Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 532/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2633/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen und die Klage wegen des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2007 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einmalige Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks und eines gebrauchten Fernsehgeräts sowie über den vom Kläger geltend gemachten "Mehrbedarf wegen Übergröße".
Der am 1934 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vgl. Bescheide vom 17. Januar 2005, 19. Juli 2005, 5. September 2005, 9. November 2005, 18. September 2006 (Regelsatz jeweils 345,00 Euro); Bescheid vom 8. August 2007 (Regelsatz ab 1. Juli 2007 347,00 Euro)). Seit 1. Januar 2001 hatte der Kläger an der Pauschalierung regelmäßig wiederkehrender Leistungen nach § 101a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) teilgenommen. Bereits in der Vergangenheit waren Streitigkeiten über einmalige Beihilfen wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren gewesen. Wegen eines gebrauchten Fernsehers hatte sich die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - VG - (9 K 923/98) bereit erklärt, dem Kläger eine einmalige Beihilfe von 120,00 DM für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehers zu bewilligen; hierzu erließ sie den Bescheid vom 31. März 1999. Die vom Kläger im August 2002 erneut beantragte Beihilfe wurde dagegen mit Bescheid vom 2. September 2002 abgelehnt; die deswegen erst am Klage 17. April 2003 erhobene Klage wies das VG als unzulässig ab (Urteil vom 18. September 2003 - 7 K 1734/03 -; rechtskräftig). Wegen einer ebenfalls im April 2003 erhobenen Untätigkeitsklage bezüglich "Mehrbedarfszuschlags für Übergröße" (Bescheid vom 18. März 2002) erging das klageabweisende Urteil des VG vom 18. September 2003 (7 K 2974/03 -); im Berufungsverfahren wurde am 24. Januar 2006 vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (7 S 59/05) ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereit erklärte, dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 50,00 Euro zu gewähren. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 27. April und 5. September 2005 noch nach den Bestimmungen des BSHG (neben einer Weihnachtsbeihilfe 2004) als einmalige Beihilfe eine Bekleidungspauschale zuzügl. eines Zuschlags von 30% in Höhe von 296,40 Euro bewilligt.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 begehrte der Kläger bei der Beklagten erneut einen "lfd. Mehrbedarf Übergrößen als monatl. lfd. Pauschale". In einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 2005 machte er darüber hinaus u.a. geltend, dass er dringend einen Kühlschrank mit 3-Sterne-Fach sowie einen gebrauchten Fernseher benötige; letzterer sei bereits im Rahmen eines Umzugs im Mai 1996 kaputt gegangen. Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer einmaligen Leistung u.a. für den Mehrbedarf für Übergröße, einen Kühlschrank und einen gebrauchten Fernseher mit der Begründung ab, gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zu § 28 SGB XII werde der Bedarf an einmaligen Leistungen durch die Gewährung eines monatlichen Regelsatzes gedeckt. Ein darüber hinausgehender Bedarf könne unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers nicht als notwendig angesehen werden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. August 2005 (Eingang bei der Beklagten am 23. August 2005) Widerspruch ein; er machte geltend, den Bescheid erst am 16. August 2005 bei der Polizei abgeholt zu haben, nachdem er dort seit etwa 25. Juli 2005 niedergelegt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 wurde der Widerspruch u.a. hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Mehrbedarfs für Übergröße und der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fernsehers wegen Verfristung als unzulässig, ferner jedoch auch als unbegründet zurückgewiesen; die Regelsätze umfassten nach § 28 Abs. 1 SGB XII den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, darunter auch den Bedarf z.B. für Hausrat und Bekleidung oder Ersatzbeschaffungen, darüber hinaus sei ein Mehrbedarf für Übergröße nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht näher dargelegt worden, da mittlerweile verbreitet sei, dass Bekleidung in großen Größen zum gleichen Preis wie andere Größen angeboten werde.
Gegen diesen dem Kläger am 3. Januar 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat er am 24. Januar 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 16 SO 532/06) erhoben. Er hat vorgebracht, er habe Konfektionsgröße 62 und Schuhgröße 11,5 bis 12. Ihm sei nicht bekannt, wo er günstiger Bekleidung einkaufen könne; zumindest in Katalogen von Versandhäusern habe er festgestellt, dass schon bei Größe 58 bis 60 des Öfteren Aufschläge von 45 bis 60% verlangt würden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine schriftliche Äußerung der Sachbearbeiterin H. vom 21. Februar 2006 vorgelegt, wonach sie den Bescheid vom 19. Juli 2005 abends gegen Dienstende in die Posttasche gelegt habe, welche am 20. Juli 2005 morgens zwischen 7.00 und 7.15 Uhr vom Amtsboten abgeholt worden sei; die Zustellungsurkunde sei allerdings nicht zurückgekommen. Mit Urteil vom 20. April 2006 hat das SG, das - neben weiteren Streitpunkten - als streitbefangen den geltend gemachten Mehrbedarf für Übergröße sowie den gebrauchten Fernseher und den Kühlschrank mit 3-Sterne-Fach erachtet hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf das dem Kläger am 5. Mai 2006 mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellte Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) am 23. Mai 2006 Berufung eingelegt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 19. Januar 2007 hat der Kläger die Berufung auf die Streitpunkte Kühlschrank, gebrauchter Fernseher und Mehrbedarf wegen Übergröße (Pauschale) beschränkt. Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens den vom Kläger unter dem 4. Oktober 2006 gestellten - auf die darlehensweise Gewährung gerichteten - Antrag auf Leistungen u.a. für die Bedarfe Kühlschrank (Bescheid vom 7. Februar 2007) und gebrauchter Fernseher (Bescheide vom 5. Dezember 2006 und 21. Februar 2007) u.a. mit der Begründung abgelehnt, der Nachweis sei nicht erbracht, dass der Bedarf unabwendbar sei, nachdem mehrere Versuche, den beantragten Bedarf festzustellen, erfolglos geblieben seien. Sie hat außerdem mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. Juli 2005 auch hinsichtlich der begehrten Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks zurückgewiesen.
