L 7 SO 1680/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 5026/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1680/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart - S 16 SO 5026/05 - vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz (GSiG)) für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 und die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005.

Der am 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 29. November 2002 beantragte er bei der Beklagten Grundsicherungsleistungen zum 1. Januar 2003. In dem Antragsformular gab er unter Anderem an, sein Vater sei Haushaltsvorstand, er selbst beziehe Wohngeld in Höhe von 25,- EUR und eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 399,17 EUR. Hinsichtlich der Mietkosten machte er keine Angaben, sondern verwies auf den beigelegten Wohngeldbescheid vom 19. Juli 2001, in welchem eine Bruttomiete von 181,- DM inklusive Heizkosten von 54,25 DM, Vergütung für Kühlschrank von 5,- DM und eine Vergütung für Waschmaschine von 17,25 DM ausgewiesen ist. Außerdem war dem Antrag ein an seinen Vater, Herrn Otto Ried, adressiertes Schreiben der Landes-Bau-Genossenschaft vom 27. Mai 2002 beigelegt, wonach die Nutzungsgebühr (einschließlich Nebenkosten) für die gemietete Wohnung ab l. Juli 2002 493,48 EUR beträgt.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR; sie legte dabei einen Regelbedarf von 235,- EUR zuzüglich einer Erhöhung um 44,10 EUR abzüglich einer Energiepauschale von 4,09 EUR zugrunde, sowie einen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung in Höhe von 47,- EUR, Kosten der Unterkunft von 148,- EUR sowie Aufwendungen für Heizung von 15,83 EUR und stellte dem so errechneten Bedarf von 486,50 EUR das Einkommen des Klägers in Höhe von 399,17 EUR gegenüber. In dem Bewilligungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist. Zudem machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung der bedarfsorientierten Grundsicherung erheblich sind (z.B. Einnahmen durch Renten), unverzüglich mitzuteilen seien.

Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR. Dabei rechnete sie ein monatliches Wohngeld von 22,- EUR an, welches dem Kläger durch Bescheid der Wohngeldstelle der Beklagten für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2003 bewilligt worden war.

Mit Schreiben vom 3. April 2003 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 27. Februar 2003 und 11. März 2003 Widerspruch ein, behielt die Widerspruchsbegründung aber ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vor. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 begründete der Kläger den Widerspruch dann damit, die Beiträge für seine private Zusatzkrankenversicherung seien von seinem Einkommen abzusetzen. Der Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 27. Februar 2003 und 11. März 2003 wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, die Höhe der Grundsicherungsleistungen sei zutreffend bestimmt worden. Die Übernahme von Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung sehe das GSiG nicht vor. Dagegen hat der Kläger gesondert Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 16 SO 1677/05).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass seine Rente ab 1. Juli 2003 403,12 EUR betrage und bat darum, diesen Betrag ab 1. Juli 2003 zu berücksichtigen. Er beantragte die Neu- bzw. Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen. Hierauf übersandte die Beklagte dem Kläger ein Antragsformular, welches dieser unter dem 15. Januar 2005 ausfüllte und dabei in der Rubrik "Wer trägt die überwiegenden Kosten des Haushalts ? Stellung im Haushalt" eintrug: "Vater". Der Antrag ging bei der Beklagten am 28. Januar 2005 ein.

Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 203,98 EUR. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf von 345,- EUR abzüglich einer Energiepauschale von 28,- EUR, einen Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 SGB XII von 58,65 EUR sowie Kosten für Unterkunft in Höhe von 227,50 EUR und setzte davon das Einkommen des Klägers aus der Erwerbsminderungsrente von 399,17 EUR ab.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 legte der Kläger einen von ihm gestellten Antrag auf Wohngeld vom 28. August 2004 vor, wonach die monatliche Gesamtmiete ab 1. April 1997 227,50 EUR betrage. In dieser seien Nebenkosten, Heizkosten, Vergütung für Kühlschrankbenutzung von 4,05 EUR sowie Waschmaschinenbenutzung von 6,10 EUR und Strom- und Gaskosten enthalten. Ausweislich des beigelegten Bescheides über die Bewilligung von Wohngeld vom 16. November 2004, wonach dem Kläger vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 Wohngeld von monatlich 139,- EUR bewilligt worden war, wurde im Rahmen der Wohngeldberechnung eine Gesamtmiete von 227,50 EUR abzüglich 12,00 EUR Heizkosten und 10,15 EUR sonstige Vergütung angesetzt. Außerdem reichte der Kläger eine Bescheinigung über eine Krankenkostenvollversicherung für ambulante Heilbehandlungen bei der Süddeutschen Krankenversicherung (Monatsbeitrag 88,69 EUR ab 1. Januar 2005) sowie über eine Krankheitskostenzusatzversicherung bei der ARAG Versicherung (Monatsbeitrag 18,67 EUR) ein.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 zeigte der Kläger nachträglich seine zum 1. Oktober 2004 abgeschlossene Unfallversicherung bei der C. -Versicherung mit einer monatlichen Versicherungsprämie von 23,66 EUR an und beantragte zudem die Berücksichtigung eine Mieterhöhung wegen einer Erhöhung der Betriebskosten von monatlich 5,- EUR ab der 5. KW des Jahres 2005. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 beantragte der Kläger die Absetzung von Beiträgen für eine seit 1. März 2003 bestehende Rechtsschutzversicherung (Beitrag 53,03 EUR vierteljährlich).

Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2005 ein, mit welchem er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Versicherungsbeiträge wandte und außerdem Grundsicherungsleistungen bereits ab Juli 2003 begehrte.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass diesem zu Unrecht der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und auf dieser Grundlage zu hohe Leistungen bewilligt worden waren.

Durch Bescheid vom 15. März 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten der Unfallversicherung in Höhe von monatlich 23,66 EUR ab Februar 2005 als notwendig anerkannt würden und die Erhöhung der Betriebskosten anteilig berücksichtigt werde. Zugleich wurden die Anträge auf Absetzung der Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung sowie auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für das Jahr 2004 abgelehnt. Zudem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ab 1. April 2005 Grundsicherungsleistungen nur noch unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen erbracht würden. Dabei setzte die Beklagte ab April 2005 einen Regelsatz von 276,- EUR für einen Haushaltsangehörigen an abzüglich einer Energiepauschale von 12,- EUR und zuzüglich eines Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 3 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie eines Beitrages für die Unfallversicherung von 23,66 EUR und Kosten für Unterkunft in Höhe von 229,17 EUR und stellte diesem Bedarf von insgesamt 563,75 EUR ein Einkommen von 399,17 EUR gegenüber, woraus sich ein monatlicher Leistungsbetrag von 164,58 EUR errechnete.

Mit Schreiben vom 22. März 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichten und beantragte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen. Diesen Antrag wies die Beklagte durch Bescheid vom 12. April 2005 zurück. Gleichzeitig nahm sie in Ergänzung zum Bescheid vom 15. März 2005 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch Bescheid vom 16. Februar 2005 im Hinblick auf den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zurück.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 legte der Kläger Widerspruch ein, mit welchem er die Gewährung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand sowie die Absetzung der geltend gemachten Versicherungsbeiträge begehrte. Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 teilte der Kläger der Beklagten unter Beifügung einer Rentenmitteilung mit, dass die Rentenhöhe ab 1. Juli 2005 416,38 EUR betrage und zuvor 418,90 EUR betragen habe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. März 2005 zurück mit der Begründung, die Höhe der bewilligten Grundsicherungsleistungen sei nicht zu beanstanden. Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 sei dem Kläger versehentlich der Regelsatz eines Haushaltsvorstandes gewährt worden, was durch Bescheid vom 15. März 2005 korrigiert worden sei. Der Kläger sei als Haushaltsangehöriger anzusehen, da sein Vater die überwiegenden Kosten des Haushalts trage. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft werde die Gesamtmiete auf Grund des Untermietverhältnisses von 229,17 EUR inklusive Heiz- und Energiekosten anerkannt. Da Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasserbereitung bereits vom Regelsatz umfasst seien, sei ein pauschaler Abzug von 12,- EUR vorzunehmen (8,- EUR Haushaltsenergie und 4,- EUR Warmwasserbereitung). Im Gegensatz zu Beiträgen für die Zusatzkrankenkosten- und Rechtsschutzversicherung würden die Beiträge zur Unfallversicherung einkommensmindernd berücksichtigt, jedoch erst ab der Antragstellung im Februar 2005.

