L 11 KR 32/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 01122/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 32/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.12.1995 bis 31.12.1998 streitig.

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Im Zeitraum März bis Mai 1999 wurde durch das Finanzamt M. für die Zeit vom 01.02.1995 bis 31.12.1998 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt. Laut Prüfungsbericht vom 16.06.1999 waren Geldstrafen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die die Klägerin für Arbeitnehmer in den Jahren 1995 bis 1998 übernommen hatte, zu versteuern. Da eine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern nicht möglich war und die Klägerin sich bereiterklärte, die Steuern zu übernehmen, erfolgte die Nachversteuerung per Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem Netto-Steuersatz (Steuerschuld insoweit DM 26.150,-). Unter Berücksichtigung weiterer Beanstandungen forderte das Finanzamt M. einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 38.666,68 nach (Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 16.06.1999).

Am 10.03.2000 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1998 durch. Ausgewertet wurden die Feststellungen des Finanzamtes M. anlässlich der Lohnsteuer-Außenprüfung.

Mit Bescheid vom 13.03.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aus der Prüfung ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von DM 33.694,42 (= 17.227,68 EUR). Zur Begründung führte sie aus, nach §§ 14 und 17 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 1 Arbeitsentgelt-Verordnung (ArEV) richte sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht. Übernehme der Arbeitgeber eine Geldstrafe, die der Arbeitnehmer erhalten habe, handle es sich stets um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gelte für Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder. Es spiele keine Rolle, ob die Bestrafung mit dem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehe oder dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen sei. Zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn gehörten auch die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten eines Strafverfahrens. Die Klägerin habe für mehrere Arbeitnehmer Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder übernommen. Da sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelt grundsätzlich nach dem Steuerrecht richte, unterlägen die Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für die nach § 40 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) nachversteuerten Beträge seien deshalb Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen. Der Beitragsanspruch sei noch nicht verjährt. Wegen der engen Anknüpfung des Beitragsrechts der Sozialversicherung an das Steuerrecht gelte bei Beitragsansprüchen auf der Grundlage eines Berichtes/Bescheides der Finanzverwaltung die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Der Beitragsschuldner hätte aufgrund des Prüfberichtes/Bescheides der Finanzbehörde Beiträge zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugsstelle vergewissern müssen, dass Beitragspflicht nicht vorlag. Nach dem Prüfbericht/Bescheid der Finanzbehörde hätten sich Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung nach sich zögen. Dieser Prüfbericht sei beitragsrechtlich nicht zeitnah ausgewertet worden. Da die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sei, habe die Versicherungspflicht oder die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung nicht festgestellt werden können. Die Beiträge und ggf. Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) seien daher nach § 28f Abs. 2 SGB IV anhand der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte ermittelt worden (Summenbeitragsbescheid). Dem Bescheid war als Anlage eine Zusammenstellung der zu wenig gezahlten Beiträge und eine Berechnung der Beiträge beigefügt.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs berief sich die Klägerin auf ihre Argumentation bei der Schlussbesprechung am 10.03.2000 mit Herrn K ... Auf Anfrage der Beklagten teilte der Prüfer K. mit, dass bei der Schlussbesprechung keine wirkliche Argumentation gegen den Bescheid offengelegt worden sei. Übersandt wurden der Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 16.06.1999 mit den Prüfungsfeststellungen des Finanzamts M. und der Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 16.06.1999.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Übernehme der Arbeitgeber eine Geldstrafe, die der Arbeitnehmer erhalten habe, handle es sich stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Gleiches gelte für Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse im steuerlichen Sinne liege bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern nicht vor. Es handle sich mithin um eine Einnahme aus der Beschäftigung und um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Ob die Einnahme vom Arbeitgeber als Betriebsausgabe verbucht oder privat bezahlt worden sei, sei sozialversicherungsrechtlich letztlich unerheblich.

Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), ohne eine nähere Begründung vorzulegen.

Das SG schlug zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich dahingehend vor, dass die Beklagte den Nachforderungsbescheid aufhebt und die Klägerin für die Zeit von 1995 bis 1998 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.000,- EUR nachentrichtet.

