L 13 AL 2605/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2593/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2605/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Mai 2005 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin I. L.-H. (Arbeitnehmerin).

Die 1959 geborene verheiratete Arbeitnehmerin, welche vom 16. November 1992 bis 27. November 1993 Arbeitslosengeld bezogen hatte und die von September 1995 bis 31. Juli 2003 als Haushälterin 28 Stunden wöchentlich beschäftigt war, meldete sich am 3. Juli 2003 beim Arbeitsamt V.-S. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dieses wurde ihr ab 1. August 2003 in Höhe von 12,59 EUR täglich für 360 Tage bewilligt; die Arbeitnehmerin bezog die Leistung bis 29. Februar 2004. Während des Leistungsbezugs arbeitete sie vom 1. September bis 27. Oktober 2003 in geringfügigem Umfang im Pflegeheim St. A ... Unter dem Datum 12. Dezember 2003 sandte die damals schwangere Klägerin, eine Rechtsanwältin, der Arbeitnehmerin unter Bezugnahme auf im November 2003 geführten Gespräche sowie ein Telefonat am 9. Dezember 2003 einen "Anstellungsvertrag für Kinder- und Haushaltsbetreuung" zu, in dem als Arbeitsbeginn der 1. März 2004, nach Absprache früher, eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, in der Regel vier Tage á 10 Stunden und ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500.- EUR vorgesehen war. Die ersten drei Monate sollten Probezeit sein, die Kündigungsfrist sollte in der Probezeit eine Woche und danach zwei Monate zum Monatsende betragen. Die Arbeitnehmerin unterschrieb den vorgesehenen Zusatz "Mit den vorstehenden Konditionen bin ich einverstanden" mit Datum vom 15. Dezember 2003.

Am 5. Februar 2004 wandte sich die Klägerin, die am 15. Dezember 2003 einen Sohn geboren hatte, wegen eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin telefonisch an die Beklagte, woraufhin ihr eine Mitarbeiterin einen teilweise vorausgefüllten Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für drei Monate in Höhe von 30 v.H. des Arbeitsentgelts für der Beschäftigung der Arbeitnehmerin übersandte. Diesen vervollständigte die Klägerin und gab dabei an, der Arbeitsvertrag sei am 15. Dezember 2003 abgeschlossen worden. Diesen bei ihr am 12. Februar 2004 eingegangenen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2004 mit der Begründung ab, gemäß § 324 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) würden Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch der Tag der Arbeitsaufnahme. Der Arbeitsvertrag sei bereits am 15. Dezember 2003 abgeschlossen, der Antrag auf den Zuschuss aber erst am 5. Februar 2004 und damit zu spät gestellt worden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004 zurückgewiesen wurde. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag verspätet gestellt worden sei und eine unbillige Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht vorliege. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. März 2004, und nachdem die Klägerin im Juli 2004 behauptet hatte, diesen nicht erhalten zu haben, erneut am 14. Juli 2004 abgesandt.