Zur Begründung der im Übrigen aufrechterhaltenen Berufung hat der Kläger hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Übergröße die Auffassung vertreten, der vor dem VGH Baden-Württemberg am 24. Januar 2006 geschlossene Vergleich habe präjudizielle Wirkung für künftige Bedarfssituationen. Einen Hausbesuch durch die Beklagte lehne er definitiv ab. Auch wünsche er die Gewährung der einmaligen Leistungen im vorliegenden Verfahren nicht auf Darlehensbasis. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18. Oktober 2007 hat der Kläger noch angegeben, dass er von dem mit Bescheid vom 31. März 1999 bewilligten Geldbetrag einen gebrauchten Fernseher gekauft habe, der jedoch vor etwa fünf bis sechs Jahren "kaputtgegangen" sei. Er hat in der mündlichen Verhandlung außerdem noch weitere Unterlagen, u.a. zum geltend gemachten "Mehrbedarf", übergeben
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 einen pauschalen Mehrbedarf wegen Übergröße als einmalige Leistung sowie eine einmalige Leistung für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehers, ferner unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 eine einmalige Leistung für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks mit 3-Sterne-Fach als verlorenen Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 3. April 2007 hat sie sich zur darlehensweisen Gewährung eines Fernsehers und eines Kühlschranks bereit erklärt, sofern der Kläger einen Hausbesuch gestatte, um den Bedarf für Fernseher und Kühlschrank tatsächlich feststellen zu können. Zum geltend gemachten Mehrbedarf wegen Übergröße hat die Beklagte noch einen Internet-Auszug der Fa. N. vom 11. Juli 2007 übersandt.
Der Senat hat vom VG und vom VGH Baden-Württemberg die Akten der Verfahren 7 K 1734/03, 7 K 2974/03 und 7 S 59/05 beigezogen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Klageakte des SG (S 16 SO 532/06), weitere Akten des SG (S 16 SO 4208/05, S 12 SO 4209/05 ER, S 16 SO 7550/05, S 15 SO 4656/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 2633/06) sowie die weiteren Senatsakten (L 7 SO 2635/06, L 7 SO 2637/06 und L 7 SO 1154/07 NZB) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und seine Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 haben keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 1)) ist nicht auszuschließen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Mehrere Ansprüche sind bei der objektiven Klagehäufung zusammenzurechnen (vgl. BSGE 24, 260, 261; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 16); mit Blick darauf, dass die Beklagte für die Anschaffung eines gebrauchten Fernsehers derzeit 61,00 Euro gewährt sowie in Ansehung der Höhe der noch für das Jahr 2004 gewährten Bekleidungspauschale ist davon auszugehen, dass die Berufungssumme zusammen mit der beanspruchten Leistung für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks bei Einlegung des Rechtsmittels überschritten war, zumal der Kläger seinerzeit noch weitere Leistungen beansprucht hatte; ein Fall der willkürlichen Beschränkung der Berufung (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 146 Nrn. 6 und 7) liegt nicht vor. Die Berufung des Klägers und seine Klage sind jedoch nicht begründet.
Aufgrund der vom Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 19. Januar 2007 abgegebenen Prozesserklärungen sowie seiner Sachanträge in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 zur Entscheidung gestellt sind noch die beanspruchten einmaligen Zuschussleistungen für den "Mehrbedarf wegen Übergröße" sowie für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fernsehers und eines Kühlschranks mit 3-Sterne-Fach. Angegriffen ist insoweit der Bescheid vom 19. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005, der den Widerspruch des Klägers nur hinsichtlich der beiden erstgenannten Streitgegenstände zurückgewiesen hat, sowie der während des Berufungsverfahrens ergangene, den Widerspruch wegen der begehrten einmaligen Leistungen für die Ersatzbeschaffung eine Kühlschranks zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007. Über diesen Widerspruchsbescheid ist entsprechend § 96 SGG kraft Klage zu befinden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53; SozR 3-2200 § 313 Nr. 1 S. 3; ferner BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 4 S. 13). Nicht streitbefangen sind im vorliegenden Verfahren die Bescheide vom 5. Dezember 2006 sowie 7. und 21. Februar 2007, mit welchen die Beklagte die Anträge des Klägers auf darlehensweise Gewährung von Leistungen für die Bedarfe gebrauchter Fernseher und Kühlschrank abgelehnt hat (vgl. hierzu §§ 37, 42 Satz &61490; SGB XII). Der Kläger hat im Berufungsverfahren ausdrücklich betont, die beanspruchten Leistungen nicht als Darlehen erhalten zu wollen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - (Rdnr. 38) (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt). Die vorgenannten Bescheide sind deshalb nicht über § 96 SGG in das vorliegende Verfahren einzubeziehen; soweit der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch eingelegt hat und diesen Rechtsbehelf aufrechterhalten sollte, wäre mithin noch das Vorverfahren abzuschließen.
