Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2816/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4813/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der 1949 geborene Kläger lebt seit 1995 in der Bundesrepublik und war ab 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003 als Angestellter beim Caritasverband der D. R. e.V., Zentrum H., tätig. Er hat 1989 eine Unterschenkelamputation beidseits erlitten, die mit Prothesen versorgt ist.
Am 14. Februar 2002 erlitt der Kläger einen häuslichen Sturz, bei dem er sich den linken Stumpf prellte und ein Hämatom verursacht wurde. Er war daraufhin arbeitsunfähig erkrankt und nahm am 21. März 2002 die Arbeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme wieder auf. Am 21. März 2002 stürzte der Kläger während der Arbeit, die er um 9 Uhr aufgenommen hatte. Er unterbrach daraufhin seine Arbeit und ließ sich von seiner Ehefrau abholen. Seitdem ist er im Wesentlichen arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 meldete die AOK-Die Gesundheitskasse H. bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an. Danach habe der Kläger am 21. März 2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Beigefügt war der vom Kläger ausgefüllte Unfallfragebogen vom 5. April 2002. Darin führte der Kläger aus, als er sich von einem Büroschrank zurück zu seinem Arbeitstisch bewegt habe, sei er über einen Karton mit Monitoren gestolpert und gestürzt. Dadurch sei sein linker Stumpf beschädigt worden und eine starke Infektion ausgebrochen. Die linke Prothese passe ihm grundsätzlich nicht. Mit der rechten Prothese und zwei Krücken bestehe keine Möglichkeit zu gehen. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Sein Arbeitsplatz sei im Übrigen auch nicht behindertengerecht ausgestattet.
Der vom Kläger benannte Arzt Dr. S., Facharzt für Orthopädie, teilte auf die Anfrage der Beklagten unter dem 28. Juni 2002 mit, er habe keine Kenntnis von einem Arbeitsunfall. Er haben den Kläger am 26. Februar 2002 untersucht. Der Kläger habe über seit 12 Tagen bestehende Beschwerden am linken Knie geklagt, verursacht durch eine Prellung. Der Internist S. teilte unter dem 8. Juli 2002 mit, er habe den Kläger am 14. Februar 2002 um 22 Uhr zu Hause behandelt. Der Kläger habe angegeben, vor einer Stunde gestürzt zu sein und sich den Stumpf des linken Unterschenkels angeschlagen zu haben. Er habe an der Spitze des Stumpfes eine rot-bläuliche Vorwölbung ca. 2,5 cm - 4 cm (Hämatom) festgestellt. Am 21. März 2002 sei erneut ein Hausbesuch erfolgt mit angeblichen Folgen eines Sturzes mit Prellung des linken Stumpfs. Es hätten sich Zeichen eines Erysipels (akute Entzündung) gefunden. Nach seiner Kenntnis habe der Kläger schon länger Probleme mit nicht passenden Prothesen. Am 21. März 2002 sei ihm eine Hautinfektion am linken Stumpf aufgefallen. Offene Wunden, Schürfungen oder Prellungen habe er nicht feststellen können. Dr. K. gab unter dem 19. August 2002 an, er habe den Kläger nach einem häuslichen Sturz am 14. Februar 2002 behandelt.
Der Arbeitgeber gab unter dem 18. September 2002 an, der Kläger sei im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung nach dem Sturz vom 14. Februar 2002 am 21. März 2002 tätig gewesen. An diesem Tag habe er um 9 Uhr seine Arbeit begonnen und am Vormittag des gleichen Tages aufgrund seiner Beschwerden wieder abgebrochen. Man habe das Geschehen nicht als Arbeitsunfall eingeordnet und deshalb auch keine Unfallanzeige erstattet. Der Kläger sei seitdem arbeitsunfähig.
Die Beklagte zog den Entlassungsbericht vom 15. Oktober 2002 über die Rehabilitationsmaßnahme vom 13. September bis 11. Oktober 2002, getragen vom Rentenversicherungsträger, bei, ebenso das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg vom 28. Mai 2002 sowie das Vorerkrankungsverzeichnis. Darin wurden u.a. seit 1996 bekannte, wiederholte Probleme mit der Anpassung von Prothesen links mitgeteilt.
Der Kläger legte eine Skizze sowie drei Fotographien seines Arbeitsplatzes vor. Er benannte zwei Personen als Zeugen des stattgehabten Sturzes.
