Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2076/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 666/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine treuhänderische Bindung von Vermögen ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitslose bei der Stellung seines Leistungsantrages das Treuhandverhältnis offenlegt (Abweichung von BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ).
2. Eine treuhänderische Bindung von Vermögen liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose mit dem auf seinen Namen angelegten Vermögen Geschäfte tätigen darf, die das Risiko eines Kapitalverlustes mit sich bringen (Spekulationsgeschäfte). Denn das mit Spekulationsgeschäften verbundene Risiko, das zu treuen Händen übergebene Kapital zu verlieren, ist mit der das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (BFH 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris) nicht zu vereinbaren.
2. Eine treuhänderische Bindung von Vermögen liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose mit dem auf seinen Namen angelegten Vermögen Geschäfte tätigen darf, die das Risiko eines Kapitalverlustes mit sich bringen (Spekulationsgeschäfte). Denn das mit Spekulationsgeschäften verbundene Risiko, das zu treuen Händen übergebene Kapital zu verlieren, ist mit der das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (BFH 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris) nicht zu vereinbaren.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Rücknahme eines bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides abgelehnt hat.
Der 1960 geborene Kläger beantragte nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im Formularantrag vom 10.08.1997 gab er zu seinen Vermögensverhältnissen an, er oder sein Ehegatte hätten Freistellungsaufträge für Kapitalerträge nicht erteilt. Die Frage nach gemeinsamem Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen) wurde verneint. Der Kläger bestätigte durch Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. Die Beklagte bewilligte Alhi ab 03.09.1997 für ein Jahr.
Mit Formularantrag vom 21.09.1998 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Alhi. Im beigefügten Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe gab der Kläger an, er bzw. sein Ehegatte hätten 1 Freistellungsauftrag erteilt und das Bankguthaben betrage 6800 DM. Dieses sei gemeinsames Vermögen des Klägers, seiner Ehegattin und der Kinder. Die weiteren Fragen nach Vermögen wurden durch Ankreuzen mit "nein" beantwortet. Der Kläger bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben abermals durch Unterschrift. In einem Begleitschreiben gab der Kläger an, den Betrag von 6800 DM habe er von seiner Mutter Frau V. N. zur Verfügung gestellt bekommen, damit er bei der S.-Bank ein kostenfreies Konto habe eröffnen können. Dieses Geld werde er auch seiner Mutter wieder zurückbezahlen, wenn sich seine finanzielle Situation ändere. Die Beklagte bewilligte Ahi ab 03.09.1998 für ein weiteres Jahr.
Mit Schreiben vom 01.10.1998 wurde der Kläger aufgefordert, eine Einverständniserklärung zur Befragung des Bundesamtes für Finanzen zu unterzeichnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundesamt für Finanzen habe der Beklagten eine höhere Zahl von Freistellungsaufträgen mitgeteilt als diese der Kläger für sich und ggf. seinen Ehegatten angegeben habe. Die weitere Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Alhi sei der Beklagten nur möglich, wenn das Bundesamt für Finanzen der Beklagten diejenigen Institute benenne, denen Freistellungsaufträge erteilt worden seien. Sollte der Kläger hiermit nicht einverstanden sein, sei die Beklagte gezwungen, Alhi für die Zeit nach dem Ablauf der Frist zu entziehen bzw. zu versagen. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten sich daraufhin damit einverstanden, dass das Bundesamt für Finanzen dem Arbeitsamt diejenigen Institute benennt, denen sie Freistellungsaufträge erteilt hätten. Das Bundesamt für Finanzen teilte daraufhin der Beklagten mit, für den Kläger seien drei Freistellungsaufträge gespeichert (D. Bank M., B.kasse S., H.G.-Bank H.). Die Ermittlungen der Beklagten ergaben folgende Guthaben auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau: Bei der D. Bank 1.915,08 DM (Girokonto) und 9.041,23 DM (Wertpapierdepot); bei der H.G.-Bank 8.106,54 DM (Geldguthaben) und 67.445,00 DM (Depotguthaben) sowie 3.000 DM (Geldguthaben).
Mit Schreiben vom 23.11.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte seit 03.09.1997 Arbeitslosenhilfe, obwohl er die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle, weil er vorhandenes Vermögen bei der Antragstellung nicht angegeben habe. Es sei beabsichtigt, die rechtswidrige Bewilligung der Leistung zurückzunehmen.
Der Kläger antwortete daraufhin mit Schreiben vom 07.12.1998, das von der Beklagten festgestellte Vermögen in seinem Namen sei nicht sein persönliches Eigentum, sondern es handele sich um das Vermögen seiner Mutter Frau V. N.; er verwalte dies nur in eigenem Namen und nur im Auftrag seiner Mutter.
Mit Bescheid vom 28.12.1998 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 03.09.1997 auf. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger über ein Vermögen in Höhe von 89.507,85 DM verfügt. Dieses Vermögen sei verwertbar und die Verwertung sei zumutbar. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000 DM verblieben 73.507,85 DM. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 100 Wochen nicht bedürftig sei. Der Kläger habe daher in der Zeit vom 03.09.1997 bis 30.11.1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 19.037,92 DM zu Unrecht bezogen. Dieser Betrag sei von ihm zu erstatten. Außerdem seien die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Pflegeversicherung zu erstatten. Es ergebe sich somit eine Gesamtforderung in Höhe von 24.554,82 DM.
Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.1999 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren (S 4 AL 503/99, Sozialgericht Mannheim) machte der Kläger zur Begründung geltend, er habe das Antragsformular im August 1997 mit der Sachbearbeiterin Frau R. gemeinsam ausgefüllt. Er habe damals wahrheitsgemäß angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Bei dem jetzt aufgefundenen Vermögen handele es sich um das Vermögen seiner Mutter, das zunächst bei der S.kasse S. angelegt worden sei. Der Kläger legte einen Einreichungsbeleg über einen Betrag in Höhe von 260.000 DM bei der D. Bank vom 30.04.1997 vor und führte hierzu aus, aus dieser Einreichungsbestätigung des Schecks vom 30.04.1997 ergebe sich, dass er zunächst ein Konto für Frau V. N. habe eröffnen wollen. Der Vorname V. sei auf dem Einreichungsbeleg bereits von der Mitarbeiterin der D. Bank Frau F. eingetragen gewesen. Aufgrund der Beratung von Frau F. sei das Konto dann auf seinen Namen eingerichtet und der Eintrag auf dem Einreichungsscheck dementsprechend geändert worden.
Am 12.11.1999 hörte das SG die Mutter des Klägers (V. N.) als Zeugin. Sie gab hierbei an, es treffe zu, dass sie auf ihrem Konto 260.000 DM gehabt habe. Das Geld habe ausschließlich aus ihrem Arbeitsverdienst bestanden. Sie sei Arbeiterin bei ABB und neben dieser Tätigkeit bei ABB habe sie auch noch eine andere Arbeit gehabt. Es sei schon längere Zeit her, dass sie ihrem Sohn, dem Kläger, und ihrem anderen Sohn Vollmacht über alle ihre Konten gegeben habe.
Mit Urteil vom 14.01.2000 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei Inhaber der Depot-Guthaben bei der H.G.Bank und der D. Bank gewesen. Dieses Vermögen habe er verwerten können, da eine rechtliche Verfügungsbeschränkung nicht bestanden habe. Die Behauptung des Klägers, er sei nur Treuhänder über das auf seinen Namen angelegte Vermögen seiner Mutter in Höhe von 260.000 DM bei der D. Bank gewesen, sei wegen der widersprüchlichen Angaben der Zeugin nicht nachgewiesen. Während sie zunächst angegeben habe, dass sie dem Kläger kein Geld gegeben habe, sondern nur die Vollmacht erteilt habe, habe sie später eingeräumt, dass sie ihm Geld aus einem Wohnungsverkauf zur Einzahlung auf ein Konto überlassen habe. Dieses Geld sei auf ein auf den Namen des Klägers lautendes Konto einbezahlt worden. Als Motiv für diese gewählte Gestaltung habe der Kläger selbst angegeben, dass das Geld nach Kontoeröffnung deshalb bei ihm geblieben sei, weil es aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen sei. Seine Mutter habe nämlich die Freistellungsaufträge bereits ausgeschöpft gehabt, so dass jetzt die Zinserträge hätten versteuert werden müssen. Damit sei das Vermögen in den Verfügungsbereich des Klägers überführt worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung (L 12 AL 783/00) nahm der Kläger wieder zurück.
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht S. (1 Cs 404 Js 25721 AK 546/00) vernahm das Gericht mehrere Zeugen, insbesondere die Mutter des Klägers und Frau F., eine Mitarbeiterin der D. Bank. Letztere gab an, der Kläger habe dort im April 1997 ein Konto über 260.000 DM eröffnet. Dieses Geld habe von einem auf den Namen der Mutter geführten Konto bei der S.kasse S. gestammt. Der Kläger habe angegeben, dass es sich um sein Geld handele, das er von seiner Mutter habe. Der Kläger habe allerdings bei Antragseröffnung angegeben, ein Konto für seine Mutter eröffnen zu wollen. Diese sei aber nicht zugegen gewesen. Konten auf nicht anwesende Personen würden nicht eröffnet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.04.2002 wurde der Kläger vom Vorwurf des Betrugs zu Lasten der Beklagten freigesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass sich der Kläger fehlerhaft verhalten habe. Die Antragsformulare seien nicht in allen Bereichen von ihm selbst ausgefüllt worden. Zudem habe er gegenüber den Mitarbeitern der Bank zu erkennen gegeben, dass es sich um Gelder seiner Mutter handele. Dies alles sei nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Angeklagten" zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen.