Mit seinen hier noch streitbefangenen Ansprüchen vermag der Kläger indes nicht durchzudringen. An einer Sachentscheidung ist der Senat nicht gehindert, obgleich der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. Juli 2005 erst am 25. August 2005 bei der Beklagten eingegangen ist. Zwar soll der Bescheid am 20. Juli 2005 mit Zustellungsurkunde zur Post aufgegeben worden sein (vgl. hierzu § 37 Abs. 5 des Zehnten Buches Soziagesetzbuch i.Vm. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, §§ 177 ff. der Zivilprozessordnung); die Zustellungsurkunde kam jedoch nicht zurück, sodass das Vorbringen des Klägers, den Bescheid vom 19. Juli 2005 erst am 16. August 2005 erhalten zu haben, nicht zu widerlegen ist. Darüber hinaus hat der Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 den Widerspruch des Klägers bezüglich der abgelehnten Leistung für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks mit 3-Sterne-Fach sachlich beschieden; auch der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 enthält eine sachliche Entscheidung über die weiteren hier noch umstrittenen Streitgegenstände. Schon deswegen war die Klagemöglichkeit wiedereröffnet (vgl. BSGE 49, 85, 86 ff. = SozR 2200 § 1422 Nr. 1; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 57, 342, 344; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 7).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 klargestellt, dass er im hiesigen Verfahren von der Beklagten nicht nur für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fernsehers und eines Kühlschranks, sondern auch hinsichtlich des "pauschalen Mehrbedarfs wegen Übergröße" eine einmalige Leistung haben möchte. Zutreffend hat er vorliegend eine Erhöhung der laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht begehrt; denn hierüber hat die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden nicht entschieden. Soweit der Kläger meinen sollte, der Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei zu niedrig, weil er wegen der behaupteten Übergröße einen erhöhten Bedarf im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII habe (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 59 (zu § 29)), bedarf es einer Änderung der Bewilligungsbescheide über die Grundsicherung; diese Angriffsrichtung hat der Kläger hier mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. August 2007 auch eingeschlagen.
Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten einmaligen Leistungen in Form von Zuschüssen besteht nach dem Bestimmungen des SGB XII nicht. Zur Begründung nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug und macht es sich zu Eigen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Zur Wiederholung und Ergänzung wird noch Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, auf den auch § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII verweist, wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass einmalige Bedarfe - z.B. die hier noch umstrittenen einmaligen Leistungen für die Ersatzbeschaffung von Fernseher und Kühlschrank (Hausrat), ferner für Bekleidung - seit der mit der Einführung des SGB XII (und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) zum 1. Januar 2005 erfolgten Änderung des Systems der staatlichen Fürsorgeleistungen nunmehr grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 4267/05 - (juris) und vom 14. Juni 2007 - L 7 SO 929/06 -; ferner Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -, vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5060/05 ER - und vom 3. Juli 2006 - L 7 SO 2631/06 PKH-A -). Ein Bestands- und Vertrauensschutz besteht selbst dann nicht, wenn der entsprechende Bedarf nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des BSHG vom Sozialhilfeträger gedeckt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5536/05 - (juris); Senatsurteile vom 1. Februar und 14. Juni 2007 a.a.O.; ferner BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3).
