L 7 SO 5195/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1221/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5195/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nothelfer; Eilfallzuständigkeit; Kenntnis des Sozialhilfeträgers
Zuständiger Träger der Sozialhilfe ist in Eilfällen derjenige, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt des Hilfebedarfs tatsächlich aufhält. Wird der Hilfebedürftige zum Zwecke der Hilfe im Eilfall über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer Sozialhilfeträger transportiert, aktualisiert sich die Eilzuständigkeit jeweils neu, sodass diese dort verbleibt, wo die Nothilfe erbracht wird.
Der Nothelferanspruch besteht (nur) für die Zeit bis zur Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Hilfebedarf. Für Hilfen ab diesem Zeitpunkt besteht dem Grunde nach ein Hilfeanspruch des Hilfebedürftigen und der Nothelfer trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit bzw. der mangelnden Durchsetzung dieses Hilfeanspruchs.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. September 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten örtlichen Träger der Sozialhilfe die Erstattungen von Aufwendungen, die durch den Aufenthalt und die Behandlung des D.L. (D. L.) in seiner Klinik während der Zeit vom 16. August bis 13. Oktober 2005 entstanden sind.

Der am 1939 geborene D. L. ist langjährig alkoholabhängig. Ungefähr seit 1990 ist er ohne festen Wohnsitz und hält sich in ganz Deutschland auf, nach eigenen Angaben zuletzt drei Wochen in H. , zwei Wochen in P. , ungefähr vom 5. bis 30. Juli 2005 in E. und ab 30. Juli 2005 in der Stadt He ... Polizeilich gemeldet war er zu dieser Zeit in W. (W.-M.-Kreis ). Eine Regelaltersrente bezieht D. L. mangels Erfüllung der Wartezeit nicht. Am 2. August 2005 stellte sich D. L. bei den praktischen Ärzten Dres. J. in He. vor, da trotz des Konsums von bis zu 12 l Bier und 0,7 l Whisky pro Tag die vegetative Entzugssymptomatik erheblich zugenommen hatte. D. L. wurde als Notfall in die Ambulanz der psychiatrischen Universitätsklinik He. eingewiesen und von dort noch am 2. August 2005 in das Psychiatrische Zentrum des Klägers eingewiesen. Dort wurde D. L. bis 8. August 2005 auf der Aufnahmestation (Gerontopsychiatrie) behandelt und anschließend (laut Epikrise erst ab 11. August 2005) auf eine suchttherapeutisch ausgerichtete Station für chronisch mehrfach geschädigte Suchtkranke mit Komorbidität übernommen. Am 14. Oktober 2005 verließ D. L. ohne weitere Absprache das Psychiatrische Zentrum und wurde, da keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorlag, als entlassen gemeldet. Eine Mitgliedschaft von D. L. bei der allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Schleswig-Holstein bestand bis zum 16. April 2005. Gleichwohl übernahm die Krankenkasse die Kosten für den stationären Aufenthalt für D. L. bis einschließlich 15. August 2005. Einen Antrag des D. L. auf Grundsicherungsleistungen nach § 41 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2005 unter Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit des W.-M.-Kreises ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 10. August 2005 stellte der Kläger beim Beklagten Antrag auf Kostenerstattung. Mit Bescheid vom 6. September 2005 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, im Zeitpunkt der Aufnahme sei D. L. gesetzlich krankenversichert gewesen. Der Kläger erhob Widerspruch und führte aus, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nur bis 16. April 2005 bestanden habe. D. L. sei zum Kreis der nicht sesshaften Personen zu zählen, so dass sich die Zuständigkeit des Beklagten aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ergebe. Der geltend gemachte Anspruch belaufe sich auf 11.211,18 EUR.

