Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 4587/06 W-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1979/07 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Falle einer subjektiven Klagenhäufung kommt es nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern lediglich darauf an, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen (vgl. auch BSG- v. 14.09.2006- B 6 KA 24/06 B)
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. Februar 2007 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 6 SO 3045/06 wird auf 2.500,-EUR festgesetzt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gewesenen Klageverfahren S 6 SO 3045/06 wandten sich der Beschwerdeführer (Bf) und seine Ehefrau als Kläger gegen den Bescheid des Beschwerdegegners (Bg) vom 07.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2006, mit dem der Bf und seine Ehefrau aufgefordert worden waren, gemäß § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegenüber dem Bg Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und in dem für den Fall des Nichtbefolgens ein Zwangsgeld in Höhe von 120 EUR angedroht worden war. Das Klageverfahren wurde am 09.12.2006 durch Rücknahme von Seiten der Ehefrau des Bf und am 21.12.2006 durch Erledigterklärung des Bf beendet.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.02.2007 entschied das SG, dass der Bf und seine Ehefrau die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Mit Beschluss vom 24.11.2006 stellte das SG den vorläufigen Streitwert auf 6.250 EUR fest. Mit Beschluss vom 05.02.2007 hat es den Streitwert unter Abänderung des vorläufigen Beschlusses auf 5.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Auskunftsersuchen betreffe keine konkrete Forderung des Bg, weshalb gem. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. VII.2 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 2006 die Hälfte des Regelstreitwerts von 5.000 EUR festzusetzen sei. Da es sich um zwei Kläger und damit um eine subjektive Klagenhäufung gehandelt habe, sei der Streitwert auf 5.000 EUR (=2 x 2.500) festzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf vom 20.02.2007: Der Streitwert sei auf jeweils 500 EUR festzusetzen. Nach dem Vortrag des Beklagten habe es sich um den Prüfungszeitraum von Juni bis Dezember 2004 gehandelt, in dem der Leistungsempfänger 504 EUR erhalten habe; allein der "Leistungsbezug" sei Streitgrund, dementsprechend sei der Streitwert bestimmbar. Im Übrigen sei die Zuständigkeit der Sozialgerichte bei einem Streit über "die vermeintlichen zivilrechtlichen Ansprüche nach § 91 Abs. 1 bis 3 BSHG" fraglich. Die Bg hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Gegenstand des Klageverfahrens sei ihr Auskunftsbegehren und nicht eine bezifferte Geldleistung gewesen.
II.
Die Beschwerde des Bf, der das SG nicht abgeholfen hat (§174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§§ 68, 63 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. 173 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet, denn der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
Da der Bf (ebenso seine Ehefrau) und die Bg nicht zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten - kostenprivilegierten - Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (§ 197a SGG); das Verfahren ist daher gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GKG gerichtskostenpflichtig. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert gerichtskostenpflichtiger Verfahren nach der sich aus dem Antrag der(s) Kläger(s) (hier: des Bf und seiner Ehefrau) für ihn/sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug grundsätzlich die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammen gerechnet; hieraus folgt, dass die Anzahl der Kläger in einem Verfahren für die Bestimmung des Streitwertes ohne Bedeutung ist. Dem entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 14.09.2006 - B 6 KA 24/06 B (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) - ausgeführt, es komme im Falle subjektiver Klagehäufung nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern lediglich darauf an, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (s. auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1. April 2007, B 5.3; Bode in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, S. 215). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens sowie der Zwangsgeldandrohung. Entgegen der Auffassung des Bf ist nicht der im Jahre 2004 stattgehabte Leistungsbezug des Sohnes der Ehefrau des Bf Streitgegenstand, denn die Rechtmäßigkeit dieses Leistungsbezuges stand im Klageverfahren in keiner Weise zur Debatte. Deswegen ist unerheblich, in welcher Höhe der Leistungsempfänger in dem Auskunftszeitraum Leistungen bezogen hat. Deren Höhe gibt daher keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts.
Zunächst hat das SG die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zutreffend bejaht, denn der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens betraf eine Angelegenheit der Sozialhilfe (§ 117 SGB XII, § 116 BSHG), für die seit dem 01.01 2005 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind (§ 51 SGG).
Für das Auskunftsersuchen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass es insoweit nicht um eine konkrete Forderung des Bg geht. Es hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts (in diesem Klagepunkt) auch zu Recht am Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit orientiert. Dieser ist zwar für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht verbindlich (s. dort Punkt A 4), aber im Hinblick darauf, dass der Streitwertkatalog auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entwickelt worden ist und seine Anwendung zu einer Vereinheitlichung der Maßstäbe der Festsetzung und damit zu einer Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen führt, richtet auch der Senat seine Streitwertfestsetzung am genannten Katalog aus. Nach dessen Punkt C VII 2 ist der Streitwert für ein Auskunftsbegehren (§ 117 SGB XII; inhaltsgleich § 116 BSHG) auf die Hälfte des Regelstreitwerts von 5.000,-EUR, also 2.500,-EUR festzusetzen. Entgegen der Auffassung des SG ist jedoch eine Verdoppelung dieses Streitwerts unter dem Aspekt der subjektiven Klagehäufung - wie oben ausgeführt - nicht rechtmäßig. Insoweit ist der angefochtene Beschluss daher zu ändern. Bei der Festsetzung des Streitwerts für den Streitgegenstand der Androhung von Zwangsgeld folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung der vom SG dargelegten Festsetzung; in diesem Punkt ergibt sich somit kein eigener Streitwert.