Mit der am 12. August 2004 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen, auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Dauer von drei Monaten gerichteten Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt und vorgetragen, die 44 Jahre alte Arbeitnehmerin, die über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, sei seit dem 1. Juli 2003 arbeitslos gewesen und habe trotz mehrmaliger Bewerbungen auf Haushalts- und Kinderbetreuungsstellen keine Anstellung gefunden. Ihr sei bei einer telefonischen Anfrage bei der Beklagten im Herbst 2003 mitgeteilt worden, dass bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, der bereits seit längerer Zeit arbeitslos sei, ein Eingliederungszuschuss gemäß §§ 217, 218 SGB III gewährt werde. Sie habe sich für die Arbeitnehmerin entschieden, weil sie aufgrund dieser Information der Beklagten habe davon ausgehen können, dass sie bei deren Anstellung einen Eingliederungszuschuss erhalten würde. Die Beklagte habe sie nicht darauf hingewiesen, dass ein Eingliederungszuschuss vor Übermittlung des Arbeitsvertrages an die Arbeitnehmerin zu beantragen sei. Der Antrag sei, was sie näher ausgeführt hat, rechtzeitig gewesen, weil vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt. Im Übrigen wäre bei der Ablehnung der Gewährung des Eingliederungszuschusses wegen verspäteter Antragstellung von einer unbilligen Härte gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III auszugehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2005 hat das SG den angegriffenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Arbeitnehmerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, nachdem die Klägerin glaubhaft dargelegt habe, dass ihr der Widerspruchsbescheid erst am 16. Juli 2004 zugegangen sei. Der Leistungsantrag sei unbegründet, da die beantragte Leistung im Ermessen der Beklagten stehe, auch ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege und eine verbindliche Zusage nicht erteilt worden sei. Die Klägerin habe aber Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Gewährung des beantragten Eingliederungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung treffe, da dem - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Verspätung des Antrags entgegen stehe. Maßgebliches leistungsbegründendes Ereignis im Sinne von § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III i.V.m. § 218 SGB III sei der Beginn der tatsächlichen Beschäftigung und nicht bereits der Abschluss des Arbeitsvertrages. Die Klägerin habe den Antrag auf Eingliederungszuschuss für die Arbeitnehmerin am 5. Februar 2004 und damit vor dem vereinbarten und tatsächlich praktizierten Beginn deren Beschäftigung gestellt. Der Antrag sei folglich nicht verspätet, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, über die Gewährung der Leistung im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden.

Gegen diesen ihr am 3. Juni 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 27. Juni 2005 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zunächst wiederum die Auffassung vertreten, dass das leistungsbegründende Ereignis der Abschluss des Arbeitsvertrags sei. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. April 2006 - B 7a AL 20/05 R - = BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2 hat sie vorgetragen, dass der Antrag zwar rechtzeitig gestellt worden sei, die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Eingliederungszuschusses jedoch nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe die Arbeitnehmerin ohne die vorherige Zusage eines Zuschusses, ohne vorherige Antragstellung und ohne die Anstellung unter die Bedingung der Zuschussgewährung zu stellen oder für diesen Fall ein Rücktrittsrecht vorzusehen, eingestellt. Damit habe sie sich unabhängig von der Gewährung eines Eingliederungszuschusses verpflichtet, diese zu beschäftigen. Es sei auch nicht bekannt, dass sie die Arbeitnehmerin zum nächst möglichen Zeitpunkt wieder gekündigt habe, nachdem ihr Antrag abgelehnt worden sei. Damit fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der Zahlung des Zuschusses. Gegen diesen spreche auch, dass sie den Antrag erst kurz vor der Arbeitsaufnahme und fast zwei Monate nach Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags auch nicht davon ausgehen können, dass ihr für die Beschäftigung ein Zuschuss gewährt werde. Soweit bereits im Herbst 2003 ein Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin stattgefunden habe, habe dies nicht die konkrete Beschäftigung von der Arbeitnehmerin zum Inhalt gehabt, die damals erst seit kurzem (seit dem 1. August 2003) arbeitslos gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Mai 2005 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, die Beklagte habe über den rechtzeitigen Antrag eine Ermessensentscheidung treffen müssen, bei der zu berücksichtigen sei, dass die Arbeitnehmerin keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, bei Beginn der Beschäftigung 44 Jahre alt und bereits seit sieben Monaten arbeitslos gewesen sei. Die Aussichten, wieder eine Beschäftigung zu finden, seien für diese äußerst gering gewesen. Auf ihre Zeitannonce in einer Lokalzeitung habe sie 80 weitere Bewerbungen erhalten. Darunter seien ausgebildete und erfahrene Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen gewesen. Auch die zuständige Sachbearbeiterin sei in der Person der Arbeitnehmerin von einer förderungsbedürftigen Arbeitslosen ausgegangen. Sie habe den Vertrag vor dem Hintergrund ihrer telefonischen Information im Herbst 2003 im Vertrauen auf eine Zuschussgewährung ohne entsprechende Bedingung oder Klausel geschlossen. Dass sie den Antrag erst im Februar 2004 gestellt habe, habe seinen Grund darin, dass sie aufgrund der Geburt ihres Sohnes und die Versorgung ihrer an einem Gehirntumor erkrankten Lebensgefährtin, die am 24. Januar 2004 gestorben sei, andere Sorgen gehabt habe, zumal sie insoweit nicht mit Problemen gerechnet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des SG, die Berufungsakten des Senats, die Akten der Agentur für Arbeit V.-S. zur Gewährung eines Eingliederungszuschusses an die Klägerin sowie zur Gewährung von Arbeitslosengeld an die Arbeitnehmerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet.

