Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4821/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2834/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zur erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, Tatbestände weiterer Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Schweiz und in Frankreich vorzumerken.
Die 1942 geborene Klägerin war zunächst vom 2. Mai 1960 bis 31. Oktober 1962 in einem Ausbildungsverhältnis bei der städtischen Spar- und Girokasse S. und anschließend bis 31. Dezember 1962 dort als Bankkauffrau versicherungspflichtig beschäftigt. Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind bis 31. Dezember 1965 vorhanden. Am 18. März 1966 heiratete sie den Beigeladenen (B.). Am 24. Juli 1968 wurde ihre Tochter Be. in W./Schweiz und am 30. April 1971 ihr Sohn S. in St. C./Frankreich geboren. Vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1968 war sie versicherungspflichtig bei der G. S. Aktiengesellschaft in W./Schweiz beschäftigt. Von März 1966 bis 1. März 1967 hielt sich die Klägerin in Frankreich, vom 1. März 1967 bis 30. September 1969 in der Schweiz und vom 30. September 1969 bis 30. April 1990 in Frankreich auf. B. war vom 2. Mai 1959 bis 30. September 1964 bei der städtischen Spar- und Girokasse S. versicherungspflichtig beschäftigt, wobei er ab 1. Oktober 1963 ohne Bezüge beurlaubt war. Vom 1. Oktober 1963 bis Mai 1965 war er als kaufmännischer Angestellter bei der G. S. AG in W./Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Von Mai 1965 bis Mai 1967 bestand eine Beschäftigung bei der Firma S. SA in P.; von März 1967 bis zum 31. Januar 1969 war B. wiederum bei der G. S. AG in W. beschäftigt. Vom 1. Februar 1969 bis 1. Oktober 1969 arbeitete B. bei der P. A. B. GmbH in Deutschland, vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1981 bei der Firma SIME S. A. in P. und vom 1. Oktober 1981 bis 30. November 1989 bei der Firma C. S. A. R. L. in P ... Vom 1. Januar 1990 bis 30. Juli 1996 war B. schließlich bei der Firma MBT C. Deutschland beschäftigt.
Die Klägerin beantragte am 30. Januar 1996 die Klärung ihres Versicherungskontos und zugleich die Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Im Antragsformular gab sie an, dass sie am 30. April 1990 aus Frankreich zugezogen sei. Den letzten Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe sie im Dezember 1966 entrichtet; vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1968 habe sie Beiträge in die schweizerische Rentenversicherung bezahlt. Ihre beiden Kinder habe sie in Frankreich erzogen, während ihr Ehegatte für eine deutsche Firma dort gearbeitet habe. Unmittelbar vor oder während der Erziehungszeit seien keine Pflichtbeiträge für sie oder ihren Ehegatten zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden. Ihr Ehemann sei von einer deutschen Firma ins Ausland entsandt worden. In einem Fragebogen zur Meldung von schweizerischen Versicherungszeiten gab sie an, vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1968 als kaufmännische Angestellte bei der G. S. AG in W. gearbeitet zu haben. Mit Bescheid vom 18. Juli 1996 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Versicherungszeiten der Klägerin fest. Die Kindererziehungszeiten für die Tochter Be. vom 1. August 1968 bis 31. Juli 1969 könnten nicht anerkannt werden, da das Kind zu dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Deswegen könne auch die Zeit vom 24. Juli 1968 bis 23. Juli 1978 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt werden. Das gleiche gelte für die Kindererziehungszeit bezüglich des Sohnes S. vom 1. Mai 1971 bis 30. April 1972. Ebenso könne die Zeit vom 30. April 1971 bis 29. April 1981 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung des Sohnes S. anerkannt werden, da er zu dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die eidgenössische Altersversicherung teilte mit Schreiben vom 18. Juli 1996 mit, dass die Klägerin 1967 vier Monate und 1968 sechs Monate Beitragszeit in der schweizerischen Altersversicherung zurückgelegt habe. Mit Schreiben vom 7. September 1996 teilte die Klägerin mit, dass sie mit der vollständigen Ablehnung der Erziehungszeiten für ihre zwei Kinder nicht einverstanden sei. Ihr Ehegatte habe im Auftrag deutscher Firmen in Frankreich gearbeitet. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 erklärte die Beklagte, dass sie das Schreiben vom 7. September 1996 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet habe, jedoch bezüglich der Kindererziehungszeiten nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Bei einer persönlichen Vorsprache am 28. November 2003 bat B. für die Klägerin um Mitteilung, wann sie einen Rentenanspruch unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten habe. Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31. Dezember 1997 fest. Aus einem handschriftlichen Vermerk auf dem Bescheid geht hervor, dass die schweizerischen Rentenversicherungszeiten derzeit geprüft würden. Am 19. Februar 2004 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Es bestehe ein Anspruch auf Kindererziehungszeiten, da B. von deutschen Muttergesellschaften zu französischen Tochterunternehmen entsandt worden sei und dort gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 13. August 2004 teilte die Beklagte mit, dass über die Kindererziehungszeiten nicht mit Bescheid vom 30. Januar 2004, sondern bereits mit Bescheid vom 18. Juli 1996 entschieden worden sei; der Widerspruch sei insoweit unzulässig, werde jedoch als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gewertet. Mit Schreiben vom 5. August 2004 teilte der schweizerische Versicherungsträger mit, dass die Klägerin 1967 vier Monate und 1968 sechs Monate Rentenversicherungszeiten zurückgelegt habe. Da Versicherungszeiten von weniger als 1 Jahr nachgewiesen seien, könne sie keine Rente nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäß Artikel 48.1 der Verordnung 1408/71 EWG erhalten. Aus einem Aktenvermerk der Beklagten (Bl. 112 der Verw.-Akte ff), folgt dass sich die Klägerin vom 24. Juli 1968 bis 30. September 1969 in der Schweiz und vom 1. Oktober 1969 bis 29. April 1981 in Frankreich aufhielt. B. hielt sich vom 1. Februar bis 30. September 1969 alleine in Deutschland auf. Er weist vom 24. Juli 1968 bis 31. Januar 1969 schweizerische Beiträge, für die Zeit vom 1. Februar 1969 bis 30. September 1969 deutsche Pflichtbeiträge und vom 1. Oktober 1969 bis 29. April 1981 französische Pflichtbeiträge auf. Mit Schreiben vom 21. September 2004 befragte die Beklagte B. bezüglich der genaueren Umstände seiner Beschäftigungsverhältnisse in der Schweiz und in Frankreich; er wurde um Mitteilung darüber gebeten, ob eine zeitlich befristete Entsendung vorgelegen habe, ob während der Auslandsbeschäftigung wechselseitige Rechte und Pflichten zu einem deutschen Arbeitgeber und ein jederzeitiges Rückrufrecht des deutschen Arbeitgebers bestanden habe. Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 übersandte B. Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse in der Schweiz und in Frankreich. Aus dem Zeugnis der G. S. Aktiengesellschaft vom 31. Januar 1969 geht hervor, dass B. vom 1. Oktober 1963 bis 31. Januar 1969 dort beschäftigt gewesen ist. In der Zeit von Mai 1965 bis Februar 1967 hat sich B. bei einer Schwestergesellschaft in P. weitergebildet. Aus der Präambel des nicht datierten Anstellungsvertrages zwischen B. und der SIME/P. folgt, dass B. seit dem 1. Februar 1969 aufgrund eines am 1. Juli 1968 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages in den E. R. zur Vorbereitung seiner zukünftigen Aufgabenstellung in Frankreich bei der P. A. B. GmbH angestellt war. B. absolviere ein Ausbildungsprogramm bei den E. R., die gemeinsam mit der P. A. B. GmbH in Frankreich die SIME betreiben würden. Es werde daher zwischen B. und der SIME nachstehende Vereinbarung getroffen, in die die P. A. und die E. R. rechtsverbindlich einträten. Gemäß § 1 des Anstellungsvertrages war B. ab dem 1. Oktober 1969 von der SIME angestellt. Nach § 11 des Anstellungsvertrages erklärte sich B. damit einverstanden, eine der Anstellung bei der SIME angemessene Position bei den E. R. und der P. A. B. GmbH einzunehmen, für den Fall, dass eine im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den E. R. und der P. A. B. GmbH veränderte Situation der SIME ein weiteres Verbleiben von B. bei dieser nicht mehr erforderte. Des Weiteren legte B. einen nicht datierten Anstellungsvertrag zwischen ihm und der Firma C. S.A.R.L. vor. Nach § 1 war er ab dem 1. November 1981 als Verkaufsdirektor von der Firma C. beschäftigt. In § 7 des Anstellungsvertrages war geregelt, dass sich C. vorbehalte, B. eine andere zumutbare Tätigkeit im Mutterhaus zuzuweisen, ohne das eine Minderung des Einkommens eintrete. Aus einem vorgelegten Zeugnis der MBT Bautechnik GmbH C. Division vom 30. Juni 1996 geht hervor, dass B. von 1981 bis 1988 in Frankreich als Niederlassungsleiter bei C., von 1988 bis 1990 als Divisions- und Produktmanager bei MBT France und ab 1990 bis 30. Juni 1996 in Deutschland als Verkaufsleiter bei MBT C. und MBT Bautechnik tätig gewesen ist.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 18. Juli 1996 bezüglich der nicht anerkannten Kindererziehungszeiten ab. Weder die Klägerin noch B. hätten vor der Geburt der Kinder bzw. während der im Ausland zurückgelegten Erziehungszeiten Pflichtbeiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Die von B. entrichteten schweizerischen und französischen Pflichtbeiträge stünden deutschen Pflichtbeiträgen nicht gleich. Hiergegen erhob B. für die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache am 14. Februar 2005 Widerspruch. Zur Begründung legte er weitere Unterlagen die Ausbildung der Kinder in Frankreich und in der Schweiz betreffend vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 30. Juni 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bezogen. Weiter hat sie ausgeführt, durch die Entscheidung der Beklagten ergäbe sich für sie und B. eine Gefährdung der gesamten Alterssicherung. Die angemessene Alterssicherung bzw. das Alterseinkommen orientiere sich am Lebensstandard während des Berufslebens. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 19. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die beiden Kinder der Klägerin seien nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Tochter Be.habe die Klägerin während der Erziehung in der Schweiz oder im Zeitraum unmittelbar davor keine Pflichtbeiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Stattdessen habe sie 1967 für vier Monate und 1968 für sechs Monate Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung entrichtet. Ausländische Pflichtbeiträge stünden jedoch deutschen Pflichtbeiträgen nicht gleich. Auch im Hinblick auf B. seien Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung, nicht aber zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. B. habe erst bereits sechs Monate nach Geburt und nur für einen kurzen Zeitraum Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gezahlt; dies stellte noch keine hinreichende Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt da. B. sei im Übrigen nicht von einer deutschen Firma in die Schweiz entsandt worden; während seiner Tätigkeit bei der G. S. AG habe auch kein Rumpfarbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber bestanden. Auch für den Sohn S. seien weder Kindererziehungszeiten noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen. Die Klägerin sei unmittelbar vor der Geburt und während der Erziehung ihres Sohnes nicht erwerbstätig gewesen. B. sei bei der SIME in P. beschäftigt gewesen. Für diese Tätigkeit seien keine Pflichtbeiträge an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die französische Rentenversicherung entrichtet worden. Eine Einbeziehung in den Schutzbereich des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Rumpfarbeitsverhältnisses scheide aus. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages mit der SIME erfülle die Voraussetzungen eines Rumpfarbeitsverhältnisses nicht.
Gegen das der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 18. Mai 2007 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren und bezieht sich auf umfangreiche, sowohl ihre als auch die versicherungspflichtige Beschäftigung ihres Ehemannes betreffenden Unterlagen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2006 zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 18. Juli 1996 für die Erziehung der Tochter Be. die Zeiten vom 1. August 1968 bis 31. Juli 1969 als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und die Zeiten vom 24. Juli 1968 bis 23. Juli 1978 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie für die Erziehung des Sohnes S. die Zeiten vom 1. Mai 1971 bis 30. April 1972 als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und die Zeiten vom 30. April 1971 bis 29. April 1981 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend
Mit Beschluss vom 5. November 2007 ist der Ehegatte der Klägerin, B., gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen worden.
Die Klägerin und der Beigeladene haben eine gemeinsame Erklärung vom 9. Dezember 2007 über die Zuordnung der Zeiten der Kindererziehung an die Klägerin abgegeben.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 22. August 2007 erörtert.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte des Senats, der Klageakte des SG (S 9 R 4821/06) und der Verwaltungsakte der Beklagten (VSNR 63160642 B 602) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bestehen nicht. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG SozR - 2600 § 56 Nr. 1) ist der Bescheid vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2006, mit dem die Beklagte die teilweise Rücknahme des bindend gewordenen Bescheids vom 18. Juli 1996 und eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die beiden Kinder der Klägerin abgelehnt hat. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zur Recht nicht erbracht worden sind. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden gegebenenfalls jedoch aus heutiger Sicht "geläuterten" Recht (vgl. BSGE 90, 136, 138; Steinwedel in Kasseler-Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 44 SGB X Rdnr. 29 m. w. N.). Deshalb sind für die Frage, ob der Bescheid sich als unrichtig erweist und Sozialleistung zu Unrecht vorenthalten worden sind, auch Rechtsänderungen, die nach Erlass des Ausgangsbescheides entgegengetreten sind, aber auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, zu beachten.
