Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 48/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2283/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es genügt, wenn das Gericht überzeugt ist, dass das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit alle im 3. Kapitel, im 1. bis 3. und 6. Abschnitt des 4. Kapitels, im 5. Kapitel, im 1., 5. und 7. Abschnitt des 6. Kapitels und die in §§ 417, 421 g, 421 i, 421 k und 421 m des Sozialgesetzbuches 3. Buch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Das vorgesehene Praktikum lässt sich unter den in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Förderinstrumenten am ehesten als Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten nach § 48 SGB III einordnen. Solche Maßnahmen sind gemäß § 49 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn in ihnen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift werden Trainingsmaßnahmen gefördert, die 1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen, 2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. Die Dauer der Maßnahmen muss, so die Ausformung in Absatz 3, ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des Absatzes 1 vier Wochen, des Absatzes 2 Nr. 1 zwei Wochen und des Absatzes 2 Nr. 2 acht Wochen nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.
Die Voraussetzungen der hier insoweit in Betracht kommenden Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 SGB III liegen derzeit nicht vor. Ein Anspruch wäre auch dann nicht gegeben, wenn die vom Kläger begehrte Maßnahme nicht unter diese Regelung fiele, sondern als weitere Leistung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzusehen sein sollte. Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung hat auf telefonische Anfrage mitgeteilt hat, dass sie über keine Praktikumstellen verfüge. Ein Anspruch des Klägers auf Förderung der von ihm begehrten Maßnahme setzt deren Durchführbarkeit voraus, die derzeit nicht besteht. Entsprechendes gilt für die vom Kläger begehrten Leistungen zur Aktualisierung seiner praktischen Fähigkeiten für die hauptberufliche Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer. Die Berufung hat insoweit aber auch schon deswegen keine Erfolgsaussichten, weil solche Leistungen nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren und die Klage bzw. eine Klageerweiterung mangels Vorverfahren unzulässig wäre.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet.
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es genügt, wenn das Gericht überzeugt ist, dass das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit alle im 3. Kapitel, im 1. bis 3. und 6. Abschnitt des 4. Kapitels, im 5. Kapitel, im 1., 5. und 7. Abschnitt des 6. Kapitels und die in §§ 417, 421 g, 421 i, 421 k und 421 m des Sozialgesetzbuches 3. Buch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Das vorgesehene Praktikum lässt sich unter den in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Förderinstrumenten am ehesten als Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten nach § 48 SGB III einordnen. Solche Maßnahmen sind gemäß § 49 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn in ihnen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift werden Trainingsmaßnahmen gefördert, die 1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen, 2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. Die Dauer der Maßnahmen muss, so die Ausformung in Absatz 3, ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des Absatzes 1 vier Wochen, des Absatzes 2 Nr. 1 zwei Wochen und des Absatzes 2 Nr. 2 acht Wochen nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.
Die Voraussetzungen der hier insoweit in Betracht kommenden Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 SGB III liegen derzeit nicht vor. Ein Anspruch wäre auch dann nicht gegeben, wenn die vom Kläger begehrte Maßnahme nicht unter diese Regelung fiele, sondern als weitere Leistung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzusehen sein sollte. Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung hat auf telefonische Anfrage mitgeteilt hat, dass sie über keine Praktikumstellen verfüge. Ein Anspruch des Klägers auf Förderung der von ihm begehrten Maßnahme setzt deren Durchführbarkeit voraus, die derzeit nicht besteht. Entsprechendes gilt für die vom Kläger begehrten Leistungen zur Aktualisierung seiner praktischen Fähigkeiten für die hauptberufliche Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer. Die Berufung hat insoweit aber auch schon deswegen keine Erfolgsaussichten, weil solche Leistungen nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren und die Klage bzw. eine Klageerweiterung mangels Vorverfahren unzulässig wäre.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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