Die Beklagte zog weiter die Akten des Versorgungsamts H. bei. Aktenkundig ist darin u.a. ein Bericht des Sanitäts- und Orthopädiehauses G. vom 14. April 2001. Danach sei der Kläger seit 1996 Kunde. Seitdem seien die Stumpfprobleme, insbesondere am linken Stumpf, bekannt. Gegenüber der Beklagten teilte der Vertreter des Sanitätshauses auf Anfrage unter dem 21. April 2004 mit, die Versorgung des Stumpfes sei eigentlich unproblematisch gewesen. Allerdings sei der linke Stumpf bei längerer Belastung nie ganz schmerzfrei gewesen.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 stellte die Beklagte fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 21. März 2003 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Es habe trotz verschiedener Anfragen nicht im Sinne des Vollbeweises geklärt werden können, ob der Kläger am 21. März 2002 gestürzt sei und ob er tatsächlich einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Aber selbst wenn das geschilderte Ereignis einen Arbeitsunfall darstellte, könnte hieraus kein Leistungsanspruch abgeleitet werden. Denn er sei am 21. März 2003 bei einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung gestürzt, die auf einer Arbeitsunfähigkeit, hervorgerufen durch einen Sturz im häuslichen Bereich, beruhte. Daher könne auf dem insoweit unterstellten Unfall vom 21. März 2002 keine weitere Arbeitsunfähigkeit beruhen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei während seiner versicherten Tätigkeit gestürzt. Dafür gebe es auch Zeugen. Auch seine Ärzte wüssten Bescheid. Der Kläger legte u.a. die Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes vom 7. April 2003 vor, wonach diese am 21. März 2002 zu einem Notfalleinsatz an den Arbeitsplatz des Klägers gerufen worden seien.
Die Beklagte befragte daraufhin die vom Kläger benannten Zeugen schriftlich. Frau G. B. teilte unter dem 21. Februar 2006 mit, sie sei erst nach dem Sturz zum Kläger gekommen, sei also keine Augenzeugin des Sturzgeschehens. Sie habe den Sturz nur während eines Telefonats akustisch wahrgenommen. Bei ihrem Eintreffen habe der Kläger auf einem Stuhl gesessen und einen hilflosen Eindruck gemacht. Herr H. sei bereits bei ihm gewesen. Der Kläger habe über Schmerzen am Beinstumpf geklagt. Der ehemalige Arbeitgeber antwortete auf weitere Fragen der Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2006. J. H. führte unter dem 17. Mai 2006 aus, er sei unmittelbar nach dem Sturz zum Kläger gelangt, der auf dem Boden gelegen habe. Er habe ihm geholfen, sich wieder aufzurichten und den Kläger in Begleitung dessen Ehefrau nach Hause zu transportieren. Er erinnere sich, dass der Kläger über Schmerzen im Bereich des Beinstumpf geklagt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Es sei zwar unzweifelhaft, dass der Kläger am 21. März 2002 an seinem Arbeitsplatz gestürzt sei. Die Ursache des Sturzes habe jedoch nicht widerspruchsfrei festgestellt werden können. Die Ursache könne wegen herumliegender Kartons oder wegen einer schlecht sitzenden Prothese erfolgt sein. Direkt nach dem Ereignis habe der Kläger gegenüber Zeugen über die schlecht sitzende Prothese als mögliche Sturzursache geklagt, auch gegenüber dem Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten nicht über einen möglichen Arbeitsunfall berichtet. Daher könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich über einen Karton gestolpert sei. Daher könnten auch die Sturzfolgen nicht zu Lasten der Beklagten gehen und ein Arbeitsunfall nicht anerkannt werden.
Dagegen hat der Kläger am 1. August 2006 Klage zum Sozialgericht H. (SG) erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe von Anfang an, auch gegenüber den Zeugen, darüber berichtet, dass der Sturz durch ein Stolpern über einen Karton verursacht worden sei. Auch sei er am 14.2. gestürzt, weil er von seiner Arbeit übermüdet gewesen sei. Das SG hat am 19. Dezember 2006 in nichtöffentlicher Sitzung die Zeugen O. S. (Ehefrau des Klägers), G. B. und J. H. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird inhaltlich Bezug genommen. Vorgelegt hat der Kläger weiter das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 14. Dezember 2006 sowie den Bericht über die orthopädietechnische Begutachtung und Anamnese des OMM P., Sanitäts- und Orthopädiehaus W. G. vom 29. Juni 2003 samt Maßbogen vom 22. März 2002 und – unscharfer – Lichtbildaufnahme des linken Stumpfes vom gleichen Tag. Auf deren Inhalte wird verwiesen. Auf Anfrage des SG hat der Internist S. unter dem 17. Januar 2007 die Auskunft erteilt, dass er den Kläger am 21. März 2003 um 12.10 Uhr untersucht habe. Der Kläger habe über Schmerzen am rechten Beinstumpf geklagt, nachdem er gestürzt sei. Es habe sich eine schmerzhafte Rötung an der tragbaren Fläche des Stumpfes des rechten Unterschenkels befunden. Er habe dies als Hautinfekt definiert und eine Behandlung eingeleitet. Auf Einwände des Klägers hat der Internist S. nach Aufforderung des SG den weiteren Bericht vom 11. April 2007 vorgelegt. Beigefügt war das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom 29. Mai und 28. Mai 2002. Auf beide Berichte wird inhaltlich verwiesen.
Durch Urteil vom 3. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen, da es an einem für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls erforderlichen Gesundheitserstschaden fehle. Darüber hinaus sei nach Aussage des Internisten S. der Unfall vom 14. Februar 2002 für die Arbeitsunfähigkeit wesentlich und nicht das angeschuldigte Geschehen vom 21. März 2002.
