Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 7299/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 2932/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.03.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Zusammenhang mit dem Tod des 1921 geborenen J. S. (J.S.) am 02.08.2005. J.S. lebte in Polen und erhielt von dem Beklagten seit 1977 Versorgungsbezüge wegen der Folgen eines Unterarmschussbruches, zuletzt Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.). Die Ehefrau des J.S. hatte ihn vor Jahrzehnten verlassen und war nach Deutschland ausgereist. Eine Scheidung war nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 22.08.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass J.S. verstorben sei. Sie selbst habe über 24 Jahre in einer Gemeinschaft mit J.S. gelebt und habe ihn vor seinem Tod jahrelang gepflegt. Die Begräbniskosten habe sie von dem von der polnischen Sozialversicherung zugewiesenen Betrag beglichen. Diese hätten 3.870,00 Zloty betragen, der Rest von 400,00 Zloty sei ihr verblieben. Die Rente für den Monat August habe sie nicht angenommen. Sie beantrage nunmehr eine finanzielle Unterstützung, da sie durch den Tod von J.S. in eine schwierige Situation geraten sei. Auf Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, die Zuwendung der polnischen Sozialversicherung habe insgesamt 4.830,90 Zloty betragen.
Mit Bescheid vom 05.04.2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Bestattungsgeld nach §§ 36, 64e BVG ab, da durch die Anrechnung der polnischen Bestattungshilfe in Höhe von umgerechnet 1.194,00 EUR auf das volle Bestattungsgeld nach dem BVG in Höhe von 675,00 EUR kein Zahlbetrag verbleibe. Mit Bescheid vom 06.04.2006 lehnte der Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der J.S. noch zustehenden Versorgungsbezüge für den Monat August 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei weder Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), noch im Wege der Vererbung anspruchsberechtigt gemäß § 58 SGB I.
Ein am 08.05.2006 eingegangenes Schreiben der Klägerin, mit dem sie nochmals eine Meldebe- stätigung über ihre gemeinsame Wohnung mit J.S. vorlegte, wertete der Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.2006. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, auch nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhaltes sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Sonderrechtsnachfolgerin von J.S. sei. Das Bestehen eines sogenannten Konkubinats genüge hierfür nicht. Für eine Sonderrechtsnachfolge als Haushaltsführerin sei es erforderlich, dass die Klägerin mit dem Verstorbenen verwandt oder verschwägert gewesen sei, was nicht der Fall gewesen sei. Ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Klägerin Erbin geworden sei, liege nicht vor.
Gegen den am 14.07.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben an das Vizekonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O., das sie mit einem am 18.09.2006 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben als Klage behandelt wissen wollte. Die Klage wurde an das Sozialgericht Stuttgart (SG) weitergeleitet. Die Klägerin machte geltend, sie habe sämtliche Bestattungskosten alleine getragen. Nur 10% der Kosten seien ihr zurückerstattet worden. Sie habe J.S. jahrelang gepflegt. Seine Ehefrau habe in die Scheidung nicht einwilligen wollen, da sie "die deutschen Papiere nach ihm bekommen" habe. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen.
Mit Urteil vom 27.03.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug und führte ergänzend aus, die Klägerin habe die Konsequenzen zu tragen, die sich daraus ergäben, dass sie mit einem Mann zusammengelebt habe, der bis zu seinem Tod mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei und sie auch nicht rechtsgültig als Erbin eingesetzt habe. Soweit die Klägerin die Gewährung von Bestattungsgeld anspreche, so sei dieser Anspruch nicht Streitgegenstand.
