L 13 AS 6390/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 179/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6390/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 30. September 2005 sowie vom 3. bis 30. November 2005 hat und in welcher Höhe ihm Leistungen ab Dezember 2005 zustehen.

Der 1963 geborene Kläger bewohnt zusammen mit einem Bruder eine von diesem gemietete 3-Zimmer-Wohnung, für die nach dem Mietvertrag vom 16. September 2003 monatlich eine Miete in Höhe von 385,- EUR, eine Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 50,- EUR und für die übrigen Betriebskosten in Höhe von 30,- EUR zu zahlen sind. Der Kläger erhielt ab Januar 2005 auf Antrag vom 25. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst bis April 2005 und auf Antrag vom 9. April 2005 mit Bescheid vom 20. April 2005 für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. September 2005 in Höhe von monatlich 586,- EUR (Regelsatz: 345,- EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung 241,- EUR). Nachdem im August 2005 mitgeteilt wurde, dass er bei der Firma T. arbeite, legte er im November 2005 einen Arbeitsvertrag mit der T. Zeitarbeit GmbH vom 8. August 2005 vor. Auf der Grundlage dieses Vertrags war der Kläger in der Zeit vom 8. August 2005 bis zum 6. November 2005 beschäftigt. Es war ein Stundenlohn in Höhe von 8,92 EUR brutto vereinbart worden, der jeweils zum 15. des Folgemonats auszuzahlen war. Für August 2005 erhielt er einen Bruttolohn in Höhe von 1.326,52 EUR, für September 2005 in Höhe von 1.571,09 EUR, für Oktober 2005 in Höhe von 1.659,40 EUR sowie für November 2005 in Höhe von 659,81 EUR.

Am 7. November 2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 15. November 2005 hob die Beklagte zunächst die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung ab dem 1. September 2005 auf, weil die Hilfebedürftigkeit wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers entfallen sei. Hiergegen legte der Kläger am 5. Dezember 2005 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 3. November 2005 bis zum 30. November 2005 ab. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 bewilligte sie dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Mai 2006. Für Dezember 2005 wurden Leistungen lediglich in Höhe von 406,38 EUR bewilligt, da der in diesem Monat ausgezahlte Lohn für November 2005 berücksichtigt wurde; vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006 erhielt er Leistungen in Höhe von 573,05 EUR zugesprochen; zugrunde gelegt wurde dabei jeweils die Regelleistung von 345,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 228,05 EUR (Kaltmiete 192,50, Heizkosten 20,55, Nebenkosten 15 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 9. Februar 2006 wurde die zuständige Krankenkasse berichtigt. Gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2005 und den Bescheid vom 19. Dezember 2005 legte der Kläger am 22. Dezember 2005 ebenfalls Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 wurde zunächst der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. November 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. September 2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufzuheben gewesen sei. Der Kläger habe am 8. August 2005 eine Arbeit aufgenommen und im August 2005 ein Entgelt in Höhe von 898,27 EUR netto erzielt. Hieraus ergebe sich ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 676,77 EUR. Die Lohnzahlung sei im September 2005 erfolgt. Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II habe daher ab September 2005 nicht mehr vorgelegen. Mit dem weiteren Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2005 und 19. Dezember 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt. Für Oktober 2005 habe der Kläger ein Entgelt in Höhe von 1.977,29 EUR netto erhalten. Dieses sei im Auszahlungsmonat November 2005 in Höhe von 1.697,29 EUR zu berücksichtigen gewesen. Bedürftigkeit habe folglich im November 2005 nicht vorgelegen. Im Dezember 2005 sei das Entgelt aus dem Monat November 2005 anzurechnen gewesen. Das Entgelt habe 378,63 EUR netto betragen. Hieraus habe sich ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 166,67 EUR errechnet. Der Bedarf für den Lebensunterhalt betrage 573,05 EUR (Regelsatz 345,00 EUR zuzüglich Mietkosten 228,05 EUR). Es ergebe sich daher für Dezember 2005 ein Bewilligungsbetrag in Höhe von 406,38 EUR. Ab Januar 2005 sei Einkommen nicht mehr anzurechnen gewesen.