(1.) Was die Anschaffung von Haushaltsgeräten betrifft, sind nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) lediglich dann gesondert Leistungen zu erbringen, wenn es um die Erstausstattung solchen Hausrats geht. Die Reparatur von Haushaltsgeräten oder deren Ersatzbeschaffung - wie hier - sind dagegen nicht von den Regelungen des § 31 SGB XII umfasst, sondern - wie oben ausgeführt - im pauschalierten Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 1 SG XII) enthalten. Dem ist in dem auf gesetzlicher Grundlage ergangenen Verordnungsrecht Rechnung getragen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Februar 2007 a.a.O.); in der auf der Ermächtigung des § 40 SGB XII beruhenden Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067; vgl. auch die Änderungsverordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657)) ist in § 2 Abs. 2 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Bemessung des Eckregelsatzes unter der Abteilung 05 Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung mit einzuberechnen sind. Demgemäß kann der Kläger die erhobenen Ansprüche weder aus §§ 27, 28 SGB XII noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII herleiten; für sein Begehren auf einmalige Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fernsehers und eines Kühlschranks bietet das SGB XII, dessen Regime der Kläger unterfällt, keine Grundlage. Auch die übrigen Regelungen über Sonderbedarfe (§§ 30, 32 bis 34 SGB XII) sind hier nicht einschlägig. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, nach der bei einem nach den Besonderheiten des Einzelfalls erhöhten Bedarf (vgl. hierzu BVerwGE 97, 232 235; ferner BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) vom Regelsatz abgewichen werden kann, kann schon deswegen nicht zurückgegriffen werden, weil diese Bestimmung nur für laufende, nicht jedoch für einmalige Bedarfe konzipiert ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 a.a.O.; ferner BVerwGE a.a.O.; W. Schellhorn in W. Schellhorn/ H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 28 Rdnr. 11; anders wohl Rothkegel/Sartorius in Rothkegel, Sozialhilferecht, S. 247 f.). Sonach kommt ein Zuschuss für die Ersatzbeschaffung der vorgenannten Haushaltsgeräte nach den Regelungen im SGB XII nicht in Betracht.
Darüber hinaus hat sich der Kläger trotz mehrmaligen Hinweises auf seine prozessualen Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG) und den Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2007) sowie auch auf entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 geweigert, seine Wohnung in Augenschein nehmen zu lassen, sodass - mangels anderweitiger Erkenntnismöglichkeiten - auch nicht festgestellt werden kann, ob hinsichtlich des Fernsehers und des Kühlschranks (vgl. hierzu Hofmann in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 21 Rdnrn. 50, 52; ders. in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 27 Rdnrn. 24 f. m.w.N.) überhaupt ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Selbst wenn die Beklagte, was aber jedenfalls hinsichtlich des gebrauchten Fernsehers ausscheidet (vgl. den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 2. September 2002), über noch bis Ende 2004 gestellte Anträge des Klägers auf einmalige Beihilfen für den vorgenannten Hausrat nicht entschieden hätte, kämen schon aus diesem Grunde - ungeachtet der pauschalierenden Regelung des § 101a BSHG - einmalige Leistungen nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG) nicht in Betracht.
(2.) Ebenso ist die Ablehnung einer "pauschalen Mehrbedarfs wegen Übergröße" rechtmäßig. Mit der von der Beklagten im gerichtlichen Vergleich vor dem VGH Baden-Württemberg vom 24. Januar 2006 erklärten Bereitschaft zur Gewährung einer einmaligen Beihilfe von 50,00 Euro war bereits deswegen ein "Präjudiz" für künftige Bedarfssituationen nicht verbunden, weil die Beklagte diesen Betrag ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" übernommen hat. Ebenso wie der Hausrat sind auch Bekleidung und Schuhe vom pauschalierten Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst (vgl. ferner § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung). Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706); vgl. auch die vorherige Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) bietet vorliegend keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Bedarf, weil vom Gesetz ein Sonderbedarf lediglich in Form der Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt anerkannt ist. Unter die vorgenannten Begriffe fallen zwar nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur Schwangerschaftsbekleidung und Erstlingsausstattung, sondern auch solche Bedarfe, die durch einen Gesamtverlust oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände neu entstanden sind (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 60 (zu § 32); ferner Hess. LSG, Beschluss vom 10. April 2006 - L 9 AS 44/06 ER - info also 2006, 226; Bayer. LSG, Beschluss vom 28. August 2006 - L 7 B 481/06 AS ER - FEVS 58, 427); zu diesen außergewöhnlichen Umständen dürften z.B. erhebliche Gewichtszu- oder Gewichtsabnahmen oder eine unzureichende Bekleidungsausstattung nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit gehören (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 12 CE 04.3012 - (juris); Hofmann in LPK-SGB XII, a.a.O., § 31 Rdnr. 7). Derartige Umstände liegen hier indes nicht vor; der Kläger macht selbst nicht geltend, dass es in letzter Zeit zu außergewöhnlichen Veränderungen seines Körpergewichts oder der Schuhgröße gekommen ist. Der sog. Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf wird aber von der Vorschrift des § 31 Abs. 1 SGB XII nicht erfasst (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 10. April 2006 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 28. August 2006 a.a.O.; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 31 Rdnrn. 4 ff.; Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 26). Auch die Regelungen über die Sonderbedarfe (§§ 30, 32 bis 34 SGB XII) greifen hier nicht ein. An die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann vorliegend nach dem oben Gesagten schon deswegen nicht gedacht werden, weil von der Norm nur laufende, nicht jedoch einmalige Bedarfe - wie vorliegend geltend gemacht - erfasst werden. Auf das Vorbringen des Klägers zu angeblich erhöhten Aufwendungen wegen der behaupteten "Übergröße" ist nach allem hier nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über einmalige Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks und eines gebrauchten Fernsehgeräts sowie über den vom Kläger geltend gemachten "Mehrbedarf wegen Übergröße".
