Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4056/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5375/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.08.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Die miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sind 1966 geboren und bewohnen mit ihrem 1995 geborenen Sohn und ihrer 1996 geborenen Tochter, den Klägern zu 3. und zu 4., eine Wohnung in P. mit einer Größe 97,8 qm. Die Kaltmiete dieser Wohnung beträgt monatlich 485,73 Euro.
Der Kläger zu 1. beantragte am 09.09.2004 für sich und seine Familie bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte errechnete einen Gesamtbedarf der Kläger von 1691,85 Euro monatlich, in welchem die monatliche Miete in Höhe von 485,73 Euro, Heizkosten in Höhe von 58,90 Euro sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 37,22 Euro enthalten waren. Abzüglich des Kindergeldes in Höhe von 308,00 Euro monatlich bewilligte die Beklagte daraufhin laufende Leistungen in Höhe von 1383,85 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 07.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1. mit, dass die angemessene Kaltmiete bei 369,00 Euro liege und daher vorliegend die tatsächliche Miete um 116,73 Euro unangemessen überhöht sei. Sollte der Kläger innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nicht in der Lage sein, die Mehraufwendungen zu senken oder seine diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen, werde nach Ablauf dieser Frist nur noch die angemessene Kaltmiete anerkannt. Als Nachweis der Bemühungen um günstigeren Wohnraum sei die Vorlage von mindestens drei Bewerbungen um angemessenen Wohnraum erforderlich.
Die Kläger entgegneten hierauf, dass zuletzt der Betrag nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) auf 420,00 Euro festgelegt worden sei und dass dieser Höchstbetrag das Minimum einer angemessenen Kaltmiete für 4 Personen in der Kommune P. darstelle. Außerdem seien nach Recherchen im Bereich der Wohnungssuche ausschließlich telefonische Angebote möglich gewesen, weswegen ein schriftlicher Nachweis nicht geführt werden könne.
Die Beklagte entgegnete dem mit Schreiben vom 01.02.2005, dass für jede Bewerbung auf eine angemessene Wohnung eine schriftliche Bestätigung erforderlich sei. Außerdem sei zutreffend von einer angemessenen Kaltmiete von 369,00 Euro ausgegangen worden; dem liege die angemessene Größe der Wohnung mit vier Personen mit 90 qm und einem qm-Preis von 4,10 Euro zu Grunde.
In der Folgezeit legten die Kläger weder schriftliche noch sonstige Nachweise über Eigenbemühungen zur Erlangung kostengünstigeren Wohnraums vor.
Für den Folgezeitraum ab dem 01.06.2005 bewilligte die Beklagte letztmalig für den Monat Juni Leistungen in Höhe von 1383,85 Euro sowie für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2005 nur noch 1267,12 Euro, wobei ab dem 01.07.2005 nur noch Kosten der Unterkunft in der von der Beklagten für angemessen erachteten Höhe übernommen wurden.
Ihren Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass die Wohnungssuche in der Realität hauptsächlich in regionalen Zeitungen über die angegebene Telefonnummer oder Chiffrenummer erfolge. Einen schriftlichen Nachweis für die Wohnungssuche zu erbringen sei daher unmöglich und unzumutbar. Es werde sich wohl auch kein Vermieter finden, welcher schriftlich eine Bewerbung um Wohnraum bestätigen würde. Außerdem seien die Kosten von der Beklagten zu gering bemessen worden. Nach dem Mietspiegel der Stadt P. betrage der durchschnittliche Mietpreis in einer durchschnittlichern Wohnlage bei einer Wohnung über 80 qm 5,38 Euro, was auch dem Angebot auf dem Wohnungsmarkt entspreche. Nach einer über einjährigen Suche sei es nicht möglich gewesen, eine günstigere Wohnung zu finden. Schließlich sei es aufgrund der beiden schulpflichtigen Kinder nicht möglich, irgendwo in der BRD eine günstigere Wohnung zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2005 geringfügig höhere Leistungen in Höhe von monatlich 1271,62 Euro, weil sie nunmehr eine geringfügig höhere Mietobergrenze von 373,50 Euro annahm, und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Sofern die Kläger auf den Durchschnitt der Wohnungen in P. verwiesen, seien hierbei nicht durchschnittliche Wohnungen, sondern Wohnungen mit einfacher Ausstattung zu berücksichtigen, für welche ein qm-Preis bei 80 qm Wohnungsgröße von 3,97 Euro gelte. Dementsprechend könne ein qm-Preis wie zugrunde gelegt von 4,15 Euro/qm nicht beanstandet werden. Die Kläger hätten sich nach eigenen Angaben außerdem lediglich auf dem freien Wohnungsmarkt umgesehen, aber jegliche Bemühungen um öffentlich geförderten und regelmäßig gegenüber dem frei finanzierten Wohnungsbau preiswerteren Wohnraum unterlassen, und nicht einmal dafür gesorgt, in den Besitz eines Wohnberechtigungsscheins als der wichtigsten Zugangsvoraussetzung für günstigen Wohnraum zu gelangen.