Die Beklagte war mit diesem Vergleichsvorschlag nicht einverstanden und wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid. Als Beitragsschuldnerin hätte die Klägerin aufgrund des Bescheides des Finanzamtes M. vom 16.06.1999 die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen oder sich bei der zuständigen Einzugsstelle vergewissern müssen, dass Beitragspflicht nicht vorgelegen habe. Die billigende Inkaufnahme der Nichtabführung von Beiträgen sei als bedingter Vorsatz zu werten. Unterlasse der Arbeitgeber eine solche Anfrage bei der Beitragseinzugsstelle, handle er nicht nur fahrlässig, sondern er nehme bewusst oder zumindest billigend in Kauf, dass Beiträge nicht gezahlt würden.

Mit Beschluss vom 02.09.2002 hat das SG die Beigeladenen Ziff. 1 bis 7 zum Verfahren beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2002 ist die Geschäftsführerin der Klägerin gehört worden.

Mit Urteil vom 25.11.2002, zugestellt der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.12.2002 und der Beklagten am 13.12.2002, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2001 insoweit auf, als darin Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar bis November 1995 nachgefordert werden. Im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das SG im wesentlichen aus, die Übernahme von Geldbußen von beschäftigten Lkw-Fahrern durch die Klägerin gehöre zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Es handle sich um einen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer, da sie die von Ihnen geschuldeten Geldbußen nicht selbst zu zahlen hätten. Diesen Vorteil erlangten sie aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Klägerin. Nach § 1 ArEV in seiner hier anzuwendenden Fassung vom 12.12.1989 seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei seien und sich aus dem § 3 ArEV nichts anderes ergebe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, denn die Übernahme von Bußgeldern sei nicht steuerfrei (§ 3 EStG). Der in der Übernahme von Geldbußen liegende geldwerte Vorteil falle auch nicht unter diejenigen Zuwendungen, die gemäß § 2 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien. Der Verordnungsgeber habe Einmalzahlungen vom sachlichen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung der früheren Nr. 4 und späteren Nr. 1 des § 2 Abs. 1 Satz 1 ArEV ausgenommen und sei für sie trotz Pauschalversteuerung zur grundsätzlichen Beitragspflicht von Arbeitsentgelt zurückgekehrt. Der geldwerte Vorteil, den die Klägerin ihren Mitarbeitern gewährt habe, sei zwar gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuert worden, es handle sich insoweit aber um Einmalzahlungen im Sinne des § 23 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV und dessen Vorgängerregelungen. Insoweit komme es darauf an, ob das gezahlte Entgelt Vergütung für die in einem einzelnen, d.h. einem bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit sei oder ob eine solche Beziehung zu einem bestimmten einzelnen Abrechnungszeitraum nicht bestehe, wie insbesondere bei den jährlich gezahlten Sonderzuwendungen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R). Im vorliegenden Fall sei der geldwerte Vorteil einer Übernahme von Geldbußen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in diesem Sinne, denn er sei nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen. Soweit im angefochtenen Bescheid Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Januar bis November 1995 nachgefordert würden, sei dieser rechtswidrig, denn bei Erteilung des Bescheids vom 13.03.2000 sei der Anspruch auf diese Beiträge bereits verjährt gewesen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGV IV). § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die Kammer nicht davon überzeugt sei, dass die Klägerin die streitigen Beiträge (bedingt) vorsätzlich vorenthalten habe. Zwar seien hier für die von der Klägerin gewährten geldwerten Vorteile sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, es bestehe aber keine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung. Handle es sich - wie hier - um pauschal besteuerte Entgeltbestandteile, sei die Frage der Beitragspflicht nur unter Berücksichtigung der ArEV zu beantworten. Nach Einschätzung der Kammer seien diese rechtlichen Zusammenhänge nicht ohne weiteres bekannt.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2003 und die Beklagte am 10.01.2003 Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt zur Begründung vor, entgegen der Auffassung des SG sei die Beitragsforderung für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.11.1995 nicht verjährt. Es handle sich hier um einen geldwerten Vorteil, der branchenüblich und weit verbreitet sei. Die erkennende Kammer bestätige zwar, dass für den von der Klägerin gewährten geldwerten Vorteil sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien, verneine aber eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung. Dieser Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe sich eines Steuerberaters bedient, dem der Lohnsteuerhaftungsbescheid vorgelegt worden sei. Sowohl der Klägerin als auch dem Steuerberater sei bekannt gewesen, dass Arbeitsentgelt im steuerrechtlichen Sinne vorgelegen habe. Damit trete auch im Regelfall Beitragspflicht zur Sozialversicherung ein. Bei bestehenden Zweifeln hätte eine Rückfrage bei der Einzugsstelle erfolgen müssen. Werde diese Klärung unterlassen, sei von bedingtem Vorsatz im Sinne der BSG-Rechtsprechung auszugehen (Urteil des BSG vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R -).

