Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 752/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4173/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Mai 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht wegen des Eintritts einer Sperrzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) des Klägers verneint und dessen Leistungsanspruch entsprechend gemindert hat.
Der 1960 geborene Kläger war vom 17.06.1996 bis zur aufgrund eigener Kündigung erfolgten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.03.2001 als Kantinenleiter in Ü. versicherungspflichtig beschäftigt. Der Grund für die Kündigung des Klägers war der Verlust seines Arbeitsplatzes wegen Schließung der Werkskantine. Einen Arbeitsplatzwechsel nach E./H. hielt er wegen hoher Fahrtkosten nicht für tragbar. Vom 16.03.2001 bis 31.10.2001 arbeitete der Kläger im Cafe S. in Ü.-N ...
Am 29.10.2001 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 01.11.2001 beim Arbeitsamt Konstanz (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Hierzu legte er die Bescheinigung des Inhabers des S.cafes in Ü.-N. vom 25.10.2001 vor, in der dieser ausführt, er habe den Kläger saisonbedingt zum 01.11.2001 entlassen. Ab März 2002 - das genaue Datum stehe noch nicht fest - habe der Kläger in seinem Betrieb einen garantierten Arbeitsplatz als Koch. Mit Bescheid vom 05.12.2001 stellte das AA den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.11.2001 bis 23.01.2002 (12 Wochen) fest, da der Kläger durch seine Kündigung zum 15.03.2001 sein früheres Beschäftigungsverhältnis selbst aufgegeben habe. Die Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben, da sein Anschlussarbeitsverhältnis von vornherein befristet gewesen sei. Die hierfür angegebenen finanziellen Gründe stellten keinen wichtigen Grund im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften dar.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Aufgabe der zum 15.03.2001 beendeten Beschäftigung habe nicht nur finanzielle Gründe gehabt, sondern sei auch deshalb erfolgt, weil auch der Arbeitsplatz in Engen nicht erhalten geblieben wäre. Dieser sei mittlerweile zum 31.12.2001 weggefallen. Nach Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Personalabteilung der früheren Arbeitgeberin des Klägers, wonach dieser seinen Arbeitsplatz spätestens am 31.12.2001 infolge einer betriebsbedingten Kündigung verloren hätte, änderte die Widerspruchsstelle des AA den Bescheid vom 05.12.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2002 ab und stellte eine Sperrzeit nur noch für die Zeit vom 01.11.2001 bis 12.12.2001 fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen stelle nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte dar, da der Kläger spätestens bis zum 31.12.2001 gekündigt worden wäre und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum 15.03.2001 auf die unsicheren Zukunftsaussichten zurückzuführen gewesen sei.
Am 31.10.2001 bot das AA dem Kläger einen Dauerarbeitsplatz als Koch in der Gaststätte K. in Ü. an. Dieses Arbeitsangebot lehnte der Kläger im Hinblick auf die ab ca. 01.03.2002 zugesagte Stelle im Cafe S. in Ü. sowie dem nach Auskunft von Kollegen nicht guten Arbeitsklima und schlechter Bezahlung und dementsprechend sehr großer Fluktuation ab. Am 10.12.2001 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden auf. Mit Bescheid vom 14.02.2002 stellte das AA den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 (zwölf Wochen) fest und begründete dies damit, der Kläger habe das ihm am 31.10.2001 unterbreitete und den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprechende Arbeitsangebot als Koch in der Gaststätte K. in Ü. nicht angenommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Soweit der Kläger angegeben habe, dass er ab 01.03.2002 wieder eine Beschäftigung antreten könne und deshalb keine ganzjährige Beschäftigung suche, verhindere dies den Eintritt einer Sperrzeit nicht, da der Eintritt in eine ganzjährige Beschäftigung vorrangig anzustreben sei. Mit Bescheid vom 14.02.2002 stellte das AA auch für den Zeitraum vom 07.03.2002 bis 29.05.2002 (zwölf Wochen) den Eintritt einer Sperrzeit fest. Der Kläger habe das ihm am 12.12.2001 gemachte Arbeitsangebot als Koch in der Gaststätte K., M., abgelehnt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Gegen