Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3603/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2343/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wegen der Einladung zu einem persönlichen Gespräch.
Der am 1959 geborene Kläger ist ledig. Er ist Vater des am 1989 geborenen N. G. B. (NGB). Der Kläger bewohnt einen am 01.04.2002 gemieteten, 1962 bezugsfertig gewordenen Wohnraum (1 Zimmer, 16 m², Nutzungsrecht Duschen, Toilette außerhalb des Wohnraumes). Die Miete beträgt monatlich 190 EUR zuzüglich monatlich 10 EUR Abschlagszahlung für Stromkosten (Mietvertrag vom 01.04.2002). Der Kläger verfügt über kein Einkommen und über kein verwertbares Vermögen.
Der Kläger bezog bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Jahr 2003 führte er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Klageverfahren (7 K 1255/03, 7 K 2272/03, 7 K 1550/03 und 7 K 3083/03) gegen die Landeshauptstadt Stuttgart - Sozialamt -, die durch einen Vergleich, in dem sich die dortige Beklagte zur Zahlung von 1.200 EUR verpflichtete, beigelegt wurden. Ab 01.01.2005 bezog er vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 535 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 190 EUR).
Am 02.05.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten für seinen Sohn NGB ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2005 ab. Gegen den Bescheid vom 17.06.2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2005 am 22.06.2005 Widerspruch ein.
Mit dem vorliegend streitigen Schreiben vom 13.09.2005 bat der Beklagte den Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 07.10.2005 um 8.30 Uhr im Job Center D. zur Klärung seines Widerspruches und zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Der Kläger wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 am 21.09.2005 beim Beklagten Widerspruch. Außerdem beantragte der Kläger Leistungen nach § 16 Absatz 3 SGB II sowie - in der Folgezeit - weitere Leistungen.
Mit Schreiben vom 17.11.2005 erinnerte der Kläger den Beklagten an seine Widersprüche und seinen Antrag nach § 16 Absatz 3 SGB II.
Am 05.04.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklage (Aktenzeichen S 9 AS 2347/06) wegen seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.06.2005 und 13.09.2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 wurde der Widerspruch des Klägers gegen das Einladungsschreiben vom 13.09.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe eine Meldepflicht während der Zeit, für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beansprucht werden.
Am 17.05.2006 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 - die vorliegend streitgegenständliche - Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Eingliederungsvereinbarung am 13.09.2005 sei wegen seines Antrages für seinen Sohn NGB und seinen gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruch angeboten worden. Er sei nicht aufgefordert worden, seiner Meldepflicht nachzukommen. Der Kläger berief sich weiter auf den beim Verwaltungsgericht Stuttgart geschlossen Vergleich und auf eine Restitutionsklage.
Der Beklagte leitete Maßnahmen zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ein und bestellte den Kläger mit Schreiben vom 13.06.2006 und 12.07.2006 zur Untersuchung beim Gesundheitsamt S. ein, der sich der Kläger nicht unterzog.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2007 wies das SG die Klage gegen den Bescheid vom 13.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 ab. Das SG führte zur Begründung aus, unabhängig von der Frage, ob die Aufforderung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung einen Verwaltungsakt darstelle, habe der Beklagte nach der äußeren Form einen Verwaltungsakt erlassen wollen, woran er sich festhalten lassen müsse. Eine Eingliederungsvereinbarung sei durch das Schreiben des Beklagten noch nicht abgeschlossen worden. Die Aufforderung, sich zu einem Gespräch über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung beim Beklagten einzufinden, gehöre zu dessen gesetzlichem Aufgabenbereich. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen das Aufforderungsschreiben seien nicht nachvollziehbar.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.04.2007 hat der Kläger am 09.05.2007 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist allein das in der Form eines Verwaltungsaktes ergangene Schreiben des Beklagten vom 13.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2006. Nur hiergegen richten sich die Klage und die vorliegende Berufung des Klägers. Sonstige Bescheide des Beklagten, insbesondere die an den Kläger ergangenen Bewilligungsbescheide, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.
Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass sich der Beklagte an der äußeren Form des streitgegenständlichen Schreibens festhalten lassen muss, dass eine Eingliederungsvereinbarung, die Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein kann, noch nicht abgeschlossen wurde, dass die Aufforderung, sich zu einem Gespräch über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung beim Beklagten einzufinden, zu dessen gesetzlichem Aufgabenbereich gehört und dass die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen das Aufforderungsschreiben nicht überzeugend sind. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtbescheid gemachten Ausführungen zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ob der Beklagte berechtigt war, die Aufforderung zur Meldung in der Form eines Verwaltungsaktes vorzunehmen und, falls nicht, ob der angefochtene Bescheid nicht bereits deshalb hätte aufgehoben werden müssen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn der Verwaltungsakt hat sich durch Zeitablauf erledigt. Für eine Klage, die darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festzustellen, würde es an einem Feststellungsinteresse fehlen, da die Beklagte keine für den Kläger nachteilige Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger deshalb, weil er der Einladung im streitgegenständlichen Schreiben des Beklagten nicht nachgekommen ist, Rechtsnachteile drohen. Der Beklagte hat das Verhalten des Klägers nicht zum Anlass genommen, gegen den Kläger Maßnahmen oder Sanktionen auszusprechen oder in die Wege zu leiten. Dem entspricht auch der Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens vom 13.09.2005, das - nach Aktenlage - eine Rechtsfolgenbelehrung nicht enthielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wegen der Einladung zu einem persönlichen Gespräch.
