L 7 R 2018/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 509/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2018/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; vornehmlich umstritten ist, ob dafür die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der am 1958 geborene Kläger durchlief von Januar 1974 bis Anfang Juli 1977 - mit einer Unterbrechung durch eine Rehabilitationsmaßnahme (März bis Anfang Juni 1977) - eine Ausbildung zum Zimmermann, welche er mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete er im erlernten Beruf - wiederholt unterbrochen durch längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug (Januar bis Mitte Juni 1980, Anfang Januar bis Ende März 1981, Mitte Februar bis Mitte März 1983) - zunächst bis Anfang Januar 1985. Danach bezog er bis Anfang Juli 1985, von Anfang Dezember 1985 bis Mitte April 1986 sowie von Anfang Januar bis Anfang April 1987 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. In den Zeiten dazwischen (Anfang Juli bis Anfang Dezember 1985, Mitte April bis Ende Juli 1986 sowie August 1986 bis Anfang Januar 1987) war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt und bezog für einen Tag (31. Juli 1986) Krankengeld. Im Zeitraum von Anfang April 1987 bis Ende November 1988 wurden - erneut unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (Anfang Juli bis Ende Dezember 1987 sowie von Anfang Januar bis Mitte Mai 1988) sowie der Arbeitslosigkeit (Ende August bis Ende Oktober 1988) - Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung gezahlt. Von Ende November 1988 bis Anfang April 1989 stand der Kläger im Leistungsbezug wegen Arbeitslosigkeit und war danach im Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni 1989 wieder in Arbeit; während dieser Zeit erhielt er von Ende April bis Anfang Mai 1989 Krankengeld. Von Mitte November 1989 bis Ende Januar 1990 bestand wiederum Arbeitslosigkeit mit Meldung beim Arbeitsamt. Darauf war der Kläger vom 29. Januar bis 12. April 1990 versicherungspflichtig beschäftigt und von Ende April bis Ende August 1990 sowie - nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe - von Ende Juli bis Anfang November 1991 mit Bezug von Leistungen arbeitslos gemeldet. Zuletzt als Zimmermann tätig war der Kläger vom 11. November 1991 bis 30. September 1992 bei der Schiele Holzbau GmbH in Neuhausen ob Eck. Nach Arbeitslosmeldung am 28. Oktober 1992 erhielt der Kläger wegen der Festsetzung einer Sperrzeit - trotz einer Arbeitsunfähigkeit vom 10. November bis 9. Dezember 1992 (vgl. Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Ko. (AOK) vom 2. Februar 2002) - zunächst auch kein Krankengeld, sodann vom 24. Dezember 1992 bis 7. Januar 1993 Arbeitslosenhilfe, vom 8. Januar bis 31. Mai 1993 Krankengeld, vom 1. bis 3. Juni 1993 während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld, vom 7. Juni 1993 bis 12. März 1994 Arbeitslosengeld, vom 13. bis 25. März 1994 Krankengeld sowie vom 9. April bis 24. Juli 1994 und vom 18. November 1994 bis 28. Februar 1995 wiederum Arbeitslosenhilfe; vom 27. Juli bis 14. November 1994 verbüßte er eine Freiheitsstrafe. In der Zeit vom 1. März bis 1. Mai 1995 war der Kläger in den "Spielstuben" in Ra. nochmals versicherungspflichtig beschäftigt, und zwar seinen Angaben zufolge als Aufsicht in der Spielothek. Letztmals erhielt er vom 4. Mai bis 30. September 1995 Arbeitslosenhilfe; seitdem sind im Versicherungsverlauf keine Zeiten mehr belegt. Seit 6. Dezember 2000 ist beim Kläger als Schwerbehinderter ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 (Merkzeichen G, aG, RF) festgestellt (zuvor seit 8. November 1999 GdB von 50). Seit 5. Mai 1994 ist der Kläger in zweiter Ehe verheiratet; seine Ehefrau, die zuletzt als Pflegehelferin in einem Altersheim beschäftigt war, ist mittlerweile berentet.

