Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 3598/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AL 2246/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Beiträgen zur Sozialversicherung.
Die 1945 geborene Klägerin war nach ihren Angaben vom 15.1.1997 bis 31.10.1998 als Bürokraft bei der Firma B. Leasing AG in K. beschäftigt. Am 5.11.1998 meldete sie sich beim Arbeitsamt (nunmehr Agentur für Arbeit) Konstanz arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld, wobei sie als Anschrift "A. B.xx, xxxxx K." angab.
Mit Bescheid vom 1.12.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin - wegen Fehlens der Arbeitsbescheinigung ihres früheren Arbeitgebers - vorläufig Arbeitslosengeld nach einem gerundeten Arbeitsentgelt von 810,00 DM wöchentlich in Höhe von DM 362,18 wöchentlich (Leistungsgruppe C/Kindermerkmal 0).
Nachdem Briefe an die Klägerin mit Poststempel vom 2.12.1998 bis 10.12.1998 bei der Post nicht abgeholt wurden und an die Beklagte am 11.12.1998 zurückkamen, suchte der Außendienstbeamte der Beklagten Herr H. die angegebene Wohnung der Klägerin auf und führte im Außendienstbericht folgendes aus: 15.12.1998 - 8:20 Uhr: Niemand angetroffen. Briefkasten und Klingel vorhanden. Auf dem Briefkasten steht der Name A. T. und N ... 16.12.1998 - 12:00 Uhr: Niemand angetroffen. 17.12.1998 - 10:45 Uhr: Niemand angetroffen. Hausbewohner und Hausmeister können keine verwertbaren Angaben zum Aufenthalt der Leistungs-empfängerin machen. 22.12.1998 - 8:00 Uhr: Niemand angetroffen. 4.1.1998 - (telefonisch: Herr H., Kripo K.). In der Wohnung A. B. xx wohnen A. T. (Tochter der Leistungsempfängerin) und ihr Lebensgefährte Herr N ... Die Leistungsempfängerin wohnt mit ihrem Ehemann in der Schweiz. Ein Bericht der Kripo K. folgt.
In dem Schreiben der Kripo K. vom 5.1.1999 wird ausgeführt, H. T., polizeilich gemeldet: Am B. xx, xxxxx K., sei tatsächlich wohnhaft in der H ... x, xxxx T. - Schweiz. Die Anschrift in K. werde von Herrn T. lediglich als Scheinanschrift benutzt, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Tatsächlich seien sowohl Herr T. als auch Frau T. in der Schweiz unter der oben genannten Anschrift wohnhaft. Die Wohnung A. B. xx, die von der Firma B. angemietet worden sei, werde von der Tochter der Eheleute T., A. T., und deren Lebensgefährten, Herrn P. N., bewohnt.
Mit Bescheid vom 5.1.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 5.11.1998 auf. Mit Schreiben vom 10.2.1999 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass diese in der Zeit vom 5.11.1998 bis 31.12.1998 zu Unrecht Arbeitslosengeld in Höhe von DM 2949,18 bezogen habe, weil sie unter der angegebenen Adresse tatsächlich nie gewohnt habe und damit für die Arbeitsvermittlung nicht verfügbar gewesen sei. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.
Mit Erstattungsbescheid vom 8.3.1999 führte die Beklagte aus, die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei ab 5.11.1998 ganz aufgehoben worden. Insoweit nehme sie auf ihren Aufhebungsbescheid Bezug. Die Klägerin habe DM 2949,18 an Arbeitslosengeld sowie die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 823,14, insgesamt DM 3772,32 zu erstatten. Nachdem der Ehemann der Klägerin geltend gemacht hatte, die Klägerin habe den Rückzahlungsbescheid nicht erhalten, sondern lediglich eine Zahlungsaufforderung des Landesarbeitsamtes, wurde ihr am 24.3.1999 eine Kopie des Bescheides vom 8.3.1999 übersandt.
Aus den von der Kripo K. übersandten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Eigentümer der Wohnung in K., A. B. xx Herr K., am 16.12.1998 der Kripo telefonisch erklärt hat, bei der Wohnung handele es sich um eine 3 1/2 Zimmer-Wohnung mit 69,2 qm. Er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass auch noch Herr T. senior und dessen Ehefrau in der Wohnung wohnten. Für vier Personen sei die Wohnung auch überhaupt nicht eingerichtet. Der Hausverwalter S. erklärte ebenfalls, dass ihm nichts davon bekannt sei, dass Herr und Frau T. dort wohnhaft sein sollen. Eine Überprüfung des Anwesens vor Ort habe ergeben, dass an der Klingel bzw. am Briefkasten die Namen A. T. und N. angebracht seien. Auch der Verbrauch von lediglich zwei Einheiten Warmwasser im Jahr 1998 lasse eine regelmäßige Nutzung der Wohnung grundsätzlich bezweifeln. Des weiteren weise der Mietvertrag eine Nutzung durch zwei Personen aus.
