Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 4232/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5736/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Soweit der Antragsteller sich gegen die Beitragserhebung aufgrund des Bescheids vom 8. August 2005 wendet, mit dem die Antragsgegnerin den Auszahlungsbetrag seiner Kapitallebensversicherung der Beitragsberechnung - auf zehn Jahre, anteilig - zugrunde gelegt hat, liegt ein Fall des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vor. Denn Gegenstand des § 86b Abs. 1 SGG sind nur (Anfechtungs-) Wiedersprüche und Anfechtungsklagen. Die Antragsgegnerin sah den genannten Bescheid als bestandskräftig (§ 77 SGG) an und nahm eine Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X vor. Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 lehnte sie die Rücknahme ab. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller (neben der Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007) die Verurteilung zur Rücknahme des Bescheides vom 8. August 2005, womit im Eilverfahren ein Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) statthaft ist (ebenso: Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Januar 2005, L 2 B 192/04 AL-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER).
Im Widerspruchsbescheid entschied die Beklagte auch über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23. März 2007, mit dem sich der Beitragssatz auf insgesamt 15,4 % erhöhte. Die Antragsgegnerin sah diesen Bescheid - wohl nach § 86 SGG - als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens an. Insoweit begehrt der Antragsteller in der Hauptsache die Aufhebung des Bescheids (Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG). Die Anfechtungsklage hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da sie sich gegen eine Entscheidung über Beitragspflichten wendet, so dass für das Eilverfahren die Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einschlägig ist.
Im Rahmen der nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in die Abwägung einzubeziehen. Auch für den Anordnungsanspruch nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist diese maßgeblich. Der unter dem Aktenzeichen S 9 KR 2918/07 anhängigen Klage kommen aber keine Erfolgsaussichten zu, da sie - nach der im einstweiligen Verfahren nur möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - schon unzulässig ist.
Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch einfachen Brief ist zulässig (§ 85 Abs. 3 SGG).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Hier ist zwar aus den Akten nicht ersichtlich, wann der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 zur Post gegeben worden ist. Der Kläger hat ihn aber jedenfalls spätestens am 7. Mai 2007 erhalten. Denn sein Schreiben von diesem Tage nimmt (in der Betreffzeile) auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Damit ist der Zugang zu diesem Tag nachgewiesen.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist begann somit am 8. Mai 2007 und endete am 7. Juni 2007, einem Donnerstag. Die erst am 23. Juli 2007 erhobene Klage ist verspätet.
Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
Ob die Klage auch unbegründet wäre und ob die Vollziehung der Beitragsforderung für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, was beides vom SG verneint worden ist, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Soweit der Antragsteller sich gegen die Beitragserhebung aufgrund des Bescheids vom 8. August 2005 wendet, mit dem die Antragsgegnerin den Auszahlungsbetrag seiner Kapitallebensversicherung der Beitragsberechnung - auf zehn Jahre, anteilig - zugrunde gelegt hat, liegt ein Fall des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG vor. Denn Gegenstand des § 86b Abs. 1 SGG sind nur (Anfechtungs-) Wiedersprüche und Anfechtungsklagen. Die Antragsgegnerin sah den genannten Bescheid als bestandskräftig (§ 77 SGG) an und nahm eine Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X vor. Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 lehnte sie die Rücknahme ab. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller (neben der Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2007) die Verurteilung zur Rücknahme des Bescheides vom 8. August 2005, womit im Eilverfahren ein Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) statthaft ist (ebenso: Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Januar 2005, L 2 B 192/04 AL-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER).
Im Widerspruchsbescheid entschied die Beklagte auch über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 23. März 2007, mit dem sich der Beitragssatz auf insgesamt 15,4 % erhöhte. Die Antragsgegnerin sah diesen Bescheid - wohl nach § 86 SGG - als Gegenstand des Widerspruchsverfahrens an. Insoweit begehrt der Antragsteller in der Hauptsache die Aufhebung des Bescheids (Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG). Die Anfechtungsklage hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, da sie sich gegen eine Entscheidung über Beitragspflichten wendet, so dass für das Eilverfahren die Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einschlägig ist.
Im Rahmen der nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in die Abwägung einzubeziehen. Auch für den Anordnungsanspruch nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist diese maßgeblich. Der unter dem Aktenzeichen S 9 KR 2918/07 anhängigen Klage kommen aber keine Erfolgsaussichten zu, da sie - nach der im einstweiligen Verfahren nur möglichen und zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - schon unzulässig ist.
Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch einfachen Brief ist zulässig (§ 85 Abs. 3 SGG).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Hier ist zwar aus den Akten nicht ersichtlich, wann der Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007 zur Post gegeben worden ist. Der Kläger hat ihn aber jedenfalls spätestens am 7. Mai 2007 erhalten. Denn sein Schreiben von diesem Tage nimmt (in der Betreffzeile) auf den Widerspruchsbescheid Bezug. Damit ist der Zugang zu diesem Tag nachgewiesen.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist begann somit am 8. Mai 2007 und endete am 7. Juni 2007, einem Donnerstag. Die erst am 23. Juli 2007 erhobene Klage ist verspätet.
Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
Ob die Klage auch unbegründet wäre und ob die Vollziehung der Beitragsforderung für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde, was beides vom SG verneint worden ist, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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