L 10 R 4896/07 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3928/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4896/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.07.2007 aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet. Das Sozialgericht hat gegen den Kläger zu Unrecht ein Ordnungsgeld festgesetzt.

Nach § 202 SGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen eine Partei, die im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen (vgl. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgesetzt werden. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden gemäß Satz 3 der Regelung die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

Das Sozialgericht konnte zwar gemäß § 111 Abs.1 SGG das persönliche Erscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung anordnen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 SGG reichte für die Ladung auch deren Bekanntgabe aus. Das Ausbleiben des Klägers im Termin vom 25.07.2007 ist jedoch nachträglich genügend entschuldigt. Der Kläger hat durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zeit vom 27.06.2007 bis 19.09.2007 in der Türkei aufgehalten hat und somit von der Terminsmitteilung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens vom 29.06.2007 und von dem Termin selbst keine Kenntnis erhalten hatte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des in § 46 Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. § 467 der Strafprozessordnung zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens (BFH, Beschluss vom 10.01.1986, IX B 5/85 in BFHE 145, 314), dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen. Denn das unentschuldigte Fernbleiben vor Gericht gehört seinem Wesen nach zu den Ordnungswidrigkeiten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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