L 11 KR 2358/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 1891/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2358/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat bereits aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die nach § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Entscheidung.

Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch nach Auffassung des Senats ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht gegeben. Denn der Rahmenvertrag vom April 2002, den die Antragsgegnerin mit dem Verband der Taxi-Mietwagenunternehmen, Region S., dem Verband des Württembergischem Verkehrsgewerbes, dem Verband des Verkehrsgewerbes S. und dem Verband des Verkehrsgewerbes N. über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen hat, hat der Antragstellerin gegenüber weiterhin Gültigkeit. Die Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag vom April 2002 ist durch die Vereinbarung vom 01.06.2006 nicht abgelöst und außer Kraft gesetzt worden, da diese Vereinbarung gemäß ihrem § 13 Nr. 3 infolge der Beanstandung durch das Landratsamt R.-M.-K. (Verfügung vom 06.07.2006) nicht wirksam werden konnte (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 04.04.2007 - L 5 KR 518/07 ER-B). Dabei ist nicht entscheidend, ob die Antragstellerin (unmittelbar) Partner des Rahmenvertrages oder Mitglied eines vertragsschließenden Verbandes des Verkehrsgewerbes war oder ist, denn die Antragstellerin hat mit der am 26.06.2002 abgegebenen Verpflichtungserklärung den Rahmenvertrag einschließlich der Preisvereinbarung als in eigener Person abgeschlossen anerkannt. Damit ist (unter Wahrung der dafür geltenden Formerfordernisse, § 56 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB X -) ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin begründet worden (so auch Beschluss des LSG a.a.O.). Aufgrund der Protokollnotiz vom 15.07.2005 wurde der Rahmenvertrag für weiterhin geltend erklärt. Auch daran ist die Antragstellerin durch ihre Verpflichtungserklärung gebunden. Das SG hat keineswegs die fehlende Bindungsmöglichkeit Dritter im Hinblick auf die Antragstellerin verkannt, sondern zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in dem von ihr am 26.06.2002 unterzeichneten Verpflichtungsschein "den Rahmenvertrag vom 01.04.2002 sowie alle zur Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen als von ihr in eigener Person abgeschlossen anerkennt" und sich verpflichtet, die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge zu erfüllen. Die Verpflichtung der Antragstellerin bezog sich mithin ausdrücklich nicht nur auf den Rahmenvertrag, vielmehr hat sie, ohne dass es ihrer nochmaligen Verpflichtung bedurfte, auch die von den Vertragsparteien nach den Protokollnotizen vom 15.07. und 29.12.2005 vereinbarte Fortgeltung des Rahmenvertrages vom April 2002 anerkannt.

Soweit die Antragstellerin die fehlende Schriftform des "Verpflichtungsscheins" rügt, vermag der Senat ihr ebenfalls nicht zu folgen, insbesondere war keine Unterschrift der Antragsgegnerin erforderlich. Durch die Unterschrift der Antragstellerin im Verpflichtungsschein ist ein entsprechendes Vertragsverhältnis zur Antragsgegnerin begründet worden. Andernfalls könnte die Antragstellerin Krankenfahrten zwar auf Vorleistung und (teilweise) Kosten der Kranken erbringen, nicht aber nach dem Sachleistungsprinzip, denn es bestünde nicht die Möglichkeit direkter Abrechnung mit der Antragsgegnerin. § 133 SGB V lässt eine direkte Abrechnung nur mit den Personenbeförderungsunternehmen zu, mit denen zuvor Preisvereinbarungen getroffen wurden.

Anders als gegen die neue Preisvereinbarung vom 01.06.2006 hatte die zuständige Verwaltungsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht Einwendungen gegen den Rahmenvertrag vom April 2002 offenbar nicht erhoben (vgl. Beschluss des LSG a.a.O.).

Ungeachtet dessen fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihrem Unternehmen wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile oder sogar die Insolvenz drohen. Insbesondere wurden diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorgelegt, die eine Existenzgefährdung belegen könnten. Allein der Vortrag, dass es auf der Hand liege, dass die Antragstellerin bei dauerhafter Verweigerung der Zahlung ihrer Krankenfahrten seitens der Antragsgegnerin einen immensen wirtschaftlichen Schaden erleide, reicht insoweit zur Glaubhaftmachung nicht aus.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO beruht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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