Anspruchsgrundlage ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin begehrt, Erziehungszeittatbestände für die Erziehung ihrer beiden Kinder vorzumerken, obwohl diese während der gesamten Zeit in der Schweiz bzw. in Frankreich, also im Ausland, erfolgte. Grundsätzlich kann die Erziehung von Kindern im Ausland die Tatbestände von Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht erfüllen; nur ausnahmsweise stellt das Gesetz eine Auslandserziehung (und den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland) der Inlandserziehung gleich (§ 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs.1 bis 3 und 5 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Einem Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (3). Keiner Darlegung bedarf, dass die Klägerin von der Anrechnung der Kindererziehungszeit nicht im Sinne von § 56 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elterteil zuzuordnen, der sein Kind (allein) erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ohne dass sie "gemeinsam" erzogen haben, ist nach Satz 9 a.a.O. die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind "überwiegend" erzogen hat. Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig wegen der ihnen gemeinsamen zustehenden elterlichen Sorge (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) der Fall sein wird, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 a.a.O.), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 a.a.O.; vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung beider Elternteile vom 9. Dezember 2007 steht fest, dass nur der Klägerin die streitigen Erziehungstatbestände zuzuordnen sind (vgl. BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).
Die Klägerin hat in eigener Person die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Tochter Be. ist 1968 in W./Schweiz geboren; der Sohn S. ist 1971 in St. C./Frankreich geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter Be. hielt sich die Klägerin zusammen mit dem Beigeladenen in der Schweiz auf. Der Beigeladene war dort vom 1. Oktober 1963 bis zum Mai 1965 und nach einem Aufenthalt in Frankreich von Mai 1965 bis Februar 1967 von März 1967 bis zum 31. Januar 1969 bei der Firma G. S. AG in W. beschäftigt. Die Klägerin befand sich mit ihrer Tochter von deren Geburt bis 30. September 1969 in der Schweiz und zog ab dem 1. Oktober 1969 mit dem Beigeladenen nach Frankreich um. Pflichtbeiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung sind für die Klägerin zuletzt für Dezember 1965 auf Grund ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der städtischen Spar- und Girokasse S. entrichtet worden. Dieser Zeitpunkt liegt 2 ½ Jahre vor der Geburt ihrer Tochter. Die Klägerin hat ihre versicherungspflichtige Beschäftigung mithin wegen der Übersiedelung in die Schweiz, in der der Beigeladene bereits beschäftigt gewesen war, aufgegeben, also nicht aus gesundheitlichen Rücksichten wegen bereits eingetretener Schwangerschaft; demgemäß fehlt es für das Ende der Pflichtbeitragszeit an dem für den Tatbestand "unmittelbar vor der Geburt" zu fordernden zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang (vgl. BSG SozR 3-6180 Artikel 13 Nr. 2). Die von der Klägerin 1967 und 1968 entrichteten Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen von Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nicht. Ausländische Pflichtbeiträge stehen nach deutschen Recht geleisteten Pflichtbeiträgen nicht gleich (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 RA 24/90 -).
Die Klägerin kann eine Vormerkung der streitigen Berücksichtigungs- und Beitragszeittatbeständen aber auch nicht deshalb beanspruchen, weil der Beigeladene wegen eines im Inland fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung und im Interesse seines Arbeitgebers vorübergehend im Ausland gearbeitet hätte. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Danach wird für den im Ausland erziehenden, aber selbst dort nicht beschäftigten oder erwerbstätigen Ehegatten die Auslandserziehung der Inlandserziehung gleichgestellt, wenn sein Ehegatte - aufgrund einer Entsendung (§ 4 SGB IV) - wegen der im Ausland ausgeübten Beschäftigung inländische Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er trotz grundsätzlich versicherungspflichtiger Beschäftigung/Tätigkeit im Inland zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten versicherungsfreien oder zu den nach § 6 SGB VI befreiten Personen gehört. Der Beigeladene war jedoch zu dem Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter Be. bei der G. S.AG in W. beschäftigt. Während seiner Beschäftigung bei dieser Firma wurden für ihn keine Pflichtbeiträge an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Es wurden vielmehr Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung geleistet. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass er vom 1. Februar bis 30. September 1969 bei den P. A. B. GmbH in R. bei F. in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war. Den während dieses Zeitraums befand sich die Klägerin und ihre gemeinsame Tochter in der Schweiz, bis die Familie ab 1. Oktober 1969 nach Frankreich übersiedelte. Ein gemeinsamer Aufenthalt im Ausland gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI lag daher für die Dauer der Beschäftigung des Beigeladenen bei den P. A. B. GmbH nicht vor. Eine Vormerkung der streitigen Berücksichtigungs- und Beitragszeittatbestände für die Tochter Be. kommt somit nicht in Betracht.
Auch für den Sohn S. kann eine Kindererziehungszeit vom 1. Mai 1971 bis 30. April 1972 bzw. eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 30. April 1971 bis 29. April 1981 nicht anerkannt werden. Die Klägerin selbst war unmittelbar vor der Geburt und während der Erziehung ihres Sohnes nicht erwerbstätig. Der Beigeladene war vor der Geburt und während der Erziehung seines Sohnes vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1981 in der Geschäftsleitung der SIME in P. tätig. In diesem Zeitraum hat der Beigeladene Pflichtbeitragszeiten in der französischen Rentenversicherung zurückgelegt; Pflichtbeiträge an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung wurden in diesem Zeitraum nicht entrichtet. Zutreffen hat es das SG jedoch auch abgelehnt, § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI im vorliegenden Fall in einer ausdehnenden Auslegung anzuwenden. Das BSG hat klargestellt, dass § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung des Abs. 3 Sätze 2 und 3 tragenden Rechtsgedankens unter bestimmten Voraussetzungen auch erziehende Elternteile begünstigt, die den im Ausland erwerbstätigen und beschäftigten Ehegatten nachfolgen, um mit diesem und dem Kind als Familie zusammen zu leben (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; SozR 4-2600 § 56 Nr. 1). Insoweit hat das BSG zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung abschließend zwei weitere Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Inlandserziehung gem. § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden ist, nämlich im öffentlichen-rechtlichen Bereich die "Quasi-Entsendung" und im privatrechtlichen Bereich das "Rumpfarbeitsverhältnis" (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; SozR 4-2600 § 56 Nr. 1). Beide Fallgruppen setzen negativ voraus, dass die vermittelnde Auslandsbeschäftigung (oder - tätigkeit) des Ehegatten nicht aufgrund der Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV inländische Pflichtbeitragszeiten begründet (oder nur wegen Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht nicht begründet). In verfassungskonformer "Ausdehnung" des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI will das BSG im privatrechtlichen Wirtschaftleben Fallgestaltungen der Art erfassen, dass Unternehmen (jüngere) Mitarbeiter des (im Regelfall mittleren oder gehobenen) Managements von vornherein befristet zu Tochter- oder Partnerunternehmen ins Ausland "schicken", die dort nach fremdem Recht Arbeitsverhältnis begründen müssen, um die Interessen ihres inländischen Arbeitgebers wahrzunehmen. Ähnliche Konstellationen treten auch in der privatrechtlichen Entwicklungshilfe auf. Eine "Ausstrahlungsgleichheit" und damit eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI rechtfertigende Lage besteht aber nur dann, wenn die Kriterien des Fortbestandes eines inländischen sogenannten Rumpfarbeitsverhältnisses erfüllt sind. Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis, bei dem während der Auslandstätigkeit Beziehungen zur inländischen Arbeits- und Erwerbswelt gelockert sind, setzt voraus, dass im Inland (zumindest) ein privatrechtliches Rechtsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber fortbesteht. Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar die Hauptpflichten, Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt, zum Ruhen gebracht worden sind, aber aus ihm auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere ein Rückrufrecht des Arbeitgebers, erwachsen, die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und rechtlich von vornherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 m. w. N.; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).
Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis bestand während der Beschäftigung des Klägers bei der SIME in P. vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1981 nicht. Die SIME, in deren Geschäftsleitung der Kläger tätig war, war eine von den P. A. B. GmbH in Frankfurt und den E. R. in L. gegründete Vertriebsgesellschaft. Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der SIME war nicht von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt; aufgrund der Gestaltung und praktischen Handhabung des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der SIME kann dies nicht bejaht werden. Vertragliche Begrenzung bedeutet die Fixierung eines festen Datums oder eines zeitlich bestimmten Ereignisses (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1994 - 11 RAr 55/93 - USK 9435). Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der SIME und dem Beigeladenen haben weder ein solches festes Datum noch ein zeitliche bestimmtes oder wenigstens konkret bestimmbares Ereignis enthalten. § 1 des Anstellungsvertrages zwischen der SIME und dem Beigeladenen regelt lediglich, dass dieser ab 1. Oktober 1969 angestellt wird mit der Maßgabe, dass er spätestens ab 1. Juli 1970 die Leitung dieser Gesellschaft übernimmt. Es liegt auf der Hand, dass die Leitung einer Vertriebsgesellschaft keine Tätigkeit ist, die von vornherein aufgrund ihrer Eigenart zeitlich begrenzt wäre. Auch an einer vertraglichen Begrenzung der Fixierung eines zeitlich bestimmten Ereignisses fehlt es vorliegend. Diese ergibt sich auch nicht aus § 11 des Anstellungsvertrages, wonach der Beigeladene einverstanden war damit, eine seiner Stellung bei der SIME angemessene Position bei den E. R. und bei der P. A. B. GmbH zur übernehmen für den Fall, dass eine im gegenseitigen Einvernehmen zwischen diesen beiden Firmen festgestellte veränderte Situation der SIME ein weiteres Verbleiben des Beigeladenen bei der SIME nicht erforderte. Denn ob es und wann es zu dieser einvernehmlichen Beurteilung der Situation des Beigeladenen bei der SIME durch deren beide Gründungsgesellschaften kommen würde, war nach der vertraglichen Regelung völlig offen; tatsächlich kam es dazu auch nie. Auch fehlt es vorliegend an einem während der bezüglich des Sohnes Stefan in Streit stehenden Erziehungszeit fortbestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber, dessen Hauptpflichten zum Ruhen gebracht waren und in Bezug auf das rechtlich von vornherein sichergestellt war, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wiederauflebte. Hierfür kann nicht die Tätigkeit herangezogen werden, die der Beigeladene vom 1. Februar bis 30. September 1969 bei den E. R. verrichtete aufgrund eines am 1. Juli 1968 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages mit der P. A. B. GmbH. Dieser Ausbildungsvertrag wurde ausschließlich zur Vorbereitung seiner zukünftigen Tätigkeit in Frankreich geschlossen, und diente nur dem Zwecke der Schulung und der technischen Information des Beigeladenen. Ein inländisches Beschäftigungsverhältnis, dass mit seinen Hauptpflichten wie Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung des Beigeladenen bei der SIME in vollem Umfange entweder bei der P. A. B. GmbH oder den E. R. wieder hätte aufleben können, existierte somit nicht. Ein Wiederaufleben etwa des Ausbildungsverhältnisses war schon aufgrund seines eingetretenen Zweckes, nämlich der Vorbereitung des Beigeladenen auf seine Auslandstätigkeit in Frankreich, nicht beabsichtigt. Allein der Umstand, dass die SIME als Vertriebsgesellschaft von den deutschen "Muttergesellschaften" E. R. und P. A. B. GmbH gegründet und betrieben wurde, reicht für eine Integration des B. in den deutschen Arbeitsmarkt nicht aus; allein maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen zwischen dem Versicherten und der ausländischen "Tochterfirma". Die nachfolgende Tätigkeit ab dem 1. Oktober 1981 als Verkaufsdirektor der französischen Niederlassung C. erfüllte die Voraussetzungen eines Rumpfarbeitsverhältnisses mit der deutschen Muttergesellschaft ebenfalls nicht. Zudem fällt die Beschäftigung bei C. mit Beginn 1. Oktober 1981 nicht mehr in den Zeitraum der im Streit stehenden Erziehungszeiten für die beiden Kinder der Klägerin.
Eine Anerkennung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 SGB VI scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil hierfür die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vorliegen müssten; dies ist jedoch zu verneinen.
Dadurch, dass die von der Klägerin in der Schweiz und in Frankreich geleistete Kindererziehung in der deutschen Rentenversicherung unberücksichtig bleibt, werden auch europarechtliche Vorschriften nicht verletzt. Die Verordnung des Rats der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 sieht lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor; sie regelt dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten (Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften [EuGH] EuGHE 1989, 581 = SozR 6030 Artikel 51, 53). Es ist vielmehr Sache jedes Mitgliedsstaates, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen jemand einem System der sozialen Sicherheit zugehört, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedsstaaten kommt (vgl. EuGHE 1980, 1445, 1458). Für die Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung ist nach dem Konzept des Gesetzgebers ein engerer Bezug zum inländischen Rentenversicherungssystem, zumindest aber (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben erforderlich. Die Anbindung an das inländische System als zulässige Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung hat auch der EuGH bereits herausgestellt (vgl. EuGHE 1986, 685, 700 = SozR 6050 Anhang VI Nr. 2). Eines solchen Bezuges entbehren jedoch Fälle wie hier, in denen der erziehende, nicht berufstätige Elternteil seinem Ehegatten in ein anderen Beschäftigungsstaat folgt, wo dieser gegebenenfalls nach den dortigen Rechtsvorschriften der Versicherungspflicht unterworfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zur erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, Tatbestände weiterer Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Schweiz und in Frankreich vorzumerken.