Am 7. August 2005 hat der Kläger Klage zum SG erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Beiträge für eine private Krankenversicherung seien zu berücksichtigen. Die Beklagte habe ihre Entscheidung getroffen, ohne durch ihn angeforderte Bescheinigungen der privaten Krankenversicherung zu Art, Umfang und Beitrag abgewartet zu haben. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausgeübt. Zudem stehe ihm der Regelsatz eines Haushaltsvorstands zu. Er sei als Alleinstehender Haushaltsvorstand und nicht Haushaltsangehöriger. Während er im 2. Stock ein Zimmer allein bewohne, wohnten sein Vater und sein Bruder in der Wohnung im l. Stock. Ein gesonderter Zähler für Strom und Gas sei nicht vorhanden, so dass er sich anteilig an den Kosten seines Vaters beteilige. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe nicht. Außerdem habe die Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung zu niedrig angesetzt; er habe monatliche Aufwendungen für Miete von 227,50 EUR und Heizkosten von 28,- EUR.

Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte zur Klärung der Wohnverhältnisse ihren Ermittlungsdienst eingeschaltet, der einen Hausbesuch beim Kläger durchgeführt hat. Dieser hat berichtet, dass der Kläger den Einblick in das Zimmer im Dachgeschoss verweigert habe. Der Kläger und dessen Bruder hätten angegeben, dass ihr Vater Mieter der Wohnung sei. Das Zimmer im Dachgeschoss sei an den Kläger mündlich untervermietet. Es habe eine Größe von 13 qm; eine Miete von 240,- EUR sei dafür vereinbart. Im Dachgeschoss gebe es keinen Herd, keinen Kühlschrank und keinen Fernseher, lediglich eine kleine Waschgelegenheit. Der Kläger nutze Wohnzimmer, Küche und WC mit. Es würden gemeinsame Einkäufe von Lebensmitteln getätigt, gelegentlich würden gesonderte Einkäufe unternommen. Es werde gemeinsam gekocht und Wäsche gewaschen. Hinsichtlich des Eigenanteils des Klägers an Energie, Wasser und Gas hätten keine Angaben gemacht werden können. Nach Einschätzung des Ermittlungsdiensts sei eine Trennung der Lebensinhalte und der Lebensweise nicht erkennbar; der Kläger sei eher Haushaltsmitglied als ein Haushaltsvorstand.

Ausweislich einer vom SG bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Auskunft betrug die Rentenhöhe des Klägers ab 1. Oktober 2004 420,06 EUR, ab 1. April 2005 415,45 EUR und ab 1. Mai 2005 418,90 EUR

Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG unter Klageabweisung im Übrigen den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 in der Fassung des Bescheids vom 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufgehoben, soweit darin der Bescheid vom 16. Februar 2005 über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab April 2005 in Bezug auf die Bewilligung eines Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zurückgenommen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem GSiG im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004. Zwar gehöre er zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 GSiG. Hinsichtlich des Zeitraums 1. Juli 2003 bis 30. September 2004 fehle es jedoch an dem erforderlichen Antrag. Materielle Leistungsvoraussetzung für Grundsicherungsleistungen sei - im Gegensatz zur Sozialhilfe - nach der einschlägigen Kommentarliteratur ein Antrag. Der Kläger habe jedoch erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 mit dem bei der Beklagten am 21. Oktober 2004 eingegangenen Schreiben die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen beantragt. Der Kläger habe damit über ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes und nach Einstellung der Grundsicherungsleistungen in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er diese weiterhin beziehen wollte. Nach § 6 GSiG komme daher eine Leistungsgewährung erst ab Oktober 2004 in Betracht.

