Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3113/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 164/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 27.12.2007 form- und fristgerecht (§ 64 Abs. 3 SGG) eingelegte Beschwerde des 1957 geborenen Antragstellers, der das SG nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 29.11.2007, mit dem das SG den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abgelehnt hat, da der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht glaubhaft gemacht. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Maßgebend ist der Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung oder Wiederbewilligung von Leistungen. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes nach der Antragstellung sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 3 SGB II).
Der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau verfügen über Vermögen, das die Grundfreibeträge von 20.850 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung bzw. 16.650 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung übersteigt. Die Ehefrau des Antragstellers ist Eigentümerin des nicht von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bewohnten Hausgrundstücks E.weg in I., das nach einem Wertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt I. vom 08.05.2003 einen Wert von 120.000,00 EUR hat. Das nicht selbst genutzte Wohnhaus E.straße in I. stellt einzusetzendes Vermögen dar und an der Verwertbarkeit bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Verwertbarkeit ist auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ausgeschlossen, worauf der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde maßgeblich abgestellt hat. Nach dieser Vorschrift sind Sachen und Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Prüfung, ob eine solche besondere Härte vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. hierzu Mecke in Eicher/Spelbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 91f.).
Der Senat stimmt mit dem SG darin überein, dass bei dem Antragsteller eine besondere Härte, die dazu führen würde, dass das Wohnhaus in der Eisenbergstraße 21 in Isny bei der Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen wäre, nicht vorliegt. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller und seine Ehefrau den Verkauf dieses Hausgrundstückes gar nicht anstreben, sondern seit Jahren planen, aus ihrem derzeit bewohnten und ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Reihenhaus in die ererbte Immobilie umzuziehen. Zutreffend hat das SG entschieden, dass das gleichzeitige Eigentum an zwei Hausgrundstücken allenfalls im Wege der Härte nur für eine kurze Übergangszeit anrechnungsfrei hingenommen werden kann. Die Ehefrau des Antragstellers ist seit 2004 Alleineigentümerin des Hausgrundstückes und ab Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I hatte der Antragsteller genügend Überlegungszeit, um sich zu entscheiden, ob das Hausgrundstück E.weg 21 möglichst rasch renoviert werden kann, um selbst dort einzuziehen, oder ob dieses Hausgrundstück verkauft werden soll. Da nach dem Bericht über den Renovierungsstand vom 13.08.2007 offenbar ein Umzug immer noch nicht durchgeführt worden ist und auch nicht konkret absehbar ist, kann dem Antragsteller auch durch die Annahme eines Härtefalles eine Verwertung des immer noch nicht selbst genutzten Wohneigentums seiner Ehefrau nicht nachgelassen werden, wie dies das SG zutreffend entschieden hat. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zu demselben Ergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 27.12.2007 form- und fristgerecht (§ 64 Abs. 3 SGG) eingelegte Beschwerde des 1957 geborenen Antragstellers, der das SG nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 29.11.2007, mit dem das SG den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abgelehnt hat, da der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht glaubhaft gemacht. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.04.2007, BGBl. I S. 554). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Maßgebend ist der Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung oder Wiederbewilligung von Leistungen. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes nach der Antragstellung sind zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 3 SGB II).
Der Antragsteller und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau verfügen über Vermögen, das die Grundfreibeträge von 20.850 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der ab 01.01.2008 geltenden Fassung bzw. 16.650 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung übersteigt. Die Ehefrau des Antragstellers ist Eigentümerin des nicht von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bewohnten Hausgrundstücks E.weg in I., das nach einem Wertgutachten des Gutachterausschusses der Stadt I. vom 08.05.2003 einen Wert von 120.000,00 EUR hat. Das nicht selbst genutzte Wohnhaus E.straße in I. stellt einzusetzendes Vermögen dar und an der Verwertbarkeit bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Verwertbarkeit ist auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ausgeschlossen, worauf der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde maßgeblich abgestellt hat. Nach dieser Vorschrift sind Sachen und Rechte nicht als Vermögen zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Prüfung, ob eine solche besondere Härte vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. hierzu Mecke in Eicher/Spelbrink, SGB II, § 12 Rdnr. 91f.).
Der Senat stimmt mit dem SG darin überein, dass bei dem Antragsteller eine besondere Härte, die dazu führen würde, dass das Wohnhaus in der Eisenbergstraße 21 in Isny bei der Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen wäre, nicht vorliegt. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller und seine Ehefrau den Verkauf dieses Hausgrundstückes gar nicht anstreben, sondern seit Jahren planen, aus ihrem derzeit bewohnten und ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Reihenhaus in die ererbte Immobilie umzuziehen. Zutreffend hat das SG entschieden, dass das gleichzeitige Eigentum an zwei Hausgrundstücken allenfalls im Wege der Härte nur für eine kurze Übergangszeit anrechnungsfrei hingenommen werden kann. Die Ehefrau des Antragstellers ist seit 2004 Alleineigentümerin des Hausgrundstückes und ab Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I hatte der Antragsteller genügend Überlegungszeit, um sich zu entscheiden, ob das Hausgrundstück E.weg 21 möglichst rasch renoviert werden kann, um selbst dort einzuziehen, oder ob dieses Hausgrundstück verkauft werden soll. Da nach dem Bericht über den Renovierungsstand vom 13.08.2007 offenbar ein Umzug immer noch nicht durchgeführt worden ist und auch nicht konkret absehbar ist, kann dem Antragsteller auch durch die Annahme eines Härtefalles eine Verwertung des immer noch nicht selbst genutzten Wohneigentums seiner Ehefrau nicht nachgelassen werden, wie dies das SG zutreffend entschieden hat. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zu demselben Ergebnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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