Gegen das ihm am 11. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Oktober 2007 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, er sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unstreitig gestürzt. Allerdings habe das SG zu Unrecht die Ablehnung auf die nur flüchtig erstellten Aussagen des Internisten S. gestützt, der noch gegenüber der Beklagten im Bericht vom 8. Juli 2002 von einer Prellung des linken Stumpfes gesprochen habe. Auch der Orthopäde habe bei seiner Messung am 22. März 2002 festgestellt, dass nach zwei Stürzen die Stümpfe durch ein Hämatom und eine Infektion stark geschwollen gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts H. vom 3. Juli 2007 sowie den Bescheid vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis am 21. März 2002 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, es sei keineswegs so, dass der Internist S. unter dem 8. Juli 2002 eine Prellung durch den Sturz am 21. März 2002 bestätigt habe.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie für unbegründet erachtet. Es ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Dies hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig beschlossen, so dass die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 4 SGG). Der Nachweis eines versicherten Arbeitsunfalls am 21. März 2002 ist nicht erbracht.
Der Antrag des Klägers, das Ereignis vom 21. März 2002 als Arbeitsunfall festzustellen, ist gemäß § 55 Abs 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Feststellungsklage zulässig. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wie es das Unfallversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger als Versichertem und der Beklagten als Trägerin der Unfallversicherung darstellt. Der Kläger kann nicht nur verlangen, gegenwärtige Leistungspflichten der Beklagten aufgrund dieses Rechtsverhältnisses festzustellen, sondern auch darauf klagen, die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten für einen drohenden künftigen Leistungsfall festzustellen ((BSG SozR 2200 § 551 Nr. 35 S 67 f; SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und 3; SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Voraussetzung ist auch für diese Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 letzter Teilsatz SGG), dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dieses besondere Feststellungsinteresse liegt hier vor, da der Kläger einen - nicht ausgeheilten - Gesundheitsschaden geltend macht, der nach seiner Auffassung auf das angeschuldigte Geschehen zurückzuführen ist.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen längerdauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).
Als Gesundheitserstschaden oder längerdauernde Unfallfolge sind Gesundheitsstörungen allerdings nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286). Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 278). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sich der Kläger bei dem Sturz vom 21. März 2002 einen Gesundheitserstschaden zugezogen hat. Offen bleiben kann daher, ob sich der Sturz aus innerer Ursache (schlecht sitzende Prothese) oder aus äußerer Ursache (Stolpern über Kartons am Arbeitsplatz) ereignet hat.
Im Unfallfragebogen vom 5. April 2002 hat der Kläger selbst ausgeführt, dass durch den Sturz sein linker Stumpf beschädigt worden und eine starke Infektion ausgebrochen sei. Die linke Prothese passe ihm grundsätzlich nicht. In der ersten unbefangenen Äußerung des Klägers nach dem Unfall berichtet somit er selbst nicht von einer Verletzung, die unmittelbar durch den Sturz hätte verursacht werden können, z.B. einem Hämatom, einer Prellmarke oder anderen traumatischen Verletzungen. Vielmehr führt er selbst nur die bestehende Infektion auf das Sturzereignis zurück. Dagegen, dass die Infektion, die der Kläger am 5. April 2002 beschreibt, tatsächlich zumindest mittelbar auf den angeschuldigten Sturz zurückgeführt werden könne, spricht jedoch, dass der Internist S. in seinem Bericht vom 8. Juli 2002 mitgeteilt hat, den Kläger schon am 14. Februar 2002 um 22 Uhr nach einem häuslichen Sturz zu Hause behandelt zu haben. Der Kläger habe angegeben, vor einer Stunde gestürzt zu sein und sich den Stumpf des linken Unterschenkels angeschlagen zu haben. Er hat im Rahmen der damals durchgeführten Untersuchung an der Spitze des Stumpfes eine rot-bläuliche Vorwölbung ca. 2,5 cm - 4 cm (Hämatom) festgestellt. Am 21. März 2002 ist der Internist S. dann erneut im Rahmen eines Hausbesuchs beim Kläger gewesen, unmittelbar nach dem Sturz. Dabei hat der Kläger über angebliche Folgen eines Sturzes mit Prellung des linken Stumpfs berichtet. Allerdings sind bei der Untersuchung nur Zeichen einer Entzündung nach Infektion festzustellen gewesen. Offene Wunden, Schürfungen oder Prellungen hat der Internist S. nicht feststellen können. Auch die übrigen, vom Kläger angegebenen Ärzte haben eine Verletzung (Gesundheitserstschaden) nach dem Sturz vom 21. März 2002 nicht bestätigen können. Dr. K. hat den Kläger nach einem häuslichen Sturz am 14. Februar 2002 behandelt. Dr. S. hat mitgeteilt, er habe keine Kenntnis von einem Arbeitsunfall. Er hat den Kläger am 26. Februar 2002 untersucht. Dabei habe der Kläger über seit 12 Tagen bestehende Beschwerden am linken Knie geklagt, so dass offenbar auch der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. S. die bestehenden Beschwerden auf das Geschehen am 14. Februar 2002 zurückgeführt hat.
