Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RA 1095/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 RA 997/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Die 1966 geborene Klägerin ist freiberufliche Sportlehrerin. In ihrem Antrag auf Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige gab sie an, sie erteile seit Januar 2002 Selbstbehauptungstraining für Grundschulkinder an Schulen, Wassergymnastik für die Volkshochschule, Selbstverteidigung für Frauen und Rückenschulkurse in einem Fitnessstudio.
Mit Bescheid vom 27.08.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 01.01.2002 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig sei.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, Fitnesstrainer in Fitnessstudios seien nach der von der Beklagten herausgegebenen "BfA-Praxis" zu § 2 Nr. 1 SGB VI, Heft 9/1999 nur dann versicherungspflichtig, sofern sie für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm entwerfen, dieses mit den Teilnehmern besprechen, die zu trainierenden Muskelgruppen erklären, Anleitungen zu richtigen Körperhaltungen bei den Übungen geben, das Training während der gemeinsamen Vertragsdauer überwachen und durch kritische Äußerungen und Anregungen begleiten würden. Ihre Tätigkeit komme diesen Anforderungen nicht nach. Sie entwerfe keine allgemeinen und auch keine individuellen, auf die Kursteilnehmer zugeschnittenen Trainingsprogramme. Sie führe vielmehr nur Kurse durch wie z. B. Wirbelsäulengymnastik in der Gruppe, Selbstverteidigung für Frauengruppen oder ab und zu einen Bauch-Beine-Po-Kurs, der ebenfalls in Gruppen stattfinde. Im Sicherheitstraining für Kinder im Grundschulalter erarbeite sie mit den Kindern kritische Situationen sowie optimales Verhalten in solchen Situationen, auch dieses Training finde in Gruppen statt. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeit bei der Volkshochschule. Hier erteile sie Wassergymnastik in Gruppen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch ohne weitere Begründung zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Sie bezog sich im wesentlichen auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und wies ergänzend darauf hin, dass sie keine lehrende Tätigkeit ausübe. Vielmehr wirke sie lediglich unterstützend auf bereits bekannte vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten und setze lediglich Impulse, um bestimmte, gemeinsam besprochene Situationen kritisch zu überdenken und so die optimale Lösung der Situation zu erkennen. Auch die Teilnehmer an den Gymnastikveranstaltungen würden von ihr nur animiert, bestimmte, schon bekannte Übungen zu trainieren. Sie gehöre deshalb zu dem Personenkreis, der den Trainern in Fitnessstudios, die durch individuelle Betreuung eine notwendige Anweisung in die Benutzung der Geräte erteilen und sich auf Hinweise des Trainings beschränken würden und deshalb keine Lehrtätigkeit ausübten, entspreche.
Die Beklagte ging im Gegensatz dazu unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichts Mainz vom 13.03.2003 - S 1 RA 62/01 - davon aus, dass die Klägerin zu dem Personenkreis der Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehöre. Hierzu würden nicht nur die Selbstständigen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaft dienenden Unterricht erteilen, sondern auch die Selbstständigen, deren Unterweisungen sich auf körperliche Übungen oder mechanische Tätigkeiten beziehen würden, gehören. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2004, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 12.02.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Klägerin sei als Lehrerin und Erzieherin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätig. Entsprechend dem Schutzbereich der Norm seien die Begriffe Lehrer und Erzieher weit auszulegen, die Tätigkeit des Lehrers umfasse jede Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Erfasst würden nicht nur Personen, die einen der geistigen Entwicklung dienenden Unterricht erteilen, sondern auch Personen, die Unterweisungen in praktische Tätigkeiten vornehmen würden. Dies sei bei der Klägerin sowohl bei ihren Tätigkeiten in der Grund- und Volkshochschule als auch im Fitnessstudio der Fall. Dabei sei nach Überzeugung des Gerichts der Begriff der lehrenden Tätigkeit nicht darauf beschränkt, neue Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Vielmehr liege im Kern der lehrenden Tätigkeit gerade auch die Vermittlung bereits bekannter Fertigkeiten durch Wiederholung. Das von der Klägerin genannte Zitat aus der "BfA-Praxis" zu § 2 Nr. 1 SGB VI sei auf ihren Fall nicht zu übertragen. Dort sei bei der Beurteilung der Frage der Versicherungspflicht von Fitnesstrainern eine Abgrenzung zwischen Personen die tatsächlich Fähigkeiten beispielsweise durch den Entwurf eines individuellen Trainingsplanes vermitteln würden und Personen, die die bloße Aufsicht über die Benutzung der Geräte führen und damit nicht lehrend tätig würden, erfolgt.