Die Klägerin hat die Berufung nicht näher begründet.

Der Senat hat die Steuerberater N. und H. als Zeugen schriftlich gehört.

Der Steuerberater N. hat mitgeteilt, er sei nur bis 08.06.1999 beratend für die Klägerin tätig gewesen, die Lohnsteuer-Außenprüfung sei nicht von ihm begleitet worden. Im September 1998 habe er der Klägerin im Hinblick auf die Fahrerbußgelder nochmals einen Aufsatz über die steuerliche Behandlung derartiger Erstattungszahlungen übergeben.

Der Steuerberater H. hat berichtet, er habe mit der Abwicklung der Lohnsteuer-Außenprüfung nichts zu tun gehabt.

Der Arbeitgeberverband S. und L. Baden-Württemberg hat auf Anfrage des Senats eine Information der Mitglieder in Rundschreiben vor Dezember 1999 zur Frage der Steuerpflicht oder Beitragspflicht von übernommenen Buß- und Verwarnungsgeldern verneint und darauf hingewiesen, dass die Klägerin kein Verbandsmitglied sei.

Im von der Berichterstatterin am 26.07.2007 durchgeführten Erörterungstermin ist die Geschäftsführerin der Klägerin gehört worden. Auf die Niederschrift vom 26.07.2007 wird Bezug genommen.

Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 13.09.2007 die Berufung zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. November 2002 abzuändern sowie den Bescheid vom 13. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 insgesamt aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Prozessakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des SG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin übernommenen Verwarnungsgelder als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angesehen. Die Klägerin hat deshalb die noch nicht verjährte Beitragsforderung für die Zeit vom 01.12.1995 bis 31.12.1998 zu zahlen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Qualifizierung der Verwarnungsgelder als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind im Urteil des SG umfassend und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

In Ansehung dieser Vorschriften ist die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die von der Klägerin übernommenen Verwarnungsgelder für bei ihr beschäftigte Kraftfahrer rechtmäßig. Der Senat schließt sich auch insoweit den zutreffenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und verzichtet auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass das Bundessozialgericht (BSG) zu dem weitgefassten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. der ArEV in seiner bisherigen Rechtssprechung gerechnet hat: Verloste Reisen (SozR 2100 § 14 Nr. 19), Auflassungsgebühren von Notariatsangestellten (SozR 3 - 2400 § 14 Nr. 8), Prämien für Verbesserungsvorschläge (SozR 3 - 2400 § 14 Nr. 15), das Instrumentengeld von Musikern - Urteil vom 26.05.2004 - B 12 KR 2/03 R - sowie - bis 2003 - den Gegenwert einer kostenlosen Kontenführung einer Sparkasse (BSGE 89, 158 = SozR 3 - 2400 § 28 f Nr. 3) und verbilligte Flüge bei einer Fluggesellschaft (SozR 3 - 2400 § 14 Nr. 23). Ab 2003 ist insoweit die Änderung des § 23 a Abs. 1 SGB IV zu beachten.

