Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2454/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4060/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige Auszahlung seiner Regelaltersrente von der Antragsgegnerin (Ag).
Die Ag bewilligte dem Ast Regelaltersrente in Höhe von 285,78 EUR monatlich ab 01.11.2003 (Bescheid vom 26.07.2004, Bl. 103 VA), die über den Postrentendienst auf das vom Ast angegebene Konto überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 29.12.2006 teilte der Ast der Ag mit, seit Oktober keine Rentenzahlung mehr erhalten zu haben, nachdem seine Bank das Konto geschlossen habe und er ein neues nicht eröffnen könne (Bl 310 VA). Nach Missverständnissen über die Auszahlungsart wies die Ag am 15./16.03.2007 die Barauszahlung der Rentenbeträge für die Monate November 2006 bis April 2007 und laufend ab Mai 2007 durch den Postrenten-Service Stuttgart (PRS) an und informierte entsprechend den Ast (Schreiben vom 16.03.2007 Bl 335 VA), der sich jedoch nur mit einer Auszahlung an der Wohnungstür einverstanden erklärte (Schreiben vom 28.03.2007 Bl 339 VA). Die Ag wies entsprechend den PRS telefonisch und per Fax am 04.04.2007 an (Bl 341, 343 VA), informierte darüber den Ast und bat sich wegen ggf. auftretender Fragen mit dem PRS in Verbindung zu setzen (Schreiben vom 16.04.2007 Bl 346 VA). Die Zahlung kam nicht zustande, nachdem der Ast den zu diesem Zweck durch den Briefträger überlassenen Benachrichtigungsschein zur Abholung vom 28.04.2007 nicht einlöste, mit Fax vom gleichen Tage an die Ag die Annahme des Abholungsscheins verweigerte, auf Barzahlung an der Wohnungstür bestand und eine weitere Kommunikation mit dem PRS ablehnte, weil er diesen per Fax nicht hatte erreichen können (Bl 348 f VA). Die telefonische Rückfrage der Ag beim QV-Bereich und Rentenservice vom 08.05.2007 ergab, dass die Zahlung durch den Briefträger erfolgt (Bl 353 VA). Mit Schreiben vom 08.05.2007 teilte die Ag dem Ast die neuen geänderten Telefonnummern des PRS mit und verwies den Ast wegen der Klärung von Zahlungsmodalitäten erneut dorthin. Nachdem an den Ast übersandte Postanweisungen (für 12/2006 - 04/2007) mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an den PRS zurückkamen, stellte der PRS die laufende Zahlung ab Juni 2007 ein und erstattete die Rentenbeträge in Gesamthöhe von 1.428,90 EUR der Ag mit dem Vermerk: "ZE verweigert die Annahme" (ML des Rentenservice und Vermerk Bl. 361 f, 364 f VA). Die Ag veranlasste eine erneute Auszahlung zunächst nicht (Bl. 366 VA).
Am 16.07.2007 hat der Ast beim Sozialgericht Mannheim (SG) beantragt, die Ag zu verpflichten, 1. ihm den gesamten rückständigen Rentenvorschussbetrag (der Ast geht nach Widerspruch gegen den Rentenbescheid wegen ungeklärter Zeiten davon aus, dass ihm weiterhin nur der früher gezahlte Vorschuss zusteht) seit Herbst 2006 innerhalb von 5 Tagen bar zur Verfügung zu stellen oder auszahlen zu lassen, 2. die künftige pünktliche Zahlung unter Strafandrohung sicherzustellen, 3. hilfsweise dem Ast ein kostenloses Girokonto einrichten zu lassen, 4. eine tabellarische Aufstellung über die Rentenvorschusszahlungen seit Herbst 2006 zu erstellen, 5. dem Ast einen gültigen Rentnerausweis zur Verfügung zu stellen, 6. bei Zahlungsverzug Verzugszinsen an den Ast zu zahlen und 7. die Kosten des Ast im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu übernehmen (Az S 3 R 2454/07 ER). Am 01.08.2007 hat der Ast unter teilweiser Wiederholung seiner Anträge darüber hinaus beim SG beantragt, die Ag ohne vorherige Anhörung unter Androhung einer Strafe zu verpflichten, den überfälligen monatlichen Rentenvorschuss-Betrag von 285,78 EUR für den Monat August 2007 bar zu zahlen (S 3 R 2711/07 ER, durch Beschluss vom 16.08.2007 zu S 3 R 2454/07 ER verbunden).