Eine Vorverlegung der Wirkung des klägerischen Antrags vom Oktober 2004 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs komme nicht in Betracht, da der Beklagten kein rechtswidriges Verhalten zur Last falle, durch welches ein Anspruch des Klägers ganz oder teilweise vereitelt worden sei. Diese sei nicht verpflichtet gewesen, diesem ohne Aufforderung ein Antragsformular zu übersenden. Eine solche Verpflichtung vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes am 30. Juni 2003 ergebe sich nicht aus § 5 GSiG, welcher Informations- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Einführung von Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG zum 1. Januar 2003 regele, um möglichst alle Anspruchsberechtigten über die Leistungen der Grundsicherung zu informieren und eine Antragstellung zu ermöglichen. Entsprechend dieser Zielrichtung habe die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg beim Kläger auf die Abgabe eines Erstantrags auf Grundsicherung hingewirkt und den Antrag des Klägers an die Beklagte weitergeleitet. Damit sei dem Zweck des § 5 GSiG Rechnung getragen worden. Ein Bedürfnis für eine Übersendung eines neuen Antragsformulars habe nicht bestanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Grundsicherungsleistungen auch formlos beantragt werden könnten und die Verwendung eines Antragsformulars nicht erforderlich sei. Außerdem habe die Beklagte den Kläger im Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2003 ausdrücklich auf das Erfordernis der Stellung eines Antrags auf Weitergewährung hingewiesen. Die unterlassene Antragstellung seitens des Klägers könne daher nicht der Beklagten zur Last gelegt werden.

Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 stehe dem Kläger kein Anspruch auf Leistungen des Grundsicherung nach dem GSiG zu, da sein Einkommen den monatlichen Bedarf von 402,60 EUR überstiegen habe.

