Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 5739/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3910/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2007 gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert - die Kläger begehren den Differenzbetrag (von 34,90 EUR monatlich) zwischen den von der Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 598,10 EUR und den tatsächlich geleisteten Mietaufwendungen unter Berücksichtigung von unstreitig zu Unrecht erhobenen Instandhaltungs- und Verwaltungskosten in Höhe von 633,- EUR für den Zeitraum vom 24.08. bis 31.10.2006 - liegt unter dem in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Betrag von 500 EUR, weshalb eine Berufung nicht statthaft ist. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Zulassung der Berufung im Urteil vom 03.07.2007 abgelehnt. Die gegen das am 09.07.2007 zugestellte Urteil am 09.08.2007 erhobene schriftliche Nichtzulassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ich jedoch unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Dagegen ist die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung kein Berufungszulassungsgrund.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Der hier geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat; der Rechtsfrage muss eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommen, sie muss entscheidungserheblich sein und der Klärung bedürfen und zugänglich sein. Die Klägerin hat keine Rechtsfrage formuliert, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Für sie stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Klägerseite als Mieter in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden kann, zu Unrecht erhobene Zahlungen des Vermieters anzugreifen oder ob es Sache der Beklagten wäre, entsprechende Rückforderungen beim Vermieter einzutreiben. Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch allein die Frage, in welcher Höhe die Beklagte den Klägern im Rahmen von § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen für Unterkunft und Heizung im bestimmten Zeitraum erbringen muss. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die vom Vermieter auf die Mieter umgewälzten Kosten für Instandhaltung und Verwaltung nicht davon erfasst werden, weil sie nicht zu den Betriebskosten gem. § 556 BGB in Verbindung mit § 1 Betriebskostenverordnung gehören (vgl. Tonner/Schlemmer in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 556 BGB, Rnr. 9). Die Erhebung dieser Kosten durch den Vermieter ist gem. § 556 Abs. 4 BGB nichtig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, wer die zuviel gezahlten Nebenkosten vom Vermieter zurückverlangen kann. Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant.
Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert - die Kläger begehren den Differenzbetrag (von 34,90 EUR monatlich) zwischen den von der Beklagten bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 598,10 EUR und den tatsächlich geleisteten Mietaufwendungen unter Berücksichtigung von unstreitig zu Unrecht erhobenen Instandhaltungs- und Verwaltungskosten in Höhe von 633,- EUR für den Zeitraum vom 24.08. bis 31.10.2006 - liegt unter dem in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Betrag von 500 EUR, weshalb eine Berufung nicht statthaft ist. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Zulassung der Berufung im Urteil vom 03.07.2007 abgelehnt. Die gegen das am 09.07.2007 zugestellte Urteil am 09.08.2007 erhobene schriftliche Nichtzulassungsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit insgesamt zulässig.
Die Beschwerde ich jedoch unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Dagegen ist die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung kein Berufungszulassungsgrund.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Der hier geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat; der Rechtsfrage muss eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommen, sie muss entscheidungserheblich sein und der Klärung bedürfen und zugänglich sein. Die Klägerin hat keine Rechtsfrage formuliert, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Für sie stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Klägerseite als Mieter in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden kann, zu Unrecht erhobene Zahlungen des Vermieters anzugreifen oder ob es Sache der Beklagten wäre, entsprechende Rückforderungen beim Vermieter einzutreiben. Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch allein die Frage, in welcher Höhe die Beklagte den Klägern im Rahmen von § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen für Unterkunft und Heizung im bestimmten Zeitraum erbringen muss. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die vom Vermieter auf die Mieter umgewälzten Kosten für Instandhaltung und Verwaltung nicht davon erfasst werden, weil sie nicht zu den Betriebskosten gem. § 556 BGB in Verbindung mit § 1 Betriebskostenverordnung gehören (vgl. Tonner/Schlemmer in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 556 BGB, Rnr. 9). Die Erhebung dieser Kosten durch den Vermieter ist gem. § 556 Abs. 4 BGB nichtig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, wer die zuviel gezahlten Nebenkosten vom Vermieter zurückverlangen kann. Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant.
Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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