Der am 1934 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vgl. Bescheide vom 17. Januar 2005, 19. Juli 2005, 5. September 2005, 9. November 2005, 18. September 2006 (Regelsatz jeweils 345,00 Euro); Bescheid vom 8. August 2007 (Regelsatz ab 1. Juli 2007 347,00 Euro)). Seit 1. Januar 2001 hatte der Kläger an der Pauschalierung regelmäßig wiederkehrender Leistungen nach § 101a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) teilgenommen. Bereits in der Vergangenheit waren Streitigkeiten über einmalige Beihilfen wiederholt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren gewesen. Wegen eines gebrauchten Fernsehers hatte sich die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - VG - (9 K 923/98) bereit erklärt, dem Kläger eine einmalige Beihilfe von 120,00 DM für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehers zu bewilligen; hierzu erließ sie den Bescheid vom 31. März 1999. Die vom Kläger im August 2002 erneut beantragte Beihilfe wurde dagegen mit Bescheid vom 2. September 2002 abgelehnt; die deswegen erst am Klage 17. April 2003 erhobene Klage wies das VG als unzulässig ab (Urteil vom 18. September 2003 - 7 K 1734/03 -; rechtskräftig). Wegen einer ebenfalls im April 2003 erhobenen Untätigkeitsklage bezüglich "Mehrbedarfszuschlags für Übergröße" (Bescheid vom 18. März 2002) erging das klageabweisende Urteil des VG vom 18. September 2003 (7 K 2974/03 -); im Berufungsverfahren wurde am 24. Januar 2006 vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (7 S 59/05) ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereit erklärte, dem Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 50,00 Euro zu gewähren. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 27. April und 5. September 2005 noch nach den Bestimmungen des BSHG (neben einer Weihnachtsbeihilfe 2004) als einmalige Beihilfe eine Bekleidungspauschale zuzügl. eines Zuschlags von 30% in Höhe von 296,40 Euro bewilligt.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 begehrte der Kläger bei der Beklagten erneut einen "lfd. Mehrbedarf Übergrößen als monatl. lfd. Pauschale". In einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 2005 machte er darüber hinaus u.a. geltend, dass er dringend einen Kühlschrank mit 3-Sterne-Fach sowie einen gebrauchten Fernseher benötige; letzterer sei bereits im Rahmen eines Umzugs im Mai 1996 kaputt gegangen. Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer einmaligen Leistung u.a. für den Mehrbedarf für Übergröße, einen Kühlschrank und einen gebrauchten Fernseher mit der Begründung ab, gemäß § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zu § 28 SGB XII werde der Bedarf an einmaligen Leistungen durch die Gewährung eines monatlichen Regelsatzes gedeckt. Ein darüber hinausgehender Bedarf könne unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Klägers nicht als notwendig angesehen werden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. August 2005 (Eingang bei der Beklagten am 23. August 2005) Widerspruch ein; er machte geltend, den Bescheid erst am 16. August 2005 bei der Polizei abgeholt zu haben, nachdem er dort seit etwa 25. Juli 2005 niedergelegt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 wurde der Widerspruch u.a. hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Mehrbedarfs für Übergröße und der Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fernsehers wegen Verfristung als unzulässig, ferner jedoch auch als unbegründet zurückgewiesen; die Regelsätze umfassten nach § 28 Abs. 1 SGB XII den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, darunter auch den Bedarf z.B. für Hausrat und Bekleidung oder Ersatzbeschaffungen, darüber hinaus sei ein Mehrbedarf für Übergröße nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht näher dargelegt worden, da mittlerweile verbreitet sei, dass Bekleidung in großen Größen zum gleichen Preis wie andere Größen angeboten werde.
Gegen diesen dem Kläger am 3. Januar 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat er am 24. Januar 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (S 16 SO 532/06) erhoben. Er hat vorgebracht, er habe Konfektionsgröße 62 und Schuhgröße 11,5 bis 12. Ihm sei nicht bekannt, wo er günstiger Bekleidung einkaufen könne; zumindest in Katalogen von Versandhäusern habe er festgestellt, dass schon bei Größe 58 bis 60 des Öfteren Aufschläge von 45 bis 60% verlangt würden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine schriftliche Äußerung der Sachbearbeiterin H. vom 21. Februar 2006 vorgelegt, wonach sie den Bescheid vom 19. Juli 2005 abends gegen Dienstende in die Posttasche gelegt habe, welche am 20. Juli 2005 morgens zwischen 7.00 und 7.15 Uhr vom Amtsboten abgeholt worden sei; die Zustellungsurkunde sei allerdings nicht zurückgekommen. Mit Urteil vom 20. April 2006 hat das SG, das - neben weiteren Streitpunkten - als streitbefangen den geltend gemachten Mehrbedarf für Übergröße sowie den gebrauchten Fernseher und den Kühlschrank mit 3-Sterne-Fach erachtet hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf das dem Kläger am 5. Mai 2006 mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellte Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) am 23. Mai 2006 Berufung eingelegt. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 19. Januar 2007 hat der Kläger die Berufung auf die Streitpunkte Kühlschrank, gebrauchter Fernseher und Mehrbedarf wegen Übergröße (Pauschale) beschränkt. Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens den vom Kläger unter dem 4. Oktober 2006 gestellten - auf die darlehensweise Gewährung gerichteten - Antrag auf Leistungen u.a. für die Bedarfe Kühlschrank (Bescheid vom 7. Februar 2007) und gebrauchter Fernseher (Bescheide vom 5. Dezember 2006 und 21. Februar 2007) u.a. mit der Begründung abgelehnt, der Nachweis sei nicht erbracht, dass der Bedarf unabwendbar sei, nachdem mehrere Versuche, den beantragten Bedarf festzustellen, erfolglos geblieben seien. Sie hat außerdem mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. Juli 2005 auch hinsichtlich der begehrten Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks zurückgewiesen.