beide Sperrzeitbescheide legte der Kläger am 06.03.2002 Widerspruch ein und brachte vor, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien jeweils nicht erfüllt. Hinsichtlich des Arbeitsangebotes im Gasthaus K., Ü., habe er ausdrücklich auf die rechtswidrigen Arbeitsbedingungen hingewiesen; ferner habe das Gasthaus K., Ü., dem Arbeitsamt mitgeteilt, dass es an einer Beschäftigung des Klägers wegen seines bestehenden Saisonarbeitsverhältnisses kein Interesse mehr habe. Auch vom 07.03. bis 29.05.2002 sei keine Sperrzeit eingetreten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits einen 630-DM-Job bei einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb ausgeübt und sich insoweit verpflichtet habe, bis zum Saisonbeginn Mitte März 2002 tätig zu sein. Im Übrigen habe auch das Gasthaus K. in M. einen langfristig tätigen Mitarbeiter gesucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2002 änderte die Widerspruchsstelle des AA die Bescheide vom 14.02.2002 ab und stellte fest, dass eine Sperrzeit nur vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 (zwölf Wochen) eingetreten sei. Der Sperrzeitbescheid betreffend die Zeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 werde zurückgenommen. An dessen Stelle träte die Sperrzeit vom 07.03.2002 bis 29.05.2002. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe das Arbeitsangebot vom 11.12.2001 (Gasthof K. in M.) nicht angenommen, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die seit 10.12.2001 ausgeübte geringfügige Beschäftigung und auch nicht auf die Zusage einer Saisonbeschäftigung von Mitte März bis 31.10.2002 berufen, da ihm eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung angeboten worden und zumutbar gewesen sei. Sollte sich der Kläger insoweit geirrt haben, rechtfertige dies nicht die Annahme eines wichtigen Grundes, da dieser Irrtum vermeidbar gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Sperrzeit im Wege der Härteregelung seien nicht erfüllt. Hingegen sei hinsichtlich des vom Kläger nicht angenommenen Arbeitsangebots bei der Gaststätte K. in Ü. keine Sperrzeit eingetreten. Vom 07.03.2002 bis 14.03.2002 bewilligte das AA dem Kläger Alg. Am 15.03.2002 nahm er wieder die Tätigkeit als Saisonkoch im S. Ü.-N. auf. Diese Tätigkeit endete am 31.10.2002. Danach bezog der Kläger bis zum Beginn des Saisonarbeitsverhältnisses im kommenden Jahr vom AA Alg. So verhielt es sich nach den vorliegenden Akten auch in den Jahren 2003 bis 2005.
Am 23.04.2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), mit der er sich gegen die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 wandte und einen Anspruch auf Alg geltend machte. Er wiederholte sein Widerspruchsvorbringen und betonte, dass er durch arbeitsvertragliche Verpflichtungen (geringfügige Beschäftigung ab 10.12.2001 und Saisonbeschäftigung ab 15.03.2002) gehindert gewesen sei, sich um die Stelle im Gasthaus K. in M. zu bewerben. Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Vermittlung einer Dauerbeschäftigung sei gegenüber der bloßen Saisonbeschäftigung im Interesse einer dauerhaften Beendigung der Arbeitslosigkeit Vorrang einzuräumen. Die vom Kläger ausgeübte nichtversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung habe die Zumutbarkeit des Arbeitsangebotes ebenfalls nicht beschränkt.
Mit Urteil vom 31.05.2005 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2002 auf, änderte den Bewillingsbescheid vom 16.04.2002 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 13.12.2001 Alg zu gewähren. Es verneinte den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 und begründete dies damit, der Kläger habe für die Ablehnung des Arbeitsangebots beim Gasthaus K. in M. einen wichtigen Grund gehabt. Unabhängig davon, welche rechtliche Qualität der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Gaststätte im S. Ü.-N. zukomme, sei es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, die Verabredung über die Tätigkeit als Koch ab Frühjahr 2002 nicht einzuhalten. Dabei seien auch die berechtigten Belange des Arbeitgebers berücksichtigt, der ein Interesse daran habe, nach Ablauf der saisonalen Hemmnisse seine eingearbeiteten Kräfte wieder einstellen zu können. Das Urteil wurde der Beklagten am 22.09.2005 zugestellt.
