einverstanden. Er machte geltend, dass auch die Fersenbeintrümmerfraktur bewertet werden müsste. Nach Auswertung eines ärztlichen Befundscheins des Facharztes für Chirurgie Dr. G. anerkannte das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg im Widerspruchsbescheid vom 23.06.2004 als weitere Behinderung eine Gebrauchseinschränkung des linken Beines nach Fersenbeinfraktur (Einzel-GdB 20) und stellte fest, dass der GdB seit 01.12.2003 40 beträgt. Im Übrigen gab es dem Widerspruch nicht statt.

Am 02.07.2004 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, der festgestellte GdB von 40 werde dem Ausmaß seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht gerecht. Zwar seien die einzelnen Behinderungen für sich genommen noch nicht schwergradig, aber in ihrem Zusammenwirken sei er so erheblich beeinträchtigt, dass ein GdB von 50 vorliege.

Das SG hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte eingeholt und anschließend von Amts wegen die Fachärztin Dr. K. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten vom 15.06.2005 ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der GdB beim Kläger 40 beträgt. Mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2005, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis zugestellt am 28.10.2005, hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich der Einschätzung der Sachverständigen angeschlossen und ausführlich darlegt, weshalb der vom Beklagten festgestellte GdB mit 40 nicht zu beanstanden sei.

Am 07.11.2005 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2006 begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der GdB 50 beträgt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Oktober 2005 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, einen Grad der Behinderung von 50 ab 1. Dezember 2003 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Vom Senatsvorsitzenden auf den 27.10.2006, 15.12.2006 und 20.04.2007 anberaumte Termine zu einer mündlichen Verhandlung sind jeweils auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren keine andere Entscheidung rechtfertigt. Die Ausführungen des Klägers über seine gesundheitlichen Verhältnisse waren vom ihm bereits bei der Untersuchung durch die vom SG gehörte Sachverständige vorgebracht worden und wurden von dieser eingehend gewürdigt. Soweit der Kläger vorbringt, die Sachverständige sei davon ausgegangen, dass keine zwei Wirbelsäulenabschnitte betroffen seien, trifft dies nicht zu. Auf Seite 28 ihres Gutachtens führt sie aus: "Für die Bildung des Gesamt-GdB maßgeblich ist in erster Linie die Verschleißerkrankung der Wirbelsäule in zwei Wirbelsäulenabschnitten, nämlich in der Hals- und in der Lendenwirbelsäule mit leichten Wurzelreizungen im linken Bein." Einen höheren GdB als 20 hat sie - zu Recht - nicht angenommen, weil die Verschleißerscheinungen nur mäßig und Instabilitäten nicht vorhanden sind (Gutachten S. 25). Damit liegen zwar Veränderungen in zwei Abschnitten der Wirbelsäule vor, aber nicht in beiden Abschnitten mit mittelgradigen Auswirkungen.

Weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich, da der Sachverhalt durch die vom SG durchgeführten Ermittlungen vollständig aufgeklärt ist. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, in ärztlicher Behandlung zu sein. Der vom SG gehörte behandelnde Orthopäde Dr. N. hat im Schreiben vom 10.11.2004 mitgeteilt, die meniskustypischen Beschwerden seien nach der arthroskopischen Operation am 15.01.2004 rückläufig gewesen. Es besteht daher kein Anlass, von einer Zunahme der Beschwerden auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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