Am 12. April 2006 hat der Kläger zum Sozialgericht Mannheim (SG) Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2006 den Widerspruch zurückgewiesen hatte, hat der Kläger die Klage umgestellt auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage (Schreiben vom 29. Mai 2006). Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, bei D. L. liege eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vor, die im Behandlungszeitraum aufgrund krisenhafter Zuspitzungen einer stationären Krankenhausbehandlung bedurft habe. Eine Beendigung der Behandlung am 15. August 2005 hätte die Langzeitentwöhnung nicht nur gefährdet, sondern zunichte gemacht. Hierzu hat der Kläger die Epikrise über D. L. vom 20. Juni 2006 vorgelegt. Als Diagnosen werden dort genannt: Alkoholabhängigkeit, Alkoholentzugssyndrom und emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ.

Mit Urteil vom 6. September 2006 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, an den Kläger 11.211,18 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2006 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 25 SGB XII. Die langjährige Alkoholkrankheit des D. L. begründe einen Eilfall. Unerheblich sei, dass die Kosten der Krankenhausbehandlung durch die Krankenversicherung bis zum 15. August 2005 übernommen worden seien und D. L. bereits am 8. bzw. spätestens am 11. August 2005 auf eine offene, suchttherapeutische Station verlegt worden sei. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die eigentliche Entgiftung abgeschlossen gewesen sei, habe der Eilfall fortbestanden. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte trotz Information über den Sachverhalt durch den Kläger vollkommen untätig geblieben sei. Der Kläger sei nach Abschluss der akuten Entgiftungsbehandlung berechtigt gewesen, die Behandlung fortzusetzen, um D. L. außerhalb der Klinik vor einem erneuten Rückfall in den exzessiven Alkoholmissbrauch zu schützen. Etwas anderes folge nicht aus der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein Nothelferanspruch dann nicht (mehr) bestehe, wenn dem Sozialhilfeträger der Sozialhilfebedarf des Hilfebedürftigen bekannt geworden sei (unter Hinweis auf u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67/84 - BVerwGE 77, 181). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Argumentation verkenne nach Auffassung des SG die besondere Zwangslage, in der sich vor allem der ärztliche Nothelfer befinde. Wenn der zuständige Sozialhilfeträger nach Kenntnis der Notlage untätig bleibe, bestehe faktisch die Notlage fort. Für den Nothelfer verändere sich die Situation erst dann, wenn der Sozialhilfeträger tatsächlich die Initiative ergreife und die Hilfeleistung für den Hilfebedürftigen übernehme. Es sei keinem Arzt und keiner Klinik zuzumuten, eine bereits begonnene und weiterhin erforderliche Behandlung nur deshalb abzubrechen, weil der Sozialhilfeträger von der Notlage Kenntnis erhalten habe; dies sei mit § 323 c Strafgesetzbuch (StGB - unterlassene Hilfeleistung) nur schwerlich zu vereinbaren. An der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde daher zumindest in der Fallkonstellation nicht festgehalten, dass der Sozialhilfeträger nach Kenntnisnahme von der Notlage pflichtwidrig untätig bleibe. Der Beklagte sei für die Hilfeleistung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 Alternative 3 SGB XII auch örtlich zuständig.

