L 8 AL 2725/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 1825/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2725/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. April 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2005 aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) aufgehoben und vom Kläger die Erstattung der bezogenen Leistungen verlangt hat.

Der am 1980 geborene Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann vom 03.09.2001 bis 29.02.2004 in diesem Beruf befristet beschäftigt. Am 18.02.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Er gab an, er stelle sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, weil er bisher noch keinen Studienplatz habe. Mit Bescheid vom 10.03.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 01.03.2004. Vom 01.03.2004 bis 26.03.2004 absolvierte der Kläger auf Veranlassung der Beklagten eine Trainingsmaßnahme (Bewerbertraining), der sich für die Zeit vom 29.03. bis 23.04.2004 ein Praktikum anschließen sollte. Nach dem Beratungsvermerk vom 15.04.2004 war der Beklagten zu der Zeit nicht bekannt, ob der Kläger einen Praktikumsplatz hatte. Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25.05.2004 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger vom 29.03.2004 bis 27.04.2004 in den Städtischen Kliniken E. ein Praktikum absolvierte. Auf Anfrage der Beklagten teilten die Städtischen Kliniken E. am 02.07.2004 mit, der Kläger sei vom 29.03.2004 bis 26.06.2004 als Praktikant ohne Entgelt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden beschäftigt gewesen. Ab 05.07.2004 begann der Kläger auf Veranlassung der Beklagten eine weitere Trainingsmaßnahme. Im Wintersemester 2004 nahm der Kläger ein Medizinstudium auf.

Mit Bescheid vom 27.07.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 26.04.2004 bis 26.06.2004 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung des gezahlten Alg in Höhe von 1.555,58 EUR. Der Kläger habe in der genannten Zeit für Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden und habe daher keinen Leistungsanspruch gehabt. Der Verpflichtung, alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, mitzuteilen, sei er zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.

Dagegen legte der Kläger am 18.08.2004 Widerspruch ein und machte geltend, er habe der Beklagten jederzeit zur Verfügung gestanden. Im Zusammenhang mit dem Seminar des AMK-Teams sei ein Praktikum erforderlich gewesen, das er im Krankenhaus absolviert habe. Da er trotz weiterer Arbeitsplatzsuche noch keine Arbeitsstelle gefunden habe, sei er im Krankenhaus - ohne Vertrag und ohne Bezahlung - weiter tätig gewesen, um etwas Sinnvolles zu tun. Er hätte jederzeit von einer Minute auf die andere dort fernbleiben können. Im Übrigen sei er jederzeit persönlich erreichbar gewesen. Eine erhebliche Änderung in seinen Verhältnissen habe nicht vorgelegen, sodass eine Mitteilung an die Beklagte nicht erforderlich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei vom 26.04. bis 26.06.2004 nicht arbeitslos gewesen, da er in dieser Zeit in einem mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Dass er kein Arbeitsentgelt erhalten habe, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Nur die Zeit der Beschäftigung bis 25.04.2004 sei von ihr als im Rahmen der Trainingsmaßnahme geleistetes Praktikum anerkannt worden. Dies gelte nicht für die sich hieran anschließende Zeit der Tätigkeit bei den Städtischen Kliniken E ... Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er grob fahrlässig nicht nachgekommen.

Dagegen erhob der Kläger am 30.03.2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit er er sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Verpflichtung zur Erstattung des in der Zeit vom 26.04. bis 26.06.2004 bezogenen Alg wandte. Er machte geltend, es sei zu keiner - zur Aufhebung der Bewilligung berechtigenden - wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen, da durch das von ihm absolvierte Praktikum bei den Städtischen Kliniken E. seine Arbeitslosigkeit nicht entfallen sei. Er habe auf Veranlassung der Beklagten bis 25.04.2004 im Rahmen des praktischen Teils einer Trainingsmaßnahme dieses Praktikum absolviert. Da er bis zum 25.04.2004 noch keinen Arbeitsplatz gefunden habe, habe er das Praktikum ohne Vertrag - er habe weder ein Arbeitsentgelt noch Sachvergütungen erhalten - fortgesetzt. Das (verlängerte) Praktikum hätte er im Falle einer Arbeitsmöglichkeit ohne jegliche Nachteile abbrechen können. Dies werde auch dadurch belegt, dass er Termine bei der Beklagten am 11.05. und 08.06.2004 und einen Bewerbungstermin im Juni 2004 wahrgenommen habe. Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Kläger sei während des Praktikums nicht verfügbar gewesen. Eine sofortige Beendigung der Tätigkeit wäre schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er durch sein Praktikum voll in den Stationsablauf eingeplant gewesen sei. Darüber hinaus hätte eine vorzeitige Aufgabe der Tätigkeit negative Konsequenzen für den Kläger gehabt. Das SG holte von den Städtischen Kliniken E. eine schriftliche Auskunft ein. Der Personalleiter gab unter Vorlage der Verfügungen vom 07.04. und 26.04.2004 an, das Praktikum hätte zunächst bis 27.04.2004 dauern sollen und sei dann bis 26.06.2004 verlängert worden. Der Kläger habe kein Entgelt, Fahrtkosten und Sachleistungen usw. erhalten. Mit der Verlängerung des Praktikums sei der Kläger in den Stationsablauf eingeplant gewesen und sie würden dann schon Wert darauf legen, dass das Praktikum dann bis zum Ende der vorgesehenen Zeit abgeleistet werde.