Die Kläger haben am 13.10.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Bezogen auf die Verhältnisse im gesamten Raum P. bewohnten sie eine sehr billige Wohnung.
Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 24.08.2006 als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen sei nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnorte des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht vom 17.11.1994 -5 C 11/93-). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten sei als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und den nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln (unter Berufung auf Landessozialgericht NRW vom 01.08.2005 - L 19 B 21/05 AS ER - und vom 24.08.2005 - L 19 B 28/05 AS ER -). Sei dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung nicht verfügbar und zugänglich, seien Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dabei sei es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraumes im unteren Bereich zu ermitteln. Überschritten die Aufwendungen für die aktuelle Unterkunft den unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sei es dann Sache des Hilfeempfängers, im einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht habe und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine solche Wohnung zu finden (unter Hinweis auf hessisches LSG vom 28.03.2006 - L 7 AS 122/05 ER - und - L 7 AS 121/05 ER -). Vorliegend sei zutreffend eine angemessene Kaltmiete mit einer Obergrenze von 369,00 Euro zugrunde gelegt worden, da sich aus dem Mietspiegel der Stadt P. für nicht preisgebundene Wohnungen nach dem Stande Oktober 2004 für Wohnungsgrößen von über 80 qm bei einer einfachen Wohnungsausstattung ein qm-Preis von 3,97 Euro ergebe. Danach habe die Beklagte sogar einen überdurchschnittlichen qm-Preis zu Grunde gelegt. Die Beklagte habe auch auf der Grundlage dieses qm-Preises den Höchstbetrag von 369,00 Euro als Kaltmiete richtig errechnet. In Baden-Württemberg sei in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für einen 4-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von höchstens 90 qm als angemessen anzusehen (unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung, VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABL S. 240 in der Fassung der VWV vom 22.01.2004, GABL 248; unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 27.03.2006 - L 8 AS 626/06 ER-B -). Danach ergebe sich bei den Klägern ein angemessener Betrag für Aufwendungen zur Kaltmiete in Höhe von maximal monatlich 369 Euro (4,10 Euro x 90). Der Vortrag der Kläger treffe nicht zu, dass Wohnungen mit diesem Richtpreis von vorneherein nicht vorzufinden seien. Anlässlich einer Recherche im Internet am Tag vor der mündlichen Verhandlung habe die Kammer mehrere Wohnungen gefunden, die die von der Beklagten vorgegebene Höchstpreisgrenze nicht überschritten. So seien beispielsweise am 23.08.2006 Wohnungen mit 96 qm und 93 qm zu Kaltmieten von 340,00 Euro und 360,00 Euro angeboten worden. Schon allein aufgrund dieser einmaligen Recherche erscheine es aus der Sicht des Gerichts angemessen, dass die Beklagte für die Bestimmung einer angemessenen Höchstmiete auf die Sätze des P. Mietpreisspiegel zurückgegriffen habe. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, die Überschreitung der angemessenen Wohnkosten um monatlich 116,73 Euro als im Einzelfall erforderlich darzulegen. Ausreichende Bemühungen für eine Wohnungssuche in diesem Sinne hätten die Kläger jedoch nicht dargelegt. Im Ergebnis hätten die Kläger sich sowohl auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht hinreichend um eine angemessene Wohnung bemüht als auch keinerlei Bemühungen um Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsmarktes unternommen. Aus diesem Verhalten könne nur gefolgert werden, dass die Kläger bislang einen Wohnungswechsel tatsächlich in keiner Weise in Betracht gezogen hätten. Auf die Frage, ob die Beklagte zu Recht schriftliche Bewerbungen verlangt habe, komme es vorliegend nicht mehr an, da die Kläger Bewerbungen auch in keiner anderen Form nachgewiesen hätten. Ob es den Klägern tatsächlich möglich gewesen wäre, auf eine Bewerbung hin auch eine Wohnung anmieten zu können, wäre erst dann zu klären gewesen, wenn entsprechende Bewerbungen tatsächlich erfolgt wären (unter Berufung auf LSG Baden-Württemberg vom 27.03.2006 - L 8 AS 626/06 ER-B-). Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 28.09.2006 zugestellt.