Gegen das ihm am 25. September 2006 zustellte Urteil richtet sich die am 16. Oktober 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Beklagten. Er trägt vor, es könne offen bleiben, ob es sich nach der Verlegung des D. L. auf die Station Suchttherapie aus medizinischer Sicht weiterhin um einen Eilfall gehandelt habe, da der Nothelfer nach Mitteilung des möglichen Hilfefalles für Aufwendungen, die erst in der Zeit nach der Kenntnisnahme durch den Träger der Sozialhilfe entstanden seien, keinen Erstattungsanspruch mehr geltend machen könne. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des BVerwG. Für § 25 SGB XII gelte nichts anderes, die Regelung übertrage - trotz sprachlicher Änderungen - inhaltlich den bisherigen § 121 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Folgte man der Auffassung, dass das Einstehen eines "jemand" anstelle des Trägers der Sozialhilfe mit der Folge, dass ihm ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen erwachse, so lange gerechtfertigt sei, wie der Träger der Sozialhilfe trotz Kenntnis des Hilfefalls nicht leiste, hieße das, dass Notfallhilfe zeitlich unbegrenzt in die Zukunft hinein stattfinden könnte, u.U. sogar eine Zeit betreffend, für die der möglicherweise Hilfebedürftige und der Sozialhilfeträger gerichtlich um die Hilfegewährung stritten. Der Begriff des "Eilfalls" müsse nach wie vor restriktiv ausgelegt werden, dem Sozialhilfeträger könne nicht die Rolle eines "Ausfallbürgen" aufgedrängt werden. Unbestritten seien die Ärzte des Klägers berechtigt, eine Behandlung fortzusetzen bzw. eine Suchttherapie in die Wege zu leiten. Dass sich aber aus der Überlegung heraus, dass dieser Entschluss nunmehr nicht zum Nachteil des Klägers gehen könne (S. 7 des angefochtenen Urteils) zugleich ein Nothelferanspruch aus § 25 SGB XII ergeben solle, könne nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Insoweit werde verkannt, dass eine tatsächliche Hilfegewährung gegenüber dem u.U. Leistungsberechtigten an weitere tatbestandliche Voraussetzungen anknüpfe, die vom zuständigen Sozialhilfeträger zu prüfen seien. Stelle sich heraus, dass es an einer Leistungsvoraussetzung fehle, läge das Kostenrisiko ausschließlich beim Sozialhilfeträger. Dass der Nothelfer mit einem gewissen Risiko belastet werde, indem er Gefahr laufe, auf den Aufwendungen sitzen zu bleiben, wenn sich später die Hilfebedürftigkeit des Empfängers der Nothilfe nicht feststellen lasse, zwinge nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII sei spätestens am 10. August 2005 beendet gewesen.

Die weiteren Ausführungen des SG zu § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII, auf die es mangels Eilfall nicht mehr ankomme, halte der Beklagte ebenfalls für unrichtig. Er gehe davon aus, dass D. L. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im R.-N.-Kreis , sondern in der Stadt He. gehabt habe. Nur wenn sich bei einem Obdachlosen kein tatsächlicher Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII feststellen ließe, komme § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII zur Anwendung. Vor der Behandlung habe sich D. L. unstreitig im Stadtgebiet He. tatsächlich aufgehalten, von der dortigen Klinik sei er dann in das Klinikum des Klägers verlegt worden. Es sei daher auch § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Betracht zu ziehen. Maßgebender tatsächlicher Aufenthalt sei nach der hypothetischen Betrachtungsweise des § 121 BSHG (jetzt § 25 SGB XII) bei einer stationären Hilfe nicht der Ort, an dem die Nothilfe geleistet werde, sondern der Ort, wo sich der Hilfebedürftige vor Eintritt in die stationäre Einrichtung aufgehalten habe. Darüber hinaus halte der Beklagte - im Falle des Bestehens eines Zahlungsanspruches - einen Zinsanspruch für fraglich; es fehle an einer Anspruchsgrundlage (wird ausgeführt).