Im Hinblick auf dieses Urteil beantragte der Kläger am 13.12.2002 die Rücknahme des bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.1999. Mit Bescheid vom 26.02.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.1999 ab.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die dafür sprächen, dass die ursprüngliche Entscheidung unrichtig sei. Die Tatsache, dass die Strafanzeige des Arbeitsamtes mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 25.04.2002 wegen des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" mit einem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs geendet habe, ändere nichts daran, dass der Kläger das Vermögen verschwiegen habe.
Dagegen erhob der Kläger am 31.07.2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG, S 7 AL 2076/03) und verfolgte sein Begehren weiter. Zur Begründung machte er geltend, im Strafurteil sei deutlich dargestellt, dass die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau R., eingeräumt habe, dass der Kläger den Antrag nicht in allen Bereichen selbst ausgefüllt habe.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 06.08.2004 gab der Kläger an, den ersten Antrag habe er beim Arbeitsamt in S. gestellt. Er habe dabei mündlich angegeben, dass Vermögen vorhanden sei, und zwar ca. 100.000 DM und dass es auch weniger sein könne. Er habe auch darauf hingewiesen, dass dieses Geld nur auf seinen Namen angelegt sei. Ihm sei dann gesagt worden, dass er das Geld nicht anzugeben brauche, wenn es ihm nicht gehöre. Den zweiten Antrag habe er im September 1998 gestellt, er wolle sich nunmehr korrigieren, er habe bei der Erstantragstellung noch keine Beträge genannt. Er habe aber einen Beleg über eine Scheck-Einreichung vom 30.04.1997 vorgelegt. Auf diesem Beleg sei eine Einzahlung über 260.000 DM ersichtlich. Er habe keinen genauen Betrag nennen können, weil das Geld in Wertpapieren angelegt sei und die Kurse schwanken würden. Beim zweiten Antrag im September 1998 sei er mit dem lückenhaft ausgefüllten Formular zu Frau R. gegangen und habe sie um Hilfe gebeten. Frau R. habe ihn nach seinen Vermögensverhältnissen gefragt. Er habe gesagt, dass er eigenes Vermögen habe und dass er Vermögen habe, das auf seinen Namen angelegt sei, das aber nicht ihm, sondern seiner Mutter gehöre. Er habe hinsichtlich des Vermögens seiner Mutter einen Betrag von ca. 100.000 DM genannt, es könne aber mehr oder auch weniger sein. Zu seinem eigenen Vermögen habe er angegeben, dass es 6.800 DM seien. Frau R. habe dann gesagt, dass er das, was er wisse, eintragen solle.
Anschließend vernahm das SG M. R. als Zeugin. Sie sagte aus, generell könne sie Folgendes sagen: Wenn jemand komme und sage, es sei Vermögen vorhanden, er aber nicht genau wisse wie viel und dieses Geld möglicherweise auch dritten Personen gehöre, dann könne sie diesen Antrag nicht annehmen. Sämtliche Angaben im Antrag müssten belegt sein. Es habe damals einen Freibetrag gegeben, der ihrer Erinnerung nach bei 16.000 DM gelegen habe. Wenn jemand Vermögen angegeben habe unterhalb dieses Betrages, dann bräuchten sie auch keine Unterlagen. Wenn jemand Angaben zu Vermögenswerten gemacht habe, die über dem Freibetrag lägen, aber keine Belege darüber habe, dann werde der Antragsteller mit dem Antragsformular wieder nach Hause geschickt, er solle dann noch einmal kommen und die Unterlagen mitbringen. Sie habe den Antrag des Klägers damals entgegen genommen. Es sei auch richtig, dass sie selbst zumindest eine Eintragung mit schwarzem Stift gemacht habe, nämlich das Geburtsdatum des Kindes. Wenn sie danach gefragt werde, ob es gewesen sein könne, dass sie Angaben auf diesem Antragsformular gemacht hätte, die nicht mit dem Kläger abgesprochen gewesen seien und die sie erst eingetragen habe, nachdem der Kläger schon fort gewesen sei, so sage sie dazu, dass das nicht sein könne.
Mit Urteil vom 28.01.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, zutreffend habe die Beklagte schon im früheren Verfahren festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 03.09.1997 bis zum 30.11.1998 keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe, da er wegen Vermögens nicht bedürftig gewesen sei. Auch nach dem weiteren Beweisergebnis stehe fest, dass der Kläger zwischen April 1997 und März 1999 über ein Bankguthaben im Werte von mindestens 85.000 DM verfügt habe. Dieser Betrag sei auf den Namen des Klägers angelegt gewesen. Er sei auch der einzige Verfügungsberechtigte gewesen und habe auch tatsächlich über das Vermögen im Umfang von ursprünglich 260.000 DM im eigenen Namen verfügt. Es sei auch weiterhin nicht nachgewiesen, dass es sich insoweit um Vermögen der Mutter gehandelt habe. Hierfür spreche zwar einiges, insbesondere der Umstand, dass der Kläger das Konto bei der D. Bank ursprünglich auf den Namen der Mutter habe eröffnen wollen, dagegen spreche aber, dass die Mutter immerhin ca. eineinhalb Jahre mit der Eröffnung eines eigenen Kontos zugewartet habe und sich auch erst im März 1998 eine Kontovollmacht habe erteilen lassen. Dies wäre viel früher zu erwarten gewesen, wenn das Konto tatsächlich nur aufgrund der ungünstigen Umstände zunächst auf den Namen des Klägers eröffnet worden wäre. Im Übrigen habe die Mutter des Klägers das eigene Konto bei der D. Bank erst nach Erteilung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides eröffnet. Auch dies spreche dafür, dass die Anlage auf den Namen des Klägers weniger wegen der ungünstigen Umstände bei der Kontoeröffnung, sondern eher aus steuerlichen Gründen vorgenommen oder doch wenigstens beibehalten worden sei. Auch die spekulativen Geschäfte sprächen eher dafür, dass das Vermögen dem Kläger zu eigenen Zwecken übertragen worden sei. Der Kläger habe auch zumindest grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Der Kläger sei zu Angaben über sein Vermögen verpflichtet gewesen, da er über Geldvermögen in mindestens fünfstelliger Höhe verfüge, das auf verschiedenen Konten auf seinen Namen angelegt sei und über das er faktisch frei verfügen könne. Dies habe der Kläger nicht getan. In dem Formular 1997 seien sämtliche Fragen nach Vermögen mit "nein" beantwortet worden. Angaben zu Vermögenswerten seien nicht enthalten. Die Richtigkeit seiner Angaben habe der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt. Auch bei der Antragstellung 1998 habe er nahezu sämtliche Fragen nach Vermögen mit "nein" beantwortet. Der Kläger habe jetzt zwar 6.800 DM genannt, die ihm von seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden seien, nicht habe er aber die anderen größeren Beträge genannt, die ihm angeblich zu spekulativen Geschäften zur Verfügung gestellt worden seien. Auch das Vorbringen des Klägers, die Zeugin R. habe seine Angaben zu dem Vermögen seiner Mutter zunächst ohne Belege hingenommen und es möglicherweise sogar übernommen, selbst bei den Banken nachzufragen, überzeuge das Gericht nicht. Zum einen widerspreche dies in grober Weise den Gepflogenheiten bei der Entgegennahme von Leistungsanträgen und zum anderen lasse sich anhand der Verwaltungsakte nämlich ohne weiteres nachvollziehen, dass der Kläger erst später mit Schreiben vom 01.10.1998 zur Unterzeichnung des Formulars aufgefordert worden sei (Ermächtigung zur Nachfrage beim Bundesamt für Finanzen nach den dort erteilten Freistellungsaufträgen). Für den Erfolg der Klage komme es auch nicht darauf an, dass der Kläger vom Betrugsvorwurf freigesprochen worden sei. Im Strafverfahren sei es nämlich darauf angekommen, ob dem Kläger unrichtige Angaben hätten nachgewiesen werden können. Das sei nicht der Fall gewesen. Im jetzigen Verfahren komme es angesichts der Bestandskraft des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides in Umkehrung der Beweislast darauf an, ob der Kläger nachweisen könne, dass er richtige und vollständige Angaben gemacht habe. Dies sei nicht der Fall.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.02.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, nicht er habe Angaben zu seinem Vermögen unterlassen, sondern die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau R. habe vergessen, verschiedene Positionen auszufüllen bzw. ihn nach der Richtigkeit von Umständen zu befragen. Das Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten sei daher so wesentlich ursächlich für den ganzen Vorgang gewesen, dass nach Amtshaftpflichtgrundsätzen zu verfahren sei. Das Ergebnis wäre, dass über die Amtspflichtverletzung die Erstattungsforderung im Wege einer Inanspruchnahme der Mitarbeiterin getilgt werden müsste. Hierfür dürfte eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die Beklagte sicher abgeschlossen habe, in Betracht kommen. Der Erstattungsanspruch der Beklagten könne daher keinen Bestand haben.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2005 sowie den Bescheid vom 26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1999 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 18. August 2005 ist dem Kläger aufgegeben worden eine schriftliche Vermögensaufstellung zum Stichtag 10. August 1997 bis zum 31.10.2005 einzureichen.