Am 26.10.2006 haben die Bevollmächtigten der Kläger beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das Urteil des SG sei bereits deswegen aufzuheben, weil eine wirksame Aufforderung an die Kläger, die Kosten ihrer Unterkunft zu reduzieren, nicht vorliege. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. den §§ 7 und 19 SGB II sei eine verständliche Kostensenkungsaufforderung der Behörde an die Antragssteller zu richten (unter Berufung auf LSG NRW vom 09.01.2006 - L 19 B 107/05 AS -; Hessisches LSG vom 28.03.2006 - L 7 AS 122/05 ER -). Die Beklagte hingegen habe mit dem Schreiben vom 07.12.2004 lediglich mitgeteilt, dass die angemessene Kaltmiete bei 369,00 Euro liege. Weder die Größe, der Mietpreis noch die zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage seien genannt worden. Darüber hinaus seien die Kläger auch hinsichtlich der genauen Art und Weise des Nachweises der Kostensenkungsbemühungen im Unklaren gelassen worden. Die 6-Monats-Frist in § 22 SGB II sei daher mit dem Schreiben der Beklagten vom 07.12.2004 mangels vollständiger Aufklärung nicht in Lauf gesetzt worden (unter weiterer Berufung auf LSG NRW vom 01.12.2005 - L 19 B 58/05 AS ER -; SG Aachen vom 08.12.2005 - S 9 AS 26/05 -). Die Beklagte hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass Wohnungen noch bis zu einer Wohnflächenuntergrenze von 76 qm bis maximal 90 qm als für einen 4-Personen-Haushalt angesehen würden. Insoweit eine Parallelwertung der nicht mitgeteilten Gedanken der Behördenmitarbeiter von den Klägern zu erwarten, erscheine weit hergeholt und hieße die Antragsteller zu überfordern.
Schließlich finde auch die Anforderung der Beklagten, nur schriftliche Nachweise von Bemühungen um günstigeren Wohnraum zu akzeptieren, keine Stütze im Gesetz und sei darüber hinaus auch lebensfremd. Die Chancen eines Interessenten, der mit einem solchen Ansinnen an einen zukünftigen Vermieter herantrete, würden hierdurch sicherlich nicht erhöht. In der von der Beklagten nicht korrigierten irrigen Annahme, es handele sich bei der angegebenen qm-Zahl von 90 qm um eine Mindestgröße, hätten sich die Kläger ausreichend um Wohnraum bemüht und darüber hinaus regelmäßig die Zeitungsannoncen durchforstet, doch ohne Erfolg.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.08.2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2005 abzuändern und die Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 in Höhe von monatlich 1383,85 Euro zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger seien diese darüber aufgeklärt worden, in welcher Weise und in welcher Intensität sie sich nach einer billigeren Unterkunft hätten umsehen müssen und welche Nachweise sie dafür zu erbringen hätten (unter Hinweis auf das Schreiben vom 07.12.2004 und das ergänzende Schreiben vom 01.02.2005). Die Kläger hätten keine Nachweise über ihre Bemühungen betreffend die Suche nach einer günstigeren Wohnung vorgelegt. Demgegenüber habe das SG selbst das Vorhandensein von günstigeren Wohnungen in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2006 dargelegt. Außerdem seien von anderen Antragstellern sehr wohl Bescheinigungen von Vermietern vorgelegt worden; so seien z. B. die in P. ansässigen Wohnungsbaugesellschaften bereit, Bewerbungen von Mietinteressenten zu bescheinigen. Die Korrektur der Mietobergrenze von 369,00 Euro auf 373,50 Euro in dem Widerspruchsbescheid sei auf eine Erhöhung der qm-Preise in dem Mietspiegel für das Jahr 2005 zurückzuführen, woraufhin die Erhöhung entsprechend der Mietobergrenze durchgeführt worden sei. Die Annahme der Berufungskläger im Schreiben der Beklagten vom 01.02.2005 handele es sich bei der qm-Zahl von 90 qm um eine Mindestgröße, sei merkwürdig, weil in dem Text von "angemessener Größe" die Rede sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Kläger 2. bis 4. als Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide anzusehen sind. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die der Kläger zu 1. nach § 38 SGB II die Berechtigung besitzt, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist zudem hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum, und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, weil sie nicht berechtigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; vielmehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unzutreffend ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -).
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe von Leistungen für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2005. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wurden die Leistungen jedoch ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).
Der Streitwert von weniger als 500 Euro steht der Zulässigkeit der Berufung bereits deswegen nicht entgegen, weil das SG die Berufung zugelassen hat, § 144 Abs. 3 SGG.
Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Der Grundsicherungsträger hat bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Das BSG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten in mehreren Schritten zu prüfen ist: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff.). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die z.B. in Runderlassen des Sozialministeriums enthalten sein können.
Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Das BSG (a.a.O.) folgt insoweit der sog. Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt mit einer Größenordnung von etwa 75.000 Einwohnern kann dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet der Stadt insgesamt den räumlichen Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Insoweit sind die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Schließlich ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG a.a.O., m.w.N.).
Vorliegend wird von den Klägern eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 97,8 qm bewohnt. Mit der Föderalismusreform ist die vollständige Zuständigkeit für die Wohnungsförderpolitik auf die Länder übergegangen. Ein Baden-Württembergisches Wohnraumförderungsgesetz (BW WoFG) existiert derzeit lediglich als Gesetzesentwurf der SPD (Drs. 14/1139), der derzeit beim Wirtschaftsausschuss des Landtags beraten wird (vgl. Plenarprotokoll 14/24, S. 1435). In diesem Gesetzesentwurf wird in § 12 zur Größe des Wohnraums jedoch lediglich ausgeführt, dass die Größe des Wohnraums entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein muss, wobei den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen ist.
