Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4179/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 816/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines Arbeitsunfalles vom 14.10.1999 Verletztenrente zusteht. Im Berufungsverfahren ist vorab streitig, ob die Berufung des Klägers zulässig ist.
Der Kläger erlitt am 14.10.1999 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die rechte Hand verletzte. Mit Bescheid vom 21.10.2005 stellte die Beklagte als Unfallfolgen fest: "rechts: knöchern in leicht abgewinkelter Stellung fest verheilter Bruch des 5. Mittelhandknochens ohne relevante funktionelle Beeinträchtigung" und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006.
Der Kläger hat am 09.06.2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, bei dem außerdem noch weitere Klagen des Klägers gegen die Beklagte, aber auch gegen andere Versicherungsträger anhängig geworden sind. Mit richterlicher Verfügung vom 17.01.2007 hat das Sozialgericht im vorliegenden Klageverfahren den Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfe für die Klage keine Aussicht auf Erfolg bestehen. Eine Entscheidung werde nicht vor dem 15.02.2007 ergehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2007, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 27.02.2007, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Mit Schreiben vom 06.02.2007, das beim Sozialgericht am 09.02.2007 eingegangen ist, hat der Kläger "Widerspruch" gegen die Urteile vom 29.11.2006 in den Verfahren S 1 U 2419/05, S 1 U 1766/05, S 1 U 5228/04 und im vorliegenden Verfahren S 1 U 4179/06 eingelegt. Zu dem letzteren Verfahren hat der Kläger unter Bezugnahme auf die richterliche Verfügung vom 17.01.2007 ausgeführt, er nehme die Klage nicht zurück und lege auch zu diesem Aktenzeichen "Widerspruch" ein.
Das Sozialgericht hat das Schreiben dem Landessozialgericht am 15.02.2007 vorgelegt.
Mit richterlicher Verfügung vom 13.03.2007 ist dem Kläger der rechtliche Hinweis erteilt worden, dass sein als Widerspruch bezeichnetes, am 09.02.2007 beim Sozialgericht eingegangenes Schreiben ein unzulässiger Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid sei, weil er vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung eingelegt worden sei. Es werde angeregt, innerhalb der noch laufenden Rechtsbehelfsfrist gegen den Gerichtsbescheid vom 20.02.2007 Berufung einzulegen. Der Hinweis ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 14.03.2007 zugegangen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe das Schreiben des Berichterstatters übersehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.02.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen des Unfalls vom 14.10.1999 ab 20.11.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallenen Akte des Senats wird im übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht zulässig.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ein Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 105 Abs. 3 SGG). Gegen den Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 20.02.2007 nicht zulässig. Das Schreiben des Klägers vom 06.02.2007 wäre, hielte man am Wortlaut des Schreibens fest, als Widerspruch gegen den angekündigten Gerichtsbescheid kein statthafter Rechtsbehelf vor dem Landessozialgericht. Über den Widerspruch, der als Einwand gegen die Ankündigung einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid auszulegen wäre, hätte allein das Sozialgericht zu entscheiden.
Legt man aus dem Zusammenhang, dass sich der Kläger in dem Schreiben auch gegen bereits erlassene Urteile in den anderen Verfahren mit "Widerspruch" wendet, sein Begehren dahingehend aus, dass er auch im vorliegenden Verfahren Berufung gegen den zu diesem Zeitpunkt nur angekündigten Gerichtsbescheid einlegen wollte, wäre die am 09.02.2007 beim Sozialgericht und am 15.02.2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung somit eingelegt worden, bevor überhaupt eine anfechtbare Entscheidungen, hier der angekündigte Gerichtsbescheid, erlassen worden ist. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde erst am 27.02.2007 zugestellt worden. Die Berufung ist aber unzulässig, wenn sie vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung erhoben wird. Auf jeden Fall ist sie unzulässig, wenn die Entscheidung auch nicht in irgendeiner Form nach außen verlautbart worden ist (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 151 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 517 Rdnr. 1 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 3269 ). Eine Bekanntgabe der Entscheidung vor der förmlichen Zustellung am 27.02.2007, etwa durch telefonische Übermittlung des Entscheidungstenors oder Mitteilung mindestens des Entscheidungssatzes per Telefax, ist nicht erfolgt. Der unterschriebene Gerichtsbescheid ist von der Geschäftsstelle erst am 23.02.2007 zur Post gegeben worden, was vorliegend der früheste Zeitpunkt einer denkbaren Verlautbarung darstellt (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. § 133 Rdnr. 2b unter Hinweis auf die damit zusammenfallende Bindungen des Gerichts).