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach Auffassung des Beklagten hätte der Kläger die Behandlung des D. L. einstellen müssen, nachdem er Meldung über die Aufnahme gemacht hatte. Es sei Sache des Beklagten gewesen, sich der Sache anzunehmen und Alternativen, auch Behandlungsalternativen aufzuzeigen. Sein Argument, das Kostenrisiko liege alleine bei ihm, falle auf ihn selbst zurück; er wolle dieses offenbar alleine durch Untätigkeit auf den Kläger verlagern, der sich gegen Notfälle nicht wehren dürfe und aus ärztlicher Verantwortung für seine Patienten auch nicht wolle. Der Kläger sei verpflichtet, den Kostenerstattungsantrag so früh als möglich zu stellen, auf der anderen Seite solle gerade das zum finanziellen Nachteil gereichen. Dies sei schlicht widersprüchlich und nicht nachzuvollziehen. Wer diese Auffassung vertrete, müsse dem Kläger erklären, mit welchem Recht der Beklagte seine Verpflichtungen auf ein dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterliegendes Krankenhaus abwälzen dürfe. Das Ausnützen der Zwangssituation des Klägers sei ein durch keine Rechtsgrundlage gedeckter Eingriff in dessen Vermögen, Eigentum und Betrieb. Der Kläger wende sich mit allem Nachdruck gegen die Auffassung des BVerwG, die dem Urteil vom 2. April 1987 (a.a.O.) zugrunde liege. Es könne nicht richtig sein, dass der Nothelfer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Träger der Sozialhilfe Kenntnis vom Hilfefall erlange, keinen Erstattungsanspruch mehr habe. Dies zeige der vorliegende Fall konkret und das Verhalten des beklagten Landkreises in der täglichen Praxis des Klägers. Der Beklagte mache sich zur Gewohnheit, auf die Anträge des Klägers zunächst nicht oder erst nach Monaten zu reagieren. In dieser Zeit schwebe über den Ärzten des Klägers das Damoklesschwert der zivilrechtlichen Haftung und der Strafbarkeit. Als ganz besonders ärgerlich empfinde der Kläger, dass die Möglichkeit zivilrechtlichen Vorgehens gegen die Hilfebedürftigen ernsthaft und immer wieder diskutiert werde. Die Fälle, in denen es zu den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien komme, beträfen alle und ausnahmslos schwerst Drogenabhängige und Obdachlose ohne gesetzliche Krankenversicherung. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen über 65-jährigen, wohnsitzlosen, schwerst alkoholkranken Patienten. Der Beklagte sei nicht nur zum Ersatz der Nothilfeaufwendungen, sondern zur Erbringung der Sozialhilfeleistungen an sich verpflichtet. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten mache sich der Kläger die dem Urteil des BVerwG vom 14. Juni 2001 (5 C 21/00 - BVerwGE 114, 326) zugrunde liegende Auffassung zu eigen. Dem Schutzzweck auch des § 25 SGB XII widerspräche es, im hiesigen Fall die örtliche Zuständigkeit bei dem Träger der Sozialhilfe zu suchen, bei dem der Bedarf zuerst aufgetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen in Höhe von 11.211,18 EUR für den Klinikaufenthalt des D. L. in der Zeit vom 16. August bis 13. Oktober 2005. Die Voraussetzungen für den allein in Betracht kommenden Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach § 25 SGB XII sind nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift sind jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.

Zwar scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten die Durchsetzung des Anspruchs nicht bereits an dessen fehlender Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten. Die Passivlegitimation für den Erstattungsanspruch des Nothelfers trifft nach § 25 SGB XII den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen einer Hilfegewährung durch den örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger zu prüfen, wobei § 25 SGB XII eine hypothetische Betrachtung erfordert. Sinn des Gesetzes ist, "mit der Erstattungspflicht denjenigen Träger der Sozialhilfe zu belasten, der ohne das Eingreifen des Nothelfers die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen gehabt hätte" (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001, a.a.O.). Dies wäre grundsätzlich der Beklagte. Nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII hat in einem Eilfall der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, unverzüglich über die Hilfe zu entscheiden und vorläufig einzutreten mit der Folge, dass er die aufgewendeten Kosten von dem nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die stationäre Hilfe zuständigen Sozialhilfeträger des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers, hilfsweise vom überörtlichen Träger erstattet verlangen kann (vgl. § 106 Abs. 1 SGB XII). Sinn dieser Vorschrift ist es, in einem