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Vier-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von 90 qm als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 (GABl S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)). Da eine andere konkrete Regelung nicht vorliegt, ist unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus davon auszugehen, dass für einen Vier-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg derzeit eine Wohnfläche von bis zu 90 qm angemessen ist (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff. m.w.N.).
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG, welches u.a. auf die sogenannte Produkttheorie abstellt, führt eine - wie vorliegend - zu große Wohnung allein noch nicht zur Unangemessenheit der Wohnung, da maßgeblich die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ist. Eine zu große Grundfläche ist daher unschädlich, wenn sich aufgrund eines unterdurchschnittlichen Mietpreises pro Quadratmeter im Ergebnis keine höhere Kostenbelastung als für eine angemessen große Wohnung ergibt.
Zur Höhe des angemessenen Quadratmeterpreises wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt. Sowohl der Mietspiegel der Stadt P. als auch die vom SG durchgeführten Stichproben für Wohnungen mit ca. 90 qm Größe haben ergeben, dass in P. Wohnraum zu einem Quadratmeterpreis von 3,97 Euro erhältlich ist.
Insofern wäre es nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG Sache der Kläger gewesen darzulegen, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Kläger der so ermittelte angemessene Wohnraum zu dem von der Beklagten zugrunde gelegten Mietzins nicht für die Kläger verfügbar gewesen wäre. Insofern ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen, was bedeutet, das bei dem Nachweis von angemessenem Wohnraum durch die Behörde es Sache der Antragsteller ist nachzuweisen, dass ihre Bemühungen zur Erlangung solchen angemessenen Wohnraums keinen Erfolg hatten. Die Antragsteller behaupten vorliegend zwar ein rege Wohnungssuche, haben aber insoweit keinen einzigen Nachweis vorgelegt. Angesichts der insoweit ungenügenden - bzw., was im vorliegenden Verfahren gleichbedeutend ist, ungenügend nachgewiesenen - Bemühungen der Kläger kann von der Behörde nicht mehr verlangt werden, als dass sie die grundsätzliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums mit einigen aktuellen Beispielen belegt, wie dies vorliegend geschehen ist.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Kläger, ein schriftlicher Nachweis sei nicht zu führen. Abgesehen davon, dass die Kläger auch keinen anderen Nachweis entsprechend der Rechtsprechung des BSG geführt haben, kann ein schriftlicher Nachweis durch die Vorlage der Wohnungsanzeigen, durch Bestätigungen von Vermietern und durch Bescheinigungen von den für die soziale Unterbringung zuständigen Behörden geführt werden. Insofern könnte es auch ein schriftlicher Nachweis im Sinne des klägerischen Vortrags sein, wenn die Kläger Anzeigenblätter vorlegen, aus denen sich das Fehlen von Angeboten zu dem von der Beklagten angegebenen Quadratmeterpreis für Wohnungen um 90 qm Größe ergibt.
Schließlich hat die Beklagte die Kläger auch hinreichend deutlich auf ihre um 116,73 Euro monatliche Kaltmiete zu teure Wohnung hingewiesen (vgl. Bl. 11 der Verwaltungsakte). In dem Schreiben vom 07.12.2004 wird die Überhöhung auf den Cent genau benannt, und es wird auf die Sechsmonatsfrist in § 22 SGB II hingewiesen. Insbesondere findet sich in diesem Hinweis der Beklagten auch die vom BSG (a.a.O.) vertretene Produkttheorie wieder, denn die Beklagte weist ausdrücklich darauf hin, dass es wesentlich auf die monatliche Mietbelastung ankommt. Hieraus konnten die Kläger ersehen, dass sie durchaus auch sowohl eine kleinere als auch eine größere als die von ihnen bewohnte Wohnung anmieten konnten, sofern sie nur die monatlichen Kosten der Wohnung auf das angemessene Niveau reduzierten. Entgegen dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten findet eine Eingrenzung auf Wohnungen mit genau 90 qm gerade nicht statt. Dies lässt sich auch nicht aus dem ergänzenden Schreiben vom 01.02.2005 entnehmen, welches ebenfalls an erster Stelle die zulässige Höchstmiete angibt und dann gewissermaßen als Erläuterung, wie dieser Betrag sich ermittelt, die beiden Faktoren der Wohnungsgröße von 90 qm und des Quadratmeterpreises von 4,10 Euro benennt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Die miteinander verheirateten Kläger zu 1. und 2. sind 1966 geboren und bewohnen mit ihrem 1995 geborenen Sohn und ihrer 1996 geborenen Tochter, den Klägern zu 3. und zu 4., eine Wohnung in P. mit einer Größe 97,8 qm. Die Kaltmiete dieser Wohnung beträgt monatlich 485,73 Euro.
