L 13 AS 2281/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 240/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2281/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der ihm gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgrund der Auszahlungsart.

Der 1958 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er verfügt über keine Bankverbindung. Mit Bescheiden vom 14. August 2006 und 30. August 2006 wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 464,26 EUR für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 gewährt. Die Leistungen wurden monatlich durch "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" in Höhe von 317,16 EUR ausgezahlt, wobei 7,10 EUR im Hinblick auf die Auszahlungsart durch Scheck von den bewilligten Leistungen in Abzug gebracht werden und 140,- EUR direkt an das Bürgermeisteramt F. zur Deckung der Unterkunftskosten überwiesen werden.

Der Kläger legte gegen die Bescheide Widersprüche ein, die mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 zurückgewiesen wurden. Die Klage beim Sozialgericht Stuttgart ist mit Urteil vom 17. April 2007 abgewiesen worden.

Gegen dieses dem Kläger am 25. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 2007 beim Sozialgericht Stuttgart Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den im Hinblick auf die Auszahlungsart einbehaltenen Teil der ihm für die Zeit vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 gewährten Leistungen nachzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten des Senats, der Klageakten des SG und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Senat trifft diese Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. § 158 Satz 2 SGG). Diese Entscheidungsform ist dem Senat auch deshalb eröffnet, weil das Sozialgericht über die mit der Berufung weiter verfolgte Klage aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat (vgl. BSG a.a.O.).

Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist (vgl. § 158 Satz 1 SGG).

Die Berufung des Klägers, der sich gegen den Abzug von "Scheckeinlösegebühren" von den ihm gewährten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2007 wehrt und die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge begehrt, ist unstatthaft, da der Wert des § 144 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist. Mit der Berufung wird nämlich von ihm eine um monatlich 7,10 EUR höhere Zahlung erstrebt, so dass sich für den streitigen Zeitraum von sechs Monaten ein Beschwerdewert von nur 42,60 EUR ergibt. Der Kläger ist mit der Eingangsverfügung vom 18. Mai 2007 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unstatthaft ist und die Rechtsmittelbelehrung dementsprechend unzutreffend war. Für eine Umdeutung der Berufung in eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung im Urteil - die Erwähnung der Berufung im Urteil stellt keine Zulassung dar (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - und Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - jeweils in Juris) - ist kein Raum (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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