Auf telefonische Veranlassung des SG hat die Ag am 03.08.2007 - maschinelle Verarbeitung am 06.08.2007 - die Wiederaufnahme der Zahlung ab Oktober 2007 (nach Neuberechnung nun in Höhe von 287,31 EUR) und die Anweisung der bis September 2007 aufgelaufenen Beträge (nachdem der Ast die Rente für die Monate Mai und Juni 2007 erhalten hatte in Höhe von 2.290,83 EUR) durch Zahlungsauftrag an den PRS (Bl. 376 f VA) veranlasst sowie den Ast darüber mit Fax gleichen Datums unterrichtet (Bl 373 VA). Avisierter Zahlungstermin war der 20.08.2007. Zur Beschleunigung hat die Ag. am 08.08.2007 zusätzlich einen Auftrag über die Postbank an die Deutsche Post AG zur (vorläufigen doppelten) Zahlung der Rente für den Monat August 2007 (287,31 EUR) erteilt und wegen der Verrechnung mit der Rente für Oktober die Wiederaufnahme der laufenden Zahlung auf November 2007 verschoben (Bl 37 SG); die August-Rente hat der Ast am 14.08.2007 erhalten (Bl. 46 SG). Den Rentnerausweis hat die Ag am 09.08.2007 an den Ast versandt (Bl. 44 SG). Der Ast hat nunmehr beantragt, die Ag zu verpflichten, die Rente für Juli 2007 innerhalb von 48 Stunden bar an seiner Wohnadresse auszuzahlen (Bl. 47 SG).
Das SG hat die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit Beschluss vom 16.08.2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliege. Nachdem der Ast die Rente für August am 14.08.2007 ausgezahlt erhalten habe, sei der Unterhaltsbedarf aktuell abgesichert und die Auszahlung der rückständigen Rentenbeträge stünde unmittelbar bevor, weshalb die Notwendigkeit der beantragten Eilentscheidung nicht festgestellt werden könne, nachdem der Ast konkrete Angaben zum Anordnungsgrund nicht gemacht habe. Folglich seien auch die weitergehenden Anträge abzulehnen gewesen.
In Bezug darauf hat der Ast am 20.08.2007 "bevor das Rechtsmittel der Beschwerde voll erarbeitet und eingereicht werden kann einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Eil-Anordnung ohne vorherige Anhörung" an das LSG gestellt und beantragt, die Ag zu verpflichten, strafbewehrt den überfälligen monatlichen Rentenvorschuss für den Monat Juli 2007 innerhalb von 24 Stunden per Barauszahlung an der Wohnadresse des Ast auszuzahlen. Auf Nachfrage des Senats hat der Ast erklärt, die für 20.08.2007 in Aussicht gestellte Rentennachzahlung nicht erhalten zu haben und ein Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin gestellt, das mit Beschluss vom 18.09.2007 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wurde. Gegen die Richterin am SG Hermann hat er am 04.09.2007 einen Befangenheitsantrag gestellt. Die Ag teilte mit Schreiben vom 19.09.2007 mit, dass die Geldzustellung der Rentenrückstände im August 2007 daran gescheitert sei, dass auf Grund der Sicherheitsbestimmungen der Deutschen Post AG der Geldbriefträger den Nachzahlbetrag in Höhe von 2.290,83 EUR nicht in Bargeld mit sich führen durfte (Grenze 1.999,- EUR) und der Ast einen bei der Post AG einzulösenden Scheck über den Betrag abgelehnt habe (Bl. 46 ff LSG). Mit Fax vom 19.09.2007 hat die Ag den Ast informiert, dass am 20.09.2007 Frau Radtke vom PRS mit einem Kollegen zwischen 8 und 13 Uhr als Ausnahme zu den Postvorschriften das Geld persönlich zum Ast nach Hause bringen werde. Seine persönliche Anwesenheit und Bereithaltung des Personalausweises seien erforderlich (Bl. 49 LSG). Mit Schreiben vom 25.09.2007 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Geldübergabe erneut gescheitert sei. Am 20.09.2007 sei dem Geldzusteller nicht geöffnet worden, am 21.09.2007 am frühen Morgen sei der Ast zwar angetroffen worden, habe jedoch gegenüber dem Geldzusteller die Ausweisung mit Personaldokumenten verweigert. Zur Bestätigung wurden 2 Faxe des PRS/ZSPL Schwetzingen von Frau Radtke vom 20./21.09.2007 vorgelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2007 hat der Ast beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 16.August 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, innerhalb von 48 Stunden die Rente für den Monat Juli 2007 bar an seine Wohnadresse auszuzahlen. Das Gleiche für die Monate August, September und Oktober 2007, sowie dass die Antragsgegnerin Verzugszinsen in Höhe von 4 vH plus 5 vH zahlt und die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten übernimmt.