Zur Begründung der im Übrigen aufrechterhaltenen Berufung hat der Kläger hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Übergröße die Auffassung vertreten, der vor dem VGH Baden-Württemberg am 24. Januar 2006 geschlossene Vergleich habe präjudizielle Wirkung für künftige Bedarfssituationen. Einen Hausbesuch durch die Beklagte lehne er definitiv ab. Auch wünsche er die Gewährung der einmaligen Leistungen im vorliegenden Verfahren nicht auf Darlehensbasis. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18. Oktober 2007 hat der Kläger noch angegeben, dass er von dem mit Bescheid vom 31. März 1999 bewilligten Geldbetrag einen gebrauchten Fernseher gekauft habe, der jedoch vor etwa fünf bis sechs Jahren "kaputtgegangen" sei. Er hat in der mündlichen Verhandlung außerdem noch weitere Unterlagen, u.a. zum geltend gemachten "Mehrbedarf", übergeben
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. April 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheids vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 einen pauschalen Mehrbedarf wegen Übergröße als einmalige Leistung sowie eine einmalige Leistung für die Beschaffung eines gebrauchten Fernsehers, ferner unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 eine einmalige Leistung für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks mit 3-Sterne-Fach als verlorenen Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Mit Schriftsatz vom 3. April 2007 hat sie sich zur darlehensweisen Gewährung eines Fernsehers und eines Kühlschranks bereit erklärt, sofern der Kläger einen Hausbesuch gestatte, um den Bedarf für Fernseher und Kühlschrank tatsächlich feststellen zu können. Zum geltend gemachten Mehrbedarf wegen Übergröße hat die Beklagte noch einen Internet-Auszug der Fa. N. vom 11. Juli 2007 übersandt.
Der Senat hat vom VG und vom VGH Baden-Württemberg die Akten der Verfahren 7 K 1734/03, 7 K 2974/03 und 7 S 59/05 beigezogen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände), die Klageakte des SG (S 16 SO 532/06), weitere Akten des SG (S 16 SO 4208/05, S 12 SO 4209/05 ER, S 16 SO 7550/05, S 15 SO 4656/06), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 2633/06) sowie die weiteren Senatsakten (L 7 SO 2635/06, L 7 SO 2637/06 und L 7 SO 1154/07 NZB) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers und seine Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2007 haben keinen Erfolg.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 1)) ist nicht auszuschließen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Mehrere Ansprüche sind bei der objektiven Klagehäufung zusammenzurechnen (vgl. BSGE 24, 260, 261; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 16); mit Blick darauf, dass die Beklagte für die Anschaffung eines gebrauchten Fernsehers derzeit 61,00 Euro gewährt sowie in Ansehung der Höhe der noch für das Jahr 2004 gewährten Bekleidungspauschale ist davon auszugehen, dass die Berufungssumme zusammen mit der beanspruchten Leistung für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks bei Einlegung des Rechtsmittels überschritten war, zumal der Kläger seinerzeit noch weitere Leistungen beansprucht hatte; ein Fall der willkürlichen Beschränkung der Berufung (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 146 Nrn. 6 und 7) liegt nicht vor. Die Berufung des Klägers und seine Klage sind jedoch nicht begründet.
Aufgrund der vom Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 19. Januar 2007 abgegebenen Prozesserklärungen sowie seiner Sachanträge in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 zur Entscheidung gestellt sind noch die beanspruchten einmaligen Zuschussleistungen für den "Mehrbedarf wegen Übergröße" sowie für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fernsehers und eines Kühlschranks mit 3-Sterne-Fach. Angegriffen ist insoweit der Bescheid vom 19. Juli 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005, der den Widerspruch des Klägers nur hinsichtlich der beiden erstgenannten Streitgegenstände zurückgewiesen hat, sowie der während des Berufungsverfahrens ergangene, den Widerspruch wegen der begehrten einmaligen Leistungen für die Ersatzbeschaffung eine Kühlschranks zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007. Über diesen Widerspruchsbescheid ist entsprechend § 96 SGG kraft Klage zu befinden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 12 S. 53; SozR 3-2200 § 313 Nr. 1 S. 3; ferner BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 4 S. 13). Nicht streitbefangen sind im vorliegenden Verfahren die Bescheide vom 5. Dezember 2006 sowie 7. und 21. Februar 2007, mit welchen die Beklagte die Anträge des Klägers auf darlehensweise Gewährung von Leistungen für die Bedarfe gebrauchter Fernseher und Kühlschrank abgelehnt hat (vgl. hierzu §§ 37, 42 Satz &61490; SGB XII). Der Kläger hat im Berufungsverfahren ausdrücklich betont, die beanspruchten Leistungen nicht als Darlehen erhalten zu wollen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - (Rdnr. 38) (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt). Die vorgenannten Bescheide sind deshalb nicht über § 96 SGG in das vorliegende Verfahren einzubeziehen; soweit der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch eingelegt hat und diesen Rechtsbehelf aufrechterhalten sollte, wäre mithin noch das Vorverfahren abzuschließen.