Am 27.02.2006 hat der Kläger Bestätigungen verschiedener Banken über Guthaben des Klägers vorgelegt (Bl 93 bis 96 der LSG-Akte). Im Einzelnen ergeben sich daraus folgende Beträge:
Deutsche Bank: 20.401,74 DM (Kontokorrent; Stand 10.08.1997 ) Deutsche Bank: 159.848,80 DM (Wertpapierdepot, Stand 08.10.1997) Deutsche Bank: 370.425.02 DM (Wertpapierdepot, Stand 10.08.1997) Sparda-Bank: 2.278,49 DM (Stand 10.08.1997) Sparda-Bank: 1.700 DM. (Stand 10.08.1997)
Hierzu hat die Beklagte dahingehend Stellung genommen, dass die klägerischen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht geeignet seien, die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils zu widerlegen. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht dargelegt worden. Den von Klägerseite vorgelegten Vermögensaufstellungen zum Stichtag 10.08.1997 sei im Gegenteil sogar zu entnehmen, dass das Vermögen des Klägers noch weit höher gewesen sei als bisher bekannt gewesen sei.
Im Erörterungstermin vom 22.09.2006 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach den von ihm eingereichten Unterlagen auf seinen Namen zum Stichtag (10.08.1997) Vermögen in Höhe von 554.654,05 DM angelegt gewesen ist. Der Berichterstatter hat den Kläger in diesem Zusammenhang gefragt, ob dies richtig sei und ob damit seine Angaben nach dem Vermögen zum Stichtag vollständig seien. Der Kläger hat daraufhin erklärt, es sei richtig, dass zum Stichtag (10.08.1997) Geld in Höhe von 554.654.05 DM auf seinen Namen angelegt gewesen sei. Er möchte aber betonen, dass gar nichts davon in seinem Eigentum gestanden habe. Auf Fragen des Berichterstatters, wie viel Geld in seinem Eigentum und wie viel Geld im Eigentum seiner Mutter gestanden habe, hat der Kläger erklärt, der gesamte Betrag habe im Eigentum seiner Mutter gestanden, ihm habe davon nichts gehört. Am Stichtag habe er keinerlei Vermögen (Geld und Aktien) besessen.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2006 hat der Kläger vorgetragen, die Auskünfte der D. Bank seien unzutreffend. Er habe nie auf seinem Konto den vom Berichterstatter genannten Geldbetrag in Höhe von 554.654,05 DM gehabt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagen, der Akten des SG Mannheim und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 26.2.2003, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den bestandskräftigen Bescheid vom 28.12.1998 zurückzunehmen. Der Senat gelangt ebenso wie das SG zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 28.12.1998 nicht zusteht.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29). Ob daran in Zukunft noch festgehalten werden kann, ist fraglich. Nach Auffassung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 18) kann mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden. Dies hätte nach Ansicht des erkennenden Senats zur Konsequenz, dass der Streitgegenstand im Zugunstenrechtsstreit identisch ist mit dem Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, in dem bereits die Aufhebung des - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen - Bescheides begehrt wurde (aA allerdings weiterhin auch der 2. Senat des BSG aaO). Die Frage kann jedoch hier offen bleiben.
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Aufhebung des Bescheides vom 28.12.1998 liegen nicht vor. Weder ist die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 28.12.1998 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben vielmehr im Gegenteil ergeben, dass das Vermögen des Klägers zum Stichtag (10.8.1997) noch weit höher gewesen ist, als dies bei Erlass des Bescheides vom 28.12.1998 bekannt gewesen ist. Seinerzeit hatte die Beklagte ermittelt, dass auf den Namen des Klägers Vermögen in Höhe von 89.507,85 DM angelegt war, nunmehr steht fest, dass Vermögen in noch größerem Umfang auf den Namen des Klägers angelegt war. Am 10.08.1997 war Vermögen wie folgt vorhanden:
Deutsche Bank: 20.401,74 DM (Kontokorrent; Stand 10.08.1997 ) Deutsche Bank: 370.425.02 DM (Wertpapierdepot, Stand 10.08.1997) Sparda-Bank: 2.278,49 DM (Stand 10.08.1997) Sparda-Bank: 1.700,00 DM (Stand 10.08.1997) Summe 394.805,25 DM (Stand 10.08.1997)
Am 08.10.1997 betrug allein das im Wertpapier der D. Bank auf den Namen des Klägers angelegte Vermögen noch 159.848,80 DM (Bestätigung der Bank, Bl. 94 der LSG-Akte).
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme der Alhi-Bewilligung vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.1999 ist § 45 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Rechtsgrundlage der daran anknüpfenden Rückforderung der überzahlten Alhi ist § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X und der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB III (in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des 1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 - BGBl I S. 2970 -). Die danach vorgreifliche Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist ua davon abhängig, dass die Bescheide über die Bewilligung der Alhi als begünstigende Verwaltungsakte (VAe) von Anfang an rechtswidrig waren und der begünstigte Kläger sich auf ein Vertrauen in den Bestand der Entscheidungen nicht berufen kann, weil diese auf Angaben beruhten, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Die anfängliche Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide wiederum beurteilt sich danach, ob im Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses die Voraussetzungen eines Alhi-Anspruchs gegeben waren, der Kläger also nach § 190 Abs 1 Nr. 5 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) ua bedürftig war. Nicht als bedürftig angesehen wird der Arbeitslose hiernach, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und ua das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs 2 SGB III idF des 1. SGB III-ÄndG). Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, bestimmt die auf der Grund¬lage des § 137 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene und nach Art 81 AFRG auch im Geltungs¬bereich des SGB III zunächst fortgeltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) idF des Arbeits¬losenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) vom 24. Juni 1996 (BGBl I 878). Danach ist Vermögen zu be¬rücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert dieses Vermögens jeweils 8000, DM übersteigt (§ 6 Abs 1 AlhiVO). Für die Bewertung des Vermögens ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Alhi gestellt wird. Änderungen des Verkehrswerts des Vermögens sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind (§ 8 Sätze 2 und 3 AlhiVO).
Aus den vom Kläger auf Anforderung des Senats eingereichten Unterlagen der D. Bank und der S. Bank ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.08.1997 Geldguthaben in Höhe von 394.805,25 DM auf den Namen des Klägers angelegt war. Am 08.10.1997 belief sich das Vermögen auf mindestens 159.848,80 DM. Damit war das Vermögen in jedem Fall höher als der Betrag, von dem die Beklagte bei Erlass ihres Bescheides vom 28.12.1998 ausgegangen ist. Die Ansicht des Klägers, dieses Vermögen sei wegen eines mit seiner Mutter vereinbarten (verdeckten) Treuhandverhältnisses nicht zu berücksichtigen, teilt der Senat nicht. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein solches Treuhandverhältnis auch gar nicht vorgelegen hat.
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl BSG Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - veröffentlicht in juris, im Anschluss an BFHE 188,254). Der arbeitslose Treuhänder erwirbt ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (zum Ganzen BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -). Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Da dort die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) keine notwendige Voraussetzung ist (BGH NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543), folgert das BSG (aaO), dass auch im Sozialrecht die Offenlegung des Treuhandverhältnisses nicht gefordert werden könne, sondern ungeachtet dessen anhand aller Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muss, ob und ggf. mit welchem Inhalt die vom Kläger behauptete Treuhandvereinbarung besteht. Für einen davon abweichenden Rechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung finde sich weder im Gesetz noch in der AlhiV ein Anhalt (BSG aaO).
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht in allen Punkten anzuschließen. Dem Grundsatz, dass das treuhänderisch gebundene Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden darf, wenn sich der Arbeitslose einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt sieht, wird zugestimmt, doch kann dies im Sozialrecht nur gelten, wenn ein Leistungsberechtigter bei der Antragstellung das Treuhandverhältnis offenlegt. Das BSG beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH, nach der die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO keine notwendige Voraussetzung ist (BGH NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543). Der BGH führt zur Begründung seiner Auffassung aus, die Rechtsordnung verlange nicht generell, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne weiteres durchschaubar seine müssten. Die stille Zession und viele Formen der Sicherungsübereignung belegten, dass der Schuldner nicht gezwungen sei, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen (BGH Urteil vom 01.07.1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622). Insoweit besteht im Sozialrecht ein wesentlicher Unterschied zum Zivilrecht. Denn nach § 60 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Der Leistungsberechtigte ist, sofern seine Bedürftigkeit Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist, insbesondere verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Keinesfalls nimmt es die Rechtsordnung hin, dass die Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten für die Sozialleistungsträger nicht durchschaubar sind. Ganz im Gegenteil geht die Rechtsordnung davon, dass die Angaben des Leistungsberechtigten nicht nur richtig, sondern auch vollständig sind. Daraus resultiert eine Pflicht des Leistungsberechtigten, mit der Stellung eines Antrages auf Leistungen, auch bis dahin verdeckt gehaltene Treuhandverhältnisse gegenüber dem Leistungsträger offenzulegen.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Im Unterschied zu der hier in Frage stehenden Problematik der (behaupteten) verdeckten Treuhand wird in den im Zivilrecht auftretenden Sachverhaltsgestaltungen in aller Regel nicht verschwiegen, dass Vermögen vorhanden ist. Sonst könnten die Gläubiger gar nicht darauf zugreifen. Verschwiegen wird nur die treuhänderische Bindung. Dagegen wird in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt auch und gerade verschwiegen, dass überhaupt Vermögen vorhanden ist, das rechtlich dem Leistungsberechtigten zusteht. Es geht deshalb nicht darum, eine Rechtsgrundlage dafür zu finden, weshalb der Rechtsschein einer Kontoinhaberschaft angenommen werden kann, sondern umgekehrt um die Frage, warum Vermögen, das rechtlich unzweifelhaft dem Antragsteller oder Leistungsberechtigten gehört, ihm ausnahmsweise nicht auch wirtschaftlich zugeordnet werden soll. Nach Ansicht des Senats folgt aus der Bestimmung in § 60 SGB I iVm mit dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich ein Antragsteller oder Leistungsberechtigter nur dann auf eine treuhänderische Bindung eines ihm rechtlich zugeordneten Vermögensrechts berufen kann, wenn er das Vorhandensein eines solchen Vermögensrechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch mitgeteilt hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verschweigt er deshalb auf seinen Namen angelegtes Guthaben, gibt er damit dem Leistungsträger gegenüber zu erkennen, dass er sich selbst auch als wirtschaftlicher Eigentümer dieses Vermögensrechts betrachtet und eine schuldrechtliche Herausgabeverpflichtung nicht besteht. Da der Kläger nach Überzeugung des Senats bei der Stellung des Antrages auf Alhi am 10.08.1997 die auf seinen Namen lautenden Konten weder mündlich noch schriftlich angegeben hat, handelt es sich bei den Guthaben auf seinen Konten um Vermögen, das seine Bedürftigkeit mindert.