Zur Behandlung einer Alkoholkrankheit unterzog sich der Kläger erstmals in der Zeit vom 28. Januar bis 3. Mai 1993 einer längeren Therapiemaßnahme im Psychiatrischen Landeskrankenhaus (PLK) Rei., nachdem er dort - nach bereits vom 10. November bis 9. Dezember 1992 erfolgter Krankschreibung wegen der Alkoholabhängigkeit sowie Alkoholentgiftung - bei akuter Alkoholintoxikation und Suizidalität zuvor schon vom 19. bis 22. Dezember 1992 stationär aufgenommen war. Eine ab 1. Juni 1993 vorgesehene Rehabilitation in der Fachklinik für Alkoholkranke Gl. in Schluchsee brach der Kläger bereits am 3. Juni 1993 ab. Nochmalige stationäre Aufenthalte im PLK Rei. fanden vom 6. bis 16. Juli 1993 sowie vom 23. bis 25. Juli 1993 statt. Dem bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden (LVA) im Dezember 1993 gestellten Antrag auf eine stationäre Entwöhnungsbehandlung als medizinische Leistung zur Rehabilitation wurde nicht entsprochen, weil der Kläger eine Beratung und Betreuung durch die Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol- und Drogenprobleme in Ra. nicht wahrgenommen hatte (Bescheid vom 29. Juni 1994). Während der Inhaftierung des Klägers erfolgte vom 27. Juli bis 2. August 1994 eine stationäre Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus Ho. aufgrund der Alkoholabhängigkeit und des akuten Schubs einer Psoriasis. Eine Arbeitsunfähigkeit u.a. wegen Alkoholabhängigkeit ist sodann erst wieder für den Zeitraum vom 11. bis 13. März 1997 dokumentiert. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnose einer Coxarthrose bestanden erstmals am 8. Mai 1992 sowie vom 10. bis 11. September 1992. Nach erstmaliger Vorstellung bei dem Orthopäden Dr. So. am 21. Juli 1998 befand sich der Kläger in der Zeit vom 23. Juli bis 9. Oktober 1998 wegen einer massiv destruierenden Coxitis rechts in stationärer Behandlung im Klinikum Ko., wo am 25. August 1998 eine Hüftgelenksrevision und am 4. September 1998 eine Second-look-Revision erfolgte. Bei schwerer Hüftkopfnekrose beidseits waren weitere Krankenhausbehandlungen im Klinikum Ko. vom 24. März bis 10. Juni 1999 sowie vom 1. September bis 4. Oktober 1999 erforderlich; am 17. Mai 1999 wurde an der rechten Hüfte, am 4. September 1999 an der linken Hüfte eine Teilendoprothese (TEP) implantiert. Die LVA Baden führte in der Zeit vom 21. Oktober bis 18. November 1999 in der Birkle-Klinik Ü. eine Anschlussheilbehandlungsmaßnahme durch, aus welcher der Kläger - bei noch fortbestehender Arbeitsunfähigkeit - für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten über 15 bis 20 kg sowie ohne das ständige Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten voraussichtlich wieder einsatzfähig entlassen wurde (Bericht vom 11. Dezember 1999). Ein neuerlicher stationärer Aufenthalt im Klinikum Ko. fand in der Zeit vom 15. Januar bis 27. Mai 2002 wegen einer Fistelung der rechten Hüfte statt; am 18. Februar 2002 musste die rechtsseitige TEP wieder ausgebaut werden; während dieser Zeit ist es nach den Angaben des Klägers bei längerer Bewusstlosigkeit zu einem Lagerungsschaden im Bereich des linken Arms gekommen. Weitere stationäre Behandlungen erfolgten im Klinikum Ko. vom 13. bis 27. März 2000 wegen einer rechtsseitigen Mittel- und Unterlappenpneumonie bei schwerer chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) sowie vom 9. bis 11. August 2005 wegen einer akuten spastischen Exazerbation der COPD, ferner im Zentrum für Psychiatrie Rei. vom 14. Februar bis 7. März 2006 wegen der Alkoholkrankheit. Am 13. November 2006 ist der Kläger während des Aufenthalts im Klinikum Ko. (13. November bis 1. Dezember 2006) an der rechten Hüfte nochmals mit einer TEP versorgt worden, wobei in der Folgezeit eine Anschlussheilbehandlung auf seinen Wunsch nicht, jedoch physiotherapeutische Behandlungen und eine Medizinische Trainingstherapie in der Zeit bis 30. Mai 2007 durchgeführt worden sind.

Ein erster am 1. Februar 1999 gestellter Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde durch Bescheid vom 27. Mai 1999 abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenarten nicht erfüllt seien.

Einen zweiten Rentenantrag stellte der Kläger am 25. Juni 2003, welchen er mit seinem Hüftgelenksleiden sowie Armbeschwerden begründete. Durch Bescheid vom 15. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag erneut wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er seit 1998 im Rollstuhl sitzen müsse; außerdem habe er eine verkrüppelte Hand. Auf Anforderung übersandte Hausarzt Dr. Zi. lediglich ärztliche Unterlagen ab 1998, sodass sich die Beratungsärztin Dr. St. zu einer davor eingetretenen Leistungsminderung nicht zu äußern vermochte (Stellungnahme vom 23. September 2003). Auch der Kläger konnte keine zeitlich früheren Arztunterlagen vorlegen (Schreiben vom 8. Oktober 2003). Nach Beiziehung der über den Kläger geführten Schwerbehindertenakte erließ die Beklagte während des Widerspruchsverfahrens den Bescheid vom 19. Dezember 2003, durch den der Rentenantrag erneut abgelehnt wurde, weil der Kläger zwar seit 23. Juli 1998 voll erwerbsgemindert sei, indes ein Rentenanspruch aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht bestehe. Der vom Kläger aufrechterhaltene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2004 zurückgewiesen.

Deswegen hat der Kläger am 9. März 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe 20 Jahre als Zimmermann gearbeitet und bis 1994 Arbeitslosengeld bezogen. Nach seiner Eheschließung seien die Leistungen des Arbeitsamts weggefallen; danach se er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Das SG hat von der Agentur für Arbeit Konstanz sowie vom Orthopäden Be. die dort vorhandenen Arztunterlagen beigezogen (u.a. Gutachten der Medizinaldirektorin Dr. Hoh. vom 4. Oktober 1993 und 6. Februar 1995, Bericht des Orthopäden Be. vom 30. Januar 1995). Der Arzt für Allgemeinmedizin Manger hat sich zur Übersendung von Arztbriefen außerstande gesehen (Schreiben vom 20. Juli 2004). Das SG hat ferner aus der Datenbank "BERUFEnet" der Bundesagentur für Arbeit Berufsinformationen zum Zimmerer erhoben. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahmen des Arztes für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin Dr. Hei. vom 19. Juni und 13. Oktober 2004 entgegengetreten. Anschließend hat das SG Prof. Dr. Stein., Leiter der Abteilung Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie Bodenseekreis am Zentrum für Psychiatrie W., zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 13. Januar 2005 hat der Arzt den Kläger auf seinem Fachgebiet für körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leistungsfähig gehalten. Zumutbar seien nur noch sitzende Tätigkeiten, zu vermeiden Tätigkeiten mit vermehrter Exposition gegenüber Alkohol (Bau- und Gaststättengewerbe) und ausgeschlossen Steigen auf Leitern und Gerüste, Tätigkeiten mit grob- und feinmotorischen Anforderungen an beide Hände sowie Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung und erhöhten geistigen und psychischen Belastungen, während Leistungseinschränkungen auf dem Gebiet der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht bestünden; Folgeschäden von leistungsminderndem Ausmaß hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit bestünden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht und hätten vermutlich in der Vergangenheit ebenfalls nicht bestanden. Mit Urteil vom 17. Februar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt, eine Erwerbsminderung, die bis spätestens 30. November 1996 hätte eintreten müssen, lasse sich nicht feststellen, weil der Kläger bis dahin zumindest eine Tätigkeit als Registrator noch vollschichtig habe verrichten können.