Der Kläger zu 1. beantragte am 09.09.2004 für sich und seine Familie bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte errechnete einen Gesamtbedarf der Kläger von 1691,85 Euro monatlich, in welchem die monatliche Miete in Höhe von 485,73 Euro, Heizkosten in Höhe von 58,90 Euro sowie laufende Nebenkosten in Höhe von 37,22 Euro enthalten waren. Abzüglich des Kindergeldes in Höhe von 308,00 Euro monatlich bewilligte die Beklagte daraufhin laufende Leistungen in Höhe von 1383,85 Euro monatlich.
Mit Schreiben vom 07.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1. mit, dass die angemessene Kaltmiete bei 369,00 Euro liege und daher vorliegend die tatsächliche Miete um 116,73 Euro unangemessen überhöht sei. Sollte der Kläger innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nicht in der Lage sein, die Mehraufwendungen zu senken oder seine diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen, werde nach Ablauf dieser Frist nur noch die angemessene Kaltmiete anerkannt. Als Nachweis der Bemühungen um günstigeren Wohnraum sei die Vorlage von mindestens drei Bewerbungen um angemessenen Wohnraum erforderlich.
Die Kläger entgegneten hierauf, dass zuletzt der Betrag nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) auf 420,00 Euro festgelegt worden sei und dass dieser Höchstbetrag das Minimum einer angemessenen Kaltmiete für 4 Personen in der Kommune P. darstelle. Außerdem seien nach Recherchen im Bereich der Wohnungssuche ausschließlich telefonische Angebote möglich gewesen, weswegen ein schriftlicher Nachweis nicht geführt werden könne.
Die Beklagte entgegnete dem mit Schreiben vom 01.02.2005, dass für jede Bewerbung auf eine angemessene Wohnung eine schriftliche Bestätigung erforderlich sei. Außerdem sei zutreffend von einer angemessenen Kaltmiete von 369,00 Euro ausgegangen worden; dem liege die angemessene Größe der Wohnung mit vier Personen mit 90 qm und einem qm-Preis von 4,10 Euro zu Grunde.
In der Folgezeit legten die Kläger weder schriftliche noch sonstige Nachweise über Eigenbemühungen zur Erlangung kostengünstigeren Wohnraums vor.
Für den Folgezeitraum ab dem 01.06.2005 bewilligte die Beklagte letztmalig für den Monat Juni Leistungen in Höhe von 1383,85 Euro sowie für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2005 nur noch 1267,12 Euro, wobei ab dem 01.07.2005 nur noch Kosten der Unterkunft in der von der Beklagten für angemessen erachteten Höhe übernommen wurden.
Ihren Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass die Wohnungssuche in der Realität hauptsächlich in regionalen Zeitungen über die angegebene Telefonnummer oder Chiffrenummer erfolge. Einen schriftlichen Nachweis für die Wohnungssuche zu erbringen sei daher unmöglich und unzumutbar. Es werde sich wohl auch kein Vermieter finden, welcher schriftlich eine Bewerbung um Wohnraum bestätigen würde. Außerdem seien die Kosten von der Beklagten zu gering bemessen worden. Nach dem Mietspiegel der Stadt P. betrage der durchschnittliche Mietpreis in einer durchschnittlichern Wohnlage bei einer Wohnung über 80 qm 5,38 Euro, was auch dem Angebot auf dem Wohnungsmarkt entspreche. Nach einer über einjährigen Suche sei es nicht möglich gewesen, eine günstigere Wohnung zu finden. Schließlich sei es aufgrund der beiden schulpflichtigen Kinder nicht möglich, irgendwo in der BRD eine günstigere Wohnung zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.2005 geringfügig höhere Leistungen in Höhe von monatlich 1271,62 Euro, weil sie nunmehr eine geringfügig höhere Mietobergrenze von 373,50 Euro annahm, und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Sofern die Kläger auf den Durchschnitt der Wohnungen in P. verwiesen, seien hierbei nicht durchschnittliche Wohnungen, sondern Wohnungen mit einfacher Ausstattung zu berücksichtigen, für welche ein qm-Preis bei 80 qm Wohnungsgröße von 3,97 Euro gelte. Dementsprechend könne ein qm-Preis wie zugrunde gelegt von 4,15 Euro/qm nicht beanstandet werden. Die Kläger hätten sich nach eigenen Angaben außerdem lediglich auf dem freien Wohnungsmarkt umgesehen, aber jegliche Bemühungen um öffentlich geförderten und regelmäßig gegenüber dem frei finanzierten Wohnungsbau preiswerteren Wohnraum unterlassen, und nicht einmal dafür gesorgt, in den Besitz eines Wohnberechtigungsscheins als der wichtigsten Zugangsvoraussetzung für günstigen Wohnraum zu gelangen.
Die Kläger haben am 13.10.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Bezogen auf die Verhältnisse im gesamten Raum P. bewohnten sie eine sehr billige Wohnung.