Mit seinen hier noch streitbefangenen Ansprüchen vermag der Kläger indes nicht durchzudringen. An einer Sachentscheidung ist der Senat nicht gehindert, obgleich der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. Juli 2005 erst am 25. August 2005 bei der Beklagten eingegangen ist. Zwar soll der Bescheid am 20. Juli 2005 mit Zustellungsurkunde zur Post aufgegeben worden sein (vgl. hierzu § 37 Abs. 5 des Zehnten Buches Soziagesetzbuch i.Vm. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, §§ 177 ff. der Zivilprozessordnung); die Zustellungsurkunde kam jedoch nicht zurück, sodass das Vorbringen des Klägers, den Bescheid vom 19. Juli 2005 erst am 16. August 2005 erhalten zu haben, nicht zu widerlegen ist. Darüber hinaus hat der Widerspruchsbescheid vom 23. März 2007 den Widerspruch des Klägers bezüglich der abgelehnten Leistung für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks mit 3-Sterne-Fach sachlich beschieden; auch der Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 enthält eine sachliche Entscheidung über die weiteren hier noch umstrittenen Streitgegenstände. Schon deswegen war die Klagemöglichkeit wiedereröffnet (vgl. BSGE 49, 85, 86 ff. = SozR 2200 § 1422 Nr. 1; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 57, 342, 344; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 84 Rdnr. 7).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 klargestellt, dass er im hiesigen Verfahren von der Beklagten nicht nur für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fernsehers und eines Kühlschranks, sondern auch hinsichtlich des "pauschalen Mehrbedarfs wegen Übergröße" eine einmalige Leistung haben möchte. Zutreffend hat er vorliegend eine Erhöhung der laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht begehrt; denn hierüber hat die Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden nicht entschieden. Soweit der Kläger meinen sollte, der Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei zu niedrig, weil er wegen der behaupteten Übergröße einen erhöhten Bedarf im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII habe (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 59 (zu § 29)), bedarf es einer Änderung der Bewilligungsbescheide über die Grundsicherung; diese Angriffsrichtung hat der Kläger hier mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. August 2007 auch eingeschlagen.
Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten einmaligen Leistungen in Form von Zuschüssen besteht nach dem Bestimmungen des SGB XII nicht. Zur Begründung nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug und macht es sich zu Eigen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Zur Wiederholung und Ergänzung wird noch Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, auf den auch § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII verweist, wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass einmalige Bedarfe - z.B. die hier noch umstrittenen einmaligen Leistungen für die Ersatzbeschaffung von Fernseher und Kühlschrank (Hausrat), ferner für Bekleidung - seit der mit der Einführung des SGB XII (und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) zum 1. Januar 2005 erfolgten Änderung des Systems der staatlichen Fürsorgeleistungen nunmehr grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 4267/05 - (juris) und vom 14. Juni 2007 - L 7 SO 929/06 -; ferner Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - L 7 SO 674/05 ER-B -, vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5060/05 ER - und vom 3. Juli 2006 - L 7 SO 2631/06 PKH-A -). Ein Bestands- und Vertrauensschutz besteht selbst dann nicht, wenn der entsprechende Bedarf nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des BSHG vom Sozialhilfeträger gedeckt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5536/05 - (juris); Senatsurteile vom 1. Februar und 14. Juni 2007 a.a.O.; ferner BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3).
