L 4 KR 4294/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 5720/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4294/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte die Klägerin mit einem höhenverstellbaren Lattenrost zu versorgen hat.

Die am 1932 geborene, verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert und bei deren Pflegekasse pflegepflichtversichert. Bei der Klägerin besteht eine Bewegungseinschränkung mit Gang- und Standunsicherheit bei chronischem Schmerzsyndrom, ein Zustand nach cerebralem Insult sowie eine demenzielle Entwicklung. Die Pflegekasse gewährt der Klägerin seit Oktober 2004 Leistungen nach Pflegestufe I. Nach dem Pflegegutachten der Pflegefachkraft G. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in K. vom 22. März 2005 bestand insoweit im Bereich der Grundpflege Hilfebedarf im Umfang von 48 Minuten sowie im Bereich der Hauswirtschaft im Umfang von 60 Minuten pro Tag. Nach dem Nachprüfungsgutachten der Pflegefachkraft H. vom 10. Januar 2007 besteht insoweit ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von täglich 61 Minuten (Körperpflege 26 Minuten, Ernährung neun Minuten und Mobilität 26 Minuten). Danach besteht keine Bettlägerigkeit. Die Klägerin wird einmal wöchentlich gebadet; an den anderen Tagen benötigt sie Teilhilfe beim Waschen (Rücken und Unterkörper). Zahnpflege und Kämmen sind selbstständig möglich. Die Verrichtungen beim Ausscheiden tätigt sie ebenfalls komplett selbstständig. Die Nahrung wird mundgerecht zubereitet, Getränke und Nahrungsaufnahme erfolgt selbstständig. Hilfebedarf besteht danach beim Aufstehen/Zubettgehen und ferner beim An- und Auskleiden. Gehbegleitung ist innerhalb der Wohnung wegen Gangunsicherheit teilweise erforderlich. Nächtlicher Hilfebedarf besteht in Form der Gehbegleitung zur Toilette. Dabei wird die erforderliche Pflege teilweise von einem Pflegedienst, im Übrigen durch den Ehemann der Klägerin P. S. durchgeführt. Bei der Klägerin besteht nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100.

Am 11. September 2006 verordnete Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Gö. der Klägerin einen höhenverstellbaren Lattenrost mit Aufrichter einschließlich Triangelgriff wegen Zustand nach Insult mit neurologischem Defizit. Diese Verordnung wurde der Beklagten mit einer Hilfsmittelanfrage des Sanitätshauses St. G. in B. vom 12. September 2006 zugeleitet. In einer daraufhin von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Dr. R. vom MDK in K. vom 25. September 2006 wurde dazu ausgeführt, die vorliegenden Unterlagen ließen nicht erkennen, warum ein handelsübliches Seniorenbett nicht ausreichend sein solle, um das Aufstehen zu erleichtern. Auch die Pflege finde nicht überwiegend im Bett statt. Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2006 die Zurverfügungstellung des höhenverstellbaren Lattenrosts ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr linker Arm sei nach einem Schlaganfall gelähmt; sie sei deswegen nicht mehr in der Lage, sich ohne fremde Hilfe ins Bett zu legen oder wieder aufzustehen. Jede Nacht müsse sie mehrmals auf die Toilette; auch aufgrund ihrer starken Unruhezustände müsse sie aus dem Bett herauskommen. Ein Bett mit Einlegerahmen würde ihr sehr helfen und das Leben erträglicher machen. Ihr Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 16. November 2006 wurde u.a. ausgeführt, eine Indikation für die beantragte Versorgung sei weder für die Krankenkasse noch für die Pflegekasse gegeben. Ein handelsübliches Seniorenbett sei ausreichend. Behindertengerechte Betten oder Zubehör als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung seien indiziert zum Mobilitätsausgleich bei nicht mehr spontan mobilen Versicherten. Eine Zuständigkeit der Krankenkassen sei nur dann gegeben, wenn die handelsüblichen Seniorenbetten nicht ausreichten und allein die Ausstattung mit einem behindertengerechten Bettzubehör ebenfalls nicht ausreiche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der handelsübliche Bettenmarkt an die Bedürfnisse der Bevölkerung angepasst habe. Betten mit höhen- oder stufenweise anpassbarer Liegefläche, mit manuell oder elektromotorisch betriebenem Lattenrost, verstellbarem Kopf- und/oder Fußteil seien erhältlich. Nur in wenigen Ausnahmefällen seien noch behindertengerechte Betten indiziert, wenn beispielsweise ein stufenlos in der Liegehöhe verstellbares Bett erforderlich sei.