Im Berufungsverfahren ist auf die nur von der Beklagten eingelegten Berufung lediglich darüber zu entscheiden, ob das Sozialgericht zu Recht den streitbefangenen Bescheid vom 16. März 2004 (Widerspruchsbescheid vom 23. März 2004) aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Arbeitnehmerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat zu Unrecht den den Antrag auf einen Eingliederungszuschuss ablehnenden Bescheid aufgehoben und ein Bescheidungsurteil erlassen. Die Voraussetzungen für eine Neubescheidung sind nicht erfüllt, der streitbefangene Bescheid erweist sich im Ergebnis als richtig, denn schon die Rechtsvoraussetzungen für den begehrten Eingliederungszuschuss sind nicht erfüllt, so dass auch für eine Neubescheidung kein Raum ist.

Nach § 217 SGB III in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist (Satz 1). Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen (Satz 2).

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Zwar steht dem geltend gemachten Anspruch nicht eine verspätete Antragstellung entgegen. Leistungen der Arbeitsförderung werden gemäß § 323 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf Antrag erbracht. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 Abs. 4 SGB III ) können - wie hier allerdings nicht geschehen - auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Beteiligten zustimmen, wobei die Zustimmung als Antrag gilt (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB III). In § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist weiter bestimmt, dass Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Das leistungsbegründende Ereignis ist nicht im Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem zu fördernden Arbeitnehmer, sondern erst in der Aufnahme der Beschäftigung bzw. dem Beginn des Arbeitsverhältnisses zu sehen (BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2). Die Klägerin hat den Antrag am 5. Februar 2004 mündlich und am 12. Februar 2004 schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Formulare gestellt. Die Arbeitnehmerin, die noch bis zum 29. Februar 2004 Arbeitslosengeld bezogen hatte, hat die Beschäftigung bei ihr am 1. März 2004 aufgenommen, so dass der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

Es liegen jedoch die materiellen, das Ermessen der Beklagten eröffnenden Voraussetzungen nicht vor. Rechtsvoraussetzungen für den Eingliederungszuschuss sind, dass bei den einzustellenden Arbeitnehmern wegen in ihrer Person liegenden ihre Vermittlung erschwerende Hemmnisse bestehen, ein zur tatsächlichen Beschäftigung führendes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber mit Anspruch auf Arbeitsentgelt begründet wird und zwischen Eingliederung und Zuschuss ein Ursachenzusammenhang besteht. Nur bei Vorliegen dieser Rechtsvoraussetzungen steht die Gewährung des Eingliederungszuschusses im Ermessen.