Damit ist durch die eingeholten Arztauskünfte lediglich nachgewiesen, dass der Kläger am 14. Februar 2002 zu Hause gestürzt ist, sich dabei den linken Stumpf geprellt hat und deshalb arbeitsunfähig war. Am 21. März 2002 war der linke Stumpf infiziert. Diese Infektion, die gegen 12 Uhr vom Internisten S. festgestellt worden ist, kann jedoch schon unter medizinischen Gesichtspunkten nicht auf einen knapp 2 Stunden vorher stattgefundenen Sturz zurückgeführt werden. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass diese entweder auf Folgen des Sturzes vom 14. Februar 2002 beruht oder auf einer Entzündung des Stumpfs durch die schon seit Jahren problematische linke Prothese und somit auf einer inneren Ursache.
Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vor dem SG vernommenen Zeugen ergibt sich kein Anhalt für eine beim Sturz am 21. März 2002 erlittene Verletzung. Zwar hat der Kläger offenbar nach dem Sturz über Beschwerden im Bereich des linken Stumpfes geklagt. Eine sichtbare Verletzung hat aber keiner der Zeugen beschreiben können.
Keine abweichende Beurteilung ist auch durch die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren gerechtfertigt. Dass der Kläger bei der Arbeit gestürzt ist, unterstellt auch der Senat für seine Beurteilung. Allein der zeitliche und örtliche Zusammenhang eines Sturzes mit dem Arbeitsplatz genügt jedoch noch nicht zur Annahme eines Arbeitsunfalls. Vielmehr muss, wie oben aufgeführt, u.a. ein darauf beruhender Gesundheitserstschaden nachgewiesen sein.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt auch der Bericht des Internisten S. vom 8. Juli 2002 keine andere Bewertung, da darin gerade keine Prellung oder andere traumatische Veränderung, bezogen auf das Ereignis vom 21. März 2002, sondern lediglich auf das Ereignis vom 14. Februar 2002 beschrieben wird. Am 21. März 2002 ist vielmehr nur eine Entzündung als neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigung beschrieben worden. Soweit vorgetragen wird, in seiner schriftlichen Aussage vom 17. Januar 2007 habe der Internist ausgeübt, dass der Kläger über Schmerzen nach dem Sturz geklagt habe, vermag auch dies eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger insbesondere am linken Stumpf Schmerzen verspürt hat, wenn berücksichtigt wird, dass der Stumpf entzündet und zudem durch das Hämatom, das sich der Kläger am 14. Februar 2002 zugezogen hat, verletzt war. Dass eine auf diesen Verletzungen aufsitzende Prothese, die zudem auch ohne diese Verletzungen in der Vergangenheit nur mit immer wieder auftretenden Schwierigkeiten zu tragen war, Schmerzen verursacht, ist nachvollziehbar. Nicht nachgewiesen ist durch diese Aussage jedoch, dass die Schmerzen wesentlich durch die Folgen des Sturzes am 21. März 2002 ausgelöst waren oder auf traumatische Verletzungen, erlitten durch diesen Sturz, zurückzuführen sind.
Auch der Bericht des Orthopäden vom 29. Juni 2002, vorgelegt im erstinstanzlichen Verfahren, erlaubt keine für den Kläger günstigen Rückschlüsse. Darin wird lediglich ausgeführt, dass nach zwei Stürzen im Februar und März 2002 die Stümpfe durch ein Hämatom und eine Infektion stark geschwollen sind und auch nach Abklingen der ersten Schwellung eine dauerhafte Prothesenanpassung nicht mehr möglich war. Da der Orthopädiemeister P. zudem kein Arzt ist, der beurteilen könnte, auf welchem Ereignis die festgestellten Verletzungen beruhten und er insbesondere den Kläger zwischen dem 14. und dem 21. März 2002 nicht gesehen hat, so dass er auch nicht aus eigener Wahrnehmung die Verletzungsfolgen zuordnen kann, war dessen Vernehmung als sachverständiger Zeuge (auch) im Berufungsverfahren verzichtbar. Auf welches Ereignis die bestehenden Gesundheitsprobleme zurückzuführen sind, ist deshalb nachvollziehbar auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Dass am 22. März 2002 jedenfalls der linke Stumpf geschwollen, entzündet und zusätzlich durch ein Hämatom verändert war, kann im Übrigen unterstellt werden, vermag jedoch nicht zur ursächlichen Zuordnung dieser Verletzungen zum 21. März 2002 zu verhelfen.
Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zu Lasten des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der 1949 geborene Kläger lebt seit 1995 in der Bundesrepublik und war ab 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2003 als Angestellter beim Caritasverband der D. R. e.V., Zentrum H., tätig. Er hat 1989 eine Unterschenkelamputation beidseits erlitten, die mit Prothesen versorgt ist.
