L 2 SO 4595/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3698/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4595/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von (aufstockender) Hilfe zum Lebensunterhalt - hier Übernahme der Kosten für neue Wohnunterkunft in tatsächlicher Höhe ab 01.08.2007 - nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) streitig.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (Ast), der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG den Antrag zu Recht wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt. Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Ag zur Übernahme der Unterkunftskosten im tatsächlichen Umfang verpflichtet wäre, zutreffend benannt und ausgeführt, warum diese nicht vorliegen. Die Ast trägt nunmehr selbst vor, den Mietvertrag für die neue Wohnung bereits vor Beantragung der Zustimmung der Ag am 23.07.2007 nämlich am 14. bzw. 15.07.2007 abgeschlossen zu haben. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Aufwendungen für die neue selbstbeschaffte Unterkunft unangemessen hoch sind. Zum einen übersteigt die nun von der Ast mit 54 qm angegebene Größe die sich am Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende als angemessen anzusehende Wohnfläche von 45 qm. Ebenso hat der Senat keinen Zweifel, dass die angemietete Wohnung mit einem Qudratmeterpreis von 7,41 EUR, der Ausstattung mit Fahrstuhl und Blick über Baden-Baden über dem angemessenen unteren Niveau und Preissegment liegt. Der Senat weist gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Darüber hinaus fehlt es auch am Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit). Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Ast bisher in der Lage gewesen, den nicht durch den Leistungsbezug gedeckten Betrag in Höhe von monatlich 175,- EUR für die Mietzahlung selber aufzubringen. Sie hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie mit Mietzahlungen in Rückstand geraten ist oder gar eine Kündigung des Mietverhältnisses bevorstehe oder ausgesprochen wurde und sie zur Räumung aufgefordert wurde. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ast durch die Unterbringung im "Haus am Berg" wohnlich durch die Ag zumindest bis zum Jahresende versorgt war und ohne sachlichen Grund voreilig ohne Einholung der Zustimmung durch die Ag die neue Wohnung angemietet hat. Die dadurch selbst ausgelöste Zeitnot kann jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht herstellen, worauf auch bereits das SG ansatzweise hingewiesen hat. Aus dem Umstand, dass die Ag - hier nicht nachprüfbar - höhere Kosten für Unterkunft in der Vergangenheit übernommen hatte, kann die Ast keinen Anspruch für die Zukunft herleiten, zumal es sich um die kurzfristige Bezahlung von Notunterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit handelte.

Soweit die Ast erstmals im Beschwerdeverfahren beantragt, die Ag zu verpflichten, die monatlichen Abschlagszahlungen für die Versorgung mit Strom und Gas zu bezahlen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, denn die Ag hat der Ast bereits für die Monate September und Oktober 2007 Heizungskosten in Höhe von 43,47 EUR bewilligt (Bescheide vom 26.06.2007 und 20.09.2007). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 663,43 EUR (incl. Heizungskosten von 43,47 EUR) werden der Ast regelmäßig auf ihr Konto überwiesen. Ausweislich der Auskunft der Ag vom 13.09.2007 (Bl. 28 LSG-Akte) hat die Ast die Leistung für September am 04.09.2007 erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistung für Oktober nicht zur Auszahlung gekommen ist, liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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