Gegen dieses dem Kläger am 9. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine am 9. Mai 2005 beim SG Konstanz eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG).

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte nach Einholung einer Auskunft bei der AOK durch Bescheid vom 3. April 2007 die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten verbindlich festgestellt; hierzu hat der Kläger mitgeteilt, dass der Versicherungsverlauf, da vollständig, zutreffend und richtig, nicht beanstandet werde.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger geltend gemacht, dass er sich im Zeitraum vom 2. Dezember 1991 bis 10. September 1992 insgesamt 16 Mal in Behandlung zu Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Hi. begeben habe, und zwar u.a. wegen eines Hüftleidens, Gicht, Wadenkrämpfen und Bauchschmerzen. Dieser Arzt habe ihn am 10. September 1992 an einen Orthopäden überwiesen, dessen Name ihm jedoch nicht mehr erinnerlich sei; das Ergebnis der ärztlichen Beratung sei gewesen, dass er für eine operative Maßnahme, nämlich den Ersatz des Hüftgelenks, als zu jung eingeschätzt worden sei. Er habe sich daraufhin entschlossen gehabt, keinen Arzt und keinen Facharzt mehr aufzusuchen. Schon damals habe er auf Kosten seiner Restgesundheit gearbeitet; jedenfalls sei der Versicherungsfall spätestens im Frühjahr 1995 eingetreten. Der Kläger hat u.a. die Berichte des Klinikums Ko. vom 9. Oktober 1998 und 21. Oktober 1999 sowie die Schreiben des Dr. Hi. vom 24. Juni 2005 und des Orthopäden Dr. Sch. (Praxisnachfolger von Dr. So.) vom 14. Januar 2008, das Attest des Dr. Zi. vom 31. Januar 2007 sowie die Behandlungsbestätigung des Klinikums Ko. (Abteilung für Physiotherapie) vom 10. Januar 2008 zu den Akten gereicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. und 19. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2004 zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Dafür, dass das quantitative Leistungsvermögen des Klägers bereits vor dem 23. Juli 1998 gemindert gewesen sei, bestehe kein medizinischer Anhalt. Der Kläger sei bis dahin auf die Berufe des Platzwarts in einem Sägewerk sowie des Registrators und des Postabfertigers verweisbar gewesen. Die Beklagte hat u.a. die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Chirurgie Dr. Sta. vom 7. März 2006 sowie 23. Juli und 15. Oktober 2007, ferner berufskundliche Unterlagen zum Beruf des Platzwarts in einem Sägewerk (u.a. für das SG Neuruppin und das LSG für das Land Brandenburg erstattete gutachtliche Äußerungen des Verwaltungsangestellten K.-H. Ro. vom 31. Januar 2000 und 9. Januar 2001, für das LSG Berlin-Brandenburg erstattetes Gutachten der Verwaltungsoberamtsrätin Ines Weinberg vom 22. Februar 2006) sowie den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26. Juni 2006 - L 11 R 987/06 - vorgelegt.

Der Senat hat vom Landratsamt Konstanz - Amt für Gesundheit und Versorgung - erneut die Schwerbehindertenakte sowie von der Justizvollzugsanstalt Konstanz die Gesundheitsakten beigezogen und ferner von Dr. Zi. den Befundbericht des Klinikums Ko. vom 13. Dezember 2006 sowie die Kurzarztbriefe des Klinikums Ko. vom 11. August 2005 und des Zentrums für Psychiatrie Rei. vom 6. März 2006 erhoben.

Zur weiteren Darstellung wird auf die beizogenen Akten, die Akten der Beklagten (1 Rentenakte, 1 Reha-Akte), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) in der streitbefangenen Zeit.

Maßgeblich ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch des Klägers erst ab 1. Juni 2003 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI; vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der BU Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich (vgl. § 43 Abs. 4 SGB VI) um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: (1.) Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, (2.) Berücksichtigungszeiten, (3.) Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Nr. 1 oder 2 a.a.O. liegt, (4.) Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich ferner um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 (§ 241 Abs. 1 i.V.m. §§ 239, 250 SGB VI). Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nach § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit als erfüllt gilt (vgl. hierzu §§ 53, 245 SGB VI). Die vorgenannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nach der Übergangsregelung in § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI dann nicht erforderlich, wenn schon vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit (1.) Beitragszeiten, (2.) beitragsfreien Zeiten (vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI), (3.) Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nr. 4, 5 oder 6 liegt, (4.) Berücksichtigungszeiten, (5.) Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder (6.) Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei BU vermag der Kläger nicht durchzusetzen. Zwar ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 3. April 2007 erfüllt. Einen Anspruch auf die umstrittenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit könnte der Kläger indes nur verwirklichen, wenn feststehen würde, dass er jedenfalls bis spätestens 31. Mai 1997, dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei BU (Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeiträgen) noch gegeben wären, vermindert erwerbsfähig geworden und dies seitdem ununterbrochen geblieben wäre; dieser Zeitraum würde sich allenfalls um einen weiteren Monat auf 30. Juni 1997 verschieben, wenn die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 10. November bis 9. Dezember 1992, in welcher der Kläger freilich kein Krankengeld bezogen hat (vgl. hierzu § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der damaligen Fassung), ungeachtet des vom Kläger nicht angegriffenen Bescheids vom 3. April 2007 als Schiebezeit im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI berücksichtigt werden könnte. Übergangsrecht (§ 241 Abs. 2 SGB VI) greift schon deswegen nicht ein, weil der Versicherungsverlauf des Klägers in den Zeiträumen vom 1. Juli bis 20. November 1989, vom 26. August 1990 bis 28. Juli 1991, vom 1. Oktober bis 23. Dezember 1992, vom 25. Juli bis 17. November 1994 sowie ab 1. Oktober 1995 rentenrechtlich relevante Lücken von mehr als einem Monat (vgl. hierzu § 122 Abs. 1 SGB VI) aufweist, welche bereits zum Zeitpunkt der ersten Rentenantragstellung im Februar 1999 nicht mehr hätten geschlossen werden können (vgl. § 197 Abs. 2 SGB VI); den Eintritt der Erwerbsminderung bereits vor dem 1. Januar 1984 macht der Kläger selbst nicht geltend.