Dagegen hat die Beklagte am 11.10.2005 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, das SG habe zu Unrecht entschieden, dass vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 keine Sperrzeit eingetreten sei und der Kläger für diesen Zeitraum Anspruch auf Alg habe. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund gehabt, die ihm ab 01.01.2002 angebotene Stelle eines Kochs in der Gaststätte K. in M. abzulehnen, weil er die Zusage gehabt habe, mit Beginn der neuen Saison im Frühjahr 2002 wieder im S.cafe in Ü.-N. als Koch arbeiten zu können. Damit habe er die Aufnahme einer zumutbaren, unbefristeten Beschäftigung abgelehnt, um in ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis mit anschließender erneuter Arbeitslosigkeit und ohne konkrete Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis eintreten zu können. Bei der ihm angebotenen Beschäftigung im Gasthaus K. habe es sich nicht um eine auf mehrere Monate beschränkte Saisontätigkeit, sondern um eine Jahresstellung gehandelt. Die Bejahung eines wichtigen Grundes für die Ablehnung des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses im Gasthof K. hätte zur Folge, dass de facto keine Möglichkeit bestünde, befristet tätige Saisonarbeitskräfte im Interesse der Gesamtheit der Beitragszahler (zur Vermeidung wiederkehrender saisonaler Arbeitslosigkeit) in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Dass die Saisontätigkeit beim Cafe S. möglicherweise nicht befristet gewesen sei, sondern einer Kündigung bedurft hätte, sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, da ohne Weiteres klar gewesen sei, dass der Kläger nur bis zum Saisonende im Cafe S. habe arbeiten können. Ferner hätte sie das SG selbst dann nicht zur Zahlung von Alg für den betreffenden Zeitraum verurteilen dürfen, wenn man mit dem SG einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes bejaht und damit die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit verneint hätte. Im Hinblick auf die Zusage des Inhabers des Cafe S.s, den Kläger in der Sommersaison wieder einzustellen und die Berufung des Klägers auf eine gegenseitige, verbindliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung mit diesem Arbeitgeber könne nicht mehr auf die Bereitschaft des Klägers zur Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung geschlossen werden, sodass ein Anspruch auf Alg mangels Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft nicht bestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen, als der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2002 abgeändert und die Beklagte vom SG verurteilt worden ist, ihm für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis 6. März 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt noch 867,52 EUR zu zahlen.
Er macht geltend, der genannte Betrag stehe ihm unter Berücksichtigung der ihm in diesem Zeitraum gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt noch zu. Das Urteil des SG sei zutreffend. Dieses habe zu Recht einen wichtigen Grund für die Ablehnung des betreffenden Arbeitsangebots angenommen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt dieses Arbeitsangebots nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe, sondern arbeitslos gewesen sei. Er habe zu der Zeit allerdings bereits einen garantierten Arbeitsplatz beim Cafe S. ab März 2002 gehabt. Zwar habe es sich hierbei um eine Saisontätigkeit gehandelt, gleichwohl seien die von ihm auch in den folgenden Jahren eingegangenen Arbeitsverhältnisse nicht befristet, sondern wohl unbefristet gewesen, zumal sie jeweils durch Kündigungen beendet worden seien. Im Unterschied dazu sei das Arbeitsangebot des Gasthofs K. in M. keineswegs unbefristet gewesen. Auch dieses Arbeitsverhältnis sei - wie sich aus dem Stellenangebot ergäbe - befristet gewesen, sodass ohne Weiteres ein wichtiger Grund zur Ablehnung dieses Arbeitsangebots anzunehmen sei.
Auf Veranlassung des Senats hat das Landratsamt Bodenseekreis Kopien der den Zeitraum von Dezember 2001 bis Februar 2002 betreffenden Sozialhilfeakte des Klägers übersandt. Demnach hat der Kläger erstmals am 19.12.2001 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beantragt, die durch Bescheid vom 20.12.2001 bewilligt worden sind. Mit Wirkung vom 01.03.2002 wurden die Leistungen wieder eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid vom 14.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2002 aufgehoben sowie den Bescheid vom 16.04.2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg ab 13.12.2001 zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für den hier streitigen Zeitraum vom 13.12.2001 bis 06.03.2002.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 14.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2002 und der Bescheid vom 16.04.2002, mit denen die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 festgestellt und Alg erst ab 07.03.2002 bewilligt hat.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eingetreten ist. Anzuwenden ist hier noch § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) in der bis 31.12.2001 geltenden und durch Art. 1 AFRG mit Wirkung vom 01.01.1998 eingeführten Fassung. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aF tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger hat unstreitig die ihm vom Arbeitsamt angebotene Tätigkeit eines Kochs im Gasthof K. in M. ab 01.01.2002 nicht angenommen. Es handelte sich auch um ein zumutbares Arbeitsangebot, das auch mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung versehen war. Etwas anderes macht auch der Kläger selbst nicht geltend.