Vorliegend hat die Klägerin mit der Arbeitnehmerin am 15. Dezember 2003 zwar einen wirksamen Arbeitsvertrag für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen und ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.500 EUR vereinbart; dieses Arbeitsverhältnis ist auch in Vollzug gesetzt und die Arbeitnehmerin beschäftigt worden. Die von der Klägerin eingestellte Arbeitnehmerin gehört jedoch nicht zu dem Personenkreis der Arbeitnehmer mit personenbezogenen eine Vermittlung erschwerenden Hemmnissen. Abzustellen ist insoweit darauf, ob in der Person des zu beschäftigenden Arbeitnehmers Umstände vorliegen, die im Vergleich zu anderen Bewerbern, mit denen er auf dem für ihn in Betracht kommenden räumlichen und fachlichen Arbeitsmarkt konkurriert, Wettbewerbsnachteile begründen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2006 - L 9 AL 148/06 - in Juris; ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 217 Rz. 21 und Brandts in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 217 Rz. 10 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 54 Nr. 3). Individuelle, ein Vermittlungshemmnis begründende Wettbewerbsnachteile sind im Regelfall zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer einer der in § 218 Abs. 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung aufgezählten Gruppen von Arbeitnehmern angehört (ebenso Hessisches LSG a.a.O.), er also einer besonderen Einarbeitung zur Eingliederung bedarf, er zu den Langzeitarbeitslosen, den Schwerbehinderten oder sonstigen behinderten Menschen einschließlich den besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (vgl. § 222a Abs. 1 SGB III a.F., § 219 Abs. 1 SGB III, jeweils i.V.m. § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)) zählt oder der Personengruppe der älteren Arbeitsnehmer angehört. Keiner dieser Personengruppen war die Arbeitnehmerin zuzuordnen. Weder hat sie zu den älteren (vgl. § 421 f SGB III: 50 Jahre und älter) oder behinderten Arbeitnehmern gehört noch war sie langzeitarbeitslos (mindestens ein Jahr Arbeitslosigkeit, vgl. § 18 SGB III). Ebenso wenig bedurfte sie einer besonderen Einarbeitung, denn sie sollte im wesentlich gleichen Betätigungsfeld wie zuvor für acht Jahre beschäftigt werden. Auch zu den sonst im Wettbewerb benachteiligten Arbeitnehmern war sie nicht zu rechnen. Dies sind insbesondere Arbeitnehmer mit Qualifikationsdefiziten, lückenhafter Erwerbsbiographie oder solche, die zu den Berufsrückkehrern (vgl. § 20 SGB III) rechnen. Die am 4. Juli 1959 geborene Arbeitnehmerin war vom 1. September 1995 bis zum 31. Juli 2003 als Haushälterin beschäftigt, erst seit dem 1. August 2003 arbeitslos und übte in der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 27. Oktober 2003 eine geringfügige Beschäftigung in einem Pflegeheim aus. Nach den Angaben in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18. August 2003 war ihre Vermittlungsfähigkeit weder gesundheitlich noch zeitlich eingeschränkt. Eine Einarbeitung war nicht vorgesehen und insbesondere nicht aufgrund von persönlichen Qualifikationsdefiziten erforderlich. Auch wenn die Klägerin keine abgeschlossene Berufsausbildung hatte, war sie im Wettbewerb jedenfalls gegenüber Berufsanfängern nicht schlechter gestellt, weil sie eine langjährige und noch nicht weit zurückliegende Berufserfahrung vorzuweisen hat und insbesondere bei der von ihr angestrebten Beschäftigung als Kinder- und Haushaltsbetreuerin in einem Privathaushalt eine Berufsausbildung meist nicht relevant ist.