Eine Heilung der von Anfang an unzulässigen Berufung durch den Umstand, dass zwischenzeitlich die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ist nicht eingetreten. Die Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Berufung erst nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden kann, ist durch den nachträglichen Erlass der Entscheidung bereits dem Wortlaut nach nicht herbeizuführen. Es ist erforderlich, dass die Berufung nachgeholt wird (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. § 151 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 517 Rdnr. 1 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 3269). Jedenfalls hat der Kläger nicht innerhalb der mit Zustellung des Gerichtsbescheid in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist im vorliegenden Berufungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er sich gegen den jetzt ergangenen Gerichtsbescheid wendet. Eine Äußerung zur Sache, die als entsprechende Prozesserklärung hätte ausgelegt werden können, ist nicht erfolgt, obgleich der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 13.03.2007, ihm zugestellt am 14.03.2007, über die Notwendigkeit einer erneuten Berufungseinlegung belehrt worden ist. Dem Kläger wäre es daher möglich gewesen, noch innerhalb der erst am 27.03.2007 endenden Berufungsfrist die ihm nahegelegte Prozesserklärung abzugeben. Etwaige Wiedereinsetzungsgründe sind daher nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines Arbeitsunfalles vom 14.10.1999 Verletztenrente zusteht. Im Berufungsverfahren ist vorab streitig, ob die Berufung des Klägers zulässig ist.
Der Kläger erlitt am 14.10.1999 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die rechte Hand verletzte. Mit Bescheid vom 21.10.2005 stellte die Beklagte als Unfallfolgen fest: "rechts: knöchern in leicht abgewinkelter Stellung fest verheilter Bruch des 5. Mittelhandknochens ohne relevante funktionelle Beeinträchtigung" und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006.
Der Kläger hat am 09.06.2006 Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, bei dem außerdem noch weitere Klagen des Klägers gegen die Beklagte, aber auch gegen andere Versicherungsträger anhängig geworden sind. Mit richterlicher Verfügung vom 17.01.2007 hat das Sozialgericht im vorliegenden Klageverfahren den Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfe für die Klage keine Aussicht auf Erfolg bestehen. Eine Entscheidung werde nicht vor dem 15.02.2007 ergehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2007, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 27.02.2007, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Mit Schreiben vom 06.02.2007, das beim Sozialgericht am 09.02.2007 eingegangen ist, hat der Kläger "Widerspruch" gegen die Urteile vom 29.11.2006 in den Verfahren S 1 U 2419/05, S 1 U 1766/05, S 1 U 5228/04 und im vorliegenden Verfahren S 1 U 4179/06 eingelegt. Zu dem letzteren Verfahren hat der Kläger unter Bezugnahme auf die richterliche Verfügung vom 17.01.2007 ausgeführt, er nehme die Klage nicht zurück und lege auch zu diesem Aktenzeichen "Widerspruch" ein.
Das Sozialgericht hat das Schreiben dem Landessozialgericht am 15.02.2007 vorgelegt.