Es kommt daher darauf an, ob der Kläger für die Ablehnung des Arbeitsangebots einen wichtigen Grund hatte. Dies verneint der Senat. Ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsablehnung vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. u.a. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund muss objektiv gegeben sein (vgl. BSGE 92, 74, 82).
Die vorzunehmende Gewichtung der abzuwägenden Interessen führt hier dazu, dass dem Kläger die Annahme des Arbeitsangebots zumutbar war. Dafür spricht zunächst einmal, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers bereits am 01.01.2002 und nicht erst bei Beginn der Sommersaison im März 2002 beendet gewesen wäre. Dafür spricht auch, dass es sich bei der ihm angebotenen Tätigkeit um eine Jahresstellung gehandelt hat. Soweit der Kläger insoweit vorbringt, es habe sich dabei nicht um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Zwar hält es der Senat nicht für völlig ausgeschlossen, dass mit der Bezeichnung Jahresstellung ein nur auf das laufende Kalenderjahr befristetes Beschäftigungsverhältnis gemeint sein kann. Im vorliegenden Fall sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger angebotene Beschäftigung im Gasthof K. nur vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 dauern sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Bezeichnung Jahresstellung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass es sich um eine Ganzjahrestätigkeit und nicht um eine Saisontätigkeit handelt. Aber selbst wenn man annehmen würde, dass sich das Arbeitsangebot nur auf das Jahr 2002 bezogen hat, wäre dieser Beschäftigung der Vorzug zu geben gewesen, da dem Kläger klar sein musste, dass er im Falle der Beschäftigung im Cafe S. mindestens vier Monate dieses Jahres arbeitslos wäre. Die Zahlung von Alg in dieser Zeit berührt die Interessen der Versichertengemeinschaft erheblich (vgl. BayLSG Urteil vom 15.12.2000, L 8 AL 258/99, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall besteht überdies die Besonderheit, dass es sich bei dem angebotenen Dauerarbeitsplatz um eine Tätigkeit als Koch gehandelt hat, also um die gleiche Arbeit, die er auch im Cafe S. ausgeübt hat.
Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen das BSG einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses bejaht hat (vgl. z.B. Urteile vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R und B 11a AL 73/05 R). In diesen Fällen war der Versicherte beim Wechsel vom unbefristeten zum befristeten Beschäftigungsverhältnis nicht arbeitslos und mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld war eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten bzw. eine höherwertige Tätigkeit mit einem erheblich höheren Entgelt verbunden. In diesem Zusammenhang kam auch dem Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall geht es weder um eine (nahtlose) Aufnahme einer befristeten Beschäftigung noch um eine andere (möglicherweise wesentlich besser bezahlte) Tätigkeit. Beide Arbeitsverhältnisse hatten die Beschäftigung des Klägers als Koch zum Gegenstand.
Die Sperrzeit begann gemäß § 144 Abs. 2 SGB III am 13.12.2001 und endete am 06.03.2002. Während der Sperrzeit ruhte der Anspruch des Klägers auf Alg (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Ob der Anspruch des Klägers auf Alg für den genannten Zeitraum - wie von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemacht - auch dann weggefallen wäre, wenn er sich zu Recht auf einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots berufen hätte und deshalb keine Sperrzeit eingetreten wäre, kann der Senat dahingestellt lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht wegen des Eintritts einer Sperrzeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) des Klägers verneint und dessen Leistungsanspruch entsprechend gemindert hat.