Eilfall schnelle und effektive Hilfe durch einen ortsnahen Träger sicher zu stellen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG die Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 12/4401 S. 84 zu Nr. 17). Im Vorfeld des eigentlich zuständigen Trägers des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfebedürftigen wird daher eine Vorleistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers "vor Ort" angeordnet, damit dem Hilfebedürftigen im Eilfall unverzüglich von diesem - durch den tatsächlichen Aufenthalt einfach feststellbaren - Sozialhilfeträger geholfen wird. Wird der Hilfebedürftige, um ihm in einem Eilfall zu helfen, vor einem (möglichen) Einsetzen der Sozialhilfe über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer örtlich zuständiger Sozialhilfeträger hinweg transportiert, aktualisiert sich die Eilfallzuständigkeit deshalb jeweils neu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001, a.a.O.). Zwar fixiert § 98 Abs. 1 SGB XII die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers "für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses Sozialhilfeträgers nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können" (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 - BVerwGE 95, 60, 63 und vom 5. März 1998 - 5 B 12.97 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 9). Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf entstandene und zur Kenntnis des Sozialhilfeträgers gelangte Bedarfslagen, die bereits vor einer Aufenthaltsveränderung bearbeitet werden konnten. Hieraus ist kein Grundsatz einer "Gesamtfallverantwortlichkeit" zu entnehmen, wonach alle Bedarfe eines Sozialhilfeempfängers unabhängig von Art und Entstehung generell vom Sozialhilfeträger am Wohnsitzort bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zu decken wären. Vielmehr ist eine den Gesichtspunkten einer möglichst wirksamen sozialhilferechtlichen Betreuung, dem Schutzbedürfnis und der Eigenart der jeweiligen Bedarfslage Rechnung tragende Betrachtung geboten (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 67/03 - BVerwGE 122, 260). Nach dem vorstehend Ausgeführten kommt es nicht darauf an, ob sich D. L. im Stadtgebiet He. überhaupt gewöhnlich aufgehalten hat, was angesichts der spärlichen Erkenntnisse über seine ständig wechselnden Aufenthaltsorte nicht feststeht. Denn D. L. ist aus der Stadt He. , nämlich der dortigen Universitätsklinik in die Klinik des Klägers verbracht worden, weil nur dort die erforderlichen Mittel zur Notfallhilfe vorhanden waren. Dem Schutzzweck des § 25 SGB XII widerspräche es, in einem solchen Fall die örtliche Zuständigkeit bei dem Träger der Sozialhilfe zu perpetuieren, bei dem der Bedarf an sofortiger stationärer Krankenhilfe zuerst auftrat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001, a.a.O.). Durch dieses Gesetzesverständnis wird auch gewährleistet, dass sich der Nothelfer, der in Eilfällen Hilfe gewährt hat, die eine Benachrichtigung des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht zulassen, einer klaren und einfach handhabbaren Zuständigkeitsordnung gegenüber sieht. Indem er den Sozialhilfeträger am Ort der Eilhilfe für örtlich zuständig erklärt, ermöglicht der Gesetzgeber dem Hilfesuchenden und dem Nothelfer, den zuständigen Sozialhilfeträger alsbald in Kenntnis zu setzen und damit den Nothilfefall in einen Sozialhilfefall in der Verantwortung des zuständigen Trägers überzuleiten. Damit wird der besonderen Bedeutung des § 25 SGB XII, die spontane Hilfsbereitschaft freiwilliger Helfer in Eilsituationen im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwGE 91, 245, 248) Rechnung getragen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Nothelfer mit seinem innerhalb angemessener Frist geltend zu machenden Aufwendungserstattungsanspruch nicht an unübersichtlichen Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung scheitert oder unzumutbar belastet wird. Der Nothelfer soll sich im Interesse des in Not geratenen Bürgers auf die Gewährung der Nothilfe konzentieren dürfen und nicht Kraft und Zeit auf die ansonsten u.U. sehr aufwendigen Ermittlungen des zuständigen Leistungsträgers verwenden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001, a.a.O.).