Die Bevollmächtigte der Ag hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat erklärt, dass dem Ast ab November 2007 die monatliche Rente vorschüssig bar ausgezahlt werden wird und den Zahlungsauftragsbeleg (Bl 440 VA) hierzu vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Ast hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Dies erfolgte zulässiger Weise durch die vom Ast wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin am SG Hermann, weil die Nichtabhilfe eine unaufschiebbare Amtshandlung darstellt, durch die das Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird; deswegen konnte die abgelehnte Richterin vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gem. § 47 Abs. 1 ZPO die Handlung vornehmen. Der Ast hat im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sein Antrag als Beschwerde gegen den Beschluss des SG auszulegen sei, gem. § 172 Abs. 1 SGG entscheidet das LSG hierüber. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung). Hiernach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller/Beschwerdeführer ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69; 94, 166; BVerfG in NJW 2003, 1236; Niesel, der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage Rdnr. 643). Die Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller/Beschwerdeführer glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG in Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Wäre dagegen eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit Existenz sichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggfs. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers/Beschwerdeführers zu entscheiden (vgl. BVerfG in Breithaupt 2005, 803 und BVerfG in NJW 2003, 2236).
Der Anspruch des Ast scheitert bereits daran, dass der Senat ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits nicht zu erkennen vermag. Der Rentenanspruch des Ast und die Auszahlungsverpflichtung der Ag sind unbestritten. Selbst den "Anspruch auf Auszahlung an der Haustür" bestreitet die Ag vorliegend nicht und hat mehrfach versucht, diesen zu bewirken.
Ungeachtet dessen steht dem Ast auch kein Anordnungsanspruch zur Seite, denn der Kläger hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auszahlung seiner Altersrente an der Wohnungstür. Nach § 47 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Näheres regelt die auf der Grundlage von § 120 SGB VI erlassene Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentendienst der Deutschen Bundespost POSTDIENST (Postrentendienstverordnung - PostRDV vom 28.07.1994 IdF d. Art. 44 Nr. 1 G v. 09.12.2004 I 3242 mWv 01.10.2005). Nach § 9 Abs. 1 PostRDV sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (Satz 4). Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu Tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen (Abs. 3). Im Hinblick darauf begegnet die Vorgehensweise der Ag, die den PRS zur Barauszahlung angewiesen hat, keinen Bedenken. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Übermittlung von Postanweisungen oder Abholscheinen zur Abholung der Rente beim Postamt, zumal es sich bei einem Betrag von 287,31 EUR auch nicht um einen unverhältnismäßig hohen Geldbetrag handelt, der gewöhnlicher Weise nicht bar transportiert wird. Berechtigte Interessen - wie etwa körperliche Gebrechen - , die der Abholung der Rente beim Postamt entgegenstehen würden, hat der Ast nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Sie sind für den Senat auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Ast nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat der Ast auch keinen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht. Nachdem er die Rente für den Monat August am 14.08.2007 erhalten hat und die laufende Zahlung für die Zukunft ab November 2007 angewiesen ist, ist der gegenwärtige Bedarf abgedeckt. Besondere Gründe, die die Nachholung der Rentenauszahlung für den Monat Juli zur Abwendung schwerer unabwendbarer Nachteile dringlich erscheinen lassen würden, hat der Ast nicht vorgetragen. Vielmehr hat er durch sein Verhalten gegenüber der Ag, nämlich dem unberechtigten Beharren nur auf Auszahlung der Rente an der Wohnungstür, zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Nachzahlung offensichtlich nicht angewiesen ist. Darüber hinaus ist es allein seinem Verhalten gegenüber dem PSR zuzuschreiben, dass die sowohl für den 20. als auch für den 21.09.2007 per Fax angekündigte und vom PRS an der Wohnungstür des Ast bereitgehaltene Nachzahlung der Rente sowie die Vorauszahlung für Oktober 2007 nicht zustande gekommen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige Auszahlung seiner Regelaltersrente von der Antragsgegnerin (Ag).