Gegen den Bescheid vom 8.3.1999 legte die Klägerin am 1.4.1999 Widerspruch ein und trug vor, sie sei seit dem 1.9.1997 in K., A. B. xx gemeldet und wohnhaft. Gegenüber dem Arbeitsamt habe sie keine falschen Angaben gemacht. Die Post werde ihr regelmäßig zugestellt, sie habe ständig versucht, Arbeit zu bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.1999, zugegangen am 28.6.1999, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Ein Schreiben der Klägerin vom 22.5.2002, mit welchem sie sich gegen eine Zahlungsmitteilung bezüglich der Rückforderung von Arbeitslosengeld wandte, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 8.3.1999. Mit Bescheid vom 26.6.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Bescheid vom 8.3.1999 nicht zu beanstanden sei. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Den Widerspruch vom 1.7.2002, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2002 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 31.7.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosengeld habe sie zwei Wohnsitze gehabt, einen in K., A. B., und den anderen in der Schweiz in T. (mit dem Auto ca. 45 Minuten von K. entfernt). Als sie sich arbeitslos gemeldet habe, habe ihr die Sachbearbeiterin erklärt, ein Arbeitnehmer müsse eine Anfahrt zum Arbeitsplatz von bis zu 90 Minuten (einfache Strecke) in Kauf nehmen. Außerdem müsse sie zwecks Vermittlung ständig für das Arbeitsamt erreichbar sein. Sie sei in K. über Telefon oder Briefkasten erreichbar gewesen, wenn sie sich nicht dort aufgehalten habe (Wochenende); eingehende Telefonate seien an sie weitergegeben worden. Habe sie die Nacht einmal nicht in K., sondern im nahe gelegenen Grenzgebiet in T. verbracht, habe sie das Telefon umgeleitet und sei spätestens zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr wieder in der Wohnung gewesen. Ein Brief sei an das Arbeitsamt mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgegangen, weil das Namensschild am Briefkasten etwas verrutscht gewesen sei.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin persönlich angehört und ihre Tochter A. T. sowie P. N. als Zeugen vernommen.
Die Klägerin hat angegeben, nachdem die Firma nicht mehr bestanden habe, habe sie fast immer unter der Woche in K. geschlafen und sich nur am Wochenende in T., wo sie ein Haus gehabt hätten, aufgehalten. Sie habe im Gästezimmer geschlafen und ihrer Tochter den Haushalt gemacht. Ihr Ehemann habe nicht in der Wohnung in K. gewohnt; nach Aufgabe der Firma sei er meistens in T. gewesen. Ihr Name habe am Briefkasten gestanden; er sei nur etwas verrutscht. Am Briefkasten habe T./N. gestanden.
A. T. hat ausgesagt, ihre Mutter habe im Gästezimmer gewohnt. Am Wochenende sei sie oft mit ihrer Mutter nach T. gefahren, aber nicht jedes Mal. Ihre Mutter sei regelmäßig am Wochenende nach T. gefahren und montags morgens wieder da gewesen.
P. N. hat erklärt, die Wohnung habe ein kleines Zimmer mit einer alten Couch gehabt, darauf habe die Klägerin übernachtet.
Mit Urteil vom 15.3.2004 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2002, den Bescheid vom 8.3.1999 aufzuheben. Zur Begründung führte es aus, nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des SG fest, dass die Klägerin für die Beklagte an jedem Werktag unter der von ihr angegebenen Anschrift in K. erreichbar gewesen sei. Die Klägerin habe nicht in der Schweiz gelebt. Das SG stütze seine Überzeugung insoweit auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen.
Gegen das am 14.5.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.6.2004 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, die Klägerin habe die unter dem Datum vom 1.12.1998 an ihre angegebene Postanschrift übersandten behördlichen Schreiben laut Mitteilung der Deutschen Post AG nicht abgeholt. Sie habe am 15.12. um 8:20 Uhr, am 16.12. um 12:00 Uhr, am 17.12. um 10.45 Uhr sowie am 22.12. um 8:00 Uhr nicht unter der von ihr benannten Anschrift angetroffen werden können. Weiter verwundere, dass sich die Klägerin nicht mehr konkret daran erinnern könne, in welchem Stockwerk sie fast durchgängig gewohnt haben will. Auch die Angaben der Klägerin zur Tragung der Mietkosten stünden im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen. Nach den Feststellungen des Außendienstmitarbeiters der Beklagten habe das Namensschild "A. T. und N." gelautet. Vor diesem Hintergrund sei die Äußerung der Klägerin, sie sei wochentags immer in Konstanz anwesend gewesen, als reine Schutzbehauptung anzusehen, mit der Folge, dass die Voraussetzung der Verfügbarkeit durch die Klägerin nicht nachgewiesen sei. Dies gehe zu Lasten der Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das Urteil des SG sei zutreffend. Sie sei seit dem 1.9.1997 unter der Anschrift: A. B. xx K. wohnhaft gewesen, wie sich aus der Melderegisterauskunft vom 5.3.2004 ergebe. Sie habe sich auch gewöhnlich unter der oben genannten Anschrift aufgehalten. Soweit von der Beklagten vorgetragen werde, sie sei an einigen Tagen nicht an der Wohnanschrift angetroffen worden, stehe dem entgegen, dass sie zwar zu Hause gewesen sei, aber die Klingel entweder auf Grund Medikamenteneinnahme (starke Antidepressiva und Schlafmittel) nicht gehört oder die Tür nicht geöffnet habe, zumal sie niemanden erwartet habe. Die Beklagte hätte sich telefonisch von ihrer Anwesenheit überzeugen können. Die Beklagte sei von einem nicht zutreffenden Sachverhalt, dem regelmäßigen Aufenthalt in der Schweiz, ausgegangen. Ihr Wohnsitz sei K. gewesen und an diesem sei sie auch an jedem Werktag erreichbar gewesen.
Der Senat hat Unterlagen der Kripo K. und die Strafakte 48 Js 15999/99 des Amtsgerichts Konstanz beigezogen und behandelnde Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen gehört.