Am 20. Januar 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2006 (S 9 AS 179/06) und gegen die Bescheide der Beklagten vom 18. Dezember 2005 und 19. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2006 (S 9 AS 181/06) gesondert Klage erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 5. Mai 2006 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 AS 179/06 verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 30. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des beim Kläger zu berücksichtigenden Einkommens in der Zeit von August 2005 bis November 2005 habe kein Anspruch auf - höhere - Leistungen nach dem SGB II bestanden. Das Einkommen sei in den Monaten anzurechnen, in denen es tatsächlich zugeflossen sei. Soweit dem Kläger bereits Leistungen bewilligt worden seien, sei die Beklagte berechtigt gewesen, den diesbezüglichen Bewilligungsbescheid - auch für die Vergangenheit - aufzuheben. Bei Heranziehung der vorgelegten Lohnabrechnungen (Verwaltungsakte Bl. 34, 56, 84) sei festzustellen, dass das erzielte Einkommen deutlich die Grenze übersteige, bis zu welcher die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II hätte bejaht werden können. Zwar sei für den Monat Oktober 2005 keine Lohnabrechnung vorgelegt worden; da auf den Lohnbescheinigungen jedoch jeweils kumuliert der Jahresgesamtverdienst ausgewiesen werde, lasse sich anhand der Novemberabrechnung das im Oktober erzielte Einkommen erschließen. Dass seitens der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2006 irrtümlich der Monatslohn für Oktober mit 1.977,29 EUR netto angesetzt worden sei (da offenbar versehentlich auf den kumulierten Jahresgesamtverdienst anstatt auf den aktuellen Monatsverdienst zurückgegriffen worden sei), sei unschädlich, da dessen ungeachtet aufgrund der Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens gleichfalls das Bestehen von Leistungsansprüchen verneint werden müsse. Auch die anteilige Gewährung von Leistungen im Monat Dezember 2005, in welchem die Vergütung für November 2005 tatsächlich zugeflossen sei, sei nicht zu beanstanden. Etwaige Fehler bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens seien vom Kläger weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Ebenso seien sonstige Mängel der angefochtenen Bescheide weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere ließen sich dem vom Kläger als Klagebegründung vorgelegten Schreiben vom 27. Dezember 2005 keine rechtserheblichen Gesichtspunkte entnehmen, welche eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnten.

Gegen diesen, ihm am 4. Dezember 2006 zugestellten, Gerichtsbescheid hat der Kläger beim SG am 11. Dezember 2006 sinngemäß Berufung eingelegt. Er macht sinngemäß geltend, dass seine Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, insbesondere die Kosten für die Haltung seines Kfz einschließlich Reparatur- und Benzinkosten hätten berücksichtigt werden müssen. Zudem führe die Anrechnung seines Einkommens im Ergebnis dazu, dass er für 0,- EUR bis 300,- EUR gearbeitet habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. November 2006 aufzuheben, den Bescheid vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 18. Dezember 2005 und 19. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2006 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 3. bis 30. November 2005 und vom 1. bis 31. Dezember 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung seines Erwerbseinkommens zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten SG und die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, weil statthaft sowie frist- und insbesondere formgerecht eingelegt.

Der Kläger hat die ihm zugestellte Ausfertigung des angegriffenen Gerichtsbescheids mit dem Anschreiben des Sozialgerichts Konstanz am 11. Dezember 2006 fristgerecht dorthin zurückgeschickt und durch Anmerkungen in der Ausfertigung zu erkennen gegeben, dass er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist. Zwar ist die Berufung nicht unterschrieben. Sie lässt jedoch eindeutig erkennen, dass sie vom Kläger stammt, wobei es auch nicht zweifelhaft ist, dass sie mit seinem Willen an das Sozialgericht gesandt wurde.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die von Kläger angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten ihn nicht in seinen Rechten.

Der Bescheid vom 15. November 2005, der die Gewährung von Leistungen ab dem 1. September 2005 aufhebt, ist rechtmäßig. Ob der Kläger vor Aufhebung des Bewilligungsbescheids in ausreichender Weise angehört worden ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als nachgeholt anzusehen ist. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 15. November 2005 ist wegen der zu § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Anordnung § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Kläger ist nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 20. April 2005 im September 2005 Arbeitsentgelt gezahlt worden, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) für den gesamten Monat bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums am 30. September 2005 geführt hat. Alg II gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V 2004) in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung genannten Leistungen und Zuwendungen.