Die Ag bewilligte dem Ast Regelaltersrente in Höhe von 285,78 EUR monatlich ab 01.11.2003 (Bescheid vom 26.07.2004, Bl. 103 VA), die über den Postrentendienst auf das vom Ast angegebene Konto überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 29.12.2006 teilte der Ast der Ag mit, seit Oktober keine Rentenzahlung mehr erhalten zu haben, nachdem seine Bank das Konto geschlossen habe und er ein neues nicht eröffnen könne (Bl 310 VA). Nach Missverständnissen über die Auszahlungsart wies die Ag am 15./16.03.2007 die Barauszahlung der Rentenbeträge für die Monate November 2006 bis April 2007 und laufend ab Mai 2007 durch den Postrenten-Service Stuttgart (PRS) an und informierte entsprechend den Ast (Schreiben vom 16.03.2007 Bl 335 VA), der sich jedoch nur mit einer Auszahlung an der Wohnungstür einverstanden erklärte (Schreiben vom 28.03.2007 Bl 339 VA). Die Ag wies entsprechend den PRS telefonisch und per Fax am 04.04.2007 an (Bl 341, 343 VA), informierte darüber den Ast und bat sich wegen ggf. auftretender Fragen mit dem PRS in Verbindung zu setzen (Schreiben vom 16.04.2007 Bl 346 VA). Die Zahlung kam nicht zustande, nachdem der Ast den zu diesem Zweck durch den Briefträger überlassenen Benachrichtigungsschein zur Abholung vom 28.04.2007 nicht einlöste, mit Fax vom gleichen Tage an die Ag die Annahme des Abholungsscheins verweigerte, auf Barzahlung an der Wohnungstür bestand und eine weitere Kommunikation mit dem PRS ablehnte, weil er diesen per Fax nicht hatte erreichen können (Bl 348 f VA). Die telefonische Rückfrage der Ag beim QV-Bereich und Rentenservice vom 08.05.2007 ergab, dass die Zahlung durch den Briefträger erfolgt (Bl 353 VA). Mit Schreiben vom 08.05.2007 teilte die Ag dem Ast die neuen geänderten Telefonnummern des PRS mit und verwies den Ast wegen der Klärung von Zahlungsmodalitäten erneut dorthin. Nachdem an den Ast übersandte Postanweisungen (für 12/2006 - 04/2007) mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an den PRS zurückkamen, stellte der PRS die laufende Zahlung ab Juni 2007 ein und erstattete die Rentenbeträge in Gesamthöhe von 1.428,90 EUR der Ag mit dem Vermerk: "ZE verweigert die Annahme" (ML des Rentenservice und Vermerk Bl. 361 f, 364 f VA). Die Ag veranlasste eine erneute Auszahlung zunächst nicht (Bl. 366 VA).
Am 16.07.2007 hat der Ast beim Sozialgericht Mannheim (SG) beantragt, die Ag zu verpflichten, 1. ihm den gesamten rückständigen Rentenvorschussbetrag (der Ast geht nach Widerspruch gegen den Rentenbescheid wegen ungeklärter Zeiten davon aus, dass ihm weiterhin nur der früher gezahlte Vorschuss zusteht) seit Herbst 2006 innerhalb von 5 Tagen bar zur Verfügung zu stellen oder auszahlen zu lassen, 2. die künftige pünktliche Zahlung unter Strafandrohung sicherzustellen, 3. hilfsweise dem Ast ein kostenloses Girokonto einrichten zu lassen, 4. eine tabellarische Aufstellung über die Rentenvorschusszahlungen seit Herbst 2006 zu erstellen, 5. dem Ast einen gültigen Rentnerausweis zur Verfügung zu stellen, 6. bei Zahlungsverzug Verzugszinsen an den Ast zu zahlen und 7. die Kosten des Ast im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu übernehmen (Az S 3 R 2454/07 ER). Am 01.08.2007 hat der Ast unter teilweiser Wiederholung seiner Anträge darüber hinaus beim SG beantragt, die Ag ohne vorherige Anhörung unter Androhung einer Strafe zu verpflichten, den überfälligen monatlichen Rentenvorschuss-Betrag von 285,78 EUR für den Monat August 2007 bar zu zahlen (S 3 R 2711/07 ER, durch Beschluss vom 16.08.2007 zu S 3 R 2454/07 ER verbunden).