Das bei der D. Bank und der S. Bank zum 10.08.1997 bzw. 08.10.1997 angelegte Vermögen in Höhe von 394.805,25 DM bzw 159.848,80 DM schließt die Bedürftigkeit des Klägers aber auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG aus. Denn danach sind Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R - und 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R - unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002, - X B 30/01 - veröffentlicht in juris). Der Kläger behauptet zwar, das Vermögen für seine Mutter treuhänderisch verwaltet zu haben. Eine schriftliche Treuhandvereinbarung liegt jedoch nicht vor. Der Senat hält es für völlig ausgeschlossen, dass eine mündliche Treuhandvereinbarung über ein derart hohes Vermögen dem unter Fremden Üblichen entspricht. Vermutlich dürfte es selbst unter engen Verwandten nur wenig Fälle geben, in denen Geldbeträge in dieser Größenordnung übergeben werden und eine Treuhandvereinbarung nur mündlich geschlossen wird. Selbst wenn eine mündliche Treuhandvereinbarung getroffen worden sein sollte, würde sie den Anforderungen an den oben dargestellten Fremdvergleich nicht entsprechen und wäre daher unbeachtlich.
Der Senat ist darüber hinaus aber auch davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter gar keine Treuhandvereinbarung getroffen worden ist und es sich daher bei den auf den Namen des Klägers angelegten Guthaben sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich um Vermögen des Klägers gehandelt hat. Das Treuhandverhältnis muss auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BFH 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Mit einer Treuhandvereinbarung räumt der Treugeber dem Treuhänder eine über sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis hinausgehende Rechtsmacht im Außenverhältnis ein. Im Innenverhältnis muss er sich jedoch nach bestimmten Vorgaben des Treugebers richten. Der Kläger hat bis heute nicht darzulegen vermocht, welche Vorgaben er eigentlich zu beachten hatte. Im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X hat er vorgetragen, da seine Mutter der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei bzw. nicht die Kompetenz besitze, um alleine Geschäfte zu tätigen, habe er für seine Mutter gehandelt (Schreiben vom 07.12.1998). Abgesehen davon, dass für eine bloße Verwaltung des Vermögens seiner Mutter die Erteilung einer Vollmacht genügt hätte, vermochte der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erklären, worin die für ein Treuhandverhältnis entscheidende Bindung des Treuhänders liegt bzw. gelegen hat. Es fehlt auch jeder Vortrag dazu, ob und ggf. in welcher Form er gegenüber seiner Mutter Rechenschaft über sein Handeln abgelegt hat, welchen Weisungen er unterworfen war und wie die Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes geregelt war. Damit hat er noch nicht einmal das Vorhandensein einer Treuhandabrede schlüssig dargelegt.
Gegen das Vorliegen einer wie auch immer gearteten treuhänderischen Bindung des Klägers gegenüber seiner Mutter spricht auch der Umstand, dass der Kläger mit dem auf seinen Namen angelegten Geld Spekulationsgeschäfte getätigt und dabei Verluste erlitten hat. Darauf hat er im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.06.2000 (Bl. 256f der Verwaltungsakte der Beklagten) sowie im Schriftsatz vom selben Tag im Berufungsverfahren L 12 AL 783/00 (Bl. 16ff der LSG-Akte) ausdrücklich hingewiesen. Wörtlich heißt es im erwähnten Schriftsatz gegenüber dem LSG: "Bei den gemachten Anlagen auf den Depotkonten handelte es sich um reine Spekulationsgeschäfte." Das mit Spekulationsgeschäften verbundene Risiko, das zu treuen Händen übergebene Kapital zu verlieren, ist aber mit der das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (BFH 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris) nicht zu vereinbaren. Wer das Recht hat, mit dem ihm übergebenen und auf seinen Namen angelegten Geld zu spekulieren, ist nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich Eigentümer des Geldes.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger bei der Antragstellung im Jahr 1997 das auf seinen Namen angelegte Vermögen nicht angegeben hat, obwohl er wusste, dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Dies folgt aus dem Umstand, dass er die Fragen nach seinem Vermögen und nach den auf ihn ausgestellten Freistellungsaufträge falsch beantwortet hat. Im Formularantrag vom 10.08.1997 hat der Kläger angegeben, er und seine Ehefrau hätten Freistellungsaufträge für Kapitalerträge nicht erteilt und die Frage nach gemeinsamen Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen) ist verneint worden. Die anschließenden Ermittlungen der Beklagten haben jedoch ergeben, dass diese Angaben des Klägers unzutreffend sind, da für den Kläger drei Freistellungsaufträge gespeichert waren (D. Bank M., BezirksS.kasse S., H.G.Bank H.) und dass bei diesen Geldinstituten Guthaben auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau in Höhe von 89.507,85 DM vorhanden gewesen ist. Später hat sich dann ergeben, dass noch größere Geldbeträge auf den Namen des Klägers angelegt waren.
Die spätere Behauptung des Klägers, er habe bei der Antragstellung auf die vorhandenen, auf seinen Namen lautenden Konten hingewiesen, sei aber von der zuständigen Sachbearbeiterin darüber informiert worden, dass er dieses Vermögen nicht angeben müsse, ist nicht glaubhaft. Der Senat wertet dieses Vorbringen als eine am Prozessziel orientierte Schutzbehauptung. Dies ergibt sich bereits aus dem bisherigen Verhalten des Klägers. Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X mit Schreiben vom 23.11.1998 vorgehalten, er habe in seinem Antrag vom 03.09.1997 erklärt, kein Vermögen zu besitzen. Die durchgeführten Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass er Vermögen in Höhe von 78.551,54 DM besitze. Hierzu hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 07.12.1998 (Bl. 194 der Verwaltungsakte der Beklagten) Stellung genommen. Er hat darin geltend gemacht, dass es sich nicht um sein Vermögen handele, sondern um Vermögen seiner Mutter. Er hat aber nicht geltend gemacht, dieses Vermögen angegeben zu haben. Dies hätte aber angesichts des ihm gemachten Vorwurfs, keine Mitteilung gemacht zu haben, nahe gelegen hätte. Dies zeigt im Übrigen deutlich, dass der Kläger bei der Antragstellung im Jahr 1997 das auf seinen Namen angelegte Vermögen bewusst nicht angegeben hat.
Das weitere Vorbringen des Klägers, beim zweiten Antrag im September 1998 sei er mit dem lückenhaft ausgefüllten Formular zu Frau R. gegangen und habe sie um Hilfe gebeten, Frau R. habe ihn nach seinen Vermögensverhältnissen gefragt, er habe gesagt, dass er eigenes Vermögen habe und dass er Vermögen habe, das auf seinen Namen angelegt sei, das aber nicht ihm, sondern seiner Mutter gehöre, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Noch bei der (ersten) Klagebegründung (S 4 AL 503/99) vor dem SG hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.03.1999 Folgendes vortragen lassen: "Bei der Antragstellung vom 10.08.1997 hat der Kläger gemeinsam mit der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes S. Frau R. alles durchgesprochen und Frau R. hat den Anspruch (gemeint war wohl den Antrag) entsprechend ergänzt. Wahrheitsgemäß verneinte der Kläger die Frage, ob Vermögen vorhanden sei." Dies zeigt deutlich, dass die späteren Angaben des Klägers, er habe bereits damals angegeben, dass er "auf seinen Namen angelegtes Vermögen" habe, nicht zutreffen.
Auch hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine deutlich zum Ausdruck gekommene Überzeugung, er habe alles richtig, Fehler hätten nur die anderen gemacht, vermochte den Senat jedenfalls nicht zu überzeugen.
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Frau F. von der D. Bank M. zu den hier streitgegenständlichen Geschäftsvorfällen zu hören, lehnt der Senat ab. Geschäftsvorfälle des Klägers mit der D. Bank sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ob und inwiefern Frau F. zu den hier streitgegenständlichen Behauptungen des Klägers über seine Angaben gegenüber dem Arbeitsamt und seine Vereinbarungen mit seiner Mutter Angaben aus eigener Anschauung machen kann, ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen. Auch der Vortrag des Klägers, er habe im April 1997 zunächst ein Konto für seine Mutter, Frau V. N., eröffnen wollen, ist unbeachtlich. Hierauf kommt es nach der Rechtsansicht des Senats nicht an. Darüber ist das Vorbringen auch kein Indiz für das Vorhandensein einer treuhänderischen Bindung. Zum einen hätte der Kläger ein auf seinen Namen lautendes (offenes) Treuhandkonto einrichten können und zum anderen zeigt dies, dass er mit dem ihm von seiner Mutter überlassenen Geld nach Belieben verfahren konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Senat weicht zwar in Bezug auf die Bewertung verdeckter Treuhandabreden von der Rechtsprechung des BSG ab, doch beruht seine Entscheidung nicht auf dieser Abweichung. Auch auf der Grundlage der vom BSG vertretenen Ansicht steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Rücknahme eines bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides abgelehnt hat.