Die 1942 geborene Klägerin war zunächst vom 2. Mai 1960 bis 31. Oktober 1962 in einem Ausbildungsverhältnis bei der städtischen Spar- und Girokasse S. und anschließend bis 31. Dezember 1962 dort als Bankkauffrau versicherungspflichtig beschäftigt. Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind bis 31. Dezember 1965 vorhanden. Am 18. März 1966 heiratete sie den Beigeladenen (B.). Am 24. Juli 1968 wurde ihre Tochter Be. in W./Schweiz und am 30. April 1971 ihr Sohn S. in St. C./Frankreich geboren. Vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1968 war sie versicherungspflichtig bei der G. S. Aktiengesellschaft in W./Schweiz beschäftigt. Von März 1966 bis 1. März 1967 hielt sich die Klägerin in Frankreich, vom 1. März 1967 bis 30. September 1969 in der Schweiz und vom 30. September 1969 bis 30. April 1990 in Frankreich auf. B. war vom 2. Mai 1959 bis 30. September 1964 bei der städtischen Spar- und Girokasse S. versicherungspflichtig beschäftigt, wobei er ab 1. Oktober 1963 ohne Bezüge beurlaubt war. Vom 1. Oktober 1963 bis Mai 1965 war er als kaufmännischer Angestellter bei der G. S. AG in W./Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Von Mai 1965 bis Mai 1967 bestand eine Beschäftigung bei der Firma S. SA in P.; von März 1967 bis zum 31. Januar 1969 war B. wiederum bei der G. S. AG in W. beschäftigt. Vom 1. Februar 1969 bis 1. Oktober 1969 arbeitete B. bei der P. A. B. GmbH in Deutschland, vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1981 bei der Firma SIME S. A. in P. und vom 1. Oktober 1981 bis 30. November 1989 bei der Firma C. S. A. R. L. in P ... Vom 1. Januar 1990 bis 30. Juli 1996 war B. schließlich bei der Firma MBT C. Deutschland beschäftigt.
Die Klägerin beantragte am 30. Januar 1996 die Klärung ihres Versicherungskontos und zugleich die Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Im Antragsformular gab sie an, dass sie am 30. April 1990 aus Frankreich zugezogen sei. Den letzten Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung habe sie im Dezember 1966 entrichtet; vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1968 habe sie Beiträge in die schweizerische Rentenversicherung bezahlt. Ihre beiden Kinder habe sie in Frankreich erzogen, während ihr Ehegatte für eine deutsche Firma dort gearbeitet habe. Unmittelbar vor oder während der Erziehungszeit seien keine Pflichtbeiträge für sie oder ihren Ehegatten zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden. Ihr Ehemann sei von einer deutschen Firma ins Ausland entsandt worden. In einem Fragebogen zur Meldung von schweizerischen Versicherungszeiten gab sie an, vom 1. Oktober 1967 bis 31. Mai 1968 als kaufmännische Angestellte bei der G. S. AG in W. gearbeitet zu haben. Mit Bescheid vom 18. Juli 1996 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Versicherungszeiten der Klägerin fest. Die Kindererziehungszeiten für die Tochter Be. vom 1. August 1968 bis 31. Juli 1969 könnten nicht anerkannt werden, da das Kind zu dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Deswegen könne auch die Zeit vom 24. Juli 1968 bis 23. Juli 1978 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung anerkannt werden. Das gleiche gelte für die Kindererziehungszeit bezüglich des Sohnes S. vom 1. Mai 1971 bis 30. April 1972. Ebenso könne die Zeit vom 30. April 1971 bis 29. April 1981 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung des Sohnes S. anerkannt werden, da er zu dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die eidgenössische Altersversicherung teilte mit Schreiben vom 18. Juli 1996 mit, dass die Klägerin 1967 vier Monate und 1968 sechs Monate Beitragszeit in der schweizerischen Altersversicherung zurückgelegt habe. Mit Schreiben vom 7. September 1996 teilte die Klägerin mit, dass sie mit der vollständigen Ablehnung der Erziehungszeiten für ihre zwei Kinder nicht einverstanden sei. Ihr Ehegatte habe im Auftrag deutscher Firmen in Frankreich gearbeitet. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 erklärte die Beklagte, dass sie das Schreiben vom 7. September 1996 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet habe, jedoch bezüglich der Kindererziehungszeiten nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Bei einer persönlichen Vorsprache am 28. November 2003 bat B. für die Klägerin um Mitteilung, wann sie einen Rentenanspruch unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten habe. Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31. Dezember 1997 fest. Aus einem handschriftlichen Vermerk auf dem Bescheid geht hervor, dass die schweizerischen Rentenversicherungszeiten derzeit geprüft würden. Am 19. Februar 2004 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Es bestehe ein Anspruch auf Kindererziehungszeiten, da B. von deutschen Muttergesellschaften zu französischen Tochterunternehmen entsandt worden sei und dort gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 13. August 2004 teilte die Beklagte mit, dass über die Kindererziehungszeiten nicht mit Bescheid vom 30. Januar 2004, sondern bereits mit Bescheid vom 18. Juli 1996 entschieden worden sei; der Widerspruch sei insoweit unzulässig, werde jedoch als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gewertet. Mit Schreiben vom 5. August 2004 teilte der schweizerische Versicherungsträger mit, dass die Klägerin 1967 vier Monate und 1968 sechs Monate Rentenversicherungszeiten zurückgelegt habe. Da Versicherungszeiten von weniger als 1 Jahr nachgewiesen seien, könne sie keine Rente nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und gemäß Artikel 48.1 der Verordnung 1408/71 EWG erhalten. Aus einem Aktenvermerk der Beklagten (Bl. 112 der Verw.-Akte ff), folgt dass sich die Klägerin vom 24. Juli 1968 bis 30. September 1969 in der Schweiz und vom 1. Oktober 1969 bis 29. April 1981 in Frankreich aufhielt. B. hielt sich vom 1. Februar bis 30. September 1969 alleine in Deutschland auf. Er weist vom 24. Juli 1968 bis 31. Januar 1969 schweizerische Beiträge, für die Zeit vom 1. Februar 1969 bis 30. September 1969 deutsche Pflichtbeiträge und vom 1. Oktober 1969 bis 29. April 1981 französische Pflichtbeiträge auf. Mit Schreiben vom 21. September 2004 befragte die Beklagte B. bezüglich der genaueren Umstände seiner Beschäftigungsverhältnisse in der Schweiz und in Frankreich; er wurde um Mitteilung darüber gebeten, ob eine zeitlich befristete Entsendung vorgelegen habe, ob während der Auslandsbeschäftigung wechselseitige Rechte und Pflichten zu einem deutschen Arbeitgeber und ein jederzeitiges Rückrufrecht des deutschen Arbeitgebers bestanden habe. Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 übersandte B. Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse in der Schweiz und in Frankreich. Aus dem Zeugnis der G. S. Aktiengesellschaft vom 31. Januar 1969 geht hervor, dass B. vom 1. Oktober 1963 bis 31. Januar 1969 dort beschäftigt gewesen ist. In der Zeit von Mai 1965 bis Februar 1967 hat sich B. bei einer Schwestergesellschaft in P. weitergebildet. Aus der Präambel des nicht datierten Anstellungsvertrages zwischen B. und der SIME/P. folgt, dass B. seit dem 1. Februar 1969 aufgrund eines am 1. Juli 1968 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages in den E. R. zur Vorbereitung seiner zukünftigen Aufgabenstellung in Frankreich bei der P. A. B. GmbH angestellt war. B. absolviere ein Ausbildungsprogramm bei den E. R., die gemeinsam mit der P. A. B. GmbH in Frankreich die SIME betreiben würden. Es werde daher zwischen B. und der SIME nachstehende Vereinbarung getroffen, in die die P. A. und die E. R. rechtsverbindlich einträten. Gemäß § 1 des Anstellungsvertrages war B. ab dem 1. Oktober 1969 von der SIME angestellt. Nach § 11 des Anstellungsvertrages erklärte sich B. damit einverstanden, eine der Anstellung bei der SIME angemessene Position bei den E. R. und der P. A. B. GmbH einzunehmen, für den Fall, dass eine im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den E. R. und der P. A. B. GmbH veränderte Situation der SIME ein weiteres Verbleiben von B. bei dieser nicht mehr erforderte. Des Weiteren legte B. einen nicht datierten Anstellungsvertrag zwischen ihm und der Firma C. S.A.R.L. vor. Nach § 1 war er ab dem 1. November 1981 als Verkaufsdirektor von der Firma C. beschäftigt. In § 7 des Anstellungsvertrages war geregelt, dass sich C. vorbehalte, B. eine andere zumutbare Tätigkeit im Mutterhaus zuzuweisen, ohne das eine Minderung des Einkommens eintrete. Aus einem vorgelegten Zeugnis der MBT Bautechnik GmbH C. Division vom 30. Juni 1996 geht hervor, dass B. von 1981 bis 1988 in Frankreich als Niederlassungsleiter bei C., von 1988 bis 1990 als Divisions- und Produktmanager bei MBT France und ab 1990 bis 30. Juni 1996 in Deutschland als Verkaufsleiter bei MBT C. und MBT Bautechnik tätig gewesen ist.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 18. Juli 1996 bezüglich der nicht anerkannten Kindererziehungszeiten ab. Weder die Klägerin noch B. hätten vor der Geburt der Kinder bzw. während der im Ausland zurückgelegten Erziehungszeiten Pflichtbeiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Die von B. entrichteten schweizerischen und französischen Pflichtbeiträge stünden deutschen Pflichtbeiträgen nicht gleich. Hiergegen erhob B. für die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache am 14. Februar 2005 Widerspruch. Zur Begründung legte er weitere Unterlagen die Ausbildung der Kinder in Frankreich und in der Schweiz betreffend vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 30. Juni 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf das bisherige Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bezogen. Weiter hat sie ausgeführt, durch die Entscheidung der Beklagten ergäbe sich für sie und B. eine Gefährdung der gesamten Alterssicherung. Die angemessene Alterssicherung bzw. das Alterseinkommen orientiere sich am Lebensstandard während des Berufslebens. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 19. April 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die beiden Kinder der Klägerin seien nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Tochter Be.habe die Klägerin während der Erziehung in der Schweiz oder im Zeitraum unmittelbar davor keine Pflichtbeiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Stattdessen habe sie 1967 für vier Monate und 1968 für sechs Monate Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung entrichtet. Ausländische Pflichtbeiträge stünden jedoch deutschen Pflichtbeiträgen nicht gleich. Auch im Hinblick auf B. seien Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung, nicht aber zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. B. habe erst bereits sechs Monate nach Geburt und nur für einen kurzen Zeitraum Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gezahlt; dies stellte noch keine hinreichende Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt da. B. sei im Übrigen nicht von einer deutschen Firma in die Schweiz entsandt worden; während seiner Tätigkeit bei der G. S. AG habe auch kein Rumpfarbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber bestanden. Auch für den Sohn S. seien weder Kindererziehungszeiten noch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen. Die Klägerin sei unmittelbar vor der Geburt und während der Erziehung ihres Sohnes nicht erwerbstätig gewesen. B. sei bei der SIME in P. beschäftigt gewesen. Für diese Tätigkeit seien keine Pflichtbeiträge an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die französische Rentenversicherung entrichtet worden. Eine Einbeziehung in den Schutzbereich des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Rumpfarbeitsverhältnisses scheide aus. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages mit der SIME erfülle die Voraussetzungen eines Rumpfarbeitsverhältnisses nicht.
Gegen das der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 18. Mai 2007 beim SG eingelegte Berufung. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren und bezieht sich auf umfangreiche, sowohl ihre als auch die versicherungspflichtige Beschäftigung ihres Ehemannes betreffenden Unterlagen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2006 zu verpflichten, unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 18. Juli 1996 für die Erziehung der Tochter Be. die Zeiten vom 1. August 1968 bis 31. Juli 1969 als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und die Zeiten vom 24. Juli 1968 bis 23. Juli 1978 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sowie für die Erziehung des Sohnes S. die Zeiten vom 1. Mai 1971 bis 30. April 1972 als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und die Zeiten vom 30. April 1971 bis 29. April 1981 als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für zutreffend
Mit Beschluss vom 5. November 2007 ist der Ehegatte der Klägerin, B., gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen worden.
Die Klägerin und der Beigeladene haben eine gemeinsame Erklärung vom 9. Dezember 2007 über die Zuordnung der Zeiten der Kindererziehung an die Klägerin abgegeben.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 22. August 2007 erörtert.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakte des Senats, der Klageakte des SG (S 9 R 4821/06) und der Verwaltungsakte der Beklagten (VSNR 63160642 B 602) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bestehen nicht. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zurecht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG SozR - 2600 § 56 Nr. 1) ist der Bescheid vom 10. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2006, mit dem die Beklagte die teilweise Rücknahme des bindend gewordenen Bescheids vom 18. Juli 1996 und eine Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die beiden Kinder der Klägerin abgelehnt hat. Dieser Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zur Recht nicht erbracht worden sind. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden gegebenenfalls jedoch aus heutiger Sicht "geläuterten" Recht (vgl. BSGE 90, 136, 138; Steinwedel in Kasseler-Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 44 SGB X Rdnr. 29 m. w. N.). Deshalb sind für die Frage, ob der Bescheid sich als unrichtig erweist und Sozialleistung zu Unrecht vorenthalten worden sind, auch Rechtsänderungen, die nach Erlass des Ausgangsbescheides entgegengetreten sind, aber auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, zu beachten.