Auf telefonische Veranlassung des SG hat die Ag am 03.08.2007 - maschinelle Verarbeitung am 06.08.2007 - die Wiederaufnahme der Zahlung ab Oktober 2007 (nach Neuberechnung nun in Höhe von 287,31 EUR) und die Anweisung der bis September 2007 aufgelaufenen Beträge (nachdem der Ast die Rente für die Monate Mai und Juni 2007 erhalten hatte in Höhe von 2.290,83 EUR) durch Zahlungsauftrag an den PRS (Bl. 376 f VA) veranlasst sowie den Ast darüber mit Fax gleichen Datums unterrichtet (Bl 373 VA). Avisierter Zahlungstermin war der 20.08.2007. Zur Beschleunigung hat die Ag. am 08.08.2007 zusätzlich einen Auftrag über die Postbank an die Deutsche Post AG zur (vorläufigen doppelten) Zahlung der Rente für den Monat August 2007 (287,31 EUR) erteilt und wegen der Verrechnung mit der Rente für Oktober die Wiederaufnahme der laufenden Zahlung auf November 2007 verschoben (Bl 37 SG); die August-Rente hat der Ast am 14.08.2007 erhalten (Bl. 46 SG). Den Rentnerausweis hat die Ag am 09.08.2007 an den Ast versandt (Bl. 44 SG). Der Ast hat nunmehr beantragt, die Ag zu verpflichten, die Rente für Juli 2007 innerhalb von 48 Stunden bar an seiner Wohnadresse auszuzahlen (Bl. 47 SG).
Das SG hat die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit Beschluss vom 16.08.2007 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliege. Nachdem der Ast die Rente für August am 14.08.2007 ausgezahlt erhalten habe, sei der Unterhaltsbedarf aktuell abgesichert und die Auszahlung der rückständigen Rentenbeträge stünde unmittelbar bevor, weshalb die Notwendigkeit der beantragten Eilentscheidung nicht festgestellt werden könne, nachdem der Ast konkrete Angaben zum Anordnungsgrund nicht gemacht habe. Folglich seien auch die weitergehenden Anträge abzulehnen gewesen.
In Bezug darauf hat der Ast am 20.08.2007 "bevor das Rechtsmittel der Beschwerde voll erarbeitet und eingereicht werden kann einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Eil-Anordnung ohne vorherige Anhörung" an das LSG gestellt und beantragt, die Ag zu verpflichten, strafbewehrt den überfälligen monatlichen Rentenvorschuss für den Monat Juli 2007 innerhalb von 24 Stunden per Barauszahlung an der Wohnadresse des Ast auszuzahlen. Auf Nachfrage des Senats hat der Ast erklärt, die für 20.08.2007 in Aussicht gestellte Rentennachzahlung nicht erhalten zu haben und ein Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin gestellt, das mit Beschluss vom 18.09.2007 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wurde. Gegen die Richterin am SG Hermann hat er am 04.09.2007 einen Befangenheitsantrag gestellt. Die Ag teilte mit Schreiben vom 19.09.2007 mit, dass die Geldzustellung der Rentenrückstände im August 2007 daran gescheitert sei, dass auf Grund der Sicherheitsbestimmungen der Deutschen Post AG der Geldbriefträger den Nachzahlbetrag in Höhe von 2.290,83 EUR nicht in Bargeld mit sich führen durfte (Grenze 1.999,- EUR) und der Ast einen bei der Post AG einzulösenden Scheck über den Betrag abgelehnt habe (Bl. 46 ff LSG). Mit Fax vom 19.09.2007 hat die Ag den Ast informiert, dass am 20.09.2007 Frau Radtke vom PRS mit einem Kollegen zwischen 8 und 13 Uhr als Ausnahme zu den Postvorschriften das Geld persönlich zum Ast nach Hause bringen werde. Seine persönliche Anwesenheit und Bereithaltung des Personalausweises seien erforderlich (Bl. 49 LSG). Mit Schreiben vom 25.09.2007 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Geldübergabe erneut gescheitert sei. Am 20.09.2007 sei dem Geldzusteller nicht geöffnet worden, am 21.09.2007 am frühen Morgen sei der Ast zwar angetroffen worden, habe jedoch gegenüber dem Geldzusteller die Ausweisung mit Personaldokumenten verweigert. Zur Bestätigung wurden 2 Faxe des PRS/ZSPL Schwetzingen von Frau Radtke vom 20./21.09.2007 vorgelegt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2007 hat der Ast beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 16.August 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, innerhalb von 48 Stunden die Rente für den Monat Juli 2007 bar an seine Wohnadresse auszuzahlen. Das Gleiche für die Monate August, September und Oktober 2007, sowie dass die Antragsgegnerin Verzugszinsen in Höhe von 4 vH plus 5 vH zahlt und die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten übernimmt.