Beim Bedarf sei von einem Regelsatz in Höhe von 235,- EUR zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 44,10 EUR auszugehen. Denn der Kläger sei als Haushaltsangehöriger des Haushalts seines Vaters und seines Bruders anzusehen. Ihm stünden daher lediglich 80 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand zu, der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum in Baden-Württemberg 294,- EUR betrage habe (vgl. § 2 Abs. l S. l der Regelsatzverordnung zu § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)). Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger kein Alleinstehender, sondern Haushaltsangehöriger. Die Einstufung als Haushaltsangehöriger entspreche seinen eigenen Angaben in den Grundsicherungsanträgen vom 29. November 2002 und 15. Januar 2005. Darin habe er ausdrücklich angegeben, dass sein Vater die überwiegenden Kosten des Haushalts trage und Haushaltsvorstand sei. Er bewohne außerdem unstreitig keine eigene abgeschlossene Wohnung, sondern ein Zimmer in der Wohnung seines Vaters, deren Generalunkosten er unstreitig nicht trage. Zwar behaupte der Kläger, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinem Vater und Bruder bestehe nicht, jedoch sei diese Einlassung widerlegt. Denn nach den Feststellungen des Ermittlungsdienstes der Beklagten, die der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung überwiegend bestätigt bzw. inhaltlich nicht angegriffen habe, benutze er außer seinem Zimmer gemeinsam mit den übrigen Wohnungsbewohnern das Bad, die Küche und das Wohnzimmer. Dabei greife er auch auf Kühlschrank, Herd und Fernseher seines Vaters zurück. Weiterhin habe der Kläger sowohl gegenüber dem Ermittlungsdienst als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Lebensmitteleinkäufe würden grundsätzlich gemeinsam getätigt. Die Familie des Klägers koche und esse überwiegend gemeinsam und wasche auch die Wäsche gemeinsam. Nach Einschätzung des Ermittlungsdienstes handele es sich um einen Familienverband, in welchem der Kläger eher als Haushaltsmitglied denn als Haushaltsvorstand anzusehen sei. Diese Erkenntnisse des Ermittlungsdienstes habe das Gericht verwerten dürfen. Weiterhin spreche der vom Kläger behauptete mündliche Untermietvertrag über das Zimmer im Dachgeschoss nicht dafür, dass er die Generalunkosten trage. Die Angaben des Klägers zum Untermietverhältnis stellten sich als widersprüchlich dar. Während der Kläger unter Bezug auf den Wohngeldbescheid vom 19. Juli 2001 zunächst behauptet habe, die Bruttomiete betrage 181,- DM inklusive Heizkosten von 54,25 DM, Vergütung für Kühlschrank von 5,- DM und Vergütung für Waschmaschine von 17,25 DM, habe er im Grundsicherungsantrag vom 15. Januar 2005 unter Bezugnahme auf ein Antragsformular auf Wohngeld von 28. August 2004 eine Bruttomiete in Höhe von 227,50 EUR inklusive Nebenkosten und Heizkosten pauschal, eine Vergütung für Kühlschrank von 4,05 EUR, eine Vergütung für Waschmaschinennutzung von 6,10 EUR sowie Gas und Strom geltend gemacht. Im Widerspruch zu diesen Angaben behaupte er mit Schreiben vom 27. Mai 2005, neben der Miete in Höhe von 227,50 EUR fielen Heizkosten von 28,- EUR an. Demgegenüber habe er gegenüber dem Ermittlungsdienst der Beklagten nunmehr angegeben, die Untermiete betrage 240,- EUR. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche aufzuklären. Er habe eingestehen müssen, dass bereits vor der Beantragung der Grundsicherungsleistungen der behauptete Untermietvertrag nicht gelebt worden sei und er sich in unregelmäßigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe an den Unterkunfts- und Heizkosten seines Vaters beteiligt habe. Der Kostenbeitrag des Klägers sei daher nicht geeignet, die Generalunkosten entscheidend mitzutragen. Zum Regelsatz für den Haushaltsangehörigen in Höhe von 235,- EUR hinzu komme der Zuschlag nach § 3 Abs. l Nr. l GSiG in Höhe von 44,10 EUR (15 % aus 294,- EUR). Außerdem sei wegen der Feststellung des Merkzeichens "G" ein Mehrbedarf nach § 3 Abs. l Nr. 4 GSiG in Höhe von 47,- EUR (20 % aus 235,- EUR) zu berücksichtigen. Zugunsten des Kläger könne unterstellt werden, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung pauschal 227,50 EUR betragen hätten. Dabei habe die Miete nach dem Vortrag des Klägers pauschal Heizung, Strom und Gas beinhaltet. Der Behauptung des Klägers, Kosten für die Warmwasseraufbereitung fielen nicht an und seien auch von der Gesamtmiete nicht umfasst, könne nicht gefolgt werden. Warum der Kläger, der Küche und Bad einschließlich der Wasseranschlüsse der väterlichen Wohnung mitbenutze, durch die Gesamtmiete nicht auch die Benutzung von Warmwasser abgelten wolle, sei weder ersichtlich noch durch diesen schlüssig vorgetragen. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die durch den Vater des Klägers zu entrichtenden Gaskosten auch den Anteil für die Aufbereitung von Warmwasser abdeckten. Da sich der Kläger mit der Gesamtmiete pauschal an den Gaskosten beteilige, umfasse diese auch die Aufwendungen zur Warmwasseraufbereitung. Da die Aufwendungen für Kochenergie, Beleuchtung und sonstigen elektrischen Strom sowie Beiträge für die Warmwasserbereitung jedoch bereits durch den Regelsatz abgedeckt seien, sei zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung ein pauschaler Abschlag für Haushaltsangehörige von 12,00 EUR vorzunehmen. Zudem reduzierten sich die Aufwendungen des Klägers für die Unterkunft durch den Bezug eines monatlichen Wohngeldes von 139,- EUR. Dem monatlichen Bedarf von 402, 60 EUR stehe ausweislich der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 13. Februar 2007 eine monatliche Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 420,06 EUR gegenüber. Hiervon seien keine Beiträge für Versicherungen abzusetzen. Hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen verweise § 3 Abs. 2 GSiG auf §§ 76 ff. BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG seien Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien, vom Einkommen abzusetzen. Die vom Kläger im streitgegenständlichen Bedarfszeitraum geltend gemachten Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei der ARAG-Versicherung und der Süddeutschen Krankenversicherung in Ergänzung zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung seien jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Beiträge seien auch nach Grund und Höhe nicht angemessen. Soweit die Beiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, könnten sie der Höhe nach nur abgesetzt werden, wenn und soweit für die abgeschlossene Versicherung ein Bedürfnis anerkannt werde. Ein solches Bedürfnis komme dann in Betracht, wenn das versicherte Risiko vom Sozialhilfeträger getragen werden müsste oder es bei einer Durchschnittsfamilie zu den üblichen und notwendigen Absicherungen gegen Risiken des täglichen Lebens gehöre. Davon sei auszugehen bei Beiträgen für solche Versicherungen, die einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz für die grundlegende Daseinsvorsorge gewährleisteten, so dass die bezweckte Sicherung dem entspreche, was in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage als sinnvoll erachteten. Vorliegend sei jedoch kein anerkennungswürdiges Bedürfnis des Klägers an einer - neben seiner bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung - zusätzlichen privaten Krankenversicherung zu erkennen. Der Kläger sei durch seine gesetzliche Krankenversicherung hinreichend gesichert. Der Leistungsumfang der privaten Zusatzkrankenversicherungen gehe über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus und überschreite damit den Bereich der grundlegenden Daseinvorsorge. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine derartige Versicherung in den unteren Einkommensschichten nach wie vor nicht üblich sei. Die Versicherungsbeiträge seien daher nicht vom Einkommen abzusetzen.