Vom Eintritt einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung bis spätestens 31. Mai 1997 (günstigstenfalls bis 30. Juni 1997) im Sinne der verlangten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vermochte sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens indes nicht zu überzeugen. Der Sachverständige Prof. Dr. Stein. hat den Kläger im Gutachten vom 13. Januar 2005 auf seinem Fachgebiet für körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung von Funktionseinschränkungen noch für vollschichtig leistungsfähig gehalten. Im Heilverfahrens-Entlassungsbericht der B.-Klinik vom 11. Dezember 1999 ist die Erwartung ausgesprochen, dass der Kläger nach Ende der Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen voraussichtlich wieder einsetzbar sei. Selbst wenn der Kläger aber - wie von der Beklagten im Bescheid vom 19. Dezember 2003 angenommen - seit 23. Juli 1998 oder zu einem späteren Zeitpunkt durchgehend voll erwerbsgemindert oder teilweise erwerbsgemindert bei BU gewesen wäre, ließe sich damit ein derartiger Rentenanspruch nicht begründen, weil zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und des § 240 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt sind und auch nicht mehr erfüllbar waren. Verlängerungstatbestände im Sinne des § 43 Abs. 4 SGB VI liegen allenfalls in Form der Arbeitsunfähigkeit vom 10. November bis 9. Dezember 1992 (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 1 1. Alt. i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI) vor, wobei die zwölfwöchige Sperrzeit (ab 1. Oktober 1992) als Überbrückungszeit gewertet werden könnte (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI § 58 Rdnr. 105). Die in der Auskunft der AOK vom 2. Februar 2000 (vgl. Reha-Akte) bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 13. März 1997 (wegen Alkoholabhängigkeit, eines nicht näher bezeichneten Leberschadens und eines Verdachts auf Magengeschwür) sowie vom 17. bis 21. April 1998 (wegen eines Abszesses im Bereich des Anus und Rektums) stellen schon deswegen keine Streckungszeit im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 1 1. Alt. i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI dar, weil das Unterbrechungserfordernis des § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (vgl. hierzu Niesel in Kasseler Kommentar, a.a.O. Rdnrn. 100 ff. m.w.N.) nicht gewahrt ist; denn der Kläger war letztmals versicherungspflichtig beschäftigt in der Zeit vom 1. März bis 1. Mai 1995 und bezog danach lediglich noch vom 4. Mai bis 30. September 1995 - auch während einer Arbeitsunfähigkeit vom 27. Juli bis 15. August 1995 (wegen u.a. eines Rippenbruchs) - Arbeitslosenhilfe. Seit 1. Oktober 1995 weist der Versicherungsverlauf des Klägers keine rentenrechtlichen Zeiten (vgl. hierzu § 54 Abs. 1 SGB VI) mehr auf. Damit sind auch Überbrückungstatbestände im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI nicht feststellbar. Darauf, dass die geltend gemachte Erwerbsminderung durch einen der Tatbestände des § 43 Abs. 5 i.V.m. §§ 53, 245 SGB VI oder des § 241 Abs. 1 i.V.m. §§ 239, 250 SGB VI eingetreten sein soll, beruft sich der Kläger selbst nicht; dafür bestehen auch von vornherein keine Anhaltspunkte.

Sonach kommt es für einen Erfolg des Begehrens des Klägers entscheidend darauf an, dass er spätestens seit 31. Mai 1997 (günstigstenfalls 30. Juni 1997) durchgehend vermindert erwerbsfähig gewesen wäre. Dabei ist allerdings wiederum zu beachten, dass der Kläger für den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung seit der vorgenannten Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ununterbrochen erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI (in den jeweiligen Fassungen bis 31. Dezember 2000) sowie (ab 1. Januar 2001) voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab 1. Januar 2001) hätte gewesen sein müssen. Ansonsten könnte ihm für den ab 1. Juni 2003 geltend gemachten Rentenanspruch eine zu irgendeinem Zeitpunkt eingetretene BU nur helfen, wenn bereits die Ablehnung der Rente wegen BU im (bestandskräftig gewordenen) Bescheid vom 27. Mai 1999 rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gewesen und er nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Restitutionsgedanken so zu stellen wäre, als hätte er eine Rente wegen BU auf der Grundlage seines Antrages vom 1. Februar 1999 bezogen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 1/04 R - (juris)); andernfalls käme eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von vornherein nicht in Betracht, weil das reine Bestehen von BU keinen Streckungstatbestand im Sinne des § 43 Abs. 4, insbesondere keine Anrechnungszeit nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 1. Alt. SGB VI oder eine Rentenbezugszeit nach der 2. Alt. a.a.O. darstellt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 43; BSG, Urteil vom 17. Mai 2005 a.a.O.). Dass der Kläger aber spätestens bis zu den oben genannten Zeitpunkten (Mai, Juni 1997) zumindest berufsunfähig geworden wäre, lässt sich ebenso wenig feststellen wie eine durchgehende Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung; das geht aber zu Lasten des Klägers, der die (objektive) Beweislast (Feststellungslast) für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (ständige Rechtsprechung; vgl. BSGE 6, 70, 72 ff. ; BSGE 78, 207, 212 =SozR 3-2600 § 43 Nr. 13). Deshalb scheiden sowohl eine Rente wegen voller als auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU hier aus.