Der 1960 geborene Kläger war vom 17.06.1996 bis zur aufgrund eigener Kündigung erfolgten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.03.2001 als Kantinenleiter in Ü. versicherungspflichtig beschäftigt. Der Grund für die Kündigung des Klägers war der Verlust seines Arbeitsplatzes wegen Schließung der Werkskantine. Einen Arbeitsplatzwechsel nach E./H. hielt er wegen hoher Fahrtkosten nicht für tragbar. Vom 16.03.2001 bis 31.10.2001 arbeitete der Kläger im Cafe S. in Ü.-N ...
Am 29.10.2001 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 01.11.2001 beim Arbeitsamt Konstanz (AA) arbeitslos und beantragte Alg. Hierzu legte er die Bescheinigung des Inhabers des S.cafes in Ü.-N. vom 25.10.2001 vor, in der dieser ausführt, er habe den Kläger saisonbedingt zum 01.11.2001 entlassen. Ab März 2002 - das genaue Datum stehe noch nicht fest - habe der Kläger in seinem Betrieb einen garantierten Arbeitsplatz als Koch. Mit Bescheid vom 05.12.2001 stellte das AA den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.11.2001 bis 23.01.2002 (12 Wochen) fest, da der Kläger durch seine Kündigung zum 15.03.2001 sein früheres Beschäftigungsverhältnis selbst aufgegeben habe. Die Arbeitsaufgabe sei für den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ursächlich geblieben, da sein Anschlussarbeitsverhältnis von vornherein befristet gewesen sei. Die hierfür angegebenen finanziellen Gründe stellten keinen wichtigen Grund im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften dar.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Aufgabe der zum 15.03.2001 beendeten Beschäftigung habe nicht nur finanzielle Gründe gehabt, sondern sei auch deshalb erfolgt, weil auch der Arbeitsplatz in Engen nicht erhalten geblieben wäre. Dieser sei mittlerweile zum 31.12.2001 weggefallen. Nach Einholung einer telefonischen Auskunft bei der Personalabteilung der früheren Arbeitgeberin des Klägers, wonach dieser seinen Arbeitsplatz spätestens am 31.12.2001 infolge einer betriebsbedingten Kündigung verloren hätte, änderte die Widerspruchsstelle des AA den Bescheid vom 05.12.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2002 ab und stellte eine Sperrzeit nur noch für die Zeit vom 01.11.2001 bis 12.12.2001 fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen stelle nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte dar, da der Kläger spätestens bis zum 31.12.2001 gekündigt worden wäre und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger zum 15.03.2001 auf die unsicheren Zukunftsaussichten zurückzuführen gewesen sei.
Am 31.10.2001 bot das AA dem Kläger einen Dauerarbeitsplatz als Koch in der Gaststätte K. in Ü. an. Dieses Arbeitsangebot lehnte der Kläger im Hinblick auf die ab ca. 01.03.2002 zugesagte Stelle im Cafe S. in Ü. sowie dem nach Auskunft von Kollegen nicht guten Arbeitsklima und schlechter Bezahlung und dementsprechend sehr großer Fluktuation ab. Am 10.12.2001 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden auf. Mit Bescheid vom 14.02.2002 stellte das AA den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 (zwölf Wochen) fest und begründete dies damit, der Kläger habe das ihm am 31.10.2001 unterbreitete und den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprechende Arbeitsangebot als Koch in der Gaststätte K. in Ü. nicht angenommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Soweit der Kläger angegeben habe, dass er ab 01.03.2002 wieder eine Beschäftigung antreten könne und deshalb keine ganzjährige Beschäftigung suche, verhindere dies den Eintritt einer Sperrzeit nicht, da der Eintritt in eine ganzjährige Beschäftigung vorrangig anzustreben sei. Mit Bescheid vom 14.02.2002 stellte das AA auch für den Zeitraum vom 07.03.2002 bis 29.05.2002 (zwölf Wochen) den Eintritt einer Sperrzeit fest. Der Kläger habe das ihm am 12.12.2001 gemachte Arbeitsangebot als Koch in der Gaststätte K., M., abgelehnt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Gegen beide Sperrzeitbescheide legte der Kläger am 06.03.2002 Widerspruch ein und brachte vor, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien jeweils