Dr. C., Nachfolger von Dr. R., hat mitgeteilt, dass Kontakte am 20.11.1998 und 30.12.1998 bestanden hätten. Als Adresse habe die Klägerin am 7.7.1998 A. B. xx, xxxxx Kx angegeben. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht feststellen, ob Rezepte versandt wurden. Den Unterlagen entnehme er als Diagnosen: Chronische Schlafstörung sowie Menopausenbeschwerden. Die Stilnox-Tabletten würden üblicherweise einmal abends vor dem Einschlafen, die Hormontabletten einmal morgendlich eingenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. aus S. hat mitgeteilt, telefonische Kontakte und Rezeptbestellungen hätten vom 29.9.1997 bis 8.12.1998 bestanden; die Klägerin habe sich nicht persönlich vorgestellt. An welche Adresse die Rezepte in dem Zeitraum geschickt worden seien, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Klägerin habe folgende Medikamenten bekommen: Stilnox (depressives Syndrom), Ascotop (Migräne-Attacken). Die Medikamente hätten bei fehlerhafter Einnahme, insbesondere bei Überdosierung oder Einnahme am Tag, durchaus zu einer gewissen Schläfrigkeit führen können. Ob die Medikamente oder Gesundheitsstörungen in der Zeit vom 5.11. bis 31.12.1998 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, könne er auf Grund seiner Aufzeichnungen nicht sagen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat A. T., die Tochter der Klägerin, und deren Lebensgefährten P. N. als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift vom 8.8.2006 wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG zu Unrecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, den Bescheid vom 8.3.1999 aufzuheben.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Entgegen der Ansicht des SG ist nicht feststellbar, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 8.3.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.6.1999, der auf dem Bescheid vom 5.01.1999 beruht, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 5.11. bis 31.12.1998 im erforderlichen Umfang unter der von ihr im Antrag auf Arbeitslosengeld angegebenen Anschrift A. B. xx in K. aufgehalten hat und damit erreichbar war.
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gem. § 117 SGB III u. a., dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Zur Arbeitslosigkeit gehört die Beschäftigungssuche (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Dazu hat der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung zu stehen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). In der hier anwendbaren Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 ist dies dahin konkretisiert, dass derjenige Vorschlägen des Arbeitsamt zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, wer in der Lage ist unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen 2. das Arbeitsamt aufsuchen 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesen zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Erreichbarkeitsanordnung). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist dabei nicht mehr erforderlich, dass sich der Arbeitslose unter der im Leistungsantrag angegebenen Anschrift täglich während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost tatsächlich dort aufhält, sondern es genügt, wenn der Arbeitslose sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urt. vom 30.6.2005 - B 7a/7 AL 98/04 R - m.w.N. in Juris).
Für den Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass sich die Klägerin jeden Werktag in der Zeit vom 5.11. bis 31.12.1998 unter der der Beklagten angegebenen Anschrift A. B. xx in K. aufgehalten hat.
Zwar war die Klägerin nach der von ihr vorgelegten Melderegisterauskunft der Stadt K. vom 5.3.2004 in der Zeit vom 1.9.1997 bis zum 30.6.2000 in K., A. B. xx, gemeldet. Gegen einen fortdauernden Aufenthalt der Klägerin in dieser Wohnung an allen Werktagen in der streitbefangenen Zeit spricht jedoch zunächst, dass sich der Ehemann der Klägerin - ohne dass Eheprobleme nach Aussagen der Zeugen bestanden - nach dem Konkurs der Firma B. in dem nach Angaben der Klägerin nach dem Umzug in die Schweiz im Frühjahr 1996 von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Haus in T. im Kanton A. A. in der Schweiz aufgehalten hat und sich dort der Klägerin bequemere Wohn- und Schlafverhältnisse boten als in K., wo sie in der von Beginn des Mietverhältnisses zum 1.2.1997 an von ihrer Tochter und deren Lebensgefährten genutzten Wohnung lediglich in einem kleinen Zimmer auf einer alten Couch übernachten konnte. Ferner belegt auch der Mietvertrag, dass die Nutzung der Wohnung lediglich durch zwei Personen vorgesehen war, wobei die Mieter gleichzeitig ausdrücklich erklärten, dass sie bei Abschluss des Mietvertrages keinerlei Absichten und Gründe hatten, weitere Personen aufzunehmen. Auch der Umstand, dass weder Vermieter noch Hausverwalter Kenntnis von einem - dauernden - Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung A. B. xx hatten und keine sonstigen Mieter oder der Hausmeister als Zeugen für den Aufenthalt der Klägerin in der genannten Wohnung benannt werden konnten, spricht gegen die Angaben der Klägerin, ihrer Tochter und deren Lebensgefährten. Hätte sich die Klägerin in dem angegebenen Umfang in der Wohnung in Konstanz aufgehalten, wäre unverständlich, warum sie Briefe des Arbeitsamtes vom 1.12.1998 (Poststempel vom 2.12.1998) bis 10.12.1998 nicht von der Post abgeholt hat. Auch wäre nicht erklärlich, warum die Klägerin nicht dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 15., 16, 17. und 22.12.1998 (zu jeweils unterschiedlichen Zeiten) geöffnet hat, zumal sie mittels der vorhandenen Sprechanlage hätte abklären können, wer sich vor der Haustür befand. Das Verhalten der Klägerin lässt sich auch nicht mit der Medikamenteneinnahme erklären, da allenfalls bei fehlerhafter Einnahme schon in den Vormittags- und Mittagsstunden eine Schläfrigkeit eingetreten wäre. Hierfür ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, zumal die Klägerin schon seit 1994 in nervenärztlicher Behandlung stand und eine fortwährende Rezept-Überweisung durch den Neurologen und Psychiater Dr. S. ohne eine entsprechende persönliche Vorstellung und Kontrolle in der Zeit vom 29.9.1997 bis zum 8.12.1998 bei Unzuverlässigkeit der Klägerin oder Problemen bei der Einnahme sicher nicht erfolgt wäre. Außerdem hat die Klägerin selbst vorgetragen, bei Übernachtungen in T. sei sie wieder um 8:00 Uhr bzw. 8:30 Uhr nach K. zurückgekehrt, was gegen eine medikamentenbedingte Schläfrigkeit am Vormittag spricht.