Auch die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung des Klägers seien nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Denn diese sicherten nicht gegen Risiken im Bereich der grundlegenden Daseinsvorsorge und würden von in bescheidenen Verhältnissen lebenden Bürgern in einer vergleichbaren Lage nicht als sinnvoll erachtet, zumal die unabdingbare Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung durch das Recht der Prozesskostenhilfe gewährleistet werde.

Schließlich seien auch die Beiträge zur Unfallversicherung, welche die Beklagte ab Februar 2005 anerkannt habe, in diesem Zeitraum nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe diese Beiträge gegenüber der Beklagten erstmals im Februar 2005, mithin nach Ablauf des hier maßgeblichen Bedarfzeitraums, geltend gemacht. Die rückwirkende Absetzung von Versicherungsbeiträgen scheide aus. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular, welches ihm auf seinen formlosen Antrag von der Beklagten übersandt worden war, trotz entsprechender Kategorie die Beiträge zur Unfallversicherung nicht geltend gemacht habe. Seien aber keine Absetzungen vom Einkommen des Klägers vorzunehmen, übersteige dieses im Zeitraum Oktober bis Dezember 2004 den monatlichen Bedarf von 402,60 EUR.

Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 seien die angefochtenen Bescheide vom 15. März 2005 und 12. April 2005 insoweit rechtswidrig, als darin ab 1. April 2005 lediglich der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen bewilligt worden sei. Denn die hierin liegende teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. Februar 2005 sei mangels Ermessensausübung rechtsfehlerhaft. Ein über die genannten Bescheide hinausgehender Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe jedoch nicht. Denn der Kläger habe jeweils über ein den Bedarf übersteigendes Einkommen verfügt.

Sein Bedarf setze sich zusammen aus dem maßgeblichen Regelsatz für Haushaltsangehörige. Nach § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung - RSV) vom 3. Juni 2004 (BGBl. I, 2005 S. 1067) betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 100 % des Eckregelsatzes, für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 % des Eckregelsatzes. Nach der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe, die auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 SGB XII ergangen sei, betrage der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und eine allein stehende Personen 345,- EUR, für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,- EUR. Da der Kläger als Angehöriger des väterlichen Haushalts zu betrachten sei, stehe ihm somit ein Regelsatz von 276,- EUR zu zuzüglich eines Zuschlages gem. §§ 42 Nr. 2, 30 Abs. l Nr. 2 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR (17 % aus 276,- EUR). Die Beklagte habe zugunsten des Klägers die behauptete Gesamtmiete aus dem Untermietverhältnis in Höhe von 227,50 EUR angesetzt, wovon zu Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung ein pauschaler Abschlag für Warrnwasserbereitung und Energie für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 12,- EUR zu machen sei. Dem Gesamtbedarf von insgesamt 538,42 EUR im Januar 2005 bzw. von 539,09 EUR stehe - unter Berücksichtigung der Absetzung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung ab Februar 2005 in Höhe von 23,66 EUR - ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 420,06 EUR (Januar 2005), 396,40 EUR (Februar und März 2005), 391,71 EUR (April 2005) und 395,24 EUR (Mai und Juni 2005) gegenüber. Es ergebe sich daher ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Januar 2005 von 118,36 EUR, im Zeitraum Februar bis März 2005 von 142,69 EUR, im April 2005 von 147,30 EUR sowie im Mai und Juni 2005 von 143,85 EUR. Demgegenüber habe die Beklagte bereits für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 monatlich 203,98 EUR und vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2005 monatlich 164,58 EUR gewährt.