Der Streitwert ist daher insgesamt auf 2.500,-EUR festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gewesenen Klageverfahren S 6 SO 3045/06 wandten sich der Beschwerdeführer (Bf) und seine Ehefrau als Kläger gegen den Bescheid des Beschwerdegegners (Bg) vom 07.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2006, mit dem der Bf und seine Ehefrau aufgefordert worden waren, gemäß § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegenüber dem Bg Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und in dem für den Fall des Nichtbefolgens ein Zwangsgeld in Höhe von 120 EUR angedroht worden war. Das Klageverfahren wurde am 09.12.2006 durch Rücknahme von Seiten der Ehefrau des Bf und am 21.12.2006 durch Erledigterklärung des Bf beendet.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.02.2007 entschied das SG, dass der Bf und seine Ehefrau die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Mit Beschluss vom 24.11.2006 stellte das SG den vorläufigen Streitwert auf 6.250 EUR fest. Mit Beschluss vom 05.02.2007 hat es den Streitwert unter Abänderung des vorläufigen Beschlusses auf 5.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Auskunftsersuchen betreffe keine konkrete Forderung des Bg, weshalb gem. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. VII.2 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 2006 die Hälfte des Regelstreitwerts von 5.000 EUR festzusetzen sei. Da es sich um zwei Kläger und damit um eine subjektive Klagenhäufung gehandelt habe, sei der Streitwert auf 5.000 EUR (=2 x 2.500) festzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf vom 20.02.2007: Der Streitwert sei auf jeweils 500 EUR festzusetzen. Nach dem Vortrag des Beklagten habe es sich um den Prüfungszeitraum von Juni bis Dezember 2004 gehandelt, in dem der Leistungsempfänger 504 EUR erhalten habe; allein der "Leistungsbezug" sei Streitgrund, dementsprechend sei der Streitwert bestimmbar. Im Übrigen sei die Zuständigkeit der Sozialgerichte bei einem Streit über "die vermeintlichen zivilrechtlichen Ansprüche nach § 91 Abs. 1 bis 3 BSHG" fraglich. Die Bg hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Gegenstand des Klageverfahrens sei ihr Auskunftsbegehren und nicht eine bezifferte Geldleistung gewesen.
II.
Die Beschwerde des Bf, der das SG nicht abgeholfen hat (§174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§§ 68, 63 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. 173 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet, denn der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
Da der Bf (ebenso seine Ehefrau) und die Bg nicht zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten - kostenprivilegierten - Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (§ 197a SGG); das Verfahren ist daher gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GKG gerichtskostenpflichtig. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert gerichtskostenpflichtiger Verfahren nach der sich aus dem Antrag der(s) Kläger(s) (hier: des Bf und seiner Ehefrau) für ihn/sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug grundsätzlich die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammen gerechnet; hieraus folgt, dass die Anzahl der Kläger in einem Verfahren für die Bestimmung des Streitwertes ohne Bedeutung ist. Dem entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 14.09.2006 - B 6 KA 24/06 B (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) - ausgeführt, es komme im Falle subjektiver Klagehäufung nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern lediglich darauf an, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (s. auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1. April 2007, B 5.3; Bode in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, S. 215). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens sowie der Zwangsgeldandrohung. Entgegen der Auffassung des Bf ist nicht der im Jahre 2004 stattgehabte Leistungsbezug des Sohnes der Ehefrau des Bf Streitgegenstand, denn die Rechtmäßigkeit dieses Leistungsbezuges stand im Klageverfahren in keiner Weise zur Debatte. Deswegen ist unerheblich, in welcher Höhe der Leistungsempfänger in dem Auskunftszeitraum Leistungen bezogen hat. Deren Höhe gibt daher keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts.
Zunächst hat das SG die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zutreffend bejaht, denn der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens betraf eine Angelegenheit der Sozialhilfe (§ 117 SGB XII, § 116 BSHG), für die seit dem 01.01 2005 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind (§ 51 SGG).
Für das Auskunftsersuchen hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass es insoweit nicht um eine konkrete Forderung des Bg geht. Es hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts (in diesem Klagepunkt) auch zu Recht am Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit orientiert. Dieser ist zwar für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht verbindlich (s. dort Punkt A 4), aber im Hinblick darauf, dass der Streitwertkatalog auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entwickelt worden ist und seine Anwendung zu einer Vereinheitlichung der Maßstäbe der Festsetzung und damit zu einer Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen führt, richtet auch der Senat seine Streitwertfestsetzung am genannten Katalog aus. Nach dessen Punkt C VII 2 ist der Streitwert für ein Auskunftsbegehren (§ 117 SGB XII; inhaltsgleich § 116 BSHG) auf die Hälfte des Regelstreitwerts von 5.000,-EUR, also 2.500,-EUR festzusetzen. Entgegen der Auffassung des SG ist jedoch eine Verdoppelung dieses Streitwerts unter dem Aspekt der subjektiven Klagehäufung - wie oben ausgeführt - nicht rechtmäßig. Insoweit ist der angefochtene Beschluss daher zu ändern. Bei der Festsetzung des Streitwerts für den Streitgegenstand der Androhung von Zwangsgeld folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung der vom SG dargelegten Festsetzung; in diesem Punkt ergibt sich somit kein eigener Streitwert.
Der Streitwert ist daher insgesamt auf 2.500,-EUR festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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