Deswegen erhob die Klägerin am 04. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Klägerin benannte die sie behandelnden Ärzte, reichte eine Produktbeschreibung des höhenverstellbaren Lattenrosts "Lippe II" der Firma B. ein und trug vor, bei den bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Problemen, bei denen sie die zwangsläufig anfallenden Höhenunterschiede zwischen Stehen und Liegen nicht mehr richtig ausgleichen könne, ermögliche es auch nur der in der absoluten Höhe verstellbare Einliegerahmen ihr, sich aus stehender Position normal auf das Bett zu setzen, die Füße nachzuziehen und sich dann mit Hilfe der Verstellmechanismen des Einlegerahmens wieder auf das normale Bettniveau abzusenken. Die üblichen Betten wären für sie nur mit Hilfe nutzbar, da derartige Betten heutzutage so niedrig seien, dass der Höhenunterschied zwischen Stehen und Liegen für stark behinderte Menschen nicht zu bewältigen sein, es sei denn, der Ehepartner könne immer Hilfestellung geben. Der behandelnde Arzt habe bei ihr die Versorgung mit dem höhenverstellbaren Lattenrost für dringlich erforderlich angesehen, und zwar auch deswegen, um zumindest vorläufig sicherzustellen, dass sie zumindest die nächste Zeit in der Wohnung bleiben könne und nicht ins Pflegeheim müsse. Es gehe ihr um die Zurverfügungstellung des höhenverstellbaren Lattenrosts "Lippe II" der Firma B ... Die Beklagte trat der Klage entgegen, verwies auf den Widerspruchsbescheid, reichte das Pflegegutachten der Pflegefachkraft H. vom 10. Januar 2007 ein und trug vor, der Anspruch bestehe deswegen nicht, weil ein handelsübliches Seniorenbett bzw. handelsübliches Zubehör ausreichend sei und die Pflege auch nicht im Bett stattfinde. Das SG vernahm im Termin vom 30. April 2007 den Ehemann der Klägerin A. S. als Zeugen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2007 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, der beantragte höhenverstellbare Lattenrost solle dazu dienen, der Klägerin ein eigenständiges Aufstehen und Hinlegen zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf ihre nächtlichen Toilettengänge. Selbst wenn die Klägerin indes auf diese Weise tatsächlich ohne fremde Hilfe ins und aus dem Bett käme, wäre ihre selbstständige Lebensführung nicht erweitert. Denn für den Besuch der Toilette wäre bisher die Unterstützung durch ihren Ehemann erforderlich. Nach der Aussage des Ehemanns und auch aufgrund des vorgelegten Pflegegutachtens vom 10. Januar 2007 bedürfe die Klägerin zur Vermeidung von Stürzen und zur Einhaltung der Hygiene beim Gang auf die Toilette der Begleitung. Müsse mithin ihr Ehemann in jedem Fall selbst aufstehen, um die Klägerin zu begleiten, würde seine Entlastung durch einen höhenverstellbaren Lattenrost allenfalls darin bestehen, dass er der Klägerin nicht mehr aus dem Bett auf die Füße und umgekehrt helfen müsste. Er sei aber ohnehin beim Toilettengang dabei. Deswegen erscheine ihm auch diese zusätzliche kleine Hilfestellung zumutbar.