Mit richterlicher Verfügung vom 13.03.2007 ist dem Kläger der rechtliche Hinweis erteilt worden, dass sein als Widerspruch bezeichnetes, am 09.02.2007 beim Sozialgericht eingegangenes Schreiben ein unzulässiger Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid sei, weil er vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung eingelegt worden sei. Es werde angeregt, innerhalb der noch laufenden Rechtsbehelfsfrist gegen den Gerichtsbescheid vom 20.02.2007 Berufung einzulegen. Der Hinweis ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 14.03.2007 zugegangen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe das Schreiben des Berichterstatters übersehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.02.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen des Unfalls vom 14.10.1999 ab 20.11.1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen und die im Berufungsverfahren angefallenen Akte des Senats wird im übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht zulässig.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ein Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 105 Abs. 3 SGG). Gegen den Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 20.02.2007 nicht zulässig. Das Schreiben des Klägers vom 06.02.2007 wäre, hielte man am Wortlaut des Schreibens fest, als Widerspruch gegen den angekündigten Gerichtsbescheid kein statthafter Rechtsbehelf vor dem Landessozialgericht. Über den Widerspruch, der als Einwand gegen die Ankündigung einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid auszulegen wäre, hätte allein das Sozialgericht zu entscheiden.
Legt man aus dem Zusammenhang, dass sich der Kläger in dem Schreiben auch gegen bereits erlassene Urteile in den anderen Verfahren mit "Widerspruch" wendet, sein Begehren dahingehend aus, dass er auch im vorliegenden Verfahren Berufung gegen den zu diesem Zeitpunkt nur angekündigten Gerichtsbescheid einlegen wollte, wäre die am 09.02.2007 beim Sozialgericht und am 15.02.2007 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung somit eingelegt worden, bevor überhaupt eine anfechtbare Entscheidungen, hier der angekündigte Gerichtsbescheid, erlassen worden ist. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist dem Kläger mit Postzustellungsurkunde erst am 27.02.2007 zugestellt worden. Die Berufung ist aber unzulässig, wenn sie vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung erhoben wird. Auf jeden Fall ist sie unzulässig, wenn die Entscheidung auch nicht in irgendeiner Form nach außen verlautbart worden ist (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 151 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 517 Rdnr. 1 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 3269 ). Eine Bekanntgabe der Entscheidung vor der förmlichen Zustellung am 27.02.2007, etwa durch telefonische Übermittlung des Entscheidungstenors oder Mitteilung mindestens des Entscheidungssatzes per Telefax, ist nicht erfolgt. Der unterschriebene Gerichtsbescheid ist von der Geschäftsstelle erst am 23.02.2007 zur Post gegeben worden, was vorliegend der früheste Zeitpunkt einer denkbaren Verlautbarung darstellt (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. § 133 Rdnr. 2b unter Hinweis auf die damit zusammenfallende Bindungen des Gerichts).
Eine Heilung der von Anfang an unzulässigen Berufung durch den Umstand, dass zwischenzeitlich die angefochtene Entscheidung ergangen ist, ist nicht eingetreten. Die Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Berufung erst nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden kann, ist durch den nachträglichen Erlass der Entscheidung bereits dem Wortlaut nach nicht herbeizuführen. Es ist erforderlich, dass die Berufung nachgeholt wird (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. § 151 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 517 Rdnr. 1 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 3269). Jedenfalls hat der Kläger nicht innerhalb der mit Zustellung des Gerichtsbescheid in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist im vorliegenden Berufungsverfahren zu erkennen gegeben, dass er sich gegen den jetzt ergangenen Gerichtsbescheid wendet. Eine Äußerung zur Sache, die als entsprechende Prozesserklärung hätte ausgelegt werden können, ist nicht erfolgt, obgleich der Kläger mit richterlicher Verfügung vom 13.03.2007, ihm zugestellt am 14.03.2007, über die Notwendigkeit einer erneuten Berufungseinlegung belehrt worden ist. Dem Kläger wäre es daher möglich gewesen, noch innerhalb der erst am 27.03.2007 endenden Berufungsfrist die ihm nahegelegte Prozesserklärung abzugeben. Etwaige Wiedereinsetzungsgründe sind daher nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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