Auch die Angaben der Zeugin A. T. und ihres Lebensgefährten P. N. haben den Senat nicht davon überzeugt, dass sich die Klägerin an jedem Werktag vom 5.11. bis 31.12.1998 in der Wohnung A. B. xx in K. aufgehalten hat. Wenn sich nämlich die Klägerin und die Zeugin in der streitigen Zeit werktäglich in der Wohnung aufgehalten hätten, wäre unerklärlich, warum dem Bediensteten des Arbeitsamts an keinem der genannten Tage zu unterschiedlichen Zeiten geöffnet wurde und warum die Einschreibebriefe nicht in Empfang genommen und auch nicht von der Post abgeholt wurden, zumal die ebenfalls vom Konkurs der Firma B. betroffene und damit in der streitbefangenen Zeit ebenfalls arbeitslose Zeugin keinerlei Gründe genannt hat, deretwegen sie und die Klägerin in der streitbefangenen Zeit morgens nicht in der Wohnung erreichbar gewesen sein könnten.
Der Zeuge N. hat schon nicht bestätigt, dass die Klägerin in der streitigen Zeit an jedem Werktag in der Wohnung erreichbar gewesen ist, sondern hat lediglich angegeben, dass die Klägerin häufig da gewesen sei, wobei er Schwierigkeiten hatte, zwischen der Zeit vor und nach dem Konkurs der Firma zu unterscheiden.
Durch die Zeugenvernehmung wurde auch nicht nachgewiesen, dass - wie von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet (Schriftsatz vom 13.8.2002) - gerade in der streitbefangenen Zeit das Briefkastenschild so verrutscht war, dass der Postbote keinen Briefkasten hätte finden können, in den er an die Klägerin adressierte Briefe hätte einwerfen können. Die Klägerin hat im Widerspruchsschreiben vom 30.3.1999 zeitnah selbst angegeben, dass ihr die Post regelmäßig zugegangen sei und lediglich einmal an ihre Tochter gerichtete Post zurückgegangen sei. Insoweit weichen auch die Angaben der Zeugen voneinander und darüber hinaus von den zeitnahen Feststellungen des Bediensteten der Beklagten und der Kripo K. ab. Denn entweder befand sich am Briefkasten eine durch Reinschieben leicht auswechselbare Beschriftung mit einem Namensschild, welche bei Verrutschen umgehend gerichtet wurde (so die Zeugin) oder das Namensschild war mit einem vom Zeugen N. angebrachten Tesafilm versehen, der nicht gehalten hat, weswegen das Namensschild verrutscht und lange Zeit aus Schlampigkeit nicht in Ordnung gebracht wurde (so der Zeuge). Die Überprüfungen durch den Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 15.12.1998 und durch die Kripo K. am 22.12.1998 ergaben demgegenüber übereinstimmend, dass das Briefkastenschild mit der Aufschrift A. T. und N. beschriftet war.
Darüber hinaus hat die Klägerin ursprünglich selbst nur vorgetragen, dass sie telefonisch und brieflich jederzeit erreichbar gewesen sei. Die telefonische Erreichbarkeit resultierte jedoch lediglich daraus, dass die Klägerin beim Aufenthalt in T. die in K. eingehenden Anrufe dorthin umleitete (Schreiben der Klägerin vom 27.10.2002); insoweit lässt sich aus der telefonischen Erreichbarkeit der Klägerin - entgegen dem Vortrag ihres Rechtsanwalts im Schreiben vom 27.12.2004 - gerade nicht herleiten, dass sie sich in K. aufgehalten hat. Ferner spricht gegen einen ständigen Aufenthalt der Klägerin in K.auch der geringe Warmwasserverbrauch für die Wohnung im Jahr 1998 von lediglich zwei Einheiten, d. h. von einem Neuntel dessen, was im Jahr 1997 verbraucht wurde, sowie die Feststellungen der Kripo K., die ebenfalls zum Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin nicht unter der gemeldeten Anschrift in K. wohnhaft war.
Schließlich spricht auch das Verhalten der Klägerin nach Zugang des Widerspruchsbescheides vom 24.6.1999, in dessen Begründung unter Hinweis auf die polizeilichen Ermittlungen ausdrücklich darauf abgehoben worden war, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohne und die Anschrift in K. als Scheinadresse benutzt worden sei, dagegen, dass die Beklagte bei seinem Erlass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war. Die Klägerin hatte nach Zustellung des Bescheides in der Schweiz zwar angekündigt, dass sie Klage erheben werde (Schreiben an Beklagte vom 6.8.1999), ließ dieser Ankündigung jedoch keine Taten folgen. Vielmehr ließ sie den Bescheid bestandskräftig werden und stellte erst aus Anlass des Einziehungsverfahrens einen im Verwaltungsverfahren nicht begründeten Überprüfungsantrag. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren berief sie sich darauf, dass sie auch als Grenzgängerin - also von ihrem Wohnsitz in der Schweiz aus - Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte (Schriftsatz vom 13.8.2002). Damit räumt sie indirekt ein, dass sie im streitbefangenen Zeitraum in der Schweiz wohnte, verkennt aber gleichzeitig, dass auch bei einem grenznahen Auslandswohnsitz dieser angegeben und eine objektive und subjektive Verfügbarkeit für den inländischen Arbeitsmarkt gegeben sein muss. Hieran fehlte es aber im Falle der Klägerin.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass keine Verurteilung wegen Betruges erfolgt sei, so ist festzustellen, dass kein Freispruch erfolgte, sondern das Verfahren im Termin zur Hauptverhandlung am 9.9.2002 lediglich nach § 153 Abs. 2 StPO (geringe Schuld) eingestellt wurde, nachdem es nicht gelungen war, der Klägerin die Ladung zur Hauptverhandlung zuzustellen. Dabei ist auch zweifelhaft, ob das Strafgericht von einer zutreffenden Auslegung des Begriffes der Verfügbarkeit nach dem SGB III (Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse) ausgegangen ist.
Nach alledem konnte das Urteil des SG keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten war deswegen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Beiträgen zur Sozialversicherung.