Der geltend gemachte Nothelferanspruch besteht jedoch deshalb nicht, weil der Beklagte während der hier streitigen Behandlungszeit vom 16. August bis 13. Oktober 2005 bereits Kenntnis vom Sozialhilfebedarf des D. L. hatte. Der Kläger hat mit Schreiben vom 8. August 2005, eingegangen beim Beklagten am 10. August 2005, diesen von dem "Eilfall" in Kenntnis gesetzt. Leistet der Nothelfer, nach dem die Sozialhilfe aufgrund der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII einsetzt, weiter Hilfe, kann er dafür die Erstattung seiner Aufwendungen grundsätzlich nicht mehr nach § 25 Abs. 1 SGB XII geltend machen (vgl. Schoch in LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 25 Rdnr. 4; Adolph in Lienhardt/Adolph, SGB XII § 25 Rdnr. 19; BVerwG, Urteil vom 2. April 1987, a.a.O. zu § 121 BSHG; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 13. Januar 2006 - 12 B 03.1174 - (juris)). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BVerwG auch für die vom Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 121 BSHG leicht abweichende Regelung des § 25 SGB XII an. Auch in der aktuellen Fassung des § 25 SGB XII ist der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der Notlage Tatbestandsmerkmal ("bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen"; vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII). Wie auch bei der Vorgängervorschrift wird mit dem Wort "erstatten" ausgedrückt, dass es sich um in der Vergangenheit entstandene Aufwendungen handelt, nicht aber um solche, die gegenwärtig entstehen oder erst noch entstehen werden. "Gegenwart" und "Zukunft" werden dabei durch den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalls bei dem Träger der Sozialhilfe bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 98/81 - BVerwGE 66, 335, 338, 341). Folgte man der Ansicht des Klägers und des SG, der Aufwendungserstattungsanspruch sei so lange gerechtfertigt, wie der Träger der Sozialhilfe trotz Kenntnis des Hilfefalles nicht leiste, hieße das, dass Notfallhilfe zeitlich unbegrenzt in die Zukunft hinein stattfinden könnte, ggf. sogar einschließlich solcher Zeiten, während der der möglicherweise Hilfebedürftige und der Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten um die Hilfegewährung stritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987, a.a.O.).

Wie das BVerwG in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hat, wäre eine derartige Betrachtung mit der Systematik des BSHG nicht zu vereinbaren. Gleiches gilt in Bezug auf die Systematik des SGB XII. Auch dort hat der Hilfebedürftige den Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB XII. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung des Anspruchs geht, wird nicht durch Stellen eines Antrags in materiellen Sinne begründet, sondern dadurch, dass dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Hierzu regelt § 25 SGB XII insofern eine Ausnahme, als unter den dort bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung der Hilfe schon zu einem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1981 - 5 C 2/80 - BVerwGE 61, 276, 278 zu § 61 BSHG; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1984 - 5 C 22/83 - BVerwGE 69, 5, 9 zu § 5 BSHG). Von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung zutrifft, kann daher nicht (mehr) die Rede sein, sobald zwischen dem (möglicherweise) Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das Sozialrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, dass allein der Hilfebedürftige seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt und allein der Träger der Sozialhilfe zur Regelung des Sozialhilfefalles verpflichtet ist. Anderenfalls bestünde, bezogen auf die Hilfegewährung für einen Zeitabschnitt, gegen den Träger der Sozialhilfe eine Mehrheit von Ansprüchen: Der Anspruch des Hilfebedürftigen und der Anspruch des Nothelfers, ohne dass dem Gesetz zu entnehmen wäre, in welchem Verhältnis diese Ansprüche zueinander stünden, z.B. dass mit der Leistung des "jemand" der Anspruch des Hilfebedürftigen auf jenen überginge (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987, a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers und des SG auch nicht daraus, dass der Kläger bzw. seine Ärzte in medizinischen Notfällen zur Hilfe verpflichtet sind, wie sich auch aus § 323 c StGB ergibt. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen schwer suchtkranke, obdach- und mittellose Patienten wie D. L. kaum durchsetzbar sind. Ein enteignungsgleicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz ist hierin gleichwohl nicht zu sehen. Entsprechend hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden für die Konstellation, dass die Hilfebedürftigkeit des Patienten wegen fehlender Einsicht in dessen Vermögensverhältnisse nicht festzustellen war und der Krankenhausträger deshalb auf seinen Kosten sitzen blieb (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04 - VersR 2005, 798). Insoweit bleibt dem Kläger nur, auf seine Patienten hinsichtlich der Durchsetzung von deren Sozialhilfeansprüchen einzuwirken. Denkbar ist insoweit auch, die Patienten Einverständniserklärungen unterschreiben zu lassen, dass die Auszahlung eventueller Sozialhilfeansprüche für die Zeit der stationären Behandlung durch Direktauszahlung an den Kläger befriedigt werden. Eine Abtretung der Sozialhilfeansprüche der Patienten vorab zur Sicherung der entstehenden Behandlungskosten kommt wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, welcher lex specialis zu § 53 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ist (vgl. § 37 Satz 1 SGB I), nicht in Betracht (vgl. aber Roscher in LPK-SGB XII, a.a.O., § 17 Rdnr. 20; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 17 Rdnr. 21).