Am 14. Februar 2002 erlitt der Kläger einen häuslichen Sturz, bei dem er sich den linken Stumpf prellte und ein Hämatom verursacht wurde. Er war daraufhin arbeitsunfähig erkrankt und nahm am 21. März 2002 die Arbeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme wieder auf. Am 21. März 2002 stürzte der Kläger während der Arbeit, die er um 9 Uhr aufgenommen hatte. Er unterbrach daraufhin seine Arbeit und ließ sich von seiner Ehefrau abholen. Seitdem ist er im Wesentlichen arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 meldete die AOK-Die Gesundheitskasse H. bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an. Danach habe der Kläger am 21. März 2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Beigefügt war der vom Kläger ausgefüllte Unfallfragebogen vom 5. April 2002. Darin führte der Kläger aus, als er sich von einem Büroschrank zurück zu seinem Arbeitstisch bewegt habe, sei er über einen Karton mit Monitoren gestolpert und gestürzt. Dadurch sei sein linker Stumpf beschädigt worden und eine starke Infektion ausgebrochen. Die linke Prothese passe ihm grundsätzlich nicht. Mit der rechten Prothese und zwei Krücken bestehe keine Möglichkeit zu gehen. Er sei auf einen Rollstuhl angewiesen. Sein Arbeitsplatz sei im Übrigen auch nicht behindertengerecht ausgestattet.
Der vom Kläger benannte Arzt Dr. S., Facharzt für Orthopädie, teilte auf die Anfrage der Beklagten unter dem 28. Juni 2002 mit, er habe keine Kenntnis von einem Arbeitsunfall. Er haben den Kläger am 26. Februar 2002 untersucht. Der Kläger habe über seit 12 Tagen bestehende Beschwerden am linken Knie geklagt, verursacht durch eine Prellung. Der Internist S. teilte unter dem 8. Juli 2002 mit, er habe den Kläger am 14. Februar 2002 um 22 Uhr zu Hause behandelt. Der Kläger habe angegeben, vor einer Stunde gestürzt zu sein und sich den Stumpf des linken Unterschenkels angeschlagen zu haben. Er habe an der Spitze des Stumpfes eine rot-bläuliche Vorwölbung ca. 2,5 cm - 4 cm (Hämatom) festgestellt. Am 21. März 2002 sei erneut ein Hausbesuch erfolgt mit angeblichen Folgen eines Sturzes mit Prellung des linken Stumpfs. Es hätten sich Zeichen eines Erysipels (akute Entzündung) gefunden. Nach seiner Kenntnis habe der Kläger schon länger Probleme mit nicht passenden Prothesen. Am 21. März 2002 sei ihm eine Hautinfektion am linken Stumpf aufgefallen. Offene Wunden, Schürfungen oder Prellungen habe er nicht feststellen können. Dr. K. gab unter dem 19. August 2002 an, er habe den Kläger nach einem häuslichen Sturz am 14. Februar 2002 behandelt.
Der Arbeitgeber gab unter dem 18. September 2002 an, der Kläger sei im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung nach dem Sturz vom 14. Februar 2002 am 21. März 2002 tätig gewesen. An diesem Tag habe er um 9 Uhr seine Arbeit begonnen und am Vormittag des gleichen Tages aufgrund seiner Beschwerden wieder abgebrochen. Man habe das Geschehen nicht als Arbeitsunfall eingeordnet und deshalb auch keine Unfallanzeige erstattet. Der Kläger sei seitdem arbeitsunfähig.
Die Beklagte zog den Entlassungsbericht vom 15. Oktober 2002 über die Rehabilitationsmaßnahme vom 13. September bis 11. Oktober 2002, getragen vom Rentenversicherungsträger, bei, ebenso das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg vom 28. Mai 2002 sowie das Vorerkrankungsverzeichnis. Darin wurden u.a. seit 1996 bekannte, wiederholte Probleme mit der Anpassung von Prothesen links mitgeteilt.
Der Kläger legte eine Skizze sowie drei Fotographien seines Arbeitsplatzes vor. Er benannte zwei Personen als Zeugen des stattgehabten Sturzes.