Der 1960 geborene Kläger beantragte nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im Formularantrag vom 10.08.1997 gab er zu seinen Vermögensverhältnissen an, er oder sein Ehegatte hätten Freistellungsaufträge für Kapitalerträge nicht erteilt. Die Frage nach gemeinsamem Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen) wurde verneint. Der Kläger bestätigte durch Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. Die Beklagte bewilligte Alhi ab 03.09.1997 für ein Jahr.
Mit Formularantrag vom 21.09.1998 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Alhi. Im beigefügten Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe gab der Kläger an, er bzw. sein Ehegatte hätten 1 Freistellungsauftrag erteilt und das Bankguthaben betrage 6800 DM. Dieses sei gemeinsames Vermögen des Klägers, seiner Ehegattin und der Kinder. Die weiteren Fragen nach Vermögen wurden durch Ankreuzen mit "nein" beantwortet. Der Kläger bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben abermals durch Unterschrift. In einem Begleitschreiben gab der Kläger an, den Betrag von 6800 DM habe er von seiner Mutter Frau V. N. zur Verfügung gestellt bekommen, damit er bei der S.-Bank ein kostenfreies Konto habe eröffnen können. Dieses Geld werde er auch seiner Mutter wieder zurückbezahlen, wenn sich seine finanzielle Situation ändere. Die Beklagte bewilligte Ahi ab 03.09.1998 für ein weiteres Jahr.
Mit Schreiben vom 01.10.1998 wurde der Kläger aufgefordert, eine Einverständniserklärung zur Befragung des Bundesamtes für Finanzen zu unterzeichnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundesamt für Finanzen habe der Beklagten eine höhere Zahl von Freistellungsaufträgen mitgeteilt als diese der Kläger für sich und ggf. seinen Ehegatten angegeben habe. Die weitere Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Alhi sei der Beklagten nur möglich, wenn das Bundesamt für Finanzen der Beklagten diejenigen Institute benenne, denen Freistellungsaufträge erteilt worden seien. Sollte der Kläger hiermit nicht einverstanden sein, sei die Beklagte gezwungen, Alhi für die Zeit nach dem Ablauf der Frist zu entziehen bzw. zu versagen. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten sich daraufhin damit einverstanden, dass das Bundesamt für Finanzen dem Arbeitsamt diejenigen Institute benennt, denen sie Freistellungsaufträge erteilt hätten. Das Bundesamt für Finanzen teilte daraufhin der Beklagten mit, für den Kläger seien drei Freistellungsaufträge gespeichert (D. Bank M., B.kasse S., H.G.-Bank H.). Die Ermittlungen der Beklagten ergaben folgende Guthaben auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau: Bei der D. Bank 1.915,08 DM (Girokonto) und 9.041,23 DM (Wertpapierdepot); bei der H.G.-Bank 8.106,54 DM (Geldguthaben) und 67.445,00 DM (Depotguthaben) sowie 3.000 DM (Geldguthaben).
Mit Schreiben vom 23.11.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte seit 03.09.1997 Arbeitslosenhilfe, obwohl er die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle, weil er vorhandenes Vermögen bei der Antragstellung nicht angegeben habe. Es sei beabsichtigt, die rechtswidrige Bewilligung der Leistung zurückzunehmen.
Der Kläger antwortete daraufhin mit Schreiben vom 07.12.1998, das von der Beklagten festgestellte Vermögen in seinem Namen sei nicht sein persönliches Eigentum, sondern es handele sich um das Vermögen seiner Mutter Frau V. N.; er verwalte dies nur in eigenem Namen und nur im Auftrag seiner Mutter.
Mit Bescheid vom 28.12.1998 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 03.09.1997 auf. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger über ein Vermögen in Höhe von 89.507,85 DM verfügt. Dieses Vermögen sei verwertbar und die Verwertung sei zumutbar. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000 DM verblieben 73.507,85 DM. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 100 Wochen nicht bedürftig sei. Der Kläger habe daher in der Zeit vom 03.09.1997 bis 30.11.1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 19.037,92 DM zu Unrecht bezogen. Dieser Betrag sei von ihm zu erstatten. Außerdem seien die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Pflegeversicherung zu erstatten. Es ergebe sich somit eine Gesamtforderung in Höhe von 24.554,82 DM.
Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.1999 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren (S 4 AL 503/99, Sozialgericht Mannheim) machte der Kläger zur Begründung geltend, er habe das Antragsformular im August 1997 mit der Sachbearbeiterin Frau R. gemeinsam ausgefüllt. Er habe damals wahrheitsgemäß angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Bei dem jetzt aufgefundenen Vermögen handele es sich um das Vermögen seiner Mutter, das zunächst bei der S.kasse S. angelegt worden sei. Der Kläger legte einen Einreichungsbeleg über einen Betrag in Höhe von 260.000 DM bei der D. Bank vom 30.04.1997 vor und führte hierzu aus, aus dieser Einreichungsbestätigung des Schecks vom 30.04.1997 ergebe sich, dass er zunächst ein Konto für Frau V. N. habe eröffnen wollen. Der Vorname V. sei auf dem Einreichungsbeleg bereits von der Mitarbeiterin der D. Bank Frau F. eingetragen gewesen. Aufgrund der Beratung von Frau F. sei das Konto dann auf seinen Namen eingerichtet und der Eintrag auf dem Einreichungsscheck dementsprechend geändert worden.
Am 12.11.1999 hörte das SG die Mutter des Klägers (V. N.) als Zeugin. Sie gab hierbei an, es treffe zu, dass sie auf ihrem Konto 260.000 DM gehabt habe. Das Geld habe ausschließlich aus ihrem Arbeitsverdienst bestanden. Sie sei Arbeiterin bei ABB und neben dieser Tätigkeit bei ABB habe sie auch noch eine andere Arbeit gehabt. Es sei schon längere Zeit her, dass sie ihrem Sohn, dem Kläger, und ihrem anderen Sohn Vollmacht über alle ihre Konten gegeben habe.
Mit Urteil vom 14.01.2000 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei Inhaber der Depot-Guthaben bei der H.G.Bank und der D. Bank gewesen. Dieses Vermögen habe er verwerten können, da eine rechtliche Verfügungsbeschränkung nicht bestanden habe. Die Behauptung des Klägers, er sei nur Treuhänder über das auf seinen Namen angelegte Vermögen seiner Mutter in Höhe von 260.000 DM bei der D. Bank gewesen, sei wegen der widersprüchlichen Angaben der Zeugin nicht nachgewiesen. Während sie zunächst angegeben habe, dass sie dem Kläger kein Geld gegeben habe, sondern nur die Vollmacht erteilt habe, habe sie später eingeräumt, dass sie ihm Geld aus einem Wohnungsverkauf zur Einzahlung auf ein Konto überlassen habe. Dieses Geld sei auf ein auf den Namen des Klägers lautendes Konto einbezahlt worden. Als Motiv für diese gewählte Gestaltung habe der Kläger selbst angegeben, dass das Geld nach Kontoeröffnung deshalb bei ihm geblieben sei, weil es aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen sei. Seine Mutter habe nämlich die Freistellungsaufträge bereits ausgeschöpft gehabt, so dass jetzt die Zinserträge hätten versteuert werden müssen. Damit sei das Vermögen in den Verfügungsbereich des Klägers überführt worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung (L 12 AL 783/00) nahm der Kläger wieder zurück.
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht S. (1 Cs 404 Js 25721 AK 546/00) vernahm das Gericht mehrere Zeugen, insbesondere die Mutter des Klägers und Frau F., eine Mitarbeiterin der D. Bank. Letztere gab an, der Kläger habe dort im April 1997 ein Konto über 260.000 DM eröffnet. Dieses Geld habe von einem auf den Namen der Mutter geführten Konto bei der S.kasse S. gestammt. Der Kläger habe angegeben, dass es sich um sein Geld handele, das er von seiner Mutter habe. Der Kläger habe allerdings bei Antragseröffnung angegeben, ein Konto für seine Mutter eröffnen zu wollen. Diese sei aber nicht zugegen gewesen. Konten auf nicht anwesende Personen würden nicht eröffnet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.04.2002 wurde der Kläger vom Vorwurf des Betrugs zu Lasten der Beklagten freigesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass sich der Kläger fehlerhaft verhalten habe. Die Antragsformulare seien nicht in allen Bereichen von ihm selbst ausgefüllt worden. Zudem habe er gegenüber den Mitarbeitern der Bank zu erkennen gegeben, dass es sich um Gelder seiner Mutter handele. Dies alles sei nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Angeklagten" zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen gewesen.
Im Hinblick auf dieses Urteil beantragte der Kläger am 13.12.2002 die Rücknahme des bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.1999. Mit Bescheid vom 26.02.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.1999 ab.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die dafür sprächen, dass die ursprüngliche Entscheidung unrichtig sei. Die Tatsache, dass die Strafanzeige des Arbeitsamtes mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 25.04.2002 wegen des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" mit einem Freispruch vom Vorwurf des Betrugs geendet habe, ändere nichts daran, dass der Kläger das Vermögen verschwiegen habe.