Gegen das ihm am 1. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 15. März 2005 und vom 12. April 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen legitimiert und am 26. Juni 2007 beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2007 abgelehnt.

Der Senat hat am 5. Juli 2007 durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands durchgeführt, in welchem der Kläger nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war. Der anwesende Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in dem Termin erläutert, dass dem Kläger im Zeitraum Januar bis Juni 2003 auf der Grundlage der monatlichen Nutzungsgebühr anteilige Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 148,66 EUR (anteilige Mietkosten) und 15,83 EUR (anteilige Heizkosten) bewilligt worden seien. Die von ihm seit 1. April 1997 geltend gemachten Kosten der Unterkunft in Höhe von 227,50 EUR - die auf einem mündlichen Untermietvertrag mit seinem Vater beruhen sollen - würden ab Januar 2005 berücksichtigt; seit dem 1. Juli 2006 erhalte der Kläger Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 240,- EUR aufgrund eines vorgelegten Mieterhöhungsschreibens seines Vaters vom 1. Juni 2006.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Der Senat sieht sich an einer solchen Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 6. August 2007 am selben Tag Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2007, durch welchen das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers für das vorliegende Verfahren abgelehnt worden ist, eingelegt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175 /05 -, FamRZ 2005, 1893 m. w. N.) ist bei der Beurteilung, ob die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht besteht, maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Institut der Prozesskostenhilfe die nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, garantierte Rechtsschutzgleichheit durch eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gewährleisten will. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Daher darf die materiell-rechtliche Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig nicht einen Umfang erreichen, der demjenigen in dem Verfahren entspricht, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird. Das Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten. Dies bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Senat das Prozesskostenhilfegesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die weitere Rechtsverfolgung des Klägers wird nicht dadurch gefährdet, dass über seine Berufung ungeachtet der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Senats entschieden wird. Denn der Kläger war und ist im vorliegenden Berufungsverfahren anwaltlich vertreten, so dass hinreichende Gelegenheit zu einem qualifizierten Sachvortrag bestand. Die grundgesetzlich garantierte Rechtsschutzgleichheit war daher auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres gewährleistet mit der Folge, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde primär für die Frage der Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers in diesem Verfahren relevant ist.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. Dezember 2004 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG und im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 keinen Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII.

Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie auf seine im Beschluss vom 2. Juli 2007 (L 7 SO 1666/07) dargelegte Rechtsauffassung, an der auch unter Würdigung des hierauf bezogenen Vorbringens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten festgehalten wird. Ergänzend hierzu wird mit Blick auf das klägerische Vorbringen darauf hingewiesen, dass die vom Senat im Beschluss vom 2. Juli 2007 vertretene Auffassung, dass die Notwendigkeit der Stellung eines Antrages für jeden Bewilligungszeitraum besteht - mit der Folge, dass der Kläger für den Zeitraum von Juli 2003 bis September 2004 schon aus diesem Grund keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat - nicht nur von der schon vom SG zitierten Kommentarliteratur, sondern auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Juli 2006 - 12 C 06.645 - (juris); ders., Beschluss vom 5. Februar 2004, FEVS 55, 557). Danach werden Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ebenso wie die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nur auf - allerdings formlos möglichen - Antrag für einen Bewilligungszeitraum von regelmäßig einem Jahr geleistet (vgl. §§ 1, 6 Satz 1 GSiG und § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Da im Gegensatz zum sonstigen Sozialhilferecht ein Leistungsanspruch die Antragstellung zwingend voraussetzt, war entgegen der Auffassung des Klägers nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zum 30. Juni 2003 ein erneuter Antrag erforderlich, welcher aber erst im Oktober 2004 gestellt wurde, so dass erst ab diesem Zeitraum eine Weiterbewilligung in Betracht kam. Eine Rückwirkung des am 21. Oktober 2004 formlos gestellten Antrags kommt nicht in Betracht (vgl. entsprechend zu § 28 SGB X, BSG SozR 1300 § 28 Nr. 1). Auch über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist es nicht möglich, eine frühere Antragstellung zu fingieren. Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellung durch Umstände verzögert wurde, die der Sphäre der Beklagten zuzurechnen wären (vgl. entsprechend zur Stellung eines Leistungsantrags nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Urteil des Senats vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 1727/06 -). Dies ist jedoch aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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