Gegen das der Klägerin am 15.05.2007 zugestellte Urteil hat diese am 13.06.2007 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, sie habe zu keiner Zeit irgendeinen Nutzen aus dem Tod des J.S. ziehen wollen. Sie habe die Pflege als ihre Pflicht angesehen, ohne sich um einen eventuellen Nachlass zu kümmern. Der Pauschalbetrag für die Bestattungsausgaben sei von der polnischen Sozialversicherung so kalkuliert worden, dass er nur die wichtigsten Ausgaben für eine Beisetzung gedeckt habe. Keinesfalls habe sie aus diesem Anlass einen Überschuss oder Gewinn erzielt. Die Rente von J.S. für den Monat August habe sie nicht in Empfang genommen, da sie der Meinung gewesen sei, dass die Rente nach Tagen und nicht nach Monaten berechnet gewesen sei. Sie bitte, ihr ohne Rücksicht auf die Paragraphen eine Unterstützung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.03.2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2006 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2006 zu verurteilen, ihr die dem Verstorbenen J. S. zustehenden Versorgungsbezüge für den Monat August 2005 auszuzahlen sowie ihr Bestattungsgeld und weitere finanzielle Unterstützung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Berufungsbegründung keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte enthalte, die eine für die Klägerin günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG durch die von der Klägerin insgesamt geltend gemachten Ansprüche überschritten. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Auszahlung der für den Monat August 2005 dem J.S. noch zustehenden Rente an die Klägerin abgelehnt. Die Klägerin ist weder Sonderrechtsnachfolgerin des J.S., noch ist sie dessen Erbin. Gemäß § 56 Abs. 1 SGB I in der ab 01.08.2001 gültigen Fassung stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten nacheinander
1. dem Ehegatten, 1a. dem Lebenspartner 2. den Kindern, 3. den Eltern oder 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. Als Haushaltsführer gelten gemäß § 56 Abs. 4 SGB I nur Verwandte oder Verschwägerte, die anstelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt haben und von ihm überwiegend unterhalten worden sind.
Einen Anspruch auf Auszahlung der ausstehenden Rentenbeträge als Haushaltsführerin und Lebensgefährtin des Verstorbenen hat die Klägerin nach dem Gesetz nicht, da sie mit J.S. weder verwandt noch verschwägert ist (§§ 1589,1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Lebenspartner im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1a SGB I ist der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz). Eine Sonderrechtsnachfolge des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft sieht das Gesetz nicht vor. Partner einer solchen Gemeinschaft können nur Rechtsnachfolger sein, wenn sie wirksam als Erben eingesetzt wurden (§ 58 SGB I).
Die Klägerin hat keine Nachweise darüber vorgelegt, dass sie Erbin des J. S. geworden wäre. Vielmehr hat sie mitgeteilt, sie habe sich um den Nachlass nicht gekümmert. Daraus ergibt sich, dass offenbar keine Erbeinsetzung der Lebensgefährtin erfolgt ist. Damit scheidet auch eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 58 SGB I aus.
Was den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Bestattungsgeld angeht, so ist der Bescheid vom 05.04.2006, mit dem der Beklagte die Gewährung von Bestattungsgeld abgelehnt hat, bindend geworden (§ 77 SGG). Einen ausdrücklichen Widerspruch gegen diesen Bescheid hat die Klägerin nicht erhoben. Ein solcher Widerspruch ist insbesondere nicht in dem am 08.05.2006 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben zu sehen, das vom Beklagten als Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.2006 gewertet wurde. Soweit man in dem Vorbringen der Klägerin eine Klage auf Gewährung von Bestattungsgeld sieht, ist diese unzulässig und die Berufung daher auch insoweit unbegründet. Das Gleiche gilt für den geltend gemachten Anspruch auf "irgendeine Unterstützung ohne Rücksicht auf die Paragraphen". Die darin liegende Leistungsklage auf Gewährung von Sozialleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts ist unzulässig, da es an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung fehlt, so dass auch insoweit die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen gibt es im BVG keine Rechtsgrundlage für Hinterbliebenenleistungen an nichteheliche Lebenspartner.
Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Zusammenhang mit dem Tod des 1921 geborenen J. S. (J.S.) am 02.08.2005. J.S. lebte in Polen und erhielt von dem Beklagten seit 1977 Versorgungsbezüge wegen der Folgen eines Unterarmschussbruches, zuletzt Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.). Die Ehefrau des J.S. hatte ihn vor Jahrzehnten verlassen und war nach Deutschland ausgereist. Eine Scheidung war nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 22.08.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass J.S. verstorben sei. Sie selbst habe über 24 Jahre in einer Gemeinschaft mit J.S. gelebt und habe ihn vor seinem Tod jahrelang gepflegt. Die Begräbniskosten habe sie von dem von der polnischen Sozialversicherung zugewiesenen Betrag beglichen. Diese hätten 3.870,00 Zloty betragen, der Rest von 400,00 Zloty sei ihr verblieben. Die Rente für den Monat August habe sie nicht angenommen. Sie beantrage nunmehr eine finanzielle Unterstützung, da sie durch den Tod von J.S. in eine schwierige Situation geraten sei. Auf Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit, die Zuwendung der polnischen Sozialversicherung habe insgesamt 4.830,90 Zloty betragen.
Mit Bescheid vom 05.04.2006 lehnte der Beklagte die Gewährung von Bestattungsgeld nach §§ 36, 64e BVG ab, da durch die Anrechnung der polnischen Bestattungshilfe in Höhe von umgerechnet 1.194,00 EUR auf das volle Bestattungsgeld nach dem BVG in Höhe von 675,00 EUR kein Zahlbetrag verbleibe. Mit Bescheid vom 06.04.2006 lehnte der Beklagte auch den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der J.S. noch zustehenden Versorgungsbezüge für den Monat August 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei weder Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne des § 56 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), noch im Wege der Vererbung anspruchsberechtigt gemäß § 58 SGB I.
Ein am 08.05.2006 eingegangenes Schreiben der Klägerin, mit dem sie nochmals eine Meldebe- stätigung über ihre gemeinsame Wohnung mit J.S. vorlegte, wertete der Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.2006. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, auch nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhaltes sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Sonderrechtsnachfolgerin von J.S. sei. Das Bestehen eines sogenannten Konkubinats genüge hierfür nicht. Für eine Sonderrechtsnachfolge als Haushaltsführerin sei es erforderlich, dass die Klägerin mit dem Verstorbenen verwandt oder verschwägert gewesen sei, was nicht der Fall gewesen sei. Ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Klägerin Erbin geworden sei, liege nicht vor.
Gegen den am 14.07.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben an das Vizekonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O., das sie mit einem am 18.09.2006 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben als Klage behandelt wissen wollte. Die Klage wurde an das Sozialgericht Stuttgart (SG) weitergeleitet. Die Klägerin machte geltend, sie habe sämtliche Bestattungskosten alleine getragen. Nur 10% der Kosten seien ihr zurückerstattet worden. Sie habe J.S. jahrelang gepflegt. Seine Ehefrau habe in die Scheidung nicht einwilligen wollen, da sie "die deutschen Papiere nach ihm bekommen" habe. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen.
Mit Urteil vom 27.03.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung nahm es auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug und führte ergänzend aus, die Klägerin habe die Konsequenzen zu tragen, die sich daraus ergäben, dass sie mit einem Mann zusammengelebt habe, der bis zu seinem Tod mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei und sie auch nicht rechtsgültig als Erbin eingesetzt habe. Soweit die Klägerin die Gewährung von Bestattungsgeld anspreche, so sei dieser Anspruch nicht Streitgegenstand.