Der am 1959 geborene Kläger ist ledig. Er ist Vater des am 1989 geborenen N. G. B. (NGB). Der Kläger bewohnt einen am 01.04.2002 gemieteten, 1962 bezugsfertig gewordenen Wohnraum (1 Zimmer, 16 m², Nutzungsrecht Duschen, Toilette außerhalb des Wohnraumes). Die Miete beträgt monatlich 190 EUR zuzüglich monatlich 10 EUR Abschlagszahlung für Stromkosten (Mietvertrag vom 01.04.2002). Der Kläger verfügt über kein Einkommen und über kein verwertbares Vermögen.
Der Kläger bezog bis 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Jahr 2003 führte er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Klageverfahren (7 K 1255/03, 7 K 2272/03, 7 K 1550/03 und 7 K 3083/03) gegen die Landeshauptstadt Stuttgart - Sozialamt -, die durch einen Vergleich, in dem sich die dortige Beklagte zur Zahlung von 1.200 EUR verpflichtete, beigelegt wurden. Ab 01.01.2005 bezog er vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 535 EUR (Regelleistung 345 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 190 EUR).
Am 02.05.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten für seinen Sohn NGB ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2005 ab. Gegen den Bescheid vom 17.06.2005 legte der Kläger mit Schreiben vom 21.06.2005 am 22.06.2005 Widerspruch ein.
Mit dem vorliegend streitigen Schreiben vom 13.09.2005 bat der Beklagte den Kläger zu einem persönlichen Gespräch am 07.10.2005 um 8.30 Uhr im Job Center D. zur Klärung seines Widerspruches und zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Der Kläger wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2005 am 21.09.2005 beim Beklagten Widerspruch. Außerdem beantragte der Kläger Leistungen nach § 16 Absatz 3 SGB II sowie - in der Folgezeit - weitere Leistungen.
Mit Schreiben vom 17.11.2005 erinnerte der Kläger den Beklagten an seine Widersprüche und seinen Antrag nach § 16 Absatz 3 SGB II.
Am 05.04.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklage (Aktenzeichen S 9 AS 2347/06) wegen seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.06.2005 und 13.09.2005.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 wurde der Widerspruch des Klägers gegen das Einladungsschreiben vom 13.09.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehe eine Meldepflicht während der Zeit, für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beansprucht werden.
Am 17.05.2006 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 - die vorliegend streitgegenständliche - Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Eingliederungsvereinbarung am 13.09.2005 sei wegen seines Antrages für seinen Sohn NGB und seinen gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Widerspruch angeboten worden. Er sei nicht aufgefordert worden, seiner Meldepflicht nachzukommen. Der Kläger berief sich weiter auf den beim Verwaltungsgericht Stuttgart geschlossen Vergleich und auf eine Restitutionsklage.
Der Beklagte leitete Maßnahmen zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ein und bestellte den Kläger mit Schreiben vom 13.06.2006 und 12.07.2006 zur Untersuchung beim Gesundheitsamt S. ein, der sich der Kläger nicht unterzog.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.04.2007 wies das SG die Klage gegen den Bescheid vom 13.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 ab. Das SG führte zur Begründung aus, unabhängig von der Frage, ob die Aufforderung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung einen Verwaltungsakt darstelle, habe der Beklagte nach der äußeren Form einen Verwaltungsakt erlassen wollen, woran er sich festhalten lassen müsse. Eine Eingliederungsvereinbarung sei durch das Schreiben des Beklagten noch nicht abgeschlossen worden. Die Aufforderung, sich zu einem Gespräch über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung beim Beklagten einzufinden, gehöre zu dessen gesetzlichem Aufgabenbereich. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen das Aufforderungsschreiben seien nicht nachvollziehbar.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 10.04.2007 hat der Kläger am 09.05.2007 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist allein das in der Form eines Verwaltungsaktes ergangene Schreiben des Beklagten vom 13.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2006. Nur hiergegen richten sich die Klage und die vorliegende Berufung des Klägers. Sonstige Bescheide des Beklagten, insbesondere die an den Kläger ergangenen Bewilligungsbescheide, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.
Das SG hat in dem angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass sich der Beklagte an der äußeren Form des streitgegenständlichen Schreibens festhalten lassen muss, dass eine Eingliederungsvereinbarung, die Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein kann, noch nicht abgeschlossen wurde, dass die Aufforderung, sich zu einem Gespräch über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung beim Beklagten einzufinden, zu dessen gesetzlichem Aufgabenbereich gehört und dass die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen das Aufforderungsschreiben nicht überzeugend sind. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtbescheid gemachten Ausführungen zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ob der Beklagte berechtigt war, die Aufforderung zur Meldung in der Form eines Verwaltungsaktes vorzunehmen und, falls nicht, ob der angefochtene Bescheid nicht bereits deshalb hätte aufgehoben werden müssen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn der Verwaltungsakt hat sich durch Zeitablauf erledigt. Für eine Klage, die darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festzustellen, würde es an einem Feststellungsinteresse fehlen, da die Beklagte keine für den Kläger nachteilige Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger deshalb, weil er der Einladung im streitgegenständlichen Schreiben des Beklagten nicht nachgekommen ist, Rechtsnachteile drohen. Der Beklagte hat das Verhalten des Klägers nicht zum Anlass genommen, gegen den Kläger Maßnahmen oder Sanktionen auszusprechen oder in die Wege zu leiten. Dem entspricht auch der Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens vom 13.09.2005, das - nach Aktenlage - eine Rechtsfolgenbelehrung nicht enthielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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