Die 1945 geborene Klägerin war nach ihren Angaben vom 15.1.1997 bis 31.10.1998 als Bürokraft bei der Firma B. Leasing AG in K. beschäftigt. Am 5.11.1998 meldete sie sich beim Arbeitsamt (nunmehr Agentur für Arbeit) Konstanz arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld, wobei sie als Anschrift "A. B.xx, xxxxx K." angab.
Mit Bescheid vom 1.12.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin - wegen Fehlens der Arbeitsbescheinigung ihres früheren Arbeitgebers - vorläufig Arbeitslosengeld nach einem gerundeten Arbeitsentgelt von 810,00 DM wöchentlich in Höhe von DM 362,18 wöchentlich (Leistungsgruppe C/Kindermerkmal 0).
Nachdem Briefe an die Klägerin mit Poststempel vom 2.12.1998 bis 10.12.1998 bei der Post nicht abgeholt wurden und an die Beklagte am 11.12.1998 zurückkamen, suchte der Außendienstbeamte der Beklagten Herr H. die angegebene Wohnung der Klägerin auf und führte im Außendienstbericht folgendes aus: 15.12.1998 - 8:20 Uhr: Niemand angetroffen. Briefkasten und Klingel vorhanden. Auf dem Briefkasten steht der Name A. T. und N ... 16.12.1998 - 12:00 Uhr: Niemand angetroffen. 17.12.1998 - 10:45 Uhr: Niemand angetroffen. Hausbewohner und Hausmeister können keine verwertbaren Angaben zum Aufenthalt der Leistungs-empfängerin machen. 22.12.1998 - 8:00 Uhr: Niemand angetroffen. 4.1.1998 - (telefonisch: Herr H., Kripo K.). In der Wohnung A. B. xx wohnen A. T. (Tochter der Leistungsempfängerin) und ihr Lebensgefährte Herr N ... Die Leistungsempfängerin wohnt mit ihrem Ehemann in der Schweiz. Ein Bericht der Kripo K. folgt.
In dem Schreiben der Kripo K. vom 5.1.1999 wird ausgeführt, H. T., polizeilich gemeldet: Am B. xx, xxxxx K., sei tatsächlich wohnhaft in der H ... x, xxxx T. - Schweiz. Die Anschrift in K. werde von Herrn T. lediglich als Scheinanschrift benutzt, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Tatsächlich seien sowohl Herr T. als auch Frau T. in der Schweiz unter der oben genannten Anschrift wohnhaft. Die Wohnung A. B. xx, die von der Firma B. angemietet worden sei, werde von der Tochter der Eheleute T., A. T., und deren Lebensgefährten, Herrn P. N., bewohnt.
Mit Bescheid vom 5.1.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 5.11.1998 auf. Mit Schreiben vom 10.2.1999 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass diese in der Zeit vom 5.11.1998 bis 31.12.1998 zu Unrecht Arbeitslosengeld in Höhe von DM 2949,18 bezogen habe, weil sie unter der angegebenen Adresse tatsächlich nie gewohnt habe und damit für die Arbeitsvermittlung nicht verfügbar gewesen sei. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.
Mit Erstattungsbescheid vom 8.3.1999 führte die Beklagte aus, die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei ab 5.11.1998 ganz aufgehoben worden. Insoweit nehme sie auf ihren Aufhebungsbescheid Bezug. Die Klägerin habe DM 2949,18 an Arbeitslosengeld sowie die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 823,14, insgesamt DM 3772,32 zu erstatten. Nachdem der Ehemann der Klägerin geltend gemacht hatte, die Klägerin habe den Rückzahlungsbescheid nicht erhalten, sondern lediglich eine Zahlungsaufforderung des Landesarbeitsamtes, wurde ihr am 24.3.1999 eine Kopie des Bescheides vom 8.3.1999 übersandt.
Aus den von der Kripo K. übersandten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Eigentümer der Wohnung in K., A. B. xx Herr K., am 16.12.1998 der Kripo telefonisch erklärt hat, bei der Wohnung handele es sich um eine 3 1/2 Zimmer-Wohnung mit 69,2 qm. Er sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass auch noch Herr T. senior und dessen Ehefrau in der Wohnung wohnten. Für vier Personen sei die Wohnung auch überhaupt nicht eingerichtet. Der Hausverwalter S. erklärte ebenfalls, dass ihm nichts davon bekannt sei, dass Herr und Frau T. dort wohnhaft sein sollen. Eine Überprüfung des Anwesens vor Ort habe ergeben, dass an der Klingel bzw. am Briefkasten die Namen A. T. und N. angebracht seien. Auch der Verbrauch von lediglich zwei Einheiten Warmwasser im Jahr 1998 lasse eine regelmäßige Nutzung der Wohnung grundsätzlich bezweifeln. Des weiteren weise der Mietvertrag eine Nutzung durch zwei Personen aus.
