S 12 KA 765/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 765/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist kein subjektives Recht der Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) erkennbar, das sie berechtigen würde, im Rahmen von Mitgliederversammlungen eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes das Abstimmungsrecht der bei ihr im MVZ angestellten Ärzte im Wege einer bevollmächtigten Vertretung auszuüben.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Berechtigung zur Ausübung des Abstimmungsrechts im Rahmen von Mitgliederversammlungen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes A-Stadt für die im Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, welche aus den beiden Fachärzten Dr. med. RP und Dr. med. TW besteht. Das Medizinische Versorgungszentrum der Klägerin mit Praxissitz in X-Stadt verfügt über zwei Vertragsarztsitze, einen allgemeinmedizinischen/hausärztlichen und einen orthopädischen. Auf dem hausärztlichen Vertragsarztsitz sind mit einem Anteil von jeweils 0,25 die vier Ärzte Herr Dr. med. HW, Herr Dr. med. HMW, Frau Dr. AM und Frau VM angestellt. Auf dem orthopädischen Vertragsarztsitz ist Frau Dr. Y. YA. angestellt.

Am 01.10.2010 hat die Klägerin die Klage erhoben. Sie trägt vor, im Rahmen der Jahreshauptversammlung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes A-Stadt am 20.11.2008 sei zum ersten Mal eine Unklarheit hinsichtlich der Verteilung der Stimmrechte zur Ausübung der Abstimmung im Sinne des § 5 Abs. 5 Notdienstordnung aufgetreten. Zunächst wurde mitgeteilt, das Stimmrecht könne ggf. auf einen Vertreter des MVZ übertragen werden, wobei zu beachten sei, dass die entsprechende Vollmacht dann nur für die mit der schriftlichen Einladung bekannt gemachten Tagesordnungspunkte gelte. Spontan im Laufe der Sitzung aufgenommene Abstimmungspunkte seien hingegen von der Vollmacht nicht umfasst. Für die Jahreshauptversammlung 2009 sei eine Einladung nur noch an die im MVZ angestellten Ärzte direkt versandt worden. Ihr gegenüber sei bekannt gegeben worden, dass alle im MVZ angestellten Ärzte angeschrieben würden und diese untereinander zu vereinbaren hätten, wer von seinem Stimmrecht für den Vertragsarztsitz Gebrauch machen möchte. Hierfür werde dann in der Folge eine Vollmacht des jeweiligen anderen Arztes benötigt, der auf dem jeweils selben Vertragsarztsitz angestellt sei. Im Rahmen dieses Einladungsschreibens 2009 seien die Regularien nun in der Art angepasst worden, dass eine Vertretungsregelung im Sinne einer Stimmrechtsübertragung ausgeschlossen worden sei. Es könne danach nur das Stimmrecht grundsätzlich von den Ärzten in der Versammlung ausgeübt werden, die auf den jeweiligen Sitz vom MVZ angestellt worden seien bzw. den Sitz besetzten. Wenn ein Vertragsarztsitz mit mehreren Ärzten besetzt sei, könne für diesen einen Vertragsarztsitz lediglich einer der darauf angestellten Ärzte für den anderen darauf angestellten Arzt das Stimmrecht ausüben. Hierfür benötige er dann eine Vollmacht des anderen Arztes. Nur in diesem Ausnahmefall sei dann eine Stimmrechtsübertragung möglich. Damit sei es ihr selbst als Trägerin verwehrt, das Stimmrecht der bei ihr im MVZ angestellten Ärzte auszuüben. Es müssten mehrere Arbeitnehmer im Rahmen der Notdienstversammlung anwesend sein. Dies sei als Arbeitszeit zu vergüten und habe mithin wirtschaftliche Bedeutung. Soweit § 5 Abs. 5 Notdienstordnung von einer Abstimmung innerhalb der Versammlung mit einfacher Mehrheit der "anwesenden Mitglieder" spreche, so sei dies nicht als Argument dafür zu sehen, dass tatsächlich jeder Arzt persönlich anwesend sein müsse. Es gehe hier nur um das Quorum bzw. die Beschlussfähigkeit. Vertragsarztrechtlich sei das MVZ dem Vertragsarzt und der Berufsausübungsgemeinschaft gleich zu stellen. Dies gelte auch für Vertretungsregelungen. Auch ein Arzt mit einem Versorgungsanteil von 0,25 habe grundsätzlich ein Stimmrechtsanteil von 1,0. Im Rahmen der Gleichbehandlung könne jedenfalls von einem Stimmrechtsanteil von 0,25 ausgegangen werden. Aber auch die Einschränkung auf den angekündigten Inhalt der Tagesordnungspunkte, wie im Jahr 2008 praktiziert, sei nicht statthaft. Die Beklagte könne nicht bestimmen, durch welche Person sich ein Arzt vertreten lassen möchte. Die Klärung der Stimmrechtsproblematik sei wegen weiterer Notdienstversammlungen notwendig. Zum Januar 2001 laute die einheitliche Dreier-Gesellschaft des MVZ am Bahnhof nunmehr Medizinisches Versorgungszentrum A-Stadt GbR. Herr Dr. med. JH und Herr Dr. HJW seien als neue Gesellschafter hinzugetreten. Hierdurch entfalle jedoch nicht ihr Feststellungsinteresse. Aufgrund der Zusammenlegung beider MVZ seien nunmehr ein weiterer hausärztlicher und ein anästhesiologischer Vertragsarztsitz hinzugetreten. Insgesamt verteilten sich jetzt zehn Vertragsärzte auf die vier vorhandenen Vertragsarztsitze. Es sei von einem dauerhaft bestehenden Rechtsverhältnis auszugehen, da sie fortwährendes Mitglied der Notdienstgemeinschaft sei. Es sei nicht akzeptabel, dass rechtliches Vorgehen im Rahmen der Notdienstgemeinschaft einer rechtlichen Überprüfung und somit der Rechtsordnung entzogen werde. Es sei auch nicht hinzunehmen, dass erst eine weitere Einladung zur Notdienstversammlung 2011 abgewartet werden müsse, um sodann im einstweiligen Rechtschutz das Gericht anzurufen. Ein wirtschaftliches Interesse sei offenkundig, da im Rahmen der GbR die einzelnen Gesellschafter für die Verbindlichkeiten hafteten.

Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass sie als Rechtsträgerin des Medizinischen Versorgungszentrums am Bahnhof in A-Stadt gemäß § 5 Abs. 5 der Notdienstordnung Hessen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 01.01.2005 berechtigt ist, im Rahmen von Mitgliederversammlungen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes A-Stadt das Abstimmungsrecht der bei ihr im Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte im Wege einer bevollmächtigten Vertretung auszuüben,
hilfsweise,
entsprechende Feststellung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, zum Januar 2011 seien das MVZ am Bahnhof und das MVZ A-Stadt zu einer einheitlichen Trägergesellschaft unter dem Namen MVZ A-Stadt GbR zusammengelegt worden. Durch den Zugang zweier weiterer Ärzte habe sich auch eine Änderung der Trägergesellschaft ergeben, sodass nunmehr das zusammengelegte MVZ und nicht nur die Klägerin Rechtsträgerin sei. Auch das jetzige MVZ sei Mitglied der Ärztlichen Bereitschaftsdienstgemeinschaft A-Stadt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Aufgrund der Änderung in der Zusammensetzung des klagenden Medizinischen Versorgungszentrums fehle es an einem Feststellungsinteresse. Die Klägerin mache die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage geltend. Es fehle an einem Feststellungsinteresse auch aus dem Grund, dass von der Ausübung des Stimmrechts letztlich nur die bei ihr angestellten Ärzte betroffen sind, nicht aber die Klägerin als Rechtsträgerin des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums. Eine wirtschaftliche Belastung sei nicht erkennbar, da die Versammlung nur einmal im Jahr und hier außerhalb der üblichen Praxiszeiten mit Beginn ab 20:00 Uhr stattgefunden habe. Die Klage sei auch unbegründet. Nach § 5 der Notdienstordnung würden Beschlüsse nur von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden. Diese Vorschrift schließe es schon vom Wortlaut her aus, dass sich die Mitglieder einer Bereitschaftsdienstgemeinschaft stimmrechtsmäßig vertreten lassen könnten. Auch für die angestellten Ärzte im MVZ würden die Präsenz- und Residenzpflichten gelten. Zur vertragsärztlichen Versorgung gehöre auch der Notfalldienst. Hierauf beruhe das Recht zur Teilnahme an den Versammlungen der Notdienstgemeinschaft und ihr Stimmrecht. Ein Anspruch der Klägerin, das Stimmrecht für ihre angestellten Ärzte auszuüben, sei nicht ersichtlich. Es würde eine Benachteiligung der Ärzte in Einzelpraxen bedeuten, würde man eine Stimmrechtsübertragung für die angestellten Ärzte eines MVZ zulassen. Es bestünde auch die Gefahr einer nicht mehr einheitlichen Meinungsbildung durch die Mitglieder der Versammlung. Rein aus praktischen Gründen habe sie im Jahr 2009 eine Stimmrechtsübertragung für den Fall zugelassen, dass ein Vertragsarztsitz mit mehreren Ärzten besetzt sei. Damit müssten nicht alle Ärzte an der Versammlung teilnehmen. Mitglieder der Notdienstgemeinschaft seien die angestellten Ärzte eines MVZ und nicht die Klägerin selbst. Ihre Teilnahmepflicht am Notdienst ergebe sich aus den auch für sie geltenden Präsenz- und Residenzpflichten, da zur vertragsärztlichen Versorgung auch der Notdienst gehöre. Ihre Teilnahme gehe auch aus § 3 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 3 NDO hervor. Die andere Regelung für die Anstellung bei Vertragsärzten beruhe darauf, dass Vertragsärzte persönlich herangezogen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die Klage ist bereits im Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht.