Mit Urteil vom 27.04.2006 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 26.04. bis 26.06.2004 aufgehoben und die vom Kläger bezogenen Leistungen zurückgefordert, da dadurch eine wesentliche Änderung eingetreten sei, dass der Kläger in der maßgeblichen Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und daher nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Die Berechtigung zur Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Vergangenheit folge aus der grob fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Klägers zur Mitteilung dieses Beschäftigungsverhältnisses.

Dagegen hat der Kläger am 26.05.2006 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er bringt vor, entgegen der Auffassung des SG habe es sich bei dem von ihm absolvierten Praktikum nicht um ein Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Er habe das Praktikum auf Veranlassung der Beklagten begonnen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei dem Teil des Praktikums, um den dieses verlängert worden ist, um ein Beschäftigungsverhältnis handeln solle, zumal kein schriftlicher Vertrag bestanden habe und er auch keine finanzielle oder sachwerte Vergütung erhalten habe. Er sei auch nicht derart in dem Betrieb eingegliedert gewesen und habe Arbeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, dass nicht ohne Weiteres auf ihn hätte verzichtet werden können. Er habe das Praktikum jederzeit abbrechen können. Das Praktikum habe seiner Information gedient, da er - er studiere seit Oktober 2004 mit Erfolg - Medizin studieren wollte. Im Übrigen könne ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Im maßgebenden Merkblatt sei nicht definiert, was ein "Beschäftigungsverhältnis" sei. Er sei als juristischer Laie und im Hinblick auf die weiteren Umstände (kein schriftlicher Vertrag, kein Entgelt, jederzeitiger Abbruch des Praktikums möglich) davon ausgegangen, dass es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handele.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bei dem vom Kläger abgeleisteten Praktikum habe es sich um ein Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Es habe sich dabei nicht um eine zwanglose Hospitation gehandelt, sondern der Kläger sei in den Stationsablauf eingeplant gewesen und habe zumindest "auch" Arbeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet. Dass der Kläger das Praktikum jederzeit und ohne Folgen hätte beenden können, erlaube keine andere Beurteilung. Der Kläger habe diese Beschäftigung auch grob fahrlässig nicht mitgeteilt.

Der Senat hat vom Klinikum E. eine schriftliche Auskunft eingeholt. Der Personalleiter hat am 25.04.2007 angegeben, auf wessen Veranlassung das Praktikum verlängert worden sei, lasse sich nicht mehr sagen. Zu Beginn sei ihnen mitgeteilt worden, dass das Praktikum für das spätere Medizinstudium benötigt werde, sodass die Vermutung naheliege, dass die Verlängerung auf Wunsch des Klägers erfolgt sei. Der Kläger habe sicher auch Arbeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet. Aber in erster Linie dürfte das Praktikum der Information des Klägers (wegen Medizinstudium) gedient haben. Ferner gab der Personalleiter an, dass der Kläger das Praktikum vorzeitig hätte beenden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III; §§ 117, 118 SGB III, zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es (wohl) auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass im streitigen Zeitraum vom 26.04.2004 bis 26.06.2006 ein (leistungsrechtliches) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vorgelegen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne nicht mit dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen (vgl. SozR 4100 § 117 Nr. 18 und 19). Typisch für das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist zwar das - funktionierende - beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis, d.h. die Beschäftigung als Arbeitnehmer gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung. So muss es indes nicht liegen. Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse werden erfasst (vgl. BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7). Entscheidend ist, dass Gegenstand des Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist (aaO). Diese Voraussetzungen dürften hier vorgelegen haben. Der Kläger war nach den Angaben der Städtischen Kliniken E. vom 22.06.2005 gegenüber dem SG (gerade) seit der Verlängerung des Praktikums in den Stationsablauf eingeplant und damit in den Krankenhausbetrieb eingegliedert. Er war auch den Weisungen der Klinik bzw. seiner Vorgesetzten (Stationsschwester, Schwestern) hinsichtlich der zu verrichtenden Arbeiten unterworfen und unterstand auch der Verfügungsbefugnis hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit. Er erbrachte eine Arbeitsleistung, die ansonsten üblicherweise von einer in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitskraft hätte ausgeführt werden müssen. Dies verdeutlicht die Angabe des Klinikums E. vom 25.04.2007 gegenüber dem Senat, dass der Kläger sicher auch Arbeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet habe. Die gleichzeitig gemachte Einschränkung, in erster Linie dürfte das Praktikum der Information des Klägers (wegen Medizinstudium) gedient haben, ändert hieran nichts. Diese Einschränkung beschreibt lediglich das Motiv des Klägers für das (verlängerte) Praktikum, stellt aber nicht in Frage, dass dessen Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert war. Die Gewinnung von Erfahrung hat demnach nicht im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers gestanden. Vielmehr ist die Arbeitsleistung des Klägers für die Klinik nicht unbedeutend und dabei - objektiv gesehen - das Wesentliche gewesen. Ob die Annahme eines (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses daran scheitert, dass die ersten vier Wochen des Praktikums Teil einer von der Beklagten angeordneten und bewilligten Trainingsmaßnahme waren, kann offen bleiben.