Das dem Kläger im September 2005 ausgezahlte Arbeitsentgelt war eine Einnahme in Geld und damit Einkommen nach dieser Vorschrift. Das dem Kläger gewährte Fahrgeld (zum Trennungsgeld vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 770/05 ER m.N., veröffentlicht in Juris) wird dagegen zugunsten des Klägers nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II gewertet (zur Berücksichtigung im Rahmen der Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II siehe unten). Nach § 2 Abs. 1 Alg II-V 2004 ist bei der Berechnung des Einkommens von den Bruttoeinnahmen und damit hier von dem Lohn für August 2005 in Höhe von 1.326,52 EUR auszugehen. Dieser ist gemäß Abs. 2 der Vorschrift, wonach laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, für September 2005 zu berücksichtigen. Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen. Damit verbleibt ein Einkommen in Höhe von 898,27 EUR. Weiterhin sind die Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von 27,88 EUR in Abzug zu bringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Der Kläger benötigt das Kraftfahrzeug zur Erzielung seines Einkommens. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach Abzug dieses Betrags ergibt sich ein Einkommen in Höhe von 870,39 EUR Der Pauschbetrag für fakultative Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR nach § 3 Nr. 1 Alg II-V 2004 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist hier dagegen nicht abzusetzen, da der Kläger nach seinen Angaben keine weiteren Versicherungen hatte. Nach § 3 Nr. 3a Alg II-V 2004 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist als Pauschbetrag schließlich ein Betrag in Höhe von monatlich einem Sechzigstel der steuerlichen Werbungskostenpauschale als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 3 Nr. 3a aa Alg II-V 2004) und damit ein Betrag in Höhe von 15,33 EUR sowie zusätzliche für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen (§ 3 Nr. 3a bb Alg II-V 2004), soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige, wie hier, nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist (§ 3 Nr. 3 2. Halbsatz Alg II-V 2004). Höhere Werbungskosten hat der Kläger nicht nachgewiesen. Zudem hat er vom Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erhalten, die hier zu seinen Gunsten außer Betracht gelassen wird. Dagegen darf bei den Fahrkosten das Fahrgeld in Höhe von 261,00 EUR nicht unberücksichtigt bleiben. Es kompensiert die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben für die Fahrten zum jeweiligen Arbeitsplatz (zum Trennungsgeld vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 770/05 ER, veröffentlicht in Juris). Hieran ändert sich nichts dadurch, dass dem Kläger im September lediglich 61,- EUR ausgezahlt wurden, weil er bereits einen Vorschuss auf das Fahrgeld in Höhe von 200,- EUR erhalten hat. Denn dies bedeutet lediglich, dass er die Kosten nicht vorstrecken musste, was für ihn noch vorteilhafter war. Aufwendungen für Fahrkosten können hier damit nicht berücksichtigt werden, weil nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe ihm Kosten für Fahrten zur jeweiligen Arbeitsstelle im August 2005 entstanden sind, die das vom Arbeitgeber gewährte Fahrgeld, das auf der Grundlage der Pauschale des § 3 Nr. 3a bb Alg II-V 2004 den Kosten für 4350 Entfernungskilometern entspricht, übersteigen. Hinweise hierfür ergeben sich insbesondere nicht aus seinen Kontoauszügen, die weder Zahlungen an Tankstellen noch über die allgemeinen Lebenshaltungskosten hinausgehende Barabhebungen aufweisen. Ihnen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger am 26. August 2005 in einem Geschäft Autoteile für einen Betrag von 22,- EUR eingekauft hat. Dass es sich dabei um notwendige Ersatzteile gehandelt hat und der Kaufpreis nicht von dem ihm gewährten Fahrgeld bestritten werden konnte, ist nicht nachgewiesen. Es verbleibt damit ein um die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigtes Einkommen in Höhe von 855,06 EUR.

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag (1.) in Höhe von 15 v.H. bei einem Bruttolohn bis 400,00 Euro, (2.) zusätzlich in Höhe von 30 v.H. bei dem Teil des Bruttolohns, der 400,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 900,00 Euro beträgt (500 Euro) und (3.) zusätzlich in Höhe von 15 v.H. bei dem Teil des Bruttolohns, der 900,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 Euro beträgt (600 Euro), abzusetzen. Nach § 3 Nr. 2 Alg II-VO 2004 ist der Pauschbetrag in der Weise zu ermitteln, dass zunächst ein für alle drei Stufen des § 30 Nr. 1 bis 3 SGB II zu bildender Satz (Quote) berechnet wird. Die Quote entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit (also dem Verhältnis zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt und dem um die Beträge des § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Nettoarbeitsentgelt). Sodann werden die sich aus § 30 SGB II ergebenden Bruttofreibeträge an diese Quote angepasst (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 770/05 ER, veröffentlicht in Juris). Das bereinigte Einkommen in Höhe von 855,06 entspricht hier einem Anteil von gerundet 64 v. H. bezogen auf das Gesamtbruttoeinkommen von 1326,52 EUR. 64 v. H. von 400 Euro ergeben 256,00 EUR, davon 15 v. H. ergeben 38,40 EUR als Betrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 64 v. H. von 500,00 EUR ergeben 320,00 EUR, davon 30 v. H. ergeben 96,00 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II; 64 v. H. von 426,52 EUR ergeben 272,97 EUR, davon 15 v. H. ergeben 40,94 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 3 SGB II. Insgesamt folgt hieraus ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 175,34 EUR. Dieser Betrag ist vom Einkommen ebenfalls noch abzusetzen.