Eine Feststellungsklage kann u. a. über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 SGG).

Die Klägerin hat bereits das strittige Rechtsverhältnis nicht genügend konkretisiert, da es ihr nicht um die konkrete Teilnahme an einer bestimmten Mitgliederversammlung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes A-Stadt geht. Mit ihrem Antrag begehrt sie vielmehr allgemein, dass sie im Rahmen von Mitgliederversammlungen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes A-Stadt berechtigt ist, das Abstimmungsrecht der bei ihr im Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte im Wege einer bevollmächtigten Vertretung auszuüben. Die Klägerin hat auch nicht konkretisiert, wen genau sie vertreten will. Sie hat ferner weder substantiiert behauptet noch entsprechende Nachweise vorgelegt, dass sie überhaupt zu einer Vertretung bevollmächtigt wurde.

Die Klage ist im Übrigen im Haupt- und Hilfsantrag auch unbegründet. Es ist kein subjektives Recht der Klägerin erkennbar, das sie berechtigen würde, im Rahmen von Mitgliederversammlungen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes A-Stadt das Abstimmungsrecht der bei ihr im Medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte im Wege einer bevollmächtigten Vertretung auszuüben.

§ 5 Abs. 5 der Notdienstordnung der Beklagten, beschlossen von der Abgeordnetenversammlung der KV Hessen am 24.11.2004, in Kraft getreten am 01.01.2005, geändert durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung der KV Hessen vom 21.04.2007, 13.12.2008, 19.02.2009 und 20.02.2010 (im Folgenden: NDO), ist für die Mitglieder der örtlichen Notdienstgemeinschaft mindestens 1 mal jährlich eine Versammlung durchzuführen. Die im Rahmen dieser Versammlung von der Mehrheit der Notdienstgemeinschaft getroffenen Entscheidungen sind für alle Mitglieder der Notdienstgemeinschaft bindend, wenn eine schriftliche Einladung zu der jeweiligen Versammlung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, erfolgt ist und in der Versammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Entscheidung getroffen hat. Die organisatorische Abwicklung der Versammlung der Notdienstgemeinschaft obliegt dem Notdienst-Obmann oder dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium, der bzw. das ebenfalls ein Einberufungsrecht für die Versammlung besitzt. Über das Ergebnis der Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Für den Ablauf der Versammlung gilt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KV Hessen.