Gegen das der Klägerin am 15.05.2007 zugestellte Urteil hat diese am 13.06.2007 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, sie habe zu keiner Zeit irgendeinen Nutzen aus dem Tod des J.S. ziehen wollen. Sie habe die Pflege als ihre Pflicht angesehen, ohne sich um einen eventuellen Nachlass zu kümmern. Der Pauschalbetrag für die Bestattungsausgaben sei von der polnischen Sozialversicherung so kalkuliert worden, dass er nur die wichtigsten Ausgaben für eine Beisetzung gedeckt habe. Keinesfalls habe sie aus diesem Anlass einen Überschuss oder Gewinn erzielt. Die Rente von J.S. für den Monat August habe sie nicht in Empfang genommen, da sie der Meinung gewesen sei, dass die Rente nach Tagen und nicht nach Monaten berechnet gewesen sei. Sie bitte, ihr ohne Rücksicht auf die Paragraphen eine Unterstützung zu gewähren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.03.2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2006 in Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2006 zu verurteilen, ihr die dem Verstorbenen J. S. zustehenden Versorgungsbezüge für den Monat August 2005 auszuzahlen sowie ihr Bestattungsgeld und weitere finanzielle Unterstützung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Berufungsbegründung keine neuen Tatsachen oder Gesichtspunkte enthalte, die eine für die Klägerin günstigere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG durch die von der Klägerin insgesamt geltend gemachten Ansprüche überschritten. Der Senat konnte über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Auszahlung der für den Monat August 2005 dem J.S. noch zustehenden Rente an die Klägerin abgelehnt. Die Klägerin ist weder Sonderrechtsnachfolgerin des J.S., noch ist sie dessen Erbin. Gemäß § 56 Abs. 1 SGB I in der ab 01.08.2001 gültigen Fassung stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten nacheinander
1. dem Ehegatten, 1a. dem Lebenspartner 2. den Kindern, 3. den Eltern oder 4. dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. Als Haushaltsführer gelten gemäß § 56 Abs. 4 SGB I nur Verwandte oder Verschwägerte, die anstelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt haben und von ihm überwiegend unterhalten worden sind.
Einen Anspruch auf Auszahlung der ausstehenden Rentenbeträge als Haushaltsführerin und Lebensgefährtin des Verstorbenen hat die Klägerin nach dem Gesetz nicht, da sie mit J.S. weder verwandt noch verschwägert ist (§§ 1589,1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Lebenspartner im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1a SGB I ist der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz). Eine Sonderrechtsnachfolge des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft sieht das Gesetz nicht vor. Partner einer solchen Gemeinschaft können nur Rechtsnachfolger sein, wenn sie wirksam als Erben eingesetzt wurden (§ 58 SGB I).
Die Klägerin hat keine Nachweise darüber vorgelegt, dass sie Erbin des J. S. geworden wäre. Vielmehr hat sie mitgeteilt, sie habe sich um den Nachlass nicht gekümmert. Daraus ergibt sich, dass offenbar keine Erbeinsetzung der Lebensgefährtin erfolgt ist. Damit scheidet auch eine Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 58 SGB I aus.
Was den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Bestattungsgeld angeht, so ist der Bescheid vom 05.04.2006, mit dem der Beklagte die Gewährung von Bestattungsgeld abgelehnt hat, bindend geworden (§ 77 SGG). Einen ausdrücklichen Widerspruch gegen diesen Bescheid hat die Klägerin nicht erhoben. Ein solcher Widerspruch ist insbesondere nicht in dem am 08.05.2006 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben zu sehen, das vom Beklagten als Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.2006 gewertet wurde. Soweit man in dem Vorbringen der Klägerin eine Klage auf Gewährung von Bestattungsgeld sieht, ist diese unzulässig und die Berufung daher auch insoweit unbegründet. Das Gleiche gilt für den geltend gemachten Anspruch auf "irgendeine Unterstützung ohne Rücksicht auf die Paragraphen". Die darin liegende Leistungsklage auf Gewährung von Sozialleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts ist unzulässig, da es an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung fehlt, so dass auch insoweit die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen gibt es im BVG keine Rechtsgrundlage für Hinterbliebenenleistungen an nichteheliche Lebenspartner.
Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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