Das SG hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 24.08.2006 als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen sei nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf den unteren Bereich der für vergleichbare Wohnorte des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht vom 17.11.1994 -5 C 11/93-). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten sei als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und den nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln (unter Berufung auf Landessozialgericht NRW vom 01.08.2005 - L 19 B 21/05 AS ER - und vom 24.08.2005 - L 19 B 28/05 AS ER -). Sei dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung nicht verfügbar und zugänglich, seien Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Dabei sei es zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraumes im unteren Bereich zu ermitteln. Überschritten die Aufwendungen für die aktuelle Unterkunft den unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sei es dann Sache des Hilfeempfängers, im einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht habe und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine solche Wohnung zu finden (unter Hinweis auf hessisches LSG vom 28.03.2006 - L 7 AS 122/05 ER - und - L 7 AS 121/05 ER -). Vorliegend sei zutreffend eine angemessene Kaltmiete mit einer Obergrenze von 369,00 Euro zugrunde gelegt worden, da sich aus dem Mietspiegel der Stadt P. für nicht preisgebundene Wohnungen nach dem Stande Oktober 2004 für Wohnungsgrößen von über 80 qm bei einer einfachen Wohnungsausstattung ein qm-Preis von 3,97 Euro ergebe. Danach habe die Beklagte sogar einen überdurchschnittlichen qm-Preis zu Grunde gelegt. Die Beklagte habe auch auf der Grundlage dieses qm-Preises den Höchstbetrag von 369,00 Euro als Kaltmiete richtig errechnet. In Baden-Württemberg sei in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für einen 4-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von höchstens 90 qm als angemessen anzusehen (unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung, VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABL S. 240 in der Fassung der VWV vom 22.01.2004, GABL 248; unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg vom 27.03.2006 - L 8 AS 626/06 ER-B -). Danach ergebe sich bei den Klägern ein angemessener Betrag für Aufwendungen zur Kaltmiete in Höhe von maximal monatlich 369 Euro (4,10 Euro x 90). Der Vortrag der Kläger treffe nicht zu, dass Wohnungen mit diesem Richtpreis von vorneherein nicht vorzufinden seien. Anlässlich einer Recherche im Internet am Tag vor der mündlichen Verhandlung habe die Kammer mehrere Wohnungen gefunden, die die von der Beklagten vorgegebene Höchstpreisgrenze nicht überschritten. So seien beispielsweise am 23.08.2006 Wohnungen mit 96 qm und 93 qm zu Kaltmieten von 340,00 Euro und 360,00 Euro angeboten worden. Schon allein aufgrund dieser einmaligen Recherche erscheine es aus der Sicht des Gerichts angemessen, dass die Beklagte für die Bestimmung einer angemessenen Höchstmiete auf die Sätze des P. Mietpreisspiegel zurückgegriffen habe. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, die Überschreitung der angemessenen Wohnkosten um monatlich 116,73 Euro als im Einzelfall erforderlich darzulegen. Ausreichende Bemühungen für eine Wohnungssuche in diesem Sinne hätten die Kläger jedoch nicht dargelegt. Im Ergebnis hätten die Kläger sich sowohl auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht hinreichend um eine angemessene Wohnung bemüht als auch keinerlei Bemühungen um Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsmarktes unternommen. Aus diesem Verhalten könne nur gefolgert werden, dass die Kläger bislang einen Wohnungswechsel tatsächlich in keiner Weise in Betracht gezogen hätten. Auf die Frage, ob die Beklagte zu Recht schriftliche Bewerbungen verlangt habe, komme es vorliegend nicht mehr an, da die Kläger Bewerbungen auch in keiner anderen Form nachgewiesen hätten. Ob es den Klägern tatsächlich möglich gewesen wäre, auf eine Bewerbung hin auch eine Wohnung anmieten zu können, wäre erst dann zu klären gewesen, wenn entsprechende Bewerbungen tatsächlich erfolgt wären (unter Berufung auf LSG Baden-Württemberg vom 27.03.2006 - L 8 AS 626/06 ER-B-). Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 28.09.2006 zugestellt.
Am 26.10.2006 haben die Bevollmächtigten der Kläger beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das Urteil des SG sei bereits deswegen aufzuheben, weil eine wirksame Aufforderung an die Kläger, die Kosten ihrer Unterkunft zu reduzieren, nicht vorliege. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. den §§ 7 und 19 SGB II sei eine verständliche Kostensenkungsaufforderung der Behörde an die Antragssteller zu richten (unter Berufung auf LSG NRW vom 09.01.2006 - L 19 B 107/05 AS -; Hessisches LSG vom 28.03.2006 - L 7 AS 122/05 ER -). Die Beklagte hingegen habe mit dem Schreiben vom 07.12.2004 lediglich mitgeteilt, dass die angemessene Kaltmiete bei 369,00 Euro liege. Weder die Größe, der Mietpreis noch die zugrunde gelegte Berechnungsgrundlage seien genannt worden. Darüber hinaus seien die Kläger auch hinsichtlich der genauen Art und Weise des Nachweises der Kostensenkungsbemühungen im Unklaren gelassen worden. Die 6-Monats-Frist in § 22 SGB II sei daher mit dem Schreiben der Beklagten vom 07.12.2004 mangels vollständiger Aufklärung nicht in Lauf gesetzt worden (unter weiterer Berufung auf LSG NRW vom 01.12.2005 - L 19 B 58/05 AS ER -; SG Aachen vom 08.12.2005 - S 9 AS 26/05 -). Die Beklagte hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass Wohnungen noch bis zu einer Wohnflächenuntergrenze von 76 qm bis maximal 90 qm als für einen 4-Personen-Haushalt angesehen würden. Insoweit eine Parallelwertung der nicht mitgeteilten Gedanken der Behördenmitarbeiter von den Klägern zu erwarten, erscheine weit hergeholt und hieße die Antragsteller zu überfordern.