nicht erfüllt. Hinsichtlich des Arbeitsangebotes im Gasthaus K., Ü., habe er ausdrücklich auf die rechtswidrigen Arbeitsbedingungen hingewiesen; ferner habe das Gasthaus K., Ü., dem Arbeitsamt mitgeteilt, dass es an einer Beschäftigung des Klägers wegen seines bestehenden Saisonarbeitsverhältnisses kein Interesse mehr habe. Auch vom 07.03. bis 29.05.2002 sei keine Sperrzeit eingetreten, da er zu diesem Zeitpunkt bereits einen 630-DM-Job bei einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb ausgeübt und sich insoweit verpflichtet habe, bis zum Saisonbeginn Mitte März 2002 tätig zu sein. Im Übrigen habe auch das Gasthaus K. in M. einen langfristig tätigen Mitarbeiter gesucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2002 änderte die Widerspruchsstelle des AA die Bescheide vom 14.02.2002 ab und stellte fest, dass eine Sperrzeit nur vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 (zwölf Wochen) eingetreten sei. Der Sperrzeitbescheid betreffend die Zeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 werde zurückgenommen. An dessen Stelle träte die Sperrzeit vom 07.03.2002 bis 29.05.2002. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe das Arbeitsangebot vom 11.12.2001 (Gasthof K. in M.) nicht angenommen, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die seit 10.12.2001 ausgeübte geringfügige Beschäftigung und auch nicht auf die Zusage einer Saisonbeschäftigung von Mitte März bis 31.10.2002 berufen, da ihm eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung angeboten worden und zumutbar gewesen sei. Sollte sich der Kläger insoweit geirrt haben, rechtfertige dies nicht die Annahme eines wichtigen Grundes, da dieser Irrtum vermeidbar gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Sperrzeit im Wege der Härteregelung seien nicht erfüllt. Hingegen sei hinsichtlich des vom Kläger nicht angenommenen Arbeitsangebots bei der Gaststätte K. in Ü. keine Sperrzeit eingetreten. Vom 07.03.2002 bis 14.03.2002 bewilligte das AA dem Kläger Alg. Am 15.03.2002 nahm er wieder die Tätigkeit als Saisonkoch im S. Ü.-N. auf. Diese Tätigkeit endete am 31.10.2002. Danach bezog der Kläger bis zum Beginn des Saisonarbeitsverhältnisses im kommenden Jahr vom AA Alg. So verhielt es sich nach den vorliegenden Akten auch in den Jahren 2003 bis 2005.
Am 23.04.2002 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG), mit der er sich gegen die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 wandte und einen Anspruch auf Alg geltend machte. Er wiederholte sein Widerspruchsvorbringen und betonte, dass er durch arbeitsvertragliche Verpflichtungen (geringfügige Beschäftigung ab 10.12.2001 und Saisonbeschäftigung ab 15.03.2002) gehindert gewesen sei, sich um die Stelle im Gasthaus K. in M. zu bewerben. Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, der Vermittlung einer Dauerbeschäftigung sei gegenüber der bloßen Saisonbeschäftigung im Interesse einer dauerhaften Beendigung der Arbeitslosigkeit Vorrang einzuräumen. Die vom Kläger ausgeübte nichtversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung habe die Zumutbarkeit des Arbeitsangebotes ebenfalls nicht beschränkt.
Mit Urteil vom 31.05.2005 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2002 auf, änderte den Bewillingsbescheid vom 16.04.2002 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab 13.12.2001 Alg zu gewähren. Es verneinte den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 und begründete dies damit, der Kläger habe für die Ablehnung des Arbeitsangebots beim Gasthaus K. in M. einen wichtigen Grund gehabt. Unabhängig davon, welche rechtliche Qualität der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Inhaber der Gaststätte im S. Ü.-N. zukomme, sei es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, die Verabredung über die Tätigkeit als Koch ab Frühjahr 2002 nicht einzuhalten. Dabei seien auch die berechtigten Belange des Arbeitgebers berücksichtigt, der ein Interesse daran habe, nach Ablauf der saisonalen Hemmnisse seine eingearbeiteten Kräfte wieder einstellen zu können. Das Urteil wurde der Beklagten am 22.09.2005 zugestellt.