Die Klägerin ist weder Mitglieder der örtlichen Notdienstgemeinschaft noch Mitglieder der Beklagten. Ein Vertretungsrecht für sie sieht § 5 Abs. 5 NDO nicht vor. Soweit sich grundsätzlich jeder Bürger rechtsgeschäftlich vertreten lassen kann, soweit es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgeschäfte handelt oder eine Vertretung durch Rechtssatz ausgeschlossen ist, so trifft die NDO diesbezüglich keine Regelungen. Insofern legt § 13 SGB X dar, dass sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann und die Vollmacht zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob § 13 SGB X auf die Tätigkeit in einer Notdienstversammlung anwendbar ist (vgl. § 1 SGB X), da jedenfalls aus der allgemeinen Handlungsfreiheit folgt, dass sich ein Arzt vertreten lassen kann, soweit, wie bereits ausgeführt, es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt oder eine solche Vertretungsbefugnis ihm untersagt wird. Es kann aber dahinstehen, ob die NDO, insb. § 5 Abs. 5 NDO eine Vertretung zulässt. Die Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 5 NDO ist Teil der autonomen Selbstverwaltung und Teil des Mitgliedschaftsstatus. Dies könnte einer Vertretungsbefugnis entgegenstehen. Jedenfalls kann sich aber der potentielle Vertreter, dem gesetzlich kein Recht zur Vertretung eingeräumt wird, nicht auf das mögliche Recht des Vertretenen zum Vertretenwerden berufen. Wenn überhaupt, wird durch Zurückweisung einer Vertretung nicht in die Rechte der Klägerin eingegriffen, sondern in die Rechte des Vertretenen, hier also der im MVZ angestellten Ärzte. Ein Recht zur Vertretung, also nicht ein Recht nur zum Vertreten werden, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dies gesetzlich niedergelegt ist. Dies betrifft vor allem Rechtsanwälte, deren Berufsausübung zu einem großen Teil auch in der Vertretung anderer Personen besteht. Für Arbeitgeber bzw. medizinische Versorgungszentren ist ein solcher Rechtssatz nicht ersichtlich bzw. auch nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Rechtssatz erschließen sollte. Soweit die Klägerin eigene Interessen geltend macht im Hinblick auf ihre Disposition bzw. die Kosten, folgt nicht zwingend ein Recht zur Vertretung ihrer angestellten Ärzte, was im Übrigen nur möglich ist, wenn diese eine solche Vollmacht erteilen. Letztlich macht die Klägerin Eigeninteressen geltend, die auf eine Mitgliedschaft des medizinischen Versorgungszentrums innerhalb der Notdienstgemeinschaft abzielen. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da es nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist.

Auch aus der Arbeitgeberstellung der Klägerin folgt keine Befugnis zur Vertretung. Grundsätzlich ist der in einem MVZ angestellte Arzt Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung und nicht das MVZ oder dessen Träger § 75 Abs. 3 SGB V). Mitgliedschaftsrechtlich werden die angestellten Ärzte und nicht das MVZ den Vertragsärzten gleichgestellt, obwohl das MVZ selbst Leistungserbringer nach § 95 Abs. 1 SGB V ist. Damit kommt gerade zum Ausdruck, dass die angestellten Ärzte und nicht das MVZ an der Selbstverwaltung der Beklagten, zu der auch die Organisation des Notdienstes im Rahmen der NDO gehört, beteiligt werden sollen.

Von daher kann die Klägerin ein eigenes Recht nicht geltend machen.

Die Klage war somit im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
Saved