Dagegen erhob der Kläger am 31.07.2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG, S 7 AL 2076/03) und verfolgte sein Begehren weiter. Zur Begründung machte er geltend, im Strafurteil sei deutlich dargestellt, dass die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau R., eingeräumt habe, dass der Kläger den Antrag nicht in allen Bereichen selbst ausgefüllt habe.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 06.08.2004 gab der Kläger an, den ersten Antrag habe er beim Arbeitsamt in S. gestellt. Er habe dabei mündlich angegeben, dass Vermögen vorhanden sei, und zwar ca. 100.000 DM und dass es auch weniger sein könne. Er habe auch darauf hingewiesen, dass dieses Geld nur auf seinen Namen angelegt sei. Ihm sei dann gesagt worden, dass er das Geld nicht anzugeben brauche, wenn es ihm nicht gehöre. Den zweiten Antrag habe er im September 1998 gestellt, er wolle sich nunmehr korrigieren, er habe bei der Erstantragstellung noch keine Beträge genannt. Er habe aber einen Beleg über eine Scheck-Einreichung vom 30.04.1997 vorgelegt. Auf diesem Beleg sei eine Einzahlung über 260.000 DM ersichtlich. Er habe keinen genauen Betrag nennen können, weil das Geld in Wertpapieren angelegt sei und die Kurse schwanken würden. Beim zweiten Antrag im September 1998 sei er mit dem lückenhaft ausgefüllten Formular zu Frau R. gegangen und habe sie um Hilfe gebeten. Frau R. habe ihn nach seinen Vermögensverhältnissen gefragt. Er habe gesagt, dass er eigenes Vermögen habe und dass er Vermögen habe, das auf seinen Namen angelegt sei, das aber nicht ihm, sondern seiner Mutter gehöre. Er habe hinsichtlich des Vermögens seiner Mutter einen Betrag von ca. 100.000 DM genannt, es könne aber mehr oder auch weniger sein. Zu seinem eigenen Vermögen habe er angegeben, dass es 6.800 DM seien. Frau R. habe dann gesagt, dass er das, was er wisse, eintragen solle.
Anschließend vernahm das SG M. R. als Zeugin. Sie sagte aus, generell könne sie Folgendes sagen: Wenn jemand komme und sage, es sei Vermögen vorhanden, er aber nicht genau wisse wie viel und dieses Geld möglicherweise auch dritten Personen gehöre, dann könne sie diesen Antrag nicht annehmen. Sämtliche Angaben im Antrag müssten belegt sein. Es habe damals einen Freibetrag gegeben, der ihrer Erinnerung nach bei 16.000 DM gelegen habe. Wenn jemand Vermögen angegeben habe unterhalb dieses Betrages, dann bräuchten sie auch keine Unterlagen. Wenn jemand Angaben zu Vermögenswerten gemacht habe, die über dem Freibetrag lägen, aber keine Belege darüber habe, dann werde der Antragsteller mit dem Antragsformular wieder nach Hause geschickt, er solle dann noch einmal kommen und die Unterlagen mitbringen. Sie habe den Antrag des Klägers damals entgegen genommen. Es sei auch richtig, dass sie selbst zumindest eine Eintragung mit schwarzem Stift gemacht habe, nämlich das Geburtsdatum des Kindes. Wenn sie danach gefragt werde, ob es gewesen sein könne, dass sie Angaben auf diesem Antragsformular gemacht hätte, die nicht mit dem Kläger abgesprochen gewesen seien und die sie erst eingetragen habe, nachdem der Kläger schon fort gewesen sei, so sage sie dazu, dass das nicht sein könne.
Mit Urteil vom 28.01.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung ist ausgeführt, zutreffend habe die Beklagte schon im früheren Verfahren festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 03.09.1997 bis zum 30.11.1998 keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe, da er wegen Vermögens nicht bedürftig gewesen sei. Auch nach dem weiteren Beweisergebnis stehe fest, dass der Kläger zwischen April 1997 und März 1999 über ein Bankguthaben im Werte von mindestens 85.000 DM verfügt habe. Dieser Betrag sei auf den Namen des Klägers angelegt gewesen. Er sei auch der einzige Verfügungsberechtigte gewesen und habe auch tatsächlich über das Vermögen im Umfang von ursprünglich 260.000 DM im eigenen Namen verfügt. Es sei auch weiterhin nicht nachgewiesen, dass es sich insoweit um Vermögen der Mutter gehandelt habe. Hierfür spreche zwar einiges, insbesondere der Umstand, dass der Kläger das Konto bei der D. Bank ursprünglich auf den Namen der Mutter habe eröffnen wollen, dagegen spreche aber, dass die Mutter immerhin ca. eineinhalb Jahre mit der Eröffnung eines eigenen Kontos zugewartet habe und sich auch erst im März 1998 eine Kontovollmacht habe erteilen lassen. Dies wäre viel früher zu erwarten gewesen, wenn das Konto tatsächlich nur aufgrund der ungünstigen Umstände zunächst auf den Namen des Klägers eröffnet worden wäre. Im Übrigen habe die Mutter des Klägers das eigene Konto bei der D. Bank erst nach Erteilung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides eröffnet. Auch dies spreche dafür, dass die Anlage auf den Namen des Klägers weniger wegen der ungünstigen Umstände bei der Kontoeröffnung, sondern eher aus steuerlichen Gründen vorgenommen oder doch wenigstens beibehalten worden sei. Auch die spekulativen Geschäfte sprächen eher dafür, dass das Vermögen dem Kläger zu eigenen Zwecken übertragen worden sei. Der Kläger habe auch zumindest grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Der Kläger sei zu Angaben über sein Vermögen verpflichtet gewesen, da er über Geldvermögen in mindestens fünfstelliger Höhe verfüge, das auf verschiedenen Konten auf seinen Namen angelegt sei und über das er faktisch frei verfügen könne. Dies habe der Kläger nicht getan. In dem Formular 1997 seien sämtliche Fragen nach Vermögen mit "nein" beantwortet worden. Angaben zu Vermögenswerten seien nicht enthalten. Die Richtigkeit seiner Angaben habe der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt. Auch bei der Antragstellung 1998 habe er nahezu sämtliche Fragen nach Vermögen mit "nein" beantwortet. Der Kläger habe jetzt zwar 6.800 DM genannt, die ihm von seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden seien, nicht habe er aber die anderen größeren Beträge genannt, die ihm angeblich zu spekulativen Geschäften zur Verfügung gestellt worden seien. Auch das Vorbringen des Klägers, die Zeugin R. habe seine Angaben zu dem Vermögen seiner Mutter zunächst ohne Belege hingenommen und es möglicherweise sogar übernommen, selbst bei den Banken nachzufragen, überzeuge das Gericht nicht. Zum einen widerspreche dies in grober Weise den Gepflogenheiten bei der Entgegennahme von Leistungsanträgen und zum anderen lasse sich anhand der Verwaltungsakte nämlich ohne weiteres nachvollziehen, dass der Kläger erst später mit Schreiben vom 01.10.1998 zur Unterzeichnung des Formulars aufgefordert worden sei (Ermächtigung zur Nachfrage beim Bundesamt für Finanzen nach den dort erteilten Freistellungsaufträgen). Für den Erfolg der Klage komme es auch nicht darauf an, dass der Kläger vom Betrugsvorwurf freigesprochen worden sei. Im Strafverfahren sei es nämlich darauf angekommen, ob dem Kläger unrichtige Angaben hätten nachgewiesen werden können. Das sei nicht der Fall gewesen. Im jetzigen Verfahren komme es angesichts der Bestandskraft des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides in Umkehrung der Beweislast darauf an, ob der Kläger nachweisen könne, dass er richtige und vollständige Angaben gemacht habe. Dies sei nicht der Fall.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.02.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, nicht er habe Angaben zu seinem Vermögen unterlassen, sondern die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau R. habe vergessen, verschiedene Positionen auszufüllen bzw. ihn nach der Richtigkeit von Umständen zu befragen. Das Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten sei daher so wesentlich ursächlich für den ganzen Vorgang gewesen, dass nach Amtshaftpflichtgrundsätzen zu verfahren sei. Das Ergebnis wäre, dass über die Amtspflichtverletzung die Erstattungsforderung im Wege einer Inanspruchnahme der Mitarbeiterin getilgt werden müsste. Hierfür dürfte eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die Beklagte sicher abgeschlossen habe, in Betracht kommen. Der Erstattungsanspruch der Beklagten könne daher keinen Bestand haben.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2005 sowie den Bescheid vom 26. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1999 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 18. August 2005 ist dem Kläger aufgegeben worden eine schriftliche Vermögensaufstellung zum Stichtag 10. August 1997 bis zum 31.10.2005 einzureichen.
Am 27.02.2006 hat der Kläger Bestätigungen verschiedener Banken über Guthaben des Klägers vorgelegt (Bl 93 bis 96 der LSG-Akte). Im Einzelnen ergeben sich daraus folgende Beträge:
Deutsche Bank: 20.401,74 DM (Kontokorrent; Stand 10.08.1997 ) Deutsche Bank: 159.848,80 DM (Wertpapierdepot, Stand 08.10.1997) Deutsche Bank: 370.425.02 DM (Wertpapierdepot, Stand 10.08.1997) Sparda-Bank: 2.278,49 DM (Stand 10.08.1997) Sparda-Bank: 1.700 DM. (Stand 10.08.1997)
Hierzu hat die Beklagte dahingehend Stellung genommen, dass die klägerischen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht geeignet seien, die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils zu widerlegen. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht dargelegt worden. Den von Klägerseite vorgelegten Vermögensaufstellungen zum Stichtag 10.08.1997 sei im Gegenteil sogar zu entnehmen, dass das Vermögen des Klägers noch weit höher gewesen sei als bisher bekannt gewesen sei.