Die Bevollmächtigte der Ag hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat erklärt, dass dem Ast ab November 2007 die monatliche Rente vorschüssig bar ausgezahlt werden wird und den Zahlungsauftragsbeleg (Bl 440 VA) hierzu vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Ast hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Dies erfolgte zulässiger Weise durch die vom Ast wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin am SG Hermann, weil die Nichtabhilfe eine unaufschiebbare Amtshandlung darstellt, durch die das Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird; deswegen konnte die abgelehnte Richterin vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gem. § 47 Abs. 1 ZPO die Handlung vornehmen. Der Ast hat im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sein Antrag als Beschwerde gegen den Beschluss des SG auszulegen sei, gem. § 172 Abs. 1 SGG entscheidet das LSG hierüber. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung). Hiernach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller/Beschwerdeführer ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69; 94, 166; BVerfG in NJW 2003, 1236; Niesel, der Sozialgerichtsprozess, 4. Auflage Rdnr. 643). Die Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller/Beschwerdeführer glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG in Breithaupt 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Wäre dagegen eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit Existenz sichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggfs. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers/Beschwerdeführers zu entscheiden (vgl. BVerfG in Breithaupt 2005, 803 und BVerfG in NJW 2003, 2236).
Der Anspruch des Ast scheitert bereits daran, dass der Senat ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits nicht zu erkennen vermag. Der Rentenanspruch des Ast und die Auszahlungsverpflichtung der Ag sind unbestritten. Selbst den "Anspruch auf Auszahlung an der Haustür" bestreitet die Ag vorliegend nicht und hat mehrfach versucht, diesen zu bewirken.
Ungeachtet dessen steht dem Ast auch kein Anordnungsanspruch zur Seite, denn der Kläger hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Auszahlung seiner Altersrente an der Wohnungstür. Nach § 47 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden, soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. Näheres regelt die auf der Grundlage von § 120 SGB VI erlassene Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Rentenversicherungsträger und anderer Sozialversicherungsträger durch den Rentendienst der Deutschen Bundespost POSTDIENST (Postrentendienstverordnung - PostRDV vom 28.07.1994 IdF d. Art. 44 Nr. 1 G v. 09.12.2004 I 3242 mWv 01.10.2005). Nach § 9 Abs. 1 PostRDV sollen Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (Satz 4). Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu Tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen (Abs. 3). Im Hinblick darauf begegnet die Vorgehensweise der Ag, die den PRS zur Barauszahlung angewiesen hat, keinen Bedenken. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Übermittlung von Postanweisungen oder Abholscheinen zur Abholung der Rente beim Postamt, zumal es sich bei einem Betrag von 287,31 EUR auch nicht um einen unverhältnismäßig hohen Geldbetrag handelt, der gewöhnlicher Weise nicht bar transportiert wird. Berechtigte Interessen - wie etwa körperliche Gebrechen - , die der Abholung der Rente beim Postamt entgegenstehen würden, hat der Ast nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht. Sie sind für den Senat auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom Ast nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat der Ast auch keinen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht. Nachdem er die Rente für den Monat August am 14.08.2007 erhalten hat und die laufende Zahlung für die Zukunft ab November 2007 angewiesen ist, ist der gegenwärtige Bedarf abgedeckt. Besondere Gründe, die die Nachholung der Rentenauszahlung für den Monat Juli zur Abwendung schwerer unabwendbarer Nachteile dringlich erscheinen lassen würden, hat der Ast nicht vorgetragen. Vielmehr hat er durch sein Verhalten gegenüber der Ag, nämlich dem unberechtigten Beharren nur auf Auszahlung der Rente an der Wohnungstür, zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Nachzahlung offensichtlich nicht angewiesen ist. Darüber hinaus ist es allein seinem Verhalten gegenüber dem PSR zuzuschreiben, dass die sowohl für den 20. als auch für den 21.09.2007 per Fax angekündigte und vom PRS an der Wohnungstür des Ast bereitgehaltene Nachzahlung der Rente sowie die Vorauszahlung für Oktober 2007 nicht zustande gekommen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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