L 7 SO 2401/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3997/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2401/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. April 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen für das von ihm genutzte Angebot Essen auf Rädern.

Der 1943 geborene, schwerbehinderte Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Pflegesachleistungen. Seit März 1997 erhält er im Rahmen der Hilfe zur Pflege einmal täglich die Kosten einer warmen Mahlzeit (Essen auf Rädern) unter Anrechnung eines Eigenanteils von zuletzt 1,75 EUR. Das Essen wird von der Firma E. in H. geliefert.

Anfang April 2006 reichte der Kläger bei der Beklagten für die Kalenderwochen 14 und 15 Bestellnachweise für ein sog. Gourmetmenü mit Dessert zum Preis von je 6,40 EUR ein. Mit Bescheid vom 4. April 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung des Eigenanteils für diese Kalenderwochen einen Zuschuss von 53,20 EUR. Das Gourmetmenü übersteige den angemessen Betrag um 0,50 EUR und werde auf 5,90 EUR gekürzt.

Hiergegen erhob der Kläger, der in der Folgezeit in den Kalenderwochen 17, 19, 21, 24, 32 und 34 noch jeweils ein Mal das Gourmetmenü in Anspruch nahm, Widerspruch und machte geltend, er esse aus gesundheitlichen Gründen kein Schweinefleisch und müsse daher sporadisch auf das Gourmetmenü zurückgreifen. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hilfe zur Pflege sei nur im notwendigen Umfang zu gewähren, der Höchstbetrag sei im Laufe der Jahre entsprechend den Preiserhöhungen der Firma E. unterhalb des Preises für ein Gourmetmenü anerkannt worden. Die Tatsache, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen kein Schweinefleisch esse, rechtfertige keinen Bedarf für ein spezielles Menü mit zwei Fleischkomponenten, dessen Preis mit ca. 10 % Mehrkosten unangemessen sei. Es liege auch keine ärztliche Bescheinigung vor, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen ein spezielles Essen mit zwei bestimmten Fleischkomponenten benötige. Zudem habe der Kläger ab der 35. Kalenderwoche das Gourmetmenü nicht mehr in Anspruch genommen, was dafür spreche, dass das weitere Angebot der Firma E. ausreichend und zweckmäßig sei.

Hiergegen richtet sich die am 13. November 2006 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger weiterhin geltend macht, er esse aus gesundheitlichen, ästhetischen und religiösen Gründen kein Schweinefleisch. Es gehe um Mehrkosten von 0,50 EUR für ein Gourmetmittagessen bei sporadischer Bestellung. Er habe gehofft, dass die Sachbearbeiterin einen Kompromissvorschlag mache und wegen 0,50 EUR keine große Sache entstehen lasse. Sein Vorschlag sei, dass er mehr als zwei Bestellungen des Gourmetmenüs in einer Woche selbst zahle.

Mit Urteil vom 27. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 19 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) würden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleistet. Hierunter könne auch ein Essenszuschuss fallen. Nach Überzeugung des SG sei die Gewährung eines Essenzuschusses auf der Basis eines Menüs zum Preis von 5,90 EUR angemessen. Eine zwingende Notwendigkeit, dass der Kläger das Gourmetmenü in Anspruch nehme, sei nicht ersichtlich. Der berechtigte Wunsch, kein Schweinefleisch essen zu müssen, führe nicht dazu, dass dem Kläger lediglich das Gourmetmenü zur Verfügung stehe. Die Firma E. biete insgesamt sechs warme und zwei kalte Mahlzeiten an, worunter sich auch ein vegetarisches Essen befinde. Aus dem vom Kläger vorgelegten Speiseplan der fünften Kalenderwoche 2007 werde deutlich, dass an den Tagen, an denen Menüs mit Schweinefleisch angeboten würden, stets neben dem vegetarischen Menü noch eine weitere Alternative mit Schweinefleisch-freiem Essen zur Verfügung stehe. Es sei zumutbar, dass der Kläger eine dieser Alternativen in Anspruch nehme. Auch der Umstand, dass der Kläger das Gourmetmenü nur selten in Anspruch nehme, rechtfertige nicht die Kostenübernahme.

Hiergegen richtet sich die am 11. Mai 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Dieser trägt vor, es gehe um 0,50 EUR. Bei der Verhandlung vor dem SG habe er von dem Richter erfahren müssen, dass keine Unterschiede gemacht würden, da zu viele Leute betroffen seien. Damit seien viele Personen von dem Urteil tangiert. Selbst bei ihm wiederhole sich dies Woche für Woche über Jahre hinaus.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 zu verurteilen, die geltend gemachten Mehrkosten für das Gourmetmenü in Höhe von 0,50 EUR pro Essen zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn Sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zum Widerspruch des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern.

Die entsprechend § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auch Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist vorliegend die Übernahme der Mehrkosten von 0,50 EUR pro Gourmetmenü in dem hier streitigen Zeitraum von zwei Wochen. Damit ist ersichtlich weder der Beschwerdewert erreicht, noch ist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr betroffen. Durch die Äußerung des Klägers im Berufungsverfahren, bei ihm wiederhole sich (die Bestellung des Gourmetmenüs über Jahre hinaus) wird der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht verändert. Selbst wenn darin eine Erweiterung der bisherigen Klage zu sehen wäre, kann dadurch die Berufungssumme nicht erreicht werden, da sich die Beschwer aus dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens ableiten lassen muss (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteile vom 10. Dezember 1958 - 11/9 RV 1148/57 - BSGE 9, 17, 19 ff. und vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr. 1; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Vor § 143 Rdnr. 10 m.w.N.). Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen.

Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat somit verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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