Die von der Klägerin für die bei ihr beschäftigten Kraftfahrer übernommenen Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder gehören ebenfalls zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV aF und sind deshalb der Beitragserhebung zugrunde zu legen. Der Zusammenhang mit der Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV kann nicht in Frage gestellt werden. Nach dem von dem Steuerberater N. vorgelegten Schreiben vom 17.09.1998 an die Klägerin wurden ausweislich der Finanzbuchhaltung erhebliche Beträge für Fahrerbußgelder von der Klägerin übernommen und als Betriebsausgaben gebucht, was zum Anlass genommen wurde, erneut auf die steuerliche Behandlung derartiger Erstattungszahlungen hinzuweisen.

Arbeitsrechtlich besteht keine Pflicht zur Erstattung von Verwarnungsgeldern bzw. Geldbußen (BAG, Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 -). Im Steuerrecht sind im Zusammenhang mit der Tätigkeit aus nicht selbständiger Arbeit stehende Verwarnungsgelder grundsätzlich Arbeitslohn und weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abziehbar. Dem liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, dass diese Sanktionen nicht durch eine steuerliche Berücksichtigung des Aufwands gemildert werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nur solche Vorteile kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer verhängt wurden, übernimmt (vgl. Urteil des BFH vom 07.07.2004 - VI R 29/00). Der BFH entschied in jenem Fall, dass das entscheidende Kriterium für Arbeitslohn, nämlich die Veranlassung der Zahlung durch das Dienstverhältnis, wegen der Besonderheiten des Falles gegenüber dem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin zurücktrat. Dieses Eigeninteresse des Unternehmens leitete der BFH aus dem mit der Übernahme der Verwarnungsgelder gleichermaßen wie mit den Zahlungen für die Erteilung von Aussagegenehmigungen verfolgten Zweck ab, eine auch gegenüber der - begünstigten - D. P. konkurrenzfähige Paketzustellung sicherzustellen. Die Arbeitnehmer hätten ihr (Fehl-)Verhalten an einer vorausgegangenen konkreten betrieblichen Entscheidung des Arbeitgebers ausgerichtet. Die der "wertenden Gesamtbeurteilung aller, den jeweiligen Einzelfall prägender Umstände" durch die Tatsacheninstanz überlassene Feststellung, ob Zuwendungen des Arbeitgebers steuerbarer Arbeitslohn sind, muss sich danach allein aus der Abgrenzung herleiten, ob sich der geldwerte Vorteil im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist oder durch eigenbetriebliche Interessen des Arbeitgebers veranlasst ist.

Das BSG hat die Kosten eines Lkw-Führerscheins, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erstattet hatte, in Anlehnung an die steuerrechtliche Beurteilung in der Rechtssprechung des BFH nicht als Arbeitsentgelt angesehen, obwohl der Besitz des Lkw-Führerscheins dem Arbeitnehmer bei einer ggfs. späteren Suche eines neuen Arbeitsplatzes förderlich sein kann. Entscheidend ist insoweit, dass sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, frei oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils erfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung (eigenbetriebliche Interessen des Arbeitgebers) ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2004 - B 12 KR 5/04 - mit weiteren Hinweisen zur Rechtssprechung des BFH und zur Literaturmeinung). Danach sind solche Vorteile nicht als steuerbarer Arbeitslohn, sondern als Auslagenersatz anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (BFHE 203, 53, 56). Das in der Regel ebenfalls vorhandene eigene Interesse des Arbeitnehmers an einer Verbesserung seiner beruflichen Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt und die theoretische Möglichkeit privater Nutzung schließen ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesses des Arbeitgebers nicht aus. Nach ständiger Rechtssprechung des BFH besteht zwischen dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers und der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses eine Wechselwirkung mit der Folge, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers umso geringer erscheint, je höher die Bereicherung des Arbeitnehmers ist (BFHE 203, 53, 57).