Dem anzurechnenden Einkommen von damit insgesamt 679,72 EUR stand ein von der Beklagten für September 2005 zugunsten des Klägers zugrunde gelegter Bedarf in Höhe von 586 EUR (Regelleistung: 345 EUR plus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 241 EUR, ausgehend von 200 EUR Kaltmietanteil und vom Kläger zu tragenden Nebenkosten in Höhe von 50 EUR abzüglich Warmwasserkostenanteil in Höhe von 9 EUR) gegenüber, der über den tatsächlichen Bedarf hinausgeht (vgl. hierzu unten). Es steht damit fest, dass der Kläger im Monat September 2005 und damit bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts, nicht bedürftig war, selbst wenn man die genannten Kosten für Autoteile als weitere Werbungskosten berücksichtigen wollte. Die Beklagte hatte daher gemäß § 48 SGB X, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Bewilligung mit Wirkung ab September 2005 aufzuheben. Ein Ermessen stand ihr nicht zu.

Auch die Versagung der Gewährung von Leistungen für den November 2005 ist rechtmäßig. Bei der Beurteilung dieses Bescheids ist § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung zugrunde zulegen. Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzusetzen. Danach verbleiben von den Bruttoeinnahmen aus dem Vormonat im November in Höhe von 1.659,40 EUR noch 1.123,28 EUR. Der weitere nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II vom Einkommen abzusetzende Freibetrag beläuft sich der Höhe nach auf 100 EUR im Monat und tritt nun an die Stelle der Absetzbeträge nach Satz 1 Nrn. 3-5. Dieser war hier zugrunde zu legen, da keine höheren Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3-5 SGB II nachgewiesen wurden. Weiterhin ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II in Höhe von 180,- EUR abzusetzen. Weitere Belastungen des Hilfebedürftigen, die in Absatz 2 nicht genannt sind, können vom Einkommen nicht abgesetzt werden. Ebenso wie § 194 Absatz 2 SGB III a.F. ist § 11 Abs. 2 SGB II als abschließender Katalog der Absetzungsmöglichkeiten anzusehen (vgl. etwa BSG SozR 4-4300 § 194 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 194 Nr. 5). Damit war ein Einkommen von 843,38 EUR anzurechnen. Als Kosten für Miete und Unterkunft hat die Beklagte nun zutreffend ausgehend von dem vorgelegten Mietvertrag jeweils die Hälfte der tatsächlichen Kaltmiete (192,50 EUR), die Hälfte der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser abzüglich eines Warmwasserkostenanteils (20,55 EUR) und die Hälfte der Vorauszahlung auf die sonstigen Betriebskosten (15,00 EUR) in Höhe von insgesamt 228,05 EUR zugrunde gelegt. Damit ergibt sich zuzüglich der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR ein Gesamtbedarf in Höhe von 573,05 EUR. Der Kläger war damit im November 2005 nicht bedürftig, wobei offenbleiben kann, ob er seinen Mietanteil tatsächlich trägt, was sich seinen Kontoauszügen nicht entnehmen lässt.

Schließlich ist auch die Höhe der Leistungen für den Monat Dezember 2005 nicht zu beanstanden. Insofern verbleibt vom Bruttolohn für November 2005 in Höhe von 659,81 EUR nach Abzug der Beträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II noch ein Betrag in Höhe von 378,63 EUR. Hiervon ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II der Freibetrag in Höhe von 100 EUR, der an die Stelle der Absetzbeträge nach Satz 1 Nrn. 3-5 tritt, abzuziehen. Höhere Absetzbeträge sind ebenfalls nicht nachgewiesen. Weiterhin ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB II der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II in Höhe von 111,96 EUR abzusetzen. Damit war ein Betrag in Höhe von 166,67 EUR anzurechnen, dem wiederum ein Gesamtbedarf in Höhe von 573,05 EUR gegenüberstand, so dass sich nach Abzug des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 166,67 EUR ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 406,38 EUR für den Monat Dezember 2005 ergibt.

Aus dem Dargelegten ergibt sich zudem, dass auch die Höhe der ab dem 1. Januar 2006 gewährten Leistungen von 573,05 EUR nicht zu beanstanden ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtskraft
Aus
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