L 13 AS 5205/07 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3572/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5205/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2007 (S 5 AS 3572/05 PKH-A) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zwar statthaft und zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zwar war, sofern überhaupt Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs eingetreten ist, die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geforderte Erfolgswahrscheinlichkeit der Rechtsverfolgung in Bezug auf die isolierte Anfechtungsklage zu bejahen. Denn der den Gegenstand der Anfechtungsklage bildende und auf § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Bescheid der Beklagten vom 24. März 2005 (Widerspruchsbescheid vom 23. September 2005), mit dem die vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 294,84 EUR verfügte Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. April 2005 zurückgenommen wurde, begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als sich dieser Bescheid mit der in § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorgesehenen Interessenabwägung begnügt, die Ausübung von Ermessen aber ebenso wie der Widerspruchsbescheid nicht erkennen lässt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Darlegung des Ermessens Ausführungen über das Fehlen eines Vertrauensschutzes nicht genügen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 59, 157, 170; BSG SozR 1300 § 50 Nr. 15; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ZfS 1989, 377, 380). Erforderlich ist dass die Bescheidbegründung der Behörde erkennen lässt, dass sie sich ihres Ermessensspielraums bewusst war. Daran könnte es im vorliegenden Fall fehlen, wobei ein Sachverhalt, der eine Ermessensreduzierung zu Lasten der Kläger nahelegen könnte, nicht ersichtlich ist.

Die Beschwerde scheitert aber daran, dass auch bei unterstellter vor Ende der Instanz eingetretener Bewilligungsreife der mit der Beschwerde weiter verfolgte Antrag auf Prozesskostenhilfe ins Leere geht, weil die Kläger beim Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren. Denn in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sofern - wie hier - Gerichtskostenfreiheit besteht, ist der Zweck der Prozesskostenhilfe auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) beschränkt, denn die sonstigen durch die Prozessführung den Beteiligten entstehenden notwendigen Auslagen wie Porti, Telefonkosten, Schreibauslagen oder Reisekosten werden von der Prozesskostenhilfe nicht erfasst (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; BVerwG Buchholz 310 § 60 Nr. 161; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Oktober 1997 - 2 S 2057/97 in VBlBW 1998, 15; Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2006 - L 7 SO 2632/06 PKH-B - nicht veröffentlicht; a.A. LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 1995 - III PKHBs 89/94 - Breithaupt 1995, 289). Auch wenn sonst Prozesskostenhilfe noch rückwirkend nach Instanzende bewilligt und der bevollmächtigte Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, ändert das nichts daran, dass in Fällen - wie hier -, in denen die Kläger vor dem Sozialgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten waren und eine solche Vertretung wegen Beendigung der Instanz auch nicht mehr zu erreichen ist, sich der weiter verfolgte Prozesskostenhilfeantrag als nutzlos erweist und das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen ist (vgl. Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 28. September 2004 - 12 S 1876/04 - FEVS 56, 186; Beschlüsse des LSG Baden-Württemberg vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B und vom 30. Oktober 2006 - L 7 SO 2632/06 PKH-B - nicht veröffentlicht).

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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