(1.) Was die Anschaffung von Haushaltsgeräten betrifft, sind nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII) lediglich dann gesondert Leistungen zu erbringen, wenn es um die Erstausstattung solchen Hausrats geht. Die Reparatur von Haushaltsgeräten oder deren Ersatzbeschaffung - wie hier - sind dagegen nicht von den Regelungen des § 31 SGB XII umfasst, sondern - wie oben ausgeführt - im pauschalierten Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 1 SG XII) enthalten. Dem ist in dem auf gesetzlicher Grundlage ergangenen Verordnungsrecht Rechnung getragen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Februar 2007 a.a.O.); in der auf der Ermächtigung des § 40 SGB XII beruhenden Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067; vgl. auch die Änderungsverordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657)) ist in § 2 Abs. 2 Nr. 4 bestimmt, dass bei der Bemessung des Eckregelsatzes unter der Abteilung 05 Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung mit einzuberechnen sind. Demgemäß kann der Kläger die erhobenen Ansprüche weder aus §§ 27, 28 SGB XII noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII herleiten; für sein Begehren auf einmalige Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fernsehers und eines Kühlschranks bietet das SGB XII, dessen Regime der Kläger unterfällt, keine Grundlage. Auch die übrigen Regelungen über Sonderbedarfe (§§ 30, 32 bis 34 SGB XII) sind hier nicht einschlägig. Auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, nach der bei einem nach den Besonderheiten des Einzelfalls erhöhten Bedarf (vgl. hierzu BVerwGE 97, 232 235; ferner BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) vom Regelsatz abgewichen werden kann, kann schon deswegen nicht zurückgegriffen werden, weil diese Bestimmung nur für laufende, nicht jedoch für einmalige Bedarfe konzipiert ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 a.a.O.; ferner BVerwGE a.a.O.; W. Schellhorn in W. Schellhorn/ H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 28 Rdnr. 11; anders wohl Rothkegel/Sartorius in Rothkegel, Sozialhilferecht, S. 247 f.). Sonach kommt ein Zuschuss für die Ersatzbeschaffung der vorgenannten Haushaltsgeräte nach den Regelungen im SGB XII nicht in Betracht.
Darüber hinaus hat sich der Kläger trotz mehrmaligen Hinweises auf seine prozessualen Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 Halbs. 2 SGG) und den Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl. Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2007) sowie auch auf entsprechende Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2007 geweigert, seine Wohnung in Augenschein nehmen zu lassen, sodass - mangels anderweitiger Erkenntnismöglichkeiten - auch nicht festgestellt werden kann, ob hinsichtlich des Fernsehers und des Kühlschranks (vgl. hierzu Hofmann in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 21 Rdnrn. 50, 52; ders. in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 27 Rdnrn. 24 f. m.w.N.) überhaupt ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Selbst wenn die Beklagte, was aber jedenfalls hinsichtlich des gebrauchten Fernsehers ausscheidet (vgl. den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 2. September 2002), über noch bis Ende 2004 gestellte Anträge des Klägers auf einmalige Beihilfen für den vorgenannten Hausrat nicht entschieden hätte, kämen schon aus diesem Grunde - ungeachtet der pauschalierenden Regelung des § 101a BSHG - einmalige Leistungen nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG) nicht in Betracht.
(2.) Ebenso ist die Ablehnung einer "pauschalen Mehrbedarfs wegen Übergröße" rechtmäßig. Mit der von der Beklagten im gerichtlichen Vergleich vor dem VGH Baden-Württemberg vom 24. Januar 2006 erklärten Bereitschaft zur Gewährung einer einmaligen Beihilfe von 50,00 Euro war bereits deswegen ein "Präjudiz" für künftige Bedarfssituationen nicht verbunden, weil die Beklagte diesen Betrag ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" übernommen hat. Ebenso wie der Hausrat sind auch Bekleidung und Schuhe vom pauschalierten Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst (vgl. ferner § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung). Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706); vgl. auch die vorherige Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) bietet vorliegend keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Bedarf, weil vom Gesetz ein Sonderbedarf lediglich in Form der Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt anerkannt ist. Unter die vorgenannten Begriffe fallen zwar nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur Schwangerschaftsbekleidung und Erstlingsausstattung, sondern auch solche Bedarfe, die durch einen Gesamtverlust oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände neu entstanden sind (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1514 S. 60 (zu § 32); ferner Hess. LSG, Beschluss vom 10. April 2006 - L 9 AS 44/06 ER - info also 2006, 226; Bayer. LSG, Beschluss vom 28. August 2006 - L 7 B 481/06 AS ER - FEVS 58, 427); zu diesen außergewöhnlichen Umständen dürften z.B. erhebliche Gewichtszu- oder Gewichtsabnahmen oder eine unzureichende Bekleidungsausstattung nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit gehören (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 12 CE 04.3012 - (juris); Hofmann in LPK-SGB XII, a.a.O., § 31 Rdnr. 7). Derartige Umstände liegen hier indes nicht vor; der Kläger macht selbst nicht geltend, dass es in letzter Zeit zu außergewöhnlichen Veränderungen seines Körpergewichts oder der Schuhgröße gekommen ist. Der sog. Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf wird aber von der Vorschrift des § 31 Abs. 1 SGB XII nicht erfasst (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 10. April 2006 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 28. August 2006 a.a.O.; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 31 Rdnrn. 4 ff.; Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 26). Auch die Regelungen über die Sonderbedarfe (§§ 30, 32 bis 34 SGB XII) greifen hier nicht ein. An die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann vorliegend nach dem oben Gesagten schon deswegen nicht gedacht werden, weil von der Norm nur laufende, nicht jedoch einmalige Bedarfe - wie vorliegend geltend gemacht - erfasst werden. Auf das Vorbringen des Klägers zu angeblich erhöhten Aufwendungen wegen der behaupteten "Übergröße" ist nach allem hier nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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