Hiergegen richtet sich die am 10.03.2004 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Heilbronn vom 6. Februar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin unterliegt gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbstständige Sportlehrerin ohne Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Voraussetzungen des Bestehens der Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
In Ansehung dieser Vorschrift hat das SG zu Recht entschieden, dass die Klägerin versicherungspflichtig ist. Der Senat schließt sich den begründeten und zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin mit ihren Tätigkeiten keinesfalls den in der "BfA-Praxis" zu § 2 Nr. 1 SGB VI genannten Fitnesstrainern, die, wenn sie bloße Aufsicht führen, keine Lehrtätigkeiten verrichten, vergleichbar ist. Wenn die Klägerin in Grundschulen, an der Volkshochschule und auch im Fitnessstudio Kurse abhält, kann sie sich nicht auf die bloße Rolle der Aufsichtsperson zurückziehen. Sie muss vielmehr jeweils ein Konzept für die Kurse entwickeln und anhand dieses Konzepts mit aufeinander abgestimmten Übungen und Verhaltensweisen ihre Unterrichtsstunden abhalten. Dazu gehört etwa, dass man sich zunächst warm macht und anschließend eine Anleitung, Anweisung und Motivation etc. zu den möglichst systematisch aufgebauten Übungen erfolgen sollte. Dies ist eine Lehrtätigkeit und nicht nur eine bloße Überwachung. Die Klägerin möge sich insoweit vor Augen führen, dass sich ihre Tätigkeit nicht gravierend vom Sportunterricht in der Schule unterscheiden dürfte. Die Tätigkeit, die dort verrichtet wird, ist ohne Zweifel eine Lehrtätigkeit. Durch ihre Ausbildung besitzt die Klägerin auch die Befugnis zu einer Lehrertätigkeit im Sportbereich.
Damit konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Die 1966 geborene Klägerin ist freiberufliche Sportlehrerin. In ihrem Antrag auf Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbständig Tätige gab sie an, sie erteile seit Januar 2002 Selbstbehauptungstraining für Grundschulkinder an Schulen, Wassergymnastik für die Volkshochschule, Selbstverteidigung für Frauen und Rückenschulkurse in einem Fitnessstudio.
Mit Bescheid vom 27.08.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab 01.01.2002 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig sei.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, Fitnesstrainer in Fitnessstudios seien nach der von der Beklagten herausgegebenen "BfA-Praxis" zu § 2 Nr. 1 SGB VI, Heft 9/1999 nur dann versicherungspflichtig, sofern sie für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm entwerfen, dieses mit den Teilnehmern besprechen, die zu trainierenden Muskelgruppen erklären, Anleitungen zu richtigen Körperhaltungen bei den Übungen geben, das Training während der gemeinsamen Vertragsdauer überwachen und durch kritische Äußerungen und Anregungen begleiten würden. Ihre Tätigkeit komme diesen Anforderungen nicht nach. Sie entwerfe keine allgemeinen und auch keine individuellen, auf die Kursteilnehmer zugeschnittenen Trainingsprogramme. Sie führe vielmehr nur Kurse durch wie z. B. Wirbelsäulengymnastik in der Gruppe, Selbstverteidigung für Frauengruppen oder ab und zu einen Bauch-Beine-Po-Kurs, der ebenfalls in Gruppen stattfinde. Im Sicherheitstraining für Kinder im Grundschulalter erarbeite sie mit den Kindern kritische Situationen sowie optimales Verhalten in solchen Situationen, auch dieses Training finde in Gruppen statt. Dasselbe gelte auch für die Tätigkeit bei der Volkshochschule. Hier erteile sie Wassergymnastik in Gruppen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch ohne weitere Begründung zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Sie bezog sich im wesentlichen auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren und wies ergänzend darauf hin, dass sie keine lehrende Tätigkeit ausübe. Vielmehr wirke sie lediglich unterstützend auf bereits bekannte vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten und setze lediglich Impulse, um bestimmte, gemeinsam besprochene Situationen kritisch zu überdenken und so die optimale Lösung der Situation zu erkennen. Auch die Teilnehmer an den Gymnastikveranstaltungen würden von ihr nur animiert, bestimmte, schon bekannte Übungen zu trainieren. Sie gehöre deshalb zu dem Personenkreis, der den Trainern in Fitnessstudios, die durch individuelle Betreuung eine notwendige Anweisung in die Benutzung der Geräte erteilen und sich auf Hinweise des Trainings beschränken würden und deshalb keine Lehrtätigkeit ausübten, entspreche.