Anspruchsgrundlage ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 1; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin begehrt, Erziehungszeittatbestände für die Erziehung ihrer beiden Kinder vorzumerken, obwohl diese während der gesamten Zeit in der Schweiz bzw. in Frankreich, also im Ausland, erfolgte. Grundsätzlich kann die Erziehung von Kindern im Ausland die Tatbestände von Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht erfüllen; nur ausnahmsweise stellt das Gesetz eine Auslandserziehung (und den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland) der Inlandserziehung gleich (§ 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 56 Abs.1 bis 3 und 5 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Einem Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (1), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (2) und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (3). Keiner Darlegung bedarf, dass die Klägerin von der Anrechnung der Kindererziehungszeit nicht im Sinne von § 56 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elterteil zuzuordnen, der sein Kind (allein) erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ohne dass sie "gemeinsam" erzogen haben, ist nach Satz 9 a.a.O. die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind "überwiegend" erzogen hat. Haben Eltern ihr Kind, wie es regelmäßig wegen der ihnen gemeinsamen zustehenden elterlichen Sorge (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) der Fall sein wird, "gemeinsam" erzogen, wird die Erziehungszeit nur einem von ihnen zugeordnet (Satz 2 a.a.O.), wobei sie durch übereinstimmende Erklärung bestimmen können, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (Satz 3 a.a.O.; vgl. dazu BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung beider Elternteile vom 9. Dezember 2007 steht fest, dass nur der Klägerin die streitigen Erziehungstatbestände zuzuordnen sind (vgl. BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).
Die Klägerin hat in eigener Person die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Tochter Be. ist 1968 in W./Schweiz geboren; der Sohn S. ist 1971 in St. C./Frankreich geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter Be. hielt sich die Klägerin zusammen mit dem Beigeladenen in der Schweiz auf. Der Beigeladene war dort vom 1. Oktober 1963 bis zum Mai 1965 und nach einem Aufenthalt in Frankreich von Mai 1965 bis Februar 1967 von März 1967 bis zum 31. Januar 1969 bei der Firma G. S. AG in W. beschäftigt. Die Klägerin befand sich mit ihrer Tochter von deren Geburt bis 30. September 1969 in der Schweiz und zog ab dem 1. Oktober 1969 mit dem Beigeladenen nach Frankreich um. Pflichtbeiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung sind für die Klägerin zuletzt für Dezember 1965 auf Grund ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der städtischen Spar- und Girokasse S. entrichtet worden. Dieser Zeitpunkt liegt 2 ½ Jahre vor der Geburt ihrer Tochter. Die Klägerin hat ihre versicherungspflichtige Beschäftigung mithin wegen der Übersiedelung in die Schweiz, in der der Beigeladene bereits beschäftigt gewesen war, aufgegeben, also nicht aus gesundheitlichen Rücksichten wegen bereits eingetretener Schwangerschaft; demgemäß fehlt es für das Ende der Pflichtbeitragszeit an dem für den Tatbestand "unmittelbar vor der Geburt" zu fordernden zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang (vgl. BSG SozR 3-6180 Artikel 13 Nr. 2). Die von der Klägerin 1967 und 1968 entrichteten Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen von Pflichtbeitragszeiten während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes nicht. Ausländische Pflichtbeiträge stehen nach deutschen Recht geleisteten Pflichtbeiträgen nicht gleich (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 RA 24/90 -).
Die Klägerin kann eine Vormerkung der streitigen Berücksichtigungs- und Beitragszeittatbeständen aber auch nicht deshalb beanspruchen, weil der Beigeladene wegen eines im Inland fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung und im Interesse seines Arbeitgebers vorübergehend im Ausland gearbeitet hätte. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sind nicht erfüllt. Danach wird für den im Ausland erziehenden, aber selbst dort nicht beschäftigten oder erwerbstätigen Ehegatten die Auslandserziehung der Inlandserziehung gleichgestellt, wenn sein Ehegatte - aufgrund einer Entsendung (§ 4 SGB IV) - wegen der im Ausland ausgeübten Beschäftigung inländische Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er trotz grundsätzlich versicherungspflichtiger Beschäftigung/Tätigkeit im Inland zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten versicherungsfreien oder zu den nach § 6 SGB VI befreiten Personen gehört. Der Beigeladene war jedoch zu dem Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter Be. bei der G. S.AG in W. beschäftigt. Während seiner Beschäftigung bei dieser Firma wurden für ihn keine Pflichtbeiträge an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Es wurden vielmehr Beiträge zur schweizerischen Rentenversicherung geleistet. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass er vom 1. Februar bis 30. September 1969 bei den P. A. B. GmbH in R. bei F. in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war. Den während dieses Zeitraums befand sich die Klägerin und ihre gemeinsame Tochter in der Schweiz, bis die Familie ab 1. Oktober 1969 nach Frankreich übersiedelte. Ein gemeinsamer Aufenthalt im Ausland gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI lag daher für die Dauer der Beschäftigung des Beigeladenen bei den P. A. B. GmbH nicht vor. Eine Vormerkung der streitigen Berücksichtigungs- und Beitragszeittatbestände für die Tochter Be. kommt somit nicht in Betracht.
Auch für den Sohn S. kann eine Kindererziehungszeit vom 1. Mai 1971 bis 30. April 1972 bzw. eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 30. April 1971 bis 29. April 1981 nicht anerkannt werden. Die Klägerin selbst war unmittelbar vor der Geburt und während der Erziehung ihres Sohnes nicht erwerbstätig. Der Beigeladene war vor der Geburt und während der Erziehung seines Sohnes vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1981 in der Geschäftsleitung der SIME in P. tätig. In diesem Zeitraum hat der Beigeladene Pflichtbeitragszeiten in der französischen Rentenversicherung zurückgelegt; Pflichtbeiträge an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung wurden in diesem Zeitraum nicht entrichtet. Zutreffen hat es das SG jedoch auch abgelehnt, § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI im vorliegenden Fall in einer ausdehnenden Auslegung anzuwenden. Das BSG hat klargestellt, dass § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in verfassungskonformer Auslegung des Abs. 3 Sätze 2 und 3 tragenden Rechtsgedankens unter bestimmten Voraussetzungen auch erziehende Elternteile begünstigt, die den im Ausland erwerbstätigen und beschäftigten Ehegatten nachfolgen, um mit diesem und dem Kind als Familie zusammen zu leben (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; SozR 4-2600 § 56 Nr. 1). Insoweit hat das BSG zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung abschließend zwei weitere Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Inlandserziehung gem. § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden ist, nämlich im öffentlichen-rechtlichen Bereich die "Quasi-Entsendung" und im privatrechtlichen Bereich das "Rumpfarbeitsverhältnis" (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4; SozR 4-2600 § 56 Nr. 1). Beide Fallgruppen setzen negativ voraus, dass die vermittelnde Auslandsbeschäftigung (oder - tätigkeit) des Ehegatten nicht aufgrund der Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV inländische Pflichtbeitragszeiten begründet (oder nur wegen Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht nicht begründet). In verfassungskonformer "Ausdehnung" des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI will das BSG im privatrechtlichen Wirtschaftleben Fallgestaltungen der Art erfassen, dass Unternehmen (jüngere) Mitarbeiter des (im Regelfall mittleren oder gehobenen) Managements von vornherein befristet zu Tochter- oder Partnerunternehmen ins Ausland "schicken", die dort nach fremdem Recht Arbeitsverhältnis begründen müssen, um die Interessen ihres inländischen Arbeitgebers wahrzunehmen. Ähnliche Konstellationen treten auch in der privatrechtlichen Entwicklungshilfe auf. Eine "Ausstrahlungsgleichheit" und damit eine Einbeziehung in den Geltungsbereich des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI rechtfertigende Lage besteht aber nur dann, wenn die Kriterien des Fortbestandes eines inländischen sogenannten Rumpfarbeitsverhältnisses erfüllt sind. Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis, bei dem während der Auslandstätigkeit Beziehungen zur inländischen Arbeits- und Erwerbswelt gelockert sind, setzt voraus, dass im Inland (zumindest) ein privatrechtliches Rechtsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber fortbesteht. Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar die Hauptpflichten, Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt, zum Ruhen gebracht worden sind, aber aus ihm auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere ein Rückrufrecht des Arbeitgebers, erwachsen, die Auslandsbeschäftigung von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und rechtlich von vornherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 m. w. N.; BSG SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).
Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis bestand während der Beschäftigung des Klägers bei der SIME in P. vom 1. Oktober 1969 bis 30. September 1981 nicht. Die SIME, in deren Geschäftsleitung der Kläger tätig war, war eine von den P. A. B. GmbH in Frankfurt und den E. R. in L. gegründete Vertriebsgesellschaft. Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der SIME war nicht von vornherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich begrenzt; aufgrund der Gestaltung und praktischen Handhabung des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der SIME kann dies nicht bejaht werden. Vertragliche Begrenzung bedeutet die Fixierung eines festen Datums oder eines zeitlich bestimmten Ereignisses (vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1994 - 11 RAr 55/93 - USK 9435). Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der SIME und dem Beigeladenen haben weder ein solches festes Datum noch ein zeitliche bestimmtes oder wenigstens konkret bestimmbares Ereignis enthalten. § 1 des Anstellungsvertrages zwischen der SIME und dem Beigeladenen regelt lediglich, dass dieser ab 1. Oktober 1969 angestellt wird mit der Maßgabe, dass er spätestens ab 1. Juli 1970 die Leitung dieser Gesellschaft übernimmt. Es liegt auf der Hand, dass die Leitung einer Vertriebsgesellschaft keine Tätigkeit ist, die von vornherein aufgrund ihrer Eigenart zeitlich begrenzt wäre. Auch an einer vertraglichen Begrenzung der Fixierung eines zeitlich bestimmten Ereignisses fehlt es vorliegend. Diese ergibt sich auch nicht aus § 11 des Anstellungsvertrages, wonach der Beigeladene einverstanden war damit, eine seiner Stellung bei der SIME angemessene Position bei den E. R. und bei der P. A. B. GmbH zur übernehmen für den Fall, dass eine im gegenseitigen Einvernehmen zwischen diesen beiden Firmen festgestellte veränderte Situation der SIME ein weiteres Verbleiben des Beigeladenen bei der SIME nicht erforderte. Denn ob es und wann es zu dieser einvernehmlichen Beurteilung der Situation des Beigeladenen bei der SIME durch deren beide Gründungsgesellschaften kommen würde, war nach der vertraglichen Regelung völlig offen; tatsächlich kam es dazu auch nie. Auch fehlt es vorliegend an einem während der bezüglich des Sohnes Stefan in Streit stehenden Erziehungszeit fortbestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber, dessen Hauptpflichten zum Ruhen gebracht waren und in Bezug auf das rechtlich von vornherein sichergestellt war, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wiederauflebte. Hierfür kann nicht die Tätigkeit herangezogen werden, die der Beigeladene vom 1. Februar bis 30. September 1969 bei den E. R. verrichtete aufgrund eines am 1. Juli 1968 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages mit der P. A. B. GmbH. Dieser Ausbildungsvertrag wurde ausschließlich zur Vorbereitung seiner zukünftigen Tätigkeit in Frankreich geschlossen, und diente nur dem Zwecke der Schulung und der technischen Information des Beigeladenen. Ein inländisches Beschäftigungsverhältnis, dass mit seinen Hauptpflichten wie Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung des Beigeladenen bei der SIME in vollem Umfange entweder bei der P. A. B. GmbH oder den E. R. wieder hätte aufleben können, existierte somit nicht. Ein Wiederaufleben etwa des Ausbildungsverhältnisses war schon aufgrund seines eingetretenen Zweckes, nämlich der Vorbereitung des Beigeladenen auf seine Auslandstätigkeit in Frankreich, nicht beabsichtigt. Allein der Umstand, dass die SIME als Vertriebsgesellschaft von den deutschen "Muttergesellschaften" E. R. und P. A. B. GmbH gegründet und betrieben wurde, reicht für eine Integration des B. in den deutschen Arbeitsmarkt nicht aus; allein maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen zwischen dem Versicherten und der ausländischen "Tochterfirma". Die nachfolgende Tätigkeit ab dem 1. Oktober 1981 als Verkaufsdirektor der französischen Niederlassung C. erfüllte die Voraussetzungen eines Rumpfarbeitsverhältnisses mit der deutschen Muttergesellschaft ebenfalls nicht. Zudem fällt die Beschäftigung bei C. mit Beginn 1. Oktober 1981 nicht mehr in den Zeitraum der im Streit stehenden Erziehungszeiten für die beiden Kinder der Klägerin.
Eine Anerkennung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 SGB VI scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil hierfür die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vorliegen müssten; dies ist jedoch zu verneinen.
Dadurch, dass die von der Klägerin in der Schweiz und in Frankreich geleistete Kindererziehung in der deutschen Rentenversicherung unberücksichtig bleibt, werden auch europarechtliche Vorschriften nicht verletzt. Die Verordnung des Rats der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 sieht lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor; sie regelt dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten (Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften [EuGH] EuGHE 1989, 581 = SozR 6030 Artikel 51, 53). Es ist vielmehr Sache jedes Mitgliedsstaates, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen jemand einem System der sozialen Sicherheit zugehört, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der anderen Mitgliedsstaaten kommt (vgl. EuGHE 1980, 1445, 1458). Für die Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung ist nach dem Konzept des Gesetzgebers ein engerer Bezug zum inländischen Rentenversicherungssystem, zumindest aber (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI) zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben erforderlich. Die Anbindung an das inländische System als zulässige Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung hat auch der EuGH bereits herausgestellt (vgl. EuGHE 1986, 685, 700 = SozR 6050 Anhang VI Nr. 2). Eines solchen Bezuges entbehren jedoch Fälle wie hier, in denen der erziehende, nicht berufstätige Elternteil seinem Ehegatten in ein anderen Beschäftigungsstaat folgt, wo dieser gegebenenfalls nach den dortigen Rechtsvorschriften der Versicherungspflicht unterworfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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