Im Erörterungstermin vom 22.09.2006 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach den von ihm eingereichten Unterlagen auf seinen Namen zum Stichtag (10.08.1997) Vermögen in Höhe von 554.654,05 DM angelegt gewesen ist. Der Berichterstatter hat den Kläger in diesem Zusammenhang gefragt, ob dies richtig sei und ob damit seine Angaben nach dem Vermögen zum Stichtag vollständig seien. Der Kläger hat daraufhin erklärt, es sei richtig, dass zum Stichtag (10.08.1997) Geld in Höhe von 554.654.05 DM auf seinen Namen angelegt gewesen sei. Er möchte aber betonen, dass gar nichts davon in seinem Eigentum gestanden habe. Auf Fragen des Berichterstatters, wie viel Geld in seinem Eigentum und wie viel Geld im Eigentum seiner Mutter gestanden habe, hat der Kläger erklärt, der gesamte Betrag habe im Eigentum seiner Mutter gestanden, ihm habe davon nichts gehört. Am Stichtag habe er keinerlei Vermögen (Geld und Aktien) besessen.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2006 hat der Kläger vorgetragen, die Auskünfte der D. Bank seien unzutreffend. Er habe nie auf seinem Konto den vom Berichterstatter genannten Geldbetrag in Höhe von 554.654,05 DM gehabt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagen, der Akten des SG Mannheim und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 26.2.2003, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den bestandskräftigen Bescheid vom 28.12.1998 zurückzunehmen. Der Senat gelangt ebenso wie das SG zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 28.12.1998 nicht zusteht.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr 29). Ob daran in Zukunft noch festgehalten werden kann, ist fraglich. Nach Auffassung des 2. Senats des BSG (Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 18) kann mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden. Dies hätte nach Ansicht des erkennenden Senats zur Konsequenz, dass der Streitgegenstand im Zugunstenrechtsstreit identisch ist mit dem Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, in dem bereits die Aufhebung des - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen - Bescheides begehrt wurde (aA allerdings weiterhin auch der 2. Senat des BSG aaO). Die Frage kann jedoch hier offen bleiben.
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X für eine Aufhebung des Bescheides vom 28.12.1998 liegen nicht vor. Weder ist die Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 28.12.1998 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben vielmehr im Gegenteil ergeben, dass das Vermögen des Klägers zum Stichtag (10.8.1997) noch weit höher gewesen ist, als dies bei Erlass des Bescheides vom 28.12.1998 bekannt gewesen ist. Seinerzeit hatte die Beklagte ermittelt, dass auf den Namen des Klägers Vermögen in Höhe von 89.507,85 DM angelegt war, nunmehr steht fest, dass Vermögen in noch größerem Umfang auf den Namen des Klägers angelegt war. Am 10.08.1997 war Vermögen wie folgt vorhanden:
Deutsche Bank: 20.401,74 DM (Kontokorrent; Stand 10.08.1997 ) Deutsche Bank: 370.425.02 DM (Wertpapierdepot, Stand 10.08.1997) Sparda-Bank: 2.278,49 DM (Stand 10.08.1997) Sparda-Bank: 1.700,00 DM (Stand 10.08.1997) Summe 394.805,25 DM (Stand 10.08.1997)
Am 08.10.1997 betrug allein das im Wertpapier der D. Bank auf den Namen des Klägers angelegte Vermögen noch 159.848,80 DM (Bestätigung der Bank, Bl. 94 der LSG-Akte).
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Rücknahme der Alhi-Bewilligung vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.1999 ist § 45 Abs 1 und Abs 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Rechtsgrundlage der daran anknüpfenden Rückforderung der überzahlten Alhi ist § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X und der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB III (in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung des 1. SGB III-ÄndG vom 16.12.1997 - BGBl I S. 2970 -). Die danach vorgreifliche Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung ist ua davon abhängig, dass die Bescheide über die Bewilligung der Alhi als begünstigende Verwaltungsakte (VAe) von Anfang an rechtswidrig waren und der begünstigte Kläger sich auf ein Vertrauen in den Bestand der Entscheidungen nicht berufen kann, weil diese auf Angaben beruhten, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Die anfängliche Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide wiederum beurteilt sich danach, ob im Zeitpunkt des jeweiligen Erlasses die Voraussetzungen eines Alhi-Anspruchs gegeben waren, der Kläger also nach § 190 Abs 1 Nr. 5 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594) ua bedürftig war. Nicht als bedürftig angesehen wird der Arbeitslose hiernach, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und ua das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs 2 SGB III idF des 1. SGB III-ÄndG). Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, bestimmt die auf der Grund¬lage des § 137 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene und nach Art 81 AFRG auch im Geltungs¬bereich des SGB III zunächst fortgeltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiVO) idF des Arbeits¬losenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) vom 24. Juni 1996 (BGBl I 878). Danach ist Vermögen zu be¬rücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert dieses Vermögens jeweils 8000, DM übersteigt (§ 6 Abs 1 AlhiVO). Für die Bewertung des Vermögens ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Alhi gestellt wird. Änderungen des Verkehrswerts des Vermögens sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind (§ 8 Sätze 2 und 3 AlhiVO).
Aus den vom Kläger auf Anforderung des Senats eingereichten Unterlagen der D. Bank und der S. Bank ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.08.1997 Geldguthaben in Höhe von 394.805,25 DM auf den Namen des Klägers angelegt war. Am 08.10.1997 belief sich das Vermögen auf mindestens 159.848,80 DM. Damit war das Vermögen in jedem Fall höher als der Betrag, von dem die Beklagte bei Erlass ihres Bescheides vom 28.12.1998 ausgegangen ist. Die Ansicht des Klägers, dieses Vermögen sei wegen eines mit seiner Mutter vereinbarten (verdeckten) Treuhandverhältnisses nicht zu berücksichtigen, teilt der Senat nicht. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein solches Treuhandverhältnis auch gar nicht vorgelegen hat.
Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl BSG Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - veröffentlicht in juris, im Anschluss an BFHE 188,254). Der arbeitslose Treuhänder erwirbt ein Vermögensrecht hinzu. Er ist aber zugleich mit einer schuldrechtlichen (Herausgabe-) Verpflichtung belastet, die, wenn sie nicht unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lastet, grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit oder Zumutbarkeit Berücksichtigung finden kann (zum Ganzen BSG Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -). Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch hat oder einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Da dort die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) keine notwendige Voraussetzung ist (BGH NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543), folgert das BSG (aaO), dass auch im Sozialrecht die Offenlegung des Treuhandverhältnisses nicht gefordert werden könne, sondern ungeachtet dessen anhand aller Umstände des Einzelfalles ermittelt werden muss, ob und ggf. mit welchem Inhalt die vom Kläger behauptete Treuhandvereinbarung besteht. Für einen davon abweichenden Rechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung finde sich weder im Gesetz noch in der AlhiV ein Anhalt (BSG aaO).
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht in allen Punkten anzuschließen. Dem Grundsatz, dass das treuhänderisch gebundene Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden darf, wenn sich der Arbeitslose einer berücksichtigungsfähigen Verpflichtung ausgesetzt sieht, wird zugestimmt, doch kann dies im Sozialrecht nur gelten, wenn ein Leistungsberechtigter bei der Antragstellung das Treuhandverhältnis offenlegt. Das BSG beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH, nach der die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO keine notwendige Voraussetzung ist (BGH NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543). Der BGH führt zur Begründung seiner Auffassung aus, die Rechtsordnung verlange nicht generell, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne weiteres durchschaubar seine müssten. Die stille Zession und viele Formen der Sicherungsübereignung belegten, dass der Schuldner nicht gezwungen sei, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen (BGH Urteil vom 01.07.1993 - IX ZR 251/92 - NJW 1993, 2622). Insoweit besteht im Sozialrecht ein wesentlicher Unterschied zum Zivilrecht. Denn nach § 60 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Der Leistungsberechtigte ist, sofern seine Bedürftigkeit Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist, insbesondere verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen. Keinesfalls nimmt es die Rechtsordnung hin, dass die Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten für die Sozialleistungsträger nicht durchschaubar sind. Ganz im Gegenteil geht die Rechtsordnung davon, dass die Angaben des Leistungsberechtigten nicht nur richtig, sondern auch vollständig sind. Daraus resultiert eine Pflicht des Leistungsberechtigten, mit der Stellung eines Antrages auf Leistungen, auch bis dahin verdeckt gehaltene Treuhandverhältnisse gegenüber dem Leistungsträger offenzulegen.
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Im Unterschied zu der hier in Frage stehenden Problematik der (behaupteten) verdeckten Treuhand wird in den im Zivilrecht auftretenden Sachverhaltsgestaltungen in aller Regel nicht verschwiegen, dass Vermögen vorhanden ist. Sonst könnten die Gläubiger gar nicht darauf zugreifen. Verschwiegen wird nur die treuhänderische Bindung. Dagegen wird in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt auch und gerade verschwiegen, dass überhaupt Vermögen vorhanden ist, das rechtlich dem Leistungsberechtigten zusteht. Es geht deshalb nicht darum, eine Rechtsgrundlage dafür zu finden, weshalb der Rechtsschein einer Kontoinhaberschaft angenommen werden kann, sondern umgekehrt um die Frage, warum Vermögen, das rechtlich unzweifelhaft dem Antragsteller oder Leistungsberechtigten gehört, ihm ausnahmsweise nicht auch wirtschaftlich zugeordnet werden soll. Nach Ansicht des Senats folgt aus der Bestimmung in § 60 SGB I iVm mit dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich ein Antragsteller oder Leistungsberechtigter nur dann auf eine treuhänderische Bindung eines ihm rechtlich zugeordneten Vermögensrechts berufen kann, wenn er das Vorhandensein eines solchen Vermögensrechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch mitgeteilt hat. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und verschweigt er deshalb auf seinen Namen angelegtes Guthaben, gibt er damit dem Leistungsträger gegenüber zu erkennen, dass er sich selbst auch als wirtschaftlicher Eigentümer dieses Vermögensrechts betrachtet und eine schuldrechtliche Herausgabeverpflichtung nicht besteht. Da der Kläger nach Überzeugung des Senats bei der Stellung des Antrages auf Alhi am 10.08.1997 die auf seinen Namen lautenden Konten weder mündlich noch schriftlich angegeben hat, handelt es sich bei den Guthaben auf seinen Konten um Vermögen, das seine Bedürftigkeit mindert.