Die Beklagte zog weiter die Akten des Versorgungsamts H. bei. Aktenkundig ist darin u.a. ein Bericht des Sanitäts- und Orthopädiehauses G. vom 14. April 2001. Danach sei der Kläger seit 1996 Kunde. Seitdem seien die Stumpfprobleme, insbesondere am linken Stumpf, bekannt. Gegenüber der Beklagten teilte der Vertreter des Sanitätshauses auf Anfrage unter dem 21. April 2004 mit, die Versorgung des Stumpfes sei eigentlich unproblematisch gewesen. Allerdings sei der linke Stumpf bei längerer Belastung nie ganz schmerzfrei gewesen.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 stellte die Beklagte fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 21. März 2003 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Es habe trotz verschiedener Anfragen nicht im Sinne des Vollbeweises geklärt werden können, ob der Kläger am 21. März 2002 gestürzt sei und ob er tatsächlich einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Aber selbst wenn das geschilderte Ereignis einen Arbeitsunfall darstellte, könnte hieraus kein Leistungsanspruch abgeleitet werden. Denn er sei am 21. März 2003 bei einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung gestürzt, die auf einer Arbeitsunfähigkeit, hervorgerufen durch einen Sturz im häuslichen Bereich, beruhte. Daher könne auf dem insoweit unterstellten Unfall vom 21. März 2002 keine weitere Arbeitsunfähigkeit beruhen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei während seiner versicherten Tätigkeit gestürzt. Dafür gebe es auch Zeugen. Auch seine Ärzte wüssten Bescheid. Der Kläger legte u.a. die Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes vom 7. April 2003 vor, wonach diese am 21. März 2002 zu einem Notfalleinsatz an den Arbeitsplatz des Klägers gerufen worden seien.
Die Beklagte befragte daraufhin die vom Kläger benannten Zeugen schriftlich. Frau G. B. teilte unter dem 21. Februar 2006 mit, sie sei erst nach dem Sturz zum Kläger gekommen, sei also keine Augenzeugin des Sturzgeschehens. Sie habe den Sturz nur während eines Telefonats akustisch wahrgenommen. Bei ihrem Eintreffen habe der Kläger auf einem Stuhl gesessen und einen hilflosen Eindruck gemacht. Herr H. sei bereits bei ihm gewesen. Der Kläger habe über Schmerzen am Beinstumpf geklagt. Der ehemalige Arbeitgeber antwortete auf weitere Fragen der Beklagten mit Schreiben vom 10. März 2006. J. H. führte unter dem 17. Mai 2006 aus, er sei unmittelbar nach dem Sturz zum Kläger gelangt, der auf dem Boden gelegen habe. Er habe ihm geholfen, sich wieder aufzurichten und den Kläger in Begleitung dessen Ehefrau nach Hause zu transportieren. Er erinnere sich, dass der Kläger über Schmerzen im Bereich des Beinstumpf geklagt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2006 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Es sei zwar unzweifelhaft, dass der Kläger am 21. März 2002 an seinem Arbeitsplatz gestürzt sei. Die Ursache des Sturzes habe jedoch nicht widerspruchsfrei festgestellt werden können. Die Ursache könne wegen herumliegender Kartons oder wegen einer schlecht sitzenden Prothese erfolgt sein. Direkt nach dem Ereignis habe der Kläger gegenüber Zeugen über die schlecht sitzende Prothese als mögliche Sturzursache geklagt, auch gegenüber dem Arbeitgeber und den behandelnden Ärzten nicht über einen möglichen Arbeitsunfall berichtet. Daher könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich über einen Karton gestolpert sei. Daher könnten auch die Sturzfolgen nicht zu Lasten der Beklagten gehen und ein Arbeitsunfall nicht anerkannt werden.
Dagegen hat der Kläger am 1. August 2006 Klage zum Sozialgericht H. (SG) erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe von Anfang an, auch gegenüber den Zeugen, darüber berichtet, dass der Sturz durch ein Stolpern über einen Karton verursacht worden sei. Auch sei er am 14.2. gestürzt, weil er von seiner Arbeit übermüdet gewesen sei. Das SG hat am 19. Dezember 2006 in nichtöffentlicher Sitzung die Zeugen O. S. (Ehefrau des Klägers), G. B. und J. H. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag wird inhaltlich Bezug genommen. Vorgelegt hat der Kläger weiter das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 14. Dezember 2006 sowie den Bericht über die orthopädietechnische Begutachtung und Anamnese des OMM P., Sanitäts- und Orthopädiehaus W. G. vom 29. Juni 2003 samt Maßbogen vom 22. März 2002 und – unscharfer – Lichtbildaufnahme des linken Stumpfes vom gleichen Tag. Auf deren Inhalte wird verwiesen. Auf Anfrage des SG hat der Internist S. unter dem 17. Januar 2007 die Auskunft erteilt, dass er den Kläger am 21. März 2003 um 12.10 Uhr untersucht habe. Der Kläger habe über Schmerzen am rechten Beinstumpf geklagt, nachdem er gestürzt sei. Es habe sich eine schmerzhafte Rötung an der tragbaren Fläche des Stumpfes des rechten Unterschenkels befunden. Er habe dies als Hautinfekt definiert und eine Behandlung eingeleitet. Auf Einwände des Klägers hat der Internist S. nach Aufforderung des SG den weiteren Bericht vom 11. April 2007 vorgelegt. Beigefügt war das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom 29. Mai und 28. Mai 2002. Auf beide Berichte wird inhaltlich verwiesen.
Durch Urteil vom 3. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen, da es an einem für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls erforderlichen Gesundheitserstschaden fehle. Darüber hinaus sei nach Aussage des Internisten S. der Unfall vom 14. Februar 2002 für die Arbeitsunfähigkeit wesentlich und nicht das angeschuldigte Geschehen vom 21. März 2002.