In Ansehung dieser Grundsätze lässt sich nach Auffassung des Senats ein überwiegend eigenbetrieblicher Zweck der Klägerin an der Übernahme der Verwarnungsgelder und Geldbußen nicht erkennen (so auch Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2007 - L 11 (8) R 75/06 -). Insbesondere reicht es für das Vorliegen einer notwendigen Begleiterscheinung als betriebsfunktionaler Zielsetzung nicht aus, dass die verhängten Bußgelder einen Bezug zur Tätigkeit der Kraftfahrer aufweisen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor, wie er der Entscheidung des BFH vom 07.07.2004 zugrunde lag. Der BFH leitete in jenem Verfahren das Eigeninteresse des Unternehmens aus dem mit der Übernahme der Verwarnungsgelder gleichermaßen wie mit den Zahlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen verfolgten Zweck ab, eine auch gegenüber der - begünstigten - D. P. konkurrenzfähige Paketzustellung sicherzustellen. Damit kann aber nicht angenommen werden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern auch dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Lenkzeitverstöße oder Überladungen auf Weisung des Arbeitgebers stattfinden bzw. hingenommen und finanzielle Folgen ausgeglichen werden.

Im Ergebnis vermochte der Senat wie das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vorliegend Umstände, wie sie der Entscheidung des BFH zugrunde lagen, nicht festzustellen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erlassenen ArEV. Die Bundesregierung wird darin ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzuges, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Nach § 1 ArEV sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, sobald sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 (hier nicht einschlägig) nichts abweichendes ergibt. Der geldwerte Vorteil der Übernahme der Verwarnungsgelder ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 a Abs. 1 SGB IV und dessen Vorgängerregelungen. Er ist nicht der Arbeit im einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ArEV, dass es sich bei pauschal versteuerten sonstigen Bezügen ausnahmsweise nicht um Arbeitsentgelt handelt, findet daher keine Anwendung.

Aus den von der Klägerin vorgelegten Schreiben der K. K. vom Oktober 1996 und November 1997 sowie der D. vom Oktober 1996 bezüglich Summenabstimmungen für die Jahre 1995 und 1996 kann die Klägerin keine für sie günstigere Entscheidung herleiten, denn diese Summenabstimmungen enthalten keine Entscheidung bezüglich der Frage, ob Verwarnungsgelder zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Selbst aus über eine Summenabstimmung hinausgehenden Betriebsprüfungen gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV können Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber keine weitergehenden Rechte herleiten, denn sie haben lediglich Kontrollfunktion und bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa "Entlastung" zu erteilen (BSGE 47, 194, 198; BSG, Urteil vom 29.07.2003 - B 12 AL 3/03 R -).

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides als Summenbescheid erlassen hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 28 f Satz 2 SGB IV. Nach dessen Satz 1 kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Satz 1 gilt nach Satz 2 nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese nach Satz 3 zu schätzen. Dabei ist nach Satz 4 für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Vorliegend konnte die Beklagte, weil die Übernahme der Verwarnungsgelder und Geldbußen nicht personenbezogen erfasst waren, das entsprechende Arbeitsentgelt ohne unverhältnismäßigen Aufwand einem bestimmten Beschäftigten nicht zuordnen. Sie hat deshalb in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beiträge und ggfs. Umlagen nach dem LFZG mangels ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 28 f Abs. 2 SGB IV anhand der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte ermittelt wurden (Summenbeitragsbescheid). Hiergegen hat die Klägerin nichts eingewandt. Es liegt hier auch kein Fall vor, bei dem es wie in Fällen von Schwarzarbeit oder bei der Nichtentrichtung von Beiträgen in größerem Umfang um Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten überhaupt oder sonst um wesentliche versicherungsrechtliche Belange für jeden von Ihnen geht (vgl. BSG, Urteil vom 07.02.2002 - B 12 KR 12/01 R -).

Einwendungen, gegen die Höhe der Nachforderung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Insoweit sind Fehler der Beklagten bei der Berechnung der Beiträge auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die Berufung der Klägerin konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gerichtskosten fallen nicht an gemäß § 183 SGG a.F., weil das Klageverfahren vor dem 02.01.2002 rechtshängig geworden ist (vgl. § 197 a SGG i.V.m. Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG Änderungsgesetz vom 17.08.2001 - BGBl I Seite 2144).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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