Im Vordergrund der beim Kläger vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen seine Alkoholkrankheit und das beidseitige Hüftgelenksleiden. Der langjährige Alkoholkonsum hat beim Kläger indessen zu keinen gravierenden Folgeerkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet geführt; Prof. Dr. Stein. hat im Rahmen seiner klinischen und testpsychologischen Untersuchungen am 29. Dezember 2004 insbesondere eine Demenz im Sinne eines hirnorganischen Abbauprozesses infolge langjähriger Schädigung durch Alkohol zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung ausgeschlossen. Der Sachverständige konnte zwar nicht völlig ausschließen, dass Mitte der 1990er Jahre stärkere kognitive Einschränkungen im Sinne einer beginnenden Demenz vorgelegen haben könnten; dies hat er allerdings für unwahrscheinlich gehalten, weil zum einen im Gutachten der Arbeitsamtsärztin Dr. Hoh. vom 6. Februar 1995 eine im Vergleich zur jetzigen Untersuchung sehr ähnliche psychische Verfassung geschildert ist, und zum anderen deshalb, weil derartige Veränderungen überwiegend nicht reversibel sind. Prof. Dr. Stein. hat ferner ein leistungsbeeinträchtigendes Krampfleiden verneint; Krampfanfälle im Entzug sind lediglich in den Berichten des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Rei. vom 11. August und 7. September 1993 (stationäre Aufenthalte vom 6. bis 16. und 23. bis 27. Juli 1993) sowie in der Auskunft der AOK vom 2. Februar 2000 für die Jahre 1985, 1986 und 1993 erwähnt. Auch auf internistischem Gebiet sind nach den - allerdings nur noch lückenhaft vorhandenen - Unterlagen für die Jahre bis 1997 keine wesentlichen Gesundheitsstörungen beschrieben; insbesondere der in der Krankschreibung vom 11. bis 13. März 1997 aufgeführte nicht näher bezeichnete "alkoholische Leberschaden", der auch im Bericht des Klinikums Ko. vom 9. Oktober 1998 (stationärer Aufenthalt vom 23. Juli bis 9. Oktober 1998) anamnestisch erwähnt wird, ist nicht weiter verifizierbar. Erstmals im vorgenannten Bericht des Klinikums Ko. ist von einer COLD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) sowie von einer dilatativen Kardiomyopathie (bei Verdacht auf äthyltoxische Genese), im Heilverfahrens-Entlassungsbericht der Birkle-Klinik vom 11. Dezember 1999 von einer kardio-pulmonalen Insuffizienz, erst im Bericht des Klinikums Ko. vom 27. März 2000 (stationärer Aufenthalt vom 13. bis 27. März 2000) von einer rechtsseitigen Mittel- und Unterlappenpneumonie, einer schweren COPD sowie einer diabetischen Stoffwechsellage und erst im Befundbericht des Dr. Zi. vom 2. Februar 2001 an das Versorgungsamt Ra. von einer Herzschwäche mit Wasseransammlungen in den Beinen sowie Herzrhythmusstörungen die Rede, wobei der Kläger freilich seinen massiven Nikotinabusus auch in der Folgezeit nicht eingeschränkt hat (vgl. Kurzbrief des Klinikums Ko. vom 11. August 2005 (stationärer Aufenthalt vom 9. bis 11. August 2005). Ein "Leberschaden" wird nicht mehr erwähnt; die kardio-pulmonalen Erkrankungen traten erstmals weit nach dem Stichtag auf, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Renten noch wären erfüllbar gewesen wären. Die Hauterkrankung des Klägers (Psoriasis vulgaris) ist schon seit Jahren bekannt und hat erstmals zu Arbeitsunfähigkeitszeiten am 5. sowie 22. und 23. Juni 1989 geführt (vgl. Auskunft der AOK vom 2. Februar 2000), ohne dass die Erwerbstätigkeit des Klägers darunter gelitten hätte.

