L 10 LW 4969/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 LW 2363/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4969/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 14.09.2007 wird verworfen, jene der Beschwerdeführerin zu 1 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Sozialgericht Konstanz seit dem 03.08.2007 anhängigen Klage S 8 LW 2362/07. Mit dieser Klage wenden sie sich gegen den an die Beschwerdeführerin zu 1 gerichteten Bescheid vom 10.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2007 und damit gegen die Rücknahme des Bescheides vom 15.09.2005, mit dem die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1 mit Wirkung ab dem 01.09.2005 einen Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse feststellenden früheren Bescheid aufgehoben und damit im Ergebnis Versicherungsfreiheit angenommen hatte. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu 1 entgegen einem vorgelegten Pachtvertrag mit dem Beschwerdeführer zu 2 ihr landwirtschaftliches Unternehmen weitergeführt. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes einschließlich des Verfahrensganges wird auf die Feststellungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Den von der Beschwerdeführerin zu 1 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 11.09.2007 abgelehnt, der am 10.10.2007 eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist schon nicht zulässig, weil er zu keinem Zeitpunkt beim Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat und das Sozialgericht dementsprechend auch über keinen derartigen Antrag von ihm entschieden hat. Er kann somit durch den Beschluss nicht in eigenen Rechten betroffen sein.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die rechtlichen Grundlagen (§ 86b Sozialgerichtsgesetz - SGG -) für die begehrte Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung die Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides zu bejahen sind und Hinweise für die Annahme einer besonderen Härte nicht vorliegen. Der Senat sieht deshalb in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die - von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht begründete - Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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