Dagegen hat die Beklagte am 11.10.2005 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, das SG habe zu Unrecht entschieden, dass vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 keine Sperrzeit eingetreten sei und der Kläger für diesen Zeitraum Anspruch auf Alg habe. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund gehabt, die ihm ab 01.01.2002 angebotene Stelle eines Kochs in der Gaststätte K. in M. abzulehnen, weil er die Zusage gehabt habe, mit Beginn der neuen Saison im Frühjahr 2002 wieder im S.cafe in Ü.-N. als Koch arbeiten zu können. Damit habe er die Aufnahme einer zumutbaren, unbefristeten Beschäftigung abgelehnt, um in ein lediglich befristetes Arbeitsverhältnis mit anschließender erneuter Arbeitslosigkeit und ohne konkrete Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis eintreten zu können. Bei der ihm angebotenen Beschäftigung im Gasthaus K. habe es sich nicht um eine auf mehrere Monate beschränkte Saisontätigkeit, sondern um eine Jahresstellung gehandelt. Die Bejahung eines wichtigen Grundes für die Ablehnung des ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnisses im Gasthof K. hätte zur Folge, dass de facto keine Möglichkeit bestünde, befristet tätige Saisonarbeitskräfte im Interesse der Gesamtheit der Beitragszahler (zur Vermeidung wiederkehrender saisonaler Arbeitslosigkeit) in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Dass die Saisontätigkeit beim Cafe S. möglicherweise nicht befristet gewesen sei, sondern einer Kündigung bedurft hätte, sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, da ohne Weiteres klar gewesen sei, dass der Kläger nur bis zum Saisonende im Cafe S. habe arbeiten können. Ferner hätte sie das SG selbst dann nicht zur Zahlung von Alg für den betreffenden Zeitraum verurteilen dürfen, wenn man mit dem SG einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes bejaht und damit die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit verneint hätte. Im Hinblick auf die Zusage des Inhabers des Cafe S.s, den Kläger in der Sommersaison wieder einzustellen und die Berufung des Klägers auf eine gegenseitige, verbindliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung mit diesem Arbeitgeber könne nicht mehr auf die Bereitschaft des Klägers zur Annahme jeder zumutbaren Beschäftigung geschlossen werden, sodass ein Anspruch auf Alg mangels Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft nicht bestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Mai 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen, als der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2002 abgeändert und die Beklagte vom SG verurteilt worden ist, ihm für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis 6. März 2002 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt noch 867,52 EUR zu zahlen.
Er macht geltend, der genannte Betrag stehe ihm unter Berücksichtigung der ihm in diesem Zeitraum gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt noch zu. Das Urteil des SG sei zutreffend. Dieses habe zu Recht einen wichtigen Grund für die Ablehnung des betreffenden Arbeitsangebots angenommen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt dieses Arbeitsangebots nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe, sondern arbeitslos gewesen sei. Er habe zu der Zeit allerdings bereits einen garantierten Arbeitsplatz beim Cafe S. ab März 2002 gehabt. Zwar habe es sich hierbei um eine Saisontätigkeit gehandelt, gleichwohl seien die von ihm auch in den folgenden Jahren eingegangenen Arbeitsverhältnisse nicht befristet, sondern wohl unbefristet gewesen, zumal sie jeweils durch Kündigungen beendet worden seien. Im Unterschied dazu sei das Arbeitsangebot des Gasthofs K. in M. keineswegs unbefristet gewesen. Auch dieses Arbeitsverhältnis sei - wie sich aus dem Stellenangebot ergäbe - befristet gewesen, sodass ohne Weiteres ein wichtiger Grund zur Ablehnung dieses Arbeitsangebots anzunehmen sei.