Zur Begründung seines Rentenantrags stellt der Kläger auch nicht vorrangig auf seine Alkoholkrankheit oder innere Krankheiten ab, sondern hebt seine jetzt zweifellos erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das beidseitige Hüftgelenksleiden vor. Die Hüftgelenksveränderungen waren freilich zunächst nur geringfügig ausgeprägt; zwar sind in der Auskunft der AOK vom 2. Februar 2002 bereits für den 8. Mai 1992 und den Zeitraum vom 10. bis 11. September 1992 Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen einer Coxarthrose aufgeführt; eine Coxarthrose rechts hat ferner Arbeitsamtsärztin Dr. Hoh. im Gutachten vom 4. Oktober 1993 genannt. Indessen hat Prof. Dr. Fr. einige Zeit später in dem anlässlich des stationären Aufenthalts des Klägers im Justizvollzugskrankenhaus H. erstellten Arztbrief vom 16. August 1994 die Gelenke als allgemein frei und uneingeschränkt beweglich beschrieben. Dr. Hoh. wiederum hat im Rahmen ihrer arbeitsamtsärztlichen Begutachtung des Klägers im Jahr 1995 mit Blick auf die von diesem angegebenen jahrelangen Hüftbeschwerden eine Zusatzuntersuchung durch den Orthopäden Be. veranlasst. Dieser Arzt hat jedoch in seinem Bericht vom 30. Januar 1995 das Gangbild als unauffällig beschrieben (Bewegungsausmaße: Außenrotation/Innenrotation rechts 40/0/10, links 30/0/30, Abduktion/Adduktion rechts 20/0/10, links 30/0/20, Streckung/Beugung rechts 0/0/90, links 10/0/120); röntgenologisch hatten sich bei seiner Untersuchung am 19. Januar 1995 runde Hüftköpfe bei allenfalls leichter Entrundung rechts, ein beiderseits völlig weiter Gelenkspalt, eine ausreichend gute Überdachung, lediglich leichte zystische Veränderungen im Bereich des Pfannendaches rechts sowie an der Fossa acetabuli keine wesentlichen Randausziehungen gezeigt. Insgesamt hat der Orthopäde seinerzeit schlüssig eine allenfalls initiale Coxarthrose rechts gesehen; dem hat sich Dr. Hoh. in ihrem - urkundenbeweislich zu verwertenden - Gutachten vom 6. Februar 1995 angeschlossen. Auf diese ärztlichen Unterlagen hat sich der Senat zu stützen, weil weitere Arztbriefe zum Befund an den Hüften aus dieser Zeit und auch aus den folgenden Jahren bis zur erstmaligen Behandlung bei Dr. So. am 21. Juli 1998 (vgl. Schreiben des Dr. Sch. vom 14. Januar 2008) nicht vorhanden sind.

Der Kläger hat selbst eingeräumt, sich in der Zeit vom 10. September 1992 bis 20. Juli 1998 wegen seines Hüftleidens nicht bei einem Arzt zur Behandlung vorgestellt zu haben; Dr. Hi. hat den Kläger nur in der Zeit vom 16. Juni 1991 bis 10. September 1992 behandelt, Dr. Zi. erst seit August 2000. Die den Kläger früher behandelnden Hausärzte Dr. Hal. und Dr. Ber. sind beide bereits seit längerer Zeit im Ruhestand. Ferner sind in der Auskunft der AOK vom 2. Februar 2000 für den vorgenannten Zeitraum (September 1992 bis Juli 1998) keine Arbeitsunfähigkeiten wegen einer Hüfterkrankung verzeichnet. Auch subjektiv scheint sich der Kläger in der vorgenannten Zeit in seiner Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt gesehen zu haben. Seine Ehefrau hat gegenüber Prof. Dr. Stein. am 29. Dezember 2004 angegeben, dass der Gesundheitszustand ihres Mannes in den ersten Jahren der Ehe "noch ganz ordentlich" gewesen sei. In einem Aktenvermerk des SG vom 4. Mai 2004, der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008 in das Verfahren eingeführt worden ist, ist festgehalten, dass der Kläger telefonisch mitgeteilt habe, in den Jahren 1990 bis 1996 "fast nicht krank" gewesen zu sein. Ausweislich des im Rahmen der Gutachtenserstattung durch Dr. Hoh. erstellten Befundbogens vom 12. Januar 1995 hatte der Kläger dort angegeben, dass er seit seiner Eheschließung keine Probleme mehr mit dem Alkohol habe, Einschränkungen lediglich wegen einer Hüftgelenksarthrose rechts bestünden, er sich jedoch für alle Arbeiten außer auf dem Bau für "arbeitsfähig" halte. Im Arztbrief des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Rei. vom 11. August 1993 war sogar noch von einer vom Kläger ins Auge gefassten Tätigkeit als Eisenflechter die Rede gewesen. Wegen der großen Lücken in der Dokumentation des Krankheitsbildes lässt sich für die Hüftgelenksveränderungen noch nicht einmal festzustellen, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt vor dem 21. Juli 1998 dieses Leiden jedenfalls ein behandlungsbedürftiges Ausmaß angenommen hatte, was alsdann möglicherweise Schlüsse auf eine Leistungsminderung zugelassen hätte. Auch die anamnestische Wiedergabe im Bericht des Klinikums Ko. vom 9. Oktober 1998, dass der Kläger "seit Jahren" immer wieder rechtsseitige Hüftbeschwerden gehabt und sich selbst mit Schmerzmitteln therapiert habe, hilft hier nicht weiter, denn diese Beschreibung stützt sich allein auf dessen Angaben, ohne dass hierzu medizinische Befundunterlagen vorhanden sind. Die Funktionsbeeinträchtigung der linken Hand mit Kraftminderung, Sensibilitätsstörungen und Streckbehinderung ist nach den Äußerungen des Klägers erst seit dem Jahr 2002 vorhanden.