Gegen das ihm am 11. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Oktober 2007 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, er sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unstreitig gestürzt. Allerdings habe das SG zu Unrecht die Ablehnung auf die nur flüchtig erstellten Aussagen des Internisten S. gestützt, der noch gegenüber der Beklagten im Bericht vom 8. Juli 2002 von einer Prellung des linken Stumpfes gesprochen habe. Auch der Orthopäde habe bei seiner Messung am 22. März 2002 festgestellt, dass nach zwei Stürzen die Stümpfe durch ein Hämatom und eine Infektion stark geschwollen gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts H. vom 3. Juli 2007 sowie den Bescheid vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis am 21. März 2002 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend führt sie aus, es sei keineswegs so, dass der Internist S. unter dem 8. Juli 2002 eine Prellung durch den Sturz am 21. März 2002 bestätigt habe.
Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie für unbegründet erachtet. Es ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Dies hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig beschlossen, so dass die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 4 SGG). Der Nachweis eines versicherten Arbeitsunfalls am 21. März 2002 ist nicht erbracht.
Der Antrag des Klägers, das Ereignis vom 21. März 2002 als Arbeitsunfall festzustellen, ist gemäß § 55 Abs 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Feststellungsklage zulässig. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wie es das Unfallversicherungsverhältnis zwischen dem Kläger als Versichertem und der Beklagten als Trägerin der Unfallversicherung darstellt. Der Kläger kann nicht nur verlangen, gegenwärtige Leistungspflichten der Beklagten aufgrund dieses Rechtsverhältnisses festzustellen, sondern auch darauf klagen, die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten für einen drohenden künftigen Leistungsfall festzustellen ((BSG SozR 2200 § 551 Nr. 35 S 67 f; SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und 3; SozR 4-2700 § 8 Nr. 16). Voraussetzung ist auch für diese Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 letzter Teilsatz SGG), dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dieses besondere Feststellungsinteresse liegt hier vor, da der Kläger einen - nicht ausgeheilten - Gesundheitsschaden geltend macht, der nach seiner Auffassung auf das angeschuldigte Geschehen zurückzuführen ist.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen längerdauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).
Als Gesundheitserstschaden oder längerdauernde Unfallfolge sind Gesundheitsstörungen allerdings nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27. Juni 2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286). Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 278). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sich der Kläger bei dem Sturz vom 21. März 2002 einen Gesundheitserstschaden zugezogen hat. Offen bleiben kann daher, ob sich der Sturz aus innerer Ursache (schlecht sitzende Prothese) oder aus äußerer Ursache (Stolpern über Kartons am Arbeitsplatz) ereignet hat.
Im Unfallfragebogen vom 5. April 2002 hat der Kläger selbst ausgeführt, dass durch den Sturz sein linker Stumpf beschädigt worden und eine starke Infektion ausgebrochen sei. Die linke Prothese passe ihm grundsätzlich nicht. In der ersten unbefangenen Äußerung des Klägers nach dem Unfall berichtet somit er selbst nicht von einer Verletzung, die unmittelbar durch den Sturz hätte verursacht werden können, z.B. einem Hämatom, einer Prellmarke oder anderen traumatischen Verletzungen. Vielmehr führt er selbst nur die bestehende Infektion auf das Sturzereignis zurück. Dagegen, dass die Infektion, die der Kläger am 5. April 2002 beschreibt, tatsächlich zumindest mittelbar auf den angeschuldigten Sturz zurückgeführt werden könne, spricht jedoch, dass der Internist S. in seinem Bericht vom 8. Juli 2002 mitgeteilt hat, den Kläger schon am 14. Februar 2002 um 22 Uhr nach einem häuslichen Sturz zu Hause behandelt zu haben. Der Kläger habe angegeben, vor einer Stunde gestürzt zu sein und sich den Stumpf des linken Unterschenkels angeschlagen zu haben. Er hat im Rahmen der damals durchgeführten Untersuchung an der Spitze des Stumpfes eine rot-bläuliche Vorwölbung ca. 2,5 cm - 4 cm (Hämatom) festgestellt. Am 21. März 2002 ist der Internist S. dann erneut im Rahmen eines Hausbesuchs beim Kläger gewesen, unmittelbar nach dem Sturz. Dabei hat der Kläger über angebliche Folgen eines Sturzes mit Prellung des linken Stumpfs berichtet. Allerdings sind bei der Untersuchung nur Zeichen einer Entzündung nach Infektion festzustellen gewesen. Offene Wunden, Schürfungen oder Prellungen hat der Internist S. nicht feststellen können. Auch die übrigen, vom Kläger angegebenen Ärzte haben eine Verletzung (Gesundheitserstschaden) nach dem Sturz vom 21. März 2002 nicht bestätigen können. Dr. K. hat den Kläger nach einem häuslichen Sturz am 14. Februar 2002 behandelt. Dr. S. hat mitgeteilt, er habe keine Kenntnis von einem Arbeitsunfall. Er hat den Kläger am 26. Februar 2002 untersucht. Dabei habe der Kläger über seit 12 Tagen bestehende Beschwerden am linken Knie geklagt, so dass offenbar auch der Kläger bei der Untersuchung durch Dr. S. die bestehenden Beschwerden auf das Geschehen am 14. Februar 2002 zurückgeführt hat.