Ob darüberhinaus auch der Kausalzusammenhang zwischen Zuschuss und Eingliederung zu verneinen ist, kann offenbleiben. Zwar bedeutet das weitere für eine Förderung vorausgesetzte Merkmal, wonach der Arbeitgeber den Zuschuss "zur Eingliederung" von Arbeitnehmern mit personenbedingten Vermittlungshemmnissen erhalten kann, dass nicht anders als nach der Vorgängervorschrift des § 217 Satz 2 SGB III zwischen der Förderung und der Eingliederung ein Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 – L 13 AL 865/06 - nicht veröffentlicht; Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2006 – L 9 AL 148/06 - a.a.O.; Voelzke in Hauck/Noftz a.a.O., K § 217 Rz. 32; David in Eicher/Schlegel, SGB III, § 217 Rz. 33 ff.; a.A. Brandts in Niesel a.a.O., § 217 Rz. 28). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer auch ohne Zuschuss eingestellt worden wäre und somit die Eingliederung ohne Förderung erfolgt wäre (BSG SozR 4-4300 § 324 Nr. 2). Ob allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin mit der Arbeitnehmerin bereits am 15. Dezember 2003 einen nicht unter der auflösenden Bedingung der Gewährung eines Eingliederungszuschusses stehenden Arbeitsvertrag geschlossen und sie erst Anfang Februar 2004 einen Förderungsantrag gestellt hat, davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Arbeitnehmerin unabhängig von der Gewährung eines Zuschusses einstellen wollte und eingestellt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Damit kommt es auf die vom Senat (Urteil des Senats vom 18. Juli 2006, a.a.O.; a.A. Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2006 a.a.O.) bereits bejahte Frage, ob auch nach dem ab dem 1. Januar 2004 geltenden Recht zur Beurteilung, ob der Arbeitnehmer ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann, neben der Kausalitätsprüfung eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, im vorliegenden Fall nicht mehr an.

Die Klägerin kann einen Anspruch auf Neubescheidung und Gewährung des beantragten Eingliederungszuschusses auch nicht aus § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) herleiten. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine Zusicherung ist somit nur dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde einem Betroffenen zusagt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung hat dabei die Aufgabe, als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes dem Adressaten, der seinerseits erst noch die Voraussetzungen für den Erlass des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes herbeiführen muss, die Gewissheit zu verschaffen, dass seine Aufwendungen auch zu dem von ihm beabsichtigten Erfolg führen (vgl. BSGE 56, 249, 251; BSG Breithaupt 1999, 957 f.). Eine solche schriftliche Zusicherung liegt hier nicht vor. Sie ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Sachbearbeiterin der Klägerin einen auf der Grundlage ihrer telefonischen Angaben bereits teilweise ausgefüllten Antrag mit der Bitte, diesen zusammen mit einer Kopie des Arbeitsvertrages zurückzusenden, zugeschickt hat. Denn dieses Verhalten zeigt im Gegenteil, dass eine Entscheidung erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung der Unterlagen erfolgen sollte. Eine nur telefonisch erteilte Zusage kann zwar zur Bindung eines bei der Entscheidung auszuübenden Ermessens führen. Dies kann der Klägerin hier jedoch zu keinem Anspruch auf Eingliederungszuschuss verhelfen, weil, wie dargelegt, bereits die eine Ermessensausübung eröffnenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da der Arbeitgeber in Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 2). Bei der Entscheidung über die Kostenerstattung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach dem Veranlassungsprinzip kann auch ein obsiegender Grundsicherungsträger zur Kostenerstattung verurteilt werden, wenn er durch eine unrichtige oder unklare Sachbehandlung wie z.B. eine unzutreffende Begründung der Verwaltungsentscheidungen Anlass für eine unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat (vgl. BSGE 88, 274, 288; zu anderen Formen falscher Sachbehandlung vgl. BSG, Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 100/79 - DBlR 2594 a, SGG/§ 94 und in Juris; BSG SozR 3-2600 § 309 b Nr. 1). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall insoweit erfüllt, als die Beklagte zunächst durch eine bis in das Berufungsverfahren aufrecht erhaltene rechtlich nicht zutreffende Begründung Veranlassung zum Rechtsstreit gegeben hat. Dies rechtfertigt zwar, ihr die Erstattung von einem Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, konnte dagegen nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten insgesamt führen. Denn die Klägerin hat, auch nachdem die Beklagte ihre Entscheidung im Berufungsverfahren mit einer anderen, nun zutreffenden Begründung verteidigt hat und ein entsprechender gerichtlicher Hinweis ergangen ist, an der Berufung festgehalten und eine Entscheidung erforderlich gemacht.
Rechtskraft
Aus
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