Auf Veranlassung des Senats hat das Landratsamt Bodenseekreis Kopien der den Zeitraum von Dezember 2001 bis Februar 2002 betreffenden Sozialhilfeakte des Klägers übersandt. Demnach hat der Kläger erstmals am 19.12.2001 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beantragt, die durch Bescheid vom 20.12.2001 bewilligt worden sind. Mit Wirkung vom 01.03.2002 wurden die Leistungen wieder eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid vom 14.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2002 aufgehoben sowie den Bescheid vom 16.04.2002 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg ab 13.12.2001 zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg für den hier streitigen Zeitraum vom 13.12.2001 bis 06.03.2002.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 14.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2002 und der Bescheid vom 16.04.2002, mit denen die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 festgestellt und Alg erst ab 07.03.2002 bewilligt hat.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil vom 13.12.2001 bis 06.03.2002 eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung eingetreten ist. Anzuwenden ist hier noch § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) in der bis 31.12.2001 geltenden und durch Art. 1 AFRG mit Wirkung vom 01.01.1998 eingeführten Fassung. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III aF tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger hat unstreitig die ihm vom Arbeitsamt angebotene Tätigkeit eines Kochs im Gasthof K. in M. ab 01.01.2002 nicht angenommen. Es handelte sich auch um ein zumutbares Arbeitsangebot, das auch mit der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung versehen war. Etwas anderes macht auch der Kläger selbst nicht geltend.
Es kommt daher darauf an, ob der Kläger für die Ablehnung des Arbeitsangebots einen wichtigen Grund hatte. Dies verneint der Senat. Ob ein wichtiger Grund für die Arbeitsablehnung vorliegt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. u.a. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund muss objektiv gegeben sein (vgl. BSGE 92, 74, 82).
Die vorzunehmende Gewichtung der abzuwägenden Interessen führt hier dazu, dass dem Kläger die Annahme des Arbeitsangebots zumutbar war. Dafür spricht zunächst einmal, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers bereits am 01.01.2002 und nicht erst bei Beginn der Sommersaison im März 2002 beendet gewesen wäre. Dafür spricht auch, dass es sich bei der ihm angebotenen Tätigkeit um eine Jahresstellung gehandelt hat. Soweit der Kläger insoweit vorbringt, es habe sich dabei nicht um ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehandelt, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Zwar hält es der Senat nicht für völlig ausgeschlossen, dass mit der Bezeichnung Jahresstellung ein nur auf das laufende Kalenderjahr befristetes Beschäftigungsverhältnis gemeint sein kann. Im vorliegenden Fall sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger angebotene Beschäftigung im Gasthof K. nur vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 dauern sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der Bezeichnung Jahresstellung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass es sich um eine Ganzjahrestätigkeit und nicht um eine Saisontätigkeit handelt. Aber selbst wenn man annehmen würde, dass sich das Arbeitsangebot nur auf das Jahr 2002 bezogen hat, wäre dieser Beschäftigung der Vorzug zu geben gewesen, da dem Kläger klar sein musste, dass er im Falle der Beschäftigung im Cafe S. mindestens vier Monate dieses Jahres arbeitslos wäre. Die Zahlung von Alg in dieser Zeit berührt die Interessen der Versichertengemeinschaft erheblich (vgl. BayLSG Urteil vom 15.12.2000, L 8 AL 258/99, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall besteht überdies die Besonderheit, dass es sich bei dem angebotenen Dauerarbeitsplatz um eine Tätigkeit als Koch gehandelt hat, also um die gleiche Arbeit, die er auch im Cafe S. ausgeübt hat.
Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen das BSG einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses bejaht hat (vgl. z.B. Urteile vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R und B 11a AL 73/05 R). In diesen Fällen war der Versicherte beim Wechsel vom unbefristeten zum befristeten Beschäftigungsverhältnis nicht arbeitslos und mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld war eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten bzw. eine höherwertige Tätigkeit mit einem erheblich höheren Entgelt verbunden. In diesem Zusammenhang kam auch dem Grundrecht auf freie Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall geht es weder um eine (nahtlose) Aufnahme einer befristeten Beschäftigung noch um eine andere (möglicherweise wesentlich besser bezahlte) Tätigkeit. Beide Arbeitsverhältnisse hatten die Beschäftigung des Klägers als Koch zum Gegenstand.
Die Sperrzeit begann gemäß § 144 Abs. 2 SGB III am 13.12.2001 und endete am 06.03.2002. Während der Sperrzeit ruhte der Anspruch des Klägers auf Alg (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Ob der Anspruch des Klägers auf Alg für den genannten Zeitraum - wie von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemacht - auch dann weggefallen wäre, wenn er sich zu Recht auf einen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebots berufen hätte und deshalb keine Sperrzeit eingetreten wäre, kann der Senat dahingestellt lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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