Die Beklagte ging im Gegensatz dazu unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichts Mainz vom 13.03.2003 - S 1 RA 62/01 - davon aus, dass die Klägerin zu dem Personenkreis der Lehrer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehöre. Hierzu würden nicht nur die Selbstständigen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaft dienenden Unterricht erteilen, sondern auch die Selbstständigen, deren Unterweisungen sich auf körperliche Übungen oder mechanische Tätigkeiten beziehen würden, gehören. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2004, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 12.02.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im wesentlichen aus, die Klägerin sei als Lehrerin und Erzieherin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätig. Entsprechend dem Schutzbereich der Norm seien die Begriffe Lehrer und Erzieher weit auszulegen, die Tätigkeit des Lehrers umfasse jede Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Erfasst würden nicht nur Personen, die einen der geistigen Entwicklung dienenden Unterricht erteilen, sondern auch Personen, die Unterweisungen in praktische Tätigkeiten vornehmen würden. Dies sei bei der Klägerin sowohl bei ihren Tätigkeiten in der Grund- und Volkshochschule als auch im Fitnessstudio der Fall. Dabei sei nach Überzeugung des Gerichts der Begriff der lehrenden Tätigkeit nicht darauf beschränkt, neue Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Vielmehr liege im Kern der lehrenden Tätigkeit gerade auch die Vermittlung bereits bekannter Fertigkeiten durch Wiederholung. Das von der Klägerin genannte Zitat aus der "BfA-Praxis" zu § 2 Nr. 1 SGB VI sei auf ihren Fall nicht zu übertragen. Dort sei bei der Beurteilung der Frage der Versicherungspflicht von Fitnesstrainern eine Abgrenzung zwischen Personen die tatsächlich Fähigkeiten beispielsweise durch den Entwurf eines individuellen Trainingsplanes vermitteln würden und Personen, die die bloße Aufsicht über die Benutzung der Geräte führen und damit nicht lehrend tätig würden, erfolgt.
Hiergegen richtet sich die am 10.03.2004 eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Heilbronn vom 6. Februar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin unterliegt gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbstständige Sportlehrerin ohne Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Voraussetzungen des Bestehens der Versicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
In Ansehung dieser Vorschrift hat das SG zu Recht entschieden, dass die Klägerin versicherungspflichtig ist. Der Senat schließt sich den begründeten und zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin mit ihren Tätigkeiten keinesfalls den in der "BfA-Praxis" zu § 2 Nr. 1 SGB VI genannten Fitnesstrainern, die, wenn sie bloße Aufsicht führen, keine Lehrtätigkeiten verrichten, vergleichbar ist. Wenn die Klägerin in Grundschulen, an der Volkshochschule und auch im Fitnessstudio Kurse abhält, kann sie sich nicht auf die bloße Rolle der Aufsichtsperson zurückziehen. Sie muss vielmehr jeweils ein Konzept für die Kurse entwickeln und anhand dieses Konzepts mit aufeinander abgestimmten Übungen und Verhaltensweisen ihre Unterrichtsstunden abhalten. Dazu gehört etwa, dass man sich zunächst warm macht und anschließend eine Anleitung, Anweisung und Motivation etc. zu den möglichst systematisch aufgebauten Übungen erfolgen sollte. Dies ist eine Lehrtätigkeit und nicht nur eine bloße Überwachung. Die Klägerin möge sich insoweit vor Augen führen, dass sich ihre Tätigkeit nicht gravierend vom Sportunterricht in der Schule unterscheiden dürfte. Die Tätigkeit, die dort verrichtet wird, ist ohne Zweifel eine Lehrtätigkeit. Durch ihre Ausbildung besitzt die Klägerin auch die Befugnis zu einer Lehrertätigkeit im Sportbereich.
Damit konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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