Damit ist durch die eingeholten Arztauskünfte lediglich nachgewiesen, dass der Kläger am 14. Februar 2002 zu Hause gestürzt ist, sich dabei den linken Stumpf geprellt hat und deshalb arbeitsunfähig war. Am 21. März 2002 war der linke Stumpf infiziert. Diese Infektion, die gegen 12 Uhr vom Internisten S. festgestellt worden ist, kann jedoch schon unter medizinischen Gesichtspunkten nicht auf einen knapp 2 Stunden vorher stattgefundenen Sturz zurückgeführt werden. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass diese entweder auf Folgen des Sturzes vom 14. Februar 2002 beruht oder auf einer Entzündung des Stumpfs durch die schon seit Jahren problematische linke Prothese und somit auf einer inneren Ursache.
Auch unter Berücksichtigung der Aussagen der vor dem SG vernommenen Zeugen ergibt sich kein Anhalt für eine beim Sturz am 21. März 2002 erlittene Verletzung. Zwar hat der Kläger offenbar nach dem Sturz über Beschwerden im Bereich des linken Stumpfes geklagt. Eine sichtbare Verletzung hat aber keiner der Zeugen beschreiben können.
Keine abweichende Beurteilung ist auch durch die Einwendungen des Klägers im Berufungsverfahren gerechtfertigt. Dass der Kläger bei der Arbeit gestürzt ist, unterstellt auch der Senat für seine Beurteilung. Allein der zeitliche und örtliche Zusammenhang eines Sturzes mit dem Arbeitsplatz genügt jedoch noch nicht zur Annahme eines Arbeitsunfalls. Vielmehr muss, wie oben aufgeführt, u.a. ein darauf beruhender Gesundheitserstschaden nachgewiesen sein.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt auch der Bericht des Internisten S. vom 8. Juli 2002 keine andere Bewertung, da darin gerade keine Prellung oder andere traumatische Veränderung, bezogen auf das Ereignis vom 21. März 2002, sondern lediglich auf das Ereignis vom 14. Februar 2002 beschrieben wird. Am 21. März 2002 ist vielmehr nur eine Entzündung als neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigung beschrieben worden. Soweit vorgetragen wird, in seiner schriftlichen Aussage vom 17. Januar 2007 habe der Internist ausgeübt, dass der Kläger über Schmerzen nach dem Sturz geklagt habe, vermag auch dies eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger insbesondere am linken Stumpf Schmerzen verspürt hat, wenn berücksichtigt wird, dass der Stumpf entzündet und zudem durch das Hämatom, das sich der Kläger am 14. Februar 2002 zugezogen hat, verletzt war. Dass eine auf diesen Verletzungen aufsitzende Prothese, die zudem auch ohne diese Verletzungen in der Vergangenheit nur mit immer wieder auftretenden Schwierigkeiten zu tragen war, Schmerzen verursacht, ist nachvollziehbar. Nicht nachgewiesen ist durch diese Aussage jedoch, dass die Schmerzen wesentlich durch die Folgen des Sturzes am 21. März 2002 ausgelöst waren oder auf traumatische Verletzungen, erlitten durch diesen Sturz, zurückzuführen sind.
Auch der Bericht des Orthopäden vom 29. Juni 2002, vorgelegt im erstinstanzlichen Verfahren, erlaubt keine für den Kläger günstigen Rückschlüsse. Darin wird lediglich ausgeführt, dass nach zwei Stürzen im Februar und März 2002 die Stümpfe durch ein Hämatom und eine Infektion stark geschwollen sind und auch nach Abklingen der ersten Schwellung eine dauerhafte Prothesenanpassung nicht mehr möglich war. Da der Orthopädiemeister P. zudem kein Arzt ist, der beurteilen könnte, auf welchem Ereignis die festgestellten Verletzungen beruhten und er insbesondere den Kläger zwischen dem 14. und dem 21. März 2002 nicht gesehen hat, so dass er auch nicht aus eigener Wahrnehmung die Verletzungsfolgen zuordnen kann, war dessen Vernehmung als sachverständiger Zeuge (auch) im Berufungsverfahren verzichtbar. Auf welches Ereignis die bestehenden Gesundheitsprobleme zurückzuführen sind, ist deshalb nachvollziehbar auch diesem Bericht nicht zu entnehmen. Dass am 22. März 2002 jedenfalls der linke Stumpf geschwollen, entzündet und zusätzlich durch ein Hämatom verändert war, kann im Übrigen unterstellt werden, vermag jedoch nicht zur ursächlichen Zuordnung dieser Verletzungen zum 21. März 2002 zu verhelfen.
Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zu Lasten des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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