Das bei der D. Bank und der S. Bank zum 10.08.1997 bzw. 08.10.1997 angelegte Vermögen in Höhe von 394.805,25 DM bzw 159.848,80 DM schließt die Bedürftigkeit des Klägers aber auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG aus. Denn danach sind Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (BSG, Urteile vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R - und 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R - unter Hinweis auf BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002, - X B 30/01 - veröffentlicht in juris). Der Kläger behauptet zwar, das Vermögen für seine Mutter treuhänderisch verwaltet zu haben. Eine schriftliche Treuhandvereinbarung liegt jedoch nicht vor. Der Senat hält es für völlig ausgeschlossen, dass eine mündliche Treuhandvereinbarung über ein derart hohes Vermögen dem unter Fremden Üblichen entspricht. Vermutlich dürfte es selbst unter engen Verwandten nur wenig Fälle geben, in denen Geldbeträge in dieser Größenordnung übergeben werden und eine Treuhandvereinbarung nur mündlich geschlossen wird. Selbst wenn eine mündliche Treuhandvereinbarung getroffen worden sein sollte, würde sie den Anforderungen an den oben dargestellten Fremdvergleich nicht entsprechen und wäre daher unbeachtlich.
Der Senat ist darüber hinaus aber auch davon überzeugt, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter gar keine Treuhandvereinbarung getroffen worden ist und es sich daher bei den auf den Namen des Klägers angelegten Guthaben sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich um Vermögen des Klägers gehandelt hat. Das Treuhandverhältnis muss auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BFH 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Mit einer Treuhandvereinbarung räumt der Treugeber dem Treuhänder eine über sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis hinausgehende Rechtsmacht im Außenverhältnis ein. Im Innenverhältnis muss er sich jedoch nach bestimmten Vorgaben des Treugebers richten. Der Kläger hat bis heute nicht darzulegen vermocht, welche Vorgaben er eigentlich zu beachten hatte. Im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X hat er vorgetragen, da seine Mutter der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei bzw. nicht die Kompetenz besitze, um alleine Geschäfte zu tätigen, habe er für seine Mutter gehandelt (Schreiben vom 07.12.1998). Abgesehen davon, dass für eine bloße Verwaltung des Vermögens seiner Mutter die Erteilung einer Vollmacht genügt hätte, vermochte der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erklären, worin die für ein Treuhandverhältnis entscheidende Bindung des Treuhänders liegt bzw. gelegen hat. Es fehlt auch jeder Vortrag dazu, ob und ggf. in welcher Form er gegenüber seiner Mutter Rechenschaft über sein Handeln abgelegt hat, welchen Weisungen er unterworfen war und wie die Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes geregelt war. Damit hat er noch nicht einmal das Vorhandensein einer Treuhandabrede schlüssig dargelegt.
Gegen das Vorliegen einer wie auch immer gearteten treuhänderischen Bindung des Klägers gegenüber seiner Mutter spricht auch der Umstand, dass der Kläger mit dem auf seinen Namen angelegten Geld Spekulationsgeschäfte getätigt und dabei Verluste erlitten hat. Darauf hat er im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.06.2000 (Bl. 256f der Verwaltungsakte der Beklagten) sowie im Schriftsatz vom selben Tag im Berufungsverfahren L 12 AL 783/00 (Bl. 16ff der LSG-Akte) ausdrücklich hingewiesen. Wörtlich heißt es im erwähnten Schriftsatz gegenüber dem LSG: "Bei den gemachten Anlagen auf den Depotkonten handelte es sich um reine Spekulationsgeschäfte." Das mit Spekulationsgeschäften verbundene Risiko, das zu treuen Händen übergebene Kapital zu verlieren, ist aber mit der das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (BFH 15.07.1997 - VIII R 56/93 - juris) nicht zu vereinbaren. Wer das Recht hat, mit dem ihm übergebenen und auf seinen Namen angelegten Geld zu spekulieren, ist nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich Eigentümer des Geldes.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger bei der Antragstellung im Jahr 1997 das auf seinen Namen angelegte Vermögen nicht angegeben hat, obwohl er wusste, dass er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Dies folgt aus dem Umstand, dass er die Fragen nach seinem Vermögen und nach den auf ihn ausgestellten Freistellungsaufträge falsch beantwortet hat. Im Formularantrag vom 10.08.1997 hat der Kläger angegeben, er und seine Ehefrau hätten Freistellungsaufträge für Kapitalerträge nicht erteilt und die Frage nach gemeinsamen Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen) ist verneint worden. Die anschließenden Ermittlungen der Beklagten haben jedoch ergeben, dass diese Angaben des Klägers unzutreffend sind, da für den Kläger drei Freistellungsaufträge gespeichert waren (D. Bank M., BezirksS.kasse S., H.G.Bank H.) und dass bei diesen Geldinstituten Guthaben auf den Namen des Klägers bzw. seiner Ehefrau in Höhe von 89.507,85 DM vorhanden gewesen ist. Später hat sich dann ergeben, dass noch größere Geldbeträge auf den Namen des Klägers angelegt waren.
Die spätere Behauptung des Klägers, er habe bei der Antragstellung auf die vorhandenen, auf seinen Namen lautenden Konten hingewiesen, sei aber von der zuständigen Sachbearbeiterin darüber informiert worden, dass er dieses Vermögen nicht angeben müsse, ist nicht glaubhaft. Der Senat wertet dieses Vorbringen als eine am Prozessziel orientierte Schutzbehauptung. Dies ergibt sich bereits aus dem bisherigen Verhalten des Klägers. Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen der Anhörung nach § 24 SGB X mit Schreiben vom 23.11.1998 vorgehalten, er habe in seinem Antrag vom 03.09.1997 erklärt, kein Vermögen zu besitzen. Die durchgeführten Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass er Vermögen in Höhe von 78.551,54 DM besitze. Hierzu hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 07.12.1998 (Bl. 194 der Verwaltungsakte der Beklagten) Stellung genommen. Er hat darin geltend gemacht, dass es sich nicht um sein Vermögen handele, sondern um Vermögen seiner Mutter. Er hat aber nicht geltend gemacht, dieses Vermögen angegeben zu haben. Dies hätte aber angesichts des ihm gemachten Vorwurfs, keine Mitteilung gemacht zu haben, nahe gelegen hätte. Dies zeigt im Übrigen deutlich, dass der Kläger bei der Antragstellung im Jahr 1997 das auf seinen Namen angelegte Vermögen bewusst nicht angegeben hat.
Das weitere Vorbringen des Klägers, beim zweiten Antrag im September 1998 sei er mit dem lückenhaft ausgefüllten Formular zu Frau R. gegangen und habe sie um Hilfe gebeten, Frau R. habe ihn nach seinen Vermögensverhältnissen gefragt, er habe gesagt, dass er eigenes Vermögen habe und dass er Vermögen habe, das auf seinen Namen angelegt sei, das aber nicht ihm, sondern seiner Mutter gehöre, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Noch bei der (ersten) Klagebegründung (S 4 AL 503/99) vor dem SG hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.03.1999 Folgendes vortragen lassen: "Bei der Antragstellung vom 10.08.1997 hat der Kläger gemeinsam mit der Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes S. Frau R. alles durchgesprochen und Frau R. hat den Anspruch (gemeint war wohl den Antrag) entsprechend ergänzt. Wahrheitsgemäß verneinte der Kläger die Frage, ob Vermögen vorhanden sei." Dies zeigt deutlich, dass die späteren Angaben des Klägers, er habe bereits damals angegeben, dass er "auf seinen Namen angelegtes Vermögen" habe, nicht zutreffen.
Auch hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine deutlich zum Ausdruck gekommene Überzeugung, er habe alles richtig, Fehler hätten nur die anderen gemacht, vermochte den Senat jedenfalls nicht zu überzeugen.
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Frau F. von der D. Bank M. zu den hier streitgegenständlichen Geschäftsvorfällen zu hören, lehnt der Senat ab. Geschäftsvorfälle des Klägers mit der D. Bank sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ob und inwiefern Frau F. zu den hier streitgegenständlichen Behauptungen des Klägers über seine Angaben gegenüber dem Arbeitsamt und seine Vereinbarungen mit seiner Mutter Angaben aus eigener Anschauung machen kann, ist nicht erkennbar und nicht vorgetragen. Auch der Vortrag des Klägers, er habe im April 1997 zunächst ein Konto für seine Mutter, Frau V. N., eröffnen wollen, ist unbeachtlich. Hierauf kommt es nach der Rechtsansicht des Senats nicht an. Darüber ist das Vorbringen auch kein Indiz für das Vorhandensein einer treuhänderischen Bindung. Zum einen hätte der Kläger ein auf seinen Namen lautendes (offenes) Treuhandkonto einrichten können und zum anderen zeigt dies, dass er mit dem ihm von seiner Mutter überlassenen Geld nach Belieben verfahren konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Der Senat weicht zwar in Bezug auf die Bewertung verdeckter Treuhandabreden von der Rechtsprechung des BSG ab, doch beruht seine Entscheidung nicht auf dieser Abweichung. Auch auf der Grundlage der vom BSG vertretenen Ansicht steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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