Gegen den Bescheid vom 8.3.1999 legte die Klägerin am 1.4.1999 Widerspruch ein und trug vor, sie sei seit dem 1.9.1997 in K., A. B. xx gemeldet und wohnhaft. Gegenüber dem Arbeitsamt habe sie keine falschen Angaben gemacht. Die Post werde ihr regelmäßig zugestellt, sie habe ständig versucht, Arbeit zu bekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.6.1999, zugegangen am 28.6.1999, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Ein Schreiben der Klägerin vom 22.5.2002, mit welchem sie sich gegen eine Zahlungsmitteilung bezüglich der Rückforderung von Arbeitslosengeld wandte, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 8.3.1999. Mit Bescheid vom 26.6.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Bescheid vom 8.3.1999 nicht zu beanstanden sei. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Den Widerspruch vom 1.7.2002, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2002 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 31.7.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosengeld habe sie zwei Wohnsitze gehabt, einen in K., A. B., und den anderen in der Schweiz in T. (mit dem Auto ca. 45 Minuten von K. entfernt). Als sie sich arbeitslos gemeldet habe, habe ihr die Sachbearbeiterin erklärt, ein Arbeitnehmer müsse eine Anfahrt zum Arbeitsplatz von bis zu 90 Minuten (einfache Strecke) in Kauf nehmen. Außerdem müsse sie zwecks Vermittlung ständig für das Arbeitsamt erreichbar sein. Sie sei in K. über Telefon oder Briefkasten erreichbar gewesen, wenn sie sich nicht dort aufgehalten habe (Wochenende); eingehende Telefonate seien an sie weitergegeben worden. Habe sie die Nacht einmal nicht in K., sondern im nahe gelegenen Grenzgebiet in T. verbracht, habe sie das Telefon umgeleitet und sei spätestens zwischen 8:00 Uhr und 8:30 Uhr wieder in der Wohnung gewesen. Ein Brief sei an das Arbeitsamt mit dem Vermerk "unbekannt" zurückgegangen, weil das Namensschild am Briefkasten etwas verrutscht gewesen sei.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin persönlich angehört und ihre Tochter A. T. sowie P. N. als Zeugen vernommen.
Die Klägerin hat angegeben, nachdem die Firma nicht mehr bestanden habe, habe sie fast immer unter der Woche in K. geschlafen und sich nur am Wochenende in T., wo sie ein Haus gehabt hätten, aufgehalten. Sie habe im Gästezimmer geschlafen und ihrer Tochter den Haushalt gemacht. Ihr Ehemann habe nicht in der Wohnung in K. gewohnt; nach Aufgabe der Firma sei er meistens in T. gewesen. Ihr Name habe am Briefkasten gestanden; er sei nur etwas verrutscht. Am Briefkasten habe T./N. gestanden.
A. T. hat ausgesagt, ihre Mutter habe im Gästezimmer gewohnt. Am Wochenende sei sie oft mit ihrer Mutter nach T. gefahren, aber nicht jedes Mal. Ihre Mutter sei regelmäßig am Wochenende nach T. gefahren und montags morgens wieder da gewesen.
P. N. hat erklärt, die Wohnung habe ein kleines Zimmer mit einer alten Couch gehabt, darauf habe die Klägerin übernachtet.
Mit Urteil vom 15.3.2004 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.7.2002, den Bescheid vom 8.3.1999 aufzuheben. Zur Begründung führte es aus, nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des SG fest, dass die Klägerin für die Beklagte an jedem Werktag unter der von ihr angegebenen Anschrift in K. erreichbar gewesen sei. Die Klägerin habe nicht in der Schweiz gelebt. Das SG stütze seine Überzeugung insoweit auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Zeugen.
Gegen das am 14.5.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.6.2004 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, die Klägerin habe die unter dem Datum vom 1.12.1998 an ihre angegebene Postanschrift übersandten behördlichen Schreiben laut Mitteilung der Deutschen Post AG nicht abgeholt. Sie habe am 15.12. um 8:20 Uhr, am 16.12. um 12:00 Uhr, am 17.12. um 10.45 Uhr sowie am 22.12. um 8:00 Uhr nicht unter der von ihr benannten Anschrift angetroffen werden können. Weiter verwundere, dass sich die Klägerin nicht mehr konkret daran erinnern könne, in welchem Stockwerk sie fast durchgängig gewohnt haben will. Auch die Angaben der Klägerin zur Tragung der Mietkosten stünden im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen. Nach den Feststellungen des Außendienstmitarbeiters der Beklagten habe das Namensschild "A. T. und N." gelautet. Vor diesem Hintergrund sei die Äußerung der Klägerin, sie sei wochentags immer in Konstanz anwesend gewesen, als reine Schutzbehauptung anzusehen, mit der Folge, dass die Voraussetzung der Verfügbarkeit durch die Klägerin nicht nachgewiesen sei. Dies gehe zu Lasten der Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das Urteil des SG sei zutreffend. Sie sei seit dem 1.9.1997 unter der Anschrift: A. B. xx K. wohnhaft gewesen, wie sich aus der Melderegisterauskunft vom 5.3.2004 ergebe. Sie habe sich auch gewöhnlich unter der oben genannten Anschrift aufgehalten. Soweit von der Beklagten vorgetragen werde, sie sei an einigen Tagen nicht an der Wohnanschrift angetroffen worden, stehe dem entgegen, dass sie zwar zu Hause gewesen sei, aber die Klingel entweder auf Grund Medikamenteneinnahme (starke Antidepressiva und Schlafmittel) nicht gehört oder die Tür nicht geöffnet habe, zumal sie niemanden erwartet habe. Die Beklagte hätte sich telefonisch von ihrer Anwesenheit überzeugen können. Die Beklagte sei von einem nicht zutreffenden Sachverhalt, dem regelmäßigen Aufenthalt in der Schweiz, ausgegangen. Ihr Wohnsitz sei K. gewesen und an diesem sei sie auch an jedem Werktag erreichbar gewesen.
Der Senat hat Unterlagen der Kripo K. und die Strafakte 48 Js 15999/99 des Amtsgerichts Konstanz beigezogen und behandelnde Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen gehört.