Mithin sind für den Zeitraum von Februar 1995 bis Juli 1998 keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen zu den Gesundheitsstörungen des Klägers und deren Umfang und Ausmaß vorhanden, die hinreichend Schlüsse auf ein bereits im Mai oder Juli 1997 quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen zuließen. Dr. Hoh. hat den Kläger aufgrund der von ihr sowie vom Orthopäden Be. erhobenen Befunde (chronische Alkoholkrankheit bei derzeit reduziertem Alkoholkonsum, Psoriasis vulgaris, geringgradige Hüftgelenksveränderungen rechts ohne wesentlichen Krankheitswert) im Gutachten vom 6. Februar 1995 für körperlich leichte und mittelschwere, zeitweise auch schwere Arbeiten in ständigem Gehen, Stehen oder Sitzen noch vollschichtig leistungsfähig gehalten, und zwar sowohl für Tätigkeiten in geschlossenen oder temperierten Räumen als auch im Freien, in Tagesschicht oder Früh- und Spätschicht. Die Arbeitsamtsärztin ist damit von ihrer Beurteilung im früheren Gutachten vom 4. Oktober 1993, in welchem sie ein nur ein- bis zweistündiges Leistungsvermögen angenommen hatte, abgerückt. Diese frühere Leistungseinschätzung hatte sie offenkundig unter dem Eindruck der damaligen akut virulenten Alkoholkrankheit mit Krampfanfällen im Entzug abgegeben; darauf, dass die Einschätzung nicht nachvollziehbar ist, hat auch Beratungsarzt Dr. Hei. in seiner - als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu berücksichtigenden - Stellungnahme vom 19. Juni 2004 hingewiesen. Prof. Dr. Stein., der im Übrigen nach den vorhandenen Unterlagen für Mitte der 1990er Jahre eine Leistungsminderung aufgrund der Hüftgelenkssituation für unzweifelhaft nicht gegeben erachtet hat, ist im Gutachten vom 13. Januar 2005 auf seinem Fachgebiet zur Auffassung gelangt, dass der Kläger sogar zum Begutachtungszeitpunkt körperlich leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne. Die Erwartung einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit war ferner im Heilverfahrens-Entlassungsbericht vom 11. Dezember 1999 für die Zeit nach Ende der (krankenversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen. Als qualitative Einschränkungen hat Dr. Hoh. im Gutachten vom 6. Februar 1995 lediglich die Vermeidung von Tätigkeiten mit besonderen Absturzgefahren genannt, während demgegenüber erst im Bericht der B.-Klinik vom 11. Dezember 1999 außerdem eine wechselnde Körperhaltung ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten über 15 bis 20 kg sowie ohne ständiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten empfohlen wird und bei Prof. Dr. Stein. noch weitere Funktionseinschränkungen im Bereich beider Hände hinzugekommen sind. Sonach war der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Arbeitsamtsärztin Dr. Hoh. am 6. Februar 1995 noch vollschichtig leistungsfähig; ob und ggf. ab wann sein zeitliches Leistungsvermögen herabgesunken sein sollte, lässt sich nicht feststellen, zumal der Sachverständige Prof. Dr. Stein. sogar noch Anfang 2005 zumindest auf seinem Fachgebiet eine quantitative Leistungsminderung verneint hat. Selbst wenn der Kläger aber nunmehr in seiner zeitlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre, reichte dies mangels Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung) für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus; eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 3-2600 § 43 Nr. 17) lag jedenfalls im Februar 1995 nicht vor und lässt sich für die nachfolgende Zeit bis spätestens 30. Juni 1997 nicht erweisen. Mit seinem Hauptantrag kann der Kläger nach allem keinen Erfolg haben.

Allerdings ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Arbeitsamtsärztin Dr. Hoh. am 6. Februar 1995 den Beruf des Zimmermanns nicht mehr ausüben konnte. Denn dieser Beruf ist ausweislich der vom SG aus der Datenbank "BERUFEnet" erhobenen Berufsinformationen zum Berufsbild des Zimmerer überwiegend mit körperlich schwerer Arbeit verbunden; es besteht Absturzgefahr bei Arbeiten auf Dachstühlen, Leitern und Gerüsten. All das sollte Kläger bereits 1995 vermeiden. Damit ist er jedoch nach den hier gegebenen Umständen nicht berufsunfähig, weil er auf den Beruf des Platzwarts in einem Sägewerk verweisbar ist.

Bei der Frage, ob ein Versicherter noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ob ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Wenn gesundheitliche Gründe für die Aufgabe einer früheren Tätigkeit verantwortlich waren, bleibt der Berufsschutz erhalten, weil sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 182, 187). Der bisherige Beruf des Klägers ist, wovon auch das SG und die Beklagte zu Recht ausgegangen sind, der vom Kläger erlernte und zuletzt bis September 1992 ausgeübte Beruf des Zimmermanns, den er - wofür die vom Arbeitsamt festgesetzte zwölfwöchige Sperrzeit spricht - nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben dürfte. Indessen ist die - möglicherweise unter dem Eindruck langjähriger Arbeitslosigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130) aufgenommene - Tätigkeit als Aufsicht in einer Spielhalle, die der Kläger in der Zeit vom 1. März bis 1. Mai 1995 verrichtet hat, so kurzfristig ausgeübt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, er habe sie mit dem Ziel der dauerhaften Ausübung angetreten, ganz abgesehen davon, dass der Kläger bereits seinerzeit den Beruf des Zimmermanns aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (vgl. zum Ganzen etwa BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 R -; BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/05 R - (beide juris)). Mit dem Beruf des Zimmermanns genießt der Kläger mit Blick auf seine berufliche Ausbildung und die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 5, 21, 22, 45) aber den Berufsschutz eines Facharbeiters; dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Als Facharbeiter kann er jedoch auf die nächst niedrige Stufe des angelernten Arbeiters verwiesen werden, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht von ganz geringem qualitativem Wert sind und jedenfalls eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSGE 43, 243, 245 f. = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 17 und 34).

