L 1 KG 4367/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KG 7670/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 KG 4367/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Kindergeld für seine 1991 geborene Tochter, die Klägerin zu Nr. 2, ab 1. Januar 2004 bis 31.12.2006 zusteht.

Der Kläger ist geschieden und ihm wurde das Sorgerecht für das gemeinsame eheliche Kind, die Klägerin zu Nr. 2, übertragen. Der in S. und B.-B. wohnhaft gewesene und Sozialhilfe beziehende Kläger erhielt von 1991 bis Januar 2000 Kindergeld bzw. Kindergeldzuschlag. Die Einstellung des Kindergelds erfolgte, nachdem die Meldebehörde den Wegzug des Klägers ab 31.1.1999 nach Australien mitgeteilt hatte. Im Rahmen der Aufenthaltsermittlung der Beklagten wurde die Auskunft des Einwohnermeldeamts B.-B. vom 31.05.2005 eingeholt. Danach bestand kein derzeitiger Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsbereich und der Wegzug des Klägers zum 31.01.1999 mit unbekannter Anschrift nach Australien wurde bestätigt. Das Einwohnermeldeamt S. teilte mit Auskunft vom 29.08.2006 die Anmeldung der Kläger zum 14.07.2006 unter der in der Auskunft genannten Adresse in S. mit Zuzug aus Australien mit.

Am 25.07.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter einer Anschrift in S. erneut Kindergeld für die Klägerin Nr. 2. Er machte geltend, er sei am 24.08.2004 nach Deutschland eingereist und habe Sozialhilfe beantragt. Vorgelegt wurde der Widerspruchsbescheid des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg vom 11.05.2006, wonach der Kläger beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Sydney im September 2003 Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt habe. Mit Bescheid vom 05.09.2006 wurde für die Klägerin Nr. 2 Kindergeld ab Juli 2006 festgesetzt. Die Kindergeldzahlung wurde im März 2007 vorläufig eingestellt, da der Kläger angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt habe und fraglich sei, ob der Lebensmittelpunkt des Klägers und seiner Familie in Rumänien oder in Deutschland sei (Schreiben der Beklagten vom 08.03.2007).

Bereits am 29.08.2006 haben die Kläger unter der Anschrift in Rumänien beim Sozialgericht S. Klagen u.a. auf Kindergeld, Sozialhilfe, Reisekosten, Schmerzensgeld, Entschädigung nach dem Vertriebenengesetz mit einer Gesamtsumme von 29.010.072,00 EUR mit der Begründung erhoben, in Australien entführt und im Auftrag der Deutschen Botschaft nach Deutschland verschleppt worden zu sein. Mit Beschluss vom 19.10.2006 hat das Sozialgericht die Klagen bezüglich der Gewährung von Kindergeld für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2006 abgetrennt.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, denn es fehle am notwendigen Rechtschutzbedürfnis. Von den Klägern sei vor der Klageerhebung kein Antrag bei der Beklagten auf Gewährung von Kindergeld gestellt worden.

Gegen den den Klägern in Rumänien zugestellten Gerichtsbescheid haben sie am 26.08.2007 beim Sozialgericht Berufung eingelegt mit der Begründung, die Zahlung von Kindergeld sei ohne Mahnung oder Rechtsgrundlage eingestellt worden. Der Kläger sei steuerpflichtig in Deutschland. Die Klägerin bekomme zur Zeit keine Sozialhilfe.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kindergeld vom 01.01.2004 bis 31.12.2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Der Streit gehöre nicht in die Zuständigkeit des Sozialgerichts, da es sich nicht um einen Kindergeldanspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handele.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die beim Senat angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat durch mündliche Verhandlung entscheiden können, obwohl die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. In der ordnungsgemäß bekanntgegebenen Terminsbestimmung ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden kann (§ 126 SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Der Rechtsweg für die Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, da die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (§ 1 Abs. 1 BKGG). Der Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach dem BKGG ist aber vor den Sozialgerichten zu verfolgen. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht sind deshalb auch sachlich zuständig. Im Übrigen gilt für das Rechtsmittelverfahren § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld für den geltend gemachten Zeitraum. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden, denn die Klagen sind zutreffend wegen fehlender Zulässigkeit verworfen worden.

Für den Zeitraum von Januar 2004 bis Juni 2006 ist die Klage mangels Rechtschutzbedürfnis bereits unzulässig. Ein Antrag für den Zeitraum ab Januar 2004 ist nicht gestellt worden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeskindergeldgesetzes nicht vor. Ein gewöhnlicher Aufenthalt oder eine Wohnsitznahme ab Januar 2004 in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht nachgewiesen. Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 ist für die Klägerin Nr. 2 Kindergeld gewährt worden. Auch insoweit besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage. Die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung ist nicht Streitgegenstand. Inwieweit darüber hinaus die Zulässigkeitsvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens vorgelegen haben, kann deshalb auch dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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