L 10 R 3283/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4053/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3283/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20.06.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer höheren Halbwaisenrente (höherer Zugangsfaktor), die Höhe des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung und die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.

Der am 1980 geborene Kläger beantragte durch seinen Bevollmächtigten am 30.07.2003 nach dem Tod seiner bei der Beklagten versicherten Mutter (geboren am 26.12.1945, verstorben am 25.07.2003) die Gewährung von Halbwaisenrente und gab zur Begründung an, er besuche vom 08.09.2003 bis 31.08.2004 die Schule. Beigefügt war diesbezüglich eine Aufnahmezusage des W.-E.-Gymnasiums (Schule) ohne Datum für das Schuljahr 2003/2004 mit dem Hinweis auf eine Einschulung am 08.09.2003.

Mit Schreiben vom 09.09.2003 und in zwei Telefonaten im Oktober und Dezember 2003 forderte die Beklagte den Kläger über seinen Bevollmächtigten u. a. auf, Unterlagen für die Ausbildung ab September 2003 einzusenden. Nachdem dies erfolglos geblieben war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.01.2004 den Rentenantrag wegen mangelnder Mitwirkung ab. Während des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Untätigkeitsklage (S 2 RA 1172/04) und fügte der Klageschrift eine Bescheinigung der Schule vom 16.09.2003 über den Beginn des Schulbesuchs am 10.9.2003 und dessen voraussichtlichen Endes am 28.07.2004 bei. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2004 für die Zeit vom 25.07.2003 bis 31.07.2004 Halbwaisenrente auf der Grundlage eines um 0,093 verminderten Zugangsfaktor (31 Kalendermonate zu 0,003, Zugangsfaktor damit 0,907) in Höhe von monatlich 190,75 EUR. Hiervon zog sie den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie bis 31.03.2004 den hälftigen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung und ab dem 01.04.2004 den vollen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (3,24 Euro monatlich) ab, sodass sich für die Zeit ab dem 01.04.2004 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 173,30 Euro errechnete. Kosten des Vorverfahrens seien nicht zu erstatten. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004).

Im November 2004 hat der Kläger getrennte Klagen gegen die Nichterstattung der Kosten des Vorverfahrens (S 2 RA 4054/04), den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung (S 2 RA 2128/04) und den verminderten Zugangsfaktor (S 2 RA 4053/04) erhoben, die das Sozialgericht unter dem letztgenannten Aktenzeichen verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 20.06.2007 abgewiesen hat. Die Verminderung des Zugangsfaktors beruhe auf § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wobei es die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht teile, die Heranziehung des Klägers zum vollen Beitrag in der Pflegeversicherung beruhe auf § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (Hinweis u. a. auf BSG, Urteil vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R in SozR 4-3300 § 59 Nr. 1) und einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens habe der Kläger deshalb nicht, weil der Widerspruch nicht im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgreich gewesen sei (Hinweis u. a. auf BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 20/91 in SozR 3-1300 § 63 Nr. 3), da die Bewilligung der Rente wegen der Vorlage der Schulbescheinigung und damit der Nachholung der Mitwirkungspflichten erfolgt sei, also unabhängig vom Widerspruch.

Gegen den ihm am 21.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.07.2007 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.

Der Senat hat durch Beschluss vom 24.01.2008 den Rechtstreit betreffend die Gewährung höhere Rente auf Grund eines höheren Zugangsfaktors abgetrennt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Freiburg vom 20.06.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2004 zu verurteilen, die zu gewährende Halbwaisenrente zusätzlich in Höhe des hälftigen Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung auszuzahlen und die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zu weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nach erfolgter Abtrennung der Klage auf höhere Halbwaisenrente (höherer Zugangsfaktor) die Erhebung eines zusätzlichen halben Beitrags zur Pflegeversicherung ab dem 01.04.2004 und dementsprechend die weitere Auszahlung von Rente in dieser Höhe sowie die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens betreffend den Bescheid vom 05.01.2004 (Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung).

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung des vollen Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 01.04.2004 dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BSG hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dies sieht der Senat genauso. Der Kläger kann somit keine Auszahlung der Rente in Höhe des "zusätzlich" einbehaltenen halben Beitrags verlangen. Auch hinsichtlich des streitigen Erstattungsanspruchs nach § 63 SGB X hat das Sozialgerichts zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall nach der ebenfalls zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG nicht vorliegen, weil der Widerspruch des Klägers nicht erfolgreich im Sinne dieser Vorschrift war, da die abhelfende Entscheidung nicht dem Widerspruch, sondern der nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflichten zuzurechnen ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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