Ein Zinsanspruch des Klägers besteht schon mangels Bestehens des Anspruchs in der Hauptsache nicht. Ob davon abgesehen für den geltend gemachten Zinsanspruch eine Rechtsgrundlage bestünde, kann vorliegend offen bleiben. Eine solche ergäbe sich allenfalls aus der entsprechenden Anwendung des § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht einschlägig sind § 44 Abs. 1 SGB I, welcher nur auf Sozialleistungsansprüche und nicht wie hier Aufwendungsersatzansprüche Dritter Anwendung findet sowie § 108 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), welcher nur die Verzinsung eines Erstattungsanspruch der dort genannten Träger regelt. Ob §§ 44 Abs. 1 SGB I und 108 Abs. 2 SGB X abschließende Regelungen sind, die einer Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB entgegen stehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 39 zu "Zinsansprüche"), ist für den hier betroffenen Bereich nicht geklärt, eine Zinszahlung für Erstattungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gegen den Sozialhilfeträger ist im SGB XII auch nicht speziell geregelt. In neuerer Zeit hat das BSG für verschiedene Bereiche die Anwendbarkeit von Prozesszinsen angenommen, so bei Vergütungsforderungen zugelassener Leistungserbringer gegen Krankenkassen bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 10/06 R - (juris); nicht jedoch bei Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger untereinander: BSG, Urteil vom 19. September 2007 - B 1 KR 39/06 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen)) oder bei Ansprüchen Kassenärztlicher Vereinigungen gegen Krankenkassen auf Zahlung der Gesamtvergütung (BSG, Urteil vom 28. September 2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141, 153 ff. = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2 Rdnr. 38 ff.). Besonders die in der zuletzt genannten Entscheidung angesprochenen Gesichtspunkte der Annäherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts an dasjenige der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Einführung kostenpflichtiger Verfahren durch § 197a SGG könnte für diese Verfahren dafür sprechen, auch hinsichtlich der Prozesszinsen auf die Rechtsprechung des BVerwG Bezug zu nehmen. Dieses geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Wege der Zahlungs- oder Verpflichtungsklage geltend gemachte Geldforderungen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen sind, sofern das jeweilige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1994 - 11 A 1.92 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 und 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 - BVerwGE 114,61; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 - (juris)). Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage allerdings keiner Entscheidung.

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 162 Abs. 1 VwGO. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidung zu Ungunsten des Klägers ändern, denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1987 - 10 RAr 10/86 - BSGE 62, 131, 136). Vorliegend handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG, denn weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist. Dort sind enumerativ aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Der Kläger ist insbesondere nicht als Leistungsempfänger beteiligt, vielmehr macht er einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen geltend. Es handelt sich insoweit um einen Sozialhilfeanspruch eigener Art, auf den gerade ein Anderer als der Leistungsberechtigte Anspruch hat (vgl. Schoch in LPK-SGB XII, a.a.O., § 25 Rdnr. 3). Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 VwGO für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe sieht § 183 SGG gerade nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 197a Abs. 3 SGG. Diese Regelung soll nur klarstellen, dass die Träger der Sozialhilfe zwar grundsätzlich weiter gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von Gerichtskosten freigestellt sind, dies aber ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 197a Rdnr. 2a). Keineswegs ist der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagter beteiligt sind, und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialhilfeträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für die die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 20 B 137/06 SO - (juris) m.w.N.; Senatsurteil vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 -).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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