Obgleich dem Kläger eine Tätigkeit im bisherigen Beruf des Zimmermanns bereits im Februar 1995 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war, hat er indes keinen Anspruch auf die im Hilfsantrag verlangte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Denn er konnte seinerzeit die Tätigkeit eines Platzwarts in einem Sägewerk noch vollschichtig verrichten; ob und ggf. ab wann gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sein sollten, die den Kläger nicht mehr in der Lage versetzt hätten, den genannten Beruf ohne zeitliche Einschränkungen auszuüben, lässt sich wegen der nur lückenhaft vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht feststellen. Der Beruf des Platzwarts in einem Sägewerk war dem Kläger jedenfalls im Februar 1995 und sicherlich auch noch längere Zeit danach, möglicherweise sogar noch im Jahr 1998 gesundheitlich, aber auch sozial zumutbar. Bei diesem Beruf handelt es sich, wie der Senat den von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen gutachtlichen Äußerungen des Verwaltungsangestellten Rohr und der Verwaltungsoberamtsrätin Weinberg vom 31. Januar 2000, 9. Januar 2001 und 22. Februar 2006 entnimmt, um eine angelernte Tätigkeit, die Zimmerleuten angesonnen werden kann. Der Platzwart ist nach den vorbezeichneten berufskundlichen Gutachten je nach Organisation zuständig für die Lagerung und Trocknung des Holzes im Freien und im Schuppen. Er organisiert den fach- und sachgerechten Aufbau der Holzstapel, hat den An- und Abtransport der Hölzer zu überwachen, hinsichtlich der Hölzer Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse zu treffen und Platz- und Sägearbeiter anzuleiten. Beim Platzwart in einem Sägewerk handelt es sich - so Verwaltungsoberamtsrätin Weinberg - um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, welche zwar vorrangig im Gehen und Stehen ausgeübt werden, jedoch nach Ablauf von etwa zwei Stunden auch ein Sitzen erlauben. Eine besondere Kraft der Hände oder Fingerfertigkeit erfordert die Tätigkeit nicht; die normale Handkraft ist ausreichend. Die Tätigkeiten finden zu großen Teilen im Freien statt, wobei vor- und nachbereitende Tätigkeiten in geschlossenen Räumen durchgeführt werden müssen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten entfallen weitgehend, da die Hölzer vorrangig mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Gabelstapler) bewegt werden. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg fallen ebenso wenig an wie regelmäßig Zwangshaltungen; einseitige Köperhaltungen und Überkopfarbeiten treten nicht oder nur selten auf, Knien und Hocken kommt zwar vor, aber nicht häufig. Es handelt sich um geistig mittelschwierige Arbeiten, die lediglich zum Teil unter Zeitdruck stattfinden; es besteht keine Wechselschicht. Die Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit liegen im Durchschnitt, ebenso diejenigen hinsichtlich Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit.

Dem vorbezeichneten Anforderungsprofil war der Kläger unter Berücksichtigung der im Gutachten der Arbeitsamtsärztin Dr. Hoh. vom 6. Februar 1995 genannten nur geringen qualitativen Einschränkungen gesundheitlich voll gewachsen. Der Sachverständige Prof. Dr. Stein. hat auf seinem Fachgebiet sogar zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung am 13. Januar 2005 trotz des vom Kläger jahrelang fortgesetzten Alkoholkonsums Leistungseinschränkungen auf dem Gebiet der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht gesehen und lediglich Tätigkeiten mit besonderer - also überdurchschnittlicher - Verantwortung sowie mit erhöhten geistigen und psychischen Belastungen ausschließen wollen; er hat ferner kognitive Einbußen für die Zeit Mitte der 1990er Jahre für unwahrscheinlich gehalten. Eine Beeinträchtigung der beruflichen Umstellungsfähigkeit des Klägers besteht unter Berücksichtigung der Darlegungen von Prof. Dr. Stein. nicht. Dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen jedenfalls am 30. Juni 1997 nicht mehr vorhanden gewesen wäre oder sich hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes seit der Begutachtung durch Dr. Hoh. weitere Veränderungen ergeben hätten, lässt sich bei den bis dahin nur spärlich und unzureichend vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht feststellen.

Der Beruf des Platzwarts war dem Kläger aber nicht nur gesundheitlich, sondern auch sozial zumutbar. Der Ausbildungsberuf des Zimmermanns ist nach den Ausführungen der Verwaltungsoberamtsrätin W. eine ausgezeichnete Voraussetzung für die Tätigkeitsausübung. Für die Tätigkeit stehen nach ihrer Darstellung bundesweit ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung, die auch nicht nur an leistungsgeminderte Betriebsangehörige vergeben werden. Die gesetzliche Lohnhälfte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60) war bei der beim Kläger jedenfalls 1995 noch vorhandenen vollschichtigen Leistungsfähigkeit im Beruf des Platzwarts in einem Sägewerk erzielbar. Die erforderlichen Kenntnisse als Platzwart in einem Sägewerk vermochte der Kläger in Anbetracht der durch seine Ausbildung und den beruflichen Werdegang erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- und Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten aneignen (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 86 und 101); dies gilt nach den Ausführungen der Verwaltungsoberamtsrätin W. zumindest dann, wenn es sich um ein großes Lager handelt, in dem dem Platzwart ein weiterer Facharbeiter mit anleitenden Arbeiten zugeteilt ist, welcher die für einen Lagerverwalter typischen umfassenderen Aufgaben im Bereich der Warenorganisation und der Warenverwaltung, bei der Übernahme von Personalverantwortung für die gewerblichen Mitarbeiter sowie der Einhaltung und Überwachung der rechtlichen Sicherheitsvorschriften übernimmt. Unerheblich ist, ob dem Kläger in der Zeit bis 30. Juni 1997, d.h. dem Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spätestens und günstigstenfalls noch hätten erfüllt werden können, überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f.). Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein im Übrigen noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).

Da - mangels ausreichender medizinischer Unterlagen - nicht festgestellt werden kann, dass das Leistungsvermögen des Klägers bis spätestens 30. Juni 1997 in quantitativer und qualitativer Hinsicht so herabgesunken gewesen sein sollte, dass ihm auch der Beruf des Platzwarts in einem Sägewerk nicht mehr zumutbar gewesen wäre, sind die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU ebenfalls nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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