Dr. C., Nachfolger von Dr. R., hat mitgeteilt, dass Kontakte am 20.11.1998 und 30.12.1998 bestanden hätten. Als Adresse habe die Klägerin am 7.7.1998 A. B. xx, xxxxx Kx angegeben. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht feststellen, ob Rezepte versandt wurden. Den Unterlagen entnehme er als Diagnosen: Chronische Schlafstörung sowie Menopausenbeschwerden. Die Stilnox-Tabletten würden üblicherweise einmal abends vor dem Einschlafen, die Hormontabletten einmal morgendlich eingenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. aus S. hat mitgeteilt, telefonische Kontakte und Rezeptbestellungen hätten vom 29.9.1997 bis 8.12.1998 bestanden; die Klägerin habe sich nicht persönlich vorgestellt. An welche Adresse die Rezepte in dem Zeitraum geschickt worden seien, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Die Klägerin habe folgende Medikamenten bekommen: Stilnox (depressives Syndrom), Ascotop (Migräne-Attacken). Die Medikamente hätten bei fehlerhafter Einnahme, insbesondere bei Überdosierung oder Einnahme am Tag, durchaus zu einer gewissen Schläfrigkeit führen können. Ob die Medikamente oder Gesundheitsstörungen in der Zeit vom 5.11. bis 31.12.1998 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, könne er auf Grund seiner Aufzeichnungen nicht sagen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat A. T., die Tochter der Klägerin, und deren Lebensgefährten P. N. als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift vom 8.8.2006 wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG zu Unrecht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, den Bescheid vom 8.3.1999 aufzuheben.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Entgegen der Ansicht des SG ist nicht feststellbar, dass die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 8.3.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.6.1999, der auf dem Bescheid vom 5.01.1999 beruht, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 5.11. bis 31.12.1998 im erforderlichen Umfang unter der von ihr im Antrag auf Arbeitslosengeld angegebenen Anschrift A. B. xx in K. aufgehalten hat und damit erreichbar war.
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gem. § 117 SGB III u. a., dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Zur Arbeitslosigkeit gehört die Beschäftigungssuche (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Dazu hat der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts zur Verfügung zu stehen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). In der hier anwendbaren Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 ist dies dahin konkretisiert, dass derjenige Vorschlägen des Arbeitsamt zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, wer in der Lage ist unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen 2. das Arbeitsamt aufsuchen 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesen zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Erreichbarkeitsanordnung). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist dabei nicht mehr erforderlich, dass sich der Arbeitslose unter der im Leistungsantrag angegebenen Anschrift täglich während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost tatsächlich dort aufhält, sondern es genügt, wenn der Arbeitslose sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urt. vom 30.6.2005 - B 7a/7 AL 98/04 R - m.w.N. in Juris).
Für den Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, dass sich die Klägerin jeden Werktag in der Zeit vom 5.11. bis 31.12.1998 unter der der Beklagten angegebenen Anschrift A. B. xx in K. aufgehalten hat.
Zwar war die Klägerin nach der von ihr vorgelegten Melderegisterauskunft der Stadt K. vom 5.3.2004 in der Zeit vom 1.9.1997 bis zum 30.6.2000 in K., A. B. xx, gemeldet. Gegen einen fortdauernden Aufenthalt der Klägerin in dieser Wohnung an allen Werktagen in der streitbefangenen Zeit spricht jedoch zunächst, dass sich der Ehemann der Klägerin - ohne dass Eheprobleme nach Aussagen der Zeugen bestanden - nach dem Konkurs der Firma B. in dem nach Angaben der Klägerin nach dem Umzug in die Schweiz im Frühjahr 1996 von ihr und ihrem Ehemann bewohnten Haus in T. im Kanton A. A. in der Schweiz aufgehalten hat und sich dort der Klägerin bequemere Wohn- und Schlafverhältnisse boten als in K., wo sie in der von Beginn des Mietverhältnisses zum 1.2.1997 an von ihrer Tochter und deren Lebensgefährten genutzten Wohnung lediglich in einem kleinen Zimmer auf einer alten Couch übernachten konnte. Ferner belegt auch der Mietvertrag, dass die Nutzung der Wohnung lediglich durch zwei Personen vorgesehen war, wobei die Mieter gleichzeitig ausdrücklich erklärten, dass sie bei Abschluss des Mietvertrages keinerlei Absichten und Gründe hatten, weitere Personen aufzunehmen. Auch der Umstand, dass weder Vermieter noch Hausverwalter Kenntnis von einem - dauernden - Aufenthalt der Klägerin in der Wohnung A. B. xx hatten und keine sonstigen Mieter oder der Hausmeister als Zeugen für den Aufenthalt der Klägerin in der genannten Wohnung benannt werden konnten, spricht gegen die Angaben der Klägerin, ihrer Tochter und deren Lebensgefährten. Hätte sich die Klägerin in dem angegebenen Umfang in der Wohnung in Konstanz aufgehalten, wäre unverständlich, warum sie Briefe des Arbeitsamtes vom 1.12.1998 (Poststempel vom 2.12.1998) bis 10.12.1998 nicht von der Post abgeholt hat. Auch wäre nicht erklärlich, warum die Klägerin nicht dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 15., 16, 17. und 22.12.1998 (zu jeweils unterschiedlichen Zeiten) geöffnet hat, zumal sie mittels der vorhandenen Sprechanlage hätte abklären können, wer sich vor der Haustür befand. Das Verhalten der Klägerin lässt sich auch nicht mit der Medikamenteneinnahme erklären, da allenfalls bei fehlerhafter Einnahme schon in den Vormittags- und Mittagsstunden eine Schläfrigkeit eingetreten wäre. Hierfür ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, zumal die Klägerin schon seit 1994 in nervenärztlicher Behandlung stand und eine fortwährende Rezept-Überweisung durch den Neurologen und Psychiater Dr. S. ohne eine entsprechende persönliche Vorstellung und Kontrolle in der Zeit vom 29.9.1997 bis zum 8.12.1998 bei Unzuverlässigkeit der Klägerin oder Problemen bei der Einnahme sicher nicht erfolgt wäre. Außerdem hat die Klägerin selbst vorgetragen, bei Übernachtungen in T. sei sie wieder um 8:00 Uhr bzw. 8:30 Uhr nach K. zurückgekehrt, was gegen eine medikamentenbedingte Schläfrigkeit am Vormittag spricht.