Schließlich finde auch die Anforderung der Beklagten, nur schriftliche Nachweise von Bemühungen um günstigeren Wohnraum zu akzeptieren, keine Stütze im Gesetz und sei darüber hinaus auch lebensfremd. Die Chancen eines Interessenten, der mit einem solchen Ansinnen an einen zukünftigen Vermieter herantrete, würden hierdurch sicherlich nicht erhöht. In der von der Beklagten nicht korrigierten irrigen Annahme, es handele sich bei der angegebenen qm-Zahl von 90 qm um eine Mindestgröße, hätten sich die Kläger ausreichend um Wohnraum bemüht und darüber hinaus regelmäßig die Zeitungsannoncen durchforstet, doch ohne Erfolg.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.08.2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2005 abzuändern und die Beklagte zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2005 in Höhe von monatlich 1383,85 Euro zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Kläger seien diese darüber aufgeklärt worden, in welcher Weise und in welcher Intensität sie sich nach einer billigeren Unterkunft hätten umsehen müssen und welche Nachweise sie dafür zu erbringen hätten (unter Hinweis auf das Schreiben vom 07.12.2004 und das ergänzende Schreiben vom 01.02.2005). Die Kläger hätten keine Nachweise über ihre Bemühungen betreffend die Suche nach einer günstigeren Wohnung vorgelegt. Demgegenüber habe das SG selbst das Vorhandensein von günstigeren Wohnungen in der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2006 dargelegt. Außerdem seien von anderen Antragstellern sehr wohl Bescheinigungen von Vermietern vorgelegt worden; so seien z. B. die in P. ansässigen Wohnungsbaugesellschaften bereit, Bewerbungen von Mietinteressenten zu bescheinigen. Die Korrektur der Mietobergrenze von 369,00 Euro auf 373,50 Euro in dem Widerspruchsbescheid sei auf eine Erhöhung der qm-Preise in dem Mietspiegel für das Jahr 2005 zurückzuführen, woraufhin die Erhöhung entsprechend der Mietobergrenze durchgeführt worden sei. Die Annahme der Berufungskläger im Schreiben der Beklagten vom 01.02.2005 handele es sich bei der qm-Zahl von 90 qm um eine Mindestgröße, sei merkwürdig, weil in dem Text von "angemessener Größe" die Rede sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Kläger 2. bis 4. als Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide anzusehen sind. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die der Kläger zu 1. nach § 38 SGB II die Berechtigung besitzt, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist zudem hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum, und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, weil sie nicht berechtigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; vielmehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unzutreffend ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -).
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe von Leistungen für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.09.2005. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wurden die Leistungen jedoch ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).
Der Streitwert von weniger als 500 Euro steht der Zulässigkeit der Berufung bereits deswegen nicht entgegen, weil das SG die Berufung zugelassen hat, § 144 Abs. 3 SGG.
Nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Der Grundsicherungsträger hat bei der Feststellung der angemessenen Unterkunftskosten einen konkret-individuellen Maßstab anzulegen. Unter Zugrundelegung der landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen ist zu ermitteln, ob in dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsbereich Wohnungen mit einfachem Ausstattungsniveau konkret zur Verfügung stehen. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG kann als Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab nicht gebildet werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Das BSG (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten in mehreren Schritten zu prüfen ist: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen (früher § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen); dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff.). Nach Aufhebung des Wohnungsbindungsgesetzes ist dabei auf die Wohnungsgrößen, die sich aus § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl I 2376) ergeben, abzustellen. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, die z.B. in Runderlassen des Sozialministeriums enthalten sein können.
Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird. Das BSG (a.a.O.) folgt insoweit der sog. Produkttheorie (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 32 m.w.N.), die letztlich abstellt auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.
Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Für eine Stadt mit einer Größenordnung von etwa 75.000 Einwohnern kann dies durchaus bedeuten, dass das Gebiet der Stadt insgesamt den räumlichen Vergleichsmaßstab für den Mietwohnungsstandard bildet. Insoweit sind die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -).
Schließlich ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort die Kläger tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG a.a.O., m.w.N.).