Denn die für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar der Beklagten entgegen seiner sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I ergebenden Verpflichtung die Beschäftigung bzw. Fortsetzung des Praktikums in den Städtischen Kliniken E. ab 26.04.2004 nicht mitgeteilt. Diese Mitteilungspflicht hat er aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 iVm § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Die erforderliche Sorgfalt verletzt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184 , 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32 , 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108 , 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20). Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit kann dem Kläger nicht gemacht werden.

Die Aufnahme des Praktikums erfolgte im Rahmen des von der Beklagten als Trainingsmaßnahme bewilligten Lehrgangs "Wege zum neuen Job, Bewerbung - Vorstellung - Praxis." Der Lehrgang dauerte vom 01.03. bis zum 26.03.2004. An diesen Lehrgang sollte sich ein 4-wöchiges Praktikum anschließen. Vorgaben des Lehrgangsveranstalters in Bezug auf die Durchführung des Praktikums wurden nicht gemacht; die Lehrgangsteilnehmer erhielten lediglich eine unverbindliche Liste mit Praktikantenbetrieben. Die Beklagte hat deshalb auch davon abgesehen, während der ersten 4 Wochen des Praktikums eine Arbeitslosigkeit des Klägers zu verneinen. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 120 Abs. 1 SGB III. Danach schließt die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme die Verfügbarkeit nicht aus. Der Kläger wäre zwar verpflichtet gewesen, die Fortsetzung des Praktikums der Beklagten mitzuteilen, weil der Lehrgang spätestens nach den ersten 4 Wochen beendet war. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass dem Kläger diese Pflicht bekannt war. Der Senat ist ferner der Ansicht, dass diese Unkenntnis des Klägers auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Denn die Tätigkeit des Klägers im Krankenhaus, die er nach den ersten 4 Wochen verrichtete, unterschied sich in keiner Weise von derjenigen während dieser Zeit. Bei dieser Sachlage kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er davon ausgegangen ist, dass seine Tätigkeit nach den ersten 4 Wochen rechtlich nicht anders zu bewerten ist als vorher. Daher hatte er - ohne weitere Hinweise, die hier nicht nachgewiesen sind - keinen Grund zu der Annahme, dass er die Fortsetzung bzw. Verlängerung des Praktikums mitteilen muss.

Im Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ist auch nicht definiert, was unter einem Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist. Zwar ist im Merkblatt unter den 10 wichtigsten Punkten angegeben, dass sofort alle Änderungen, die den Leistungsanspruch beeinflussen können, der Beklagten zu melden sind und unter Nr. 9 des Merkblatts (Ziff. 2) ist zudem ausgeführt, dass der Arbeitslose eine Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitsamt (selbst) anzuzeigen hat. Im hier zu beurteilenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass eine (tatsächliche) Änderung gerade nicht eingetreten ist und der Kläger auch kein Praktikum aufgenommen, sondern lediglich ein bereits begonnenes Praktikums fortgeführt hat. Dem Kläger musste daher nicht ohne Weiteres klar sein, dass er seine weitere Tätigkeit in den Städtischen Kliniken E. der Beklagten mitteilen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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