Auch die Angaben der Zeugin A. T. und ihres Lebensgefährten P. N. haben den Senat nicht davon überzeugt, dass sich die Klägerin an jedem Werktag vom 5.11. bis 31.12.1998 in der Wohnung A. B. xx in K. aufgehalten hat. Wenn sich nämlich die Klägerin und die Zeugin in der streitigen Zeit werktäglich in der Wohnung aufgehalten hätten, wäre unerklärlich, warum dem Bediensteten des Arbeitsamts an keinem der genannten Tage zu unterschiedlichen Zeiten geöffnet wurde und warum die Einschreibebriefe nicht in Empfang genommen und auch nicht von der Post abgeholt wurden, zumal die ebenfalls vom Konkurs der Firma B. betroffene und damit in der streitbefangenen Zeit ebenfalls arbeitslose Zeugin keinerlei Gründe genannt hat, deretwegen sie und die Klägerin in der streitbefangenen Zeit morgens nicht in der Wohnung erreichbar gewesen sein könnten.
Der Zeuge N. hat schon nicht bestätigt, dass die Klägerin in der streitigen Zeit an jedem Werktag in der Wohnung erreichbar gewesen ist, sondern hat lediglich angegeben, dass die Klägerin häufig da gewesen sei, wobei er Schwierigkeiten hatte, zwischen der Zeit vor und nach dem Konkurs der Firma zu unterscheiden.
Durch die Zeugenvernehmung wurde auch nicht nachgewiesen, dass - wie von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren behauptet (Schriftsatz vom 13.8.2002) - gerade in der streitbefangenen Zeit das Briefkastenschild so verrutscht war, dass der Postbote keinen Briefkasten hätte finden können, in den er an die Klägerin adressierte Briefe hätte einwerfen können. Die Klägerin hat im Widerspruchsschreiben vom 30.3.1999 zeitnah selbst angegeben, dass ihr die Post regelmäßig zugegangen sei und lediglich einmal an ihre Tochter gerichtete Post zurückgegangen sei. Insoweit weichen auch die Angaben der Zeugen voneinander und darüber hinaus von den zeitnahen Feststellungen des Bediensteten der Beklagten und der Kripo K. ab. Denn entweder befand sich am Briefkasten eine durch Reinschieben leicht auswechselbare Beschriftung mit einem Namensschild, welche bei Verrutschen umgehend gerichtet wurde (so die Zeugin) oder das Namensschild war mit einem vom Zeugen N. angebrachten Tesafilm versehen, der nicht gehalten hat, weswegen das Namensschild verrutscht und lange Zeit aus Schlampigkeit nicht in Ordnung gebracht wurde (so der Zeuge). Die Überprüfungen durch den Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 15.12.1998 und durch die Kripo K. am 22.12.1998 ergaben demgegenüber übereinstimmend, dass das Briefkastenschild mit der Aufschrift A. T. und N. beschriftet war.
Darüber hinaus hat die Klägerin ursprünglich selbst nur vorgetragen, dass sie telefonisch und brieflich jederzeit erreichbar gewesen sei. Die telefonische Erreichbarkeit resultierte jedoch lediglich daraus, dass die Klägerin beim Aufenthalt in T. die in K. eingehenden Anrufe dorthin umleitete (Schreiben der Klägerin vom 27.10.2002); insoweit lässt sich aus der telefonischen Erreichbarkeit der Klägerin - entgegen dem Vortrag ihres Rechtsanwalts im Schreiben vom 27.12.2004 - gerade nicht herleiten, dass sie sich in K. aufgehalten hat. Ferner spricht gegen einen ständigen Aufenthalt der Klägerin in K.auch der geringe Warmwasserverbrauch für die Wohnung im Jahr 1998 von lediglich zwei Einheiten, d. h. von einem Neuntel dessen, was im Jahr 1997 verbraucht wurde, sowie die Feststellungen der Kripo K., die ebenfalls zum Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin nicht unter der gemeldeten Anschrift in K. wohnhaft war.
Schließlich spricht auch das Verhalten der Klägerin nach Zugang des Widerspruchsbescheides vom 24.6.1999, in dessen Begründung unter Hinweis auf die polizeilichen Ermittlungen ausdrücklich darauf abgehoben worden war, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohne und die Anschrift in K. als Scheinadresse benutzt worden sei, dagegen, dass die Beklagte bei seinem Erlass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war. Die Klägerin hatte nach Zustellung des Bescheides in der Schweiz zwar angekündigt, dass sie Klage erheben werde (Schreiben an Beklagte vom 6.8.1999), ließ dieser Ankündigung jedoch keine Taten folgen. Vielmehr ließ sie den Bescheid bestandskräftig werden und stellte erst aus Anlass des Einziehungsverfahrens einen im Verwaltungsverfahren nicht begründeten Überprüfungsantrag. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren berief sie sich darauf, dass sie auch als Grenzgängerin - also von ihrem Wohnsitz in der Schweiz aus - Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte (Schriftsatz vom 13.8.2002). Damit räumt sie indirekt ein, dass sie im streitbefangenen Zeitraum in der Schweiz wohnte, verkennt aber gleichzeitig, dass auch bei einem grenznahen Auslandswohnsitz dieser angegeben und eine objektive und subjektive Verfügbarkeit für den inländischen Arbeitsmarkt gegeben sein muss. Hieran fehlte es aber im Falle der Klägerin.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass keine Verurteilung wegen Betruges erfolgt sei, so ist festzustellen, dass kein Freispruch erfolgte, sondern das Verfahren im Termin zur Hauptverhandlung am 9.9.2002 lediglich nach § 153 Abs. 2 StPO (geringe Schuld) eingestellt wurde, nachdem es nicht gelungen war, der Klägerin die Ladung zur Hauptverhandlung zuzustellen. Dabei ist auch zweifelhaft, ob das Strafgericht von einer zutreffenden Auslegung des Begriffes der Verfügbarkeit nach dem SGB III (Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse) ausgegangen ist.
Nach alledem konnte das Urteil des SG keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten war deswegen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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