Vorliegend wird von den Klägern eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 97,8 qm bewohnt. Mit der Föderalismusreform ist die vollständige Zuständigkeit für die Wohnungsförderpolitik auf die Länder übergegangen. Ein Baden-Württembergisches Wohnraumförderungsgesetz (BW WoFG) existiert derzeit lediglich als Gesetzesentwurf der SPD (Drs. 14/1139), der derzeit beim Wirtschaftsausschuss des Landtags beraten wird (vgl. Plenarprotokoll 14/24, S. 1435). In diesem Gesetzesentwurf wird in § 12 zur Größe des Wohnraums jedoch lediglich ausgeführt, dass die Größe des Wohnraums entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen sein muss, wobei den Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum sowie besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen des Haushalts, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, Rechnung zu tragen ist.
In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Vier-Personen-Haushalte eine Wohnfläche von 90 qm als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 (GABl S. 240) i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 (GABl S. 248)). Da eine andere konkrete Regelung nicht vorliegt, ist unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus davon auszugehen, dass für einen Vier-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg derzeit eine Wohnfläche von bis zu 90 qm angemessen ist (vgl. Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 17 ff. m.w.N.).
Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG, welches u.a. auf die sogenannte Produkttheorie abstellt, führt eine - wie vorliegend - zu große Wohnung allein noch nicht zur Unangemessenheit der Wohnung, da maßgeblich die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ist. Eine zu große Grundfläche ist daher unschädlich, wenn sich aufgrund eines unterdurchschnittlichen Mietpreises pro Quadratmeter im Ergebnis keine höhere Kostenbelastung als für eine angemessen große Wohnung ergibt.
Zur Höhe des angemessenen Quadratmeterpreises wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt. Sowohl der Mietspiegel der Stadt P. als auch die vom SG durchgeführten Stichproben für Wohnungen mit ca. 90 qm Größe haben ergeben, dass in P. Wohnraum zu einem Quadratmeterpreis von 3,97 Euro erhältlich ist.
Insofern wäre es nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG Sache der Kläger gewesen darzulegen, dass nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Kläger der so ermittelte angemessene Wohnraum zu dem von der Beklagten zugrunde gelegten Mietzins nicht für die Kläger verfügbar gewesen wäre. Insofern ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen, was bedeutet, das bei dem Nachweis von angemessenem Wohnraum durch die Behörde es Sache der Antragsteller ist nachzuweisen, dass ihre Bemühungen zur Erlangung solchen angemessenen Wohnraums keinen Erfolg hatten. Die Antragsteller behaupten vorliegend zwar ein rege Wohnungssuche, haben aber insoweit keinen einzigen Nachweis vorgelegt. Angesichts der insoweit ungenügenden - bzw., was im vorliegenden Verfahren gleichbedeutend ist, ungenügend nachgewiesenen - Bemühungen der Kläger kann von der Behörde nicht mehr verlangt werden, als dass sie die grundsätzliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums mit einigen aktuellen Beispielen belegt, wie dies vorliegend geschehen ist.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Kläger, ein schriftlicher Nachweis sei nicht zu führen. Abgesehen davon, dass die Kläger auch keinen anderen Nachweis entsprechend der Rechtsprechung des BSG geführt haben, kann ein schriftlicher Nachweis durch die Vorlage der Wohnungsanzeigen, durch Bestätigungen von Vermietern und durch Bescheinigungen von den für die soziale Unterbringung zuständigen Behörden geführt werden. Insofern könnte es auch ein schriftlicher Nachweis im Sinne des klägerischen Vortrags sein, wenn die Kläger Anzeigenblätter vorlegen, aus denen sich das Fehlen von Angeboten zu dem von der Beklagten angegebenen Quadratmeterpreis für Wohnungen um 90 qm Größe ergibt.
Schließlich hat die Beklagte die Kläger auch hinreichend deutlich auf ihre um 116,73 Euro monatliche Kaltmiete zu teure Wohnung hingewiesen (vgl. Bl. 11 der Verwaltungsakte). In dem Schreiben vom 07.12.2004 wird die Überhöhung auf den Cent genau benannt, und es wird auf die Sechsmonatsfrist in § 22 SGB II hingewiesen. Insbesondere findet sich in diesem Hinweis der Beklagten auch die vom BSG (a.a.O.) vertretene Produkttheorie wieder, denn die Beklagte weist ausdrücklich darauf hin, dass es wesentlich auf die monatliche Mietbelastung ankommt. Hieraus konnten die Kläger ersehen, dass sie durchaus auch sowohl eine kleinere als auch eine größere als die von ihnen bewohnte Wohnung anmieten konnten, sofern sie nur die monatlichen Kosten der Wohnung auf das angemessene Niveau reduzierten. Entgegen dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten findet eine Eingrenzung auf Wohnungen mit genau 90 qm gerade nicht statt. Dies lässt sich auch nicht aus dem ergänzenden Schreiben vom 01.02.2005 entnehmen, welches ebenfalls an erster Stelle die zulässige Höchstmiete angibt und dann gewissermaßen als Erläuterung, wie dieser Betrag sich ermittelt, die beiden Faktoren der Wohnungsgröße von 90 qm und des Quadratmeterpreises von 4,10 Euro benennt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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