S 11 KA 590/09

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 11 KA 590/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten. Die Beteiligten haben einander im Übrigen keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abrechnungsfähigkeit von 161 Abrechnungsfällen der GO-Nr. 1618 EBM 1996 in den Quartalen III/00 bis IV/01 und II/02.

Der Kläger ist seit 1979 niedergelassener HNO-Arzt in A-Stadt. Zuvor war er als Oberarzt am Universitätsklinikum B-Stadt sowie am Bundeswehrkrankenhaus beschäftigt, wo er seine Weiterbildung zum HNO-Arzt begonnen hatte.

Mit Schreiben vom 26.01.2001, 25.04.2001, 29.06.2001, 05.10.2001, 28.01.2002, 19.04.2002 und 18.09.2002 erteilte die Beklagte dem Kläger jeweils Bescheide über die sachlich-rechnerische Richtigstellung seiner Abrechnungen in den Quartalen III/00 bis IV/01 und II/02, wonach insgesamt 161 Leistungen der GO-Nr. 1618 EBM 1996 nicht zur Abrechnung gelangen konnten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger die Vorraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit dieser Leistungen nicht erfülle.

Gegen diese sachlich-rechnerischen Richtigstellungen hat der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2001, 07.05.2001, 10.07.2001, 25.10.2001, 18.02.2002, 24.04.2002 und 26.09.2002 jeweils Widerspruch eingelegt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Zwar könne er die Subspezialisierung Audiologie und / oder den Schwerpunkt Audiologie nach Kammerrecht nicht auf dem Arztschild oder dem Stempel führen, da die Weiterbildungsordnung dies noch nicht vorsehe. Die Berufsordnung lasse es jedoch im Rahmen der Internetpräsentation bzw. in den Patienteninformationen zu, in den Praxisräumen auf die Subspezialisierungen hinzuweisen. Außerdem sei der Anzahl- und Summenstatistik zu entnehmen, dass die Leistungen nur von wenigen HNO-Ärzten erbracht würden. Für diese Leistungen bestehe daher ein erheblicher Versorgungsbedarf. Er habe durch entsprechende Zeugnisse bereits nachgewiesen, dass er als Oberarzt in der HNO-Klinik in B-Stadt die Abteilung für Stimm- und Sprachstörungen betreut habe. Da es für die Subspezialisierung Audiologie keinen anerkannten eigenen Ausbildungsgang gebe, habe er regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen mit entsprechenden audiologischen Themen teilgenommen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liege auch in den Bereichen Audiologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, was sich aus der Honorarabrechnung zweifelsfrei ergebe.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.Juli 2009 zurück. Sie legte dar, dass mit der Einführung des EBM ’96 der Abschnitt Phoniatrie und Pädaudioligie in die Abrechnungsvorschriften aufgenommen worden sei. Nach den Vorgaben dieses Abschnitts sei die GO-Nr. 1618 EBM ’96 nur von Ärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie und HNO-Ärzten mit der Teilgebietsbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie oder der Subspezialisierung Audiologie berechnungsfähig. Der Kläger verfüge jedoch über keine dieser Bezeichnungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 27.08.2009. Zur Begründung seiner Klage weist der Kläger insbesondere auf die von ihm im Bereich der Audiologie nachgewiesene Berufserfahrung sowie seine Fortbildungen in diesem Gebiet hin.

Er beantragt,
die Bescheide über die sachlich-rechnerischen Berichtigungen für die Quartale III/00 bis IV/01 sowie II/02, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2009, aufzuheben und 161 Fälle der GO-Nr. 1618 EBM 1996 zur Abrechnung zuzulassen.

Die Beklagte,
die Klage abzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Die Subspezialisierung Audiologie setze nach § 23 Abs. 12 der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer von 1992 eine entsprechende Anerkennung voraus. Nach dieser Vorschrift dürften Ärzte, die aufgrund der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterbildungsordnung geltenden Übergangsbestimmungen rechtmäßig die Arztbezeichnungen nach der Facharztordnung oder der Subspezialisierungsordnung der ehemaligen DDR führten und welche nicht in entsprechende Arztbezeichnungen nach der bisherigen Weiterbildungsordnung oder in entsprechende Arztbezeichnungen nach der neuen Weiterbildungsordnung umgewandelt werden könnten, diese weiterführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten zu den Aktenzeichen S 11 KA 590/09 bis 596/09, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide über die sachlich-rechnerische Berichtigung der Abrechnungen für die Quartale III/00 bis IV/01 und II/02, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.Juli 2009, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachvergütung von 161 Fällen der GO Nr. 1618 EBM ’96.

Zur Begründung verweist das Gericht zunächst nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind.

Das Gericht schließt sich ausdrücklich der ständigen Rechtsprechung des BSG an, nach der die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen nach dem EBM grundsätzlich an formale Qualifikationen gebunden werden kann (vgl. BSG, zuletzt Urteil vom 17.03.2010, Az. B 6 KA 3/09 R und Urteil vom 09.04.2008, Az. B 6 KA 40/07 R jeweils m.w.N.). Der Kläger verfügt unstreitig nicht über die formale Subspezialisierung Audiologie. Diesbezüglich hat die Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung zur vollen Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es sich bei der Subspezialisierung Audiologie um eine Bezeichnung handelt, die in der ehemaligen DDR geführt wurde und die nach § 23 Abs. 12 Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer von 1992 übergangsweise weitergeführt werden durfte. In den übrigen Bundesländern gab es eine Weiterbildung zum Erwerb der Subspezialisierung Audiologie nicht.

Somit verfügt der Kläger trotz seiner umfangreichen Aus- und Fortbildung in diesem Gebiet, nicht über die formal notwendige Qualifikation, sodass eine Abrechnung der GO Nr. 1618 für ihn nicht in Betracht kam.

Deshalb konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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