Gegen den Gerichtsbescheid, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 25. Juli 2007 zugestellt wurde, legte die Klägerin am 22. August 2007 schriftlich beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) ein. Sie bezifferte die Kosten für den begehrten höhenverstellbaren Lattenrost auf EUR 1.186,00. Sie gehe nicht davon aus, dass die vom SG beschriebene Hilfeleistung ihrem Ehemann ohne weiteres zumutbar sei. Es gehe nicht darum, dass ihr Ehemann nicht bereit sei, sie zu unterstützen, sondern darum, dass er selber gesundheitlich stark beeinträchtigt sei, weshalb es ihm schwerfalle, ihr jederzeit aus dem Bett zu helfen, was sie alleine nicht schaffe. Wenn sie über den höhenverstellbaren Lattenrost verfügen würde, wäre es für sie auch ohne Hilfe des Ehemannes möglich, notfalls aus dem Bett zu kommen und notfalls auch alleine zur Toilette zu gelangen, wenn es auch aus Sicherheitsgründen besser wäre, wenn ihr Ehemann sie begleiten würde. Entscheidend sei aber, dass sie mit Hilfe des höhenverstellbaren Lattenrostes dann alleine aus dem Bett kommen und bis zur Toilette gelangen könne. Zudem böte der begehrte Lattenrost die Gewähr, dass ihr Ehemann auch trotz seiner eigenen gesundheitlichen Probleme dann weiter in der Lage wäre, mit ihr in der Wohnung zu leben. Auch wenn sie alleine sei, könne sie mittels des höhenverstellbaren Lattenrostes das Bett verlassen und wenigstens einige Schritte bis zur Toilette unternehmen, um so notfalls für kurze Zeit allein klarzukommen. So verbliebe für sie die Möglichkeit, weiterhin in der eigenen Wohnung zu leben; anderenfalls wäre eine Heimunterbringung unvermeidlich.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2006 zu verurteilen, sie mit dem höhenverstellbaren Lattenrost "Lippe II" der Firma B. zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Bei der Klägerin fehle es an einem behinderungsbedingten Bedarf für den geltend gemachten höhenverstellbaren Lattenrost. Aus dem Pflegegutachten vom 22. März 2005 ergebe sich, dass die Klägerin im Bereich der Mobilität nicht gravierend behindert sei. Als Hilfebedarf beim Aufstehen und Zubettgehen werde lediglich eine Zeit von zwei Minuten täglich angenommen; beim Umlagern sei kein Hilfebedarf festgestellt worden. Nach den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens ergebe sich zwar ein Hilfebedarf beim Aufsetzen sowie beim Hinein- bzw. Herausheben der Beine aus dem Bett. Dieser stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit den Gründen, die einen Einlegerahmen für das Bett erforderten. Der entsprechende Hilfebedarf würde auch dann bestehen, wenn die Klägerin mit dem begehrten Hilfsmittel versorgt wäre. Der höhenverstellbare Lattenrost solle dazu dienen, der Klägerin ein eigenständiges Aufstehen und Zubettgehen insbesondere im Hinblick auf ihre nächtlichen Toilettengänge ermöglichen. Es sei jedoch fraglich, ob die Klägerin auf diese Weise tatsächlich ohne fremde Hilfe in das Bett und wieder heraus käme. Außerdem wäre dadurch ihre selbstständige Lebensführung nicht erweitert. Denn für den Besuch der Toilette sei wie bisher auch die Unterstützung es Ehemannes erforderlich, wie dieser im Termin vom 30. April 2007 angegeben habe. Auch im Gutachten des MDK vom 22. März 2005 sei festgestellt worden, dass die Klägerin zur Vermeidung von Stürzen und zur Einhaltung der Hygiene der Begleitung beim Toilettengang bedürfe. Im Übrigen wäre weitere Leistungsvoraussetzung, dass der begehrte Gegenstand kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Der höhenverstellbare Lattenrost sei jedoch ein derartiger allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Ein derartiger Lattenrost mit höhenverstellbarem Fuß- und Kopfteil könne im Möbelfachhandel oder im Versandhandel bezogen werden, was durch die vorgelegten Unterlagen belegt werde.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 151 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist im Hinblick auf den von der Klägerin angegebenen Beweis des höhenverstellbaren Lattenrostes "Lippe II" der Firma B. von EUR 1.186,00 statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verlangen, dass ihr für ihr handelsübliches Bett mit einer Rahmenhöhe von 20 bis 30 cm ein solcher höhenverstellbarer Lattenrost als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird.

Nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch der Klägerin kann hier nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V gestützt werden. Nach ihrem Vorbringen benötigt sie den höhenverstellbaren Lattenrost, um aus dem Bett aufstehen zu können und sich wieder hinzulegen. Nach den Aussagen ihres Ehemannes ist ihr das bei dem normalen Ehebett, das ohne Lattenrost und Matratze eine Höhe von 20 bis 30 cm misst, nicht möglich. Mittels des höhenverstellbaren Lattenrosts könne sie somit vom Bett auf den Gehbock gelangen, den sie zum Gehen in der Wohnung benötige. Nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin wird die Hilfeleistung beim Aufstehen und Sich-wieder-hinlegen, wobei die Klägerin nicht bettlägerig ist, morgens durch den Pflegedienst und dann auch durch den Ehemann der Klägerin selbst geleistet. Im Übrigen hat der Ehemann der Klägerin auch angegeben, dass sich das Problem der Hilfeleistung beim Aufstehen und Zubettgehen auch tagsüber ergebe, wenn die Klägerin auf der Couch liege. Selbst wenn der Senat davon ausgeht, dass das Aufstehenkönnen und das Zubettgehenkönnen ein von der Krankenversicherung im Rahmen des Behinderungsausgleichs sicherzustellendes Grundbedürfnis des täglichen Lebens darstellt, besteht der Leistungsanspruch der Klägerin schon deswegen nicht, weil der höhenverstellbare Lattenrost als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist. Ein solcher Gegenstand, mag er auch Kranken und/oder Behinderten in hohem Maße helfen, ist nicht als Hilfsmittel der Krankenversicherung zu gewähren, wenn er schon von der Konzeption her nicht überwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedacht ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-3300 § 40 Nr. 7). Der Senat geht davon aus, dass der (auch) höhenverstellbare Lattenrost von seiner Konzeption her nicht überwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedacht ist. Vielmehr stellt er ersichtlich eine Kombination eines schon höheren Seniorenbetts dar, dessen Rahmenhöhe normale Stuhlhöhe erreicht und damit über die vom Ehemann der Klägerin angegebene Höhe des Rahmens von 20 bis 30 cm hinausgeht, und eines Motorrahmens, auf dem wiederum eine höhere Matratze aufliegt. Beides sind, wie die Beklagte zutreffend geltend gemacht hat, keine überwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedachte Gegenstände. Es handelt sich vielmehr um Gegenstände des Bett- bzw. Schlafkomforts, die auf dem allgemeinen Bettenmarkt angeboten und dort nachgefragt werden. Mithin handelt es sich auch bei dem höhenverstellbaren Lattenrost um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

Auch ist nicht ersichtlich, dass bei der Verwendung der Höhenverstellung des begehrten, Lattenrosts dann eine Hilfestellung gegenüber der Klägerin bei dem Heben der Beine aus dem Bett oder in das Bett entbehrlich werden könnte. Im Übrigen erschiene im Falle der Klägerin der höhenverstellbare Lattenrost auch deswegen nicht erforderlich, weil er ihr keineswegs ermöglichen würde, nach einem eventuellen selbstständigen Aus-dem-Bett-kommen auch selbstständig gehen zu können. Insoweit hat der Ehemann der Klägerin ausgesagt, dass seine Ehefrau auch dann, wenn ihr auf den Gehbock geholfen worden sei, beim häufigeren, zwei- bis dreimaligem Gang auf die Toilette nachts seiner Begleitung bedarf, um beispielsweise das Licht anzumachen und ihr auf der Toilette selbst zu helfen. Auch in dem Pflegegutachten vom 10. Januar 2007 wird insoweit eine Gehbegleitung zur Toilette als nächtlicher Hilfebedarf erwähnt. Damit wäre der höhenverstellbare Lattenrost insoweit nicht geeignet, der Klägerin über das Aufstehen und Hinlegen hinaus den selbstständigen Gang zur Toilette zu ermöglichen. Darauf, ob die Klägerin nachts bei Dunkelheit überhaupt in der Lage wäre, die elektrische Mechanik des Lattenrosts zu bedienen, käme es nicht an.

Auch als Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) scheidet die von der Klägerin begehrte Versorgung aus. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Abgesehen davon, dass die Klägerin einen Anspruch gegenüber der Pflegekasse nicht erhoben hat und auch insoweit die Zurverfügungstellung von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens ausscheidet (vgl. BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 7), könnte der höhenverstellbare Lattenrost deswegen nicht als Pflegehilfsmittel angesehen werden, weil die Pflege der Klägerin nicht im Bett stattfindet. Es ergäbe sich beispielsweise nicht, dass ohne den höhenverstellbaren Lattenrost bei ihr bestimmte Pflegemaßnahmen nicht durchgeführt werden könnten. Allein eine Pflegeerleichterung beim Aufstehen und Hinlegen vor der ohnehin erforderlichen Hilfe beim Gang auf die Toilette nachts würde nicht ausreichen.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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